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Beschluss

5 TaBV 6/14

Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein 5. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:LARBGSH:2014:0402.5TABV6.14.0A
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Leitsätze
1. Eine Verzögerung des Eingangs einer Rechtsmittelschrift, die auf eine falsche Adressierung zurückzuführen ist, hat grundsätzlich die Partei zu vertreten (BGH, Beschl. v. 12-11-1997 - XII ZB 66/97 -).(Rn.20) 2. Stellt ein Prozessbevollmächtigter fest, dass eine fristgebundene Rechtsmittelschrift an ein falsches Gericht adressiert ist und weist er die Rechtsanwaltsfachangestellte an, diesen Fehler zu korrigieren, ist es gleichwohl fahrlässig, blind darauf zu vertrauen, dass die angeordneten Korrekturen auch ordnungsgemäß ausgeführt wurden und den in der Unterschriftenmappe vorgelegten Schriftsatz sodann ohne weitere Prüfung, ob dieser nunmehr an das richtige Rechtsmittelgericht gerichtet ist, zu unterschreiben.(Rn.20)
Tenor
Unter Zurückweisung des Antrages auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wird die Beschwerde der Antragsgegnerin/Arbeitgeberin gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Neumünster vom 27.01.2014, Az. 3 BV 30 d/13, als unzulässig verworfen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Eine Verzögerung des Eingangs einer Rechtsmittelschrift, die auf eine falsche Adressierung zurückzuführen ist, hat grundsätzlich die Partei zu vertreten (BGH, Beschl. v. 12-11-1997 - XII ZB 66/97 -).(Rn.20) 2. Stellt ein Prozessbevollmächtigter fest, dass eine fristgebundene Rechtsmittelschrift an ein falsches Gericht adressiert ist und weist er die Rechtsanwaltsfachangestellte an, diesen Fehler zu korrigieren, ist es gleichwohl fahrlässig, blind darauf zu vertrauen, dass die angeordneten Korrekturen auch ordnungsgemäß ausgeführt wurden und den in der Unterschriftenmappe vorgelegten Schriftsatz sodann ohne weitere Prüfung, ob dieser nunmehr an das richtige Rechtsmittelgericht gerichtet ist, zu unterschreiben.(Rn.20) Unter Zurückweisung des Antrages auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wird die Beschwerde der Antragsgegnerin/Arbeitgeberin gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Neumünster vom 27.01.2014, Az. 3 BV 30 d/13, als unzulässig verworfen. I. Die Beteiligten streiten um die Einsetzung einer Einigungsstelle. Das Arbeitsgericht hat mit Beschluss vom 27.01.2014 dem Antrag des Betriebsrats auf Einsetzung der Einigungsstelle mit dem Gegenstand „Abschluss einer Betriebsvereinbarung über die Dienstwagennutzung“ unter Vorsitz von Richterin am Arbeitsgericht Dr. K. stattgegeben und die Anzahl der Beisitzer für beide Seiten auf zwei festgesetzt. Gegen den ihr am 05.02.2014 zugestellten Beschluss hat die Arbeitgeberin am 19.02.2014 per Fax und am 26.02.2014 im Original beim Arbeitsgericht Neumünster Beschwerde eingelegt und diese sogleich begründet. Am 26.02.2014 hat die Vorsitzende der 3. Kammer, Direktorin am Arbeitsgericht R. verfügt, die Beschwerde mit Akte dem Landesarbeitsgericht vorzulegen. Laut Ab-Vermerk ist die Akte nebst Beschwerde am 06.03.2014 an das Landesarbeitsgericht versandt worden. Beim Landesarbeitsgericht ist diese am 07.03.2014 eingegangen. Mit Verfügung vom 11.03.2014 hat das Beschwerdegericht den Beteiligten das hiesige Aktenzeichen sowie das Eingangsdatum der Beschwerdeschrift mitgeteilt. Am 17.03.2014 hat die Arbeitgeberin die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der „Berufungsfrist“ beantragt. Die Arbeitgeberin trägt vor, aufgrund eines internen Büroversehens sei die Beschwerdeschrift fehlerhaft ans Arbeitsgericht gesandt worden. Der Entwurf der Beschwerdeschrift sei ihrem Prozessbevollmächtigten zur Korrektur vorgelegt worden. Dabei habe dieser im Adressfeld die Anschrift „Arbeitsgericht Neumünster“ mit rotem Kugelschreiber durchgestrichen mit dem Hinweis auf das Landesarbeitsgericht. Nach Durchführung der Korrekturen, die sich im Übrigen auf Rechtschreibfehler beschränkt hätten, habe ihr Prozessbevollmächtigter die durch ein Post-it markierte Seite der Beschwerdeschrift unterzeichnet. Eine nochmalige Kontrolle des Adressfeldes sei unterblieben. Die ausgebildete, ordnungsgemäß ausgewählte und stetig überwachte Rechtsanwaltsfachangestellte ihres Prozessbevollmächtigten habe jedoch nur die Rechtschreibfehler korrigiert, nicht jedoch die Korrektur im Adressfeld vorgenommen. Deshalb sei die Beschwerdefrist sowohl per Fax als auch per Post versehentlich ans Arbeitsgericht Neumünster versandt worden. Diesen Fehler habe ihr Prozessbevollmächtigter erst am 03.03.2014 bemerkt. In der Folge sei ein Rückruf beim Arbeitsgericht Neumünster erfolgt. Das Arbeitsgericht habe mitgeteilt, dass die Akte zu diesem Zeitpunkt erst an das Landesarbeitsgericht versandt worden sei. Eine Weiterleitung per Fax am 19.02.2014 sei nicht erfolgt. Zur Glaubhaftmachung bezieht sich die Arbeitgeberin auf die undatierte eidesstattliche Versicherung der Rechtsanwaltsfachangestellten R. (Bl. 115 d. A.). Im Übrigen begründet die Arbeitgeberin unter Ziff. 2. der Beschwerdeschrift die Beschwerde. Die Arbeitgeberin beantragt, ihr gegen die Versäumung der Beschwerdefrist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren und den Beschluss des Arbeitsgerichts Neumünster vom 27.01.2014, Az. 3 BV 30 d/13, abzuändern und den Antrag des Betriebsrats zurückzuweisen. Der Betriebsrat beantragt, die Beschwerde zurückzuweisen. Der Betriebsrat trägt vor, der Wiedereinsetzungsantrag sei unbegründet. Der Prozessbevollmächtigte der Arbeitgeberin habe sich nicht darauf verlassen dürfen, dass alle zuvor markierten Fehler auch von der Rechtsanwaltsfachangestellten entsprechend korrigiert worden seien. Dies gelte insbesondere in Bezug auf die Adressierung an ein unzuständiges Gericht. Die Beschwerde sei mithin wegen Versäumung der Beschwerdefrist unzulässig und im Übrigen auch unbegründet. Wegen des weiteren Vorbringens der Beteiligten im Beschwerdeverfahren wird auf den Inhalt der zwischen ihnen gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen. II. Die Beschwerde der Arbeitgeberin ist unzulässig. Sie ist beim zuständigen Beschwerdegericht, d. h. dem Landesarbeitsgericht, nicht innerhalb der gesetzlichen Frist begründet worden. Folglich ist ihre Beschwerde gemäß § 89 Abs. 3 Satz 2 als unzulässig zu verwerfen. 1. Die Frist zur Beschwerdeeinlegung beginnt mit dem Tag der Zustellung des angegriffenen Beschlusses und beträgt einen Monat, §§ 87 Abs. 2, 66 Abs. 2 Sätze 1 und 2 ArbGG. Der Arbeitgeberin ist der Beschluss des Arbeitsgerichts am 05.02.2014 zugestellt worden. Demnach ist die Beschwerdeeinlegungsfrist am 05.03.2014 abgelaufen. Die Beschwerdeschrift muss innerhalb der Monatsfrist beim Landesarbeitsgericht eingehen, § 87 Abs. 1 ArbGG. Sie kann nicht wirksam bei dem Gericht eingelegt werden, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat. Der Beschwerdeschriftsatz vom 19.02.2014 ist jedoch erst am 07.03.2014 beim Landesarbeitsgericht eingegangen, sodass die Beschwerdeeinlegungsfrist nicht gewahrt ist. 2. Wegen der Versäumung der Beschwerdeeinlegungsfrist konnte der Arbeitgeberin keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt werden. Der Wiedereinsetzungsantrag ist zwar zulässig, insbesondere ist er form- und fristgerecht gestellt worden, §§ 235, 236 ZPO i. V. m. § 64 Abs. 6 ArbGG, aber gemäß § 233 ZPO unbegründet. a) Nach § 233 ZPO ist einer Partei Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn sie ohne ihr Verschulden verhindert war, die Frist zur Einlegung der Beschwerde zu wahren. Nach ihrem eigenen Vorbringen war die Arbeitgeberin im Sinne des § 233 ZPO nicht ohne ihr Verschulden verhindert, die Frist zur Einlegung der Beschwerde einzuhalten, denn sie muss sich das Verschulden ihres Prozessbevollmächtigten gemäß § 85 Abs. 2 ZPO zurechnen lassen. Die Arbeitgeberin hat weder dargetan noch glaubhaft gemacht, dass ihr Prozessbevollmächtigter durch eine ordnungsgemäße Organisation in seiner Kanzlei dafür Sorge getragen hat, dass Rechtsmittelschriften an das zuständige Rechtsmittelgericht abgesandt werden. Dem Wiedereinsetzungsantrag kann mithin nicht entsprochen werden. b) Vorliegend beruht das Verschulden des Prozessbevollmächtigten, welches sich die Arbeitgeberin gemäß § 85 Abs. 2 ZPO zurechnen lassen muss, auf einer falschen Adressierung der Beschwerdeschrift. aa) Eine Verzögerung des Eingangs einer Rechtsmittelschrift, die auf eine falsche Adressierung zurückzuführen ist, hat grundsätzlich die Partei zu vertreten (BGH, Beschl. v. 12.11.1997 – XII ZB 66/97 -, juris). Die Arbeitgeberin kann sich auch nicht darauf berufen, dass ihr Prozessbevollmächtigter im Entwurf der Beschwerdeschrift die zunächst falsche Anschrift des Arbeitsgerichts Neumünster durchgestrichen und durch das Landesarbeitsgericht ersetzt habe. Das vom Prozessbevollmächtigten unterzeichnete Original der Beschwerdeschrift war immer noch an das unzuständige Arbeitsgericht Neumünster adressiert. Es ist fahrlässig, wenn nicht gar grob fahrlässig, das Original sozusagen blind zu unterschreiben und nicht mehr darauf zu achten, dass im Adressfeld das zuständige Rechtsmittelgericht eingetragen ist. Insoweit unterscheidet sich der vorliegende Fall auch maßgeblich von demjenigen, der der Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 12.11.2013, Az. VI ZB 4/13, zugrunde lag. In dem dortigen Fall hatte der Prozessbevollmächtigte zunächst einen an ein falsches Gericht adressierten Fristverlängerungsantrag unterzeichnet, den Fehler aber bemerkt und die Rechtsanwaltsfachangestellte angewiesen, den falsch adressierten Schriftsatz zu vernichten und einen entsprechenden an das korrekte Rechtsmittelgericht adressierten Schriftsatz zu fertigen. Den korrigierten und richtig adressierten Schriftsatz hatte der Anwalt sodann unterzeichnet. Danach hatte die Angestellte jedoch versehentlich den richtig adressierten Schriftsatz vernichtet und den falsch adressierten Schriftsatz an das unzuständige Rechtsmittelgericht abgesandt. Der vorliegende Fall war jedoch anders. Gerade in der Situation, in der der Prozessbevollmächtigte feststellt, dass die Rechtsmittelschrift an das falsche Gericht adressiert ist und eine Rechtsanwaltsfachangestellte anweist, dies zu korrigieren, ist besondere Sorgfalt geboten. Der Prozessbevollmächtigte muss sich dann vor Unterzeichnung des ihm sodann vorgelegten Schriftsatzes vergewissern, ob die Korrektur auch durchgeführt wurde. Stellt ein Prozessbevollmächtigter fest, dass eine fristgebundene Rechtsmittelschrift an ein falsches Gericht adressiert ist und weist er die Rechtsanwaltsfachangestellte an, diesen Fehler zu korrigieren, ist es gleichwohl fahrlässig, blind darauf zu vertrauen, dass die angeordneten Korrekturen auch ordnungsgemäß ausgeführt wurden und den in der Unterschriftenmappe vorgelegten Schriftsatz sodann ohne weitere Prüfung, ob dieser nunmehr an das richtige Rechtsmittelgericht gerichtet ist, zu unterschreiben. bb) Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand kommt im Falle der Versäumung einer Rechtsmittelfrist aufgrund des verzögerten Eingangs einer falsch adressierten Rechtsmittelschrift nur dann in Betracht, wenn die rechtzeitige Weiterleitung an das zuständige Rechtsmittelgericht im ordentlichen Geschäftsgang ohne weiteres erwartet werden konnte. Kommt das angerufene Gericht dem nicht nach, wirkt sich das Verschulden der Partei oder ihrer Verfahrensbevollmächtigten nicht mehr aus, sodass ihr Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren ist (BGH, Beschl. v. 19.12.2012 – XII ZB 61/12 -, juris; BGH, Beschl. v. 12.11.1997 – XII ZB 66/97 -, juris). Die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung einer Rechtsmittelfrist ist bei der Anrufung eines unzuständigen Gerichts nur dann begründet, wenn die Fristversäumung auf eine pflichtwidrige verzögerte Weiterleitung der Rechtsmittelschrift durch das unzuständige Gericht an das zuständige Rechtsmittelgericht zurückzuführen ist (BSG, Beschl. v. 23.07.2012 – B 13 R 280/12 B -, juris). Hieran gemessen konnte der Prozessbevollmächtigte jedoch nicht ohne weiteres davon ausgehen, dass seine erst am 26.02.2014 im Original mit entsprechenden vier Doppeln beim Arbeitsgericht eingegangene Beschwerdeschrift noch fristwahrend beim Landesarbeitsgericht eingeht. Hierbei ist sowohl die normale Bearbeitungszeit beim Arbeitsgericht als auch die Postlaufzeit zu berücksichtigen. Insbesondere war das Arbeitsgericht nicht verpflichtet, die bereits am 19.02.2014 gefaxte Beschwerdeschrift sogleich an das Landesarbeitsgericht weiterzufaxen. Das Arbeitsgericht ist nicht das „verlängerte Büro“ des Prozessbevollmächtigten. Das Arbeitsgericht war nur verpflichtet, den Beschwerdeschriftsatz nebst Akte im normalen Geschäftsgang, d. h. ohne bewusste und damit schuldhafte Verzögerung, an das Landesarbeitsgericht zu senden. Vorliegend hat die zuständige Vorsitzende der 3. Kammer sofort nach Eingang des Originals verfügt, dass die Beschwerdeschrift urschriftlich mit Akten ans Landesarbeitsgericht zu senden ist. Es ist auch nicht zu beanstanden, dass dem Richter die Akte erst nach Eingang des Originals und nicht bereits nach Eingang des Faxes vorgelegt wird, denn eine Verfügung kann regelmäßig erst nach Eingang des entsprechenden Originals mit den beigefügten beglaubigten und einfachen Abschriften ausgeführt werden. Dass die richterliche Verfügung im vorliegenden Fall letztlich erst acht Tage später ausgeführt worden ist, hängt damit zusammen, dass eine Servicekraft der 3. Kammer arbeitsunfähig war und immer noch ist, sodass sich ein gewisser Arbeitsrückstau aufgebaut hatte. Dies wurde der Vorsitzenden der Beschwerdekammer auf telefonische Rückfrage mitgeteilt. Mit einer gewissen urlaubs- und krankheitsbedingten Bearbeitungsverzögerung muss indessen stets gerechnet werden. cc) Ungeachtet dessen hatte der Prozessbevollmächtigte jedoch nach eigener Aussage bereits am 03.03.2014 und damit noch innerhalb der Rechtsmittelfrist selbst den Fehler der Adressierung an das unzuständige Arbeitsgericht bemerkt. Vor diesem Hintergrund fragt sich, warum er nicht sogleich den Beschwerdeschriftsatz vorsorglich noch am 03.03.2014 an das Landesarbeitsgericht gefaxt oder sich zumindest am letzten Tag der Rechtsmittelfrist beim Landesarbeitsgericht erkundigt hat, ob zwischenzeitlich die Akte nebst Beschwerdeschriftsatz vom 19.02.2014 vom Arbeitsgericht dort angekommen ist. Bei der Feststellung der falschen Adressierung eines Rechtsmittelschriftsatzes ist besondere Sorgfalt geboten. Insbesondere reicht es nicht aus, beim unzuständigen Ausgangsgericht nachzufragen, ob die Beschwerdeschrift an das zuständige Rechtsmittelgericht abgesandt worden ist. Vorliegend war es fahrlässig, sich aufgrund der behaupteten (wann erteilten?) telefonischen Auskunft des Arbeitsgerichts, dass die Akte erst zu diesem Zeitpunkt (03.03.2014?) versandt worden sei, darauf zu verlassen, dass die Beschwerdeschrift bis zum 05.03.2014 beim Landesarbeitsgericht eingeht. Der Antragsschrift vom 17.03.2014 lässt sich gerade nicht entnehmen, wann genau der Prozessbevollmächtigte überhaupt beim Arbeitsgericht angerufen hat. Die Formulierung „in der Folge erfolgte ein Rückruf beim Arbeitsgericht“ lässt vielmehr den Rückschluss zu, dass der Prozessbevollmächtigte nicht sofort beim Arbeitsgericht selbst angerufen hat oder hat anrufen lassen. In der Gerichtsakte befindet sich kein Telefonvermerk, sodass darauf geschlossen werden kann, dass das strittige Telefonat tatsächlich erst am 06.03.2014 oder später, d. h. nach Aktenversendung, stattgefunden hat. Mit dieser Mutmaßung steht auch die Behauptung der Arbeitgeberin in Einklang, das Arbeitsgericht habe erklärt, dass die Akte „zu diesem Zeitpunkt erst“ und damit am 06.03.2014, an das Landesarbeitsgericht abgesandt worden sei. Ein derart verspäteter Anruf beim Arbeitsgericht wäre aber angesichts des Umstands, dass der Prozessbevollmächtigte seinen Fehler bereits am 03.03.2014 bemerkt hatte, grob fahrlässig. Angesichts dessen liegen die Voraussetzungen für eine Widereinsetzung in den vorigen Stand hier nicht vor. 3. Da die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand vorliegend ausgeschlossen ist, war die Beschwerde gemäß § 89 Abs. 3 Satz 1 ArbGG als unzulässig zu verwerfen. Die Entscheidung ergeht nach § 89 Abs. 3 Satz 2 ArbGG ohne mündliche Verhandlung durch Beschluss der Vorsitzenden. Die Alleinentscheidungsbefugnis der Vorsitzenden zur Verwerfung der Beschwerde ohne mündliche Verhandlung nach § 89 Abs. 3 Satz 2 Halbs. 1 ArbGG umfasst auch die Versagung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Fristen zur Einlegung und Begründung der Beschwerde (vgl. BAG 05.10.2010 – 5 AZB 10/10 –, juris). Gegen diesen Beschluss besteht kein Rechtsmittel, er ist unanfechtbar, § 89 Abs. 3 Satz 2 Halbs. 2 ArbGG.