Urteil
7 Sa 135/11
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Entscheidungsgründe
Tenor 1. Auf die Berufung des beklagten Landes wird das Urteil des Arbeitsgerichts Stuttgart vom 27.07.2011 - 22 Ca 2022/11 - abgeändert. Die Klage wird abgewiesen. 2. Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits. 3. Die Revision wird zugelassen. Tatbestand 1 Die Parteien streiten darüber, ob dem Kläger für das Jahr 2010 eine um EUR 1 300,08 brutto erhöhte Sonderzahlung zusteht. 2 Der Kläger ist bei dem beklagten Land, bei dem er bereits mehrfach befristet beschäftigt war, erneut befristet seit dem 15.11.2010 als Lehrkraft im Schuldienst tätig. Zuvor war er im Jahr 2010 in der Zeit vom 01.01.2010 bis 28.07.2010 beim beklagten Land beschäftigt. Auf das Arbeitsverhältnis der Parteien finden sowohl aufgrund beiderseitiger Tarifgebundenheit als auch kraft einzelvertraglicher Vereinbarung die Bestimmungen des TV-L Anwendung. § 20 TV-L lautet auszugsweise: 3 „Jahressonderzahlung 4 (1) Beschäftigte, die am 1. Dezember im Arbeitsverhältnis stehen, haben Anspruch auf eine Jahressonderzahlung. 5 (2) Die Jahressonderzahlung beträgt bei Beschäftigten in den Entgeltgruppen 6 … 7 E 9 bis E 11 80 v. H. (Tarifgebiet West) 8 … 9 der Bemessungsgrundlage nach Abs. 3 … 10 (3) Bemessungsgrundlage im Sinne des Abs. 2 Satz 1 ist das monatliche Entgelt, das den Beschäftigten in den Kalendermonaten Juli, August und September durchschnittlich gezahlt wird; unberücksichtigt bleiben hierbei das zusätzliche für Überstunden und Mehrarbeit gezahlte Entgelt (mit Ausnahme der im Dienstplan vorgesehenen Mehrarbeits- oder Überstunden), Leistungszulagen, Leistungs- und Erfolgsprämien. Der Bemessungssatz bestimmt sich nach der Entgeltgruppe am 1. September. Bei Beschäftigten, deren Arbeitsverhältnis nach dem 31. August begonnen hat, tritt an die Stelle des Bemessungszeitraums der erste volle Kalendermonat des Arbeitsverhältnisses; anstelle des Bemessungssatzes der Entgeltgruppe am 1. September tritt die Entgeltgruppe des Einstellungstages. … 11 (4) Der Anspruch nach den Abs. 1 bis 3 vermindert sich um ein Zwölftel für jeden Kalendermonat, in dem Beschäftigte keinen Anspruch auf Entgelt oder Fortzahlung des Entgelts nach § 21 haben. Die Verminderung unterbleibt für Kalendermonate, für die Beschäftigte kein Tabellenentgelt erhalten haben wegen 12 a) Ableistung von Grundwehrdienst oder Zivildienst, wenn sie diesen vor dem 1. Dezember beendet und die Beschäftigung unverzüglich wieder aufgenommen haben, 13 b) Beschäftigungsverbot nach § 3 Abs. 2 und § 6 Abs. 1 Mutterschutzgesetz, 14 c) Inanspruchnahme der Elternzeit nach dem Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz bis zum Ende des Kalenderjahres, in dem das Kind geboren ist, wenn am Tag vor Antritt der Elternzeit Anspruch auf Entgelt oder auf Zuschuss zum Mutterschaftsgeld bestanden hat. 15 Die Verminderung unterbleibt ferner für Kalendermonate, in denen Beschäftigten Krankengeldzuschuss gezahlt wurde oder nur wegen der Höhe des zustehenden Krankengelds oder einer entsprechenden gesetzlichen Leistung ein Krankengeldzuschuss nicht gezahlt worden ist…“ 16 Der Kläger ist in Entgeltgruppe 11 eingruppiert. Die Vergütung im Sinne des § 20 Abs. 3 TV-L betrug für den Monat Dezember 2010 EUR 2 785,88 brutto. Das beklagte Land zahlte an den Kläger für das Jahr 2010 eine Jahressonderzahlung in Höhe von EUR 371,45 brutto. Dieser Betrag entspricht 2/12 der nach § 20 Abs. 2 und 3 TV-L zu berechnenden vollen Jahressonderzahlung. 17 Der Kläger beansprucht für das Jahr 2010 die Zahlung weiterer 7/12 der tariflichen Jahressonderzahlung in Höhe von EUR 1 300,08 brutto, die er mit Schreiben vom 25.12.2010 erfolglos geltend gemacht hat. 18 Der Kläger hat erstinstanzlich im Wesentlichen geltend gemacht, nach § 20 Abs. 4 TV-L sei die ihm für das Jahr 2010 zustehende Jahressonderzahlung lediglich um 3/12 für die Monate August, September und Oktober 2010, in denen er nicht in einem Arbeitsverhältnis zum beklagten Land gestanden habe, zu kürzen. Dementsprechend sei das beklagte Land zur Nachzahlung von 7/12, mithin EUR 1 300,08 brutto, verpflichtet. 19 Zur ergänzenden Darstellung des erstinstanzlichen Sach- und Streitstandes wird auf den nicht angegriffenen Tatbestand im Urteil des Arbeitsgerichts Bezug genommen und verwiesen. 20 Das Arbeitsgericht hat mit Urteil vom 27.07.2011 der Klage stattgegeben. Zur Begründung des Arbeitsgerichts wird auf dessen Entscheidungsgründe Bezug genommen und verwiesen. 21 Das beklagte Land hat gegen das ihm am 08.08.2011 zugestellte Urteil mit beim Berufungsgericht am 22.08.2011 eingegangenem Schriftsatz Berufung eingelegt und sie innerhalb der mit Verfügung vom 28.09.2011 bis zum 08.11.2011 verlängerten Begründungsfrist mit beim Landesarbeitsgericht am 08.11.2011 eingegangenem Schriftsatz ausgeführt. 22 Das beklagte Land rügt auf der Grundlage seines Begründungsschriftsatzes vom 08.11.2011, der Gegenstand der Berufungsverhandlung war und auf den Bezug genommen und verwiesen wird, näher bestimmt fehlerhafte Rechtsanwendung des Arbeitsgerichts, insbesondere unter Bezugnahme auf eine Entscheidung des Landesarbeitsgerichts Berlin-Brandenburg vom 15.06.2011 (15 Sa 483/11). 23 Das beklagte Land beantragt: 24 Auf die Berufung des beklagten Landes wird das Urteil des Arbeitsgericht Stuttgart vom 27.07.2011 - 22 Ca 2022/11 - abgeändert: 25 Die Klage wird abgewiesen. 26 Der Kläger beantragt Zurückweisung der Berufung und verteidigt das erstinstanzliche Urteil auf der Grundlage seines Begründungsschriftsatzes vom 12.12.2011, auf den sowie auf das Sitzungsprotokoll vom 16.12.2011 Bezug genommen und verwiesen wird. Entscheidungsgründe I. 27 Die statthafte, frist- und formgerecht eingelegte und auch im Übrigen zulässige Berufung des beklagten Landes ist begründet. Entgegen der Ansicht des Arbeitsgericht ist die zulässige Klage unbegründet. Dem Kläger steht über die geleistete Sonderzahlung für das Jahr 2010 hinaus kein weiterer Betrag in Höhe von EUR 1 300,08 brutto zu. Eine Anspruchsgrundlage besteht nicht. Das ergibt die Auslegung des § 20 TV-L. 28 1. Nach den nicht angegriffenen und damit bindenden Feststellungen des Arbeitsgerichts findet der TV-L und damit insbesondere dessen § 20 auf das Arbeitsverhältnis der Parteien sowohl kraft beiderseitiger Tarifgebundenheit als auch aufgrund arbeitsvertraglicher Inbezugnahme Anwendung. 29 2. Der Kläger erfüllt die tatbestandlichen Voraussetzungen gemäß § 20 Abs. 1 TV-L für einen Anspruch auf Zahlung einer Jahressonderzahlung für 2010 dem Grunde nach. Er steht unstreitig seit dem 15.11.2010 und damit auch am 01. Dezember 2010 in einem Arbeitsverhältnis zum beklagten Land. Das vom beklagten Land zur Berechnung der Höhe der Jahressonderzahlung zugrunde gelegte monatliche Entgelt des Monats Dezember 2010 in Höhe von EUR 2 785,88 brutto entspricht den tarifvertraglichen Vorgaben. Nach § 20 Abs. 2 Satz 1 in Verbindung mit Abs. 3 Satz 3 TV-L beträgt bei einem Beschäftigten in der Entgeltgruppe 11 der Bemessungssatz 80 % des im ersten vollen Kalendermonat nach Beginn des Arbeitsverhältnisses gezahlten monatlichen Entgelts auf der Grundlage der am Einstellungstag maßgebenden Entgeltgruppe. Danach trat vorliegend für die Bemessungsgrundlage an die Stelle des Regelbemessungszeitraumes der Ersatzbemessungszeitraum Dezember 2010. Nach dem schlüssigen und zwischen den Parteien unstreitigen Vorbringen des Klägers bezahlte das beklagte Land nach Maßgabe der am 15.11.2010 zugrunde zu legenden Entgeltgruppe 11 für den Monat Dezember 2010, den ersten vollen Kalendermonat des Arbeitsverhältnisses, ein Bemessungsentgelt im Sinne des § 20 Abs. 3 Satz 1 TV-L in Höhe von EUR 2 785,88 brutto. Dementsprechend ist die vom Kläger für die Monate Januar bis einschließlich Juli 2010 beanspruchte restliche Jahressonderzahlung von 7/12 in Höhe von EUR 1 308,00 brutto (EUR 2 785,88 brutto x 80 % : 12 x 7) der Höhe nach rechnerisch auch insofern nicht zu beanstanden, als nach der Konzeption des § 20 Abs.4 Satz 1 TV-L die Jahressonderzahlung für jeden Kalendermonat gezahlt wird, in dem mindestens für einen Tag Anspruch auf Entgelt oder Entgeltersatzleistungen besteht (Sponer/Steinherr-Geyer, TV-L Kommentar, 42. Aufl., Juli 2011, § 20, Rn. 75). Entgegen der Ansicht des Arbeitsgerichts ist jedoch der vorstehende Zeitraum des am 28.07.2010 beendeten Arbeitsverhältnisses für die Bemessung der Höhe der Jahressonderzahlung 2010 nicht zu berücksichtigen. 30 3. Das Ergebnis der Tarifauslegung steht dem Begehren des Klägers entgegen. 31 a) Die Auslegung des normativen Teils eines Tarifvertrages folgt nach ständiger Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts den für die Auslegung von Gesetzen geltenden Regeln. Danach ist zunächst vom Tarifwortlaut auszugehen, wobei der maßgebliche Sinn der Erklärung zu erforschen ist, ohne am Buchstaben zu haften. Bei nicht eindeutigem Tarifwortlaut ist der wirkliche Wille der Tarifvertragsparteien mit zu berücksichtigen, soweit er in den tariflichen Normen seinen Niederschlag gefunden hat. Abzustellen ist stets auf den tariflichen Gesamtzusammenhang, weil dieser Anhaltspunkte für den wirklichen Willen der Tarifvertragsparteien liefert und nur so der Sinn und Zweck der Tarifnorm ermittelt werden könne. Lässt dies zweifelsfreie Auslegungsergebnisse nicht zu, dann können die Gerichte für Arbeitssachen ohne Bindung an eine Reihenfolge weitere Kriterien wie die Entstehungsgeschichte des Tarifvertrages, gegebenenfalls auch die praktische Tarifübung ergänzend hinzuziehen. Auch die Praktikabilität denkbarer Auslegungsergebnisse gilt es zu berücksichtigen; im Zweifel gebührt derjenigen Tarifauslegung der Vorzug, die zu einer vernünftigen, sachgerechten, zweckorientierten und praktisch brauchbaren Regelung führt (zB BAG 4 April 2001 - 4 AZR 180/00 - AP Nr. 172 zu § 1 TVG Auslegung zu I 2 a der Gründe = Rn. 17). 32 b) Danach sprechen die besseren Gründe für eine Nichtberücksichtigung des im Jahr 2010 bestehenden Zeitraumes des am 28.07.2010 beendeten Arbeitsverhältnisses. 33 (a) Entgegen der Ansicht der Vorinstanz und des Landesarbeitsgerichts Rheinland-Pfalz im Urteil vom 10.02.2010 (8 Sa 579/09 -, juris-Zitat zu II der Gründe = Rn. 26) ist der Wortlaut des § 20 Abs. 4 TV-L, der Tatbestände der Anspruchsminderung und der Anspruchserhaltung der nach Abs. 1 des § 20 TV-L dem Grunde nach entstandenen und nach Abs. 2 und 3 der Höhe nach berechneten Jahressonderzahlung im Sinne eines Zwölftelungsprinzipes regelt, nicht eindeutig. Die isolierte Bewertung der Formulierung „keinen Anspruch auf Entgelt etc.“ verwendet der Kläger für seine Argumentation, er habe im am 28.07.2010 beendeten Arbeitsverhältnis vom 01.01.2010 bis einschließlich 28.07.2010 sehr wohl Arbeitsentgelt bzw. Entgeltersatzleistungen im Sinne des § 20 Abs. 4 TV-L erhalten. Mit dieser lediglich auf Teile des Abs. 4 begrenzten Wortsinnauslegung wird jedoch außer Acht gelassen, dass insoweit der Anspruch kraft der Verweisung im ersten Teil des Satzes 1 des Absatzes 4 nach § 20 Abs. 1 TV-L entstanden sein muss. Die vom Wortkern verlangte Einbeziehung des Absatzes 1 setzt jedoch den Bestand eines am 01. Dezember bestehenden Arbeitsverhältnisses voraus, das als bestimmtes Arbeitsverhältnis denklogisch einen Akt seiner Begründung voraussetzt. Dementsprechend kann auch sein Wortlaut dahingehend verstanden werden, dass § 20 Abs. 4 TV-L auf ein vorangegangenes Arbeitsverhältnis zum selben Arbeitgeber überhaupt nicht anwendbar ist. 34 (b) Die Regelungssystematik des § 20 TV-L und auch das tarifvertragliche Gesamtgefüge sprechen für eine Nichtberücksichtigung des vorangegangenen Arbeitsverhältnisses. 35 (aa) Wie bereits vorstehend ausgeführt, findet nach der Regelungsstruktur des § 20 TV-L dessen Absatz 4 keine Anwendung. Absatz 4 bezieht sich ausschließlich auf das zum Zeitpunkt des 01.12. bestehende und damit begründete Arbeitsverhältnis. Das wird durch die Verweisung in Absatz 4 Satz 1 auf die vorgehenden Absätze des § 20 bestätigt. Der Beschäftigte im Sinne des § 20 Abs. 4 Satz 1 ist derjenige, dessen Arbeitsverhältnis begründet und am 01.12. noch Bestand hat. Ein vorangegangenes Arbeitsverhältnis zum selben Arbeitgeber wird vom Regelungsbereich des § 20 nicht erfasst. 36 (bb) Mit dem Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg in seiner Entscheidung vom 15.06.2011 (15 Sa 483/11 - juris-Zitat zu II 3 der Gründe = Rn. 25 f.) gilt der allgemeine Grundsatz, dass in einem früheren Arbeitsverhältnis erworbene Rechtspositionen sich nicht automatisch in einem späteren Arbeitsverhältnis auswirken, es sei denn, eine entsprechende Regelung ist vereinbart. § 20 TV-L beinhaltet eine solche Regelung nicht. Anhaltspunkte für eine entsprechende Auslegung der Tarifnorm sind nicht ersichtlich. 37 (cc) Das tarifvertragliche Gesamtgefüge stützt die von der Berufungskammer gewonnene Kenntnis. Sofern die Tarifvertragsparteien Zeiten aus einem vorangegangenen Arbeitsverhältnis zum selben Arbeitgeber berücksichtigen, haben sie dies ausdrücklich in der jeweiligen Tarifnorm geregelt. So verhält es sich beispielsweise in § 30 Abs. 5 Satz 2 TV-L, wonach nach Ablauf der Probezeit die Kündigungsfrist in einem oder mehreren aneinandergereihten Arbeitsverhältnissen bei demselben Arbeitgeber ... beträgt. Ebenso verhält es sich bei der für die Kündigungsfrist maßgebenden Beschäftigungszeit in § 34 Abs. 3 TV-L. Demgegenüber verweist zur Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall zum Beispiel § 22 Abs. 1 Satz 2 TV-L für die Frage der Wiederholungserkrankungen auf die gesetzliche Regelung des § 3 Abs. 1 Satz 2 EFZG, ohne ein vorheriges Arbeitsverhältnis zu erwähnen. Hier ist allgemein anerkannt, dass es allein auf die Erkrankungen im laufenden Arbeitsverhältnis ankommt (Sponer/Steinherr-Geyer, TV-L Kommentar, 42. Aufl., Juli 2011, § 20 Rn. 81). Insoweit verkennt das Arbeitsgericht Regel und Ausnahme. Regeltatbestand ist die Nichtberücksichtigung von Zeiten eines vorangegangenen abgeschlossenen Arbeitsverhältnisses. Dementsprechend muss der Ausnahmetatbestand eine Regelung erfahren. 38 (c) Auch die Tarifgeschichte bekräftigt den gewonnenen Befund. Im Unterschied zu § 20 Abs. 4 TV-L stellte § 2 Abs. 2 Satz 1 des Zuwendungstarifvertrages für Angestellte vom 12.10.1973, zuletzt geändert durch den Tarifvertrag zur Änderung von Zuwendungstarifverträgen vom 31.01.2003, noch auf Bezüge von demselben Arbeitgeber ab. Dementsprechend waren dort auch Zeiten zu berücksichtigen, die der Angestellte während des Kalenderjahres bei dem Arbeitgeber in einem rechtlich gesonderten, früheren Arbeitsverhältnis zurückgelegt hatte (BAG 26. Mai 1982, - 5 AZR 58/80 - AP Nr. 111 zu § 611 BGB Gratifikation). Außerdem war im früheren TV-Zuwendung gemäß § 1 Anspruchsvoraussetzung, dass der Angestellte am 01. Dezember in einem Arbeitsverhältnis stand, darüber hinaus musste dieses Arbeitsverhältnis seit dem 01. Oktober ununterbrochen zurückgelegt worden sein oder im laufenden Kalenderjahr insgesamt sechs Monate bei demselben Arbeitgeber angedauert haben. Aus diesen ausdrücklichen tatbestandlichen Voraussetzungen ergibt sich, dass auch ein unterbrochenes Arbeitsverhältnis grundsätzlich anspruchsbegründend wirken konnte (vgl. dazu LAG Berlin-Brandenburg, 15. Juni 2011 - 15 Sa 483/11 - juris-Zitat, zu II 3 der Gründe = Rn. 26). Vergleichbare Voraussetzungen beinhaltet § 20 TV-L nicht. 39 (d) Entgegen der Ansicht des Arbeitsgerichts gebietet der Sinn und Zweck der Jahressonderzahlung keine Berücksichtigung der Zeiten des vorangegangenen Arbeitsverhältnisses des Klägers mit dem beklagten Land. Nach dem Regelungszweck der Jahressonderzahlung sollen in der Vergangenheit geleistete Dienste zusätzlich anerkannt und den Beschäftigten auch für die Zukunft zu reger und engagierter Mitarbeiter motivieren. Daraus den Schluss zu ziehen, auch die geleisteten Dienste aus dem Arbeitsverhältnis, das dem jetzigen Arbeitsverhältnis voranging, anzuerkennen, ist gleichwohl nicht geboten. Nach diesem „Gerechtigkeitsansatz“ hätte dementsprechend die Stichtagsregelung (Bestehen des Arbeitsverhältnisses am 01.12.) nicht vereinbart werden dürfen, denn sie hat zur Folge, dass geleistete Arbeit nicht anerkannt wird, wenn das Arbeitsverhältnis vor dem 01.12. geendet hat (vgl. Sponer/Steinherr-Geyer, TV-L Kommentar, 42. Aufl., Juli 2011, § 20, Rn. 80). Die Tarifvertragsparteien des TVöD haben diese Fragestellung aufgegriffen und die Sonderregelung des § 20 Abs. 6.1 Satz 1 TVöD-K geschaffen, nach der kommunale Krankenhausbeschäftigte die Jahressonderzahlung auch dann erhalten, wenn ihr Arbeitsverhältnis vor dem 01.12. endet. 40 (e) Die von der Berufungskammer vertretene Rechtsauslegung verstößt auch nicht gegen das Verbot der Benachteiligung befristet beschäftigter Arbeitnehmer gemäß § 4 Abs. 2 Satz 1 TzBfG. Insoweit macht sich die Berufungskammer die Erwägungen des Landesarbeitsgerichts Berlin-Brandenburg in seiner Entscheidung vom 15.06.2011 (15 Sa 483/11 - juris-Zitat zu II 2 der Gründe = Rn. 28) ausdrücklich zu eigen und verweist der Einfachheit halber hierauf. Den Parteien ist die Entscheidung des Landesarbeitsgerichts Berlin-Brandenburg vom 15.06.2011 (15 Sa 483/11) bekannt. 41 4. Ein Anspruch des Klägers ist auch nicht unter dem Gesichtspunkt des Gleichbehandlungsgrundsatzes gegeben. Der Kläger hat selbst nicht behauptet, dass das beklagte Land Lehrkräften im Schuldienst in arbeitsvertraglich gleichgestalteten Konstellationen eine ungekürzte Jahressonderzahlung oder aber eine solche unter Berücksichtigung von Zeiten eines vorangegangenen, mit Beginn der Sommerferien beendeten und erst weit nach Beendigung der Sommerferien erneut abgeschlossenen Arbeitsverhältnisses gewährt. II. 42 Der Kläger hat als unterlegene Partei die Kosten des Rechtsstreites zu tragen (§ 91 Abs. 1 ZPO). 43 Die Zulassung der Revision beruht auf § 72 Abs. 2 Nr. 1 ArbGG. Gründe I. 27 Die statthafte, frist- und formgerecht eingelegte und auch im Übrigen zulässige Berufung des beklagten Landes ist begründet. Entgegen der Ansicht des Arbeitsgericht ist die zulässige Klage unbegründet. Dem Kläger steht über die geleistete Sonderzahlung für das Jahr 2010 hinaus kein weiterer Betrag in Höhe von EUR 1 300,08 brutto zu. Eine Anspruchsgrundlage besteht nicht. Das ergibt die Auslegung des § 20 TV-L. 28 1. Nach den nicht angegriffenen und damit bindenden Feststellungen des Arbeitsgerichts findet der TV-L und damit insbesondere dessen § 20 auf das Arbeitsverhältnis der Parteien sowohl kraft beiderseitiger Tarifgebundenheit als auch aufgrund arbeitsvertraglicher Inbezugnahme Anwendung. 29 2. Der Kläger erfüllt die tatbestandlichen Voraussetzungen gemäß § 20 Abs. 1 TV-L für einen Anspruch auf Zahlung einer Jahressonderzahlung für 2010 dem Grunde nach. Er steht unstreitig seit dem 15.11.2010 und damit auch am 01. Dezember 2010 in einem Arbeitsverhältnis zum beklagten Land. Das vom beklagten Land zur Berechnung der Höhe der Jahressonderzahlung zugrunde gelegte monatliche Entgelt des Monats Dezember 2010 in Höhe von EUR 2 785,88 brutto entspricht den tarifvertraglichen Vorgaben. Nach § 20 Abs. 2 Satz 1 in Verbindung mit Abs. 3 Satz 3 TV-L beträgt bei einem Beschäftigten in der Entgeltgruppe 11 der Bemessungssatz 80 % des im ersten vollen Kalendermonat nach Beginn des Arbeitsverhältnisses gezahlten monatlichen Entgelts auf der Grundlage der am Einstellungstag maßgebenden Entgeltgruppe. Danach trat vorliegend für die Bemessungsgrundlage an die Stelle des Regelbemessungszeitraumes der Ersatzbemessungszeitraum Dezember 2010. Nach dem schlüssigen und zwischen den Parteien unstreitigen Vorbringen des Klägers bezahlte das beklagte Land nach Maßgabe der am 15.11.2010 zugrunde zu legenden Entgeltgruppe 11 für den Monat Dezember 2010, den ersten vollen Kalendermonat des Arbeitsverhältnisses, ein Bemessungsentgelt im Sinne des § 20 Abs. 3 Satz 1 TV-L in Höhe von EUR 2 785,88 brutto. Dementsprechend ist die vom Kläger für die Monate Januar bis einschließlich Juli 2010 beanspruchte restliche Jahressonderzahlung von 7/12 in Höhe von EUR 1 308,00 brutto (EUR 2 785,88 brutto x 80 % : 12 x 7) der Höhe nach rechnerisch auch insofern nicht zu beanstanden, als nach der Konzeption des § 20 Abs.4 Satz 1 TV-L die Jahressonderzahlung für jeden Kalendermonat gezahlt wird, in dem mindestens für einen Tag Anspruch auf Entgelt oder Entgeltersatzleistungen besteht (Sponer/Steinherr-Geyer, TV-L Kommentar, 42. Aufl., Juli 2011, § 20, Rn. 75). Entgegen der Ansicht des Arbeitsgerichts ist jedoch der vorstehende Zeitraum des am 28.07.2010 beendeten Arbeitsverhältnisses für die Bemessung der Höhe der Jahressonderzahlung 2010 nicht zu berücksichtigen. 30 3. Das Ergebnis der Tarifauslegung steht dem Begehren des Klägers entgegen. 31 a) Die Auslegung des normativen Teils eines Tarifvertrages folgt nach ständiger Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts den für die Auslegung von Gesetzen geltenden Regeln. Danach ist zunächst vom Tarifwortlaut auszugehen, wobei der maßgebliche Sinn der Erklärung zu erforschen ist, ohne am Buchstaben zu haften. Bei nicht eindeutigem Tarifwortlaut ist der wirkliche Wille der Tarifvertragsparteien mit zu berücksichtigen, soweit er in den tariflichen Normen seinen Niederschlag gefunden hat. Abzustellen ist stets auf den tariflichen Gesamtzusammenhang, weil dieser Anhaltspunkte für den wirklichen Willen der Tarifvertragsparteien liefert und nur so der Sinn und Zweck der Tarifnorm ermittelt werden könne. Lässt dies zweifelsfreie Auslegungsergebnisse nicht zu, dann können die Gerichte für Arbeitssachen ohne Bindung an eine Reihenfolge weitere Kriterien wie die Entstehungsgeschichte des Tarifvertrages, gegebenenfalls auch die praktische Tarifübung ergänzend hinzuziehen. Auch die Praktikabilität denkbarer Auslegungsergebnisse gilt es zu berücksichtigen; im Zweifel gebührt derjenigen Tarifauslegung der Vorzug, die zu einer vernünftigen, sachgerechten, zweckorientierten und praktisch brauchbaren Regelung führt (zB BAG 4 April 2001 - 4 AZR 180/00 - AP Nr. 172 zu § 1 TVG Auslegung zu I 2 a der Gründe = Rn. 17). 32 b) Danach sprechen die besseren Gründe für eine Nichtberücksichtigung des im Jahr 2010 bestehenden Zeitraumes des am 28.07.2010 beendeten Arbeitsverhältnisses. 33 (a) Entgegen der Ansicht der Vorinstanz und des Landesarbeitsgerichts Rheinland-Pfalz im Urteil vom 10.02.2010 (8 Sa 579/09 -, juris-Zitat zu II der Gründe = Rn. 26) ist der Wortlaut des § 20 Abs. 4 TV-L, der Tatbestände der Anspruchsminderung und der Anspruchserhaltung der nach Abs. 1 des § 20 TV-L dem Grunde nach entstandenen und nach Abs. 2 und 3 der Höhe nach berechneten Jahressonderzahlung im Sinne eines Zwölftelungsprinzipes regelt, nicht eindeutig. Die isolierte Bewertung der Formulierung „keinen Anspruch auf Entgelt etc.“ verwendet der Kläger für seine Argumentation, er habe im am 28.07.2010 beendeten Arbeitsverhältnis vom 01.01.2010 bis einschließlich 28.07.2010 sehr wohl Arbeitsentgelt bzw. Entgeltersatzleistungen im Sinne des § 20 Abs. 4 TV-L erhalten. Mit dieser lediglich auf Teile des Abs. 4 begrenzten Wortsinnauslegung wird jedoch außer Acht gelassen, dass insoweit der Anspruch kraft der Verweisung im ersten Teil des Satzes 1 des Absatzes 4 nach § 20 Abs. 1 TV-L entstanden sein muss. Die vom Wortkern verlangte Einbeziehung des Absatzes 1 setzt jedoch den Bestand eines am 01. Dezember bestehenden Arbeitsverhältnisses voraus, das als bestimmtes Arbeitsverhältnis denklogisch einen Akt seiner Begründung voraussetzt. Dementsprechend kann auch sein Wortlaut dahingehend verstanden werden, dass § 20 Abs. 4 TV-L auf ein vorangegangenes Arbeitsverhältnis zum selben Arbeitgeber überhaupt nicht anwendbar ist. 34 (b) Die Regelungssystematik des § 20 TV-L und auch das tarifvertragliche Gesamtgefüge sprechen für eine Nichtberücksichtigung des vorangegangenen Arbeitsverhältnisses. 35 (aa) Wie bereits vorstehend ausgeführt, findet nach der Regelungsstruktur des § 20 TV-L dessen Absatz 4 keine Anwendung. Absatz 4 bezieht sich ausschließlich auf das zum Zeitpunkt des 01.12. bestehende und damit begründete Arbeitsverhältnis. Das wird durch die Verweisung in Absatz 4 Satz 1 auf die vorgehenden Absätze des § 20 bestätigt. Der Beschäftigte im Sinne des § 20 Abs. 4 Satz 1 ist derjenige, dessen Arbeitsverhältnis begründet und am 01.12. noch Bestand hat. Ein vorangegangenes Arbeitsverhältnis zum selben Arbeitgeber wird vom Regelungsbereich des § 20 nicht erfasst. 36 (bb) Mit dem Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg in seiner Entscheidung vom 15.06.2011 (15 Sa 483/11 - juris-Zitat zu II 3 der Gründe = Rn. 25 f.) gilt der allgemeine Grundsatz, dass in einem früheren Arbeitsverhältnis erworbene Rechtspositionen sich nicht automatisch in einem späteren Arbeitsverhältnis auswirken, es sei denn, eine entsprechende Regelung ist vereinbart. § 20 TV-L beinhaltet eine solche Regelung nicht. Anhaltspunkte für eine entsprechende Auslegung der Tarifnorm sind nicht ersichtlich. 37 (cc) Das tarifvertragliche Gesamtgefüge stützt die von der Berufungskammer gewonnene Kenntnis. Sofern die Tarifvertragsparteien Zeiten aus einem vorangegangenen Arbeitsverhältnis zum selben Arbeitgeber berücksichtigen, haben sie dies ausdrücklich in der jeweiligen Tarifnorm geregelt. So verhält es sich beispielsweise in § 30 Abs. 5 Satz 2 TV-L, wonach nach Ablauf der Probezeit die Kündigungsfrist in einem oder mehreren aneinandergereihten Arbeitsverhältnissen bei demselben Arbeitgeber ... beträgt. Ebenso verhält es sich bei der für die Kündigungsfrist maßgebenden Beschäftigungszeit in § 34 Abs. 3 TV-L. Demgegenüber verweist zur Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall zum Beispiel § 22 Abs. 1 Satz 2 TV-L für die Frage der Wiederholungserkrankungen auf die gesetzliche Regelung des § 3 Abs. 1 Satz 2 EFZG, ohne ein vorheriges Arbeitsverhältnis zu erwähnen. Hier ist allgemein anerkannt, dass es allein auf die Erkrankungen im laufenden Arbeitsverhältnis ankommt (Sponer/Steinherr-Geyer, TV-L Kommentar, 42. Aufl., Juli 2011, § 20 Rn. 81). Insoweit verkennt das Arbeitsgericht Regel und Ausnahme. Regeltatbestand ist die Nichtberücksichtigung von Zeiten eines vorangegangenen abgeschlossenen Arbeitsverhältnisses. Dementsprechend muss der Ausnahmetatbestand eine Regelung erfahren. 38 (c) Auch die Tarifgeschichte bekräftigt den gewonnenen Befund. Im Unterschied zu § 20 Abs. 4 TV-L stellte § 2 Abs. 2 Satz 1 des Zuwendungstarifvertrages für Angestellte vom 12.10.1973, zuletzt geändert durch den Tarifvertrag zur Änderung von Zuwendungstarifverträgen vom 31.01.2003, noch auf Bezüge von demselben Arbeitgeber ab. Dementsprechend waren dort auch Zeiten zu berücksichtigen, die der Angestellte während des Kalenderjahres bei dem Arbeitgeber in einem rechtlich gesonderten, früheren Arbeitsverhältnis zurückgelegt hatte (BAG 26. Mai 1982, - 5 AZR 58/80 - AP Nr. 111 zu § 611 BGB Gratifikation). Außerdem war im früheren TV-Zuwendung gemäß § 1 Anspruchsvoraussetzung, dass der Angestellte am 01. Dezember in einem Arbeitsverhältnis stand, darüber hinaus musste dieses Arbeitsverhältnis seit dem 01. Oktober ununterbrochen zurückgelegt worden sein oder im laufenden Kalenderjahr insgesamt sechs Monate bei demselben Arbeitgeber angedauert haben. Aus diesen ausdrücklichen tatbestandlichen Voraussetzungen ergibt sich, dass auch ein unterbrochenes Arbeitsverhältnis grundsätzlich anspruchsbegründend wirken konnte (vgl. dazu LAG Berlin-Brandenburg, 15. Juni 2011 - 15 Sa 483/11 - juris-Zitat, zu II 3 der Gründe = Rn. 26). Vergleichbare Voraussetzungen beinhaltet § 20 TV-L nicht. 39 (d) Entgegen der Ansicht des Arbeitsgerichts gebietet der Sinn und Zweck der Jahressonderzahlung keine Berücksichtigung der Zeiten des vorangegangenen Arbeitsverhältnisses des Klägers mit dem beklagten Land. Nach dem Regelungszweck der Jahressonderzahlung sollen in der Vergangenheit geleistete Dienste zusätzlich anerkannt und den Beschäftigten auch für die Zukunft zu reger und engagierter Mitarbeiter motivieren. Daraus den Schluss zu ziehen, auch die geleisteten Dienste aus dem Arbeitsverhältnis, das dem jetzigen Arbeitsverhältnis voranging, anzuerkennen, ist gleichwohl nicht geboten. Nach diesem „Gerechtigkeitsansatz“ hätte dementsprechend die Stichtagsregelung (Bestehen des Arbeitsverhältnisses am 01.12.) nicht vereinbart werden dürfen, denn sie hat zur Folge, dass geleistete Arbeit nicht anerkannt wird, wenn das Arbeitsverhältnis vor dem 01.12. geendet hat (vgl. Sponer/Steinherr-Geyer, TV-L Kommentar, 42. Aufl., Juli 2011, § 20, Rn. 80). Die Tarifvertragsparteien des TVöD haben diese Fragestellung aufgegriffen und die Sonderregelung des § 20 Abs. 6.1 Satz 1 TVöD-K geschaffen, nach der kommunale Krankenhausbeschäftigte die Jahressonderzahlung auch dann erhalten, wenn ihr Arbeitsverhältnis vor dem 01.12. endet. 40 (e) Die von der Berufungskammer vertretene Rechtsauslegung verstößt auch nicht gegen das Verbot der Benachteiligung befristet beschäftigter Arbeitnehmer gemäß § 4 Abs. 2 Satz 1 TzBfG. Insoweit macht sich die Berufungskammer die Erwägungen des Landesarbeitsgerichts Berlin-Brandenburg in seiner Entscheidung vom 15.06.2011 (15 Sa 483/11 - juris-Zitat zu II 2 der Gründe = Rn. 28) ausdrücklich zu eigen und verweist der Einfachheit halber hierauf. Den Parteien ist die Entscheidung des Landesarbeitsgerichts Berlin-Brandenburg vom 15.06.2011 (15 Sa 483/11) bekannt. 41 4. Ein Anspruch des Klägers ist auch nicht unter dem Gesichtspunkt des Gleichbehandlungsgrundsatzes gegeben. Der Kläger hat selbst nicht behauptet, dass das beklagte Land Lehrkräften im Schuldienst in arbeitsvertraglich gleichgestalteten Konstellationen eine ungekürzte Jahressonderzahlung oder aber eine solche unter Berücksichtigung von Zeiten eines vorangegangenen, mit Beginn der Sommerferien beendeten und erst weit nach Beendigung der Sommerferien erneut abgeschlossenen Arbeitsverhältnisses gewährt. II. 42 Der Kläger hat als unterlegene Partei die Kosten des Rechtsstreites zu tragen (§ 91 Abs. 1 ZPO). 43 Die Zulassung der Revision beruht auf § 72 Abs. 2 Nr. 1 ArbGG.