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Beschluss

10 Ta 1733/14

LArbG Berlin-Brandenburg 10. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:LAGBEBB:2014:0915.10TA1733.14.0A
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Leitsätze
Bei der Prüfung der Verpflichtungen aus einem Vollstreckungstitel kann nur auf diesen selbst zurückgegriffen werden.(Rn.3)
Tenor
1. Auf die sofortige Beschwerde der Beklagten und Schuldnerin (nachfolgend: Beklagte) vom 16. Juni 2014 wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Berlin vom 10. Juni 2014 – 39 Ca 7078/13 aufgehoben. Der Antrag der Klägerin und Gläubigerin (nachfolgend: Klägerin) auf Festsetzung eines Zwangsgeldes wegen Verstoßes gegen eine titulierte Beschäftigungspflicht wird zurückgewiesen. 2. Die Klägerin trägt die Kosten des Zwangsvollstreckungsverfahrens einschließlich der Kosten der Beschwerde. 3. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Bei der Prüfung der Verpflichtungen aus einem Vollstreckungstitel kann nur auf diesen selbst zurückgegriffen werden.(Rn.3) 1. Auf die sofortige Beschwerde der Beklagten und Schuldnerin (nachfolgend: Beklagte) vom 16. Juni 2014 wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Berlin vom 10. Juni 2014 – 39 Ca 7078/13 aufgehoben. Der Antrag der Klägerin und Gläubigerin (nachfolgend: Klägerin) auf Festsetzung eines Zwangsgeldes wegen Verstoßes gegen eine titulierte Beschäftigungspflicht wird zurückgewiesen. 2. Die Klägerin trägt die Kosten des Zwangsvollstreckungsverfahrens einschließlich der Kosten der Beschwerde. 3. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen. Mit Vergleich vom 20. November 2013 haben die Parteien vor dem Arbeitsgericht Berlin im Verfahren 39 Ca 7078/13 vereinbart, dass die Klägerin als „Crew-Chief“ zu beschäftigen sei. 1. Ob die Klägerin als solche beschäftigt wird, ist zwischen den Parteien streitig. Die Beklagte behauptet, der Klägerin mit Schreiben vom 30. April 2014 die dazu notwendigen Befugnisse zur Ausübung eines Crew-Chiefs in der Küche bestätigt zu haben. Die Klägerin behauptet, dass sie an verschiedenen Tagen in den Dienstplänen nicht als Crew-Chief aufgeführt worden sei und dass ihr weder der Zugangscode für den PC noch der Safeschlüssel übergeben worden seien, obwohl beides zwingend für die Tätigkeit eines Crew Chiefs sei. Unstreitig hat die Beklagte der Klägerin mit Schreiben vom 31. März 2014 die fachliche Weisungsbefugnis anerkannt. 2. Bei der Prüfung, welche Verpflichtungen durch den Vollstreckungstitel festgelegt werden, kann grundsätzlich nur auf diesen selbst, nicht dagegen auf andere Schriftstücke zurückgegriffen werden. Im Verfahren der Zwangsvollstreckung kann nicht geklärt werden, zu welchen Arbeitsbedingungen eine Beschäftigung zu erfolgen hat, wenn diese Bedingungen nicht ausdrücklich tituliert sind (vgl. LAG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 27. August 2014 – 10 Ta 1497/14; LAG Köln, Beschluss vom 25. September 2013 – 11 Ta 162/13; LAG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 2. April 2013 - 2 Ta 38/13 -; LAG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 6. September 2012 - 1 Ta 142/12). Der Vollstreckungstitel selbst muss nur beinhalten, zu welcher Art Beschäftigung der Arbeitgeber verpflichtet ist, damit er vor unberechtigten Zwangsvollstreckungsmaßnahmen geschützt wird. Der Arbeitgeber ist solange keinen Zwangsvollstreckungsmaßnahmen ausgesetzt, als er den Arbeitnehmer in der Art beschäftigt, wie es sich aus dem Titel ergibt. Streitigkeiten darüber, ob im Einzelfall das Weisungsrecht nach § 106 GewO ordnungsgemäß ausgeübt wurde, gehören nicht ins Vollstreckungsverfahren und sind gegebenenfalls in einem gesonderten Erkenntnisverfahren zu klären (BAG, Beschluss vom 15. April 2009 - 3 AZB 93/08 m.w.N.). Aus dem Vollstreckungstitel selbst muss sich ergeben, um welche Art von Beschäftigung es geht. Andererseits kann der Titel aus materiell-rechtlichen Gründen nicht so genau sein, dass er auf eine ganz bestimmte im Einzelnen beschriebene Tätigkeit oder Stelle zugeschnitten ist. Darauf hat der Arbeitnehmer nämlich regelmäßig keinen Anspruch, weil dem Arbeitgeber das Weisungsrecht nach § 106 GewO zusteht. Soweit nicht die Ausübung dieses Weisungsrechts im Einzelfall Gegenstand des Erkenntnisverfahrens ist, gibt es deshalb keine rechtliche Handhabe, um den Arbeitgeber durch einen Beschäftigungsausspruch zur Beschäftigung des Arbeitnehmers in einer bestimmten, eng begrenzten Weise zu verpflichten (BAG, Beschluss vom 15. April 2009 - 3 AZB 93/08 m.w.N.). Es ist erforderlich aber auch ausreichend, wenn die Art der ausgeurteilten Beschäftigung der Klägerin aus dem Titel ersichtlich ist. Einzelheiten hinsichtlich der Art der Beschäftigung oder sonstigen Arbeitsbedingungen muss der Titel demgegenüber nicht enthalten. Dafür reicht es aus, wenn das Berufsbild, mit dem die Klägerin beschäftigt werden soll, sich aus dem Titel ergibt oder sich in vergleichbarer Weise ergibt, worin die Tätigkeit bestehen soll (BAG, Beschluss vom 15. April 2009 - 3 AZB 93/08 m.w.N.). 3. Im Vergleich vom 20. November 2013 ist die Tätigkeit, mit der die Beklagte die Klägerin zu beschäftigen hat, nicht näher beschrieben worden. Welche konkreten Aufgaben mit einer Tätigkeit als Crew-Chief verbunden sind, ist im Vergleich nicht geregelt. Dass die Klägerin jeweils so in den Dienstplänen aufzulisten wäre, haben die Parteien nicht vereinbart. Konkrete Arbeitsaufgaben haben die Parteien ebenfalls nicht vereinbart. Der Begriff Crew-Chief umschreibt lediglich, dass man Chef einer Mitarbeitergruppe ist. Jedenfalls ist die Übertragung der fachlichen Weisungsbefugnis ausreichend, um einen Mitarbeiter aus einer Mitarbeitergruppe hervorzuheben. Da die entsprechende Übertragung unstreitig ist, ist von einer Beschäftigung gemäß dem Vergleich vom 20. November 2013 auszugehen. Sofern die Klägerin die fachliche Weisungsbefugnis trotz ihrer Übertragung nicht ausüben sollte, kann das nicht der Beklagten angelastet werden. Einen Widerruf dieser Übertragung hat die Klägerin nicht vorgetragen. Sofern die Tätigkeit als Crew-Chief mehr als die Ausübung der fachlichen Weisungsbefugnis beinhalten sollte, müsste dieses zusätzlich tituliert werden, was bisher jedoch nicht erfolgt ist. Da die Beklagte somit ihre Verpflichtung aus dem Vergleich vom 20. November 2013 erfüllt hat, war der Zwangsgeldbeschluss vom 10. Juni 2014 aufzuheben. 4. Ein Grund, der die Zulassung der Rechtsbeschwerde nach §§ 78 Satz 2, 72 Abs. 2 ArbGG rechtfertigen könnte, besteht nicht.