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Beschluss

1 Ta 251/13

Hessisches Landesarbeitsgericht 1. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:LAGHE:2013:0805.1TA251.13.0A
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Leitsätze
Nach der nunmehr von der Beschwerdekammer vertretenen Rechtsauffassung ist keine Zusammenrechnung der Werte von Haupt- und Hilfsantrag im Fall der Kombination von Kündigungsschutz- und Nachteilsausgleichsanspruch mehr notwendig, da an der Ansicht, nicht mehr festgehalten wird, dass Haupt- und Hilfsantrag denselben Gegenstand im Sinne von § 45 Abs. 1 S. 3 GKG betreffen. Die Beschwerdekammer folgt im Interesse einer möglichst einheitlichen Wertrechtsprechung nunmehr dem Streitwertkatalog (vgl. Bader/Jörchel NZA 2013, 811: A.I. des Katalogs Nr. 20) und sieht keine wirtschaftliche Identität des Anspruchs auf Nachteilsausgleich mit einem weiteren Antrag (hier dem Kündigungsschutzantrag) mehr. Deshalb ist der auf § 113 BetrVG gestützte Anspruch an sich mit seinem Zahlungsbetrag bzw. dem wirtschaftlichen Interesse des Klägers, welches zu schätzen ist, zu bewerten. Gleichwohl ist es im Fall einer vergleichsweisen Beendigung des Rechtsstreits im Hinblick auf § 45 Abs. 4 GKG erforderlich, das über die Beendigung des Arbeitsverhältnisses und die Zahlung des Nachteilsausgleichs eine Regelung in den Vergleich aufgenommen worden sind. Hierbei genügt neben der positiven Regelung über die Zahlung eines Betrags als Nachteilsausgleich auch eine solche, dass kein Anspruch auf Nachteilsausgleich besteht. Deshalb kann im Fall der vergleichsweisen Beendigung des Rechtsstreits der Hilfsantrag auf Zahlung eines Nachteilsausgleichs nur dann streitwerterhöhend Berücksichtigung findet, wenn darüber ausdrücklich eine negative oder positive Regelung in den Vergleich aufgenommen worden ist oder zumindest in der Ausgleichsklausel eine ausdrückliche Erwähnung findet. Hierfür
Tenor
Die Beschwerde des Klägervertreters gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Gießen 05. März 2013 – 8 Ca 118/12 – wird zurückgewiesen. Der Klägervertreter hat die Beschwerdegebühr zu tragen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Nach der nunmehr von der Beschwerdekammer vertretenen Rechtsauffassung ist keine Zusammenrechnung der Werte von Haupt- und Hilfsantrag im Fall der Kombination von Kündigungsschutz- und Nachteilsausgleichsanspruch mehr notwendig, da an der Ansicht, nicht mehr festgehalten wird, dass Haupt- und Hilfsantrag denselben Gegenstand im Sinne von § 45 Abs. 1 S. 3 GKG betreffen. Die Beschwerdekammer folgt im Interesse einer möglichst einheitlichen Wertrechtsprechung nunmehr dem Streitwertkatalog (vgl. Bader/Jörchel NZA 2013, 811: A.I. des Katalogs Nr. 20) und sieht keine wirtschaftliche Identität des Anspruchs auf Nachteilsausgleich mit einem weiteren Antrag (hier dem Kündigungsschutzantrag) mehr. Deshalb ist der auf § 113 BetrVG gestützte Anspruch an sich mit seinem Zahlungsbetrag bzw. dem wirtschaftlichen Interesse des Klägers, welches zu schätzen ist, zu bewerten. Gleichwohl ist es im Fall einer vergleichsweisen Beendigung des Rechtsstreits im Hinblick auf § 45 Abs. 4 GKG erforderlich, das über die Beendigung des Arbeitsverhältnisses und die Zahlung des Nachteilsausgleichs eine Regelung in den Vergleich aufgenommen worden sind. Hierbei genügt neben der positiven Regelung über die Zahlung eines Betrags als Nachteilsausgleich auch eine solche, dass kein Anspruch auf Nachteilsausgleich besteht. Deshalb kann im Fall der vergleichsweisen Beendigung des Rechtsstreits der Hilfsantrag auf Zahlung eines Nachteilsausgleichs nur dann streitwerterhöhend Berücksichtigung findet, wenn darüber ausdrücklich eine negative oder positive Regelung in den Vergleich aufgenommen worden ist oder zumindest in der Ausgleichsklausel eine ausdrückliche Erwähnung findet. Hierfür Die Beschwerde des Klägervertreters gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Gießen 05. März 2013 – 8 Ca 118/12 – wird zurückgewiesen. Der Klägervertreter hat die Beschwerdegebühr zu tragen. I. Die gegen den Beschluss vom 5. März 2013 gerichtete zulässige Beschwerde des Vertreters des Klägers, der das Arbeitsgericht nicht abgeholfen hat, hat keinen Erfolg. Gegenstand des Ausgangsverfahrens war zunächst eine Kündigungsschutzklage verbunden mit einem allgemeinen Feststellungsantrag auf Fortbestand des Arbeitsverhältnisses sowie ein bedingter Weiterbeschäftigungsantrag und ein hilfsweise gestellter Antrag auf Zahlung eines Nachteilsausgleichs gemäß § 113 BetrVG, dessen Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt wird. Das Bruttoeinkommen des Klägers bei der Beklagten betrug € 2.800,00 im Monat. Der Kläger war zum Kündigungszeitpunkt 60 Jahre alt und verheiratet. Er arbeitete seit August 2006 bei der Beklagten, die ihm am 29. März 2012 zum 31. Mai 2012 ordentlich gekündigt hatte. Im Termin vom 5. Dezember 2012 haben die Parteien einen Vergleich, mit dem sich aus Bl. 125 d.A. ergebenden Inhalt geschlossen. Das Arbeitsgericht hat durch Beschluss vom 5. März 2013 – nach vorheriger Anhörung des Klägers und seines Prozessbevollmächtigten – den Wert des Streitgegenstandes für das Verfahren auf € 8.400,00 und für den Vergleich auf € 9.200.00 festgesetzt. Gegen diesen, ihm am 8. März 2013 zugestellten Beschluss hat der Klägervertreter mit einem am 11. März 2013 beim Arbeitsgericht eingegangenen Schriftsatz (Bl. 138 f. d.A.) Beschwerde eingelegt, der das Arbeitsgericht mit Beschluss vom 27. Juni 2013 (Bl. 145.A.) nicht abgeholfen hat. Wegen der Beschwerdebegründung wird auf die Ausführungen in der Beschwerdeschrift und wegen der Begründung des Nichtabhilfebeschlusses verwiesen. II. Die zulässige Beschwerde des Klägervertreters ist unbegründet. Sie richtet sich allein gegen die Nichtberücksichtigung des als Hilfsantrags gestellten Antrags auf Zahlung eines Nachteilsausgleichs nach § 113 BetrVG bei der Gegenstandswertfestsetzung durch das Arbeitsgericht. Gemäß § 45 Abs. 1 S. 2 GKG wird ein hilfsweise geltend gemachter Anspruch mit dem Hauptanspruch nur zusammengerechnet, wenn eine Entscheidung über ihn ergeht. Nach § 45 Abs 4 GKG sind die Absätze 1 bis 3 im Falle einer Erledigung des Rechtsstreits durch Vergleich entsprechend anzuwenden. Unter Aufgabe seiner bisherigen Rechtsprechung hält das Beschwerdegericht nicht mehr an seiner Auffassung fest, dass die sich gebotene Zusammenrechnung der Werte von Haupt- und Hilfsantrag im Fall der Kombination von Kündigungsschutz- und Nachteilsausgleichsanspruch zu unterbleiben, weil Haupt- und Hilfsantrag denselben Gegenstand im Sinne von § 45 Abs. 1 S. 3 GKG betreffen (vgl. insoweit die bisherige Rechtsprechung: Hess. LAG vom 6. September 2012 – 2 Ta 191/12 n.v.; Hess. LAG vom 28. Mai 1999 - 15/6 Ta 422/98, n.v.; LAG Baden-Württemberg vom 4. Februar 2004; 3 Ta 7/04, dokumentiert in juris). Sie war darauf gestützt worden, dass Haupt- und Hilfsantrag auf demselben Grundsachverhalt basieren und sich einander ausschließen (so Hess. LAG vom 28. Mai 1999 a.a.O.; Anders/Gehle, Streitwertlexikon, 4. Aufl., Stichwort „echte Hilfsanträge“ Rn 7), weshalb gemäß § 45 Abs. 1 S. 3 GKG der höhere Wert des Hilfsantrags maßgeblich sei. Im Hinblick auf den von der Streitwertkommission der Arbeitsgerichtsbarkeit erarbeiteten Streitwertkatalog (dazu näher Bader/Jörchel NZA 2013, 809 ff.) folgt die Beschwerdekammer im Interesse einer möglichst einheitlichen Wertrechtsprechung nunmehr dem Katalog (vgl. Bader/Jörchel NZA 2013, 811: A.I. des Katalogs Nr. 20) und hält an ihrer bisherigen Rechtsauffassung nicht mehr fest. Sie sieht keine wirtschaftliche Identität des Anspruchs auf Nachteilsausgleich mit einem weiteren Antrag (hier dem Kündigungsschutzantrag) mehr. Deshalb ist der auf § 113 BetrVG gestützte Anspruch an sich mit seinem Zahlungsbetrag bzw. dem wirtschaftlichen Interesse des Klägers, welches zu schätzen ist, zu bewerten (vgl. Bader/Jörchel NZA 2013, 811: A.I. des Katalogs Nr. 20). Aber auch wenn der Anspruch auf Nachteilsausgleich nicht unter § 42 Abs. 3 S. 1 GKG fällt, mithin als eigenständiger Streitgegenstand in die Wertfestsetzung einfließt, muss geprüft werden, ob dies im Rahmen des § 45 Abs. 4 GKG im Einzelfall möglich ist. Voraussetzung ist demnach im Fall der Beendigung des Rechtsstreits durch einen Vergleich, dass über die Beendigung des Arbeitsverhältnisses und die Zahlung des Nachteilsausgleichs eine Regelung in den Vergleich aufgenommen worden sind (vgl. LAG Hamm vom 25. Oktober 2010 – 2 Ta 505/10, n.v.; Tschöpe/Ziemann/Altenburg, Streitwerte und Kosten im Arbeitsrecht, A Rn 26 m.w.H.). Zwar genügt neben der positiven Regelung über die Zahlung eines Betrags als Nachteilsausgleich auch eine solche, dass kein Anspruch auf Nachteilsausgleich besteht. Dies bedeutet, dass im Fall der vergleichsweisen Beendigung des Rechtsstreits der Hilfsantrag auf Zahlung eines Nachteilsausgleichs nur dann streitwerterhöhend Berücksichtigung findet, wenn darüber ausdrücklich eine negative oder positive Regelung in den Vergleich aufgenommen worden ist oder zumindest in der Ausgleichsklausel eine ausdrückliche Erwähnung findet vgl. Tschöpe/Ziemann/Altenburg a.a.O. A Rn 421 m.w.H.). Unter Beachtung dieser Grundsätze sind die vom Arbeitsgericht festgesetzten Werte zutreffend. Die Parteien haben in dem Vergleich vom 5. Dezember 2012 keine ausdrückliche positive oder negative Regelung über die Zahlung des Nachteilsausgleichs getroffen. Sie haben vielmehr ausdrücklich in Ziffer 2 festgehalten, dass der Kläger eine Abfindung nach §§ 9, 10 KSchG und nicht nach § 113 Abs. 3 i.V.m Abs. 1 BetrVG erhält. Auch in der Ausgleichsklausel in Ziffer 6 findet sich keine Aussage zum Anspruch auf Zahlung eines Nachteilsausgleichs. Wenn das Gesetz in § 45 Abs. 4 GKG von einer Erledigung des Rechtsstreits durch Vergleich und davon spricht, dass in einem solchen Fall § 45 Abs. 1 Satz 2 GKG entsprechend anwendbar sei, setzt dies voraus, dass in dem Vergleich - nur so ist die Parallele zu der gerichtlichen Entscheidung gemäß § 45 Abs. 1 Satz 2 GKG gewahrt - eine inhaltliche Regelung speziell zu dem maßgeblichen Hilfsantrag getroffen wird, woran es vorliegend fehlt (vgl. Hess. LAG vom 8. Oktober 2012 – 1 Ta 188/12 n.v.). Der Vertreter der Klägerin hat wegen der Erfolglosigkeit seiner Beschwerde die Beschwerdegebühr in Höhe von 40,00 Euro zu tragen (Nr. 8614 des Kostenverzeichnisses zum GKG). Einer weitergehenden Kostenentscheidung bedarf es nicht, da Kosten nicht erstattet werden (§ 33 Abs. 9 Satz 2 RVG). Eine Zulassung der Rechtsbeschwerde ist nicht möglich.