Urteil
3 AZR 125/11
BAG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Bei der Prüfung nach §16 BetrAVG ist der Anpassungsbedarf aus dem individuellen Rentenbeginn bis zum jeweiligen Anpassungsstichtag zu ermitteln; bereits zu Recht unterbliebene frühere Anpassungen dürfen nach §16 Abs.4 unberücksichtigt bleiben.
• Der Arbeitgeber hat sowohl die Belange des Versorgungsempfängers (Kaufkraftverlust, reallohnbezogene Obergrenze) als auch seine wirtschaftliche Lage gesamthaft zu würdigen; nach Verschmelzung ist auf die wirtschaftliche Lage des Versorgungsschuldners als Ganzes abzustellen.
• Die wirtschaftliche Lage des Versorgungsschuldners ist prognosegestützt zu beurteilen; handelsrechtliche Jahresabschlüsse sind maßgebliche Ausgangsbasis, ggf. mit betriebswirtschaftlich gebotenen Bereinigungen.
• Ein einmaliger Eigenkapitalzufluss infolge einer Verschmelzung ist nicht per se aus der Vermögenssubstanz zu bereinigen, sondern die tatsächliche wirtschaftliche Lage des Versorgungsschuldners ist maßgeblich.
Entscheidungsgründe
Anpassung betrieblicher Altersrente: Prüfungspflicht, Prüfungszeitraum und Bewertung der wirtschaftlichen Lage (§16 BetrAVG) • Bei der Prüfung nach §16 BetrAVG ist der Anpassungsbedarf aus dem individuellen Rentenbeginn bis zum jeweiligen Anpassungsstichtag zu ermitteln; bereits zu Recht unterbliebene frühere Anpassungen dürfen nach §16 Abs.4 unberücksichtigt bleiben. • Der Arbeitgeber hat sowohl die Belange des Versorgungsempfängers (Kaufkraftverlust, reallohnbezogene Obergrenze) als auch seine wirtschaftliche Lage gesamthaft zu würdigen; nach Verschmelzung ist auf die wirtschaftliche Lage des Versorgungsschuldners als Ganzes abzustellen. • Die wirtschaftliche Lage des Versorgungsschuldners ist prognosegestützt zu beurteilen; handelsrechtliche Jahresabschlüsse sind maßgebliche Ausgangsbasis, ggf. mit betriebswirtschaftlich gebotenen Bereinigungen. • Ein einmaliger Eigenkapitalzufluss infolge einer Verschmelzung ist nicht per se aus der Vermögenssubstanz zu bereinigen, sondern die tatsächliche wirtschaftliche Lage des Versorgungsschuldners ist maßgeblich. Der Kläger, jahrgang 1936, bezog seit 1.9.1997 eine Betriebsrente aus einer Versorgungszusage der früheren A. Die A wurde in mehreren Schritten in die heutige Beklagte eingebracht bzw. verschmolzen; zugleich erfolgte eine Ausgliederung und Verschmelzung mehrerer Geschäftsbereiche. Der Kläger verlangte mit Klage vom 7.3.2007 die Erhöhung seiner Rente wegen Kaufkraftverlusts zum Anpassungsstichtag 1.9.2006; er forderte ursprünglich 12,5 %, später mind. 4,68 %. Die Beklagte verweigerte die Anpassung mit Hinweis auf die frühere negative wirtschaftliche Lage des Geschäftsbereichs A und begrenzte ggf. auf die Reallohnentwicklung der aktiven Arbeitnehmer. Arbeitsgericht und Landesarbeitsgericht entschieden zugunsten des Klägers in unterschiedlicher Höhe; die Beklagte legte Revision ein. • Klagezulässigkeit: Ein unbezifferter Antrag ist zulässig, wenn aus Klagebegründung und Prozessverlauf der Anspruchsgrund und ein Mindestbetrag ersichtlich sind (§253 ZPO, §16 BetrAVG i.V.m. §315 BGB). • Prüfungszeitraum: Maßgeblich ist der Zeitraum vom individuellen Rentenbeginn bis zum jeweiligen Anpassungsstichtag; bereits zu Recht unterbliebene frühere Anpassungen bleiben unberücksichtigt (§16 Abs.1, Abs.2, Abs.4 BetrAVG). • Anpassungsbedarf: Der Kaufkraftverlust wird nach dem Verbraucherpreisindex (bei Prüfungszeiträumen vor 1.1.2003 mit Rückrechnung) festgestellt; hier ergibt sich ein Kaufkraftverlust von 6,14 % unter Berücksichtigung früherer unterbliebener Anpassungen. • Reallohnbezogene Obergrenze: Die Verpflichtung zur Anpassung ist nach oben durch die Nettolohnentwicklung vergleichbarer Arbeitnehmergruppen begrenzt; für die relevanten Lohngruppen ergaben sich Obergrenzen von 5,19 % (Lohngruppe 7) bzw. 5,43 % (Lohngruppe 8), damit keine Kürzung unter 4,68 %. • Wirtschaftliche Lage des Arbeitgebers: Maßgeblich ist die Prognose der künftigen Belastbarkeit des Versorgungsschuldners auf Basis handelsrechtlicher Abschlüsse unter betriebswirtschaftlichen Korrekturen; es kommt auf die Eigenkapitalausstattung und die angemessene Eigenkapitalverzinsung an. • Verschmelzungen und Bewertungsmaßstab: Nach Verschmelzung ist auf die wirtschaftliche Lage des Versorgungsschuldners als Ganzes abzustellen; die Entwicklung der ursprünglich selbständigen Unternehmen bis zur Verschmelzung ist zu berücksichtigen, eine dauerhafte gesonderte Bewertung einzelner Geschäftsbereiche nach Verschmelzung ist aber nicht zulässig. • Anwendung auf den Streitfall: Die Beklagte erzielte in den Geschäftsjahren 2005 und 2006 hohe Betriebsergebnisse und eine deutlich überdurchschnittliche Eigenkapitalverzinsung; einmalige Einlagen im Zusammenhang mit der Verschmelzung sind nicht per se aus der Vermögenssubstanz zu bereinigen. Die Beklagte hat nicht hinreichend dargelegt, dass ihre wirtschaftliche Lage eine Verweigerung der Anpassung zum 1.9.2006 rechtfertigt. Die Revision der Beklagten wird zurückgewiesen. Die Beklagte ist verpflichtet, die monatliche Betriebsrente des Klägers ab dem 1.9.2006 um 4,68 % (15,44 Euro) auf 345,29 Euro brutto zu erhöhen. Das Landesarbeitsgericht hat dies zu Recht festgestellt, weil der auszugleichende Kaufkraftverlust mindestens diesen Betrag ergibt und die reallohnbezogene Obergrenze sowie die wirtschaftliche Lage der Beklagten einer höheren Einschränkung nicht entgegenstehen. Die Beklagte hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen. Diese Entscheidung berücksichtigt die Pflicht zur dreijährigen Prüfungswiederholung nach §16 BetrAVG, die gebotene prognostische Gesamtbewertung der wirtschaftlichen Lage des Versorgungsschuldners und die Verwertbarkeit einmaliger Kapitalzuflüsse im Rahmen der Anpassungsprüfung.