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Beschluss

5 Ta 26/19

Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein 5. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:LARBGSH:2019:0320.5TA26.19.00
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Leitsätze
1. Nach § 45 Abs. 4 GKG gelten bei einer Erledigung des Rechtsstreits durch Vergleich die Absätze 1 bis 3 entsprechend. Danach kommt eine wertmäßige Berücksichtigung des Hilfsantrags bei der Festsetzung des Gegenstandswertes nur dann in Betracht, wenn die Parteien in dem Prozessvergleich die Ansprüche aus dem Hilfsantrag (hier: Nachteilsausgleich gemäß § 113 BetrVG) gestaltend mitgeregelt haben.(Rn.25) 2. Vergleichen sich die Parteien im Rahmen eines Kündigungsschutzprozesses auf die ungekündigte Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses zu den bisherigen Bedingungen, liegen regelmäßig keine Anhaltspunkte dafür vor, dass die Parteien zugleich über den hilfsweise geltend gemachten Nachteilsausgleich eine gestaltende Regelung getroffen haben.(Rn.27)
Tenor
Die sofortige Beschwerde des Prozessbevollmächtigten des Klägers gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Kiel vom 07.12.2018, Az. 3 Ca 1209 b/18, wird auf dessen Kosten zurückgewiesen. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Nach § 45 Abs. 4 GKG gelten bei einer Erledigung des Rechtsstreits durch Vergleich die Absätze 1 bis 3 entsprechend. Danach kommt eine wertmäßige Berücksichtigung des Hilfsantrags bei der Festsetzung des Gegenstandswertes nur dann in Betracht, wenn die Parteien in dem Prozessvergleich die Ansprüche aus dem Hilfsantrag (hier: Nachteilsausgleich gemäß § 113 BetrVG) gestaltend mitgeregelt haben.(Rn.25) 2. Vergleichen sich die Parteien im Rahmen eines Kündigungsschutzprozesses auf die ungekündigte Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses zu den bisherigen Bedingungen, liegen regelmäßig keine Anhaltspunkte dafür vor, dass die Parteien zugleich über den hilfsweise geltend gemachten Nachteilsausgleich eine gestaltende Regelung getroffen haben.(Rn.27) Die sofortige Beschwerde des Prozessbevollmächtigten des Klägers gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Kiel vom 07.12.2018, Az. 3 Ca 1209 b/18, wird auf dessen Kosten zurückgewiesen. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen. I. Im Beschwerdeverfahren wendet sich der Prozessbevollmächtigte des Klägers gegen einen Wertfestsetzungsbeschluss. Im durch Prozessvergleich erledigten Hauptsacheverfahren führten die Parteien einen Kündigungsrechtsstreit. Die Beklagte betreibt ein Bauunternehmen mit ca. 500 Arbeitnehmern. Der Kläger war bei ihr seit 1980 zuletzt als Polier zu einem Monatsgehalt von durchschnittlich 5.500,00 € brutto beschäftigt. Die Beklagte veräußerte den Bereich „Tiefbau/Tankstellenbau“ zum 01.09.2018 an die Fa. M.. Zuvor hatte sie u.a. den Kläger über den bevorstehenden Betriebsübergang informiert. Der Kläger widersprach dem Übergang seines Arbeitsverhältnisses auf die Fa. M.. Daraufhin kündigte die Beklagte sein Arbeitsverhältnis mit Schreiben vom 29.08.2018 zum 31.03.2019. Die Beklagte führte mit dem bei ihr gebildeten Betriebsrat keinen Interessenausgleich i.S.v. § 112 BetrVG durch. Im vorliegenden Kündigungsschutzverfahren hatte er zuletzt folgende Anträge gestellt: 1. festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien nicht durch die Kündigung vom 29.08.2018 zum 31. März 2019 aufgelöst wird, 2. festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien über den 31.03.2019 hinaus fortbesteht und auch nicht durch andere Beendigungsgründe aufgelöst wird, 3. hilfsweise für den Fall, dass das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien durch die Kündigung vom 29.08.2018 zum 31.03.2019 aufgelöst wird, die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger eine Abfindung in Höhe von 99.000,00 € brutto zu zahlen. Im Kammertermin vom 07.12.2018 schlossen die Parteien folgenden Prozessvergleich: 1. Die Beklagte erklärt, dass sie aus der Kündigung keine Rechte mehr herleitet. Der Kläger erklärt, dass er das Angebot auf Fortsetzung des Arbeitsvertrages zu bisherigen Konditionen annimmt. 2. Die Parteien sind sich darüber einig, dass der Kläger zukünftig nach Überwindung seiner Arbeitsunfähigkeit bei der Beklagten als Polier beschäftigt werden wird. 3. Damit ist der Rechtsstreit erledigt. Mit Beschluss vom 07.12.2018 hat das Arbeitsgericht den für die Rechtsanwaltsgebühren maßgeblichen Gegenstandswert auf 17.500,00 € (drei Bruttogehälter) festgesetzt. Gegen diesen Beschluss hat der Klägervertreter sofortige Beschwerde am 22.12.2018 bzw. 07.01.2019 eingelegt. Zur Begründung hat der Klägervertreter ausgeführt, dass bei der Bemessung des Gegenstandswertes der Hilfsantrag zu berücksichtigen sei. Der Anspruch auf Zahlung eines Nachteilsausgleichs sei Gegenstand der Kammerverhandlung gewesen. Er sei als echter Hilfsantrag für den Fall des Unterliegens mit dem Kündigungsschutzantrag gestellt worden. Er habe sich auch materiell-rechtlich mit dem Zahlungsantrag auseinandergesetzt. Werde der Anwalt auftragsgemäß für einen wertmäßig eigenen Hilfsanspruch tätig, so entstehe dadurch die Verfahrensgebühr (Nr. 3100), auch wenn noch keine gerichtliche Entscheidung (§ 45 Abs. 1 Satz 2 GKG) ergangen oder ein Vergleich (§ 45 Abs. 4 GKG) abgeschlossen sei. Gerichtlicher und anwaltlicher Streitwert wichen dann voneinander ab, sodass der Anwalt insoweit aus eigenem Recht eine isolierte Streitwertfestsetzung nach § 33 RVG begehren könne. Das Arbeitsgericht hat mit Beschluss vom 08.02.2019 der sofortigen Beschwerde nicht abgeholfen. Der Gegenstandswert für die Rechtsanwaltsgebühren sei zutreffend in Höhe von drei Bruttomonatsgehältern festgesetzt worden. Danach errechne sich ein Wert von 16.500,00 € und nicht - wie festgesetzt - von 17.500,00 €. Eine nachträgliche Änderung aufgrund des offensichtlichen Rechenfehlers des Gerichts zulasten des Klägervertreters scheide jedoch aus. Eine Berücksichtigung des nur hilfsweise geltend gemachten Zahlungsantrags über 99.000,00 € scheide aus, weil hierüber keine Entscheidung ergangen sei und dieser auch nicht Gegenstand des gerichtlichen Vergleichs gewesen sei. Die Vergütungspflicht für anwaltliche Tätigkeit bestehe nicht losgelöst von der gesetzlichen Vergütungsregelung und der Wert der Gerichtsgebühren nach § 32 Abs. 1 RVG werde für die Anwaltsgebühren nicht ausnahmslos für anwendbar erklärt. Daraus folge, dass nicht jeder anwaltliche Arbeitsaufwand schlechthin zu vergüten sei; vielmehr bestehe eine Vergütungspflicht für nur hilfsweise gerichtlich verfolgte Ansprüche überhaupt nur unter den Voraussetzungen des § 45 Abs. 1 Satz 2 GKG bzw. wenn dieser Gegenstand des Vergleichs wurde. Dies sei hier nicht der Fall. Der hilfsweise geltend gemachte Zahlungsantrag habe keinen Niederschlag im Vergleich gefunden und sei auch nicht Gegenstand der Vergleichsverhandlungen gewesen. Der Klägervertreter trägt weiter vor, der Kläger habe sich im streitigen Verfahren gegen den Vorwurf zur Wehr setzen müssen, dass es ihm nur um die Zahlung einer Abfindung gegangen sei. Dies sei nicht der Fall gewesen. Zu Recht habe auch das Arbeitsgericht in dem Nichtabhilfebeschluss festgehalten, dass es ihm gerade nicht um die Zahlung einer Abfindung gegangen sei. Der Kläger hätte durchaus die Möglichkeit gehabt, seine Klage umzustellen und den Hilfsantrag zum Hauptantrag machen können. Aus dem Umstand, dass der Kläger mit Abschluss des Vergleichs das Angebot der Beklagten auf Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses angenommen habe, zeige, dass mit dem Vergleich eine Regelung über den Zahlungsantrag getroffen worden sei. Allein die Stellung des Hilfsantrages und der spätere Verzicht darauf habe dem Geschäftsführer der Beklagten gezeigt, dass es ihm tatsächlich nicht um die Abfindung, sondern um die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses gegangen sei. Der echte Hilfsantrag sei somit inhaltlich durch den Vergleich erledigt worden. II. Die gemäß § 33 Abs. 3 Satz 1 RVG statthafte, form- und fristgemäß eingelegte und damit zulässige Beschwerde des Prozessbevollmächtigten des Klägers ist nicht begründet. Das Arbeitsgericht hat bei der Festsetzung des Gebührenstreitwertes den Hilfsantrag auf Zahlung eines Nachteilsausgleichs zu Recht unberücksichtigt gelassen. Es kann und soll zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen auf die zutreffenden Gründe des Nichtabhilfebeschlusses vom 08.02.2019 verwiesen werden. Auch die Ausführungen des Klägervertreters in der Beschwerdeinstanz rechtfertigen kein anderes Ergebnis. 1. Der angefochtene Streitwertbeschluss vom 07.12.2018 hat die Wertfestsetzung für die Rechtsanwaltsgebühren gemäß § 33 Abs. 1 RVG zum Gegenstand. Gerichtsgebühren sind infolge des Vergleichsschlusses im arbeitsgerichtlichen Verfahren nicht entstanden. Die Höhe der nach § 33 Abs. 1 RVG zu erfolgenden Wertfestsetzung richtet sich nach den Wertvorschriften der §§ 39 ff. GKG. 2. Das Arbeitsgericht hat vorliegend zutreffend den echten Hilfsantrag bei der Festsetzung des Gegenstandswertes unberücksichtigt gelassen. a) Gegenstand des Hilfsantrages war die Zahlung einer Abfindung als Nachteilsausgleich gemäß § 113 Abs. 1 und 3 BetrVG. Ein solcher Zahlungsantrag wird grundsätzlich als eigener, gegenüber dem Kündigungsschutzbegehren gesondert zu verfolgender Streitgegenstand bewertet, denn er setzt - anders als der Abfindungsanspruch nach §§ 9, 10 KSchG - die Unwirksamkeit der Kündigung voraus (vgl. LAG Schleswig-Holstein, Beschl. v. 26.10.2009 - 5 Ta 176/09 -, Rn. 17, juris; TZA/Ziemann, Streitwert und Kosten im Arbeitsrecht,1 A 26 m. w. N.). Wird der Anspruch - was im Interesse der Kostenschonung regelmäßig geboten ist - wie hier im Rahmen eines Hilfsantrags geltend gemacht, ist für seine wertmäßige Berücksichtigung entweder eine gerichtliche Entscheidung über den Hilfsantrag oder die Erstreckung bzw. gestaltende Regelung über den Hilfsantrag in einem gerichtlichen Vergleich erforderlich (LAG Hamm - Westfalen, Beschl. v. 18.07.2018 - 8 Ta 145/18 -, Rn. 21, juris). b) Der zwar rechtshängig gewordene Hilfsantrag ist unstreitig vom Arbeitsgericht nicht beschieden worden. In einem solchen Fall ist eine wertmäßige Berücksichtigung des Hilfsantrages bei der Festsetzung des Gebührenstreitwertes gemäß § 45 Abs. 1 Satz 2 GKG ausgeschlossen. Danach wird ein hilfsweise geltend gemachter Anspruch mit dem Hauptantrag zusammengerechnet, soweit eine Entscheidung über ihn ergeht. Über den Hilfsantrag ist hier gerade nicht entschieden worden. Nach der Neufassung des § 45 Abs. 1 Satz 2 GKG durch das Kostenrechtsänderungsgesetz 1994 und die Neufassung ab 01.07.2004 ist der nach dieser Vorschrift ermittelte Wert auch für die Gebühren der Rechtsanwälte maßgebend. Anhaltspunkte dafür, dass zwischen Gerichts- und Anwaltsgebühren zu differenzieren ist, fehlen. Das spricht für den gesetzgeberischen Willen, dass der aus § 45 Abs. 1 Satz 2 GKG folgende Wert auch für die Gebühren der Rechtsanwälte maßgebend ist (BGH, Beschl. v. 25.09.2008 - VII ZB 99/07 -, Rn. 14 ff., 18, juris; LAG Schleswig-Holstein, Beschl. v. 05.08.2015 - 6 Ta 28/15 -). Der Wert des unbeschiedenen Hilfsantrags hat somit nach der gesetzlichen Regelung auch für die Berechnung der Anwaltsgebühren außer Betracht zu bleiben. Dem kann nicht mit Erfolg entgegengehalten werden, das anwaltliche Mandat habe auch die Prüfung des Hilfsanspruchs umfasst, was mit einem zusätzlichen Arbeitsaufwand verbunden sei und auch eine weitergehende Haftung begründe. Die Vergütungspflicht besteht nicht losgelöst von der gesetzlichen Vergütungsregelung und der Wert der Gerichtsgebühren nach § 32 Abs. 1 RVG wird für den Anwaltsgebührenwert nicht ausnahmslos für anwendbar erklärt. Daraus folgt, dass nicht jeder anwaltliche Arbeitsaufwand schlechthin zu vergüten ist; vielmehr besteht eine Vergütungspflicht für (nur) hilfsweise gerichtlich verfolgte Ansprüche überhaupt nur unter den Voraussetzungen des § 45 Abs. 1 Satz 2 GKG (LAG Schleswig-Holstein, Beschl. v. 05.08.2015 - 6 Ta 28/15 -). 3. Der Hilfsantrag auf Zahlung eines Nachteilsausgleichs in Höhe von 99.000,00 € ist aber auch nicht infolge der vergleichsweisen Erledigung des Rechtsstreits gemäß § 45 Abs. 4 GKG i.V.m. § 45 Abs. 1 Satz 2 GKG bei der Festsetzung des Gegenstandswertes für die Rechtsanwaltsgebühren wertmäßig zu berücksichtigen. a) Nach § 45 Abs. 4 GKG gelten bei einer Erledigung des Rechtsstreits durch Vergleich die Absätze 1 bis 3 entsprechend. Danach kommt eine wertmäßige Berücksichtigung des Hilfsantrags bei der Festsetzung des Gegenstandswertes nur dann in Betracht, wenn die Parteien in dem Prozessvergleich die Ansprüche aus dem Hilfsantrag gestaltend mitgeregelt haben (LAG Hamm - Westfalen, Beschl. v. 18.07.2018 - 8 Ta 145/18 -, Rn. 21, juris; Hessisches LAG, Beschl. v. 05.08.2013 - 1 Ta 251/13 -, Rn. 8, juris; Hartmann, Kostengesetze, 49. Aufl., § 45 GKG Rn. 50; Kurpat in Schneider/Herget, Streitwert-Kommentar, 14. Aufl., Rn. 3102 f.). b) Auch hieran gemessen war bei der Festsetzung des Gegenstandswertes der Wert des Hilfsantrags (99.000,00 €) nicht zu berücksichtigen. Es ist vorliegend gerade nicht ersichtlich, dass die Parteien über die Zahlung eines Nachteilsausgleichs in dem Prozessvergleich vom 07.12.2018 eine positive oder auch nur negative Regelung getroffen haben. Die Zahlung eines Nachteilsausgleichs setzt die tatsächliche Beendigung des Arbeitsverhältnisses voraus, d.h. die Wirksamkeit der streitgegenständlichen Kündigung. Vorliegend haben die Parteien indessen mit Abschluss des Prozessvergleichs vereinbart, dass das Arbeitsverhältnis ungekündigt zu den bisherigen Bedingungen fortbesteht und die Beklagte keine Rechte aus der streitgegenständlichen Kündigung herleitet. Vor dem Hintergrund dieser Regelung (Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses) bestand für die Parteien überhaupt kein Anlass, mit dem Prozessvergleich zugleich eine Regelung über den hilfsweise geltend gemachten Zahlungsantrag zu treffen. Mit Abschluss des Vergleichs stand für die Parteien zugleich fest, dass ein Anspruch auf Nachteilsausgleich unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt gegeben war. Mit der übereinstimmenden Entscheidung, das Arbeitsverhältnis fortsetzen zu wollen, bestand kein Streit mehr über die Zahlung eines Nachteilsausgleichs, der möglicherweise einer Regelung hätte zugeführt werden können. Vergleichen sich die Parteien im Rahmen eines Kündigungsschutzprozesses auf die ungekündigte Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses zu den bisherigen Bedingungen, liegen mithin regelmäßig keine Anhaltspunkte dafür vor, dass die Parteien zugleich über einen hilfsweise geltend gemachten Nachteilsausgleich eine gestaltende Regelung getroffen haben. 4. Nach alledem war die sofortige Beschwerde mit der Kostenfolge des § 97 ZPO zurückzuweisen. Gegen diese Entscheidung ist gemäß § 33 Abs. 4 Satz 3 RVG kein weiteres Rechtsmittel gegeben.