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Beschluss

10 Ta 1497/14

LArbG Berlin-Brandenburg 10. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:LAGBEBB:2014:0827.10TA1497.14.0A
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Leitsätze
1. Für die Zwangsvollstreckung kommt es allein auf den Tenor einer Entscheidung an.(Rn.2) 2. Wenn ein Tenor wegen offensichtlicher Unrichtigkeit berichtigt wird, bedarf es vor einer Zwangsvollstreckung aus dem berichtigten Titel einer erneuten Zustellung.(Rn.6)
Tenor
1. Die sofortige Beschwerde der Klägerin vom 16. Juni 2014 gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Berlin vom 28. Mai 2014 - 24 Ca 5962/12 - wird auf ihre Kosten zurückgewiesen. 2. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Für die Zwangsvollstreckung kommt es allein auf den Tenor einer Entscheidung an.(Rn.2) 2. Wenn ein Tenor wegen offensichtlicher Unrichtigkeit berichtigt wird, bedarf es vor einer Zwangsvollstreckung aus dem berichtigten Titel einer erneuten Zustellung.(Rn.6) 1. Die sofortige Beschwerde der Klägerin vom 16. Juni 2014 gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Berlin vom 28. Mai 2014 - 24 Ca 5962/12 - wird auf ihre Kosten zurückgewiesen. 2. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen. Mit Urteil vom 30. Januar 2014 hat das Arbeitsgericht Berlin die Beklagte im Verfahren 24 Ca 5962/12 und 24 Ca 19088/12 verurteilt, die Klägerin über den Ablauf des 30.09.2012 hinaus bis zum rechtskräftigen Abschluss des Kündigungsschutzverfahrens zu unveränderten Arbeitsbedingungen in der Position als „Business Unit Inflammation Care“ weiter zu beschäftigen. Diese Position bezeichnet jedoch – wohl unstreitig – keine Tätigkeit, sondern lediglich eine Organisationseinheit. Zwar handelt es sich dabei wohl um eine offensichtliche Unrichtigkeit des Urteils des Arbeitsgerichts Berlin, aber im Rahmen der Zwangsvollstreckung ist allein auf die tenorierte Verpflichtung abzustellen. Die offensichtliche Unrichtigkeit ergibt sich daraus, dass die Klägerin ausweislich Ziffer 1 des Arbeitsvertrages vom 28.6.2010/1.7.2010 als „Lead“ dieser Business Unit beschäftigt werden sollte, die Klägerin dieses auch im Schriftsatz vom 7.11.2012 im Antrag zu III. so beantragt hat und dieser Schriftsatz ausweislich des Protokolls des Arbeitsgerichts Berlin vom 30.1.2014 auch bei der Antragstellung in Bezug genommen worden ist. Auch den Gründen der Entscheidung des Arbeitsgerichts Berlin vom 30.1.2014 kann nicht entnommen werden, dass das Arbeitsgericht an dieser Stelle etwas anders entscheiden wollte als beantragt. Dennoch hat das Landesarbeitsgericht den Tenor der Entscheidung vom 30.1.2014 mit dem derzeitigen Inhalt – ohne die Tätigkeit als „Lead“ - zugrunde zu legen. Der Vollstreckungstitel selbst muss zwar nur beinhalten, zu welcher Art Beschäftigung der Arbeitgeber verpflichtet ist, damit er vor unberechtigten Zwangsvollstreckungsmaßnahmen geschützt wird. Der Arbeitgeber ist solange keinen Zwangsvollstreckungsmaßnahmen ausgesetzt, als er den Arbeitnehmer in der Art beschäftigt, wie es sich aus dem Titel ergibt. Streitigkeiten darüber, ob im Einzelfall das Weisungsrecht nach § 106 GewO ordnungsgemäß ausgeübt wurde, gehören nicht ins Vollstreckungsverfahren und sind gegebenenfalls in einem gesonderten Erkenntnisverfahren zu klären (BAG, Beschluss vom 15. April 2009 - 3 AZB 93/08 m.w.N.). Aus dem Vollstreckungstitel selbst muss sich ergeben, um welche Art von Beschäftigung es geht. Andererseits kann der Titel aus materiell-rechtlichen Gründen nicht so genau sein, dass er auf eine ganz bestimmte im Einzelnen beschriebene Tätigkeit oder Stelle zugeschnitten ist. Darauf hat der Arbeitnehmer nämlich regelmäßig keinen Anspruch, weil dem Arbeitgeber das Weisungsrecht nach § 106 GewO zusteht. Soweit nicht die Ausübung dieses Weisungsrechts im Einzelfall Gegenstand des Erkenntnisverfahrens ist, gibt es deshalb keine rechtliche Handhabe, um den Arbeitgeber durch einen Beschäftigungsausspruch zur Beschäftigung des Arbeitnehmers in einer bestimmten, eng begrenzten Weise zu verpflichten (BAG, Beschluss vom 15. April 2009 - 3 AZB 93/08 m.w.N.). Es ist ausreichend aber auch erforderlich, wenn die Art der ausgeurteilten Beschäftigung der Klägerin aus dem Titel ersichtlich ist. Einzelheiten hinsichtlich der Art der Beschäftigung oder sonstigen Arbeitsbedingungen muss der Titel demgegenüber nicht enthalten. Dafür reicht es aus, wenn das Berufsbild, mit dem die Klägerin beschäftigt werden soll, sich aus dem Titel ergibt oder sich in vergleichbarer Weise ergibt, worin die Tätigkeit bestehen soll (BAG, Beschluss vom 15. April 2009 - 3 AZB 93/08 m.w.N.). Hier ist aber im Titel kein Berufsbild, sondern nur die Organisationseinheit genannt. Unklarheiten über den Inhalt der Verpflichtung aus einem Titel dürfen nicht aus dem Erkenntnisverfahren in das Vollstreckungsverfahren verlagert werden. Dessen Aufgabe ist es nur zu klären, ob die Beklagte einer festgelegten Verpflichtung nachgekommen ist, nicht aber, worin diese besteht. Das war mit dem bisherigen Titel jedoch unmöglich. Zwar hat das Landesarbeitsgericht mit dem heute verkündeten Berufungsurteil den Tenor hinsichtlich des Berufsbildes der Klägerin entsprechend klargestellt, aber dennoch hat die Klägerin mit diesem geänderten Titel die Zwangsvollstreckung erneut zu beginnen. Aus dem bisherigen Titel des Arbeitsgerichts kann nicht erfolgreich die Zwangsvollstreckung betrieben werden. Ein Grund, der die Zulassung der Rechtsbeschwerde nach §§ 78 Satz 2, 72 Abs. 2 ArbGG rechtfertigen könnte, besteht nicht.