Beschluss
26 Ta 1230/12
LArbG Berlin-Brandenburg 26. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:LAGBEBB:2012:0814.26TA1230.12.0A
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Leitsätze
1. Im Falle einer zeitnah anberaumten Güteverhandlung darf das Arbeitsgericht diese vor einer Bewilligung von Prozesskostenhilfe abwarten. Sie ist dann regelmäßig die im arbeitsgerichtlichen Verfahren maßgebliche früheste Gelegenheit für das Gericht, anhand der Stellungnahmen der Parteien die Erfolgsaussichten einzuschätzen.(Rn.18)
2. Erfolgsaussicht ist gegeben, wenn der von dem Antragsteller eingenommene Standpunkt zumindest vertretbar erscheint und eine Beweisführung möglich ist. Es kommt auf die rechtliche und tatsächliche Würdigung des zur Entscheidung berufenen Gerichts an. Teilt die klagende Partei mit, dass sie Sozialleistungen beziehe oder bezogen habe, kann das Gericht das nicht unbeachtet lassen. Soweit ein Anspruchsübergang unstreitig ist, kommt eine Bewilligung von Prozesskostenhilfe nicht in Betracht. Anders wird zu entscheiden sein, wenn die Höhe des Anspruchsübergangs umstritten ist (zur Darlegungs- und Beweislast in solchen Konstellationen ausführlich: Maul-Sartori BB 2010, 3021, 3025 f.).(Rn.19)
3. Abgrenzung der Bewilligungsreife, bei der es darum geht, auf welchen Zeitpunkt die Bewilligung von Prozesskostenhilfe zurückwirken kann, von der Entscheidungsreife, für die es darauf ankommt, zu welchem Zeitpunkt das Gericht in der Lage ist, die Erfolgsaussichten für die Entscheidung über den Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe zu beurteilen.(Rn.17)
4. Zurückverweisung wegen noch nicht erfolgter Entscheidung über die Beiordnung nach § 11 a Abs. 1 Satz 1 ArbGG.(Rn.8)
Tenor
1. Die sofortige Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Berlin vom 21. Juni 2012 – 27 Ca 6769/12 – wird zurückgewiesen, soweit die Entscheidung die Bewilligung von Prozesskostenhilfe nach § 11a Abs. 3 ArbGG iVm. § 114 ff. ZPO betrifft. Im Übrigen wird die Sache zur bisher nicht erfolgten Entscheidung über eine Beiordnung nach § 11a Abs. 1 Satz 1 ArbGG an das Arbeitsgericht zurückverwiesen.
2. Die Gebühr wird auf die Hälfte reduziert.
3. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Im Falle einer zeitnah anberaumten Güteverhandlung darf das Arbeitsgericht diese vor einer Bewilligung von Prozesskostenhilfe abwarten. Sie ist dann regelmäßig die im arbeitsgerichtlichen Verfahren maßgebliche früheste Gelegenheit für das Gericht, anhand der Stellungnahmen der Parteien die Erfolgsaussichten einzuschätzen.(Rn.18) 2. Erfolgsaussicht ist gegeben, wenn der von dem Antragsteller eingenommene Standpunkt zumindest vertretbar erscheint und eine Beweisführung möglich ist. Es kommt auf die rechtliche und tatsächliche Würdigung des zur Entscheidung berufenen Gerichts an. Teilt die klagende Partei mit, dass sie Sozialleistungen beziehe oder bezogen habe, kann das Gericht das nicht unbeachtet lassen. Soweit ein Anspruchsübergang unstreitig ist, kommt eine Bewilligung von Prozesskostenhilfe nicht in Betracht. Anders wird zu entscheiden sein, wenn die Höhe des Anspruchsübergangs umstritten ist (zur Darlegungs- und Beweislast in solchen Konstellationen ausführlich: Maul-Sartori BB 2010, 3021, 3025 f.).(Rn.19) 3. Abgrenzung der Bewilligungsreife, bei der es darum geht, auf welchen Zeitpunkt die Bewilligung von Prozesskostenhilfe zurückwirken kann, von der Entscheidungsreife, für die es darauf ankommt, zu welchem Zeitpunkt das Gericht in der Lage ist, die Erfolgsaussichten für die Entscheidung über den Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe zu beurteilen.(Rn.17) 4. Zurückverweisung wegen noch nicht erfolgter Entscheidung über die Beiordnung nach § 11 a Abs. 1 Satz 1 ArbGG.(Rn.8) 1. Die sofortige Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Berlin vom 21. Juni 2012 – 27 Ca 6769/12 – wird zurückgewiesen, soweit die Entscheidung die Bewilligung von Prozesskostenhilfe nach § 11a Abs. 3 ArbGG iVm. § 114 ff. ZPO betrifft. Im Übrigen wird die Sache zur bisher nicht erfolgten Entscheidung über eine Beiordnung nach § 11a Abs. 1 Satz 1 ArbGG an das Arbeitsgericht zurückverwiesen. 2. Die Gebühr wird auf die Hälfte reduziert. 3. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen. I. Die Parteien streiten über Entgeltansprüche für die Monate Januar bis Mitte März 2012 in Höhe von insgesamt 2.500 Euro brutto. Zwischen den Parteien bestand bis zum 15. März 2012 ein Arbeitsverhältnis. Sie hatten eine Vergütung in Höhe von 1.000 Euro brutto monatlich vereinbart. Unter den Parteien ist streitig, ob die Beklagte der Klägerin für den Monat Januar 2012 einen Betrag in Höhe von 751,27 Euro netto ausgezahlt hat. Für die Zeit ab dem 1. Februar 2012 bewilligte das zuständige Jobcenter der Klägerin zunächst Leistungen nach dem SGB II in Höhe von 779 Euro monatlich. Für die Zeit ab dem 16. März 2012 bewilligte die Bundesagentur für Arbeit der Klägerin Arbeitslosengeld. Bereits mit Schreiben vom 24. Februar 2012 hatte das Jobcenter der Beklagten einen Anspruchsübergang nach § 115 SGB X mitgeteilt. Gleiches erfolgte seitens der Bundesagentur im Hinblick auf das der Klägerin gewährte Arbeitslosengeld mit Schreiben vom 28. März 2012. Mit Schreiben vom 2. April 2012 teilte die Beklagte dem Jobcenter mit, dass für den Monat Februar ein Betrag in Höhe von 751,27 Euro netto und für März 2012 in Höhe von 375,76 Euro anerkannt werde. Das Arbeitsgericht bewilligte für einen Betrag in Höhe von 2.000 Euro brutto (Monate Januar und Februar) abzüglich 1.558 Euro (im Hinblick auf die SGB II-Leistungen) Prozesskostenhilfe und wies den Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe im Übrigen zurück. Hinsichtlich der für den Monat März begehrten Vergütung in Höhe von 500 Euro brutto bewilligte es keine Prozesskostenhilfe im Hinblick auf der Klägerin für den Monat März gezahlte Sozialleistungen. Die Klägerin hat gegen den ihr am 21. Juni 2012 zugestellten Beschluss mit einem bei dem Arbeitsgericht am 26. Juni 2012 eingegangenen Schriftsatz sofortige Beschwerde eingelegt, soweit in ihm der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe zurückgewiesen worden ist. Zur Begründung hat sie ausgeführt, das Arbeitsgericht hätte nicht auf die Kenntnisse zum Zeitpunkt der Bewilligung, sondern die zum Zeitpunkt der Entscheidungsreife abstellen müssen. Das sei der Zeitpunkt, zu dem eine schlüssige Begründung sowie eine Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse vorgelegt worden sei und die Gegenseite Gelegenheit zur Stellungnahme gehabt habe. Der vollständige Antrag habe mit Schriftsatz vom 31. März 2012 vorgelegen. Zu diesem Zeitpunkt habe hinreichende Erfolgsaussicht bezüglich der gesamten Klageforderung vorgelegen. Die Klägerin habe nicht wissen können, aus welchem Grund die Zahlung der Vergütung unterblieben sei. Das habe sie erst in der Güteverhandlung erfahren. Das Arbeitsgericht hat der Beschwerde mit Beschluss vom 27. Juni 2012 nicht abgeholfen und das damit begründet, dass zum Zeitpunkt der Bewilligungsreife auch der Bescheid des Jobcenters vorgelegen habe, aus dem sich die Zahlung der Sozialleistungen ergab, welche sich die Klägerin auf ihre Ansprüche anrechnen lassen müsse. Der Klägerin ist Gelegenheit zur Stellungnahme zum Nichtabhilfebescheid gegeben worden. II. 1. Die nach § 11a Abs. 3 ArbGG i.V.m. § 127 Abs. 2 Satz 2 ZPO statthafte sofortige Beschwerde ist form- und fristgerecht eingelegt worden (§ 78 Satz 1 ArbGG i. V. m. §§ 127 Abs. 2 Satz 3, 569 ZPO). 2. Die sofortige Beschwerde ist nicht erfolgreich, soweit sie sich gegen die Entscheidung des Arbeitsgerichts nach § 11a Abs. 3 ArbGG iVm. § 114 Satz 1 ZPO richtet. Über die Frage der Beiordnung nach § 11a Abs. 1 Satz 1 ArbGG hat das Arbeitsgericht bisher nicht entschieden, was insoweit hier zur Zurückverweisung führt. a) Das Arbeitsgericht hat im Ergebnis zu Recht die Bewilligung von Prozesskostenhilfe nach § 11a Abs. 3 ArbGG iVm. § 114 Satz 1 ZPO versagt. Die Rechtsverfolgung verspricht allenfalls in dem Umfang Erfolg, in dem der Klägerin Prozesskostenhilfe bewilligt worden ist. Entscheidungsreife lag hier jedenfalls nicht vor der Erklärung der Beklagten in der Güteverhandlung vor. aa) Nach § 11a Abs. 3 ArbGG iVm. § 114 Satz 1 ZPO erhält eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Während die hinreichende Aussicht auf Erfolg die materielle Begründetheit des Anspruchs betrifft, wird von der Frage der Mutwilligkeit in erster Linie die verfahrensmäßige Geltendmachung des Anspruchs erfasst (vgl. BAG 8. September 2011 - 3 AZB 46/10 - NZA 2011, 1382 = NJW 2011, 3260 = EzA § 114 ZPO 2002 Nr. 2, Rn. 15). Dabei dürfen wegen des verfassungsrechtlichen Gebots der Rechtsschutzgleichheit – das Gebot der weitgehenden Angleichung der Situation Bemittelter und Unbemittelter bei der Verwirklichung des Rechtsschutzes (vgl. BVerfG 14.12.2006 – 1 BvR 2236/06 - NJW-RR 2007, 649) – die Anforderungen an die Erfolgsaussicht nicht überspannt werden. Die Prüfung der Erfolgsaussicht soll nicht dazu dienen, die Rechtsverfolgung selbst in das Nebenverfahren der Prozesskostenhilfe vorzuverlagern und dieses an die Stelle des Hauptsacheverfahrens treten zu lassen. Das Prozesskostenhilfeverfahren will den Rechtsschutz, den der Rechtsstaatsgrundsatz erfordert, nicht selbst bieten, sondern nur zugänglich machen. Dem genügt das Gesetz, indem § 114 ZPO die Gewährung von Prozesskostenhilfe bereits dann vorsieht, wenn nur hinreichende Erfolgsaussicht besteht, ohne dass der Prozesserfolg schon gewiss sein muss (vgl. BVerfG 24.07.2002 – 2 BvR 2256/99 – NJW 2003, 576, zu B I 1 der Gründe). Mutwillig ist in der Regel eine Rechtsverfolgung, wenn eine wirtschaftlich leistungsfähige, also nicht bedürftige Partei bei sachgerechter und vernünftiger Einschätzung der Prozesslage von ihr Abstand nehmen oder ihre Rechte nicht in gleicher Weise verfolgen würde, weil ihr ein kostengünstigerer Weg offen steht und dieser Weg ebenso Erfolg versprechend ist. Ob diese Voraussetzungen vorliegen, ist unter Berücksichtigung von Art. 3 Abs. 1 GG iVm. dem in Art. 20 Abs. 3 GG verbürgten Rechtsstaats- und dem in Art. 20 Abs. 1 GG normierten Sozialstaatsprinzip zu beurteilen. Das sich daraus ergebende Prinzip der Rechtsschutzgleichheit und die Garantie des effektiven Rechtsschutzes gebieten es, die Situation von Bemittelten und Unbemittelten bei der Verwirklichung des Rechtsschutzes weitgehend anzugleichen. Der unbemittelten Partei darf die Rechtsverfolgung und Rechtsverteidigung auch insoweit im Vergleich zur bemittelten Partei nicht unverhältnismäßig erschwert werden. Der Unbemittelte muss grundsätzlich ebenso wirksamen Rechtsschutz in Anspruch nehmen können wie ein Bemittelter. Dies erfordert keine völlige Gleichstellung. Jedoch muss der Unbemittelte einem solchen Bemittelten gleichgestellt werden, der seine Prozessaussichten vernünftig abwägt und die möglichen Kostenfolgen berücksichtigt (vgl. BVerfG 18. März 2003 - 1 BvR 329/03 - ZInsO 2003, 653, zu II 2 a der Gründe). Wer auf Kosten des Staats den Prozess führen möchte, muss dafür aber den preiswertesten Weg wählen (GMPM-G/Germelmann § 11a Rn. 110). Hätte daher eine bemittelte Partei, die vernünftig abwägt und die möglichen Kostenfolgen berücksichtigt, begründeten Anlass gehabt, die Bruttoforderung ohne eine Berücksichtigung übergegangenen Ansprüche geltend zu machen, wäre diese Möglichkeit auch der unbemittelten Partei zu eröffnen. Dabei können sich insbesondere unter dem Gesichtspunkt einer effektiven Rechtsverfolgung sachliche Gründe ergeben. bb) Bei Berücksichtigung dieser Grundsätze hat das Arbeitsgericht der Klägerin in der angefochtenen Entscheidung zutreffend die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für solche Ansprüche versagt, die auf Sozialleistungsträger übergegangen sind, und zwar gerade bei Anlegung der Maßstäbe, auf die sich die Klägerin beruft. Bei der Frage der Erfolgsaussichten war hier der Anspruchsübergang zu berücksichtigen. (1) Für die gemäß § 114 Satz 1 ZPO vorzunehmende Erfolgsprognose ist der Sach- und Streitstand im Zeitpunkt der Beschlussfassung Entscheidungsgrundlage, wenn alsbald nach Entscheidungsreife entschieden wird. Zur Entscheidung reif ist das Prozesskostenhilfebegehren, wenn die Partei es schlüssig begründet, die Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse vorgelegt und wenn der Gegner Gelegenheit gehabt hat, sich innerhalb angemessener Frist zum Prozesskostenhilfegesuch zu äußern (vgl. BGH 18. November 2009 - XII ZB 152/09 - MDR 2010, 402, Rn. 10). Wird zu einem späteren Zeitpunkt entschieden, ist idR. auf den Zeitpunkt der Entscheidungsreife abzustellen, wenn dies für den Antragsteller günstiger ist. Zu unterscheiden sind insoweit Entscheidungs- und Bewilligungsreife. Auf die Bewilligungsreife kommt es bei der Frage an, auf welchen Zeitpunkt die Bewilligung von Prozesskostenhilfe zurückwirken kann. Voraussetzung für Bewilligungsreife ist insbesondere das Vorliegen einer ordnungsgemäß ausgefüllten Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse und eine den Anforderungen an den Vortrag zu den Erfolgsaussichten genügende Begründung. Entscheidungsreife setzt darüber hinaus regelmäßig die Möglichkeit der Gegenseite voraus, zu dem Antrag Stellung zu nehmen. Bei ihr geht es um die Frage, zu welchem Zeitpunkt das Gericht in der Lage ist, die Erfolgsaussichten für die Entscheidung über den Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe zu beurteilen. (2) Entscheidungsreife lag hier nicht bereits vor der Güteverhandlung vor. Ausweislich des sich aus der Akte ergebenden Verfahrensverlaufs ist die Klage nicht am 31. März 2012, sondern erst am 26. April 2012 beim Landesarbeitsgericht eingegangen. Erst nach ergänzender Aufforderung durch die Vorsitzende vom 30. April 2012 ist beim Arbeitsgericht am 7. Mai 2012 eine Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse eingegangen. In der Güteverhandlung überreichte der Beklagtenvertreter am 21. Mai 2012 sodann seine Stellungnahme vom selben Tag, aus der sich die Hinweise der Sozialleistungsträger zu Anspruchsübergängen ergaben. Im Falle einer zeitnah anberaumten Güteverhandlung darf das Arbeitsgericht diese (Güteverhandlung) vor einer Bewilligung von Prozesskostenhilfe abwarten. Sie ist dann regelmäßig die im arbeitsgerichtlichen Verfahren maßgebliche früheste Gelegenheit für das Gericht, anhand der Stellungnahmen der Parteien die Erfolgsaussichten einzuschätzen. Wie die Klägerin zutreffend darlegt, sollte zudem vor einer Bewilligung von Prozesskostenhilfe eine schlüssige Klage vorliegen, soweit das in diesem Verfahrensstadium zumutbar ist. Bei Zugrundelegung des schriftsätzlichen Vortrags der Klägerin war das bis zur Güteverhandlung nicht der Fall. Klagt eine Arbeitnehmerin Arbeitsvergütung ein, hat sie darzulegen und - im Bestreitensfall - zu beweisen, dass sie Arbeit verrichtet oder einer der Tatbestände vorgelegen hat, der eine Vergütungspflicht ohne Arbeit regelt (vgl. BAG 18. April 2012 - 5 AZR 248/11, Rn. 14). Aus der Klageschrift ergab sich nicht, dass eine dieser Voraussetzungen vorgelegen hat. Angesichts der in der Güteverhandlung durch die Beklagte überreichten Abrechnungen wird hierüber unter den Parteien kein Streit mehr bestehen. Das Arbeitsgericht war aber nicht verpflichtet, vor einer Rücksprache mit den Parteien in der Güteverhandlung auf Basis der bis dahin bestehenden Aktenlage Prozesskostenhilfe zu bewilligen. Letztlich kommt es darauf allerdings gar nicht an. Soweit Ansprüche übergegangen waren, fehlte es an den Erfolgsaussichten bereits zum Zeitpunkt der Klageerhebung, nicht erst nach dem Hinweis auf den Anspruchsübergang in der Güteverhandlung. Erfolgsaussicht ist gegeben, wenn der von dem Antragsteller eingenommene Standpunkt zumindest vertretbar erscheint und eine Beweisführung möglich ist. Es kommt auf die rechtliche und tatsächliche Würdigung des zur Entscheidung berufenen Gerichts an. Die Klägerin hat mit ihrer Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse mitgeteilt, dass sie Sozialleistungen beziehe. Das konnte das Arbeitsgericht nicht unbeachtet lassen. Die Klägerin hat selbst auch nicht die Ansicht vertreten, dass ihr auch die auf die Sozialleistungsträger übergegangenen Ansprüche zustehen könnten. Die - bisweilen allerdings nicht ganz einfach zu ermittelnde Höhe des Anspruchsübergangs - hat die Klägerin zu keinem Zeitpunkt in Frage gestellt. Anders wird zu entscheiden sein, wenn die Höhe des Anspruchsübergangs umstritten ist (zur Darlegungs- und Beweislast in solchen Konstellationen ausführlich: Maul-Sartori BB 2010, 3021, 3025 f.). Auf die Kenntnis der Klägerin über den Anspruchsübergang kommt es bei der Frage einer bestehenden Erfolgsaussicht nicht an (vgl. LAG Rheinland-Pfalz 13.04.2007 - 2 Ta 92/07, Rn. 10). cc) Im Ergebnis kann es daher dahinstehen, ob die Vorgehensweise der Klägerin auch als mutwillig anzusehen ist. Eine bemittelte Partei hätte allerdings wohl bei unstreitigem Forderungsübergang die Klageforderung entsprechend reduziert. b) Soweit das Arbeitsgericht bisher über die Frage einer Beiordnung nach § 11a Abs. 1 ArbGG nicht entschieden hat, wird die Sache an das Arbeitsgericht zurückverwiesen. Eines ausdrücklichen Antrags auf Beiordnung bedurfte es nicht. Nach allen derzeit vertretenen Auffassungen ist über eine Beiordnung nach § 11a Abs. 1 Satz 1 ArbGG zu entscheiden, wenn die Bewilligung von Prozesskostenhilfe beantragt worden ist, aber nur die Voraussetzungen für eine Beiordnung in Betracht kommen, entweder weil die Beiordnung als „Minus“ angesehen wird oder weil der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe jedenfalls regelmäßig dahingehend zu verstehen ist, dass hilfsweise eine Beiordnung begehrt wird (vgl. LAG Berlin-Brandenburg 10. Februar 2012 - 26 Ta 45/12, mwN. zum Streitstand, Rn. 5). Hier liegen die Voraussetzungen des § 11a Abs. 1 Satz 1 ArbGG zunächst jedenfalls insoweit vor, als die Beklagte anwaltlich vertreten ist. Soweit eine Beiordnung bereits erfolgt ist, entspricht diese dem eingeschränkten Umfang der Bewilligung von Prozesskostenhilfe. Eine Entscheidung nach § 11a Abs. 1 Satz 1 ArbGG ist nicht erkennbar. 3) Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst. Die Gebühr ist angesichts der bisher unterbliebenen Entscheidung über die Beiordnung eines Rechtsanwalts nach § 11a Abs. 1 Satz 1 ArbGG auf die Hälfte reduziert worden. 4) Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Rechtsbeschwerde liegen nicht vor.