OffeneUrteileSuche
Urteil

3 Sa 51/16

Thüringer Landesarbeitsgericht 3. Kammer, Entscheidung vom

17Zitate
14Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

17 Entscheidungen · 14 Normen

VolltextNur Zitat
Leitsätze
Zur Frage, ob aufgrund der Unterstützungsrichtlinien einer Versorgungsordnung eine auf den Eintritt des Versorgungsfalls rückwirkende Erhöhung der betrieblichen Altersversorgung und deren spätere Anpassung nach § 16 BetrVG begehrt werden kann (hier verneint).(Rn.62) (Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt unter dem Aktenzeichen 3 AZN 952/17)
Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Suhl vom 19.01.2016 - 3 Ca 679/15 - wird auf ihre Kosten zurückgewiesen. Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Zur Frage, ob aufgrund der Unterstützungsrichtlinien einer Versorgungsordnung eine auf den Eintritt des Versorgungsfalls rückwirkende Erhöhung der betrieblichen Altersversorgung und deren spätere Anpassung nach § 16 BetrVG begehrt werden kann (hier verneint).(Rn.62) (Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt unter dem Aktenzeichen 3 AZN 952/17) Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Suhl vom 19.01.2016 - 3 Ca 679/15 - wird auf ihre Kosten zurückgewiesen. Die Revision wird nicht zugelassen. Die Berufung ist zulässig, aber nicht begründet. Die Klageerweiterung in der Berufungsinstanz ist sachdienlich und auch im Übrigen zulässig und begründet. A. Die nach § 64 ArbGG statthafte Berufung wurde form- und fristgerecht eingelegt und nach Maßgabe des § 520 ZPO begründet. B. Die Berufung ist unbegründet. In Bezug auf die Hauptanträge bestehen keine rechtlichen Bedenken. Nachdem die Klägerin in der Berufungsverhandlung ihre angekündigten Hilfsanträge ausschließlich unter innerprozessualen Bedingungen gestellt hatte, sind auch sie zulässig. Allerdings sind sowohl die Haupt- als auch die Hilfsanträge unbegründet. Der Systematik der Antragsformulierung ist zu entnehmen, dass stets eine fixe Klagesumme verlangt wird, die hinsichtlich ihrer Bestandteile "gezahlte Versorgungsleistung", "Erhöhungsbetrag" und "Anpassungsbetrag" zum jeweiligen Prüftermin aufgeschlüsselt wird. Die Anträge bauen so aufeinander auf, dass für jeden Fall eines ggf. unbegründeten Berechnungsbestandteiles ein Hilfsantrag mit einer entsprechend verminderten Klagesumme zur Geltung kommen soll. Dem folgend wird bei der weiteren Prüfung dieses System zugrunde gelegt. I. Die Sachanträge zu 1 bis 4 scheitern an zwei Punkten. Sie beziehen sich auf eine Versorgungsanpassung bereits zum 01.07.2012, während eine solche Anpassungsprüfung frühestens zum 01.07.2013 verlangt werden könnte. Zudem zielen sie auf die Berücksichtigung eins "Erhöhungsbetrags", auf den die Klägerin keinen Anspruch hat. Bei der Berechnung der betrieblichen Altersversorgung der Klägerin hat die Beklagte die richtige versorgungsrelevante Beschäftigungszeit zu Grunde gelegt. II. Gleiches gilt für die zuletzt noch aufrecht erhaltenen Hilfsanträge zu 5 bis 7 (erstinstanzlich: Anträge 10 bis 12). Sie stellen nun zwar auf eine Anpassung zum 01.07.2013 ab, beinhalten aber gleichfalls den zu Unrecht geltend gemachten "Erhöhungsbetrag". III. Mit den wiederum hierzu in einem Hilfsverhältnis stehenden Sachanträgen zu 8 bis 10 (erstinstanzlich: Anträge 14 bis 16) verlangt die Klägerin nun zwar keinen "Erhöhungsbetrag" mehr, aber ohne rechtlichen Anspruch eine Anpassung ihrer Altersversorgung zum 01.07.2012. IV. Die wiederum hierzu in einem Hilfsverhältnis stehenden Anträge zu 11 und 12 (erstinstanzlich: Anträge zu 21 und 22) richten sich zwar auf den korrekten Anpassungsprüfungstermin des 01.07.2013. Die Klägerin hat aber auch zu diesem Prüfungstermin keinen Anspruch auf eine Anpassung. Die von der Beklagten hierzu vorgenommene Ermessensentscheidung zugunsten einer Nichtanpassung ist rechtlich nicht zu beanstanden. zu I. Die Sachanträge zu 1 bis 4 sind unbegründet. 1. Mit dem Antrag zu 1 verlangt die Klägerin ab dem ersten Tag ihrer Altersversorgung am 01.01.2010 eine Nachzahlung, da sie meint, dass bereits ihre Grundversorgung fehlerhaft berechnet worden sei. Hierbei verkennt sie die rechtlichen Grundlagen ihres Versorgungsanspruchs. Sie hat keinen Anspruch auf einen "Erhöhungsbetrag" von 35,59 EUR. 1.1. Die Beklagte ist weder nach Maßgabe des Arbeitsvertrags, noch in Anwendung der hierin in Bezug genommenen Bestimmungen zur betrieblichen Altersversorgung bei der Beklagten zu einer Berücksichtigung von 18,889 Jahren verpflichtet. 1.1.1. Die Parteien haben in ihrem 1991 unterzeichneten Arbeitsvertrag keine eigene Regelung zu der korrekten Berechnung berücksichtigungsfähiger Beschäftigungsjahre für eine betriebliche Altersversorgung vereinbart. Sie haben lediglich die Bestimmungen des AAB ÖTV in seiner jeweils gültigen Fassung in Bezug genommen. Unter Bezugnahme auf § 6 Abs. 5 AAB ÖTV haben die Parteien der damit eine betriebliche Altersversorgung nach den jeweils geltenden Unterstützungsrichtlinien der Unterstützungskasse des ... e.V. vereinbart. Die Klägerin fällt unter den Geltungsbereich der UR 83 (§ 1 UR 83). In dieser UR 83 sind alle für die Berechnung und Gewährung einer betrieblichen Altersversorgung der Klägerin maßgeblichen Bestimmungen geregelt. Hieran änderte auch die am 06.06.1995 beschlossene Neuregelung der Unterstützung durch die Versorgungsordnung 1995 (VO 95) nichts, da die Klägerin auf Grund besitzstandswahrender Regelungen hiervon nicht betroffen war. An der weiteren Maßgeblichkeit der UR 83 änderte auch die Verschmelzung der vormaligen Arbeitgeberin der Klägerin mit anderen Gewerkschaften zur Beklagten nichts. Ihr Arbeitsverhältnis wurde seitdem nach § 324 UmwG i.V.m. § 613 a BGB zu unveränderten Arbeitsbedingungen von der Beklagten fortgeführt. Gleiches gilt für den Umstand, dass die Beklagte im Jahre 2006 alle erteilten Versorgungszusagen der verschmolzen Gewerkschaften mit Wirkung zum 30.09.2006 widerrufen hat. Die Beklagte hat zwar mit ihrem Gesamtbetriebsrat die bislang geltenden AAB ÖTV mit der dort vorgesehenen Altersversorgung nach der UR 83 zum 01.01.2008 durch die "Allgemeinen Arbeitsbedingungen für die ver.di Beschäftigten" (AAB 2008) abgelöst. In § 20 AAB 2008 wird die betriebliche Altersversorgung nun in einer Gesamtbetriebsvereinbarung geregelt. In der am 15.02.2008 insoweit vereinbarten "Gesamtbetriebsvereinbarung zur Neuregelung der Zusagen auf betriebliche Altersversorgung in ..." (GBV 2008) ist für die Klägerin aber eine besitzstandswahrende Bereichsausnahme normiert. Nach § 8 DBV 2008 sind solche Beschäftigte aus der Neuregelung der GBV 2008 ausgenommen, die bis zum 30.09.2006 einen Altersteilzeit Arbeitsvertrag abgeschlossen haben. Sie genießen vollen Vertrauensschutz und erhalten weiter eine betriebliche Altersversorgung nach Maßgabe der bisher erteilten Zusagen. Die Klägerin hatte bereits am 03.12.2003 einen Altersteilzeitvertrag mit der Beklagten abgeschlossen. Daher finden die Bestimmungen der UR 83 weiter Anwendung. 1.1.2. Bei der Anwendung und Auslegung deren Bestimmungen ist zu beachten, dass es sich um Allgemeine Geschäftsbedingungen im Sinne des § 305 Abs. 1 S. 1 u 2 BGB handelt. Sie wurden von der Rechtsvorgängerin der Beklagten für eine Vielzahl von Verträgen gleich lautend verwendet und der Klägerin bei Abschluss des Arbeitsvertrages durch Inbezugnahme "gestellt". Sie sind damit nach ihrem objektiven Inhalt und typischen Sinn einheitlich so auszulegen, wie sie von einem verständigen und redlichen Vertragspartner unter Abwägung der Interessen der normalerweise beteiligten Verkehrskreise verstanden werden. Dabei ist die Verständnismöglichkeit eines durchschnittlichen Vertragspartners des Verwenders zu Grunde zu legen. Ansatzpunkt für die Auslegung ist in erster Linie der Vertragswortlaut. Von Bedeutung sind ferner der von den Vertragspartnern verfolgte Regelungszweck und die der jeweils anderen Seite erkennbaren Interessenslage der Beteiligten (vgl. BAG 12.02.2013 - 3 AZR 414/12 - Juris, Rd. 53). Die von der Klägerin in Streit gestellte Frage der für ihre Altersversorgung maßgeblichen Beschäftigungszeit ist sowohl in § 5 UR 83 als auch in § 6 UR 83 geregelt. § 5 UR 83 regelt und definiert zunächst allgemein die in den nachfolgenden Normen bezuggenommen Grundbegriffe versorgungsrelevanter Zeiten. Sein Wortlaut unterscheidet mit Anmeldezeiten, Zurechnungszeiten, Anrechnungszeiten und Gesamtzeiten eine Vielzahl von Zeiträumen. Damit ist auch einem durchschnittlichen Arbeitnehmer erkennbar, dass es nicht nur "eine maßgebliche Beschäftigungszeit" gibt, sondern im Weiteren differenziert werden müsse. Nach § 2 Abs. 2 ist die Anmeldezeit die Zeit von der erstmaligen Anmeldung bis der Unterstützungskasse bis zum Eintritt des Unterstützungsfalls. Diese Zeit beträgt bei der Klägerin unstreitig 18,89 Jahre. § 5 UR 83 regelt aber die tatsächliche Versorgungsleistung nicht selbst. Diese Aufgabe kommt § 6 UR 83 zu. Seine Überschrift lautet ausdrücklich "Berechnung der Unterstützung". Erst diese Norm ist also die eigentliche Anspruchs- und Berechnungsgrundlage für einen Unterstützungsanspruch. § 5 UR 83 enthält weitgehend nur Begriffsbestimmungen. Nach dem allein maßgeblichen § 6 Abs. 1 UR 83 erhält die Klägerin eine Unterstützung "für jedes volle Jahr der Anrechnungszeit" 0,8 % des Bemessungsentgeltes. Der Wortlaut dieser Regelung ist mit "volles Jahr" so eindeutig, dass auf eine vertiefte Analyse des allgemeinen Sprachgebrauchs und gängiger Enzyklopädien verzichtet wird. Dem stehen die Regelung in § 5 Abs. 5 UR 83 nicht entgegen. Die Klägerin erkennt selbst, dass hier nicht einschlägige Sonderfälle geregelt werden. Das Gleiche gilt für die zuletzt angeführte Regelung in § 9 UR 83. Schon die Überschrift "Unterstützung nach vorzeitigem Ausscheiden" zeigt, dass auch hier ein Sonderfall geregelt wird. Es geht um die Berechnung unverfallbarer Anwartschaften und nicht um die Höhe der Unterstützungsleistungen an Mitarbeiter, die den Versorgungsfall noch im Betrieb der Beklagten absolvieren. Zu diesem Zeitpunkt hatte die Klägerin nun mal nur 18 volle Jahre. Nach der Interessenslage der Beteiligten dient diese Abrundung einer Berechnungsvereinfachung. Eine solche Regelung ist auch verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Dabei kann dahinstehen, ob und inwieweit die Beklagte überhaupt Adressatin der zitierten Grundrechtspflichten ist. Zunächst ist anzumerken, dass ein Arbeitnehmer weder nach dem Grundgesetz noch nach der einfachgesetzlichen Rechtslage einen Anspruch auf eine betriebliche Altersversorgung hat. Der Rechtsvorgängerin der Beklagten stand es damit ursprünglich frei, ihren Beschäftigten eine Altersversorgung zu gewähren. Sie konnte frei entscheiden, ob sie einer freiwilligen Altersversorgung eine Unterstützungsleistung Tag genau oder abgerundet gewähren wolle. Mit der Einführung der UR 83 war die Beklagte verpflichtet die versprochene Altersversorgung auch zu gewähren. Versprochen war nach dem eindeutigen Wortlaut des § 6 abs. 1 UR 83 aber nur eine Unterstützungsleistung für "volle Jahre". Will die Klägerin eine Verletzung des Art. 14 GG geltend machen, muss sie darlegen, worin sie einen "Eingriff" in welche Eigentums- bzw. Anwartschaftsrechte sieht. Sie beschränkt sich letztlich auf den Einwand, dass man ihr weniger versprochen hat, als das, was sie selbst für gerechter hält. Das ist irrelevant. Da ihr nie eine bessere Altersversorgung als die nach der UR 83 versprochen wurde, geht ihr Einwand ins Leere. 1.2. Ein Anspruch auf T ag genaue Berücksichtigung ihrer Anrechnungszeit folgt auch nicht aus dem Schreiben der Beklagten vom 09.11.2006. Auch hier zeigt sich, dass die Klägerin nicht im erforderlichen Maß zwischen einem Vollrecht auf Unterstützungsleistung und einem lediglichen Anwartschaftsrecht unterscheidet. Schon der Betreff des Schreibens "(...) Auskunft über die Höhe der am Stichtag 30.9.2006 erreichten Teilanwartschaft aus der betrieblichen Altersversorgung nach den UR 83" und die beiliegende "Berechnung der unverfallbaren Anwartschaft" erklären ohne jeden Zweifel, dass es ausschließlich um mögliche Anwartschaften geht. Sie erfuhr, dass für die Zeit "vom 01.02.1991 bis 30.09.2006" zu ihren Gunsten eine unverfallbare Anwartschaft für 15,6667 Beschäftigungsjahre bestehe. Diese Mitteilung konnte daher allenfalls eine Vertrauensgrundlage für die Frage künftiger Anwartschaften, nicht aber für die Frage künftiger voller Unterstützungsleistungen nach § 6 UR 83 sein. Hat die Beklagte keinen Vertrauenstatbestand gesetzt, erwächst dieser auch nicht darauf, dass die Klägerin den Inhalt des Schreibens über Jahre verkannt hat. Dies konnte und musste die Klägerin auch anhand der weiteren Umstände erkennen. Unmittelbar vor dem Schreiben vom 09.11.2006 hatte die Beklagte mit Wirkung zum 30.09.2006 u.a. die UR 83 widerrufen. Damit stand zunächst fest, dass die begünstigten Arbeitnehmer nicht mehr in den Genuss des Vollrechts einer Unterstützungsleistung nach der UR 83 kommen würden. Nach Maßgabe des BetrAVG mussten in Wahrung des Art. 14 GG bereits erworbene Anwartschaften festgestellt und gesichert werden. Diesem Zweck entsprach das Schreiben. Mit der später in § 8 DGV 2008 vereinbarten Bereichsausnahme war das Schreiben für die Klägerin überholt. Sie behielt ihr Vollrecht auf eine Unterstützungsleistung nach der UR 83. Die Mitteilung zu etwaigen Anwartschaften und deren Berechnung verlor ihre Relevanz. Da das Schreiben vom 09.11.2006 bereits inhaltlich für die Rechtsposition der Klägerin völlig unergiebig ist, können weitere Ausführungen zu dem möglichen Rechtscharakter eines solchen Mitteilungs- und Berechnungsschreibens als abstraktes Schuldversprechen, deklaratorisches Schuldanerkenntnis oder reine deklaratorische Wissenserklärung ohne jeden selbständigen Rechtsbindungswillen dahin stehen (vgl. BAG 04.08.2015 - 3 AZR 137/13 - Juris; Rd. 35). 2. Der Antrag zu 2 muss abgewiesen werden, weil die Klägerin keinen Anspruch auf den auch hier verlangten Erhöhungsbetrag von 35,59 EUR hat. Sie hat auch keinen Anspruch auf die zudem verlangte Rentenanpassung ab dem 01.07.2012 in Höhe von 31,09 EUR. 2.1. Die Voraussetzungen und der einschlägige Zeitpunkt für die von der Klägerin verlangten Rentenanpassungen sind zunächst in § 16 BetrAVG geregelt. Nach § 16 Abs. 1 BetrAVG ist der Arbeitgeber verpflichtet, alle drei Jahre eine Anpassung der laufenden Leistungen der betrieblichen Altersversorgung zu prüfen und darüber nach billigem Ermessen zu entscheiden. Das bedeutet, dass er in zeitlichen Abständen von jeweils drei Jahren nach dem individuellen Leistungsbeginn die Anpassungsprüfung vorzunehmen hat. Die Klägerin bezieht seit dem 01.01.2010 eine betriebliche Altersversorgung durch die Beklagte. Demnach wäre bis zum 01.01.2013 eine Anpassungsprüfung vorzunehmen. Allerdings zwingt der gesetzlich vorgeschriebene Drei-Jahres-Rhythmus nicht zu starren individuellen Prüfterminen. Die Beklagte kann alle in einem Jahr anfallenden Prüftermine zu einem einheitlichen Jahresprüftermin bündeln. Sie vermeidet hierdurch einen unverhältnismäßigen Verwaltungsaufwand und beeinträchtigt die Interessen ihrer Versorgungsempfänger nur geringfügig, da sich die Anpassung durch den gemeinsamen Anpassungsstichtag nicht um mehr als sechs Monate verzögern darf (BAG 08.12.2015 - 3 AZR 475/14 - Juris, Rd. 17-19). Dies sei für die vor dem Stichtag betroffenen Versorgungsempfänger nur ein geringer Einschnitt und für die nach diesem Stichtag betroffenen Versorgungsempfänger dieses Prüfjahres eine zufällige Begünstigung. Solche Zufälligkeiten sind Stichtagsregelungen immanent und auch verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Zudem verzögert sich allenfalls die erste Anpassungsprüfung, da die nachfolgend Prüfungstermine dann jeweils alle drei Jahre an dem folgenden Bündelungstermin anschließen müssen (BAG 08.12.2015 - 3 AZR 475/14 - Juris, Rd. 19). Da das Gesetz nach dieser Rechtsprechung die Option einer Bündelung unter Verschiebung des Prüftermins um maximal sechs Monaten beinhaltet, wäre der erste Prüftermin der Klägerin am 01.07.2013 und der nächst am 01.07.2016. Woraus die Klägerin das Recht ableitet, dass § 16 Abs. 1 BetrAVG zu ihren Gunsten eine Vorverlagerung des Bündelungstermins und so eine Verkürzung der 3-Jahres-Frist auf eine nur 2,5-Jahrs-Frist zulässt, hat sie nicht vorgetragen. 2.2. Ein Recht auf Vorverlegen des Bündelungstermins folgt auch nicht aus der Anwendung des § 24 UR 83 n.F. unter Berücksichtigung der in § 24 UR 83 a.F. vormals vermeintlich normierten "Besserstellung gegenüber § 16 Abs. 1 BetrAVG". In seiner alten Fassung hatte die Unterstützungskasse "mindestens alle drei Jahre" zum 1. Juli eine Anpassung der laufenden Unterstützung zu prüfen. Diese Klausel ist weitgehend dem Wortlaut des § 16 Abs. 1 BetrAVG "alle drei Jahre" nachgebildet. Beide Bestimmungen regeln ein zwingendes Fristenregime, auch § 16 Abs. 1 BetrAVG. Die Rechtsprechung billigt eine Abweichung nur für den ersten Prüftermin zu. Alle weiteren Termine müssen dann auch nach § 16 Abs. 1 BetrAVG mindestens alle drei Jahre stattfinden. Die Rechtsprechung hat § 16 Abs. 1 BetrAVG auf diese Weise bereits seit Anfang der 1990er Jahre auf diese Weise ausgelegt (LAG Hamm 22.01.1991 - 6 Sa 883/90 - Juris; 28. BAG 28.04.1992 - 3 AZR 142/91 - Juris, Rd. 22). Diese Auslegung entspricht der betrieblichen Praxis. Die Verwender der UR 83 haben im Rahmen zahlreicher zwischenzeitlicher Änderungen der UR 83 ihre angeblich gewollte "Besserstellung" nie klargestellt. Soweit die Klägerin meint, dass diese aber dennoch dem Willen der Mitgliedsgewerkschaften der Unterstützungskasse entsprochen habe, bleibt diese Behauptung unsubstantiiert. Sie ist angesichts des objektiven Auslegungshorizonts einer Allgemeinen Geschäftsbedingung auch irrelevant, solange vorliegend jegliche objektiven Anhaltspunkte für einen solchen Willen fehlen. Ein solcher folgt auch nicht aus dem Umstand der Neufassung der UR 83 aus dem Jahre 2010, wonach § 24 UR 83 nun unmittelbar auf § 16 BetrAVG Bezug nimmt. Die Änderung erklärt sich vor dem Hintergrund der Ablösung des bisherigen Versorgungssystems, dem Umstand, dass die in § 24 UR 83 a.F. genannte Unterstützungskasse nicht mehr Adressat sein konnte und letztlich der Normvereinfachung, da sich der Verwender nun das nahezu wortgleiche Abschreiben des § 16 Abs. 1 BetrAVG spart. Gleich nach welcher Rechtsgrundlage hatte die Klägerin damit frühestens zum Stichtag des 01.07.2013 einen Anspruch auf eine erste Anpassungsprüfung. 3. Der Antrag zu 3 muss abgewiesen werden, weil die Klägerin keinen Anspruch auf den auch hier verlangten Erhöhungsbetrag von 35,59 EUR hat. Mit diesem Antrag verlangt die Klägerin zudem nun erst ab dem 01.07.2013 eine Anpassung. Dies ist zwar der korrekte Prüftermin. Es ist aber nicht zu beanstanden, dass die Beklagte im Ergebnis ihrer Ermessensentscheidung nach § 16 Abs. 1 BetrAVG in Verbindung mit § 315 BGB zu dem Ergebnis gelangt ist, keine Anpassung der Versorgungsleistungen vorzunehmen. Zunächst lohnt eine Betrachtung der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts zu einer Anpassungspflicht von Arbeitgebern. Diese bezieht sich regelmäßig auf Nichtgewerkschaften. Diese Arbeitgeber haben über eine mögliche Anpassung nach billigem Ermessen zu entscheiden. Dabei haben sie insbesondere die Belange des Versorgungsempfängers und ihre eigene wirtschaftliche Lage zu berücksichtigen (§ 16 Abs. 1 BetrAVG). 3.1. § 16 Abs. 2 BetrAVG konkretisiert dabei die Belange des Versorgungsempfängers u. a. durch eine Bezugnahme auf die Entwicklung des Verbraucherpreisindex für Deutschland im jeweiligen Prüfungszeitraum. Dies ist hier die Zeit vom Renteneintritt der Klägerin am 01.01.2010 bis zum Prüfungstermin am 01.07.2013. Da es sich um den ersten Prüfungstermin seit Rentenbeginn handelt, bedarf es keiner Korrekturen (BAG 28.05.2013 - 3 AZR 125/11 - Juris, Rd. 26). Die vor dem 01.10.2010 liegende Kaufpreisentwicklung ist ohne Relevanz. Das gilt auch für "individuelle" Kostenentwicklungen, etwa durch Eingruppierung, früheren Gehaltsverzicht oder Umzug in den Westen. Mit Absatz 2 verzichtet § 16 BetrAVG zugunsten eines objektivierbaren Maßstabes bewusst auf individuelle Kriterien. Wegen des ohnehin überwiegenden betrieblichen Interesses der Beklagten an einer Nichtanpassung, bedarf dies keiner weiteren Vertiefung. Daher kann die Klägerin aus den fehlenden Einlassungen der Beklagte zur Kaufpreisentwicklung auch keine prozessualen Vorteile ableiten. 3.2. Soweit die wirtschaftliche Lage des Arbeitgebers zu prüfen ist, handelt es sich um eine zukunftsbezogene Größe. Sie umschreibt die künftige Belastbarkeit des Arbeitgebers und setzt eine Prognose voraus. Beurteilungsgrundlage für diese zum Anpassungsstichtag zu erstellende Prognose ist grundsätzlich die bisherige wirtschaftliche Entwicklung des Unternehmens vor dem Anpassungsstichtag, soweit daraus Schlüsse für dessen weitere Entwicklung gezogen werden können. Für eine zuverlässige Prognose muss die bisherige Entwicklung über einen repräsentativen Zeitraum von in der Regel mindestens drei Jahren ausgewertet werden. Es handelt sich grundsätzlich um einen Mindestzeitraum, der nicht unter allen Umständen ausreichend ist. Es kann geboten sein, auf einen längeren Zeitraum abzustellen. Dies gilt etwa, wenn die spätere Entwicklung der wirtschaftlichen Lage zu berechtigten Zweifeln an der Vertretbarkeit der Arbeitgeberprognose führt. Gelegentlich kann auch die wirtschaftliche Entwicklung nach dem Anpassungsstichtag zur Überprüfung der Entscheidung herangezogen werden. Die wirtschaftlichen Daten nach dem Anpassungsstichtag bis zur letzten mündlichen Verhandlung in der Tatsacheninstanz können die frühere Prognose bestätigen oder entkräften. Voraussetzung für die Berücksichtigung einer späteren Entwicklung ist allerdings, dass die Veränderung in den wirtschaftlichen Verhältnissen des Unternehmens zum Anpassungsstichtag bereits vorhersehbar war. Spätere unerwartete Änderungen der wirtschaftlichen Verhältnisse des Unternehmens können erst bei der nächsten Anpassungsprüfung berücksichtigt werden (BAG 07.06.2016 - 3 AZR 193/15 - Juris; Rd. 22 f.). In Bezug auf Unternehmen der Privatwirtschaft wird angenommen, dass die wirtschaftliche Lage eines solchen Unternehmens immer dann eine Ablehnung der Rentenanpassung rechtfertigt, wenn das Unternehmen durch eine Anpassung übermäßig belastet und seine Wettbewerbsfähigkeit gefährdet würde. Das wird dann angenommen, wenn keine angemessene Eigenkapitalverzinsung erwirtschaftet wird oder wenn das Unternehmen nicht mehr über genügend Eigenkapital verfügt. Bei einer ungenügenden Eigenkapitalverzinsung reicht die Ertragskraft des Unternehmens nämlich nicht mehr aus, um die Anpassungen finanzieren zu können. Bei einer ungenügenden Eigenkapitalausstattung muss verlorene Vermögenssubstanz erst wieder aufgebaut werden, bevor dem Unternehmen die Anpassung von Betriebsrenten zugemutet werden kann. Eine Ablehnung ist demnach dann gerechtfertigt, wenn der Arbeitgeber annehmen darf, dass es ihm mit hinreichender Wahrscheinlichkeit nicht möglich sein wird, den Teuerungsausgleich aus den Unternehmenserträgen und den verfügbaren Wertzuwächsen des Unternehmensvermögens in der Zeit bis zum nächsten Anpassungsstichtag aufzubringen. Damit kommt es in Unternehmen der Privatwirtschaft maßgeblich auf die voraussichtliche Entwicklung der Eigenkapitalverzinsung unter Eigenkapitalausstattung des Unternehmens an (BAG 21.02.2017 - 3 AZR 455/15 - Juris, Rd. 32 ff.). Eine langfristige Substanzgefährdung oder dauerhaft unzureichender Eigenkapitalverzinsung ist nicht erforderlich (BAG 02.09.2014 - 3 AZR 951/12 - Juris, Rd. 53). 3.3. In der zuletzt zitierten Entscheidung führt das Bundesarbeitsgericht weiter zu der besonderen Situation aus, wenn der Arbeitgeber ein steuerbefreiter Berufsverband in der Rechtsform eines nicht eingetragenen Vereins ist, der am Markt nicht zur Gewinnerzielung tätig ist, dem im Wesentlichen nur Beiträge der Mitglieder als Einkünfte zur Verfügung stehen und er darüber hinaus den verfassungsrechtlichen Schutz der Koalitionsfreiheit aus Art. 9 Abs. 3 GG genießt. In diesem Fall ist das für Privatunternehmen entwickelte dreistufige Prüfungsschema nicht ohne Einschränkung anwendbar (BAG 02.09.2014 - 3 AZR 951/12 - Juris, Rd. 53). Es kommt insbesondere nicht darauf an, ob die ohnehin nicht gewinnorientierte Beklagte mit der Rentenanpassung eine Substanzgefährdung hätte befürchten müssen. An die Stelle des Kriteriums einer Substanzgefährdung tritt es vielmehr die Frage einer möglichen koalitionspolitischen Zweckgefährdung. Alle Einwendungen und Rechtsausführungen der Klägerin hierzu gehen daher ins Leere. Als Gewerkschaft unterfällt die Beklagte diesem eingeschränkten Prüfungsschema. Sie hat damit die Freiheit, ihre koalitionspolitischen Aufgaben und die Form, die Art und Weise sowie die Intensität der Aufgabenerfüllung selbst frei festzulegen. Gerichten für Arbeitssachen ist es grundsätzlich untersagt, die Verwendung der Einkünfte einer Gewerkschaft im Einzelnen zu überprüfen oder gar zu bewerten (BAG 02.09.2014 - 3 AZR 951/12 - Juris, Rd. 57). Eine Gewerkschaft muss zur Darlegung ihrer wirtschaftlichen Lage auch nicht im Einzelnen darlegen, wie sich eine verlangte Rentenanpassung auf den Bestand ihrer Mittel auswirken würde (BAG 13.12.2005 - 3 AZR 217/05 - Juris, Rd. 28). Alle Einwendungen der Klägerin hierzu gehen also ins Leere. Eine Gewerkschaft darf die ihr zur Verfügung stehenden Mittel ohnehin nur zu den satzungsmäßig festgelegten koalitionspolitischen Zwecken verwenden. Bei der Festlegung dieser koalitionspolitischen Aufgaben ist sie frei. Ein Privatunternehmer muss für die Finanzierung einer Rentenanpassung nicht von der Verfolgung seiner wirtschaftlichen Ziele absehen und etwa seine Produktion einschränken. Eine noch dazu unter dem Schutz des Art 19 Abs. 3 GG stehende Gewerkschaft muss zur Finanzierung eines Anpassungsverlangens nicht auf die Ausübung der von ihr selbst bestimmten koalitionspolitischen Aufgaben verzichten oder diese auch nur einschränken (BAG 13.12.2005 - 3 AZR 217/05 - Juris, Rd. 28). Sie muss auch nicht im Einzelnen darlegen, warum sie in anderen Bereichen keine Einsparungen vorgenommen oder anderweitige Ausgaben getätigt habe, statt diese Mittel für ihre Rentenanpassung zu verwenden (BAG 13.12.2005 - 3 AZR 217/05 - Juris, Rd. 28). Alle diesbezüglichen Einwendungen der Klägerin gehen daher ins Leere. Es steht der Klägerin hiernach nicht zu, die Ausgaben für ein Verwaltungsgebäude in Berlin, Mittelzuweisungen zur Rückdeckung einer Stiftung, Kosteneinsparungen durch Personalabbau oder höhere Personalkosten infolge einer Lohnerhöhung für aktive Mitarbeiter zu beanstanden. Ebenso wenig steht dem Berufungsgericht insoweit ein gerichtliches Prüfungs- oder Beanstandungsrecht zu. Dies gilt erst Recht, soweit die Beklagte Mittel aus Beitrags- oder sonstigen Einnahmen dem Treuhandvermögen ihres Streikfonds zugewiesen hat. 3.4. Bei der Prüfung, ob die wirtschaftliche Lage es dem Arbeitgeber erlaubt, eine Betriebsrentenanpassung abzulehnen, ist ein für alle Arbeitnehmer einheitlich geltenden Maßstab anzulegen, der die wirtschaftliche Lage objektiv wiedergibt. Daher sind grundsätzlich die von einem Wirtschaftsprüfer geprüften und testierten Jahresabschlüsse eines Unternehmens zu Grunde zu legen. Über sie verfügen alle Unternehmen. Diese Jahresabschlüsse müssen nach zwingenden, allgemeingültigen Regeln der Rechnungslegung aufgestellt werden. Sie sind daher geeignet ein entsprechendes Bild der wirtschaftlichen Lage des Arbeitgebers wiederzugeben (BAG 21.02.2017 - 3 AZR 455/15 - Juris, Rd. 37). Ungeeignet sind demgegenüber sonstige Abschlüsse oder Aufstellungen von Wirtschaftsdaten, die anders als handelsrechtliche (Jahres-) Abschlüsse nicht dem Gläubigerschutz, sondern anderen Funktionen dienen (BAG 07.06.2016 - 3 AZR 193/15 - Juris; Rd. 28). Vor diesem Hintergrund kann sich auch die Beklagte auf die von ihr zuletzt zu den Akten gereichten Jahresabschlüsse und Prüfberichte stützen. Alle anderen von der Klägerin unermüdlich vorgetragenen sonstigen Wirtschaftsdaten sind ohne Belang. Dies gilt insbesondere für die wie auch immer erlangten Datensammlungen des Instituts der deutschen Wirtschaft, vollmundige Durchhalteparolen von Gewerkschaftsfunktionären und auch für die Zahlen aus der Haushaltsberichtserstattung. Sie werden auf der Grundlage der jeweils einschlägigen Budgetierungsrichtlinie unter Berücksichtigung abweichender Rechenschaftspflichten und eines unterschiedlichen Berichtszeitraums erstellt. Sie sind damit keine geeignete Bewertungsgrundlage für die Prüfung des § 16 BetrAVG. Ist auf die Jahresabschlüsse und die zugehörigen Prüfberichte abzustellen, erübrigen sich auch alle Ausführungen zur anderweitig vorgetragenen Entwicklung der Mitgliederzahlen und Beitragszahlen. Die nach handelsrechtlichen Regeln erstellten Jahresabschlüsse sind auch nicht nur ein "Einstieg" in den Nachweis der wirtschaftlichen Lage des Arbeitgebers, sondern deren maßgebliche objektive Beurteilungsgrundlage. Richtig ist nur, dass gegebenenfalls betriebswirtschaftlich Korrekturen geboten sein können. Das gilt etwa im Fall von Scheingewinnen, überhöhten Abschreibungen oder bei außerordentlichen Erträgen und Verlusten, die sich voraussichtlich nicht wiederholen werden (BAG 21.02.2017 - 3 AZR 455/15 - Juris, Rd. 39). Die Beklagte ist mit der Vorlage ihrer Jahresabschlüsse und Prüfberichte ihrer Darlegungs- und Beweislast nachgekommen. Ein Korrekturbedarf im vorgenannten Sinne ist nicht ersichtlich und auch von der Klägerin nicht vorgetragen worden. Damit sind die handelsrechtlichen Unterlagen nicht nur ein "Einstieg", sondern vorliegend allein maßgebliche Beurteilungsgrundlage. Dabei verkennt die Kammer nicht, dass diese Unterlagen nicht im Wege eines Urkundenbeweises anzusehen sind. Die von einem sachverständigen Wirtschaftsprüfer erstellten und von ihm unterzeichneten Privaturkunden begründen nur den vollen Beweis dafür, dass die in ihr enthaltenen Erklärungen von ihm abgegeben worden sind (§ 416 ZPO). Gleichwohl können tatsächliche Angaben in den Prüfberichten geeignet sein, bei der Frage der Ausübung billigen Ermessens im Rahmen des § 315 BGB als Indiz entscheidend berücksichtigt zu werden. Bei der Überprüfung der Ermessensausübung auf ihre Billigkeit hin geht es darum, ob hinreichende Gründe für die getroffene Entscheidung vorliegen. Solche können bereits dann anzunehmen sein, wenn ein unabhängiger Sachverständiger die Feststellung getroffen hat, welche die Billigkeit begründen (LAG Hamm 18.02.2014 - 9 Sa 1047/13 - Juris, Rd. 38, BAG 18.09.2001 - 3 AZR 728/00 - Juris). Allenfalls offensichtlich und ergebnisrelevante Fehler oder die Erstellung der Bilanz entgegen den anerkannten Regeln können der Annahme entgegenstehen, eine Nichtberücksichtigung sei willkürlich erfolgt (LAG Hamm a.a.O.). Aus allen vorliegend zu den Akten gereichten Prüfberichten ist ersichtlich, dass sie nach § 317 HGB untere Beachtung der vom Institut der Wirtschaftsprüfer festgelegten Grundsätze erstellt wurden. Hiergegen hat die Klägerin keine handelsrechtlich oder prüfungsrechtlich relevanten Einwendungen erhoben. Soweit sie gegen die Richtigkeit der Jahresabschlüsse und Prüfberichte einwendet, dass die dortigen Zahlen nicht mit denen der Haushaltsberichterstattung oder sonstigen von ihr zusammengetragenen Daten übereinstimmten, wurde bereits ausgeführt. Soweit sie einwendet, dass die Jahresberichte Defizite ausweisen, obwohl die Beklagte in einem beträchtlichen Umfang Mittel dem Treuhandfond zugewiesen habe, was letztlich nur interne Umbuchungen seien, ist ihr zuzustimmen. Egal auf welche Konten die Buchungen von oder zu dem Treuhandkonto geflossen sind, sie haben ihren Niederschlag in den Prüfberichten gefunden. Alle Prüfberichte und Jahresabschlüsse führen die geprüften und festgestellten Beitrags- und sonstigen Einnahmen im Detail und Zuschüsse aus dem Treuhandvermögen auf. Ihnen stehen alle Ausgabenposten gegenüber, einschließlich der "Verrechnungen ins Treuhandkonto". Hierbei handelt es sich um die Zuführungen zum Streikfond. Es ist der Kernbereich der koalitionspolitischen Zweckbestimmung der Beklagten über den Umfang dieser Mittelzuweisungen zu bestimmen. Die Rüge der Klägerin zielt auch nicht darauf, dass die Prüfberichte weitere Einnahmen verschleiern, sondern nur, dass sie mit der Entscheidung der Beklagten in Form einer Mittelzuweisung an den Treuhandfond nicht einverstanden ist. Die Mittelzuweisungen sind aber handelsrechtlich korrekt bilanziert, geprüft und bestätigt. Das gilt auch für die Bildung von Rücklagen oder Mittelzuweisungen von einem internen Buchungs- und Budgetkonto auf ein andere Buchungs- und Budgetkonto. An der Gesamtvermögenssituation ändern diese internen Mittezuweisungen nichts. Sie werden wie bei einem Sparen nur aus dem rosa Schweinchen genommen und in das blaue Schweinchen gelegt, ohne dass der Sparer hierdurch reicher geworden wäre. Ohne Relevanz ist auch, dass die Prüfberichte und Jahresabschlüsse keine Aufschlüsselungen auf die organisatorischen Untereinheiten der Beklagten enthalten. Auch deren Einnahmen-Ausgabensituation wurde handelsrechtlich korrekt bilanziert, geprüft und bestätigt, nur eben ohne nochmalige Differenzierung innerhalb der vorgelegten Unterlagen. Soweit die Klägerin einwendet, dass die Beklagte nicht alle Mittel ausgeschöpft habe und sie selbst jahrelang Lohneinbußen habe hinnehmen müssen, muss erneut auf Art 9 Abs. 3 GG und die nur einschränkte Prüfungskompetenz der Kammer verwiesen werden. Eine Altersdiskriminierung kann die Kammer angesichts der durch die Jahresabschlüsse und Prüfberichte nachgewiesenen umfangreichen Defizite nicht erkennen. Da die Klägerin daher keine durchgreifenden Einwendungen gegen die Richtigkeit der geprüften und bestätigten Jahresabschlüsse und Prüfberichte vorgetragen hat, sind die dort nachgewiesenen Defizite im Rahmen der Ermessenüberprüfung zu berücksichtigen. Dabei hat die Beklagte in zeitlicher Hinsicht wegen des handelsrechtlichen und versorgungsrechtlichen Prüfungszeitraums die einschlägigen handelsrechtlichen Unterlagen vorgelegt. Hiernach schloss das Kalenderjahr 2009 unmittelbar vor dem Renteneintritt der Klägerin mit einer Vermögensminderung von - 21.336.324,69 EUR, das erste Jahr des Prüfungszyklus 2010 mit einer Vermögensminderung von - 14.397.936,86 EUR, das zweite Jahr des Prüfungszyklus 2011 mit einer Vermögensminderung von - 13.558.933,32 EUR und das dritte Jahr des Prüfungszyklus 2012 mit einer Vermögensminderung von -4.105.022,05 EUR. Wegen des Bündelungstermins am 01.07.2013 reichte die Beklagte auch die Daten für das Jahr 2013 ein, das insgesamt mit einer Vermögensminderung von - 9.317.818,91 EUR endete. Selbst wenn man alle von der Klägerin ergänzend vorgetragenen Daten heranziehen wollte, bliebe die Wirtschaftslage der Beklagten seit ihrer Gründung stets defizitär. Zur Bestätigung der Berechtigung ihrer zum 01.07.2013 vorgenommenen negativen Wirtschaftsprognose hat die Beklagte zudem die handelsrechtlichen Unterlagen für das Jahr 2014, mit einer Vermögensminderung von - 6.344.224,13 EUR, und für das Jahr 2015 mit einer Vermögensminderung von - 1.660.697,00 Euro vorgelegt. 3.5. Angesichts dieser wirtschaftlichen Lage der Beklagten entsprach die Entscheidung der Beklagten, die betriebliche Altersversorgung zum Prüftermin 01.07.2013 nicht an die Entwicklung des Kaufkraftverlustes anzupassen billigem Ermessen nach § 325 BGB. Sie durfte davon ausgehen, dass sie auch bis zum nächsten Anpassungsstichtag die für die Anpassung erforderlichen wirtschaftlichen Mittel nicht zur Verfügung haben werde. Dies gilt auch ohne Nachweis dafür, dass die Beklagte angesichts der Mittelzuführungen zum Treuhandfond keine Substanzgefährdung hätte befürchten müssen. Wie bereits ausgeführt, stehen diese Mittel nicht mehr einer möglichen Rentenanpassung, sondern den damit verknüpften koalitionspolitischen gewerkschaftlichen Aufgaben zur Verfügung. Da sie Teil des bilanzierten Ergebnisses der Beklagten sind, ändern sie nichts an den erheblichen Defiziten. Die Klägerin kann sich auch nicht darauf berufen, dass das billige Ermessen deswegen eingeschränkt wäre, weil die Beklagte in der Vergangenheit gelegentlich Anpassungen trotz eines defizitären Ergebnisses bewilligt habe. Insoweit kann bereits nicht beurteilt werden, welche koalitionspolitischen Zwecksetzungen die Beklagte in den betreffenden Jahren zu einer solchen Ermessensentscheidung geleitet haben. Auch alle weiteren Argumente der Klägerin lassen die Ermessenentscheidung nicht als unbillig erscheinen. Die erlittenen Gehaltskürzungen in der Vergangenheit dienten auch nach Auffassung der Klägerin der Konsolidierung der Beklagten und damit der eigenen Arbeitsplatzsicherung. Da § 16 Abs. 1 BetrAVG eine zielgerichtete Abwägung der konkreten wirtschaftlichen Belange der Versorgungsempfänger und des Arbeitgebers im Prüfungszeitraum regelt, sind sonstige allgemeine finanziellen oder moralischen Gesichtspunkte unerheblich. 3.6. Ein Anspruch auf Rentenanpassung folgt auch nicht aus dem Gesichtspunkt einer betrieblichen Übung, weil die Beklagte in den Jahren 2008, 2009 und 2010 trotz gleichfalls defizitärer wirtschaftlicher Lage Rentenanpassungen vorgenommen hat. Eine betriebliche Übung kann begründet werden, wenn ein gleichförmiges und wiederholtes Verhalten des Arbeitgebers geeignet ist, beim Versorgungsempfänger den berechtigten Eindruck zu hinterlassen, dass ihm diese Vergünstigung auch zukünftig zustehen wird. Allerdings ist zu beachten, dass der Arbeitgeber seine Anpassungsentscheidung zu jedem Anpassungsstichtag erneut nach billigem Ermessen trifft. Dabei kann die Beklagte neben der beiderseitigen wirtschaftlichen Lage auch in Rechnung stellen, dass eine Anpassungsentscheidung ggf. koalitionspolitischen Zwecken oder einer angemessenen Außendarstellung entsprechen kann, obwohl sie eine Anpassung nach ihrer wirtschaftlichen Lage eigentlich ermessensgerecht ablehnen dürfte. Daher durften die Versorgungsempfänger aus einer Anpassungspraxis der Beklagten nur den Schluss ziehen, dass die Beklagte stets nach billigem Ermessen über eine Anpassung entscheiden werde. Sie können aber nicht annehmen, dass die Beklagte ohne Rücksicht auf ihre wirtschaftliche Lage stets auch künftig eine Anpassung vornehmen werde (BAG 21.02.2017 - 3 AZR 455/15 - Juris, Rd 85). 4. Der Klageantrag zu 4 muss mit den identischen Begründungen zu 1. bis zu 3. als unbegründet werden. zu II. bis IV. Auch diese Klageanträge sind unbegründet. Das gilt unter Bezugnahme auf I. 1., soweit die Klägerin einen Erhöhungsbetrag begehrt. Dies gilt unter Bezugnahme auf I. 2., soweit die Klägerin eine Rentenanpassung vor dem 01.07.2013 verlangt und das gilt unter Bezugnahme auf I. 3., soweit die Klägerin zum 01.03.2013 überhaupt eine Rentenanpassung verlangt. C. Die Klägerin hat nach §§ 97, 516 ZPO die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. Gründe für eine Zulassung der Revision sind nicht ersichtlich. Die Klägerin begehrt eine auf den Eintritt ihres Versorgungsfalls rückwirkende Erhöhung ihrer betrieblichen Altersversorgung und deren spätere Anpassung nach § 16 BetrAVG. Die am 28.12.1949 geborene Klägerin trat am 11.02.1991 als Rechts- bzw. Gewerkschaftssekretärin in die Dienste der Gewerkschaft ... . In den Arbeitsverträgen der Klägerin wurden die Bestimmungen des kollektiven Vertrags der Allgemeinen Arbeitsbedingungen für die Beschäftigten der Gewerkschaft ... in ihrer jeweils gültigen Fassung in Bezug genommen. Die .... lauten auszugsweise: § 6 Zusätzliche Altersversorgung (1) Die Gewerkschaft .... ist Mitglied der Unterstützungskasse des .... e.V. Die zusätzliche Altersversorgung ihrer Beschäftigten ist geregelt durch die Unterstützungsrichtlinien der Unterstützungskasse des .. e.V. und die Vereinbarung über die Zahlung von Alters-, Invaliden- und Hinterbliebenenversorgung. (2) Beschäftigte werden nach den jeweils geltenden Unterstützungsrichtlinien der Unterstützungskasse des .... e.V. als Begünstigte angemeldet; (...). Die ... meldete die Klägerin zum 01.02.1991 bei dieser Unterstützungskasse an. Zu dieser Zeit galten die "Unterstützungs-Richtlinien 1983 - Versorgungsordnung für die Beschäftigten der Gewerkschaften, des DGB und der gewerkschaftlichen Einrichtungen, die ab 1983 eingestellt worden sind" vom 11.05.1983 (UR 83). Hinsichtlich der UR 83 in der Fassung von Mai 2006 (UR 83 a.F.) wird auf Bl. 160 ff. und hinsichtlich der UR 83 idF von November 2010 (UR 83 n.F.) auf Bl. 953 ff d.A. verwiesen. Ihre Regelungen lauten auszugsweise wie folgt: § 1 Leistungen, Geltungsbereich (...) (3) Diese Unterstützungs-Richtlinien gelten für Unterstützungsempfänger sowie Begünstigte, die ab 01.01.1983 bei einem Mitglied der Unterstützungskasse eingestellt werden (Unterstützungs-Richtlinien 1983). § 5 Versorgungsfähige Zeiten (1) Die Anrechnungszeit besteht aus der Anmeldungszeit und der Zurechnungszeit. (2) Die Anmeldungszeit ist die Zeit der Anmeldung bei der Unterstützungskasse bis zum Eintritt eines Unterstützungsfalles. (3) Die Gesamtzeit ist die Zeit von der erstmaligen Anmeldung bei der Unterstützungskasse bis zum Eintritt des Unterstützungsfalles. (4) Die Zurechnungszeit ist die Zeit nach Eintritt des Unterstützungsfalles der Berufsunfähigkeit oder Erwerbsunfähigkeit bis zur Vollendung des 60. Lebensjahres in vollen Jahren. Die Zurechnungszeit beträgt längstens 10 Jahre. § 6 Berechnung der Unterstützung (1) Die Unterstützung beträgt für jedes volle Jahr der Anrechnungszeit 0,8 v.H. des Bemessungsentgeltes. § 24 Anpassung der Unterstützungen - alte Fassung - (1) Die Unterstützungskasse hat mindestens alle drei Jahre zum 01. Juli eine Anpassung der laufenden Unterstützungen zu prüfen und hierüber nach billigem Ermessen zu entscheiden; dabei sind insbesondere die Belange der Unterstützungsempfänger sowie die finanzielle Lage des jeweiligen Kassenmitgliedes zu berücksichtigen. (2) Über die Anpassung entscheidet der Kassen Vorstand im Einvernehmen mit dem jeweiligen Kassenmitglied. (...). § 24 Anpassung der Unterstützungen - neue Fassung - Über die Anpassung einer laufenden Unterstützung entscheidet das Kassenmitglied, bei dem der/die Begünstigte zuletzt beschäftigt war, im Rahmen von § 16 Betriebsrentengesetz (BetrAVG). Das Kassenmitglied teilt der Unterstützungskasse bis zum 31. März jeden Jahres mit, ob und in welcher Höhe eine Anpassung zum Stichtag 1. Juli zu erfolgen hat. (...). Am 06.06.1995 beschloss die Unterstützungskasse eine Neuregelung der Unterstützung durch die Versorgungsordnung 1995 (VO 95). Aufgrund besitzstandswahrender Regelungen war die Klägerin hiervon nicht betroffen. Zum 01.07.1999 verschmolz die „.V mit anderen Gewerkschaften zur Beklagten. Das Arbeitsverhältnis der Klägerin wurde seitdem nach § 324 UmwG i.V.m. § 613 a BGB zu unveränderten Arbeitsbedingungen von der Beklagten fortgeführt. Die Klägerin vereinbarte mit der Beklagten am 03.12.2003 einen Altersteilzeitvertrag. In diesem Zusammenhang bat sie die Beklagte um eine Auskunft zur möglichen Höhe ihrer künftigen Unterstützungsleistungen. Mit Schreiben vom 30.03.2004 teilte die Beklagte ihr mit, dass sie unter Berücksichtigung einer Anmeldungszeit bis zum 31.12.2009 bei einer Anrechnungszeit von 18 Jahren und 0,8 % des monatlichen Bemessungsentgeltes voraussichtlich eine Rente von 627,75 EUR erhalten werde. Ein "Ausdruck vom 30.03.04" enthält Einzelheiten zur Berechnung. Es wird auf die Anlagen K 6 und K 51 verwiesen (Bl. 41, 207 d.A.). Im Jahre 2006 widerrief die Beklagte zum 30.09.2006 u. a. die von der .... erteilten Versorgungszusagen. Mit Schreiben vom 09.11.2006 teilte sie der Klägerin unter dem Betreff "(...) Auskunft über die Höhe der am Stichtag 30.9.2006 erreichten Teilanwartschaft aus der betrieblichen Altersversorgung nach den UR 83" und einer beiliegenden "Berechnung der unverfallbaren Anwartschaft" mit, dass für die Zeit "vom 01.02.1991 bis 30.09.2006" eine unverfallbare Anwartschaft für 15,6667 Beschäftigungsjahre bestehe (K 52, 53; Bl. 208 f. d.A.). Die Beklagte trat mit dem Gesamtbetriebsrat in Verhandlungen. Zum 01.01.2008 wurden die AAB .... durch die "Allgemeinen Arbeitsbedingungen für die .... Beschäftigten" (AAB 2008) abgelöst. Die betriebliche Altersversorgung ist nun wie folgt geregelt: § 20 Betriebliche Altersversorgung .... gewährt seinen Beschäftigten eine betriebliche Altersversorgung. Anspruchsvoraussetzung und Anspruchshöhe werden in einer GBV geregelt." Am 15.02.2008 vereinbarte die Beklagte mit ihrem Gesamtbetriebsrat die "Gesamtbetriebsvereinbarung zur Neuregelung der Zusagen auf betriebliche Altersversorgung in ..." (GBV 2008; K 76, Bl. 870 ff. d.A.). § 8 DBV 2008 lautet wie folgt: § 8 Ausnahmen (2) Beschäftigte, mit denen bis zum 30.09.2006 ein Altersteilzeitvertrag abgeschlossen worden ist (...), genießen vollen Vertrauensschutz. Sie erhalten betriebliche Versorgungsleistungen nach Maßgabe der bisher erteilten Zusagen ohne Änderung (...). Mit einem Schreiben vom 11.04.2008 wurde der Klägerin mitgeteilt, dass sie im Ergebnis dieser Ausnahmeregelung weiter uneingeschränkt Leistungen nach der UR 83 erhalten werde. Ab dem 01.01.2010 erhielt sie neben einer gesetzlichen Altersrente Unterstützungsleistungen von monatlich 719,82 EUR durch die Unterstützungskasse des .... . Mit Schreiben vom 11.03.2010 und einem beiliegenden Berechnungsbogen wurden ihr die Leistungen unter Bezugnahme auf eine Anmeldezeit von 18,89 Jahren und einer maßgeblichen Anrechnungszeit von 18 Jahren näher erläutert (K 10; Bl. 48 f. d.A.). Nach § 71 ihrer Satzung (Anl. B 7; Bl. 267 ff. d.A.) unterliegt die Beklagte einem Budgetierungssystem, das unter der Gesamtverantwortung des Gewerkschaftsrates die Verteilungsund Entscheidungsstrukturen auf den Bundes-, Landes-, Bezirks-, Ortsebenen und der Fachbereichen für den Einsatz von Finanzen und Personal regelt. Der Gewerkschaftsrat legt die Einzelheiten in einer Budgetierungsrichtlinie fest, die u. a. die Budgetsätze der Bereiche und Ebenen, das Aufstellen eines Haushaltsplans und einen solidarischen Finanz- und Strukturausgleich zwischen und innerhalb der Bezirke bzw. Fachbereichen regelt. Nach der Budgetierungslichtlinie (idF 10/2004: B 5, Bl. 253 ff. d.A.; idF 06/2012: BB 2, Bl. 1092 ff. d. A.) werden den jeweiligen Organisationseinheiten der Beklagten als sog. Budgetierungseinheiten Budgets zur Verfügung gestellt, deren Einsatz nur im Rahmen der in der Satzung genannten Zielen und Aufgaben erfolgen darf. Sie sieht auch ein Berichtswesen vor. Hierzu erstellt die Beklagte eine an den inhaltlichen und zeitlichen Maßgaben der Budgetierungslichtlinie ausgerichtete Haushaltsberichterstattung mit den entsprechenden Haushaltsabschlüsse der betreffenden Jahre (vgl. Auszug aus dem Geschäftsbericht 2007 - 2011; K 67, Bl. 414 ff. d.A.). Sie unterhält zudem eine an den Grundsätzen des Handelsrechts ausgerichtete Buchführung, die sie für jedes Haushaltsjahr durch eine Wirtschaftsprüfungsgesellschaft prüfen lässt. Diese bescheinigte ihr für das Geschäftsjahr 2009, dass sie die Jahresrechnung, bestehend aus der Vermögensübersicht, der Ergebnisrechnung sowie den Erläuterungen zur Jahresrechnung unter Zugrundelegung der Buchführung für das Haushaltsjahr vom 1. Januar bis zum 31. Dezember 2009 geprüft habe und eine Buchführung und Aufstellung der Jahresrechnung nach den Grundsätzen einer ordnungsgemäßen Rechenschaftslegung und den ergänzenden Regelungen der Satzung festgestellt habe. Die Prüfung sei nach § 315 unter Beachtung der vom Institut der Wirtschaftsprüfer (IDW) festgestellten deutschen Grundsätze ordnungsgemäßer Abschlussprüfung vorgenommen worden und habe zu keinen Beanstandungen geführt. Wegen des genauen Wortlauts der Bescheinigung der Prüfer und der geprüften Wirtschaftsdaten für das Jahr 2009 und der weiteren Jahre 2010 bis 2015 wird auf die in Auszügen zu den Akten gereichten Prüfungsberichte zu den Jahresrechnungen 2009 bis 2015 verwiesen (2009: B 8, Bl. 657 ff. d.A.; 2010: B 9, Bl. 670 ff. d.A.; 2011: B 11, Bl. 690 ff. d.A.; 2012: B 12, Bl. 704 ff. d.A.; 2013: B 13, Bl. 718 ff. d.A.; 2014: BB 6, Bl. 1121 ff. d.A.; 2015: BB 7, Bl. 1134 ff. D.A.). Gegenstand der Buchführung und Prüfung der Wirtschaftsprüfer sind auch die Zu- und Abflüsse in oder aus dem Treuhand- bzw. Streikfond. Die im Prüfbericht von den Wirtschaftsprüfern hierzu erstellte Gewinn- und Verlustrechnung (GuV) weist zwar die "Zuführung zum Streikfond" aus, nicht aber streikbedingten Ausgaben, die aus dem (Treuhand- bzw. Streikfond-) Vermögen der Beklagten finanziert werden. Diese Rechnungsposten werden zwar geprüft und fließen in das Gesamtergebnis ein, werden aber aus koalitionspolitischen Gründen nicht veröffentlich. Die Prüfberichte weisen im Ergebnis der Gegenüberstellung der Aufwendungen und Erträge der Beklagten für 2009 eine Vermögensminderung in Höhe von - 21.336.324,69 EUR 2010 eine Vermögensminderung in Höhe von - 14.397.936,86 EUR 2011 eine Vermögensminderung in Höhe von - 13.558.933,32 EUR 2012 eine Vermögensminderung in Höhe von - 4.105.022,05 EUR 2013 eine Vermögensminderung in Höhe von - 9.317.818,91 EUR 2014 eine Vermögensminderung in Höhe von - 6.344.224,13 EUR 2015 eine Vermögensminderung in Höhe von - 1.660.697,00 EUR aus. Mit Schreiben vom 28.06.2013 teilte die Beklagte der Klägerin mit, dass die Prüfung eine Anpassung nach § 16 BetrAVG zum Stichtag 01.07.2013 ergeben habe. Sie sei aus wirtschaftlichen Gründen nicht möglich. Dem widersprach die Klägerin ohne Erfolg. Die Klägerin erhob am 30.04.2015 vor dem Arbeitsgericht Suhl eine Klage, mit der sie zum einen die Zahlung eines "Erhöhungsbetrages" verlangte. Ihre Unterstützungsleistungen basierten nicht auf vollen absolvierten 18 Jahren, sondern auf einer Anrechnungszeit von 18,889 Jahren. § 6 UR 83 könne keinesfalls "volle" Jahre meinen. Sonst mache § 5 UR 83 keinen Sinn. Jedenfalls müsse die UR 83 verfassungskonform ausgelegt werden. Sie berufe sich auf ihre nach Art. 14 GG geschützten Eigentums- bzw. eigentumsgleiche Anwartschaftsrechte, wonach die weitere Zeit von 0,889 Jahre nicht unberücksichtigt bleiben könne. Zudem habe das Schreiben vom 09.11.2006 ein schützenswertes Vertrauen dahin begründet, dass die dort ausgewiesene Berechnung von 15,6667 Jahre später gleichfalls eine taggenaue und nicht gerundete Berechnung der Unterstützungsleistungen garantiere. Zum anderen begehre sie eine Anpassung nach § 16 BetrAVG zu verschiedenen, in einem Hilfsverhältnis stehenden Zeiträumen. § 24 UR 83 beinhalte eine Besserstellung gegenüber § 16 BetrAVG. Hieraus folge bereits drei Jahre nach dem Renteneintritt, also zum 01.01.2013, ein Anpassungsanspruch. Wollte man der Beklagten einen Bündelungstermin zubilligen, dann allenfalls zum 01.07.2012 und nur äußerst hilfsweise zum 01.07.2013. Jedenfalls habe die Beklagte keine § 315 BGB entsprechende Ermessensentscheidung getroffen, vor allem die Belange der Klägerin nicht angemessen berücksichtigt. Seit Bestehen des Arbeitsverhältnisses habe sich ein Kaufkraftverlust von 2001 bis 2009 von 14,4 %, von Januar 2010 bis Januar 2013 von weiteren 5,2 % und bis Ende 2014 damit einen Gesamtkaufkraftverlust von 22 % ergeben. Hierzu hätte die Beklagte vortragen müssen. Es fehlten auch Einlassungen zu den weiteren Belangen der Klägerin, etwa dass umzugsgedingte Kosten habe tragen müssen. Die Beklagte trage nur zu ihrer eigenen wirtschaftlichen Lage vor. Dabei könne sie sich nicht auf ihren vermeintlichen Schutz aus Art. 9 Abs. 3 GG berufen, da auch Gewerkschaften nach § 16 Abs. 1 BetrAVG verpflichtet seien. Die wirtschaftliche Lage rechtfertige sehr wohl eine Anpassung. Dies folge aus den optimistischen Ausblicken und Einschätzungen zahlreicher Reden und Veröffentlichungen führender Funktionäre. Die Beklagte trete mit ihrem heutigen Vortrag zu ihrer wirtschaftlichen Lage nach den Prüfberichten der Wirtschaftsprüfer in Widerspruch zu den v.a. in anderen Prozessen vorgetragenen teils erheblich abweichenden Wirtschaftsdaten. Die neuen Daten stimmten auch nicht mit den Zahlen des Instituts der deutschen Wirtschaft oder der Haushaltsberichterstattung überein. Es müsse genügend Finanzmittel für die Anpassung ihrer Rente geben. Schließlich seien ja auch Gelder für einen Neubau in Berlin, für Rückdeckungen, Rücklagen und diverse sonstige Mittelzuweisungen vorhanden. Die Phase der Konsolidierung, des Personalabbaus, der kosteneinsparende Umgestaltung der Altersversorgungsysteme und auch des Mitgliederschwundes sei ersichtlich vorbei, da die Entgelte der Aktivmitarbeiter erhöht worden seien. Sie selbst habe stets nur Einbußen hinnehmen müssen. Mit der letztjährigen positiven Beitragsentwicklung hätten sich die Defizite deutlich verringert. Trotz höherer Defizite seien 2008, 2009 und 2010 Anpassungen gewährt worden. Dies zeige, dass die Beklagte das vorhandene Vermögen nur für sie einsetzen müsse. Die Beklagte beantragte die Abweisung der Klage. Es bestehe kein Anspruch auf Erhöhung der Versorgungsleistungen. Sie seien nach dem klaren Wortlaut des § 6 UR 83 korrekt berechnet. Hiernach habe es nie einen höheren Anspruch oder günstigere Anwartschaft gegeben. Art 14 GG sei nicht tangiert. Das Schreiben vom 09.11.2006 verweise deutlich auf mögliche Fehler und erforderliche Neuberechnungen. Dies stelle keine Vertrauensgrundlage dar. Die Anpassungsprüfung sei zu Recht am 01.07.2013 erfolgt. § 16 BetrAVG und § 24 UR 83 ließen Bündelungstermine zu, solange die erste Prüfung spätestens nach drei Jahren und sechs Monaten seit dem Rentenbeginn erfolge. Die Ablehnung einer Anpassung entspreche auch billigem Ermessen. Sie habe selbstverständlich auch die Entwicklung des Kaufkraftverlustes berücksichtigt, aber entsprechend der Rechtslage erst seit dem Rentenbeginn der Klägerin. Auch ihre weiteren Teuerungsargumente stünden außerhalb des gesetzlich definierten objektiven Maßstabs. In der anderen Waagschale ihrer Ermessensentscheidung habe aber die seit Jahren anhaltende defizitäre wirtschaftliche Lage der Beklagten gelegen. Die Klägerin müsse akzeptieren, dass die Beklagte, wie jedes andere Unternehmen, nach dem BetrAVG nicht gezwungen werde, zur Finanzierung einer Rentenanpassung ihre unternehmerischen Ziele oder ihrer Vermögensbestände anzugreifen. Darüber hinaus stehe sie unter dem besonderen Schutz des Art. 9 Abs. 3 GG. Daher könne allein sie entscheiden, ob, wie und welche Mittel sie in welchem Umfang zur Erfüllung ihrer koalitionspolitischen Zwecke verwendet wolle. Seit ihrer Gründung im Jahre 2001 habe sie bis zum letzten Anpassungsstichtag stets nur erhebliche Haushaltsdefizite erwirtschaftet. In dieser Zeit habe sie ein Gesamtdefizit von ca. 296 Millionen Euro aus Mitteln ihres Vermögens gegenfinanzieren müssen. Zwischenzeitlich gebe es Anlass zu Durchhalteparolen und zuletzt zu einem ersten optimistischen Ausblick gegeben. Zunächst müsse aber erst die Vermögensaufzehrung der letzten Jahre wieder ausgeglichen werden. Dabei sei zu beachten, dass die Defizite seit 2012 nicht mehr so dramatisch seien. Es seien aber weiterhin Defizite und auch weiterhin in Millionenhöhe. Der erneute Einbruch im Jahre 2013 und 2014 habe gezeigt, dass noch keine verlässliche Entwicklung eingesetzt habe. Für den vorliegenden Prognosezeitraum bis zum nächsten Anpassungsstichtag der Klägerin habe die Beklagte daher mit weiteren Verlusten rechnen müssen, was sich anhand des erneut hohen Defizits im Jahr 2014 tatsächlich bestätigt habe. Zur Erläuterung ihrer Wirtschaftsdaten sei anzumerken, dass sie nur deshalb auf andere Urteile verwiesen habe, weil die Gerichte in ihren dortigen Tatbeständen gleichfalls unisono nur negative Betriebsergebnisse festgestellt hätten. Es komme aber weder auf die konkrete Höhe dieser Zahlen oder die zahlreichen von diversen Stellen in Umlauf gebrachten Wirtschaftsdaten an. Das gelte auch für die Daten aus der Haushaltsberichtserstattung der Beklagten. Der frühere Finanzverantwortlichen der Beklagten habe diese Daten gerichtlich vortragen lassen. Sein Nachfolger stütze sich zu Recht nur noch auf die einzig objektiven, geprüften und als richtig bestätigten Daten aus den Prüfberichten der Wirtschaftsprüfer. Die Daten würden nach den Grundsätzen des Handelsrechts ermittelt und für den Zeitraum zusammengestellt, der für die handelsrechtliche Jahresabrechnung maßgebend sei. Demgegenüber werde die Haushaltsberichtserstattung der Beklagten nach den Maßgaben der Budgetierungslichtlinie erstellt. Da auch der Erfassungszeitraum nicht mit dem der Jahresabrechnung identisch sei, könnten die Wirtschaftszahlen abweichen, ohne dass hierdurch die Aussagekraft und objektive Richtigkeit der Prüfberichte in Zweifel stünden. Egal, welche Quelle man heranziehe, für den hier maßgeblichen Bewertungszeitraum von 2009 bis 2013 und erst Recht in den vorangegangenen Jahren, seien erhebliche Defizite nachgewiesen. Der Einwand, dass die Beklagte trotz dieser Defizite bereit war, auch für andere Belange Geld auszugeben, verfange nicht. § 16 BetrAVG verlange nur dann eine Anpassung, wenn deren Finanzierung aus den Erträgen erfolgen könne, ohne dass der Vermögensbestand angegriffen werden müsse. Zudem sei ihre Mittelverwendung entsprechend der Satzung und Budgetierungsrichtlinie allein an ihrem koalitionspolitischen Zweck ausgerichtet. Sämtliche Budgetierungen, so auch Rücklagen oder Rückstellung, seien zweckgebunden. Dabei könne es haushälterisch auch zu einer Änderung der Mittelzuweisungen kommen. Wenn hierbei Gelder aus einem Budget entnommen und einem anderen Budget zugewiesen werden, komme es nicht zu einer angeblichen Einnahmenvermehrung, sondern nur eine Mittelumverteilung. Daher sei es für die Beurteilung der Wirtschaftslage der Beklagten ohne jeden Belang, ob die dem Streikfond zugeführten Mittel einem Sachkosten- oder Personalkostenkonto zugewiesen werden. Zudem verkenne die Klägerin, dass die Beklagte auch mit der Erhöhung der Entgelte aktiver Mitarbeiter wieder in einen besseren Wettbewerb um befähigte Mitarbeiter trete, was letztlich wieder nur der bestmöglichen Verwirklichung ihrer koalitionspolitischen Ziele diene. In der Vergangenheit gelegentlich vorgenommene Anpassungen könnten keinen Anspruch begründen. Das Arbeitsgericht hat mit seinem am 19.01.2016 verkündeten Urteil alle Klageanträge abgewiesen. Die Beklagte habe die Unterstützungsleistung der Klägerin nach § 6 UR 83 richtig berechnet. Sie werde nur für jedes "volle" Jahr der nach § 5 UR 83 berechneten Anrechnungszeit gezahlt werden. Die im Jahre 2006 erteilte Auskunft über die damalige Anrechnungszeit von 15,67 Jahre sei fehlerhaft und habe korrigiert werden können. sie habe kein schutzwürdiges Vertrauen begründet. Im Übrigen bestimme § 24 Abs. 1 UR 83 iVm § 16 BetrAVG, dass eine Anpassung frühestens nach drei Jahre geprüft werden müsse. Das Gesetz lasse eine Bündelung der Prüftermine eines Jahres zu. So könne sich der Anpassungsstichtag um bis zu sechs Monate verschieben. Dies erklärte den Stichtag des 01.07.2013. Bereits aus diesem Grund seien alle Anträge, die auf einen früheren Anpassungsstichtag abstellen, unbegründet. Auch die auf den 01.07.2013 ausgerichteten Anträge seien unbegründet. Die Ermessensentscheidung der Beklagte sei nach § 16 BetrAVG, § 315 BGB nicht zu beanstanden. Sie habe die Belange der Klägerin in Form des Ausgleichs des seit ihrem eigenen Rentenbeginn eingetretenen Kaufkraftverlustes der Rente und ihre eigene wirtschaftliche Lage abgewogen. Hierbei habe sie die Entwicklung ihrer Wirtschaftskraft in den vergangenen Jahren zu Recht zur Grundlage ihrer Prognose zu einer möglichen künftigen Entwicklung bis zum nächsten Anpassungstermin gemacht. Bereits für jedes normale Unternehmen müssten die gesetzlichen Belastungsgrenzen beachtet werden. Mit dem besonderen Schutz des Art 9 Abs. 3 GG stünden der Beklagten nochmals erheblich erweiterte Freiheiten zu. Nur sie könne über die Form, Art und Weise sowie Intensität ihrer koalitionspolitischen Aufgabenerfüllung entscheiden, ohne dass Mittelzuweisung oder Mittelverwendungen durch die Klägerin oder Gerichte bewertet werden könnten. Sie allein entscheiden, welche Mittel sie dem Streitfond zuführen wolle. Für die Bewertung der hierfür einschlägigen Wirtschaftsdaten stelle die Kammer nach § 286 Abs. 1 S. 1 ZPO auf die nach anerkannten Berufsregeln der Wirtschaftsprüfer erstellten Gewinn- und Verlustrechnungen und Jahresabschlüsse ab. Wenn parallel hierzu abweichende Wirtschaftsdaten aus der Haushaltsberichterstattung existierten, stünden diese der Überzeugungskraft der GuV und der Jahresabschlüsse nicht entgegen. Sie seien nach den einschlägigen kaufmännischen Bewertungen und Abschlussvorgaben nach Maßgabe des Handelsrechts erstellt. Die Haushaltsberichterstattung basiere hingegen auf den Maßgaben der Budgetierungsrichtlinie. Auch im Übrigen habe die Klägerin keine berechtigten Zweifel an der Richtigkeit der GuV vorgetragen. Daher sei für die Jahre 2009 bis 2013 von ganz erheblichen Verlusten auszugehen. Wenn die Beklagte auch bereits über weitere Jahre hinweg solche Defizite habe hinnehmen müssen, entspreche es billigem Ermessen, wenn sie eine Anpassung der Betriebsrenten zum 01.07.2013 abgelehnt habe. Auch die Einbeziehung der Wirtschaftsdaten für 2014 bestätige nur die negative Prognose, wegen der das Anpassungsinteresse der Klägerin zurückstehen müsse. Die Klägerin legte gegen das ihr am 26.01.2016 zugestellte Urteil am 16.02.2016 beim Thüringer Landesarbeitsgericht Berufung ein und begründete sie am Dienstag nach dem Osterwochenende, dem 29.03.2016. Sie verlange weiter die Berücksichtigung ihrer vollen Anrechnungszeit. Dass nur volle Jahre zählten, gelte nur für die Sonderfälle des § 5 Abs. 4 UR 83. Die UR 83 seien Allgemeine Geschäftsbedingungen, die nach dem hierfür geltenden Auslegungskriterien ausgelegt werden müssten. Also müssten auch die Regelungen der GBV 2008 und § 9 Abs. 2 UR 83 berücksichtigt werden. Wenn Anwartschaften Tag genau berechnet werden müssten, dann doch auch ihre Versorgungsleistung. Daher sei auch das Schreiben vom 09.11.2006 nicht fehlerhaft und eine geeignete Vertrauensgrundlage. Das gelte auch für § 24 UR 83, wonach "mindestens" alle drei Jahre eine Anpassungsprüfung durchgeführt werden müsse. Das sei gegenüber § 16 BetrAVG eine Besserstellung. Sonst hätte es § 24 UR 83 nicht neu geregelt werden müssen. Sie akzeptiere nun aber das Bündelungsrecht der Beklagten und nehme alle Anträge mit einem Stichtag im Januar zurück. Für den Anpassungsstichtag im Juli 2012 liege die negative Entwicklung des Verbraucherpreisindex bei 4,116 % und für den zweiten Anpassungsstichtag im Juli 2015 bei 7,43 %. Bei einem Anpassungsstichtag im Juli 2013 liege er bei Index 6,024 %. Dem habe das Arbeitsgericht eine Substanzgefährdung der Beklagten gegenüber gestellt, ohne zu prüfen, ob die Rechtsprechungsgrundsätze für die Privatwirtschaft überhaupt auf die steuerbefreite und nicht gewinnorientierte Beklagte übertragbar seien. Angesichts bisheriger Versorgungsanpassungen könne die von der Klägerin verlangte Anpassung die Beklagte nicht übermäßig belasten oder zu einer Zweckgefährdung führen. Die Beklagte sei in der Lage gewesen, ihrem Streikfond von 2009 bis 2011 mehr als 16, 18 bzw. 24 Mio. EUR zuzuweisen. Zugleich sei ein deutlicher Mitglieder- und damit Beitragsanstieg zu verzeichnen. Die vorgetragenen Wirtschaftsdaten seien widersprüchlich, die Daten der GuV ohnehin nur ein „korrekturbedürftiger Einstieg". So stellten die bilanzierten Defizite eigentlich eine Kapitalerhöhung dar, da die Beklagte dem Treuhandvermögen des Streikfonds in den Jahren 2010 bis 2013 erhebliche Millionenbeträge zugewiesen habe. Dies seien nur interne Umbuchungen mit dem Effekt einer Kapitalrücklagenerhöhung, aus der ihre Rentenanpassung zwanglos finanziert werden könne. Dies beweise zugleich die Fehlerhaftigkeit der Prüfberichte. Vergleiche man diese Mittelverschiebungen mit den angeblichen Defiziten, sei genug Vermögen da. Zudem seien dem Treuhandvermögen auch "Rücklagen für Personalkosten" zugewiesen worden. Die Prüfberichte zeigten auch nicht die Ergebnisse aus dem Eigenkapital der Beklagten, das allein schon keine Substanzgefährdung befürchten lasse. Die Berichte seien nicht für die Unterorganisationseinheiten der Beklagten aufgeschlüsselt. So seien in den Landesbezirken etwa 2006 und 2007 aus nicht ausgeschöpften Mitteln Rücklagen für absehbare Personalkostenüberschreitungen gebildet worden. Jede andere Verwendung dieser Mittel wäre eine Altersdiskriminierung der Klägerin. Zudem müssten die weiteren Einnahmen der Beklagten berücksichtigt werden, die auch in den GuV genannt und berücksichtigt seien. Zu all diesen Fragen hätte das Arbeitsgericht Beweis erheben müssen. Zudem hätte es ein Abwägungsdefizit der Beklagten bereits deswegen feststellen müssen, weil die Konsolidierungsphase abgeschlossen sei, die Klägerin hier Gehaltskürzungen erlitten habe, die Beklagte und ihre Landesverbände erhebliche Vermögen hätten, 2010 die höchste Mittelzuführung zum Streikfond erfolgt sei, andere Renten angepasst worden seien und die Klägerin sonst einen "Eingriff in ihre versorgungsrechtlichen Erwerbschancen" erleiden würde. Die Klägerin stellt zuletzt folgende Sachanträge: Als Hauptanträge: 1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin ab dem 01.01.2010 über die bisher gezahlte Betriebsrente in Höhe von monatlich EUR 719,82 brutto weitere EUR 35,59 brutto Erhöhung, insgesamt bis zum 01.07.2012 EUR 1.067,70 brutto nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab Rechtskraft zu zahlen. 2. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin ab dem 01.07.2012 bis zum 01.07.2015 über die bisher gezahlte Betriebsrente von monatlich EUR 719,82 brutto neben den EUR 35,59 brutto Erhöhung weitere EUR 31,09 Anpassung, insgesamt ein Betrag i.H.v. 2.400,48 brutto nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab Rechtskraft zu zahlen. 3. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin für die Zeit ab dem 01.07.2015 bis 31.01.2016 über die gezahlte Betriebsrente von monatlich EUR 719,82 brutto weitere EUR 35,59 brutto Erhöhung und für die Anpassung ab 01.07.2015 weitere EUR 53,48 brutto, insgesamt bis 31.01.2016 ein Betrag von EUR 643,49 brutto nebst Zinsen i.H.v.5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab Rechtskraft einzuzahlen. 4. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, für die Zeit ab 01.02.2016 eine monatliche Betriebsrente i.H.v. EUR 808,89 zu zahlen. Hilfsweise für den Fall der Abweisung der Anträge zu 1 bis zu 4: 5. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin ab dem 01.01.2010 über die bisher gezahlte Betriebsrente in Höhe von monatlich EUR 719,82 brutto weitere EUR 35,59 brutto Erhöhung, insgesamt bis zum 30.06.2013 EUR 1.494,78 brutto nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab Rechtskraft zu zahlen. 6. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin ab 01.07.2013 bis 31.01.2016 über die bisher gezahlte Betriebsrente von monatlich EUR 719,82 brutto, neben den EUR 35,59 brutto Erhöhung weitere EUR 45,51 Anpassung, insgesamt einen Betrag in Höhe von EUR 2.514,10 brutto nebst Zinsen i.H.v.5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab Rechtskraft zu zahlen. 7. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, für die Zeit ab dem 01.02.2016 eine monatliche Betriebsrente von EUR 800,92 brutto zu zahlen. Hilfsweise für den Fall der Abweisung der Anträge zu 1 bis 7: 8. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin ab dem 01.07.2012 bis zum 01.07.2015 über die gezahlte Betriebsrente von monatlich EUR 719,82 brutto weitere EUR 29,63 Anpassung, insgesamt ein Betrag in Höhe von EUR 1.066,68 brutto nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basis Zinssatz ab Rechtskraft zu zahlen. 9. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin ab dem 01.07.2015 bis zum 31.01.2016 über die gezahlte Betriebsrente von monatlich EUR 719,82 brutto weitere EUR 29,63für die 1. Anpassung sowie weitere EUR 23,85 brutto für die 2. Anpassung, insgesamt ein Betrag in von EUR 374,36 brutto nebst Zinsen i.H.v.5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab Rechtskraft zu zahlen. 10. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, für die Zeit ab dem 01.02.2016 eine monatliche Betriebsrente von EUR 773,30 brutto zu zahlen. Hilfsweise für den Fall der Abweisung der Anträge zu 1 bis 10: 11. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin ab dem 01.07.2013 bis zum 31.01.2016 über die bisher gezahlte Betriebsrente in Höhe von monatlich EUR 719,82 brutto weitere EUR 43,36 brutto Anpassung, insgesamt EUR 1.344,16 brutto nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab Rechtskraft zu zahlen. 12. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist für die Zeit ab dem 01.02.2016 eine monatliche Betriebsrente von EUR 763,18 brutto zu zahlen. Die Beklagte beantragt, die zuletzt gestellten Berufungsanträge zurückzuweisen. Sie verteidigt die Entscheidung des Arbeitsgerichtes. Die Klägerin verkenne weiter den Regelungszweck des § 5 UR 83. Auch das Schreiben vom 09.11.2006 betreffe allein Anwartschaften. Im Übrigen sei die Bündelung der jährlichen Anpassungsstichtage zulässig. Sie habe sich bei ihrer Nichtanpassungsentscheidung auch mit den Belangen der Klägerin befasst. Wegen der fortgesetzten Defizite habe die Entwicklung des Verbraucherpreisindexes aber keine durchschlagende Rolle spielen können. Sie könne die Ausführungen der Klägerin hierzu dahin stehen lassen, wobei deren Berechnungen bereits in zeitlicher Hinsicht falsch seien. Ihr Einwand zur vermeintlich fehlenden Substanzgefährdung verkenne den besonderen Maßstab für eine Gewerkschaft, die koalitionspolitische Zweckgefährdung. Daher sei auch nicht auf die Eigenkapitalausstattung und der Erträge abzustellen. Als Gewerkschaft stehe es ihr vielmehr frei, jede Entscheidung zu treffen, um ihre koalitionspolitischen Zwecke nicht zu gefährden. Zur Beurteilung dieser Frage könne auf die Jahresabrechnungen und GuV der Beklagten abgestellt werden. Hiernach finanziere sie sich zu 97 % aus Beitragseinnahmen. Die Verwendung dieser Mittel sei in der Budgetierungsrichtlinie festgelegt und unterfalle dem Schutz des Art 9 GG. Die Prüfberichte seien auch nicht fehlerhaft. Die Klägerin selbst behaupte kein Falschtestat. Sie ziehe nur ihre Fehlschlüsse aus falsch bewerteten Fakten. So sei die fehlende Wiedergabe der Ergebnisse aus Eigenkapital unerheblich, da es bei ihr nicht auf eine Substanzgefährdung, sondern eine Zweckgefährdung ankomme. Mit Blick auf Art 9 GG würden die Jahresabschlüsse tatsächlich "auf Bundesebene" erstellt, aber selbstverständlich werde dabei auch die Finanzlage aller Unterorganisationen bilanziert, geprüft und bestätigt. Aus diesem Grund sei es auch egal, welche Mittel intern welchem Budget zugewiesen oder wieder entzogen worden seien. Maßgeblich ist allein, was unter dem Strich verbleibe und hier seien eben wie bislang auch nur Defizite zu erwarten gewesen. Dabei sei nochmals beton, dass die Beklagte auch insoweit den Schutz des Art 9 GG genieße, als sie frei über die Höhe der Mittelzuweisung an den Treuhandfond entscheiden könne. Auf der Grundlage der richtigen Faktenbetrachtung erweise sich auch die von der Beklagten getroffene Ermessensentscheidung korrekt. Insoweit billige ihr der Gesetzgeber bereits einen gewissen Beurteilungsspielraum zu. Als Maßstab dienten die objektive wirtschaftliche Lage der Beklagten und die objektive wirtschaftliche Lage der Klägerin als Versorgungsempfängerin, repräsentiert durch die Entwicklung des Preisindexes, nicht aber bisherige Gehaltseinbußen etc. Wegen der Einzelheiten des Vorbringens der Parteien, insbesondere wegen der verschiedenen Berechnungen der Klageforderungen wird auf den Inhalt der zu den Akten gereichten beiderseitigen Schriftsätze nebst ihren Anlagen und die erst- und zweitinstanzlich geführten Verhandlungsprotokolle Bezug genommen.