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Beschluss

2 TaBV 25/21

Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein 2. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:LARBGSH:2022:0118.2TABV25.21.00
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Leitsätze
1. Eine nach § 99 BetrVG zustimmungspflichtige Einstellung liegt dann vor, wenn Personen in den Betrieb eingegliedert werden, um zusammen mit den im Betrieb schon beschäftigten Arbeitnehmern den arbeitstechnischen Zweck des Betriebes durch weisungsgebundene Tätigkeit zu verwirklichen. Auf das Rechtsverhältnis, in dem diese Personen zum Arbeitgeber als Betriebsinhaber stehen, kommt es nicht an. Maßgebend ist, ob die von diesen Personen verrichtete Tätigkeit ihrer Art nach eine weisungsgebundene Tätigkeit ist, die der Verwirklichung des arbeitstechnischen Zweckes des Betriebes zu dienen bestimmt ist und daher vom Arbeitgeber organisiert werden muss.(Rn.43) 2. Für den Begriff der Eingliederung in die Betriebsorganisation kommt es nicht entscheidend darauf an, dass die geschuldeten Arbeiten auf dem Betriebsgelände verrichtet werden. Vielmehr seien Betriebsangehörige auch die dem Betrieb zugeordneten Arbeitnehmer, die ihre Tätigkeit außerhalb der Betriebsräume verrichten. Entscheidend sei hier, ob der Arbeitgeber mit Hilfe der Arbeitnehmer den arbeitstechnischen Zweck seines Betriebes verfolge. Eine Eingliederung in einen Betrieb setze auch keine Mindestanwesenheitszeiten in diesem Betrieb. Daraus folgt, dass bereits die bloße Eingliederung eines Fremdarbeitnehmers in die Arbeitsorganisation zu dessen Betriebszugehörigkeit führen kann.(Rn.46)
Tenor
Die Beschwerde des Beteiligten zu Ziff. 1 gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Lübeck vom 02.06.2021 - 4 BV 46/20 - wird zurückgewiesen. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Eine nach § 99 BetrVG zustimmungspflichtige Einstellung liegt dann vor, wenn Personen in den Betrieb eingegliedert werden, um zusammen mit den im Betrieb schon beschäftigten Arbeitnehmern den arbeitstechnischen Zweck des Betriebes durch weisungsgebundene Tätigkeit zu verwirklichen. Auf das Rechtsverhältnis, in dem diese Personen zum Arbeitgeber als Betriebsinhaber stehen, kommt es nicht an. Maßgebend ist, ob die von diesen Personen verrichtete Tätigkeit ihrer Art nach eine weisungsgebundene Tätigkeit ist, die der Verwirklichung des arbeitstechnischen Zweckes des Betriebes zu dienen bestimmt ist und daher vom Arbeitgeber organisiert werden muss.(Rn.43) 2. Für den Begriff der Eingliederung in die Betriebsorganisation kommt es nicht entscheidend darauf an, dass die geschuldeten Arbeiten auf dem Betriebsgelände verrichtet werden. Vielmehr seien Betriebsangehörige auch die dem Betrieb zugeordneten Arbeitnehmer, die ihre Tätigkeit außerhalb der Betriebsräume verrichten. Entscheidend sei hier, ob der Arbeitgeber mit Hilfe der Arbeitnehmer den arbeitstechnischen Zweck seines Betriebes verfolge. Eine Eingliederung in einen Betrieb setze auch keine Mindestanwesenheitszeiten in diesem Betrieb. Daraus folgt, dass bereits die bloße Eingliederung eines Fremdarbeitnehmers in die Arbeitsorganisation zu dessen Betriebszugehörigkeit führen kann.(Rn.46) Die Beschwerde des Beteiligten zu Ziff. 1 gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Lübeck vom 02.06.2021 - 4 BV 46/20 - wird zurückgewiesen. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen. I. Die Beteiligten streiten über die Aufhebung von zwei personellen Einzelmaßnahmen nach § 99 Abs. 1 BetrVG im Wege der Einstellung sowie um Zwangsgeldandrohung/Festsetzung. Der Antragsteller ist der bei der Antragsgegnerin gebildete Betriebsrat. Er hat 7 Köpfe. Die Antragsgegnerin ist Teil des weltweit agierenden B. H. Konzerns und beschäftigt im Geschäftsbereich Digital Solutions die zerstörungsfreie Werkstoffprüfung mittels Röntgentechnik am Standort A. insgesamt 165 Vollzeitarbeitskräfte. Der Standort A. ist ein Produktionsstandort der IXS-Einheit. Es existiert keine einheitliche Betriebsleitung in disziplinarischer und/oder fachlicher Hinsicht, vielmehr werden die einzelnen Betriebsteile in Matrixstrukturen durch global agierende Manager geführt. Im Bereich Digital Imaging (Entwicklungsabteilung) ist die Produktentwicklung zu 80% in B. (I.) angesiedelt. Im Übrigen ist für W., B., in B. und P. (…) O. B. globaler Leiter für die Produktentwicklung der IXS-Einheit. Er ist bei der Beteiligten zu 2. angestellt, hat seinen Dienst- und Beschäftigungssitz in W. und führt Mitarbeiter in W., S. (C.), B. (I.) und P. (…) fachlich und disziplinarisch. Frau S., die für das Unternehmen G. O. & G. I. P. L. in B., I., arbeitet, hat keinen Arbeitsvertrag mit der Antragsgegnerin geschlossen. Ein in I., B., sitzendes Team entwickelt Bildbearbeitungssoftware für Röntgenbilder. Die operative Verbindung zwischen der Antragsgegnerin und Frau S. besteht im Wesentlichen darin, dass durch die Firma G. O. & G. I. P. L. in I. vom Team der Frau S. entwickelte Software in A. getestet wird und bei bestehenden Verbesserungsvorschlägen von dem Softwareentwicklungsteam in I. weiterbearbeitet wird. Frau S. ist nach dem Organigramm der Antragsgegnerin verantwortlich für die Produktpflege der gesamten Fieldradiographie Produktpalette, die am Standort A. beheimatet ist. Ferner hat die Antragsgegnerin mit E-Mail vom 06.11.2020 mitgeteilt, dass Frau S. ab 11/2020 für die NPls (Einführung neuer Produkte) und die Produktpflege im Bereich Insight RT Software zuständig sein soll. Herr A., der ebenfalls keinen Arbeitsvertrag mit der Antragsgegnerin geschlossen hat, ist bei der Firma W. Technologies .., L., in den … als Physiker beschäftigt. Er entwickelt für Fremdfirmen Bildempfänger (Detektoren) für Röntgenbilder. Vor der Produkteinführung werden die Bildempfänger als Muster an den Standort A. der Antragsgegnerin geschickt und werden vor Ort in A. gemäß der mit den Herstellern durch Herrn A. festgelegten Prüfprozedur in der Produktion abgenommen. Herr A. berichtet an Herrn S., der seinen Dienstsitz ebenfalls in W. hat. Herr S. berichtet an Herrn B.. Ob und inwieweit Frau S. und Herr A. gegenüber den am Standort A. beschäftigten Arbeitnehmern der Antragsgegnerin weisungsgebunden sind, ist zwischen den Beteiligten streitig. Ebenso ist im Einzelnen zwischen den Beteiligten streitig, inwieweit eine Eingliederung der vorgenannten Personen in den Betrieb der Antragsgegnerin vorliegen soll. Der Kontakt der beiden Personen zu Mitarbeitern der Beteiligten zu 2. findet nur über E-Mail-Verkehr und Microsoft-Teams statt. Eine Einstellungsmitbestimmung nach § 99 Abs. 1 BetrVG ist durch die Antragsgegnerin nicht vorgenommen worden. Der Antragsteller hat die Auffassung vertreten, es handele sich bei Frau S. und Herrn A. aufgrund der Einbindung in die betrieblichen Abläufe bei der Antragsgegnerin um betriebsverfassungsrechtlich zu berücksichtigende und der Mitbestimmung des Antragstellers am Standort A. unterfallende Beschäftigte. Auf den Umstand, dass diese mit Drittfirmen Arbeitsverträge abgeschlossen hätten, jedoch nicht mit der Antragsgegnerin, komme es nicht an. Vielmehr würden demgegenüber Frau S. und Herr A. in Betriebsabläufe in A. integriert und seien dort gegenüber Arbeitnehmern der Antragsgegnerin weisungsbefugt. Der Antragsteller hat beantragt, 1. die Antragsgegnerin zu verpflichten, die Einstellungen bzw. Eingliederungen der Arbeitnehmer S. und A. in dem Betrieb der Antragsgegnerin aufzuheben und 2. gegen die Antragsgegnerin für jeden Tag der Zuwiderhandlung gegen die Verpflichtung zu 1. ein Zwangsgeld von bis zum 250,00 EUR festzusetzen. Die Antragsgegnerin hat beantragt, die Anträge zurückzuweisen. Die Antragsgegnerin hat vorgetragen, weder Frau S. noch Herr A. unterfielen der Mitbestimmung des Betriebsrats der Antragsgegnerin am Standort A.. Bei beiden handele es sich um Arbeitnehmer ausländischer Fremdfirmen, die ansonsten keinen Bezug hinsichtlich Weisungen und Eingliederung in Bezug auf den Betrieb der Antragsgegnerin in A. aufwiesen. Hierzu mangele es auch am etwaigen Arbeitsvertrag mit der Antragsgegnerin. Beide Personen seien demgegenüber als Mitarbeiter von Drittfirmen an ihren jeweiligen Arbeitsplätzen in I. bzw. den … beschäftigt, würden dort tätig und nicht am Standort A.. Auf den Umstand, dass Arbeitsergebnisse zwischen den jeweiligen Arbeitsorten der Frau S. und Herrn A. mit dem Standort der Antragsgegnerin in A. ausgetauscht würden, komme es nicht an. Wegen des weiteren erstinstanzlichen Sach- und Streitstandes wird auf den Akteninhalt verwiesen. Das Arbeitsgericht hat die Anträge mit Beschluss vom 20.06.2021 zurückgewiesen und zur Begründung ausgeführt, dass weder im Hinblick auf Frau S. noch Herrn A. eine Einstellung im Sinne von § 99 BetrVG vorliege. Beide Personen seien nicht im Sinne von § 99 BetrVG eingestellt worden. Sie seien weder in den Betrieb in A. eingegliedert noch den dortigen Arbeitnehmern gegenüber weisungsbefugt. Sie seien auch nicht weisungsgebunden im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses. Fehle es - wie hier - an einem Arbeitsvertrag zwischen Führungskraft und Betriebsinhaber, fehle auch ein wesentliches Indiz dafür, dass sich der Betriebsinhaber, dessen Arbeitnehmer von der Führungskraft angewiesen werden, kraft eigener Weisung der Führungskraft bediene. Im Übrigen sei zwischen den Beteiligten streitig, ob Frau S. und Herr A. Weisungen gegenüber Mitarbeitern am Standort A. erteilen. Selbst wenn dies angenommen werden könne, verbleibe es nach Einschätzung der Kammer dabei, dass mangels Arbeitsvertrages zwischen der Antragsgegnerin und den beiden Personen die Annahme einer Eingliederung in den Betrieb ausscheide. Der Antragssteller überspanne den Zugriffsbereich der betrieblichen Mitbestimmung am Standort A., wenn er in Drittländern für Fremdfirmen arbeitende Personen allein aufgrund des Umstandes in eine gesehene Mitbestimmung mit einbeziehe, dass diese im Rahmen eines globalisierten Produktions- und Abwicklungsprozesses miteinander abgestimmt in einzelnen Projekten kooperieren. An den erforderlichen Merkmalen einer Eingliederung und Weisungsgebundenheit sei für die Mitbestimmung des örtlichen Betriebsrates festzuhalten. Gegen diesen dem Antragsteller am 25.06.2021 zugestellten Beschluss hat dieser am 20.07.2021 Beschwerde eingelegt und diese mit Schriftsatz vom 24.09.2021 begründet. Der Antragsteller trägt vor, dass die Entscheidung des Arbeitsgerichts unrichtig sei, weil sie eine Abweichung zu der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts zum Einstellungsbegriff beim Drittpersonaleinsatz und bei unternehmensübergreifenden Matrixstrukturen bedeuten würde. Das Vorliegen eines Arbeitsvertrages sei nach der Aufgabe der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts zur Zwei-Komponenten-Lehre gerade keine Voraussetzung für die Eingliederung im Betrieb. Maßgeblich sei allein die tatsächliche Eingliederung im Betrieb. Dies könne durch eine weisungsgebundene Tätigkeit der Führungskraft, aber auch durch Einwirken der Führungskraft auf die Mitarbeiter eines Betriebes durch fachliche oder disziplinarische Weisungen geschehen. Ausreichend sei nach Rechtsprechung bereits eine Übertragung des fachlichen Weisungsrechts an eine betriebsfremde Führungskraft, die eine Eingliederung in den Betrieb zur Folge habe. Frau S. nehme als betriebsfremde Matrixmanagerin Führungsaufgaben gegenüber den Mitarbeitern des Standortes A. wahr, insbesondere erteile sie fachliche Anweisungen an das Team Digital Imaging (DI), das aus 4 Arbeitnehmern des Betriebes A. bestehe. An die in dem Team DI arbeitenden Mitarbeiter erlasse Frau S. selbst oder über ihren unterstellten Mitarbeiter direkte Arbeitsaufträge, die das Team auszuführen habe. Sie erteile den Mitarbeitern fachliche Weisungen und die Mitarbeiter würden in die entsprechenden Team-Meetings einbezogen. In dem Projekt Rhythm Insight Review ergebe sich aus der E-Mail-Kommunikation vom 22.09.2020 und vom 28.09.2020, dass zwischen den Mitarbeitern in I. und den Mitarbeitern am Standort A. in der gemeinsamen Zusammenarbeit kein Unterschied gemacht werde. Beide Gruppen würden gleichberechtigt an der von Frau S. oder den ihr unterstellten Mitarbeitern einberufenen Teamsitzungen via Microsoft teilnehmen und erhielten entsprechende Arbeitsaufgaben, deren Erledigung beim nächsten Team Meeting überprüft werde. Gleiches gelte auch für den Bereich Inspection Works Licensing Issue. In einer nach einer Teamsitzung vom 09.12.2020 stattgefundenen E-Mail-Kommunikation werde über eine mögliche Problemlösung diskutiert und Frau S. fordere ihren Mitarbeitern auf, Herrn E. M. eine entsprechende Berechtigung zu erteilen, damit er die Lizenz suchen und editieren könne. Der Gesprächsverlauf zeige wie eng verzahnt das Team unter Frau S. arbeite und hierbei Mitarbeiter aus A. in ihre Arbeitsorganisation mit einbeziehe. Gleiche Einbeziehungen ergäben sich in diversen anderen Bereichen, in denen Mitarbeiter aus A. eng in die fachliche Diskussion und Lösung mit einbezogen sei. Ferner sei Frau S. selbst gegenüber Herrn O. B. weisungsgebunden, der als standortübergreifender Vorgesetzter u.a. auch für den Standort A. tätig sei. Herr A. sei ebenfalls durch die Ausübung des fachlichen Weisungsrechts gegenüber dem 4-köpfigen DI-Team in den dortigen Bereich eingegliedert. Herr A. gebe an die Arbeitnehmer Prüfanweisungen (wie ist was zu prüfen) und auch die zeitliche Vorgabe, bis wann was gemacht werden müsse. Dies ergebe sich aus dem beigefügten E-Mail-Verkehr zwischen Herrn A. und M. B. sowie dem restlichen Team vom 08.01./11.01.2021 sowie nachfolgenden E-Mails. So habe Herrn A. auch zu einer Besprechung als Organisator eingeladen und diese mangels Teilnahme von 2 Mitarbeitern aus dem Team wieder abgesagt. Herr A. berichte ab 01.04.2021 über den in W. angestellten, gleichwohl als Vorgesetzter in A. eingegliederten Arbeitnehmer A. S.. Herr A. sei ihm gegenüber weisungsgebunden und erlasse Arbeitsaufträge direkt an die Arbeitnehmer, die sie auszuführen hätten. Insgesamt wolle er, der Betriebsrat, wissen, mit welchen Personen die Arbeitnehmer des A. Betriebes in Kontakt kommen. Der Beteiligte zu 1. beantragt, den Beschluss des Arbeitsgerichts Lübeck vom 2. Juni 2021 (Az. 4 BV 46/20) abzuändern und die Beteiligte zu 2. zu verpflichten, die Einstellungen der Arbeitnehmer Frau S. und Herrn A. aufzuheben. Die Beteiligte zu 2. beantragt, die Beschwerde zurückzuweisen. Sie trägt vor, dass dem Beteiligten zu 1. im Hinblick auf die Tätigkeit von Frau S. und Herrn A. kein Beteiligungsrecht nach § 99 BetrVG zustehe, da diese nicht eingestellt worden seien. Im Übrigen sei die Projektarbeit bereits vor der Antragstellung, nämlich im April 2020 und November 2020 und damit vor Antragstellung beendet gewesen. Die Projektarbeit erfolge allein punktuell im Rahmen einer üblichen projektbezogenen Zusammenarbeit im Konzern. Herr O. B. nehme seine Weisungsbefugnis gegenüber Frau S. in seiner globalen und konzernweit agierenden Funktion und nicht für den Standort A. wahr. Aufgrund des Dienstsitzes in W. erhalte Frau S. fachliche und disziplinarische Weisungen nicht aus dem A. Betrieb. Sie sei daher nicht in die Weisungs- und Organisationsstruktur des Betriebes in A. eingegliedert. Gleiches gelte für Herrn A., der ebenfalls an Herrn S. mit Dienstsitz in W. berichte. Im Übrigen gebe es keine enge Zusammenarbeit unter Verfolgung des betrieblichen Arbeitszwecks, der Produktion im Bereich Digital Imaging. Die Zusammenarbeit erfolgt lediglich punktuell im Zusammenhang mit einzelnen Projekten. Auch innerhalb dieser Projekte gebe es keine fachliche oder disziplinarische Weisungsbefugnis gegenüber Mitarbeitern am Standort A. durch Frau S. oder Herrn A.. Es gehe vielmehr um projektbezogene Zusammenarbeit von Entwicklung einerseits und Produktion andererseits. Die Entwicklung sei auf ein Feed-back aus der Produktion angewiesen. Mit der Mitarbeit in einem Entwicklungsprojekt gehe keinerlei Veränderung oder Übertragung fachlicher oder disziplinarischer Weisungsrechte einher. Die von dem Beteiligten zu 1. vorgelegte E-Mail-Kommunikation zeige schlicht die gängige projektbezogene Zusammenarbeit von beiden Personen in einem Konzern mit dem entsprechenden Informationsaustausch und Absprachen. Das BetrVG finde auf den dargestellten Sachverhalt keine Anwendung, da das Territorialitätsprinzip gelte. Die Tätigkeit von Frau S. und Herrn A. habe keine derartige Beziehung zum Betrieb in A., dass dies eine Anwendung zum Betriebsverfassungsgesetz rechtfertigen würde. Unstreitig seien beide ständig im Ausland beschäftigt und eine arbeitsvertragliche Anknüpfung an das Recht der Bundesrepublik Deutschland bestehe mangels eines Arbeitsvertrages nicht. Eine Ausstrahlungswirkung sei allein deswegen ausgeschlossen, da sowohl Frau S. und Herr A. ihre Tätigkeit gegenüber ihren ausländischen Arbeitgebern erbringen, die auch auf die ausländischen Betriebsstätten beschränkt sei. Aus diesem Grund könne sie, die Beteiligte zu 2., auch keine „Einstellung“ aufheben. Selbst wenn man von einer Anwendung des BetrVG ausgehen wollte, mangele es an einer Eingliederung. Ihre Tätigkeit diene nicht dem durch den Digital-Imaging-Bereich verfolgten Arbeitszweck des Betriebs in A., sondern dem Arbeitszweck Produktentwicklung im Konzern. Sie werde nicht aufgrund von Weisungen eines Vorgesetzten in A. zur Verfolgung des dortigen Betriebszwecks eingesetzt, noch erteilten sie Weisungen an die Mitarbeiter im A. Betrieb. Herr B. nehme seine Funktion ausschließlich als globaler Leiter der Produktentwicklung in der IXS-Einheit wahr. Ein Direktionsrecht werde daher nicht durch Herrn B. vom A. Betrieb aus wahrgenommen. Jedenfalls diene die weisungsgebundene Tätigkeit nicht den arbeitstechnischen Zwecken des Betriebes in A.. Gleiches gelte für Herrn A. entsprechend. Der Beteiligte zu 1. erwidert hierauf, dass die abgeschlossenen Releases „Rythm Insight“ und „Kingfisher“ nur der Veranschaulichung der Arbeitsweise in den Projekten gedient hätten. Es gebe jedoch Anschlussprojekte an denen sowohl Frau S. wie auch Herr A. beteiligt seien. Phasenweise mache der Aufwand der Projektarbeit bis zu 30 Prozent der vorhandenen Kapazitäten aus. Wegen des weiteren zweitinstanzlichen Vorbringens wird auf die von den Beteiligten eingereichten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 18.01.2022 Bezug genommen. II. 1. Die Beschwerde des Betriebsrates ist gemäß § 87 Abs. 1 und 2 ArbGG statthaft und im Übrigen form- und fristgerecht eingelegt worden und damit zulässig (§§ 64 Abs. 6, 66 ArbGG, 519, 520 ZPO). 2. Die Beschwerde ist unbegründet. Das Arbeitsgericht hat in seinem Beschluss vom 02.06.2021 im Ergebnis zu Recht festgestellt, dass die Anträge zurückzuweisen waren und der Betriebsrat nach § 101 Satz 1 BetrVG keine Aufhebung der Einstellung von Frau S. und Herrn A. verlangen kann, weil es sich bei den von Frau S. und Herrn A. erbrachten Tätigkeiten nicht um eine personelle Maßnahme im Sinne von § 99 BetrVG handelt. Ihre Beschäftigung bedarf daher nicht der Zustimmung des Betriebsrates. Eine nach § 99 BetrVG zustimmungspflichtige Einstellung liegt dann vor, wenn Personen in den Betrieb eingegliedert werden, um zusammen mit den im Betrieb schon beschäftigten Arbeitnehmern den arbeitstechnischen Zweck des Betriebes durch weisungsgebundene Tätigkeit zu verwirklichen. Auf das Rechtsverhältnis, in dem diese Personen zum Arbeitgeber als Betriebsinhaber stehen, kommt es nicht an. Maßgebend ist, ob die von diesen Personen verrichtete Tätigkeit ihrer Art nach eine weisungsgebundene Tätigkeit ist, die der Verwirklichung des arbeitstechnischen Zweckes des Betriebes zu dienen bestimmt ist und daher vom Arbeitgeber organisiert werden muss. Im Normalfall, wenn Arbeitnehmer in einem Arbeitsverhältnis zu dem Betriebsinhaber stehen, stellt das BAG die Betriebszugehörigkeit unter Anwendung der sogenannten „Zwei-Komponenten-Lehre“ fest (BAG, Beschl. v. 05.12.2012 – 7 ABR 48/11 – NZA 2013, 793 Rn. 17 ff.; BAG, Beschl. v. 13.02.2013 – 7 ABR 69/11, NZA 2013, 798, Rn. 22; GK-BetrVG/Kreutz/Raab, § 7 Rn. 16 ff. m.w.N.). Danach ist neben dem Bestehen eines Arbeitsvertrages mit dem Betriebsinhaber eine tatsächliche Eingliederung des Arbeitnehmers in die betriebliche Organisation für die Betriebszugehörigkeit erforderlich. Der siebte Senat des BAG hat jedoch seine Rechtsprechung in Bezug auf Arbeitnehmer, die in Betrieben tätig sind, zu deren Inhaber sie nicht in einem Arbeitsverhältnis stehen, geändert. Für diesen Bereich des „drittbezogenen Personaleinsatzes“ hat er die ZweiKomponenten-Lehre aufgegeben (BAG, Beschl. v. 05.12.2012 – 7 ABR 48/11, NZA 2013, 793, Rn 19ff.; BAG, Beschl. v. 13.03.2013 – 7 ABR 69/11, NZA 2013, 798, Rn. 21 ff.) Für den Begriff der Eingliederung in die Betriebsorganisation kommt es nicht entscheidend darauf an, dass die geschuldeten Arbeiten auf dem Betriebsgelände verrichtet werden. Vielmehr seien Betriebsangehörige auch die dem Betrieb zugeordneten Arbeitnehmer, die ihre Tätigkeit außerhalb der Betriebsräume verrichten. Entscheidend sei hier, ob der Arbeitgeber mit Hilfe der Arbeitnehmer den arbeitstechnischen Zweck seines Betriebes verfolge (BAG, Beschl. v. 5.12.2012 – 7 ABR 48/11, AP BetrVG 1972 § 5 Nr. 81; LAG Baden-Württemberg, Beschl. v. 28.05.2014 – 4 TaBV 7/13, Rn. 49, juris). Eine Eingliederung in einen Betrieb setze auch keine Mindestanwesenheitszeiten in diesem Betrieb voraus (LAG Baden-Württemberg, Beschl. v. 28.05.2014, aaO). Daraus folgt, dass bereits die bloße Eingliederung eines Fremdarbeitnehmers in die Arbeitsorganisation zu dessen Betriebszugehörigkeit führen kann. Die vom BAG entschiedenen Fälle betrafen Leiharbeitnehmer im Sinne des AÜG. Allgemein wird allerdings vertreten, dass dies Rechtsprechung aber auf andere Fälle des drittbezogenen Personaleinsatzes übertragbar ist, sofern es sich um weisungsgebundene Tätigkeiten handelt (Witschen, Matrixorganisationen und Betriebsverfassung, RdA 2016, 38; Kort, NZA 2013, 1318, 1323f; Henssler, NZA-Beilage 2014, 95, 102 f.). Voraussetzung ist daher, dass die Personen selbst in die Arbeitsorganisation des Arbeitgebers eingegliedert werden, so dass auch dieser die für ein Arbeitsverhältnis typischen Entscheidungen über deren Arbeitseinsatz auch nach Zeit und Ort zu treffen hat; er die Personalhoheit über diese Personen hat (vgl. BAG, Beschl. v. 05.03.1991 - 1 ABR 39/90, Rn. 24 f., Juris für den Einsatz von Dienst- oder Werknehmern). Es bedarf daher im Falle eines Drittpersonaleinsatzes einer differenzierten Beurteilung. Entscheidend ist, ob der Arbeitgeber mit Hilfe der in Streit stehenden Personen S. und A. den arbeitstechnischen Zweck seines Betriebs verfolgt. Vorliegend bestehen bereits Zweifel, ob die Teilbereiche Software- oder Hardwareentwicklung, die in den … bzw. I. angesiedelt sind, dem arbeitstechnischem Zweck des digital-imagings dienen. Der Teilbereich digital imaging des Betriebes in A. ist notwendigerweise ein Teil diverser Projekte. Diese Bereiche sind als voneinander getrennte, unabhängig nebeneinander stehende Teile eines weltweiten Konzernnetzwerkes zu betrachten, die projektbezogen gleichberechtigt zusammenarbeiten. Diesen Eindruck erweckt auch die zu den Akten dargebrachte Korrespondenz. Zwar liegt während der Zusammenarbeit eine enge Verzahnung der jeweiligen Arbeitsschritte vor, die Formulierung der Mails jedoch, lässt darauf schließen, dass Frau S. und Herr A. mit dem Betrieb in A. kooperieren, aber nicht Teil desselben sind. Dies ist etwa aus den von der Arbeitgeberin zitierten Formulierungen: „Please let us know if you foresee any challenge with this timeline considering the short work or any other constraints“ oder „Please be so kind and check the Data“ zu entnehmen. Auch andere von dem Betriebsrat dargebrachte E-Mails, die Arbeitsanweisungen beinhalten sollen, wie etwa die Aufforderung Dateien für einen Softwaretest zu teilen, erscheinen bei genauer Betrachtung wie die Korrespondenz zweier unabhängig nebeneinanderstehender, aber eng kooperierender Abteilungen. Diesen Eindruck bestätigt auch die vom Betriebsrat vorgelegte Mail des Herrn U., der Frau S. unterstellt ist, an den Herrn B. des A. Betriebs. Dort heißt es: „Please share the .alf file that you have used to validate flash for flash! And flash! OG. We would like to test with that file, as we were getting license error notification without watermark for the file we were using (PFA for the file)“. Hierbei ist es weniger ausschlaggebend, dass die betreffende Nachricht als Bitte formuliert ist, als dass es an Indizien für eine Arbeitsanweisung, wie etwa einen verbindlichen Zeitrahmen fehlt. Vielmehr scheint es der Verfasser für nötig befunden zu haben mitzuteilen, warum er diese Dateien benötigt um den Empfänger der Nachricht zum Tätigwerden zu bewegen. Auch aus dem vorgelegten umfangreichen E-Mail-Verkehr ergibt sich nichts anderes. Es mangelt insgesamt an einer Darlegung, dass die Personen S. und A. von der Arbeitgeberseite Anweisungen „wie Arbeitnehmer“ erhalten. Die Kommunikation bezieht sich auf typische Projekttätigkeit. Weisungen im Hinblick auf eine betriebsverfassungsrechtlich relevante Arbeitgeberstellung sind nicht vorgetragen und auch nicht erkennbar. Jede Projektarbeit erfordert fachliche Anweisungen. Die für ein Arbeitsverhältnis typischen Entscheidungen über deren Arbeitseinsatz, auch nach Zeit und Ort und eine entsprechende Personalhoheit über diese Personen folgen nicht aus dem Vortrag des Betriebsrates. Vielmehr ergibt sich eine enge Zusammenarbeit im Rahmen einer Projektarbeit. Dies ergibt sich auch daraus, dass sowohl Frau S. wie auch Herr A. in diverse „Releases“ eingeplant werden und dort ihre Produkte einbringen. Auch die Weisungsgebundenheit der Frau S. dem Herrn B. bzw. des Herrn A. dem Herrn S. gegenüber lässt nicht auf eine Eingliederung in den A. Betrieb schließen. Sowohl Herr B., als auch Herr S. üben eine standortübergreifende Tätigkeit aus, die sich nicht alleine dem Betrieb in A. zuordnen lässt und die gerade darauf abzielt die Zusammenarbeit verschiedener voneinander unabhängiger Abteilungen zu koordinieren. Im Übrigen fehlt es auch hier an der Darlegung einer für das Arbeitsverhältnis typischen fachlichen und disziplinarischen Weisungsgebundenheit von Herrn B. bzw. Herrn S. gegenüber Frau S. und Herrn A.. Dass vorliegend keine Einstellung im Sinne von § 99 BetrVG vorliegt, ergibt sich auch aus dem Sinn und Zweck des § 99 BetrVG. Sinn und Zweck des § 99 BetrVG ist es gerade nicht jedes Tätigwerden oder jeden Kontakt mit Dritten in Ausführung von Arbeiten als zustimmungspflichtige Einstellung anzusehen. Soweit sich der Betriebsrat darauf berufen hat, er wolle wissen, mit welchen Personen die Arbeitnehmer des Betriebes in Berührung kommen und gegebenenfalls von diesen Anweisungen erhalten, überspannt der Betriebsrat den Begriff der „Einstellung“. Nach dem Sinn und Zweck des § 99 BetrVG sollen die Interessen der schon im Betrieb beschäftigten Arbeitnehmer gewahrt werden. Sie sollen vor möglichen Nachteilen wie Kündigungen und Versetzungen geschützt werden, die Einhaltung von Vergabekriterien bei der Besetzung von Arbeitsplätzen und der Betriebsfrieden gewährleistet werden. Dies folgt aus den möglichen Zustimmungsverweigerungsgründen des § 99 Abs. 2 Nr. 2,3,5 und 6 BetrVG. Diese Interessen werden nicht dadurch berührt, dass im Ausland befindliche Personen in Zusammenarbeit mit Arbeitnehmern des Betriebes in A. tätig werden, von der zu vernachlässigenden Möglichkeit einer Störung des Betriebsfriedens einmal abgesehen. Deren Tätigkeit hat auf die Arbeitsplätze und die Arbeitsverhältnisse der im Betrieb beschäftigten Arbeitnehmer keine Auswirkungen (vgl. dazu auch BAG, Beschl. v. 05.03.1991, aaO, Rn. 25 ff.). Die Beschwerde war zurückzuweisen. 3. Eine grundsätzliche Bedeutung der Angelegenheit, die eine Zulassung der Rechtsbeschwerde rechtfertigen könnte, war nicht erkennbar. Auf § 92 a ArbGG wird hingewiesen.