Einstweilige Anordnung
2 BvQ 22/19
Bundesverfassungsgericht, Entscheidung vom
VerfassungsgerichtsbarkeitBundesgerichtECLI:DE:BVerfG:2019:qs20190415.2bvq002219
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Entscheidungsgründe
Tenor Bei Anträgen auf Eintragung in das Wählerverzeichnis (§§ 17, 17a Europawahlordnung) sowie bei Einsprüchen und Beschwerden gegen die Richtigkeit oder Vollständigkeit der Wählerverzeichnisse (§ 21 Europawahlordnung) für die neunte Wahl der Abgeordneten des Europäischen Parlaments am 26. Mai 2019 sind § 6a Absatz 1 Nummer 2 und 3 des Europawahlgesetzes und § 6a Absatz 2 Nummer 1 in Verbindung mit Absatz 1 Nummer 2 und 3 des Europawahlgesetzes nicht anzuwenden.