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Beschluss

17 Ta 36/15

Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg 17. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:LAGBW:2016:0121.17TA36.15.0A
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Leitsätze
1. Eine Aufhebung der Bewilligung von Prozesskostenhilfe gemäß § 124 Abs. 1 Nr. 4 Alt. 1 ZPO hat regelmäßig dann zu erfolgen, wenn die Partei entgegen § 120 a Abs. 2 Satz 1 bis 3 ZPO dem Gericht wesentliche Verbesserungen ihrer Einkommens- und Vermögensverhältnisse aus grober Nachlässigkeit nicht unverzüglich mitgeteilt hat.(Rn.20) 2. Eine Verbesserung der Einkommensverhältnisse ist wesentlich, wenn sie nicht nur 100,00 EUR übersteigt (§ 120 a Abs. 2 Satz 2 und 3 ZPO), sondern diese darüber hinaus dazu führt, dass die Partei nunmehr in der Lage wäre, die Kosten des Verfahrens ganz, teilweise oder in Raten aufzubringen.(Rn.21) 3. Grob nachlässig handelt die Partei, wenn sie die Mitteilungspflicht in besonders schwerwiegender Weise verletzt. Davon kann in der Regel dann ausgegangen werden, wenn sie trotz mehrfacher gerichtlicher Nachfrage, sich über eine Verbesserung ihrer wirtschaftlichen Verhältnisse zu erklären, nicht reagiert.(Rn.25)
Tenor
1. Die sofortige Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Stuttgart vom 31. August 2015 - 25 Ca 1038/14 - wird zurückgewiesen. 2. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Eine Aufhebung der Bewilligung von Prozesskostenhilfe gemäß § 124 Abs. 1 Nr. 4 Alt. 1 ZPO hat regelmäßig dann zu erfolgen, wenn die Partei entgegen § 120 a Abs. 2 Satz 1 bis 3 ZPO dem Gericht wesentliche Verbesserungen ihrer Einkommens- und Vermögensverhältnisse aus grober Nachlässigkeit nicht unverzüglich mitgeteilt hat.(Rn.20) 2. Eine Verbesserung der Einkommensverhältnisse ist wesentlich, wenn sie nicht nur 100,00 EUR übersteigt (§ 120 a Abs. 2 Satz 2 und 3 ZPO), sondern diese darüber hinaus dazu führt, dass die Partei nunmehr in der Lage wäre, die Kosten des Verfahrens ganz, teilweise oder in Raten aufzubringen.(Rn.21) 3. Grob nachlässig handelt die Partei, wenn sie die Mitteilungspflicht in besonders schwerwiegender Weise verletzt. Davon kann in der Regel dann ausgegangen werden, wenn sie trotz mehrfacher gerichtlicher Nachfrage, sich über eine Verbesserung ihrer wirtschaftlichen Verhältnisse zu erklären, nicht reagiert.(Rn.25) 1. Die sofortige Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Stuttgart vom 31. August 2015 - 25 Ca 1038/14 - wird zurückgewiesen. 2. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen. I. Die Klägerin wendet sich mit ihrer sofortigen Beschwerde gegen einen Beschluss, mit dem das Arbeitsgericht die ihr bewilligte Prozesskostenhilfe aufgehoben hat. Der Klägerin war mit Beschluss der Arbeitsgerichts Stuttgart vom 26. Juni 2014 für den überwiegenden Teil der von ihr geltend gemachten Anträge Prozesskostenhilfe ohne Ratenzahlung unter Beiordnung ihres Prozessbevollmächtigten bewilligt worden. Mit Schreiben vom 8. Juni 2015 wurde die Klägerin gemäß § 120 a Abs. 1 Satz 3 ZPO aufgefordert, bis zum 20. Juli 2015 mitzuteilen, ob sich deren persönliche und wirtschaftliche Verhältnisse verbessert haben und hierzu das Formular „Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse“ zu verwenden. Nachdem eine Reaktion auf dieses Schreiben ausblieb, wurde die Klägerin mit Schreiben vom 27. Juli 2015 nochmals aufgefordert, sich bis zum 24. August 2015 entsprechend zu erklären. Da auch diese Frist ohne Reaktion verstrich, hob das Arbeitsgericht Stuttgart mit Beschluss vom 31. August 2015 die der Klägerin mit Beschluss vom 26. Juni 2014 bewilligte Prozesskostenhilfe unter Bezugnahme auf § 124 Abs. 1 Nr. 2 Alt. 2 ZPO auf. Der Aufhebungsbeschluss wurde dem Prozessbevollmächtigten der Klägerin am 7. September 2015 zugestellt. Am 7. Oktober 2015 legte die Klägerin gegen den Beschluss vom 31. August 2015 sofortige Beschwerde ein. Mit Schreiben vom 12. Oktober 2015 forderte das Arbeitsgericht die Klägerin auf, ihre sofortige Beschwerde bis zum 2. November 2015 zu begründen. Nachdem eine Begründung ausblieb, entschied das Arbeitsgericht mit Beschluss vom 9. November 2015, der sofortigen Beschwerde der Klägerin nicht abzuhelfen und legte diese dem Beschwerdegericht zur Entscheidung vor. Mit Verfügung vom 16. November 2015 räumte das Beschwerdegericht der Klägerin die Gelegenheit ein, ihre Beschwerde bis zum 30. November 2015 zu begründen. Auf Antrag der Klägerin wurde diese Frist mit Verfügung vom 30. November 2015 bis zum 14. Dezember 2015 verlängert. Am 14. Dezember 2015 übermittelte die Klägerin die Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nebst Belegen, auf deren Inhalt Bezug genommen wird. Mit Verfügung vom 15. Dezember 2015 wies das Gericht darauf hin, dass die Aufhebung angesichts dessen nicht mehr auf § 124 Abs. 1 Nr. 2 Alt. 2 ZPO gestützt werden können dürfte, indes ein Aufhebungsgrund nach § 124 Abs. 1 Nr. 4 Alt. 1 ZPO vorliegen könnte, weil die Klägerin eine wesentliche Verbesserung ihrer Einkommens- und Vermögensverhältnisse (durch das neue Arbeitsverhältnis) nicht unverzüglich, möglicherweise aus grober Nachlässigkeit, dem Gericht nicht mitgeteilt haben könnte. Im Rahmen der diesbezüglich eingeräumten, verlängerten Stellungnahmefrist bringt die Klägerin vor, es sei zwar richtig, dass sie eine Verbesserung ihrer Einkommens- und Vermögensverhältnisse durch das neue Arbeitsverhältnis dem Gericht nicht mitgeteilt habe. Sie habe dies allerdings ohne Kenntnis und ohne Verschulden getan. Als die Klägerin ihren Prozessbevollmächtigten mit der Wahrung ihrer Rechte beauftragt habe, sei dieser bei seiner Belehrung der Klägerin über ihre Pflichten im Rahmen des Prozesskostenhilfeverfahrens (Mitteilung über die Verbesserung ihrer wirtschaftlichen Verhältnisse ua.) davon ausgegangen, dass die Klägerin die Belehrung inhaltlich vollständig und richtig verstehe, wobei aufgrund der Vielzahl der Verfahren gegen die Beklagte eine detaillierte Prüfung der Deutschkenntnisse der einzelnen Mandanten nicht möglich gewesen sei. In Wirklichkeit habe die Klägerin aufgrund ihrer schlechten Deutschkenntnisse nicht eindeutig verstanden, dass ihr die Pflicht obliege, Verbesserungen ihrer wirtschaftlichen Verhältnisse im Verlaufe des Prozesskostenhilfeverfahrens unverzüglich dem Gericht mitzuteilen, so dass sie ohne grobe Nachlässigkeit die Mitteilung an das Gericht unterlassen habe. II. A. Die sofortige Beschwerde der Klägerin ist zulässig, aber in der Sache nicht begründet. Das Arbeitsgericht hat die Bewilligung von Prozesskostenhilfe im Ergebnis zu Recht aufgehoben. 1. Die sofortige Beschwerde der Klägerin ist zulässig. Insbesondere ist sie gemäß §§ 11 Abs. 1 RPflG, 78 Satz 1, 11 a Abs. 1 ArbGG, 127 Abs. 2 Satz 2, 567 Abs. 1 Nr. 1 ZPO statthaft und wurde gemäß §§ 127 Abs. 2 Satz 3, 569 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 ZPO frist- und formgerecht eingelegt. 2. Die sofortige Beschwerde der Klägerin ist allerdings nicht begründet. Das Arbeitsgericht hat die Bewilligung von Prozesskostenhilfe im Ergebnis zu Recht aufgehoben. Zwar kann die Aufhebung zwischenzeitlich nicht mehr wie noch vom Arbeitsgericht auf § 124 Abs. 1 Nr. 2 Alt. 2 ZPO gestützt werden, indes liegt ein Aufhebungsgrund nach § 124 Abs. 1 Nr. 4 Alt. 1 ZPO vor, da die Klägerin eine wesentliche Verbesserung ihrer Einkommens- und Vermögensverhältnisse aus grober Nachlässigkeit dem Gericht nicht unverzüglich mitgeteilt hat. a) Die Aufhebung kann mittlerweile nicht mehr auf § 124 Abs. 1 Nr. 2 Alt. 2 ZPO gestützt werden, nachdem die Klägerin im Beschwerdeverfahren die Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nebst Belegen übermittelt hat. aa) Nach § 124 Abs. 1 Nr. 2 Alt. 2 ZPO soll das Gericht die Bewilligung der Prozesskostenhilfe aufheben, wenn die Partei eine Erklärung nach § 120 a Abs. 1 Satz 3 ZPO nicht oder ungenügend abgegeben hat. Gemäß § 120 a Abs. 1 Satz 3 ZPO muss die Partei auf Verlangen des Gerichts jederzeit erklären, ob eine Veränderung der persönlichen oder wirtschaftlichen Verhältnisse eingetreten ist. Gemäß § 120 a Abs. 4 Satz 1 ZPO muss die Partei für diese Erklärung das gemäß § 117 Abs. 3 ZPO eingeführte Formular („Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse“) benutzen. bb) Im Beschwerdeverfahren gegen die Aufhebung der Bewilligung von Prozesskostenhilfe kann die Partei indes eine nach § 120 a Abs. 1 Satz 3 ZPO geforderte Erklärung selbst dann nachholen, wenn sie die Frist für die Erklärung schuldhaft versäumt hat (vgl. BAG 18. November 2003 - 5 AZB 46/03 - juris; LAG Berlin-Brandenburg 19. Februar 2015 - 10 Ta 228/15 - juris mwN). cc) Gemessen daran liegt ein Aufhebungsgrund nach § 124 Abs. 1 Nr. 2 Alt. 2 ZPO nicht mehr vor, da die Klägerin im Beschwerdeverfahren die Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse vollständig ausgefüllt und versehen mit sämtlichen erforderlichen Belegen übermittelt hat. b) Im Ergebnis stellt sich die arbeitsgerichtliche Aufhebungsentscheidung gleichwohl als zutreffend dar, da ein Aufhebungsgrund nach § 124 Abs. 1 Nr. 4 Alt. 1 ZPO vorliegt, weil die Klägerin eine wesentliche Verbesserung ihrer Einkommens- und Vermögensverhältnisse aus grober Nachlässigkeit dem Gericht nicht unverzüglich mitgeteilt hat. aa) Nach § 124 Abs. 1 Nr. 4 ZPO soll das Gericht die Bewilligung der Prozesskostenhilfe aufheben, wenn die Partei entgegen § 120 a Abs. 2 Satz 1 bis 3 ZPO dem Gericht wesentliche Verbesserungen ihrer Einkommens- und Vermögensverhältnisse oder Änderungen ihrer Anschrift absichtlich oder aus grober Nachlässigkeit unrichtig oder nicht unverzüglich mitgeteilt hat. Dabei bezieht sich das Merkmal der Absicht oder groben Nachlässigkeit nach zutreffender Auffassung sowohl auf eine unrichtige als auch auf eine nicht unverzügliche Mitteilung (näher dazu vgl. LAG Baden-Württemberg 17. Juli 2015 - 21 Ta 4/15 - juris; 10. Juni 2015 - 4 Ta 8/15 - juris; 5. März 2015 - 17 Ta 2/15 - juris; aA LAG München 25. Februar 2015 - 10 Ta 51/15 - nv). Nach § 120 a Abs. 2 Satz 1 ZPO hat die Partei dem Gericht unverzüglich mitzuteilen, wenn sich vor dem in Abs. 1 Satz 4 genannten Zeitpunkt, dh. vor einem Zeitraum von 4 Jahren seit der rechtskräftigen Entscheidung oder sonstigen Beendigung des Verfahrens, die wirtschaftlichen Verhältnisse der Partei wesentlich verbessern oder sich ihre Anschrift ändert. Gemäß § 120 a Abs. 2 Satz 2 ZPO ist beim Bezug eines laufenden monatlichen Einkommens eine Einkommensverbesserung nur wesentlich, wenn die Differenz zu dem bisher zu Grunde gelegten Bruttoeinkommen nicht nur einmalig 100,00 EUR übersteigt. § 120 a Abs. 2 Satz 2 ZPO gilt nach Satz 3 dieser Vorschrift entsprechend, soweit abzugsfähige Belastungen entfallen. Nach § 120 a Abs. 2 Satz 4 ZPO ist die Partei hierüber und über die Folgen eines Verstoßes bei der Antragstellung in dem gemäß § 117 Abs. 3 eingeführten Formular, dh. in dem Formular „Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse“ zu belehren. bb) Einschränkend nimmt das Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg zu Recht an, dass eine Einkommensverbesserung nur dann wesentlich ist, wenn sie nicht nur 100,00 EUR übersteigt, sondern dies darüber hinaus dazu führt, dass die Prozesskostenhilfepartei nunmehr in der Lage wäre, die Kosten des Verfahrens ganz, teilweise oder in Raten zu erbringen (vgl. LAG Baden-Württemberg 29. Oktober 2015 - 4 Ta 26/15 - juris; aA LAG München 25. Februar 2015 - 10 Ta 51/15 - nv; dies bei der Frage des Vorliegens eines atypischen Falles problematisierend LAG Berlin-Brandenburg 9. Dezember 2015 - 10 Ta 2169/15 - juris). Dies folgt daraus, dass der Begriff der wesentlichen Änderung bereits vor der Änderung des Prozesskostenhilferechts in § 120 Abs. 4 Satz 1 ZPO aF Verwendung fand und dort in diesem Sinne verstanden wurde. Daran hat sich auch im Rahmen der Neuregelung nichts geändert. Zu diesem Ergebnis muss man kommen, wenn man den Gesetzeszweck betrachtet, wonach eine Anlehnung an die Mitteilungspflichten im Sozialrecht beabsichtigt war. Auch nach § 60 Abs. 1 Nr. 2 SGB I sind nur Änderungen in den Verhältnissen mitzuteilen, die für die Leistung erheblich sind. Geht es nach den Gesetzesmaterialien um die Verhinderung von Missbrauch und um die Bekämpfung ungerechtfertigter Inanspruchnahme von Prozesskostenhilfe, so ist eine Sanktion für Fehlverhalten, das sich auf den Prozesskostenhilfeanspruch nicht ausgewirkt hätte, unverhältnismäßig und mit dem Sozialstaatsgebot nicht vereinbar. Dies gebietet eine Einschränkung des Begriffes „wesentlich“ dergestalt, dass dieser nur dann zu bejahen ist, wenn die Prozesskostenhilfepartei aufgrund der Einkommensverbesserung in der Lage wäre, die Kosten des Verfahrens ganz, teilweise oder in Raten zu erbringen (näher dazu vgl. LAG Baden-Württemberg 29. Oktober 2015 - 4 Ta 26/15 - juris) cc) Gemessen daran liegt bei der Klägerin eine wesentliche Verbesserung der Einkommensverhältnisse vor. Bei der Bewilligung von Prozesskostenhilfe am 26. Juni 2014 wurde als monatliches Einkommen der Klägerin ein Betrag in Höhe von 1.212,72 EUR brutto zu Grunde gelegt. Dies entsprach der Vergütung, die sie bei ihrem ehemaligen Arbeitgeber, der Beklagten, verdiente. Aus der im Verlaufe des Beschwerdeverfahrens übermittelten Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse geht hervor, dass die Klägerin in ihrem neuen Arbeitsverhältnis 2.000,00 EUR brutto monatlich verdient. Aus den vorgelegten Abrechnungen geht hervor, dass dieses Arbeitsverhältnis bereits im Mai 2015 begann. Damit erhöhte sich das Einkommen der Klägerin um weit mehr als 100,00 EUR brutto, nämlich um 787,28 EUR brutto. Der Annahme einer wesentlichen Änderung steht nicht entgegen, dass die Klägerin aufgrund dieser Verbesserung nicht in der Lage wäre, die Kosten des Verfahrens ganz, teilweise oder in Raten zu erbringen. Berechnet man die Zahlungsverpflichtung unter Zugrundelegung des geänderten Arbeitseinkommens in Höhe von 2.000,00 EUR brutto ergäbe sich nämlich gerade eine Ratenzahlungsverpflichtung. Vom Einkommen (2.000,00 EUR brutto + 190,00 EUR Kindergeld = 2.190,00 EUR) abzuziehen wären Steuern/Solidaritätszuschlag und Sozialversicherungsbeiträge (insgesamt 618,63 EUR), der Erwerbsfreibetrag (213,00 EUR), der Freibetrag für die Klägerin (468,00 EUR), der Freibetrag für ihr Kind (309,00 EUR) sowie die Kosten für Unterkunft und Heizung (maximal die angegebenen 500,00 EUR). Danach verbliebe ein einzusetzendes Einkommen in Höhe von 81,37 EUR, was gemäß § 115 Abs. 2 ZPO zu einer Ratenzahlungsverpflichtung in Höhe von monatlich 40,00 EUR führte. Die bereits ab Mai 2015 eingetretene und demzufolge wesentliche Verbesserung wurde dem Gericht nicht unverzüglich mitgeteilt (näher zum Begriff der Unverzüglichkeit vgl. LAG Baden-Württemberg 5. März 2015 - 17 Ta 2/15 - juris), obgleich die Klägerin eine Belehrung über die Mitteilungspflicht und die Folgen eines Verstoßes gemäß § 120 a Abs. 2 Satz 4 ZPO bereits in der von ihr zuerst vorgelegten und am 18. Februar 2014 unterzeichneten Erklärung über persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse erhalten hatte. Lediglich das Beschwerdegericht erhielt davon am 14. Dezember 2015 - beiläufig im Rahmen des Beschwerdeverfahrens - Kenntnis. dd) Entgegen der Auffassung der Klägerin erfolgte die nicht unverzügliche Mitteilung der wesentlichen Verbesserung der Einkommensverhältnisse gegenüber dem Gericht aus grober Nachlässigkeit iSd. § 124 Abs. 1 Nr. 4 Alt. 1 ZPO, so dass sämtlichen tatbestandlichen Voraussetzungen für eine Aufhebung nach dieser Vorschrift gegeben sind. aaa) Die Rechtsfolge des § 124 Abs. 1 Nr. 4 ZPO hat nach einhelliger Auffassung Sanktionscharakter. Wegen dieses Sanktionscharakters genügt es nicht, dass die Prozesskostenhilfepartei lediglich objektiv einen Pflichtenverstoß begangen hat. Vielmehr muss die Prozesskostenhilfepartei auf die Rechtsfolgen eines Pflichtenverstoßes hingewiesen worden sein und zum anderen muss der Pflichtenverstoß auch subjektiv vorwerfbar, also verschuldet sein. Erforderlich ist ein qualifiziertes Verschulden. Der Verstoß gegen die Pflicht zur unverzüglichen Mitteilung einer wesentlichen Verbesserung der Einkommensverhältnisse muss absichtlich oder aufgrund grober Nachlässigkeit erfolgt sein, um zu einer Aufhebungssanktion zu gelangen. Schädlich sind somit nur direkter oder bedingter Vorsatz, also zumindest Gleichgültigkeit gegenüber dem Mitteilungsgebot, oder wenigstens grobe Nachlässigkeit. Grobe Nachlässigkeit liegt dann vor, wenn die Prozesskostenhilfepartei ihre Pflicht in besonders schwerwiegender Weise verletzt hat. Sie muss die im Prozesskostenhilfeverfahren erforderliche Sorgfalt in einem ungewöhnlich groben Maße verletzt haben und dabei dasjenige unbeachtet gelassen haben, was jeder Partei hätte einleuchten müssen (näher dazu vgl. LAG Baden-Württemberg 10. Juni 2015 - 4 Ta 8/15 - juris; 5. März 2015 - 17 Ta 2/15 - juris; LAG Schleswig-Holstein 2. September 2015 - 5 Ta 147/15 - juris). bbb) Gemessen daran ist die Klägerin aus grober Nachlässigkeit ihrer Mitteilungspflicht nicht nachgekommen. Sie hat diese in besonders schwerwiegender Weise verletzt. Zwar kann eine grobe Nachlässigkeit nicht allein daraus abgeleitet werden, dass die Klägerin trotz ordnungsgemäßer Belehrung in dem Formular „Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen“ (und zusätzlich im Prozesskostenhilfebeschluss) die Mitteilung nicht von sich aus unverzüglich getätigt hat (näher dazu vgl. LAG Baden-Württemberg 17. Juli 2015 - 21 Ta 4/15 - juris; 10. Juni 2015 - 4 Ta 8/15 - juris; LAG Köln 22. September 2015 - 1 Ta 294/15 - juris). Die Klägerin hat aber darüber hinaus trotz mehrfacher gerichtlicher Nachfrage, sich über eine Verbesserung ihrer wirtschaftlichen Verhältnisse zu erklären, nicht reagiert. Auf die Aufforderung vom 8. Juni 2015, sich bis zum 20. Juli 2015 zu erklären, erfolgte keine Reaktion. Auf die weitere Aufforderung vom 27. Juli 2015, sich bis zum 24. August 2015 zu erklären, erfolgte ebenfalls keine Reaktion mit der Folge der Aufhebung der Prozesskostenhilfebewilligung durch das Arbeitsgericht mit Beschluss vom 31. August 2015. Auch die weitere Aufforderung des Gerichts im Abhilfeverfahren vom 12. Oktober 2015, die dagegen eingelegte sofortige Beschwerde bis zum 2. November 2015 zu begründen, blieb ohne Reaktion. Dies macht deutlich, dass die Klägerin ihre Pflicht in besonders schwerwiegender Weise verletzt hat. Sie ist nicht nur der Mitteilungspflicht, die sie von sich aus - ohne gerichtliche Aufforderung - zu erfüllen gehabt hätte, nicht nachgekommen, sondern hat beharrlich gerichtliche Aufforderungen, die ihr die Pflicht nochmals vor Augen geführt haben, ignoriert. Sie hat damit die im Prozesskostenhilfeverfahren erforderliche Sorgfalt in einem ungewöhnlich groben Maße verletzt haben und dasjenige unbeachtet gelassen haben, was jeder Partei hätte einleuchten müssen. Soweit sie vorbringt, sie habe die Belehrungen über ihre Pflichten - auch diejenige ihres Prozessbevollmächtigten, die nach ihrem eigenen Vortrag über die schriftlichen Belehrungen hinaus zusätzlich erfolgte - aufgrund ihrer schlechten Deutschkenntnisse nicht eindeutig verstanden, rechtfertigt dies keine andere Beurteilung.Die Klägerin hätte die Möglichkeit und die Pflicht gehabt, soweit ihre Sprachkenntnisse nicht ausgereicht haben sollten und sie etwas nicht verstanden, diesem Defizit abzuhelfen, etwa durch die naheliegende Befragung ihres Prozessbevollmächtigten (vgl. näher dazu LAG München 25. Februar 2015 - 10 Ta 51/15 - nv; LAG Rheinland-Pfalz 25. September 2008 - 7 Ta 160/08 - juris). Lediglich angemerkt sei, dass, soweit das beschriebene Ignorieren gerichtlicher Aufforderungen auf eine grobe Nachlässigkeit des Prozessbevollmächtigten der Klägerin zurückzuführen sein sollte, auch dies die Klägerin nicht entlasten könnte. Dessen Verschulden wäre ihr gemäß § 85 Abs. 2 ZPO zuzurechnen.§ 85 Abs. 2 ZPO findet auch im Prozesskostenhilfeverfahren Anwendung. Der Gesetzgeber hat in dieser Bestimmung die Gleichstellung des Verschuldens eines Bevollmächtigten mit dem Verschulden der Partei ohne jede Einschränkung angeordnet, diese Regelung in die allgemeinen Vorschriften des 1. Buchs der Zivilprozessordnung eingestellt und sie dadurch mit einem umfassenden Geltungsanspruch ausgestattet sowie in die Bestimmungen über die Prozesskostenhilfe keine Sondervorschriften zur Frage der Zurechnung des Verschuldens von Prozessbevollmächtigten aufgenommen (vgl. etwa LAG Baden-Württemberg 5. März 2015 - 17 Ta 2/15 - juris; BGH 12. Juni 2001 - XI ZR 161/01; aA etwa LAG Köln 22. Juni 2015 - 1 Ta 145/15 - juris). ee) Das damit gegebene Vorliegen der tatbestandlichen Voraussetzungen des § 124 Abs. 1 Nr. 4 Alt. 1 ZPO führt dazu, dass die Bewilligung von Prozesskostenhilfe aufzuheben ist, so dass sich die arbeitsgerichtliche Entscheidung im Ergebnis als zutreffend darstellt. aaa) Die Regelung des § 124 Abs. 1 ZPO ist als Sollvorschrift ausgestaltet. Es ist deshalb grundsätzlich bei Vorliegen der tatbestandlichen Voraussetzungen kein Raum für ein gerichtliches Ermessen. Lediglich in atypischen Fällen ist eine Ausnahme zur Aufhebung als Regelfall denkbar. Ob ein solcher atypischer Fall vorliegt, der den Weg zu einer Ermessensentscheidung eröffnet, ist nicht Teil der Ermessensentscheidung, sondern dieser vorgelagert (vgl. LAG Baden-Württemberg 10. Juni 2015 - 4 Ta 8/15 - juris; 5. März 2015 - 17 Ta 2/14 - juris; LAG Berlin-Brandenburg 9. Dezember 2015 - 10 Ta 2169/15 - juris; LAG München 25. Februar 2015 - 10 Ta 51/15 - nv). Ob ein atypischer Fall vorliegt, hängt vom Zweck der Regelung und den Umständen des Einzelfalles ab. Ein atypischer Fall liegt vor, wenn die Umstände des Einzelfalles im Hinblick auf die mit der Aufhebung der Prozesskostenhilfebewilligung verbundenen Nachteile von den Normalfällen so signifikant abweichen, dass sie das sonst ausschlaggebende Gewicht der gesetzlichen Regelung beseitigen (vgl. LAG München 25. Februar 2015 - 10 Ta 51/15 - nv). bbb) Gemessen daran gibt es keine Anhaltspunkte für das Vorliegen eines atypischen Falles, so dass kein Raum für ein gerichtliches Ermessen eröffnet ist. Die Regelaufhebung hat vorliegend zu erfolgen. Daraus folgt zugleich, dass das Beschwerdegericht befugt war, in der Sache selbst zu entscheiden, und nicht etwa gehalten war, den arbeitsgerichtlichen Beschluss aufzuheben, um dem Arbeitsgericht eine Ermessensausübung zu ermöglichen (vgl. dazu LAG Baden-Württemberg 5. März 2015 - 17 Ta 2/15 - juris; LAG München 9. März 2015 - 10 Ta 8/15 - nv). B. Die Klägerin hat als unterlegene Beschwerdeführerin die gerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen, ohne dass es diesbezüglich eines Kostenausspruchs im Beschlusstenor bedarf. Eine Erstattung außergerichtlicher Kosten findet gemäß §§ 11a Abs. 1 ArbGG, 127 Abs. 4 ZPO nicht statt (vgl. LAG Baden-Württemberg 5. März 2015 - 17 Ta 2/15 - juris). C. Die Rechtsbeschwerde war gemäß §§ 78 Satz 2, 72 Abs. 2 ArbGG nicht zuzulassen, da keine Zulassungsgründe im Sinne der letztgenannten Vorschrift vorliegen. D. Die Entscheidung erging nach §§ 78 Sätze 1 und 3 ArbGG, 572 Abs. 4, 128 Abs. 4 ZPO ohne mündliche Verhandlung durch Beschluss des Vorsitzenden.