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Beschluss

3 TaBV 2/24

Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein 3. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:LARBGSH:2024:0717.3TABV2.24.00
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Leitsätze
1. Das Rechtsschutzinteresse für die gerichtliche Einsetzung eines Wahlvorstands für die Betriebsratswahl iSv. § 17 Abs. 4 BetrVG besteht dann nicht (mehr), wenn bereits ein Wahlvorstand existiert, dessen Einsetzung oder Wahl nicht nichtig ist (II.2.b)aa))(Rn.39) 2. Eine ordnungsgemäße Einladung zur Betriebsversammlung zur Wahl des Wahlvorstands ist Voraussetzung für eine gerichtliche Bestellung iSv. § 17 Abs. 4 BetrVG (II.3.b)).(Rn.48) a) Das Maß der Anforderungen für die Einladung zur Wahl des Wahlvorstands bestimmt sich aus dem Ausgleich zwischen der Verwirklichung der vom Gesetzgeber primär gewollten demokratischen Willensbildung der Belegschaft einerseits und der Sicherstellung, dass eine Betriebsratswahl überhaupt durchgeführt werden kann (II.3.b)bb)(1)).(Rn.52) b) Grundsätzlich gilt: Die Einladung zu der Wahlversammlung muss in einer Weise bekannt gemacht werden, dass alle nach § 17 Abs. 2 BetrVG wahlberechtigten Arbeitnehmer die Möglichkeit erhalten, Ort, Zeit und Zweck der Betriebsversammlung zu erfahren und an ihr teilzunehmen (BAG 7. Mai 1986 - 2 AZR 349/85 - unter II.2.b)bb) der Gründe, juris) (II.3.b)bb)(2)).(Rn.53) c) Allerdings dürfen die Anforderungen an die Qualität der Einladung die Vorbereitung der Betriebsratswahl nicht unangemessen erschweren (II.3.b)bb)(4)).(Rn.57) aa) Ausreichend ist, dass im Einladungsschreiben die gesamte Belegschaft angesprochen wird (II.3.b)bb)(5)(b)).(Rn.60) bb) Die Einladung zur Wahlvorstandswahlversammlung muss nicht in einfacher deutscher Sprache gefertigt werden.(Rn.61) cc) Die Einladung kann in deutscher Sprache und ggf. in der Sprache erstellt werden, die für den Betrieb maßgeblich ist. Eine Übersetzung in weitere Sprachen ist zur Wirksamkeit der Einladung nicht erforderlich (II.3.b)bb)(5)(d)).(Rn.62) 3. Die ordnungsgemäße Durchführung der Betriebsversammlung zum Zwecke der Wahl des Wahlvorstands ist keine Voraussetzung für gerichtliche Bestellung des Wahlvorstands (II.3.d)aa)).(Rn.72) Im Übrigen muss in der Wahlversammlung nicht in Fremdsprachen übersetzt werden (II.3.d)bb)).(Rn.73) 4. Ein erneuter Wahlvorgang in der Betriebsversammlung, nachdem der erste Vorgang gescheitert ist, ist nicht notwendig (BAG 20. Februar 2019 - 7 ABR 40/17 - Rn. 37 ff., juris) (II.3.d)cc)).(Rn.75)
Tenor
I. Die Beschwerde der Arbeitgeberin gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Elmshorn vom 10. Januar 2024 - 3 BV 40 e/23 - wird zurückgewiesen. II. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Das Rechtsschutzinteresse für die gerichtliche Einsetzung eines Wahlvorstands für die Betriebsratswahl iSv. § 17 Abs. 4 BetrVG besteht dann nicht (mehr), wenn bereits ein Wahlvorstand existiert, dessen Einsetzung oder Wahl nicht nichtig ist (II.2.b)aa))(Rn.39) 2. Eine ordnungsgemäße Einladung zur Betriebsversammlung zur Wahl des Wahlvorstands ist Voraussetzung für eine gerichtliche Bestellung iSv. § 17 Abs. 4 BetrVG (II.3.b)).(Rn.48) a) Das Maß der Anforderungen für die Einladung zur Wahl des Wahlvorstands bestimmt sich aus dem Ausgleich zwischen der Verwirklichung der vom Gesetzgeber primär gewollten demokratischen Willensbildung der Belegschaft einerseits und der Sicherstellung, dass eine Betriebsratswahl überhaupt durchgeführt werden kann (II.3.b)bb)(1)).(Rn.52) b) Grundsätzlich gilt: Die Einladung zu der Wahlversammlung muss in einer Weise bekannt gemacht werden, dass alle nach § 17 Abs. 2 BetrVG wahlberechtigten Arbeitnehmer die Möglichkeit erhalten, Ort, Zeit und Zweck der Betriebsversammlung zu erfahren und an ihr teilzunehmen (BAG 7. Mai 1986 - 2 AZR 349/85 - unter II.2.b)bb) der Gründe, juris) (II.3.b)bb)(2)).(Rn.53) c) Allerdings dürfen die Anforderungen an die Qualität der Einladung die Vorbereitung der Betriebsratswahl nicht unangemessen erschweren (II.3.b)bb)(4)).(Rn.57) aa) Ausreichend ist, dass im Einladungsschreiben die gesamte Belegschaft angesprochen wird (II.3.b)bb)(5)(b)).(Rn.60) bb) Die Einladung zur Wahlvorstandswahlversammlung muss nicht in einfacher deutscher Sprache gefertigt werden.(Rn.61) cc) Die Einladung kann in deutscher Sprache und ggf. in der Sprache erstellt werden, die für den Betrieb maßgeblich ist. Eine Übersetzung in weitere Sprachen ist zur Wirksamkeit der Einladung nicht erforderlich (II.3.b)bb)(5)(d)).(Rn.62) 3. Die ordnungsgemäße Durchführung der Betriebsversammlung zum Zwecke der Wahl des Wahlvorstands ist keine Voraussetzung für gerichtliche Bestellung des Wahlvorstands (II.3.d)aa)).(Rn.72) Im Übrigen muss in der Wahlversammlung nicht in Fremdsprachen übersetzt werden (II.3.d)bb)).(Rn.73) 4. Ein erneuter Wahlvorgang in der Betriebsversammlung, nachdem der erste Vorgang gescheitert ist, ist nicht notwendig (BAG 20. Februar 2019 - 7 ABR 40/17 - Rn. 37 ff., juris) (II.3.d)cc)).(Rn.75) I. Die Beschwerde der Arbeitgeberin gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Elmshorn vom 10. Januar 2024 - 3 BV 40 e/23 - wird zurückgewiesen. II. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen I. Die Beteiligten streiten über die gerichtliche Einsetzung eines Wahlvorstands für eine Betriebsratswahl in einem betriebsratslosen, nicht dem vereinfachten Wahlverfahren unterliegenden Betrieb. Die Antragsteller zu 1. bis 4. sind bei der Beteiligten zu 5. (im Folgenden: „Arbeitgeberin“) beschäftigte Arbeitnehmer. Die Arbeitgeberin unterhält in E. einen Betrieb, in dem insbesondere im Sportbereich zum Einsatz kommende Nahrungsergänzungsmittel entwickelt und auch herstellt werden. Ein Betriebsrat besteht dort nicht. Ein Gesamt- oder Konzernbetriebsrat ist bei der Arbeitgeberin bzw. beim Unternehmensverbund, dem die Arbeitgeberin angehört, nicht gebildet. Die Arbeitgeberin beschäftigte im Juni 2023 im E.er Betrieb insgesamt ca. 280 Mitarbeiter, darunter eine erhebliche Anzahl von Leiharbeitnehmern. Die Anzahl der Belegschaft im E.er Betrieb ist seitdem bis zum Termin über die Verhandlung der Beschwerde noch deutlich gestiegen. Die Mitarbeiter werden von der Arbeitgeberin in zwei Schichten von 6 bis 15 Uhr sowie von 15 bis 23:45 Uhr eingesetzt. Die Leiharbeitnehmer und Mitarbeiter der Spätschicht werden mit Kleinbussen aus H. gefahren und treffen frühestens gegen 14:30 Uhr auf dem Werksgelände ein. Von der Arbeitgeberin durch den Betriebsleiter und Prokuristen P. veranstaltete Mitarbeiterversammlungen werden regelmäßig unmittelbar ins Russische und Türkische übersetzt. Die Aushänge im Betrieb erfolgen regelmäßig in den Sprachen Deutsch, Russisch und Türkisch. Die Arbeitgeberin stellt streng kontrollierte Produkte her, die den lebensmittelrechtlichen Vorschriften entsprechen müssen. Dazu existiert umfangreiche Dokumentation in deutscher Sprache. Die Arbeitgeberin hat folgende „10 goldene Regeln“ ausschließlich in deutscher Sprache verfasst und ausgehängt: „Ich nehme mir Zeit für Sicherheit, bevor ich mit einer Tätigkeit beginne. Ich halte meinen Arbeitsplatz sauber und aufgeräumt. Ich melde jede unsichere Situation und Schäden sofort meinen Vorgesetzten und Kollegen. Ich spreche Deutsch mit allen Kollegen. Ich nehme gerne Hinweise von Kollegen an, die mich auf mein unsicheres Verhalten aufmerksam machen. Ich spreche Kollegen, die sich aus meiner Sicht unsicher verhalten an und ermutige sie, sicher zu arbeiten. Ich werde ausschließlich Arbeiten annehmen, die ich kann und darf. Wir müssen aus Fehlern lernen. Ich handle nach dem Grundsatz: Keine Tätigkeit ist so wichtig oder so eilig, dass ich nicht Zeit hätte, diese sicher auszuführen. Ich prüfe meine Arbeitsmittel auf sichere Funktion vor Beginn meiner Tätigkeit.“ Unter dem 16. Juni 2023 teilten die Antragsteller zu 1. und 2. sowie der Arbeitnehmer U. W. der Arbeitgeberin mit, dass beabsichtigt sei, am 18. Juli 2023 eine Betriebsversammlung zur Wahl eines Wahlvorstandes durchzuführen. Sie baten um Benennung eines geeigneten Raumes (Anl. ASt. 1, Bl. 4 ff. dA. erster Instanz). Die Arbeitgeberin hat einen geeigneten Raum benannt und den Antragstellern mitgeteilt. Mit Schreiben vom selben Tag luden die vier Antragsteller zu einer Versammlung am 18. Juli 2023 ein (Anl. ASt. 2, Bl. 7 dA. erster Instanz) und hingen es an den üblichen Stellen aus. Dieses Schreiben lautet u.a.: „An alle im Betrieb Beschäftigten Liebe Kolleg*innen, in unserem Betrieb besteht bislang noch kein Betriebsrat, der die Interessen der Belegschaft vertreten könnte. Wir wollen die Wahl eines Betriebsrats ermöglichen und laden daher alle im Betrieb Beschäftigten zu einer Versammlung am: 18.07.2023 um: 14:00 Uhr in: vom Arbeitgeber zu benennen ein. (vom Arbeitgeber zu benennen) Tagesordnung: 1. Ein/e Gewerkschaftssekretär*in wird die Bedeutung eines Betriebsrats für die Belegschaft und das Verfahren der Betriebsratswahl erläutern. 2. Es wird ein Wahlvorstand aus dem Kreise der Beschäftigten gewählt, der die Betriebsratswahl durchführt. Weiterhin wird ein/e Vorsitzende*r des Wahlvorstands von der Versammlung gewählt. Es wird der Versammlung von den Einladenden ein Vorschlag bezüglich der Zusammensetzung des Wahlvorstands und der Person des/der Vorsitzenden unterbreitet werden. Weitere Vorschläge können auf der Versammlung aus dem Kreise der Beschäftigten eingebracht werden. […]“ Der Aushang umfasste auch die Mitteilung des von der Arbeitgeberin benannten Raumes. Am 18. Juli 2023 fand ab 14:00 Uhr eine Versammlung statt, die chaotisch verlief. Die Wahl des Wahlvorstands wurde versucht. Ordnungsgemäße Ergebnisse wurden nicht erzielt (u.a. Unklarheiten bei der Anzahl der Teilnehmer und bei der lediglich einmaligen Abgabe der Stimme). Die Durchführung der Wahl wurde dann ergebnislos abgebrochen. Ein Wahlvorstand wurde durch die Versammlung nicht eingesetzt. Die Umstände und Abläufe der Versammlung sind zwischen den Beteiligten teilweise unklar. Es wird ua. auf die Darstellung auf Bl. 34 ff. dA. erster Instanz verwiesen. Jedenfalls blieb aufgrund der chaotischen Verhältnisse unklar, wie viele Beschäftigte überhaupt anwesend waren und wie viele Stimmen auf die einzelnen Wahlvorschläge entfielen. Es konnte nicht sichergestellt werden, dass Mitarbeiter nicht mehrfach abstimmten. Es lagen mehr abgegebene Stimmzettel vor als angeblich anwesende Personen. Unter dem 20. Juli 2023 (am gleichen Tage bei Gericht eingegangen) haben die Antragsteller die gerichtliche Einsetzung eines Wahlvorstandes für eine Betriebsratswahl beim Arbeitsgericht Elmshorn beantragt. Die in der Antragsschrift zur Bestellung vorgeschlagenen Wahlvorstandsmitglieder und -ersatzmitglieder wären mit ihrer Bestellung einverstanden. Die Einladung zur Betriebsversammlung sei ordnungsgemäß gewesen. Einer Übersetzung ins Türkische und ins Russische habe es aus tatsächlichen und rechtlichen Gründen nicht bedurft. Im Betrieb sei die deutsche Sprache Voraussetzung für die Aufnahme der Tätigkeit. Die Formulierungen seien hinreichend verständlich. Es werde mit Nichtwissen bestritten, dass die Arbeitnehmer betriebsüblich in leichter deutscher Sprache angesprochen würden. Die lebensmittelrechtlichen Vorgaben und die Vorgaben zur Arbeitssicherheit sprächen dagegen. Das Einladungsschreiben sei nicht unvollständig, Leiharbeitnehmer seien keine Arbeitnehmer iSv. § 17 Abs. 2 BetrVG. Im Übrigen habe sich das Schreiben auch an die Leiharbeitnehmer gerichtet, der Aushang sei an alle Beschäftigte gerichtet gewesen. Bei der Versammlung seien etwa 170 Beschäftigte zugegen gewesen. Die Antragsteller beantragten erstinstanzlich, 1. dass das Arbeitsgericht einen aus 3 Personen bestehenden Wahlvorstand zur Durchführung von Betriebsratswahlen in dem Betrieb der Arbeitgeberin bestellen möge, bestehend aus T. W. als Vorsitzenden sowie S. C. und G. G. als weitere Mitglieder; 2. dass das Arbeitsgericht zudem drei Ersatzmitglieder für den Wahlvorstand zur Durchführung der Betriebsratswahl bestellen möge, bestehend aus A. H. (1. Ersatzmitglied), O. C. (2. Ersatzmitglied), K. T. (3. Ersatzmitglied). Die Arbeitgeberin beantragte erstinstanzlich, die Anträge zurückzuweisen. Die Arbeitgeberin hält die Anträge für unzulässig und zumindest für unbegründet. Voraussetzung für eine gerichtliche Bestellung des Wahlvorstands sei eine ordnungsgemäße Einladung zu einer Betriebsversammlung zur Wahl desselben und eine ordnungsgemäße Durchführung der Betriebsversammlung. Weder das eine noch das andere sei der Fall gewesen. Das Einladungsschreiben hätte auch in russischer, türkischer und in leichter Sprache ausgehängt werden müssen. Dies seien die betriebsüblichen Sprachen bei der Arbeitgeberin. Die Einladung hätte jedenfalls in einfacher Sprache vorgelegt werden müssen. Die Betriebsversammlung selbst hätte ins Russische und Türkische übersetzt werden müssen. Es hätte Gelegenheit zur Diskussion gegeben werden müssen, ob überhaupt ein Wahlvorstand gewählt werden solle. Der chaotische Ablauf der Versammlung sei mit den Grundprinzipien einer demokratischen Wahl unvereinbar. Es habe sich wegen der fehlenden Übersetzung um eine unzulässige Teilversammlung gehandelt. Im Übrigen sei aufgrund der zeitlichen Lage nicht gewährleistet gewesen, dass Mitarbeiter der Spätschicht hätten anwesend sein können. Die Leiharbeitnehmer hätten eingeladen werden müssen. Es sei nicht dargestellt, wer konkret „Beschäftigter“ und damit Eingeladener sei. Über die Rechte der Leiharbeitnehmer hätte informieren werden müssen. Es habe sich damals um rund 100 Leiharbeitnehmer gehandelt, die zu 95% nicht des Deutschen hinreichend mächtig gewesen seien. Ein Großteil der Mitarbeiter der Arbeitgeberin im Betrieb verfüge weder über einen Schulabschluss noch eine abgeschlossene Ausbildung. Die weit überwiegende Zahl der Mitarbeiter spreche die Arbeitgeberin in leichter Sprache an. Das Arbeitsgericht hat mit seinem Beschluss vom 10. Januar 2024 den Anträgen der Antragsteller stattgegeben, also den Wahlvorstand für eine Betriebsratswahl bestellt und die vorgeschlagenen Mitglieder und Ersatzmitglieder eingesetzt. Diese Anträge seien zulässig. Die Frage der Ordnungsgemäßheit der Einladung und der Durchführung der Betriebsversammlung seien im Rahmen der Begründetheit zu prüfen. Der Antrag sei begründet. Im betriebsratslosen Betrieb sei Voraussetzung für die gerichtliche Einsetzung des Wahlvorstands allein die vorherige ordnungsgemäße Einladung zur Betriebsversammlung zum Zwecke der Wahl des Wahlvorstands und die Nichtwahl des Wahlvorstands, sei es, weil die Betriebsversammlung nicht zustande gekommen sei oder weil in der Betriebsversammlung kein Wahlvorstand gewählt worden sei. Hier sei die Einladung ordnungsgemäß erfolgt. Die Versammlung müsse nicht notwendigerweise in der Arbeitszeit der Beschäftigten stattfinden. Es genüge, wenn das ausgehängte Einladungsschreiben insoweit genaue Angaben enthalte. Die Einladung sei auch inhaltlich ausreichend. Es ergebe sich klar, dass ein Wahlvorstand für eine Betriebsratswahl gewählt werden solle. Auch insoweit seien an den Inhalt nur geringe Anforderungen zu stellen. Es sei erkennbar, was der Zweck der Versammlung sein soll. Die Einladung sei auch nicht in eine Fremdsprache zu übersetzen. Dies folge aus dem Umkehrschluss zur Regelung in § 2 Abs. 5 der WO BetrVG. Diese Verpflichtung finde erst ab der Einsetzung des Wahlvorstands Anwendung. Auch die „Üblichkeit“ der Kommunikation im Betrieb in diversen Fremdsprachen stehe der Bewertung der Einladung als „ordnungsgemäß“ nicht entgegen. Entscheidend sei, ob die Einladung die Belegschaft erreiche und die Belegschaft von der Versammlung und dem Zweck der Versammlung Kenntnis erlange. Die Einladung müsse die Belegschaft nicht bestmöglich erreichen. Das Einladungsschreiben sei auch für die Empfänger hinreichend klar. Das Einladungsschreiben sei auch hinsichtlich der Leiharbeitnehmer mit dem Begriff „Beschäftigte“ neutral und damit nicht falsch gefasst. Das Einladungsschreiben sei schon deshalb ordnungsgemäß, weil ein Großteil der Belegschaft an der Betriebsversammlung teilgenommen habe. Die Betriebsversammlung habe keinen Wahlvorstand gewählt. Aus welchen Gründen die Wahl eines Wahlvorstands auf der Wahlversammlung unterblieben bzw. nicht erfolgreich gewesen sei, sei unerheblich. Die in den Anträgen genannten Personen seien einzusetzen. Etwaige Hinderungsgründe seien nicht mitgeteilt. Gegen den am 23. Januar 2024 zugegangen Beschluss hat die Arbeitgeberin unter dem 22. Februar 2024 beim Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein Beschwerde eingelegt und nach Fristverlängerung bis zum 25. April 2024 unter dem 25. April 2024, bei Gericht am gleichen Tage eingegangen, begründet. Die gerichtliche Bestellung des Wahlvorstands könne nur erfolgen, wenn trotz gesetzmäßiger Einladung keine Betriebsversammlung stattfinde oder die Betriebsversammlung keinen Wahlvorstand wähle. Durch die grundlegenden Voraussetzungen, die die Rechtsprechung und das Betriebsverfassungsgesetz hinsichtlich der Einladung zu einer Wahlversammlung aufstellten (BAG, Urteil vom 7. Mai 1986 – 2 AZR 349/85), würden grundlegende demokratische Prinzipien, insbesondere die Allgemeinheit der Wahl, abgesichert. Es seien demokratische Mindestvoraussetzungen einzuhalten. Das Arbeitsgericht sei von unzutreffenden Wahlgrundsätzen ausgegangen. Es müsse gewährleistet sein, dass alle Arbeitnehmer zumindest die Möglichkeit erhielten, an dieser Wahl inhaltlich mitzuwirken und an der Veranstaltung teilnehmen können. Das Einladungsschreiben sei in deutscher Fachsprache und damit nicht in der betriebsüblichen Art und Weise erfolgt. Es sei mit dem Einladungsschreiben verhindert worden, dass die Mitarbeiter den Inhalt und den Zweck der Versammlung sprachlich und intellektuell hätten verstehen können. Die Übersetzung ins Türkische und ins Russische sowie die Nutzung leichter Sprache ermögliche erst die Teilhabe an betriebsverfassungsrechtlichen Gestaltungsmöglichkeiten. Im Übrigen sei die Übersetzung mit Programmen wie „deepl“ ohne Aufwand und sehr einfach möglich. Der Text des Einladungsschreibens benutze betriebsunübliche Fachbegriffe und sei gerade nicht in einfacher Sprache erfolgt. Nicht das Sehen des Aushangs, sondern dessen inhaltliches Verstehen sei maßgeblich. Das Einladungsschreiben sei unvollständig, weil dem Schreiben nicht klar zu entnehmen sei, dass auch Leiharbeitnehmer des Betriebs zu der Versammlung eingeladen würden. Wegen der ungenügenden Sprachlichkeit und wegen des Zeitpunkts, zu dem die Spätschicht wegen des Transports mit Kleinbussen noch nicht da sein konnten, handele es sich um eine unzulässige Teilversammlung, zumal die Versammlung ausschließlich auf Deutsch erfolgt sei. Das gesamte Vorgehen auf der Versammlung sei nichtig, weil nicht mal die an eine demokratische Wahl zu stellenden Grundvoraussetzungen erfüllt gewesen seien. Die Entscheidung, keine demokratische Wahl durchzuführen, führe zur Nichtigkeit und lasse das Rechtsschutzbedürfnis entfallen. Eine durch das Demokratieprinzip und die §§ 42 ff. BetrVG zwingend erforderliche Aussprache zum Thema Betriebsratswahl habe nicht stattgefunden. Es bestehe keine Verpflichtung, einen Betriebsrat bzw. einen Wahlvorstand zu wählen. Im Übrigen habe auf der Wahlversammlung eine Information zum Teilnahme- und Wahlrecht der Leiharbeitnehmer gefehlt. Die Arbeitgeberin beantragt, den Beschluss des Arbeitsgerichts Elmshorn vom 10. Januar 2024, Az.: 3 BV 40 e/23, aufzuheben und die Anträge zurückzuweisen. Die Antragsteller beantragen, die Beschwerde der Beschwerdeführerin gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Elmshorn vom 10. Januar 2024 – Az: 3 BV 40 e/23 – zurückzuweisen. Die Antragsteller verteidigen die Entscheidung des Arbeitsgerichts. Das Arbeitsgericht habe den Wahlvorstand rechtsfehlerfrei eingesetzt. Die Einladung sei ordnungsgemäß erfolgt, da keine besonderen Formvorschriften vorliegen müssten. Das Einladungsschreiben sei klar und in kurzen Sätzen formuliert. Es existiere keine gesetzliche Grundlage für eine Übersetzung des Einladungsschreibens. Die seitens der Arbeitgeberin benannten Anforderungen seien überhöht und führten dazu, dass keine Wahl des Wahlvorstands stattfinden würde. Das Einladungserfordernis nach § 17 Abs. 4 BetrVG entspreche nicht den Maßstäben einer Anfechtung nach § 19 BetrVG. Im Übrigen wird hinsichtlich der Einzelheiten des Sach- und Streitstands auf die Schriftsätze, Anlagen, Protokolle beider Instanzen und den Beschluss des Arbeitsgerichts verwiesen. II. Die zulässige Beschwerde der Arbeitgeberin ist unbegründet. Das Arbeitsgericht hat den Wahlvorstand zur Wahl des Betriebsrats zu Recht eingesetzt und dessen Mitglieder und Ersatzmitglieder bestimmt. Die Beschwerdekammer folgt den ausführlichen und überzeugenden Entscheidungsgründen des erstinstanzlichen Beschlusses. Die Angriffe in der Beschwerde der Arbeitgeberin haben keinen Erfolg. Die Anträge der Antragsteller auf Bestellung eines Wahlvorstands mit drei namentlich benannten Mitgliedern (einschließlich Vorsitzenden) für eine Betriebsratswahl im E.er Betrieb der Arbeitgeberin und die Bestellung von drei Ersatzmitgliedern sind zulässig und begründet. 1 . Im Verfahren ist neben den vier Antragstellern nur wie erfolgt die Arbeitgeberin zu beteiligen. Die als Wahlvorstandsmitglieder vorgeschlagenen Mitarbeiter S. C. und G. G. sind dagegen keine Beteiligten. Der Besetzungsvorschlag der Antragsteller ist für die Gerichte unverbindlich und begründet für die Vorgeschlagenen keine Rechtsstellung (BAG 10. November 2004 - 7 ABR 19/04 - unter B.I.1. der Gründe, juris). 2. Die Anträge sind zulässig. a) Die vier Antragsteller sind unstreitig Arbeitnehmer der Arbeitgeberin in deren E.er Betrieb, beziehen sich auf ein ihnen aus der Betriebsverfassung zustehendes Recht und sind damit antragsbefugt. Ob ihnen das Recht auf gerichtlichen Einsetzung des Wahlvorstands zusteht, ist eine Frage der Begründetheit des Antrags (vgl. Kreutz/GK BetrVG 12. Aufl. § 17 Rn. 53 f.) b) Für die Anträge besteht auch Rechtsschutzinteresse. aa) Das Rechtsschutzinteresse für die gerichtliche Einsetzung eines Wahlvorstands für die Betriebsratswahl iSv. § 17 Abs. 4 BetrVG besteht dann nicht (mehr), wenn bereits ein Wahlvorstand existiert, dessen Einsetzung oder Wahl nicht nichtig ist. Ein unverhältnismäßiger staatlicher Eingriff in die Grundrechte sowohl der Arbeitgeberin gemäß Art. 14 und 12 GG als auch in die Grundrechte der Arbeitnehmer gemäß Art. 12 GG in Form einer gerichtlichen Bestellung eines weiteren Wahlvorstands kommt dann nicht in Betracht. bb) Im Übrigen sind die weiteren Voraussetzungen Gegenstand der Begründetheit des Antrags und sind nicht, wie die Arbeitgeberin ausführt, im Rahmen des Rechtsschutzbedürfnisses zu klären. Die Klärung der Tatbestandsvoraussetzungen für die gerichtliche Einsetzung muss auf materiell-rechtlicher Ebene erfolgen. Das Rechtsschutzinteresse fehlt grundsätzlich nur, wenn die begehrte gerichtliche Entscheidung für die Beteiligten keine rechtliche Wirkung mehr entfalten kann (BAG 24. Mai 2023 - 7 ABR 21/21 - Rn. 16, juris) oder, wie unter aa) ausgeführt, zum Chaos zweier konkurrierender Wahlvorstände führen würde. cc) Hier existiert nicht bereits ein Wahlvorstand. Dessen Wahl in der Betriebsversammlung vom 18. Juli 2023 ist erkennbar nichtig. (1) Die Nichtigkeit der Bestellung des Wahlvorstands ist auf ausgesprochen schwerwiegende Errichtungsfehler beschränkt, die dazu führen, dass das Gremium rechtlich inexistent ist. Eine nur fehlerhafte Bestellung genügt nicht. Erforderlich ist vielmehr, dass gegen allgemeine Grundsätze jeder ordnungsgemäßen Errichtung in so hohem Maß verstoßen wurde, dass auch der Anschein einer dem Gesetz entsprechenden Bestellung des Wahlvorstands nicht mehr besteht. Es muss sich um einen offensichtlichen und besonders groben Verstoß gegen die Bestellungsvorschriften der §§ 16 bis 17a BetrVG handeln (BAG 27. Juli 2011 - 7 ABR 61/10 - Rn. 47, juris). (2) Die Wahl des Wahlvorstands in der Betriebsversammlung am 18. Juli 2023 ist erkennbar nichtig. (a) Dies sehen schon die Beteiligten des Verfahrens übereinstimmend so, ohne dass deren Rechtsansicht für das Gericht verbindlich wäre. (b) Hier erfolgte die Wahl des Wahlvorstands jenseits der in der Begründetheit zu klärenden Fragen in Bezug auf Einladung und Durchführung völlig chaotisch und kann nicht einmal den Anschein einer demokratischen Wahl in Anspruch nehmen: Schon die Zahl der Wählenden blieb unklar und war nach Auszählung der Stimmen niedriger als die Zahl der abgegebenen Stimmen. Hinsichtlich der Stimmabgabe war nicht gesichert, dass einzelne Mitarbeiter nicht mehrfach abstimmten. Die Diskrepanzen in der Stimmauszählung waren unaufklärbar. Kein an der Betriebsversammlung Teilnehmender hielt die Wahl für wirksam. 3. Die Anträge auf gerichtliche Bestellung des Wahlvorstands und die Einsetzung bestimmter Mitarbeiter einschließlich des Vorsitzenden und der Ersatzmitglieder sind begründet. Die Voraussetzungen für die gerichtliche Bestellung des Wahlvorstands iSv. § 17 Abs. 4 BetrVG - notwendigerweise drei Personen - sind erfüllt. a) § 17 Abs. 4 BetrVG ist mit höherrangigem Recht vereinbar. Die Vorschrift schränkt weder die Eigentumsgarantie (Art. 14 Abs. 1 GG) des Arbeitgebers und dessen durch die Berufsausübungsfreiheit grundrechtlich geschützten Kernbereich unternehmerischen Handelns (Art. 12 Abs. 1 GG) noch die Berufsausübungsfreiheit der Arbeitnehmer nach Art. 12 Abs. 1 GG in unzulässiger Weise ein. Danach ist es verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, dass ein Wahlvorstand nach § 17 Abs. 4 BetrVG auf Antrag von lediglich drei wahlberechtigten Arbeitnehmern oder einer im Betrieb vertretenen Gewerkschaft gerichtlich zu bestellen ist, sofern zuvor auf einer Wahlversammlung ein Wahlvorstand nicht gewählt wurde. Diese Regelung erleichtert zwar die Initiierung einer Betriebsratswahl, indem sie hierfür keine aktive Beteiligung wesentlicher Belegschaftsteile voraussetzt. Dies dient jedoch der Verwirklichung der vom gesetzgeberischen Gestaltungspielraum gedeckten betrieblichen Mitbestimmung. Aus verfassungsrechtlichen Gründen ist eine Legitimation durch eine ausdrücklich erklärte Unterstützung der Bestellung eines Wahlvorstands durch einen wesentlichen Teil der Belegschaft nicht geboten. Der Eingriff in grundrechtsrelevante Rechtspositionen von Arbeitgeber und Arbeitnehmer erhält keine zusätzliche Intensität, wenn eine derartige Unterstützung nicht erklärt wird. Zwar ergibt sich aus dem Grundgesetz kein zwingendes Gebot betrieblicher Mitbestimmung (BVerfG 30. April 2015 - 1 BvR 2274/12 - Rn. 14 mwN). Jedoch beruht gerade auch die Entscheidung des Gesetzgebers, die Initiierung der Betriebsratswahl nicht nur einer aktiven Belegschaftsmehrheit vorzubehalten, auf der ihm zustehenden weiten Gestaltungsfreiheit auf dem Gebiet der Arbeitsmarkt-, Sozial- und Wirtschaftsordnung und der Möglichkeit der Ausgestaltung des Sozialstaatsprinzips der Art. 20 Abs. 1, Art. 28 Abs. 1 GG (BAG 20. Februar 2019 - 7 ABR 40/17 -, Rn. 46 - 51, juris). b) Die formalen Voraussetzungen für eine gerichtliche Einsetzung des Wahlvorstands nach § 17 Abs. 4 BetrVG sind erfüllt. Im Betrieb der Arbeitgeberin in E., in dem noch kein Betriebsrat besteht, sind zum Zeitpunkt der Einladung und auch im Termin der letzten mündlichen Verhandlung weit mehr als fünf ständige wahlberechtigte Arbeitnehmer, von denen drei wählbar sind, beschäftigt. Ein Gesamt- oder Konzernbetriebsrat ist nicht gebildet. c) Die Einladung zur Betriebsversammlung zur Wahl des Wahlvorstands entsprach den Voraussetzungen des § 17 Abs. 4 BetrVG. aa) Das Merkmal "trotz Einladung" in § 17 Abs. 4 BetrVG dient dem Schutz der Interessen der Gesamtbelegschaft gegenüber den Initiatoren einer Betriebsratswahl in einem betriebsratslosen Betrieb. Die Aufnahme des Tatbestandsmerkmals "trotz Einladung" durch den Gesetzgeber bedeutet, dass damit allen betroffenen Arbeitnehmern wenigstens die Möglichkeit eröffnet werden sollte, ihre eigenen kollektiven Interessen durch eine Beteiligung an der Initiative zur Bildung eines Betriebsrates selbst wahrzunehmen, bevor es zur gerichtlichen Bestellung eines Wahlvorstandes kommt. Die Arbeitnehmer des Betriebs können zwar nach der gesetzlichen Regelung die Initiatoren rechtlich nicht hindern, die Wahl eines Betriebsrats zu betreiben; denn eine gerichtliche Bestellung des Wahlvorstands ist auch möglich, wenn die Betriebsversammlung zwar stattfindet, auf ihr jedoch kein Wahlvorstand gewählt wird. Durch das Erfordernis der ordnungsgemäßen Einladung wird jedoch der Vorrang der Belegschaft des Betriebes gesichert, selbst einen Wahlvorstand nach ihren Vorstellungen einzusetzen. Die gerichtliche Bestellung des Wahlvorstandes ist lediglich ein Notbehelf, auf den nur dann zurückgegriffen werden kann, wenn die Initiatoren einer Betriebsratswahl allen Arbeitnehmern erfolglos wenigstens die Chance eingeräumt haben, einen demokratisch legitimierten Wahlvorstand zu wählen (vgl. BAG 26. Februar 1992 - 7 ABR 37/91 - unter B.II.2. a) und b) der Gründe, juris). Dem die Wahlvorschriften des Betriebsverfassungsgesetzes beherrschenden Grundsatz der demokratischen Wahl und dem Vorrang der Bildung eines nach den Vorstellungen der Belegschaft legitimierten Wahlvorstands wird dadurch hinreichend Rechnung getragen, dass der Belegschaft die Chance eingeräumt wird, einen Wahlvorstand auf einer Betriebsversammlung zu wählen, bevor die gerichtliche Bestellung des Wahlvorstands beantragt werden kann (BAG 20. Februar 2019 - 7 ABR 40/17 - Rn. 51, juris). bb) An die Anforderungen der Einladung zur Wahl des Wahlvorstands sind angemessene Anforderungen zu stellen. (1) Das Maß der Anforderungen bestimmt sich aus dem Ausgleich zwischen der Verwirklichung der zuvor skizzierten vom Gesetzgeber primär gewollten demokratischen Willensbildung der Belegschaft einerseits und der Sicherstellung, dass eine Betriebsratswahl überhaupt durchgeführt werden kann. Wie bereits ausgeführt ist ebenfalls gesetzgeberische Leitintention, dass in Betrieben grundsätzlich ein Betriebsrat besteht, ohne dass Arbeitgeber und Arbeitnehmer zur Errichtung desselben verpflichtet wären. Mit anderen Worten: Das der Wahl des Betriebsrats zugrundliegende Demokratieprinzip soll Wahlen ermöglichen und nicht etwa effektiv verhindern. Allerdings muss die Wahl nach demokratischen Spielregeln erfolgen. (2) Im Grundsatz folgt die Kammer der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts aus dem Jahre 1986 (7. Mai 1986 - 2 AZR 349/85 - unter II.2.b) bb) der Gründe, juris): Bei der Bestellung des Wahlvorstandes in einer Betriebsversammlung nach § 17 Abs. 2 BetrVG handelt es sich um eine Wahl, für die die an eine demokratische Wahl zu stellenden Grundvoraussetzungen erfüllt sein müssen. Hierzu gehört der Grundsatz der Allgemeinheit der Wahl. Er ist verletzt, wenn die Einladung zu der Wahlversammlung nicht in einer Weise bekannt gemacht worden ist, dass alle nach § 17 Abs. 2 BetrVG wahlberechtigten Arbeitnehmer die Möglichkeit erhalten, Ort, Zeit und Zweck der Betriebsversammlung zu erfahren und an ihr teilzunehmen. (a) Das Bundesarbeitsgericht setzt die Wahl des Wahlvorstands nicht mit der Wahl des Betriebsrats gleich und nimmt niedrigere Anforderungen an. Der Unterschied in den Anforderungen wird nach Auffassung des Bundesarbeitsgerichts insbesondere umgesetzt durch das vereinfachte Verfahren für die Wahl des Wahlvorstands und die Möglichkeit einer kleinen Minderheit, die Bestellung des Wahlvorstands durchzusetzen. (b) Gerade deshalb müsse gewährleistet sein, dass alle Arbeitnehmer zumindest die Möglichkeit erhalten, an dieser Wahl mitzuwirken. Anderenfalls könnte durch eine gezielte Auswahl der eingeladenen Arbeitnehmer der überwiegenden Mehrheit die Durchführung einer Betriebsratswahl aufgezwungen werden. Deshalb könne auch von einer Wahl im Sinne des § 17 Abs. 2 BetrVG zumindest dann nicht mehr gesprochen werden, wenn die Einladung zur Wahlversammlung nicht in der im Betrieb üblichen Weise bekannt gemacht wurde und die auch nicht anderweitig unterrichteten und der Versammlung ferngebliebenen Arbeitnehmer das Wahlergebnis hätten beeinflussen können (BAG, Urteil vom 7. Mai 1986 - 2 AZR 349/85 - unter II.2.b) bb) der Gründe, juris). (3) Seit der Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts aus 1986 hat sich das BetrVG geändert. Der Wahlvorstand wird in betriebsratslosen Betrieben, sofern vorhanden, vom Gesamtbetriebsrat oder sogar vom Konzernbetriebsrat eingesetzt. Damit verschiebt sich die gesetzgeberische Wertung bzgl. des gesetzlich gewollten Einflusses der Belegschaft bei der Etablierung eines Betriebsrats noch mehr zugunsten zur Errichtung eines Betriebsrats ohne Mehrheitsvotum der Belegschaft (vgl. Kreutz/GK BetrVG 12. Aufl. § 17 Rn. 30). Bei der Frage der Anfechtbarkeit/Nichtigkeit einer Betriebsratswahl aufgrund fehlerhafter Wahl/Bestellung des Wahlvorstands hat das Bundesarbeitsgericht diese Wertungsänderung des Gesetzgebers umgesetzt: Für die Beschränkung der nichtigen Bestellung des Wahlvorstands auf ungewöhnliche Ausnahmefälle spricht vor allem das vom Betriebsverfassungsgesetz geschützte Interesse daran, betriebsratslose Zustände zu vermeiden, das insbesondere in §§ 1, 21a, 21b und 22 BetrVG zum Ausdruck kommt. Maßnahmen, die eine Betriebsratswahl vorbereiten sollen, dürfen nicht unnötig erschwert werden. Das gilt für die Bestellung des Wahlvorstands umso mehr, als dessen Kompetenzen nach §§ 18 und 18a BetrVG eng begrenzt sind. Seine Pflichten werden durch das Betriebsverfassungsgesetz und die Wahlordnung genau umrissen (BAG 27. Juli 2011 - 7 ABR 61/10 - Rn. 47, juris). (4) Aus dem zuvor Ausgeführten ergibt sich, dass der Praktikabilität Vorrang einzuräumen ist: Die Anforderungen an die Qualität der Einladung dürfen die Vorbereitung der Betriebsratswahl nicht unangemessen erschweren. Dabei ist der Maßstab der Betriebsüblichkeit zu hinterfragen: Dem Arbeitgeber stehen bei der Etablierung einer betriebsüblichen Kommunikation Ressourcen nicht nur finanzieller Art, sondern insbesondere auch über die Ausübung des Weisungsrechts zu, die die Mitarbeiter als Initiatoren einer Betriebsratswahl nicht zur Verfügung stehen. Diese diesbezüglich nun auf die - gerichtliche - Inanspruchnahme des Arbeitgebers zu verweisen, führt dazu, dass die Initiatoren zuverlässig abgeschreckt werden, was genau nicht der Intention des Gesetzgebers entspricht. Insofern bezieht sich der Maßstab der Betriebsüblichkeit bei der Einladung auf die Ressourcen, die die Antragsteller unschwer nutzen können, wie schwarze Bretter oder - je nach Art der Einrichtung - das Intranet des Betriebs. (5) Maßstab dabei bleibt die Möglichkeit der Belegschaft, Ort, Zeit und Zweck der Betriebsversammlung zu erfahren und an ihr teilzunehmen. Dies bezieht sich, wie die Arbeitsgeberin überzeugend ausführt, nicht nur auf die optische Kenntnisnahme, sondern auf ein inhaltliches Verstehen. Allerdings ist das Maß, wie inhaltlich passgenau die Einladenden der Belegschaft den Inhalt der Einladung nahebringen müssen, in Relation zu den praktischen Möglichkeiten der Initiatoren aus dem Kreise der Belegschaft zu setzen. (a) Es gibt keinen Grund Abstriche hinsichtlich der Aushang-/Mitteilungsverpflichtung zu machen. Jeder Mitarbeiter muss zumindest die Möglichkeit haben, sich mit der Thematik weiter auseinanderzusetzen. Gleiches gilt für die Mitteilung des Ortes der Betriebsversammlung zur Wahl des Wahlvorstands. Schließlich ist auch eine hinreichende Zeitspanne zwischen Einladungsmitteilung und Zeitpunkt der Veranstaltung erforderlich, gerade dann, wenn den Mitarbeitern erhöhte Anstrengungen zur inhaltlichen Durchdringung der Einladung auferlegt werden. (b) Die konkrete und spezifizierte Benennung des Teilnehmerkreises ist nicht erforderlich. Ausreichend ist, dass die gesamte Belegschaft angesprochen wird. Anders als in § 126 BetrVG und der Wahlordnung geregelt, bedarf es für die Wahl des Wahlvorstands nicht der Aufstellung von Wählerlisten. Es ist völlig ausgeschlossen, dass einfache Mitarbeiter die Rechtsfragen zur Frage des Wahlrechts von Leiharbeitnehmern bei der Wahl des Wahlvorstands überhaupt kennen, geschweige denn einen Überblick über Rechtsprechung und Literatur diesbezüglich besitzen. Ein Verweis auf gewerkschaftliche Beratung ist unzulässig, da die Etablierung eines Betriebsrats auch ohne gewerkschaftliche Hilfe möglich sein muss. Weder kann der Gesetzgeber Gewerkschaften diesbezüglich verpflichten, noch kann er ungebundene Arbeitnehmer zum Gewerkschaftseintritt zum Zwecke der Etablierung eines Betriebsrats zwingen. (c) Es kann nicht verlangt werden, eine Einladung zur Wahlvorstandswahlversammlung in einfacher deutscher Sprache zu fertigen. Jenseits der Frage, was eigentlich als „einfache deutsche Sprache“ zu verstehen ist, mag es ggf. zutreffen, dass nicht alle Mitarbeiter in der Lage sind, den teilweise juristisch geprägten Einladungstext zu verstehen. Hier allerdings von diesen Mitarbeitern mit Schwierigkeiten bei der Texterfassung, wenn sie selbst zur Wahlversammlung einladen wollen, zu verlangen, den Text so zu erfassen, dass sie ihn in einfache Sprache übertragen können, ist absurd. Der Verweis auf Softwareprogramme mit künstlicher Intelligenz (KI) hilft überhaupt nicht weiter. Es mag sein, dass entsprechende Programme dies leisten können. Nur fehlt den Antragstellern - von denen die Arbeitgeberin zwar nicht verlangt, dass sie schwierige Texte verstehen, aber autonom KI nutzen können müssen - die Fähigkeit, den durch KI erstellten Text auf inhaltliche Richtigkeit zu überprüfen. Eine staatliche Verpflichtung, KI zu verwenden, ohne in der Lage zu sein, eine Richtigkeitskotrolle durchzuführen, ist unzulässig. Entscheidend ist, dass man dem Text unschwer Ort, Zeitpunkt und Zweck (Wahl des Wahlvorstands für die Betriebsratswahl) entnehmen kann. (d) Die Einladung kann in deutscher Sprache und ggf. in der Sprache erstellt werden, die für den Betrieb maßgeblich ist. Eine Übersetzung in weitere Sprachen ist zur Wirksamkeit der Einladung nicht erforderlich (so auch LAG Düsseldorf 12. Oktober 2018 - 6 TaBVGa 7/18 - Rn. 52, juris), jedenfalls dann, wenn Deutsch die Betriebssprache ist. (aa) Einerseits folgt aus dem Prinzip der Allgemeinheit einer Wahl, dass wahlberechtigte Personen nicht durch künstliche Hürden ausgeschlossen werden dürfen. Anderseits müssen die Antragsteller mit ihren begrenzten Möglichkeiten effektiv in der Lage sein, die Einladung zu fertigen. Hinzu kommt, dass der Arbeitgeber mit der Auswahl der Betriebssprache den Kommunikationsstandard zulässigerweise gesetzt hat. Damit ist auch klar, wer sich sprachlich bei aller Rücksichtnahmeverpflichtung wohin zu bewegen hat: Nicht die deutschsprachigen Mitarbeiter müssen zusätzlich Fremdsprachen erlernen, sondern die fremdsprachlichen Mitarbeiter müssen im Rahmen ihrer Möglichkeiten in Deutsch kommunizieren, ggf. auch mit Hilfe von Kollegen oder Übersetzungsprogrammen. Rücksichtnahme bedeutet, dass in besonderen Fällen, wie zB. das Wahlausschreiben für die Betriebsratswahl übersetzt werden muss. (bb) Auch dann, wenn der Arbeitgeber seinerseits in von ihm initiierten Veranstaltung in andere Sprache übersetzen lässt, ist diese Betriebsüblichkeit für die zur Wahlversammlung einladenden Mitarbeiter nicht relevant, da sie erkennbar nicht ansatzweise über die gleichen Ressourcen wie der Arbeitgeber verfügen. Dagegen haben Mitarbeiter mit Defiziten in deutscher Sprache im Bewusstsein, dass die Betriebssprache Deutsch ist, Methoden zur Teilnahme an der Kommunikation, wie Übersetzung durch Kollegen oder Nutzung der von der Arbeitgeberin vorgeschlagenen Übersetzungssoftware. Im Zweifel können die Mitarbeiter die Initiatoren auch direkt befragen. cc) Danach ist das Einladungsschreiben zur Betriebsversammlung zum Zwecke der Wahl des Wahlvorstands ordnungsgemäß. (1) Das Einladungsschreiben war unstreitig an allen relevanten Orten des Betriebs ausgehängt, sodass alle Mitarbeiter vom Schreiben haben Kenntnis nehmen können. Dies haben die Beteiligten im Berufungstermin nochmals bestätigt. Ort und Zeit waren unmissverständlich angegeben. Gleichermaßen ist der Zweck der Betriebsversammlung (Wahl des Wahlvorstands) aufgeführt und darauf hingewiesen worden, dass der Betriebsversammlung ein Vorschlag zur Besetzung des Wahlvorstands unterbreitet werde. (2) Der Kreis der Eingeladenen ist mit in Fettdruck gehaltenen „alle im Betrieb Beschäftigten“ hinreichend genau bestimmt. Die Einladung ist umfassend, spricht alle an und umfasst erkennbar auch die Leiharbeitnehmer, die in einer Betriebsversammlung teilnahme- und stimmberechtigt sind (§ 14 Abs. 2 Satz 2 AÜG, vgl. Kreutz/GK BetrVG 12. Aufl. § 17 Rn. 37), und zwar angesichts der Wortlauts in § 17 Abs. 2 BetrVG („anwesende Arbeitnehmer“) auch solche Leiharbeitnehmer, die kein aktives Wahlrecht zur Wahl des Betriebsrats iSv. § 7 Satz 2 BetrVG haben. (3) Soweit in der Einladung ein Zeitpunkt außerhalb der Arbeitszeit eines Teils der Belegschaft bestimmt wurde, ist dies nicht zu beanstanden. In einem Schichtbetrieb findet die aus Gründen der Allgemeinheit der Wahl nicht in Teilversammlungen stattfindenden Wahlversammlung immer für einen Teil der Mitarbeiter während der Arbeitszeit und für einen anderen Teil außerhalb der Arbeitszeit statt. Die Betriebsversammlung nicht in den Zeitpunkt der Schichtübergabe ist zu legen, ist gut nachvollziehbar. Soweit sich die Arbeitgeberin darauf beruft, dass die zweite Schicht zum gewählten Zeitpunkt aufgrund des Fahrdienstes noch nicht hätte vor Ort sein können, erstaunt dies: Die Zeit für die Teilnahme an der Betriebsversammlung außerhalb der Arbeitszeit muss vom Arbeitgeber vergütet werden. Die Arbeitgeberin hätte ohne weiteres die Anfahrt zum Zwecke der Teilnahme an der Versammlung vorziehen können. Dass dies unterblieben ist, kann nicht den Einladenden und den Antragstellern vorgehalten werden. (4) Die im Einladungsschreiben gewählte Ausdrucksweise in deutscher Sprache ist nicht zu beanstanden. Das Schreiben ist nicht überkompliziert. Es sind einfache Hauptsätze gebildet worden (anders als zum Beispiel die goldene Regel Nr. 9 der Arbeitgeberin, die von dieser als Beispiel für einfache Sprache angeführt wird). Der Umstand, dass einige Begriffe im Einladungsschreiben nicht betriebsüblich sind, ist systemimmanent, denn es gibt ja noch keinen Betriebsrat. Mit ihrer Argumentation würde die Arbeitgeberin jedenfalls faktisch dafür sorgen, dass es auch zukünftig so bleibt. (5) Das Einladungsschreiben musste nicht ins Russische und ins Türkische übersetzt werden, denn Betriebssprache ist Deutsch. Die aufwändige und für die Herstellung von Spitzenprodukten im Bereich der Sportlernahrung erforderliche Dokumentation erfolgt auf Deutsch. Das vierte Gebot der goldenen Regeln lautet auf die Verwendung der deutschen Sprache untereinander. Dies mag keine arbeitsrechtlich durchsetzbare Verpflichtung beinhalten, macht aber deutlich, dass die Betriebssprache Deutsch und nicht etwa Türkisch oder Russisch ist. Das Einladungsschreiben ist in der Betriebssprache gehalten. Wie ausgeführt, können sich die Mitarbeiter bei der Erfassung des Textes technisch oder durch Kollegen helfen lassen. Der Zeitraum zwischen Aushang und Betriebsversammlung betrug mehrere Wochen und war damit hinreichend lang. d) Die Betriebsversammlung hat stattgefunden, ohne dass es zu einer wirksamen Wahl des Wahlvorstands gekommen ist. aa) Auf die Umstände der Durchführung der Wahl des Wahlvorstands auf der Betriebsversammlung kommt es nicht an, da schon das Nichtzustandekommen der Betriebsversammlung für eine gerichtliche Einsetzung des Wahlvorstands ausreicht. Aus welchen Gründen die Wahl eines Wahlvorstands auf der Wahlversammlung unterblieb, ist unerheblich (BAG 20. Februar 2019 - 7 ABR 40/17 - Rn. 36, juris). Wenn sich die Einladenden angesichts der von der Arbeitgeberin behaupteten Anforderung der Übersetzung in zwei Fremdsprachen zur Durchführung der Betriebsversammlung außerstande sähen, und die Betriebsversammlung deshalb platzte, weil sich auch kein anderer Mitarbeiter zur Durchführung bereit erklärte, wäre die erste Alternative der Tatbestandsvoraussetzung zur gerichtlichen Bestellung erfüllt. Insofern kann es keinen Unterschied machen, wenn die Betriebsversammlung durchgeführt wird, dort einiges schiefläuft und letztlich keine wirksame Wahl des Wahlvorstands erfolgt. bb) Im Übrigen muss in der Wahlversammlung nicht ins Russische und Türkische übersetzt werden. Diese Anforderungen können die Einladenden nicht leisten. Hier gilt das bereits zum Übersetzungserfordernis der Einladung Gesagte. Anders als in den regelmäßigen Betriebsversammlungen, die ganz klar vom Betriebsratsvorsitzenden geführt werden, besteht schon die Schwierigkeit der Versammlungsleitung. Den Einladenden steht die Versammlungsleitung nicht zwingend zu. Insofern fehlt jede Möglichkeit, Dolmetscher einzuladen. Die Einladenden würden im Vorfeld einer anderweitigen Versammlungsleitung vorgreifen. Im Übrigen fehlen den Einladenden die Mittel, Dolmetscher zu bestellen. Die Einladenden sind auch nicht auf den Arbeitgeber zu verweisen. Denn selbst, wenn der Arbeitgeber entsprechend Dolmetscher bereitstellen würde, ist die Durchführung einer solchen regelmäßig in sehr aufgeheiztem Umfeld stattfindenden Betriebsversammlung einschließlich Übersetzungen für die Einladenden ohne Vorkenntnisse und Erfahrungen überfordernd. Eine Übersetzungspflicht in der Betriebsversammlung als Voraussetzung für das Scheitern iSd. § 17 Abs. 4 BetrVG würde eine Betriebsratswahl effektiv verhindern. Dies mag ausnahmsweise anders sein, wenn Betriebssprache nicht Deutsch, sondern zB. Englisch ist. cc) Insofern handelt es sich aus nicht um eine unzulässige Teilversammlung. Es waren alle Beschäftigten (Arbeitnehmer und Leiharbeitnehmer) eingeladen und hatten die Möglichkeit der Teilnahme. Es gelten im Übrigen die Ausführungen zum fehlenden Übersetzungserfordernis. dd) Ein erneuter Wahlvorgang in der Betriebsversammlung, nachdem der erste Vorgang gescheitert ist, ist nicht notwendig. Kommt in einem ersten Wahlgang keine erforderliche Mehrheit zustande, ist es zwar zulässig, einen oder ggf. mehrere weitere Wahlgänge durchzuführen, um den Wahlvorstand im Wege einer Wahl durch die Belegschaft zu bestellen. Aus § 17 Abs. 4 BetrVG folgt aber nicht, dass die gerichtliche Bestellung eines Wahlvorstands in einem solchen Fall die Durchführung eines oder ggf. mehrerer weiterer Wahlgänge zwingend voraussetzt (vgl. BAG 20. Februar 2019 - 7 ABR 40/17 - Rn. 37 ff., juris). ee) Hier hat die Betriebsversammlung am 18. Juli 2023 stattgefunden. Die versuchte Wahl des Wahlvorstands war wie ausgeführt unstreitig nichtig, sodass dort kein Wahlvorstand wirksam gewählt worden ist. 4. Hinsichtlich der seitens der Antragsteller vorgeschlagenen und vom Arbeitsgericht bestellten Personen als Mitglieder bzw. Ersatzmitglieder gibt es keine Bedenken. Insbesondere sind diesbezüglich auch keine Einwände durch die Arbeitgeberin erst- oder zweitinstanzlich vorgetragen worden. Aus dem Eindruck der Verhandlung am 17. Juli 2024 ergibt sich für das Gericht auch, dass der Antragsteller zu 1. aufgrund seines Auftretens für den Vorsitz des Wahlvorstands gut geeignet ist. 5. Die Entscheidung ergeht gerichtskostenfrei. 6. Die Rechtsbeschwerde ist gemäß § 91 Abs. 1 Satz 2 ArbGG iVm. § 72 Abs. 2 Ziff. 1 und 2 ArbGG zuzulassen. Die Entscheidung widerspricht möglicherweise der Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts aus 1986 hinsichtlich der Anforderungen an eine Einladung zur Betriebsversammlung, um den Wahlvorstand zu wählen (7. Mai 1986 – 2 AZR 349/85 – unter II.2.b) der Gründe).