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Urteil

15 Sa 483/11

LArbG Berlin-Brandenburg 15. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:LAGBEBB:2011:0615.15SA483.11.0A
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Leitsätze
1. Zur Höhe der Jahressonderzahlung nach § 20 TV-L. 2. War ein Arbeitnehmer in einem Kalenderjahr auf Basis von zwei Arbeitsverhältnissen tätig, bemisst sich die Höhe der Jahressonderzahlung ausschließlich nach dem Arbeitsverhältnis, dass den Stichtag (1. Dezember) mit einschließt (a. A. LArbG Rheinland-Pfalz vom 10.02.2010 - 8 Sa 579/09 - juris). Dies gilt jedenfalls dann, wenn beide Arbeitsverhältnisse nicht nahtlos aneinander anschließen.(Rn.23) (Rn.24)
Tenor
I. Auf die Berufung des beklagten Landes wird das Urteil des Arbeitsgerichts Berlin vom 16.12.2010 - 58 Ca 2884/10 - abgeändert: Die Klage wird unter Aufhebung des Versäumnisurteils vom 4. November 2010 abgewiesen. II. Die Kosten des Rechtsstreits hat der Kläger zu tragen. III. Die Revision wird zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Zur Höhe der Jahressonderzahlung nach § 20 TV-L. 2. War ein Arbeitnehmer in einem Kalenderjahr auf Basis von zwei Arbeitsverhältnissen tätig, bemisst sich die Höhe der Jahressonderzahlung ausschließlich nach dem Arbeitsverhältnis, dass den Stichtag (1. Dezember) mit einschließt (a. A. LArbG Rheinland-Pfalz vom 10.02.2010 - 8 Sa 579/09 - juris). Dies gilt jedenfalls dann, wenn beide Arbeitsverhältnisse nicht nahtlos aneinander anschließen.(Rn.23) (Rn.24) I. Auf die Berufung des beklagten Landes wird das Urteil des Arbeitsgerichts Berlin vom 16.12.2010 - 58 Ca 2884/10 - abgeändert: Die Klage wird unter Aufhebung des Versäumnisurteils vom 4. November 2010 abgewiesen. II. Die Kosten des Rechtsstreits hat der Kläger zu tragen. III. Die Revision wird zugelassen. I. Die Berufung ist form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden. Sie ist angesichts des Streitwerts auch statthaft. II. Die Berufung des beklagten Landes ist begründet. Dem Kläger steht über die gezahlte Sonderzuwendung für das Jahr 2009 hinaus kein weiterer Betrag in Höhe von 1.205,18 € brutto zu. Daher war das erstinstanzliche Urteil abzuändern. Unter Aufhebung des Versäumnisurteils vom 4. November 2010 war die Klage abzuweisen. 1. Auf das Arbeitsverhältnis der Parteien kommt wegen der vertraglichen Bezugnahme der TV-L zur Anwendung. § 20 TV-L lautet auszugsweise: „Jahressonderzahlung (1) Beschäftigte, die am 1. Dezember im Arbeitsverhältnis stehen, haben Anspruch auf eine Jahressonderzahlung. (2) Die Jahressonderzahlung beträgt bei Beschäftigten in den Entgeltgruppen … E 9 bis E 11 80 v. H. (Tarifgebiet West) … der Bemessungsgrundlage nach Absatz 3 … (4) Der Anspruch nach den Absätzen 1 - 3 vermindert sich um 1/12 für jeden Kalendermonat, in dem Beschäftigte keinen Anspruch auf Entgelt oder Fortzahlung des Entgelts nach § 21 haben. …“ 2. Nach ständiger Rechtsprechung folgt die Auslegung des normativen Teils eines Tarifvertrages den für die Auslegung von Gesetzen geltenden Regeln. Dabei ist zunächst von dem Tarifwortlaut auszugehen. Zu erforschen ist der maßgebliche Sinn der Erklärung, ohne am Buchstaben zu haften (§ 133 BGB). Über den reinen Tarifwortlaut hinaus ist der wirkliche Wille der Tarifvertragsparteien und damit der von ihm beabsichtigte Sinn und Zweck der Tarifnorm mitzuberücksichtigen, sofern und soweit sie in den tariflichen Normen ihren Niederschlag gefunden haben. Hierzu ist auf den tariflichen Gesamtzusammenhang abzustellen, der häufig schon deswegen berücksichtigt werden muss, weil nur daraus und nicht aus der einzelnen Tarifnorm auf den wirklichen Willen der Tarifvertragsparteien geschlossen und so nur bei Berücksichtigung des tariflichen Gesamtzusammenhangs der Sinn und Zweck der Tarifnorm zutreffend ermittelt werden kann. Verbleiben insofern noch Zweifel, so kann auf weitere Kriterien wie die Tarifgeschichte, die praktische Tarifübung und die Entstehungsgeschichte des jeweiligen Tarifvertrages zurückgegriffen werden (BAG vom 12.11.1997 - 10 AZR 206/97 - NZA 1998, 320, 321; 17.10.2007 - 4 AZR 1005/06 - NZA 2008, 713 Rn. 40). 3. Bei Zugrundelegung dieser Auslegungsregeln ist § 20 TV-L dahingehend auszulegen, dass verschiedene Arbeitsverhältnisse getrennt voneinander zu bewerten sind. War ein Arbeitnehmer - wie hier - in einem Kalenderjahr auf Basis von zwei Arbeitsverhältnissen tätig, bemisst sich die Höhe der Jahressonderzahlung ausschließlich nach dem Arbeitsverhältnis, das den Stichtag (1. Dezember) mit einschließt. Dies gilt jedenfalls dann, wenn die beiden Arbeitsverhältnisse nicht nahtlos aneinander anschließen. Der Kläger erfüllt unstreitig im Jahre 2009 die Voraussetzungen für den Erhalt einer Jahressonderzahlung, da er am 1. Dezember in einem Arbeitsverhältnis zum beklagten Land stand. Vom Wortlaut des § 20 Abs. 4 war diese Jahressonderzahlung auch nicht zu kürzen, da der Kläger im gesamten Kalenderjahr in jedem einzelnen Kalendermonat einen Anspruch auf Entgelt hatte. (So die Ansicht der Vorinstanz unter Hinweis auf LAG Rheinland-Pfalz 10.02.2010 - 8 Sa 579/09 - juris Rn. 26). Diese Sichtweise berücksichtigt aber zu wenig, dass nach allgemeinen Grundsätzen die in einem früheren Arbeitsverhältnis erworbenen Rechte sich nicht automatisch in einem späteren Arbeitsverhältnis auswirken. Sollte dies ausnahmsweise anders beabsichtigt sein, ist hierfür vielmehr regelmäßig eine entsprechende Regelung notwendig. Dies gilt z. B. für Beschäftigungszeiten (vgl. z. B. § 19 I BAT), aber auch die Berechnung nach dem TV-Zuwendung in Ergänzung zum BAT (BAG 12.11.1987 - 6 AZR 762/85 - juris Rn. 17). Selbst wenn zwei Arbeitsverhältnisse direkt nahtlos aneinander anschließen geht das BAG bei der Stufenzuordnung nach § 16 Abs. 2 TVöD-AT (VKA) davon aus, dass die in einem vorherigen Arbeitsverhältnis erreichte Stufe oder die in diesem erworbene einschlägige Berufserfahrung mangels ausdrücklicher Regelung im neuen Arbeitsverhältnis nicht berücksichtungsfähig ist (BAG 17.01.2011 - 6 AZR 382/09 - juris Rn. 19). Vorliegend fehlt eine Regelung, aus der sich mit der nötigen Eindeutigkeit ergibt, dass ein früheres Arbeitsverhältnis bei der Berechnung der Jahressonderzahlung berücksichtigungsfähig ist. Für dieses Ergebnis spricht auch die Tarifgeschichte. Im früheren TV-Zuwendung war gem. § 1 Anspruchsvoraussetzung zum einen, dass der Angestellte am 1. Dezember in einem Arbeitsverhältnis stand. Darüber hinaus musste dieses Arbeitsverhältnis seit dem 1. Oktober ununterbrochen zurückgelegt worden sein oder im laufenden Kalenderjahr insgesamt 6 Monate bei demselben Arbeitgeber angedauert haben. Gerade aus dieser letzten Alternative ergibt sich, dass auch ein unterbrochenes Arbeitsverhältnis grundsätzlich anspruchsbegründend wirken konnte. Ob eine andere Betrachtungsweise dann notwendig wäre, wenn beide Arbeitsverhältnisse nahtlos aneinander angeschlossen hätten, so dass von einer „rechtlichen Einheit“ auszugehen wäre, braucht nicht entschieden zu werden. Das BAG hat dies jedenfalls zum alten Tarifrecht gesondert geprüft (12.11.1987 - 6 AZR 762/85 - ZTR 1988, 430; 31.10.1975 - 5 AZR 482/74 - DB 1976, 488). Die hiesige Rechtsauslegung verstößt auch nicht gegen das Verbot der Benachteiligung befristet beschäftigter Arbeitnehmer gem. § 4 Abs. 2 Satz 1 TzBfG. Die Nichtberücksichtigung des früheren Arbeitsverhältnisses knüpft nicht notwendigerweise an eine Beendigung aufgrund einer Befristung an. Zu Unterbrechungen kann es vielmehr auch bei einem vorangegangenen unbefristeten Arbeitsverhältnis durch Kündigungen oder Aufhebungsverträge kommen (vgl. BAG 27.01.2011 - 6 AZR 382/09 - juris Rn. 22). Es wird auch nicht gegen das Verbot der mittelbaren Benachteiligung wegen befristeter Beschäftigung verstoßen, weil offen bleiben kann, ob § 4 Abs. 2 TzBfG ein solches Verbot enthält. Diese Vorschrift verbietet jedenfalls nur eine Ungleichbehandlung während der Dauer der Befristung. Sie schützt Arbeitnehmer, die im Anschluss an ein befristetes Arbeitsverhältnis ein neues Arbeitsverhältnis mit dem Arbeitgeber eingehen, nicht vor einer Verschlechterung der Arbeitsbedingungen (BAG a. a. O. Rn. 23). III. Die Kosten des Rechtsstreits hat der Kläger als unterlegene Partei zu tragen (§ 91 ZPO). Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision liegen vor (§ 72 ArbGG, da eine höchstrichterliche Entscheidung zur Auslegung des § 20 TV-L noch aussteht und das hiesige Urteil von der Entscheidung des LAG Rheinland-Pfalz (10.02.2010 - 8 Sa 579/09 - juris) abweicht. Die Parteien streiten darüber, ob dem Kläger für das Jahr 2009 eine um 1.205,18 € brutto erhöhte Sonderzahlung zusteht. Der Kläger ist diplomierter Sportlehrer. Er ist seit dem 26. Mai 2008 bei dem beklagten Land auf Basis von Zeitverträgen beschäftigt. Im Jahre 2009 war er durchgängig bis zum 14. Juli 2009 tätig. Nach Ablauf der Berliner Sommerferien schloss sich ein weiteres Arbeitsverhältnis für die Zeit vom 28. August 2009 bis 7. Juli 2010 an. Mit dem Novembergehalt zahlte das beklagte Land an den Kläger eine Sonderzuwendung in Höhe von 843,63 €. Dies entspricht 5/12 der vollen Jahressonderzuwendung. Mit Schreiben vom 18. November 2009 und 17. Dezember 2009 begehrte der Kläger die Zahlung einer höheren Sonderzuwendung unter Berücksichtigung der Beschäftigungszeit vom 1. Januar bis 14. Juli 2009 (Bl. 5 ff. d. A.). Der Kläger hat die Ansicht vertreten, ihm stehe die Sonderzuwendung in voller Höhe zu, da er in jedem Kalendermonat Entgelt erhalten habe. Mit Versäumnisurteil vom 4. November 2010 hat das Arbeitsgericht Berlin das beklagte Land verurteilt, an den Kläger 1.205,18 € brutto nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 1. Dezember 2009 zuzahlen. Der hiergegen gerichtete Einspruch ging am 11. November 2010 beim Arbeitsgericht ein. Der Kläger hat beantragt, das Versäumnisurteil aufrecht zu erhalten. Das beklagte Land hat beantragt, das Versäumnisurteil aufzuheben und die Klage abzuweisen. Das beklagte Land hat die Ansicht vertreten, dass im Tarifvertrag keinerlei Hinweis enthalten sei, dass ein früheres Arbeitsverhältnis zu berücksichtigen ist. Im Übrigen hat es auf Rundschreiben der Tarifgemeinschaft Deutscher Länder und des Bundesministers des Inneren verwiesen. Das Arbeitsgericht Berlin hat mit Urteil vom 16. Dezember 2010 das Versäumnisurteil aufrechterhalten. Entgegen der Rechtsauffassung des beklagten Landes führe eine Unterbrechung eines Arbeitsverhältnisses nicht dazu, dass die tarifliche Jahressonderzahlung gem. § 20 TV-L erst ab dem Zeitpunkt der Wiederaufnahme des Arbeitsverhältnisses gezahlt wird. Der Tarifwortlaut sei eindeutig. Weder aus der Tarifnorm noch aus dem tariflichen Gesamtzusammenhang seien Anhaltspunkte dafür erkennbar, dass bei einer rechtlichen Unterbrechung des Arbeitsverhältnisses die Jahressonderzahlung auch entsprechend dem zeitlichen Anteil der vor der Unterbrechung liegenden Kalendermonate zu kürzen ist. Dieses Urteil ist dem beklagten Land am 3. Februar 2011 zugestellt worden. Die Berufung ging am 28. Februar 2011 beim Landesarbeitsgericht ein. Am 4. April 2011 (Montag) erfolgte die entsprechende Begründung. Das beklagte Land ist weiterhin der Ansicht, dass beide Arbeitsverhältnisse im Jahre 2009 getrennt zu betrachten seien. Es weist darauf hin, dass der Kläger keinerlei Jahressonderzuwendung beanspruchen könnte, wenn er in diesem Kalenderjahr insgesamt nur bis zum 14. Juli 2009 beschäftigt worden wäre. Es sei kein Gesichtspunkt erkennbar, warum dieses vorangegangene Arbeitsverhältnis nunmehr sich hinsichtlich der Sonderzahlung erhöhend auswirken solle. Das beklagte Land beantragt, das Urteil des Arbeitsgerichts Berlin - 58 Ca 2884/10 - vom 16. Dezember 2010 abzuändern und die Klage unter Aufhebung des Versäumnisurteils vom 4. November 2010 abzuweisen. Der Kläger beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Er ist weiterhin der Ansicht, dass bei der Berechnung der Höhe der Sonderzahlung nicht nur das letzte Arbeitsverhältnis zu berücksichtigen sei. Er verweist auch darauf, dass das vorangegangene Arbeitsverhältnis ausschließlich aus Interesse des Beklagten beendet worden sei.