Beschluss
26 Ta (Kost) 6080/18
LArbG Berlin-Brandenburg 26. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:LAGBEBB:2019:0417.26TA.KOST6080.18.00
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Leitsätze
1. Schließen die Parteien einen widerrufbaren Vergleich und bewilligt das Gericht Prozesskostenhilfe ab einem Zeitpunkt nach Abschluss des Vergleichs aber vor Ablauf der Widerrufsfrist, kann noch ein Gebührenanspruch des/r beigeordneten Prozessbevollmächtigten begründet werden.(Rn.17)
2. Erforderlich, aber auch ausreichend ist es dann aber, dass nach dem Zeitpunkt, ab dem Prozesskostenhilfe bewilligt worden ist, eine Gebühren auslösende Tätigkeit erbracht worden ist.
Nur Gebühren, die (ausschließlich) vor diesem Zeitpunkt entstanden sind, erhält der Rechtsanwalt nicht aus der Staatskasse (vgl. LAG Berlin-Brandenburg 26. Juni 2012 - 17 Ta (Kost) 6073/12, Rn. 6, für den Fall eines Widerrufsvergleichs). Gebührentatbestände können in diesem Fall bis zum Ablauf der Widerrufsfrist ausgelöst werden (vgl. BGH 26. Februar 2014 - XII ZB 499/11, Rn. 14).(Rn.16)
3. In Betracht kommt in dieser Situation noch eine 0,8 Verfahrensgebühr nach Nr. 3101 VV RVG, wenn nach der Beiordnung zB noch eine Besprechung bzw. Beratung zu der Frage stattgefunden hat, ob der Vergleich angenommen bzw. widerrufen werden sollte oder nicht.(Rn.19)
4. Auch eine Einigungsgebühr kann in diesem Verfahrensstadium noch entstehen. Insoweit ist es ausreichend, dass der Prozessbevollmächtigte seiner Partei rät, den Vergleich nicht zu widerrufen (vgl. BGH 26. Februar 2014 - XII ZB 499/11, Rn. 14).(Rn.20)
5. Ist die Entscheidung hingegen bereits vor der Beiordnung getroffen gewesen, kann danach eine Gebühr nicht mehr anfallen. Allein die Möglichkeit der Ausübung des Widerrufsrechts bis zum Ablauf der Frist und das Verstreichenlassen der Widerrufsfrist sind nicht ausreichend.(Rn.20)
6. Voraussetzungen, unter denen eine rückwirkende Bewilligung von PKH möglich/erforderlich ist.(Rn.9)
(Rn.12)
Tenor
Die Beschwerde des Beschwerdeführers gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts vom 28. August 2018 – 4 Ca 278/18 – wird zurückgewiesen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Schließen die Parteien einen widerrufbaren Vergleich und bewilligt das Gericht Prozesskostenhilfe ab einem Zeitpunkt nach Abschluss des Vergleichs aber vor Ablauf der Widerrufsfrist, kann noch ein Gebührenanspruch des/r beigeordneten Prozessbevollmächtigten begründet werden.(Rn.17) 2. Erforderlich, aber auch ausreichend ist es dann aber, dass nach dem Zeitpunkt, ab dem Prozesskostenhilfe bewilligt worden ist, eine Gebühren auslösende Tätigkeit erbracht worden ist. Nur Gebühren, die (ausschließlich) vor diesem Zeitpunkt entstanden sind, erhält der Rechtsanwalt nicht aus der Staatskasse (vgl. LAG Berlin-Brandenburg 26. Juni 2012 - 17 Ta (Kost) 6073/12, Rn. 6, für den Fall eines Widerrufsvergleichs). Gebührentatbestände können in diesem Fall bis zum Ablauf der Widerrufsfrist ausgelöst werden (vgl. BGH 26. Februar 2014 - XII ZB 499/11, Rn. 14).(Rn.16) 3. In Betracht kommt in dieser Situation noch eine 0,8 Verfahrensgebühr nach Nr. 3101 VV RVG, wenn nach der Beiordnung zB noch eine Besprechung bzw. Beratung zu der Frage stattgefunden hat, ob der Vergleich angenommen bzw. widerrufen werden sollte oder nicht.(Rn.19) 4. Auch eine Einigungsgebühr kann in diesem Verfahrensstadium noch entstehen. Insoweit ist es ausreichend, dass der Prozessbevollmächtigte seiner Partei rät, den Vergleich nicht zu widerrufen (vgl. BGH 26. Februar 2014 - XII ZB 499/11, Rn. 14).(Rn.20) 5. Ist die Entscheidung hingegen bereits vor der Beiordnung getroffen gewesen, kann danach eine Gebühr nicht mehr anfallen. Allein die Möglichkeit der Ausübung des Widerrufsrechts bis zum Ablauf der Frist und das Verstreichenlassen der Widerrufsfrist sind nicht ausreichend.(Rn.20) 6. Voraussetzungen, unter denen eine rückwirkende Bewilligung von PKH möglich/erforderlich ist.(Rn.9) (Rn.12) Die Beschwerde des Beschwerdeführers gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts vom 28. August 2018 – 4 Ca 278/18 – wird zurückgewiesen. I. Der Beschwerdeführer wendet sich gegen die Zurückweisung seines Antrags auf Festsetzung einer Verfahrens- und einer Einigungsgebühr. Der Beschwerdeführer reichte am 8. März 2018 beim Arbeitsgericht Frankfurt (Oder) für die Klägerin eine Kündigungsschutzklage ein. Der Schriftsatz enthielt einen Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe. Am 3. April 2018 nahm der Beschwerdeführer einen Gütetermin für die Klägerin wahr, in dem ein Widerrufsvergleich abgeschlossen worden ist. Am 9. April 2018 ging beim Arbeitsgericht die Erklärung der Klägerin über ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse ein. Am 10. April 2018 lief die Widerrufsfrist ab. Am 16. April 2018 erstellte der Beschwerdeführer eine Gebührenrechnung über 1.073,38 Euro. Die Rechtspflegerin bewilligte ihm am 8. Juni 2018 eine Verfahrensgebühr nebst Kostenpauschale in Höhe von insgesamt 263,70 Euro. Der Beschwerdeführer hat hiergegen am 13. Juni 2018 beim Arbeitsgericht Erinnerung eingelegt. Die anwaltliche Tätigkeit sei erst mit Abschluss des Verfahrens, dh mit Ablauf der Widerrufsfrist beendet gewesen. Die Tätigkeit im Zusammenhang mit dem Abschluss des Vergleichs sei für den Anwalt erst beendet, wenn über die Wahrnehmung des Widerrufsrechts entschieden und die Widerrufsfrist abgelaufen sei. Auch seitens der Landeskasse ist Erinnerung gegen die Entscheidung eingelegt worden. Diese ist am 16. Juli 2018 bei dem Arbeitsgericht eingegangen und damit begründet worden, dass nicht erkennbar sei, dass der Klägervertreter nach der Beiordnung am 9. April 2018 vergütungsrelevante Tätigkeiten entfaltet habe. Die Rechtspflegerin hat der Erinnerung des Beschwerdeführers mit Beschluss vom 18. Juni 2018 nicht abgeholfen. Das Arbeitsgericht hat sodann am 28. August 2018 durch die Richterin „auf die Erinnerung des Klägervertreters und die Erinnerung der Staatskasse den Vergütungsfestsetzungsantrag insgesamt zurückgewiesen“. Es sei nicht ersichtlich, dass der Beschwerdeführer nach dem Bewilligungszeitpunkt (9. April 2018) noch vergütungsrelevante Tätigkeiten entfaltet habe. Der Beschluss ist dem Beschwerdeführer am 10. September 2018 zugestellt worden. Hiergegen wendet er sich mit der am 12. September 2018 beim Arbeitsgericht eingegangenen Beschwerde. Entgegen der Auffassung des Arbeitsgerichts gehe es nicht nur um die Tätigkeit nach Nr. 3101 VV RVG, sondern auch um die nach Nr. 3100 VV RVG. Die Gebühr entstehe aber für das Betreiben des Geschäfts einschließlich der Information. Sie decke alle Tätigkeiten ab, die zum Rechtszug gehörten, also nach § 19 RVG auch alle Vorbereitungs- und Abwicklungstätigkeiten, die mit dem Rechtszug oder Verfahren zusammenhingen. Die Mitwirkungshandlung könne auch so aussehen, dass zum Ablauf der Widerrufsfrist die Entscheidung getroffen werde, den Vergleich nicht zu widerrufen. Der Rechtszug und das Verfahren seien angesichts des Widerrufsvergleichs erst mit Ablauf der Widerrufsfrist beendet gewesen. II. Die nach §§ 56 Abs. 2 iVm § 33 Abs. 3 RVG, 569 Abs. 2 ZPO statthafte sowie form- und fristgerecht eingelegte Beschwerde ist unbegründet. Das Arbeitsgericht hat der Erinnerung des Beschwerdeführers zu Recht nicht abgeholfen. Der Beschwerdeführer hat gegen die Landeskasse keine Gebührenansprüche, die nach § 55 RVG festzusetzen wären. Der Klägervertreter hat ab der Beiordnung und vor Abschluss des Verfahrens mit Ablauf der Widerrufsfrist in dem Vergleich keine einen Gebührenanspruch gegen die Landeskasse begründende Tätigkeit mehr vorgenommen. 1) Der gegen die Landeskasse gerichtete Gebührenanspruch des beigeordneten Rechtsanwalts bestimmt sich nach dem Beschluss, durch den Prozesskostenhilfe bewilligt und der Rechtsanwalt beigeordnet worden ist, § 48 Abs. 1 RVG. In zeitlicher Hinsicht bedeutet dies, dass nur Handlungen des Rechtsanwalts, die während seiner Beiordnung vorgenommen wurden, einen Vergütungsanspruch gegen die Landeskasse begründen können (vgl. LAG Berlin-Brandenburg 26. Juni 2012 – 17 Ta (Kost) 6078/12, Rn. 5; LAG Nürnberg 28. Januar 2011 – 7 Ta 96/10; Gerold/Schmidt/ Müller-Rabe, RVG, 23. Auflage 2017, § 48 Rn. 113). a) Nach § 114 Satz 1 ZPO kann Prozesskostenhilfe lediglich für eine „beabsichtigte“ Rechtsverfolgung gewährt werden. Nach § 117 Abs. 2 Satz 1 ZPO sind dem Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe eine Erklärung der Partei über ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse sowie entsprechende Belege beizufügen. § 117 Abs. 4 ZPO schreibt vor, dass sich die Parteien für die Erklärung der amtlichen Vordrucke zu bedienen haben. Grundsätzlich kann erst zu dem Zeitpunkt, in dem diesen Anforderungen genügt ist, Prozesskostenhilfe bewilligt und ein Rechtsanwalt beigeordnet werden. Jedoch kann die Rückwirkung bis zu dem Zeitpunkt erstreckt werden, in dem der Antragsteller durch einen formgerechten Bewilligungsantrag von seiner Seite aus alles für die Bewilligung Erforderliche und Zumutbare getan hat (vgl. LAG Berlin-Brandenburg 14. August 2012 – 26 Ta 1230/12, Rn. 17). Soweit die Voraussetzungen für eine rückwirkende Bewilligung vorliegen, sind aus der Staatskasse die Tätigkeiten des beigeordneten Rechtsanwalts zu vergüten, die dieser auf die Hauptsache bezogen bei oder nach dem Eingang des Prozesskostenhilfeantrags erbracht hat. Nach Abschluss der Instanz ist die Bewilligung von Prozesskostenhilfe nicht mehr möglich (vgl. BAG 5. Dezember 2012 – 3 AZB 40/12, Rn. 8). b) Diese Begrenzung der Rückwirkung folgt aus dem Zweck der Prozesskostenhilfe. Der mittellosen Partei sollen die Prozesshandlungen ermöglicht werden, die für sie mit Kosten verbunden sind. Haben die Partei bzw. deren Prozessbevollmächtigter die aus ihrer Sicht notwendigen Prozesshandlungen schon vor der ordnungsgemäßen Beantragung der Prozesskostenhilfe vorgenommen, so hängen die Prozesshandlungen nicht mehr davon ab, dass die Partei zuvor die entsprechenden Kosten - etwa durch einen Vorschuss gem. § 9 RVG - deckt. Eine weiter rückwirkende Bewilligung diente nur noch dazu, einem Prozessbevollmächtigten durch die nachträgliche Bewilligung von Prozesskostenhilfe einen Zahlungsanspruch gegen die Staatskasse zu verschaffen. Das ist nicht Zweck der Prozesskostenhilfe (vgl. BAG 5. Dezember 2012 – 3 AZB 40/12, Rn. 9; 16. Februar 2012 - 3 AZB 34/11, Rn. 14; 3. Dezember 2003 - 2 AZB 19/03, zu II 2 b der Gründe). c) Abgeschlossen ist die Instanz hinsichtlich der Bewilligung von Prozesskostenhilfe für einen Vergleich erst dann, wenn die mündliche Verhandlung, in der der Vergleich protokolliert wird, geschlossen ist. Zwar endet die Rechtshängigkeit in der Hauptsache mit dem Abschluss des Vergleichs. Vor dem Vergleichsschluss steht jedoch nicht endgültig fest, ob ein Vergleichsmehrwert anfällt, sodass die Bewilligung von Prozesskostenhilfe hierfür erst nach dem Vergleichsschluss erfolgen kann. Deshalb genügt es, auch den Antrag, Prozesskostenhilfe für den Vergleichsmehrwert zu bewilligen, erst nach der Protokollierung des Vergleichs bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung zu stellen (vgl. BAG 16. Februar 2012 – 3 AZB 34/11, Rn. 15). d) Ausnahmsweise kommt allerdings auch dann, wenn der Rechtsstreit in der ersten Instanz beendet ist und bis zur Beendigung des Rechtsstreits lediglich ein Antrag ohne die erforderliche Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse der Partei vorlag, eine rückwirkende Bewilligung von Prozesskostenhilfe in Betracht, wenn das Gericht der Partei eine Frist zur Nachreichung der fehlenden Erklärung gesetzt hat und diese eingehalten worden ist (vgl. BAG 3. Dezember 2003 - 2 AZB 19/03, Rn. 10) oder wenn die Partei ohne ihr Verschulden an der rechtzeitigen Einreichung der Erklärung gehindert war und diese unverzüglich nachreicht (vgl. BAG 8. November 2004 - 3 AZB 54/03, Rn. 14; LAG Berlin-Brandenburg 6. April 2018 – 21 Ta 322/18, Rn. 14 mwN). e) Dies gilt insbesondere dann, wenn die Partei alles Erforderliche und ihr Zumutbare getan hat, um die Erklärung über ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse rechtzeitig innerhalb der ihr gewährten Nachfrist bei Gericht einzureichen, die Erklärung aber gleichwohl verspätet eintrifft. Das durch die Gewährung der Nachfrist geschaffene Vertrauen erstreckt sich auch darauf, dass unter diesen Umständen der Prozesskostenhilfeantrag nicht wegen der Fristversäumnis zurückgewiesen wird. Nach dem auch im Prozesskostenhilfeverfahren anwendbaren Rechtsgedanken des § 233 ZPO reicht es aus, dass die Partei ohne ihr Verschulden gehindert war, die ihr gesetzte Nachfrist einzuhalten, und die Erklärung innerhalb der Zwei-Wochen-Frist des § 234 Abs.1 Satz 1 iVm Abs. 2 ZPO bei Gericht eingeht (vgl. LAG Berlin-Brandenburg 6. April 2018 – 21 Ta 322/18, Rn. 15). f) Nicht ausreichend ist es hingegen, wenn die Prozesskostenhilfe beantragende Partei in der Klageschrift erklärt, die Formularerklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nachreichen zu wollen und bis zur Feststellung eines den Rechtsstreit beendenden Vergleichs keine Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse vorgelegt wird. Eine rückwirkende Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist dann regelmäßig nicht möglich. Das Gericht ist weder nach § 118 Abs. 2 Satz 4 ZPO noch nach § 139 ZPO verpflichtet, vor Feststellung des Vergleichs darauf hinzuweisen, dass der Prozesskostenhilfeantrag noch nicht bescheidungsfähig war, weil keine Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse vorlag (vgl. BAG 5. Dezember 2012 – 3 AZB 40/12, Rn. 10). Das bedeutet allerdings nicht, dass vor Feststellung des Vergleichs ein solcher Hinweis nicht möglich wäre. Er dürfte regelmäßig auch angebracht sein. 2) Nach dem Zeitpunkt, zu dem der Klägerin unter Beiordnung ihres Prozessbevollmächtigten Prozesskostenhilfe bewilligt worden ist (9. April 2018), sind keine Gebühren auslösenden Tatbestände mehr erkennbar. a) Der beigeordnete Rechtsanwalt erhält aus der Staatskasse alle, aber auch nur die Gebühren, die nach Eingang des Antrags auf Prozesskostenhilfe abermals oder neu entstehen, ohne Rücksicht auf seine vorangegangene Tätigkeit. Erforderlich, aber auch ausreichend ist, dass der Rechtsanwalt nach dem Zeitpunkt, ab dem Prozesskostenhilfe bewilligt worden ist, eine Gebühren auslösende Tätigkeit erbracht hat (vgl. Gerold/Schmidt, Rechtsanwaltsvergütungsgesetz, 23. Auflage 2017, RdNr.113 zu § 48). Nur Gebühren, die (ausschließlich) vor diesem Zeitpunkt entstanden sind, erhält der Rechtsanwalt nicht aus der Staatskasse (vgl. LAG Berlin-Brandenburg 26. Juni 2012 – 17 Ta (Kost) 6073/12, Rn. 6, für den Fall eines Widerrufsvergleichs). Die Verfahrensgebühr nach Nr. 3100 VV RVG entsteht mit jeder Tätigkeit, die ein Rechtsanwalt aufgrund des Prozessführungsauftrages vornimmt. Dabei kann die Gebühr - wie die anderen auch - mehrfach entstehen. Dem steht insbesondere § 15 Abs. 2 RVG nicht entgegen. Danach können die Gebühren zwar nur einmal verlangt werden. Dies schließt indes nicht aus, dass der Rechtsanwalt die Gebühr mehrfach auslösen kann, zB durch die Wahrnehmung mehrerer Termine oder durch ein sonstiges Tätigwerden (vgl. LAG Nürnberg 28. Januar 2011 – 7 Ta 96/10, Rn. 21 f). b) Hier hat das Arbeitsgericht der Klägerin am 10. April 2018 mit Wirkung vom 9. April 2018, dem Tag des Eingangs der Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse, Prozesskostenhilfe bewilligt. Den Vergleich hatten die Parteien am 3. April 2018 abgeschlossen. Die Widerrufsfrist lief am 10. April 2018 ab. Als aus der Staatskasse nach § 55 RVG zu gewährende Vergütung konnten danach nur solche Gebühren festgesetzt werden, die ab der Bewilligung am 9. April 2018 angefallen sind. aa) Dem steht es zunächst allerdings nicht entgegen, wenn – wie hier - bereits vor der Beiordnung durch die Einreichung der Klage eine 1,3 Verfahrensgebühr entstanden ist. Darauf kommt es für den Erstattungsanspruch gegenüber der Staatskasse nicht an. Auch in der Zeit ab dem 9. April 2018 bis zum Ablauf des 10. April 2018 konnte noch eine Verfahrensgebühr entstehen, allerdings hier maximal in Höhe von 0,8 nach Nr. 3101 VV RVG. Es ist kein Raum für eine Erstattung einer 1,3 Verfahrensgebühr nach Nr. 3100 VV RVG. Der Klägervertreter hat ab dem Zeitpunkt der Beiordnung weder eine Klage oder einen Schriftsatz, der Sachanträge, Sachvortrag, die Zurücknahme der Klage oder die Zurücknahme eines Antrags enthielt, eingereicht. Auch ein gerichtlicher Termin wurde in dieser Zeit nicht wahrgenommen. Dies wäre nach Nr. 3101/1 VV RVG aber notwendig gewesen. bb) In Betracht kommt in dieser Situation aber noch eine 0,8 Verfahrensgebühr nach Nr. 3101 VV RVG. Die Gebühr kann entstehen, wenn nach der Beiordnung zB noch eine Besprechung bzw. Beratung zu der Frage stattgefunden hat, ob der Vergleich angenommen bzw. widerrufen werden sollte oder nicht. Behalten sich die Parteien den Widerruf des Vergleichs vor, wird dieser erst durch den Ablauf der Widerrufsfrist wirksam, wenn er nicht widerrufen wird oder zuvor eine Mitteilung erfolgt, dass der Vergleich nicht widerrufen wird. Gebührentatbestände können in diesem Fall bis zum Ablauf der Widerrufsfrist ausgelöst werden (vgl. BGH 26. Februar 2014 – XII ZB 499/11, Rn. 14). cc) Auch eine Einigungsgebühr kann in diesem Verfahrensstadium noch entstehen. Insoweit ist es ausreichend, dass der Prozessbevollmächtigte seiner Partei rät, den Vergleich nicht zu widerrufen (vgl. BGH 26. Februar 2014 – XII ZB 499/11, Rn. 14). Ist die Entscheidung hingegen bereits vor der Beiordnung getroffen gewesen, kann danach eine Gebühr nicht mehr entstehen. dd) Hier gibt es ungeachtet der seitens des Bezirksrevisors und des Arbeitsgerichts erteilten Hinweise keine Anhaltspunkte dafür, dass entsprechende Gebührentatbestände ausgelöst worden sind. Allein die Möglichkeit der Ausübung des Widerrufsrechts bis zum Ablauf der Frist und das Verstreichenlassen der Widerrufsfrist bewirken dies nicht. Zwar besteht diese Möglichkeit regelmäßig bis zum Ablauf der Widerrufsfrist. Sie wird aber ebenso regelmäßig nicht gerade zu diesem Zeitpunkt getroffen bzw. vorbesprochen, sondern vorher. Der Beschwerdeführer trägt nicht vor, dass eine solche Besprechung und/oder Entscheidung am 9. oder 10. April 2018 erfolgt ist. Zwar vertritt er die Ansicht, die Mitwirkungshandlung könne auch so aussehen, dass zum Ablauf der Widerrufsfrist die Entscheidung getroffen werde, den Vergleich nicht zu widerrufen. Dass die Entscheidung zu diesem Zeitpunkt tatsächlich getroffen worden ist, ergibt sich daraus nicht. Das wäre auch eher ungewöhnlich. III. Die Entscheidung ergeht gemäß § 56 Abs. 2 Satz 2 RVG gebührenfrei; sie ist unanfechtbar, § 56 Abs. 2 Satz 1, § 33 Abs. 4 Satz 3 RVG