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Beschluss

LVerfG 3/23

Landesverfassungsgericht Schleswig-Holstein, Entscheidung vom

ECLI:DE:LVGSH:2023:0510.LVERFG3.23.00
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Leitsätze
1a. Wird mit einem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung (§ 30 LVerfGG ) die Aussetzung des Vollzugs eines Gesetzes begehrt, gelten besonders strenge Maßstäbe. Müssen die für eine vorläufige Regelung sprechenden Gründe schon im Regelfall so schwer wiegen, dass sie den Erlass einer einstweiligen Anordnung unabdingbar machen, so müssen sie in einem solchen Fall darüber hinaus besonderes Gewicht haben. Insoweit ist von entscheidender Bedeutung, ob die Nachteile irreversibel oder nur sehr erschwert revidierbar sind, um das Aussetzungsinteresse durchschlagen zu lassen (vgl BVerfG, 22.11.2022, 2 BvF 1/22 mwN). (Rn.20) 1b. Im Rahmen einer abstrakten Normenkontrolle gelten keine geringeren Anforderungen. Auch wenn Art 51 Abs 2 Nr 2 LV (RIS: Verf SH) und § 39 LVerfGG (RIS: VerfGG SH) den Kreis der Antragstellerinnen und Antragsteller eng fassen und damit die Möglichkeit einer Aussetzung eines Gesetzes von vornherein begrenzen, darf die Anrufung des Landesverfassungsgerichts nicht zu einem Mittel werden, mit dem Beteiligte, die im Gesetzgebungsverfahren unterlegen sind, das Inkrafttreten des Gesetzes oder seine Wirksamkeit verzögern können (BVerfG aaO ). (Rn.22) 1c. Mit diesem Prüfungsmaßstab korrespondieren gesteigerte Anforderungen an die Begründung von Eilanträgen. Das gilt insb hinsichtlich der Darlegung, dass für den Fall des Inkrafttretens besonders schwere Nachteile drohen (vgl BVerfG, 24.01.2022, 1 BvR 2380/21, BVerfGE 160, 164 <175 Rn 37>). (Rn.26) 2. Hier: 2a. Der in der Hauptsache gestellte Antrag auf Nichtigerklärung von Art 1 Nr 2 und Art 2 Nr 2 des Gesetzes zur Änderung kommunalrechtlicher Vorschriften vom 24.03.2023 (Änderung von § 32a Abs 1 GemO SH und § 27a Abs 1 LKreisO SH) ist weder von vornherein unzulässig noch offensichtlich unbegründet. Ua folgt eine Unzulässigkeit von Haupt- oder Eilantrag insb nicht aus dem grundsätzlichen Vorrang der Wahlprüfung (wird ausgeführt). (Rn.23) (Rn.25) 2b. Der Eilantrag genügt jedoch nicht den erhöhten Anforderungen an die Darlegung der befürchteten Nachteile. Ua ist die Rechtslage in Schleswig-Holstein eine andere als jene, die der stattgebenden Entscheidung des VerfG Greifswald vom 13.07.2004 (11/04) zugrunde lag. Zudem erläutern die Antragsteller ihre Behauptung nicht näher, angesichts einer drohenden Verfassungswidrigkeit der angegriffenen Vorschriften drohe erhebliche Rechtsunsicherheit hinsichtlich zwischenzeitlich ergangener kommunaler Rechtsakte (wird ausgeführt). Schließlich sind auch mit Blick auf die verbleibenden politischen Einflussmöglichkeiten fraktionsloser Gemeindevertretungs- bzw Kreistagsmitglieder keine besonders schweren Nachteile ersichtlich. (Rn.27) (Rn.28)   (Rn.32)
Tenor
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1a. Wird mit einem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung (§ 30 LVerfGG ) die Aussetzung des Vollzugs eines Gesetzes begehrt, gelten besonders strenge Maßstäbe. Müssen die für eine vorläufige Regelung sprechenden Gründe schon im Regelfall so schwer wiegen, dass sie den Erlass einer einstweiligen Anordnung unabdingbar machen, so müssen sie in einem solchen Fall darüber hinaus besonderes Gewicht haben. Insoweit ist von entscheidender Bedeutung, ob die Nachteile irreversibel oder nur sehr erschwert revidierbar sind, um das Aussetzungsinteresse durchschlagen zu lassen (vgl BVerfG, 22.11.2022, 2 BvF 1/22 mwN). (Rn.20) 1b. Im Rahmen einer abstrakten Normenkontrolle gelten keine geringeren Anforderungen. Auch wenn Art 51 Abs 2 Nr 2 LV (RIS: Verf SH) und § 39 LVerfGG (RIS: VerfGG SH) den Kreis der Antragstellerinnen und Antragsteller eng fassen und damit die Möglichkeit einer Aussetzung eines Gesetzes von vornherein begrenzen, darf die Anrufung des Landesverfassungsgerichts nicht zu einem Mittel werden, mit dem Beteiligte, die im Gesetzgebungsverfahren unterlegen sind, das Inkrafttreten des Gesetzes oder seine Wirksamkeit verzögern können (BVerfG aaO ). (Rn.22) 1c. Mit diesem Prüfungsmaßstab korrespondieren gesteigerte Anforderungen an die Begründung von Eilanträgen. Das gilt insb hinsichtlich der Darlegung, dass für den Fall des Inkrafttretens besonders schwere Nachteile drohen (vgl BVerfG, 24.01.2022, 1 BvR 2380/21, BVerfGE 160, 164 ). (Rn.26) 2. Hier: 2a. Der in der Hauptsache gestellte Antrag auf Nichtigerklärung von Art 1 Nr 2 und Art 2 Nr 2 des Gesetzes zur Änderung kommunalrechtlicher Vorschriften vom 24.03.2023 (Änderung von § 32a Abs 1 GemO SH und § 27a Abs 1 LKreisO SH) ist weder von vornherein unzulässig noch offensichtlich unbegründet. Ua folgt eine Unzulässigkeit von Haupt- oder Eilantrag insb nicht aus dem grundsätzlichen Vorrang der Wahlprüfung (wird ausgeführt). (Rn.23) (Rn.25) 2b. Der Eilantrag genügt jedoch nicht den erhöhten Anforderungen an die Darlegung der befürchteten Nachteile. Ua ist die Rechtslage in Schleswig-Holstein eine andere als jene, die der stattgebenden Entscheidung des VerfG Greifswald vom 13.07.2004 (11/04) zugrunde lag. Zudem erläutern die Antragsteller ihre Behauptung nicht näher, angesichts einer drohenden Verfassungswidrigkeit der angegriffenen Vorschriften drohe erhebliche Rechtsunsicherheit hinsichtlich zwischenzeitlich ergangener kommunaler Rechtsakte (wird ausgeführt). Schließlich sind auch mit Blick auf die verbleibenden politischen Einflussmöglichkeiten fraktionsloser Gemeindevertretungs- bzw Kreistagsmitglieder keine besonders schweren Nachteile ersichtlich. (Rn.27) (Rn.28) (Rn.32) Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt. A. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ist darauf gerichtet, das zum 1. Juni 2023 vorgesehene Inkrafttreten von Artikel 1 Nr. 2 und Artikel 2 Nr. 2 des Gesetzes zur Änderung kommunalrechtlicher Vorschriften (GVOBl. S. 170) auszusetzen. Durch die darin enthaltenen Änderungen werden die in der Gemeindeordnung für Schleswig-Holstein (Gemeindeordnung , GVOBl. 2003, S. 57), zuletzt geändert durch Gesetz vom 24. März 2023 (GVOBl. S. 170), bzw. der Kreisordnung für Schleswig-Holstein (Kreisordnung , GVOBl. S. 94), zuletzt geändert durch Gesetz vom 24. März 2023 (GVOBl. S. 170), vorgegebenen Mindestzahlen der Mitglieder einer Fraktion in Gemeindevertretungen mit 31 oder mehr Gemeindevertreterinnen und Gemeindevertretern und in den Kreistagen jeweils von zwei auf drei angehoben. I. Die Antragstellerinnen sind Fraktionen im Schleswig-Holsteinischen Landtag gemäß § 1 Abs. 1 und 3 des Gesetzes über die Rechtsstellung und Finanzierung der Fraktionen im Schleswig-Holsteinischen Landtag (FraktionsG) vom 18. Dezember 1994 (GVOBl. 1995, S. 4), zuletzt geändert durch Gesetz vom 26 Mai 1999 (GVOBl. Seite 134), i. V. mit § 22 Abs. 1 Satz 1 der Geschäftsordnung des Schleswig-Holsteinischen Landtags. Den in der Antragstellerin zu 2. zusammengeschlossenen Abgeordneten der dänischen Minderheit stehen die Rechte einer Fraktion nach § 1 Abs. 2 FraktionsG zu. II. Die derzeit geltende Vorschrift der Gemeindeordnung zur Regelung der Mindestzahl der Mitglieder einer Fraktion in Gemeindevertretungen lautet wie folgt: § 32a Fraktionen (1) Gemeindevertreterinnen und Gemeindevertreter können sich durch Erklärung gegenüber der oder dem Vorsitzenden der Gemeindevertretung zu einer Fraktion zusammenschließen. Die Mindestzahl der Mitglieder einer Fraktion beträgt zwei. […] Die derzeit geltende Vorschrift der Kreisordnung zur Regelung der Mindestzahl der Mitglieder einer Fraktion in Kreistagen lautet wie folgt: § 27a Fraktionen (1) Kreistagsabgeordnete können sich durch Erklärung gegenüber der oder dem Vorsitzenden des Kreistages zu einer Fraktion zusammenschließen. Die Mindestzahl der Mitglieder einer Fraktion beträgt zwei. […] III. Im November 2022 brachten die Fraktionen von CDU und Bündnis 90/Die Grünen den Entwurf eines Gesetzes zur Änderung kommunalrechtlicher Vorschriften (LT-Drucks. 20/377) in den Landtag ein. Der Entwurf sah vor, dass „die Gemeindevertretung in Gemeindevertretungen mit 31 oder mehr Gemeindevertreterinnen und Gemeindevertretern“ bzw. der Kreistag in der Hauptsatzung regeln können sollte, dass die Mindestzahl der Mitglieder einer Fraktion drei beträgt. Damit werde einer seit längerem erhobenen Forderung aus dem kommunalen Bereich entsprochen, die auf die Straffung der Arbeit der Vertretung in den Gemeinden und Kreisen abziele (LT-Drucks. 20/377, S. 6). Im weiteren Gesetzgebungsverfahren begrüßte die Arbeitsgemeinschaft der Kommunalen Landesverbände, dass in dem Gesetzentwurf die Möglichkeit geschaffen werde, die Fraktionsmindestgröße in größeren Gebietskörperschaften zukünftig auf drei festzulegen. Es sei zugleich aber unbedingt notwendig und erforderlich, die Regelung so auszugestalten, dass die organisationsrechtliche Regelung durch den Gesetzgeber selbst getroffen werde und nicht den einzelnen Gebietskörperschaften überlassen werde (LT-Umdruck 20/728, S. 2). Der Innen- und Rechtsausschuss empfahl dem Landtag die Annahme des Gesetzentwurfs mit Änderungen (LT-Drucks. 20/787) in § 32a Abs. 1 Satz 2 GO in folgender Fassung: Die Mindestzahl der Mitglieder einer Fraktion beträgt zwei; abweichend hiervon beträgt die Mindestzahl der Mitglieder einer Fraktion in Gemeindevertretungen mit 31 oder mehr Gemeindevertreterinnen und Gemeindevertretern drei. Für § 27a Abs. 1 Satz 2 KrO wurde folgende Fassung empfohlen: Die Mindestzahl der Mitglieder einer Fraktion beträgt drei. Am 23. März 2023 nahm der Landtag den Gesetzentwurf in der Fassung der Drucksache 20/787 an. Nach Art. 3 des Gesetzes treten die Änderungen an § 32a Abs. 1 Satz 2 GO und § 27a Abs. 1 Satz 2 KrO am 1. Juni 2023 in Kraft. IV. Die Antragstellerinnen haben am 3. Mai 2023 Hauptsacheanträge mit dem Begehren gestellt, Art. 1 Nr. 2 und Art. 2 Nr. 2 sowie weitere Regelungen des Gesetzes zur Änderung kommunalrechtlicher Vorschriften für nichtig zu erklären. Hinsichtlich der Anhebung der Mindestzahl der Mitglieder von Fraktionen machen sie Verstöße gegen das Demokratiegebot und die Garantie der kommunalen Selbstverwaltung geltend. Insoweit beantragen sie wegen der bevorstehenden Kommunalwahlen am 14. Mai 2023 den Erlass einer einstweiligen Anordnung. Deren Erlass sei geboten, weil zum einen eine erhebliche Rechtsunsicherheit drohe, wenn allen Entscheidungen und Wahlen in den kommunalen Gremien, die unter Ausschluss potentieller Kleinfraktionen bis zur Entscheidung in der Hauptsache getroffen würden, die Anfechtbarkeit drohe. Ergehe die einstweilige Anordnung nicht und blieben die angegriffenen Bestimmungen bis zu einer etwaigen Aufhebung im Hauptsacheverfahren anwendbar, könnten zahlreiche Kreis- und Gemeindevertreter eine Reihe von Fraktionen zustehenden Rechten bis zu einer Entscheidung in der Hauptsache nicht ausüben. Hinzu komme die finanzielle Unterstützung der Fraktionsarbeit, die besonders in der Anfangszeit nach der Wahl elementar sei. Gerade zu Beginn der neuen Wahlperiode erfolgten in den Kommunalvertretungen wichtige Weichenstellungen. Die Gemeinde- und Kreistagsabgeordneten, die von der Anhebung der Fraktionsmindestgröße betroffen seien, gingen mit deutlich verminderten Einflussmöglichkeiten auf die kommunalpolitische Willensbildung in die neue Wahlperiode. Würden die gesetzlichen Regelungen später für verfassungswidrig erklärt, wären sämtliche Entscheidungen der kommunalen Vertretungen anfechtbar, wenn gewählte Mitglieder in verfassungswidriger Weise von ihnen ausgeschlossen worden sein sollten. Zum anderen drohe das Wahlergebnis der Kommunalwahlen am 14. Mai 2023 dadurch beeinflusst zu werden, dass Wählerinnen und Wähler ihre Stimme nur an große Parteien mit der Aussicht auf Fraktionsstatus vergäben, da ihnen die Stimmabgabe für einen „rechtlich ‚amputierten‘ Bewerber“ als verschwendet erscheine. Diesen Nachteilen bei einem Inkrafttreten des Gesetzes stünden keine Nachteile von annähernd gleichem Gewicht gegenüber, wenn das Gesetz nicht in Kraft träte. Es sei nicht ersichtlich, dass die Funktionsfähigkeit der Gemeindevertretungen und Kreistage wesentlich beeinträchtigt werde. Auch die finanzielle Mehrbelastung der Kreise und Gemeinden im Falle einer vorläufigen Weitergeltung der alten Rechtslage rechtfertige keine gegenteilige Einschätzung. Dabei sei zu berücksichtigen, dass es um einen verhältnismäßig kurzen Zeitraum bis zur Entscheidung in der Hauptsache gehe. Die Antragstellerinnen beantragen, einstweilen vor der Kommunalwahl am 14.05.2023 anzuordnen, dass Artikel 1 Nr. 2 und Artikel 2 Nr. 2 des Gesetzes zur Änderung kommunalrechtlicher Vorschriften (GVOBI. Schl.-H 2023; Ausgabe 6. April 2023, S. 170) vorläufig bis zur Entscheidung in der Hauptsache nicht in Kraft treten. V. Die Landesregierung ist dem Verfahren beigetreten. Der Landtag hat Stellung genommen. 1. Die Landesregierung ist der Auffassung, dass der Antrag aufgrund des Vorrangs der Wahlprüfungsbeschwerde bereits unzulässig sei. Dieser sei auch unbegründet, weil der Antrag in der Hauptsache keinen Erfolg haben könne. Die Anhebung der Fraktionsmindestgröße verstoße nicht gegen das Demokratieprinzip oder den Grundsatz freier und gleicher Wahlen. Etwaige Beeinträchtigungen von Verfassungsgütern seien durch das Ziel der Sicherstellung der Funktionsfähigkeit der kommunalen Vertretungen gerechtfertigt. Im Rahmen einer Folgenabwägung gelte, dass die von den Antragstellerinnen vorgetragenen Folgen des Inkrafttretens kein solches Gewicht hätten, das es erlaubte, den Willen des unmittelbar demokratisch legitimierten Gesetzgebers zu ignorieren. 2. Der Landtag vertritt in seiner Stellungnahme die Auffassung, dass der Antrag nicht statthaft sei, weil ihm der absolute Vorrang der Verfahren zur Wahlprüfung entgegenstehe. Jedenfalls sei der Antrag unbegründet. Für den Fall, dass sich die angegriffenen Normen zur Fraktionsmindestgröße im Hauptsacheverfahren als verfassungswidrig erwiesen, eine einstweilige Anordnung aber nicht erlassen werde, drohten keine bzw. allenfalls geringfügige Nachteile. Insbesondere seien Beschlüsse der gemeindlichen Gremien, die in der Zwischenzeit ergehen sollten, unabhängig von der Entscheidung der Hauptsache wirksam. Zudem drohe keine Beeinträchtigung des Wählerwillens bei der anstehenden Kommunalwahl. Soweit im Einzelfall für eine geringe Übergangszeit Rechte von Fraktionen aus zwei Gemeindevertretern in Gemeindevertretungen mit zumindest 31 Mitgliedern nicht gewahrt blieben, sei eine solche Beeinträchtigung regelmäßig allenfalls geringfügig, und es stünden den betroffenen Fraktionen gegebenenfalls taugliche eigene Rechtsbehelfe zur Verfügung. Demgegenüber drohten im Fall des Erlasses einer einstweiligen Anordnung überwiegende Nachteile. So würden der Grundsatz der Gewaltenteilung und die Gestaltungsrechte des demokratisch legitimierten Parlaments tangiert. Auch würde die Erreichung des Zwecks der Gesetzesänderung, nämlich die Sicherstellung der effektiven Arbeit der kommunalen Vertretungen, vereitelt. B. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung hat keinen Erfolg. I. Nach § 30 Abs. 1 des Gesetzes über das Schleswig-Holsteinische Landesverfassungsgerichtsgesetz (Landesverfassungsgerichtsgesetzes ) vom 10. Januar 2008 (GVOBl. S. 25), zuletzt geändert durch Gesetz vom 11. August 2022 (GVOBl. S. 518), kann das Landesverfassungsgericht im Streitfall einen Zustand durch einstweilige Anordnung vorläufig regeln, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile, zur Verhinderung drohender Gewalt oder aus einem anderen wichtigen Grund zum gemeinen Wohl dringend geboten ist. Die Vorschrift ist § 32 des Gesetzes über das Bundesverfassungsgericht (Bundesverfassungsgerichtsgesetz ) vom 11. August 1993 (BGBl. I S. 1473), zuletzt geändert durch Gesetz vom 20. November 2019 (BGBl. I S. 1724), nachgebildet. Die Gründe, welche für die Verfassungswidrigkeit der angegriffenen Maßnahme sprechen, müssen im Verfahren nach § 30 Abs. 1 LVerfGG grundsätzlich außer Betracht bleiben. Für eine einstweilige Anordnung ist allerdings kein Raum, wenn der in der Hauptsache gestellte Antrag sich von vornherein als unzulässig oder als offensichtlich unbegründet erweist. Bei offenem Ausgang des Hauptsacheverfahrens muss das Landesverfassungsgericht die Folgen abwägen, die einträten, wenn einerseits eine einstweilige Anordnung nicht erginge, der Antrag in der Hauptsache aber Erfolg hätte, und andererseits die begehrte einstweilige Anordnung erlassen würde, dem Antrag in der Hauptsache aber der Erfolg zu versagen wäre (Beschluss vom 25. Januar 2022 - LVerfG 1/22 -, juris Rn. 25 m. w. N.). Wird mit einem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung die Aussetzung des Vollzugs eines Gesetzes begehrt, gelten besonders strenge Maßstäbe. Das Landesverfassungsgericht darf von seiner Befugnis, den Vollzug eines Gesetzes auszusetzen oder bereits das Inkrafttreten eines Gesetzes vorläufig zu unterbinden, nur mit größter Zurückhaltung Gebrauch machen, weil dies ein erheblicher Eingriff in die originäre Zuständigkeit des Gesetzgebers ist. Müssen die für eine vorläufige Regelung sprechenden Gründe schon im Regelfall so schwer wiegen, dass sie den Erlass einer einstweiligen Anordnung unabdingbar machen, so müssen sie in einem solchen Fall darüber hinaus besonderes Gewicht haben. Insoweit ist von entscheidender Bedeutung, ob die Nachteile irreversibel oder nur sehr erschwert revidierbar sind, um das Aussetzungsinteresse durchschlagen zu lassen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 22. November 2022 - 2 BvF 1/22 -, juris Rn. 160, 162 m. w. N.). Wenn sich die jeweiligen Nachteile der abzuwägenden Folgen einander in etwa gleichgewichtig gegenüberstehen, gebietet es die gegenüber der Gestaltungsfreiheit des Gesetzgebers notwendige Zurückhaltung des Gerichts, das angegriffene Gesetz nicht am Inkrafttreten zu hindern, bevor in der Hauptsache geklärt ist, ob es vor der Verfassung Bestand hat (vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 22. November 2022 – 2 BvF 1/22 -, juris Rn. 172, vom 13. Mai 2015 – 1 BvQ 9/15 -, juris Rn. 20 m. w. N., und vom 26. August 2015 - 2 BvF 1/15 -, BVerfGE 140, 99, juris Rn. 12). Im Rahmen einer abstrakten Normenkontrolle gelten keine geringeren Anforderungen. Auch wenn Art. 51 Abs. 2 Nr. 2 der Landesverfassung (LV) und § 39 LVerfGG den Kreis der Antragstellerinnen und Antragsteller eng fassen und damit die Möglichkeit einer Aussetzung eines Gesetzes von vornherein begrenzen, darf die Anrufung des Landesverfassungsgerichts nicht zu einem Mittel werden, mit dem Beteiligte, die im Gesetzgebungsverfahren unterlegen sind, das Inkrafttreten des Gesetzes oder seine Wirksamkeit verzögern können (vgl. BVerfG, Beschluss vom 22. November 2022 - 2 BvF 1/22 -, juris Rn.162 m. w. N.). II. 1. Der in der Hauptsache gestellte Antrag auf Nichtigerklärung der neuen Regelungen über die Mindestzahl der Mitglieder von Fraktionen erweist sich nicht als von vornherein unzulässig. Die Antragstellerinnen sind insbesondere (gemeinsam) antragsberechtigt. Sie sind zwei Fraktionen im Sinne von Art. 51 Abs. 1 Nr. 2 LV, § 39 LVerfGG. Auch kann ein bereits verkündetes, aber noch nicht in Kraft getretenes formelles Landesgesetz Gegenstand einer abstrakten Normenkontrolle sein (vgl. BVerfG, Beschluss vom 22. Mai 2001 - 2 BvQ 48/00 -, BVerfGE 104, 23, juris Rn. 23; Blackstein, Das Landesverfassungsgericht von Schleswig-Holstein, 2014, S. 109; Karpenstein/Schneider-Buchheim, in: Beck’scher Online-Kommentar Bundesverfassungsgerichtsgesetz, Stand 1. Dezember 2022, § 76 Rn. 36). Eine Unzulässigkeit der Hauptsache oder des Antrags auf Erlass einer einstweiligen Anordnung folgt auch nicht aus dem von der Landesregierung geltend gemachten grundsätzlichen Vorrang der Wahlprüfung. Der Grundsatz der Exklusivität des Wahlprüfungsverfahrens findet – unabhängig von seiner Reichweite und der Frage, ob er bei Kommunalwahlen überhaupt Anwendung findet, weil hier die gerichtliche Wahlprüfung nicht durch das Landesverfassungsgericht, sondern durch die Verwaltungsgerichte erfolgt (vgl. VerfGH Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 30. Juni 2020 - 63/20.VB-2 -, juris Rn. 41) – jedenfalls im Verfahren der abstrakten Normenkontrolle keine Anwendung. (vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 15. April 2019 - 2 BvQ 22/19 -, BVerfGE 151, 152, juris Rn. 32 und vom 20. Juli 2021 - 2 BvF 1/21 -, BVerfGE 159, 40, juris Rn. 78; Schliesky, in: v. Mangoldt/Klein/Starck, GG, 7. Aufl. 2018, Art. 41 Rn. 13). Auch im unmittelbaren zeitlichen Umfeld einer Wahl ist eine abstrakte Normenkontrolle – und damit auch ein mit ihr verbundener Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung – statthaft (vgl. BVerfG, Beschluss vom 15. April 2019 - 2 BvQ 22/19 -, a. a. O., juris Rn. 33). Vorliegend würde sich der Erlass der begehrten einstweiligen Anordnung auch nicht gegen Entscheidungen und Maßnahmen im Wahlverfahren richten (zur Unzulässigkeit des Erlasses einer einstweiligen Anordnung in einer derartigen Konstellation vgl. Beschluss vom 15. Oktober 2009 - LVerfG 4/09 - juris Rn. 13), sodass keine „vorgelagerte Wahlprüfung“ stattfände. Ob es sich bei dem in der Hauptsache angegriffenen Gesetz überhaupt um ein „Wahlgesetz“ handelt, kann deshalb dahinstehen. 2. Der in der Hauptsache gestellte Antrag ist auch nicht offensichtlich unbegründet. Das Verfassungsgericht des Landes Brandenburg hat in einer Entscheidung aus dem Jahr 2011 eine starre gesetzliche Festlegung von Mindestgrößen für Fraktionen in kommunalen Vertretungen als nicht gerechtfertigten Eingriff in die durch die Verfassung des Landes Brandenburg garantierte kommunale Selbstverwaltung gesehen (VerfG Brandenburg, Urteil vom 15. April 2011 - 45/09 -, juris Rn. 29 ff.). Ob das auch für die zum 1. Juni 2023 in Schleswig-Holstein in Kraft tretenden Regelungen, deren Verfassungsmäßigkeit auch vor dem Hintergrund dieser Entscheidung bereits im Gesetzgebungsverfahren wiederholt diskutiert wurde (vgl. LT-Drucksache 20/377, S. 7, Plenarprotokoll 20/12, S. 804 f.; 808 f.; 811 f.; LT-Umdruck 20/377, S. 3 f.; Niederschrift der 18. Sitzung des Innen- und Rechtsausschusses am 1. März 2023, S. 19 f. und der 19. Sitzung am 15. März 2023, S. 6; Plenarprotokoll 20/23, S. 1711 ff.), gilt, muss – wie auch andere verfassungsrechtliche Fragen – einer Klärung im bereits anhängigen Hauptsacheverfahren vorbehalten bleiben. III. Mit dem aus dem Grundsatz der Gewaltenteilung und dem Respekt vor dem Einschätzungs- und Prognosespielraum des Gesetzgebers folgenden besonders strengen Prüfungsmaßstab hinsichtlich der vorläufigen Verhinderung des Inkrafttretens eines Gesetzes (oben I.) korrespondieren gesteigerte Anforderungen an die nach § 20 Abs. 1 Satz 2 LVerfGG erforderliche Begründung von Anträgen auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes. Das gilt insbesondere hinsichtlich der Darlegung, dass für den Fall des Inkrafttretens besonders schwere Nachteile drohen (vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 27. Dezember 2002 - 1 BvR 2351/02 -, juris Rn. 13, vom 13. Mai 2015 -1 BvQ 9/15 -, juris Rn. 20, vom 28. Oktober 2020 - 1 BvR 972/20 -, juris Rn. 12, und vom 24. Januar 2022 - 1 BvR 2380/21 u. a. -, BVerfGE 160, 164, juris Rn. 37; Walter, in: Beck’scher Online-Kommentar Bundesverfassungsgerichtsgesetz, Stand 1. Dezember 2022, § 32 Rn. 37). Diesen Anforderungen genügen die Darlegungen der Antragstellerinnen zu den von ihnen befürchteten Nachteilen nicht, auch soweit sie erst nach der Beschlussfassung des Gerichts am 10. Mai 2023 eingegangen sind. Zur Begründung geben die Antragstellerinnen im Wesentlichen einen Beschluss des Verfassungsgerichts Mecklenburg-Vorpommern wieder, in dem anlässlich einer gesetzlichen Anhebung der Fraktionsmindestgröße in den Kommunalvertretungen in Mecklenburg-Vorpommern durch Eilentscheidung die einstweilige Weitergeltung geringerer Fraktionsmindestgrößen angeordnet wurde (LVerfG Mecklenburg-Vorpommern, Beschluss vom 13. Juli 2004 - 11/04 -, juris). Die Antragstellerinnen gehen aber nicht darauf ein, inwieweit die dortige Entscheidung auf die rechtlichen und tatsächlichen Verhältnisse in Schleswig-Holstein übertragbar ist. So besteht hier, anders als nach der damaligen Rechtslage in Mecklenburg-Vorpommern, ein Recht auf Auskunft und Akteneinsicht auch einzelner Gemeindevertreterinnen und Gemeindevertreter bzw. Kreistagsabgeordneter (§ 30 Abs. 1 Satz 1 GO, § 25 Abs. 1 Satz 1 KrO). Dies ist ein wesentlicher Aspekt für die erforderliche Folgenabwägung. Soweit die Antragstellerinnen behaupten, es drohe erhebliche Rechtsunsicherheit angesichts einer möglichen Verfassungswidrigkeit der Vorschriften über die Fraktionsmindestgrößen, weil etwa Satzungen und Wahlergebnisse unter dem Vorbehalt der Rechtswidrigkeit stünden, wird dies nicht näher erläutert. Dazu hätte jedoch Anlass bestanden. § 28 GO bzw. § 23 KrO führen zahlreiche der Gemeindevertretung bzw. dem Kreistag vorbehaltene Entscheidungen – insbesondere Erlass, Änderung und Aufhebung von Satzungen – auf. Aus den Ausführungen der Antragstellerinnen wird nicht erkennbar, wie eine etwaige Verfassungswidrigkeit der Anhebung der Fraktionsmindestgröße zur Rechtswidrigkeit dieser der Vertretungskörperschaft vorbehaltenen Entscheidungen führen sollte. Auch bei Entscheidungen, die nicht von diesem Vorbehalt erfasst sind (§ 27 Abs. 1 Satz 2 GO bzw. § 22 Abs. 1 Satz 2 KrO), zeigen die Antragstellerinnen nicht auf, woraus sich eine Rechtswidrigkeit dieser Entscheidungen ergeben könnte. Selbst nach bisheriger Rechtslage konnte es vorkommen, dass auch Fraktionen keine stimmberechtigten Mitglieder in Ausschüsse entsenden konnten (vgl. § 46 Abs. 2 Satz 1 GO bzw. § 41 Abs. 2 Satz 1 KrO). Verfassungsrechtliche Bedenken sind insoweit weder von Verfassungsgerichten (vgl. BVerfG, Urteil vom 13. Februar 2008 - 2 BvK 1/07 -, BVerfGE 120, 82, juris Rn. 142; VerfGH Bayern, Entscheidung vom 10. Juni 2021 - Vf. 25-VIII-21 -, juris Rn. 38) noch von den Antragstellerinnen geltend gemacht worden. Im Übrigen folgt aus § 43 Abs. 2 Satz 1 LVerfGG der Grundgedanke, dass nicht mehr anfechtbare Normvollzugsakte, die auf einer für nichtig erklärten Norm beruhen, grundsätzlich ihre Wirkung behalten, also in ihrer Existenz nicht mehr in Frage gestellt werden sollen. Alle auf der Anwendung der Norm basierenden Hoheitsakte genießen damit grundsätzlichen Bestandsschutz (vgl. BVerfG, Beschluss vom 7. Februar 2012 - 1 BvR 14/07 -, BVerfGE 130, 240, juris Rn. 50; Karpenstein/Schneider-Buchheim, in: Beck’scher Online-Kommentar Bundesverfassungsgerichtsgesetz, Stand 1. Dezember 2022, Rn. 25 ff.; Bethge, in: Schmidt-Bleibtreu/Klein/Bethge, Bundesverfassungsgerichtsgesetz, Stand Januar 2022, § 79 Rn. 44 ff., jeweils m. w. N. aus der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zum inhaltsgleichen § 79 BVerfGG). Auch auf diese, der Rechtssicherheit dienenden Norm (vgl. BVerfG, Beschluss vom 16. Januar 1980 - 1 BvR 127/78 -, BVerfGE 53, 115, juris Rn. 57), sind die Antragstellerinnen in den zum Zeitpunkt der Beschlussfassung vorliegenden Schriftsätzen nicht eingegangen. Soweit die Antragstellerinnen in ihrem Schriftsatz vom 11. Mai 2023 darauf Bezug nehmen und behaupten, dass gerade diese Vorschrift die von den Beschlüssen der kommunalen Vertretungen Betroffenen dazu zwinge, gerichtlich gegen diese Beschlüsse vorzugehen, um den Eintritt der Unanfechtbarkeit zu verhindern, erläutern sie nicht, inwieweit sich daraus besonders schwere Nachteile ergeben sollen. Abgesehen davon, dass angesichts der Ausführungen in Rn. 28 ff. nicht ausreichend dargelegt ist, worauf ein solches Vorgehen gestützt werden könnte, hätten die Verwaltungsgerichte jedenfalls die Möglichkeit, diese Verfahren entsprechend § 94 der Verwaltungsgerichtsordnung auszusetzen, bis das Landesverfassungsgericht in der Hauptsache entschieden hat (vgl. nur Bamberger, in: Wysk, Verwaltungsgerichtsordnung, 3. Aufl. 2020, § 94 Rn. 9; Rudisile, in: Schoch/Schneider, Verwaltungsrecht, Stand August 2022, VwGO § 94 Rn. 50, 52). Auch im Übrigen sind besonders schwere Nachteile, die die einstweilige Aussetzung des Gesetzesvollzugs rechtfertigen, nicht erkennbar. Den fraktionslosen Mitgliedern von Gemeindevertretung bzw. Kreistag verbleiben substantielle politische Einflussmöglichkeiten. Ihr Stimmrecht und Stimmgewicht im jeweiligen Plenum wird durch die vorgesehene gesetzliche Regelung nicht beeinflusst. Gemeindevertreterinnen und -⁠vertreter bzw. Kreistagsabgeordnete, die keiner Fraktion angehören, können zudem verlangen, in einem Ausschuss ihrer Wahl beratendes Mitglied zu werden, sofern sie nicht bereits stimmberechtigtes Mitglied eines Ausschusses sind. Sie können dort auch Anträge stellen (§ 46 Abs. 2 Satz 3 und Satz 5 GO und § 41 Abs. 2 Satz 3 und Satz 5 KrO). Außerdem stehen ihnen die bereits genannten Rechte auf Auskunft und Akteneinsicht zu. Der Umstand, dass zwei Gemeindevertreterinnen oder Gemeindevertreter bzw. Kreistagsabgeordnete mangels Fraktionseigenschaft keine – fakultativen – Zuschüsse zur Erfüllung der Aufgaben für den notwendigen und sachlichen personellen Aufwand für die Geschäftsführung der Fraktion einschließlich einer angemessenen Öffentlichkeitsarbeit mehr erhalten können, ist für die betroffenen Personen sicherlich mit erhöhter Arbeitsbelastung und einer geringeren Wahrnehmbarkeit ihrer Tätigkeit verbunden. Es ist jedoch nicht dargelegt oder sonst erkennbar, dass es sich dabei um einen derart schwerwiegenden Nachteil handelt, der den mit der Aussetzung des Gesetzesvollzugs verbundenen erheblichen Eingriff in die originäre Zuständigkeit des Gesetzgebers rechtfertigen würde. Dies gilt umso mehr, als in die Abwägung ausschließlich die zeitlich begrenzten finanziellen Nachteile bis zu einer Hauptsacheentscheidung einzustellen sind. Schließlich ist zu berücksichtigen, dass es hinsichtlich des Status kommunaler Vertreterinnen und Vertreter jedenfalls an einer Art. 38 Abs. 1 Satz 2 GG entsprechenden Vorschrift fehlt. Soweit die Antragstellerinnen durch ein Inkrafttreten der gesetzlichen Regelung am 1. Juni 2023 eine Beeinflussung der Kommunalwahl am 14. Mai 2023 dahingehend befürchten, dass Wählerinnen und Wähler eine Stimmabgabe für kleinere Parteien möglicherweise als weniger wertvoll erachten könnten, wird diese Behauptung nicht weiter begründet und ist nicht zwingend. Denkbar wäre ebenso der umgekehrte Effekt, dass Wählerinnen und Wähler sich angesichts dieser Regelung erst recht zur Wahl kleinerer Parteien entschließen, um diesen den Fraktionsstatus zu sichern. Das Verfahren ist gerichtskostenfrei (§ 33 Abs. 1 LVerfGG). Ein Antrag auf Auslagenerstattung wurde nicht gestellt. Der Beschluss ist einstimmig ergangen.