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Beschluss

2 Ta 27/25

Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein 2. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:LARBGSH:2025:0408.2TA27.25.00
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Leitsätze
Unter Berücksichtigung der Gesamtbetrachtung sprechen bei einer kurzfristigen Praxisvertretung (3 Monate) durch einen Arzt gerade das Abrechnen eines Stundenhonorars ohne Beteiligung an den Honorarumsätzen der Beklagten, die Einbindung in das Praxisgeschehen der Beklagten sowie die Vereinbarung einer Arbeitszeit an jedem Tag der Woche für das Vorliegen eines Arbeitsverhältnisses.
Tenor
Auf die sofortige Beschwerde des Klägers vom 16. Dezember 2024 wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Kiel vom 15.11.2024 - 2 Ca 967 c/24 - aufgehoben. Der Rechtsweg zu den Arbeitsgerichten ist eröffnet. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Unter Berücksichtigung der Gesamtbetrachtung sprechen bei einer kurzfristigen Praxisvertretung (3 Monate) durch einen Arzt gerade das Abrechnen eines Stundenhonorars ohne Beteiligung an den Honorarumsätzen der Beklagten, die Einbindung in das Praxisgeschehen der Beklagten sowie die Vereinbarung einer Arbeitszeit an jedem Tag der Woche für das Vorliegen eines Arbeitsverhältnisses. Auf die sofortige Beschwerde des Klägers vom 16. Dezember 2024 wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Kiel vom 15.11.2024 - 2 Ca 967 c/24 - aufgehoben. Der Rechtsweg zu den Arbeitsgerichten ist eröffnet. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen. I. Die Parteien streiten über die Zulässigkeit des Rechtswegs zu den Gerichten für Arbeitssachen. In der Hauptsache streiten die Parteien um Vergütungsansprüche des Klägers gegen die Beklagte aufgrund einer Tätigkeit als Zahnarzt. Die Beklagte ist Zahnärztin und betreibt eine Zahnarztpraxis mit Sitz in K.. Da sie nach einer Operation an der Hand ihren Beruf vorübergehend nicht ausüben konnte, suchte sie eine befristete Vertretung. Der am …1953 geborene Kläger ist Zahnarzt in Rente und bewarb sich am 16.02.2024 per E-Mail auf die Stellenausschreibung der Beklagten im Portal der Zahnärztekammer S. (Anlage K 8, Bl. 62 f. d. A.). Am 21.02.2024 fand ein Vorstellungsgespräch zwischen dem Kläger und der Beklagten statt, dessen Inhalt zwischen den Parteien teilweise streitig ist. Die Parteien einigten sich darauf, dass der Kläger vertretungsweise bis Ende Mai 2024 als Zahnarzt in der Praxis der Beklagten tätig sein sollte und die Sprechzeiten montags und dienstags von 13:00 Uhr bis 18:00 Uhr sowie am Mittwoch bis Freitag von 09:00 – 13:00 Uhr abdecken sollte. Die Parteien vereinbarten einen Stundenlohn von 100,00 Euro pro Stunde. Urlaubstage und Feiertage sollten nicht vergütet werden. Am 28.02.2024 kamen die Parteien in einem Telefonat überein, dass Arbeitsbeginn der 11.03.2024 sein sollte und am 09.03.2024 ein weiteres Gespräch stattfinden soll. Mit Schreiben vom 15.03.2024 (Anlage B 2, Bl. 54 d. A.) genehmigte die kassenärztliche Vereinigung die Beschäftigung des Klägers. Unter dem Datum 31.03.2024 stellte der Kläger der Beklagten für den Monat März 2024 eine Rechnung für 62 Behandlungsstunden über 6.200,00 Euro aus (Anlage K 2, Bl. 6 d. A.). Die Beklagte zahlte diesen Betrag am 02.04.2024 an den Kläger. Am 30.04.2024 stellte der Kläger der Beklagten für den Monat April 2024 eine Rechnung für weitere 71 Stunden über 7.100,00 Euro (Anlage K3, Bl. d. A.) aus. Auf diese Forderung zahlte die Beklagte am 07.05.2024 5.475,00 Euro. In der Folgezeit tauschten sich die Parteien über WhatsApp aus. Am 13.05.2024 teilte die Beklagte dem Kläger mit, ihn nicht weiter auf Honorarbasis zu beschäftigen. Wegen des Inhalts des Chat-Verlaufs wird auf die Ausdrucke Anlage K 4 (Bl. 10 f. d. A.) sowie B 1 (Bl. 50 f. d. A.) Bezug genommen. Zuletzt stellte der Kläger der Beklagten mit Schreiben vom 14.05.2024 für den Monat Mai 2024 eine Rechnung über 82 Stunden i.H.v. 8.200,00 Euro aus (Anlage K 5, Bl. 11. d. A.), die die Beklagte nicht bezahlte. Der Kläger forderte die Beklagte mit anwaltlichem Schreiben vom 28.05.2024 zur Be-gleichung des Differenzbetrags für den Monat April 2024 i.H.v. 1.625,00 Euro sowie des Rechnungsbetrags für Mai 2024 i.H.v. 8.200,00 Euro, insgesamt 9.825,00 Euro auf. Die Beklagte wies mit anwaltlichem Schreiben vom 13.06.2024 (Anlage K 7, Bl. 15 f. d. A.) die Forderungen zurück. Mit der am 10.07.2024 beim Arbeitsgericht Kiel eingegangenen Klage hat der Kläger folgenden Antrag angekündigt: Die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger einen Betrag in Höhe von 9.825,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen. Der Kläger ist der Auffassung, der Rechtsweg zu den Gerichten für Arbeitssachen sei eröffnet. Es handele sich um Streitigkeiten aus einem Arbeitsverhältnis i.S.v. § 2 Abs. 1 Nr. 3 a ArbGG. Der Kläger behauptet, er habe zu keinem Zeitpunkt das Angebot unterbreitet, als Honorarkraft tätig zu sein, dies wäre für ihn uninteressant gewesen. Im Gespräch am 21.02.2024 sei vereinbart worden, dass der Kläger die für das Anstellungsverhältnis erforderlichen Informationen wie Krankenversicherung, Steueridentifikationsnummer, Steuerklasse, Steuerpflicht und weitere Angaben wie z.B. die des Gehaltskontos übermitteln sollte. Die Parteien hätten sodann für die Unterzeichnung des Arbeitsvertrags ein Treffen am 09.03.2024 um 17:00 Uhr in den Räumen der Praxis vereinbart. Entgegen der Vereinbarung habe die Beklagte bei diesem Treffen aber keinen vorbereiteten Arbeitsvertrag dabeigehabt. Der Kläger selbst habe daraufhin der Beklagten zwei bereits von ihm unterzeichnete Arbeitsvertragsexemplare vorgelegt. Die Beklagte habe beide an sich genommen und geäußert, dass sie diese ihrem Mann vorlegen und dem Kläger zeitnah ein gegengezeichnetes Exemplar zukommen lassen würde. Tatsächlich sei dies dann aber unterblieben. Der Kläger ist der Auffassung, damit sei auch ohne Unterschrift der Beklagten zwischen den Parteien ein Arbeitsvertrag zustande gekommen. Dass er aufgrund eines Arbeitsvertrags tätig geworden sei, ergebe sich auch aus folgenden Anhaltspunkten: Er, der Kläger, sei in die von der Praxis bereitgestellte Infrastruktur organisatorisch, personell und sachlich vollständig eingebunden gewesen. Er habe weder eigenes Personal noch eigenes Material zur Verfügung gestellt. Die Terminvergabe sei durch die Praxis erfolgt, und er habe keine Möglichkeit gehabt, eigene Patienten zu behandeln oder Termine zu vergeben. Die Arbeitszeiten seien festgelegt gewesen. Schließlich sei er nach Stunden bezahlt worden und nicht anteilig an den abzurechnenden Honoraren beteiligt worden. Gerade die Höhe des Stundenlohns von 100,00 Euro spreche für das Vorliegen eines Arbeitsvertrags. Es fehle also in dem Arbeitsverhältnis an nahezu allen Voraussetzungen, die für ein selbstständiges Arbeiten charakteristisch seien, nämlich der freien Zeiteinteilung, dem Einsatz eigener Betriebsmittel und eigener Angestellten sowie dem Tragen von unternehmerischem Risiko und der Möglichkeit, eigene Honorare zu erzielen. Im Übrigen habe die Beklagte die Rechnungen nicht vereinbarungsgemäß honoriert. Eine Aufrechnung wegen etwaiger Schadensersatzansprüche sei ausgeschlossen und Gegenforderungen nicht substantiiert dargelegt. Die Beklagte meint, zwischen den Parteien habe kein Arbeitsverhältnis bestanden. Bereits im Gespräch am 21.02.2024 habe die Beklagte dem Kläger deutlich gemacht, dass sie eine Vertretung auf Honorarbasis suche und auf dieser Grundlage sei dann auch eine Vereinbarung zwischen den Parteien getroffen worden. Man habe sich darauf geeinigt, dass der Kläger montags und dienstags zwischen 13:00 Uhr und 18:00 Uhr und von Mittwoch bis Freitag zwischen 09:00 Uhr und 13:00 Uhr tätig werden soll, soweit in diesem Zeitraum bereits Patienten einbestellt waren. Der Kläger habe darüber hinaus auch selbst Patiententermine vereinbaren sollen. Die Zeiten, in denen keine Patienten einbestellt waren, hätten nicht vergütet werden sollen. Am Ende des Monats habe der Kläger über die tatsächliche Behandlungszeit abrechnen sollen, so wie er es dann auch getan habe. Zu keinem Zeitpunkt habe der Kläger der Beklagten einen Arbeitsvertrag zum Unterzeichnen vorgelegt. Der Arbeitsvertragsentwurf (Anlage K 1, Bl. 5 ff. d. A.) sei erstmals mit der Klageschrift vorgelegt worden. Entsprechend sei dieser Vertrag auch nicht durch die kassenärztliche Vereinigung genehmigt worden. Die Beklagte habe der kassenärztlichen Vereinigung angezeigt, dass der Kläger als Krankheitsvertretung auf Honorarbasis tätig sein würde. Dies sei genehmigt worden (Anlage B 2, Bl. 54 d. A.). Gerade, weil zwischen den Parteien kein Arbeitsverhältnis bestanden habe, habe die Beklagte den Kläger mehrfach aufgefordert, einen Nachweis über seine bestehende Berufshaftpflichtversicherung beizubringen, wie sich aus der WhatsApp-Konversation ergebe. Den Nachweis habe der Kläger allerdings bis zuletzt nicht erbracht. Gegen den Abschluss eines Arbeitsvertrags spreche die Höhe des vereinbarten Honorars, bei einer Vollzeittätigkeit entspräche dies einem Gehalt von rund 20.000,00 Euro brutto. Dies zeige, dass eine solche Vereinbarung unrealistisch wäre. Vielmehr habe die Beklagte bereits im Gespräch am 21.02.2024 deutlich gemacht, dass eine Tätigkeit auf Honorarbasis und nicht im Wege eines Arbeitsverhältnisses erfolgen solle. Entsprechend habe der Kläger dann auch wie vereinbart Rechnungen gestellt. Der Kläger habe allerdings die Erwartungen in ihn nicht erfüllt. Weder habe er neue Patienten einbestellt, noch habe er dem qualitativen Anspruch der Beklagten genügt. Es seien zahlreiche Nacharbeiten nötig geworden. Entsprechend seien die Rechnungsbeträge gekürzt worden. Es seien nur die Zeiten vergütet worden, in denen der Kläger auch tatsächlich gearbeitet habe. Hinsichtlich des verbleibenden Anspruchs für 26 Stunden hat die Beklagte vorsorglich die Aufrechnung mit Schadensersatzansprüchen aufgrund grob fahrlässig verursachter Behandlungsfehler erklärt. Das Arbeitsgericht hat mit Beschluss vom 15.11.2024 den Rechtsweg zu den Gerichten für Arbeitssachen für unzulässig erklärt und den Rechtsstreit an das Landgericht Kiel verwiesen. Zur Begründung hat das Arbeitsgericht ausgeführt, dass der Rechtsweg zu den Arbeitsgerichten unzulässig sei, weil die allein in Betracht kommende ausschließliche Zuständigkeit gem. § 2 Abs. 1 Nr. 3 a ArbGG nicht bestehe. Es handele sich zwar um eine bürgerliche Rechtsstreitigkeit, nicht aber aus einem Arbeitsverhältnis, sondern aus einem freien Dienstverhältnis. Der Kläger sei nicht Arbeitnehmer der Beklagten gewesen. Es handele sich vorliegend um einen aut-aut-Fall, da der Vergütungsanspruch des Klägers entweder aus einem freien Dienstverhältnis (§ 611 Abs. 1 BGB) oder aus einem Arbeitsverhältnis (§ 611a Abs. 2 BGB) folgen könne. Die Parteien hätten nicht ausdrücklich das Tätigwerden im Rahmen eines Arbeitsvertrags vereinbart. Selbst wenn der Kläger - wie von ihm behauptet - der Beklagten das schriftliche Angebot eines Arbeitsvertrags unterbreitet habe, sei dieser Vertrag nicht zustande gekommen. Denn die Beklagte habe dieses Angebot auch nach dem Vortrag des Klägers nicht angenommen. Der Arbeitsvertrag sei zu keinem Zeitpunkt von beiden Parteien unterzeichnet worden. Der Kläger habe daher auch nicht davon ausgehen können, dass die Beklagte dieses Angebot annimmt. Es komme auf eine Gesamtschau der Indizien im Einzelfall an. Dabei habe die Kammer berücksichtigt, dass der Kläger in zeitlicher und örtlicher Hinsicht gebunden gewesen sei. Dies bringe allerdings ein Praxisbetrieb notwendig mit sich. Um den Patienten eine kontinuierliche Versorgung zu ermöglichen, müssten zwangsläufig verbindliche Sprechstunden angeboten werden, die dann auch für den Arzt verbindlich seien. Sprechstunden und Behandlungen könnten auch nur vor Ort in den Räumlichkeiten der Praxis durchgeführt werden. Die Zeiteinteilung und örtliche Bindung könnten daher vorliegend alleine nicht entscheidend sein. Dem Kläger sei zuzugeben, dass er auch über die zeitliche und örtliche Bindung hinaus in den Praxisbetrieb eingebunden war, die Materialien der Beklagten nutzte, mit deren Angestellten zusammenarbeitete und diejenigen Patienten behandelte, die von der Praxis bereits einbestellt waren. Zum Teil liege dies allerdings auch daran, dass das Beschäftigungsverhältnis nur kurze Zeit ausgeübt worden sei und von vorneherein dazu gedacht gewesen sei, den bestehenden Praxisbetrieb aufrecht zu erhalten. Während der Anfangszeit habe der Kläger daher noch gar keinen eigenen Patientenstamm aufbauen und Einfluss auf die Verteilung die Termingestaltung der Patienten nehmen können, er habe „nehmen müssen was bereits da war“. Dem Kläger sei weiterhin zuzugeben, dass er weder am Gewinn bzw. Umsatz beteiligt war, noch an den Kosten der Praxis. Er sollte das Honorar für das bloße Tätigwerden erhalten. Dies sei grundsätzlich ein wichtiges Indiz für ein Arbeitsverhältnis. Es wirke sich hier allerdings nicht entscheidend aus. Denn auch wenn der Kläger keine Gewinnbeteiligung erhalten habe, sei sein Stundenhonorar so hoch gewesen, dass eine Gewinnbeteiligung darin bereits pauschaliert enthalten gewesen sei. Ein Stundenhonorar von 100 Euro liege weit über dem, was üblicherweise im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses für angestellte Ärzte vereinbart werde. Im Ergebnis sei die Honorarvereinbarung für die Kammer das entscheidende Kriterium, das hier für ein freies Dienstverhältnis spreche. Anders als der Kläger meine, sei er auch mit der Honorarvereinbarung gerade nicht frei von jedem wirtschaftlichen Risiko gewesen. Denn unstreitig sollte er während des Urlaubs und an Feiertagen gerade kein Honorar erhalten. Mit anderen Worten: er habe nur Honorar erhalten, wenn er auch tatsächlich arbeitete. Damit trage der Kläger sehr wohl ein Risiko, das Arbeitnehmer sonst typischerweise nicht tragen, da dem die zwingenden gesetzlichen Regelungen des BUrlG und des EFZG entgegenstehen. Dieses Risiko werde allerdings - anders als bei Arbeitnehmern - durch die Höhe des Honorars kompensiert. Dass die Parteien selbst auch von einer Tätigkeit auf Honorarbasis ausgingen, werde daran deutlich, dass der Kläger der Beklagten am Monatsende Rechnungen gestellt habe. Dies sei geradezu typisch für eine selbstständige Tätigkeit, nicht aber für ein Arbeitsverhältnis. Der Kläger sei auch nicht arbeitnehmerähnliche Person gewesen. Der Kläger bewege sich bei einem Honorar in Höhe von 8.200,00 Euro monatlich für eine Teilzeittätigkeit in einer Einkommensgruppe, die nicht mit einer arbeitnehmerähnlichen Person vergleichbar sei. Der Kläger sei als Zahnarzt in Rente darüber hinaus auch nicht einem Arbeitnehmer vergleichbar sozial schutzbedürftig. Bei der von dem Kläger erhobenen Klage handele es sich um eine bürgerliche Streitigkeit, für die nach § 13 GVG die Zivilgerichte zuständig sind. Gegen diesen, dem Kläger am 03.12.2024 zugestellten Beschluss hat dieser am 16.12.2024 sofortige Beschwerde eingelegt und weiterhin die Rechtsansicht vertreten, dass zwischen den Parteien mündlich ein Arbeitsverhältnis vereinbart worden sei. Die Beklagte habe einen Arbeitsvertrag vorlegen wollen, dies jedoch nicht getan. Die Vereinbarung eines Entgeltes in Höhe von 100,00 Euro pro Stunde stelle keinen tauglichen Ansatz dar, dem Kläger die Arbeitnehmereigenschaft abzusprechen. Der Kläger verweist insofern auf die Entscheidung des LAG Köln - 9 Ta 18/22. Die Kriterien zur Annahme einer selbstständigen Tätigkeit im Gesundheitswesen die freie Zeiteinteilung, der Einsatz eigener Betriebsmittel, eigene Angestellte, das Tragen von unternehmerischem Risiko seien vorliegend auf Seiten des Klägers nicht gegeben. Der Kläger sei nicht berechtigt gewesen seine Arbeitszeiten frei einzuteilen. Die Arbeitszeiten seien vielmehr vorab fest vereinbart gewesen. Er, der Kläger, habe über keine Betriebsmittel verfügt. Er habe vielmehr die Einrichtungen und Betriebsmittel der Praxis genutzt. Der Kläger sei in die Arbeitsabläufe der Praxis voll eingegliedert gewesen. Er habe arbeitsteilig mit dem von der Beklagten angestellten Praxispersonal zusammengearbeitet, sei auf dessen Hilfestellung zwingend angewiesen und habe diesem fachliche Weisungen erteilen müssen. Die Tätigkeit des Klägers sei umfassend von der Praxis der Beklagten geprägt gewesen. Die Arbeitsleistung des Klägers sei fremdbestimmt gewesen. Entscheidend für ein Arbeitsverhältnis spreche weiterhin, dass der Kläger kein unternehmerisches Risiko zu tragen hatte, wie es für Selbständige typisch sei. Der Kläger habe eine feste Vergütung von der Beklagten erhalten. Eine Abrechnung gegenüber den behandelten Patienten oder deren Kostenträger habe nicht er vorgenommen, sondern ausschließlich die Beklagte. Soweit der angegriffene Beschluss davon ausgehe, dass der Kläger das Recht gehabt haben könnte einen eigenen Patientenstamm aufzubauen, entbehre diese Annahme jeder Grundlage und sei auch nicht von der Beklagten vorgetragen. Nicht nachvollziehbar sei weiterhin die Überlegung, dass ein vereinbartes Entgelt von 100 € pro Stunde eine pauschalierte Gewinnbeteiligung enthalten würde. Mit Beschluss vom 10.02.2025 hat das Arbeitsgericht der sofortigen Beschwerde des Klägers nicht abgeholfen und die Sache dem Landesarbeitsgericht zur Entscheidung vorgelegt. Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf die von ihnen eingereichten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen. II. Die nach § 17a Abs. 4 Satz 3 GVG statthafte und im Übrigen zulässige sofortige Beschwerde des Klägers ist begründet. Zu Unrecht hat das Arbeitsgericht die Unzulässigkeit des Rechtsweges zu den Arbeitsgerichten festgestellt und den Rechtsstreit an das Landgericht Kiel verwiesen. Die Zulässigkeit des Rechtsweges zu den Arbeitsgerichten ergibt sich aus § 2 Abs. 1 Nr. 3 a) und b) ArbGG. Der Kläger ist Arbeitnehmer der Beklagten gewesen. Arbeitnehmer sind nach § 5 Abs. 1 Satz 1 ArbGG Arbeiter und Angestellte sowie die zu ihrer Berufsausbildung Beschäftigten. Die Arbeitnehmereigenschaft eines Klägers setzt nach § 611a Abs. 1 BGB voraus, dass er im Dienste der beklagten Partei zur Leistung weisungsgebundener, fremdbestimmter Arbeit in persönlicher Abhängigkeit verpflichtet war. Dies ist aufgrund einer Gesamtbetrachtung aller Umstände festzustellen (BAG, Beschluss vom 22. November 2016 - 9 AZB 41/16 -, Rn. 17, juris). Dabei ist es weder erforderlich, dass alle den Typus "Arbeitsvertrag" kennzeichnenden Merkmale vorliegen, noch gibt es ein Einzelmerkmal, dass aus der Vielzahl möglicher Merkmale unverzichtbar vorliegen muss, damit man von persönlicher Abhängigkeit sprechen kann. Dogmatischer Ausgangspunkt ist insoweit nicht ein tatbestandlich scharf umrissener Arbeitnehmerbegriff, sondern eine typologische Bestimmung des Arbeitnehmers (HWK/Thüsing, 9. Aufl. 2020, § 611a BGB, Rn. 46). Ob jemand beschäftigt oder selbstständig tätig ist, richtet sich danach, welche Umstände das Gesamtbild der Arbeitsleistung prägen und hängt davon ab, welche Merkmale überwiegen (stRspr; vgl zum Ganzen zB BSG Urteil vom 16.8.2017 - B 12 KR 14/16 R - BSGE 124, 37 = SozR 4-2400 § 7 Nr. 31, Rn. 17 Kreishandwerksmeister und BSG Urteil vom 31.3.2017 - B 12 R 7/15 R - BSGE 123, 50 = SozR 4-2400 § 7 Nr 30, Rn. 21 Erziehungsbeistand; BSG Urteil vom 30.4.2013 - B 12 KR 19/11 R - SozR 4-2400 § 7 Nr 21 Rn.13 mwN; zur Verfassungsmäßigkeit der Abgrenzung zwischen Beschäftigung und selbstständiger Tätigkeit vgl. BVerfG, Beschluss vom 20.5.1996 - 1 BvR 21/96 - SozR 3-2400 § 7 Nr 11). Die Zuordnung einer Tätigkeit nach deren Gesamtbild zum rechtlichen Typus der Beschäftigung oder selbstständigen Tätigkeit setzt voraus, dass alle nach Lage des Einzelfalls als Indizien in Betracht kommenden Umstände festgestellt, in ihrer Tragweite zutreffend erkannt und gewichtet, in die Gesamtschau mit diesem Gewicht eingestellt und nachvollziehbar, d.h. den Gesetzen der Logik entsprechend und widerspruchsfrei gegeneinander abgewogen werden (BSG Urteil vom 23.5.2017 - B 12 KR 9/16 R - BSGE 123, 180 = SozR 4-2400 § 26 Nr. 4, Rn. 24 Taxifahrer; BSG, Urteil vom 4. Juni 2019 - B 12 R 11/18 R -, BSGE 128, 191-205, SozR 4-2400 § 7 Nr. 42, SozR 4-2500 § 109 Nr. 73, Rn. 14). Inwieweit sich aus der praktischen Handhabung der Vertragsbeziehungen eine persönliche Abhängigkeit ergibt, hängt daher wesentlich von der Eigenart der Tätigkeit, von dem rechtlichen Umfeld, in dem die Tätigkeit erfolgt, sowie in gewissem Maße von der Verkehrsanschauung ab. 1. Für die arbeits- und sozialversicherungsrechtliche Einordnung einer Praxisvertretung bietet das (Kassen-) Arztrecht allerdings wenig Anhaltspunkte. § 32 Abs. 1 der Zulassungsverordnung für Vertragsärzte (Ärzte-ZV) bestimmt, dass ein Vertragsarzt die vertragsärztliche Tätigkeit persönlich in freier Praxis auszuüben hat und sich bei Krankheit, Urlaub oder Teilnahme an ärztlicher Fortbildung oder an einer Wehrübung sich innerhalb von zwölf Monaten bis zur Dauer von drei Monaten vertreten lassen kann. Diese Vertretung ist durch einen anderen Vertragsarzt oder durch einen Arzt zulässig, der die Voraussetzungen des § 3 Abs. 2 Ärzte-ZV für die Eintragung in das Arztregister der zuständigen Kassenärztlichen Vereinigung erfüllt (Approbation als Arzt). Der Praxisvertreter muss daher nicht zwingend selbst ein Vertragsarzt sein. Vielmehr können auch Privatärzte, Ärzte im Ruhestand, Honorarärzte oder angestellte Ärzte eine Praxisvertretung übernehmen. Auch § 14 des Bundesmantelvertrags-Ärzte (BMV-Ä) trifft keine Aussagen zur arbeits- und sozialversicherungsrechtlichen Stellung von Vertretungsärzten, sondern konkretisiert die Pflichten des Vertretenen bei Einsatz und Überwachung von Vertretungsärzten. 2. Ebenso wenig lässt sich eine feste Verkehrsanschauung hinsichtlich des arbeitsrechtlichen Status von Vertretungsärzten feststellen. Das traditionelle Bild von der Tätigkeit eines Honorararztes, wie es auch den Parteien bei Abschluss ihres Vertrages vorschwebte, war noch weitgehend von der älteren Rechtsprechung des Bundessozialgerichts geprägt, wonach es zur Bejahung einer selbstständigen Tätigkeit des Vertreters ausreichte, dass er keinen Beschränkungen unterlag, die über die Verpflichtung zur Benutzung der Praxisräume, zur Einhaltung der Sprechstunden und zur Abrechnung im Namen des Praxisinhabers hinausgingen (vgl. BSG, Urteil vom 27. Mai 1959 - 3 RK 18/55 -, BSGE 10, 41, Rn. 16). Eine solche generelle Einordnung der honorarärztlichen Tätigkeit ist heute aber selbst nach Einschätzung der Ärzteschaft nicht mehr angezeigt (Honorarärztliche Tätigkeit in Deutschland - Positionsbestimmung der Bundesärztekammer und der Kassenärztlichen Bundesvereinigung, 2011, S. 27 f.; Landesarbeitsgericht Köln, Beschluss vom 6. Mai 2022 - 9 Ta 18/22 -, Rn. 21 - 25, juris; vgl. auch BSG, Urt. v. 04.06.2019 - B 12 R 11/18 R -, Rn. 18 f., juris). 3. Bezogen auf den vorliegenden Fall sind folgende Feststellungen zu treffen, die bei der gebotenen Gesamtbetrachtung für das Vorliegen eines Arbeitsverhältnisses sprechen: a) Einen Vertrag haben die Parteien nicht geschlossen, sodass dieser nicht zu Auslegungszwecken herangezogen werden kann. Welche Vereinbarungen die Parteien ggfs. getroffen haben, ist für die Frage des Bestehens eines Arbeitsverhältnisses oder einer selbstständigen Tätigkeit nicht ausschlaggebend, da auf die Gesamtumstände der Tätigkeit abzustellen ist. b) Nach dem gelebten Modell der Parteien in der Vertretungszeit war der Kläger nicht berechtigt, seine Arbeitszeit frei einzuteilen. Diese war ihm detailliert einschließlich der Lage und Dauer in Teilzeit für die Tage montags und dienstags von 13:00 Uhr bis 18:00 Uhr sowie am Mittwoch bis Freitag von 09:00 - 13:00 Uhr vorgegeben. Der Kläger war demgemäß aufgrund dieser Vereinbarung nicht mehr im Sinne von § 611a Abs. 1 Satz 3 BGB berechtigt, seine Arbeitszeit zu bestimmen. Der Kläger konnte aufgrund der festgelegten Arbeitszeit auch rein faktisch nicht mehr in beachtlichem Umfang für andere Auftraggeber tätig sein, da er an jedem Tag der Woche mindestens halbtags Sprechzeiten abhalten musste. Unter Berücksichtigung von Vor- und Nacharbeiten konnte er für sich nicht mehr werbend am Markt auftreten. Dies zeigt sich auch daran, dass der Kläger in den verbleibenden Zeiten in der Praxis der Beklagten keine eigenen Patienten behandelt hat. Ihm blieb kein Wochentag, an dem er anderweitig hätte tätig werden können. Angesichts der kurzen Dauer der Vertretungstätigkeit des Klägers war ihm der Aufbau eines eigenen Patientenstamms auch kaum möglich. Diese Vorgaben einer Möglichkeit in beachtlichem Umfang für weitere Auftraggeber tätig zu sein und dementsprechend werbend am Markt aufzutreten, sind ein typisches Merkmal für eine selbständige Tätigkeit (BSG, Urt. vom 19.10.2021 - B 12 R 1/21 -, Rn. 30, juris; BSG, Urt. v. 18.11.2015 - B 12 KR 16/13 R-, BSGE 120, 99-113, SozR 4-2400, § 7 Nr. 25, Rn. 25; LAG Köln, Beschl. v. 06.05.2020 - 9 Ta 18/22 -, Rn. 27, juris). c) Dass der Kläger innerhalb der vereinbarten Arbeitszeiten seinen medizinischen Auftrag im eigenen Ermessen und unter Berücksichtigung seiner medizinischen Kenntnisse und Erfahrungen gestalten konnte und damit keinen Einzelanweisungen der Beklagten unterlag, liegt in der Eigenart der zahnärztlichen Praxisvertretung und spricht nicht gegen das Vorliegen eines Arbeitsverhältnisses. Ärzte handeln bei medizinischen Heilbehandlungen und Therapien grundsätzlich eigenverantwortlich und frei. Hieraus kann nicht auf eine selbständige Tätigkeit geschlossen werden. d) Der Kläger verfügte hingegen über keine eigenen Betriebsmittel, da er vollständig die Einrichtungen der Praxis nutzte. Er war damit voll in die Arbeitsabläufe der Praxis eingegliedert. Er arbeitete mit dem angestellten Praxispersonal zusammen, war auf dessen Unterstützung angewiesen und musste diesen gegenüber fachliche Weisungen erteilen. Der Kläger hat die bereits durch die Beklagte einbestellten Patienten behandelt. Die Tätigkeit des Klägers war damit vollständig von den bestehenden Praxisabläufen und -gegebenheiten geprägt, in deren Dienst er die Arbeit verrichtete. Seine Arbeitsleistung war damit fremdbestimmt, da sie sich als funktionsgerechte, dienende Teilhabe am Arbeitsprozess darstellte (BSG, Urt. v. 19.10.2021 - B 12 R 1/21 R -, Rn. 21, juris; LAG Köln, Beschl. v. 06.05.2022 - 9 Ta 18/22 -, Rn. 29, juris). e) Soweit die Beklagte vorträgt, sie habe auf der Vorlage einer Berufshaftpflichtversicherung durch den Kläger bestanden, führt dies nicht zur Annahme einer selbstständigen Tätigkeit. Die Verpflichtung zum Abschluss einer Berufshaftpflicht wurzelt nicht in der Selbstständigkeit, sondern ist berufsrechtlicher Natur, da Ärzte seit jeher verpflichtet sind, sich hinreichend gegen Haftpflichtansprüche im Rahmen ihrer beruflichen Tätigkeit zu versichern. Dieser Aspekt prägt die ärztliche Tätigkeit ohnehin nicht entscheidend (Lag Köln, Beschl. v. 06.05.2022 - 9 Ta 18/22 - Rn. 44; BSG, Urt. v. 07.06.2019 - B 12 R 6/18 R - BSGE 128, 205-219, SozR 4-2400 § 7 Nr. 44, Rn. 31). f) Entscheidend für die Annahme eines Arbeitsverhältnisses ist letztlich, dass der Kläger kein unternehmerisches Risiko trug wie es für Selbständige üblich ist. Zu einer erforderlichen eigenverantwortlichen Gestaltung der ärztlichen Tätigkeit gehört es, dass der Arzt ein wirtschaftliches Risiko trägt. Es muss maßgebend von seiner Arbeitskraft abhängen, in welchem Umfang seine freiberufliche Tätigkeit Einkünfte einbringt (LAG Köln, Urt. v. 06.05.2022 - 9 Ta 18/22 -, Rn. 32, juris). An den Honoraren der Beklagten war der Kläger nicht beteiligt. Der Kläger erhielt seine Vergütung von der Beklagten. Soweit das Arbeitsgericht auf die Höhe des Stundenhonorars abgestellt hat und des Weiteren angenommen hat, dass hierin bereits eine Gewinnbeteiligung pauschaliert enthalten sei, ergeben sich hierfür keinerlei Anhaltspunkte in der Akte. Das Beschwerdegericht kann nicht feststellen, dass ein Stundenhonorar von 100 Euro weit über dem liegt, was üblicherweise im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses für angestellte Ärzte vereinbart wird. Die Höhe des Honorars hängt in der Regel von der Qualifikation des Arztes, der Dauer der Vertretung und den damit verbundenen Aufgaben ab. Im Übrigen obliegt es den Parteien sich im Rahmen der Vertragsfreiheit auf ein Stundenhonorar zu verständigen. Auch die Tatsache, dass der Kläger während des Urlaubs und an Feiertagen kein Honorar erhalten sollte, spricht nicht gegen die Annahme eines Arbeitsverhältnisses. Zum einen ist bereits fraglich, ob eine derartige Regelung aufgrund der zwingenden gesetzlichen Regelungen des BUrlG durchgestanden hätte, zum anderen mag tatsächlich von den Parteien gewollt gewesen sein, dass mit dem Stundenhonorar alle weiteren Ansprüche des Klägers auf Urlaubsentgelt und Feiertagsbezahlung abgegolten sein sollte. Dies entsprach der „schlanken“ Abrechnungspraxis der Parteien nur das abzurechnen, was durch den Kläger geleistet worden ist. Ein wirtschaftliches Risiko hat der Kläger jedenfalls nicht getragen. g) Auch die Tatsache, dass der Kläger der Beklagten Rechnungen gestellt hat, lässt nicht auf eine Selbständigkeit des Klägers schließen. Selbst wenn beide Seiten, den Vortrag der Beklagten als wahr unterstellt - davon ausgingen, dass eine Tätigkeit auf selbständiger Basis gewollt war, kommt es hierauf ersichtlich nicht an, da weder die Bezeichnung des Vertrages noch der Wille der Parteien ausschlaggebend für die rechtliche Einordnung sind. Entscheidend ist die gelebte Praxis und deren rechtliche Bewertung. Danach ist die Tätigkeit des Klägers im Rahmen der Vertretungszeit bei der Beklagten als Arbeitsverhältnis zu qualifizieren. Der Verweisungsbeschluss des Arbeitsgerichts vom 15.11.2024 war daher aufzuheben. III. Das Landesarbeitsgericht hat gemäß § 78 Satz 3 ArbGG durch die Vorsitzende ohne Hinzuziehung der ehrenamtlichen Richter über die sofortige Beschwerde zu entscheiden. Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO. Für die Zulassung der Rechtsbeschwerde fehlt es unter Berücksichtigung der §§ 17a Abs. 4 GVG, 78 Satz 2, 72 Abs. 1 ArbGG an einem gesetzlich begründeten Anlass.