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Beschluss

B 13 R 280/12 B

BSG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig, wenn sie nicht innerhalb eines Monats nach Zustellung des angefochtenen Urteils beim Bundessozialgericht eingeht (§ 160a Abs.1 S.2 SGG). • Wiedereinsetzung in die versäumte Beschwerdefrist kommt nicht in Betracht, wenn das Versäumnis auf dem Verschulden der Prozessbevollmächtigten beruht und keine Umstände vorgetragen werden, die das Fehlen von Verschulden begründen (§ 67 SGG, § 73 Abs.6 S.7 SGG i.V.m. § 85 Abs.2 ZPO). • Gerichte sind nicht verpflichtet, außerordentliche Maßnahmen zu ergreifen, um den rechtzeitigen Eingang bei einem zuständigen Gericht zu gewährleisten, wenn die Rechtsmittelschrift falsch adressiert und bei ordnungsgemäßer Behandlung nicht mehr innerhalb der Frist beim Rechtsmittelgericht eingegangen wäre.
Entscheidungsgründe
Nichtzulassungsbeschwerde unzulässig wegen Fristversäumnis und fehlender Wiedereinsetzung • Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig, wenn sie nicht innerhalb eines Monats nach Zustellung des angefochtenen Urteils beim Bundessozialgericht eingeht (§ 160a Abs.1 S.2 SGG). • Wiedereinsetzung in die versäumte Beschwerdefrist kommt nicht in Betracht, wenn das Versäumnis auf dem Verschulden der Prozessbevollmächtigten beruht und keine Umstände vorgetragen werden, die das Fehlen von Verschulden begründen (§ 67 SGG, § 73 Abs.6 S.7 SGG i.V.m. § 85 Abs.2 ZPO). • Gerichte sind nicht verpflichtet, außerordentliche Maßnahmen zu ergreifen, um den rechtzeitigen Eingang bei einem zuständigen Gericht zu gewährleisten, wenn die Rechtsmittelschrift falsch adressiert und bei ordnungsgemäßer Behandlung nicht mehr innerhalb der Frist beim Rechtsmittelgericht eingegangen wäre. Die Klägerin begehrte eine Altersrente unter Berücksichtigung fiktiver Beitragszeiten wegen früherer Arbeitseinsätze; das Bayerische Landessozialgericht wies diesen Anspruch mit Urteil vom 8.5.2012 ab. Das Urteil wurde den Prozessbevollmächtigten der Klägerin in Deutschland am 29.5.2012 zugestellt. Diese sandten am 26.6.2012 per Telefax einen Schriftsatz, in dem Nichtzulassungsbeschwerde und Verlängerung der Begründungsfrist beantragt wurden, aber an das Bayerische LSG und nicht an das Bundessozialgericht adressiert. Das LSG leitete die Unterlagen am 5.7.2012 an das BSG weiter, das sie am 9.7.2012 erhielt. Der Berichterstatter machte die Parteien auf die versäumte Beschwerdefrist aufmerksam und setzte zur Stellungnahme Frist bis 18.7.2012; darauf erfolgte kein Vortrag. Die Beschwerde ging somit erst nach Ablauf der einmonatigen Beschwerdefrist beim BSG ein. • Fristversäumnis: Die Beschwerde ist nicht innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils beim Bundessozialgericht eingelegt worden, sondern erst am 9.7.2012, somit ist die Frist nach § 160a Abs.1 S.2 SGG versäumt. • Wiedereinsetzungserfordernis: Eine Wiedereinsetzung nach § 67 SGG kommt nicht in Betracht, weil die Prozessbevollmächtigten schuldhaft das Rechtsmittel falsch adressiert haben und nicht darlegen, dass sie ohne Verschulden gehandelt hätten; dieses Verschulden ist der Klägerin zuzurechnen (§ 73 Abs.6 S.7 SGG i.V.m. § 85 Abs.2 ZPO). • Keine Pflicht des unzuständigen Gerichts zu besonderen Maßnahmen: Selbst wenn das LSG das Schriftstück behandelt hat, ergibt sich aus dem Inhalt nicht, dass bei ordnungsgemäßer Behandlung ein fristgemäßer Zugang beim BSG möglich gewesen wäre; deshalb sind besondere beschleunigende Maßnahmen der Gerichtsverwaltung nicht geboten. • Kausalität: Ein mögliches pflichtwidriges Zuwarten des LSG mit Weiterleitung wäre nicht kausal für die Fristversäumung, weil auch bei ordnungsgemäßer interner Behandlung ein fristgemäßer Zugang am BSG nicht zu erwarten gewesen wäre. • Verfahrensfolge: Da die Beschwerde nicht fristgerecht eingelegt wurde und keine Wiedereinsetzung gewährt werden kann, ist sie als unzulässig zu verwerfen (§ 160a Abs.4 S.1 i.V.m. § 169 S.2,3 SGG). • Kostenentscheidung: Die Beteiligten tragen für das Beschwerdeverfahren keine außergerichtlichen Kosten, die Entscheidung beruht auf entsprechender Anwendung von § 193 SGG. Die Nichtzulassungsbeschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision ist als unzulässig verworfen, weil die Beschwerdefrist versäumt wurde und keine Wiedereinsetzung gewährt werden kann. Die Fristversäumnis beruht allein auf dem Verschulden der Prozessbevollmächtigten, die das Rechtsmittel entgegen der Rechtslage an das Berufungsgericht und nicht an das Bundessozialgericht adressierten; hierfür haftet die Klägerin. Es sind keine Umstände vorgetragen, die ein fehlendes Verschulden oder eine kausale pflichtwidrige Verhaltensweise des LSG ergeben würden, die Wiedereinsetzung rechtfertigen könnten. Die Beschwerde ist daher ohne Zuziehung ehrenamtlicher Richter zu verwerfen; die Parteien haben einander für das Beschwerdeverfahren keine außergerichtlichen Kosten zu erstatten.