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Beschluss

7 ABR 48/11

BAG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Vorübergehend nach §4 Abs.4 PostPersRG einem anderen Unternehmen zugewiesene Beamte gelten betriebsverfassungsrechtlich als Arbeitnehmer des Einsatzunternehmens und sind nicht berechtigt, an Betriebsversammlungen ihres Stammbetriebs teilzunehmen. • Ein Betriebsrat kann die Unterlassung von Verboten der Teilnahme an Betriebsversammlungen nur verlangen, wenn dadurch eine nach §78 Satz 1 BetrVG unzulässige Behinderung seiner Tätigkeit vorliegt; ein bloßes Verbot gegenüber nicht zugeordneten Personen stellt dies nicht dar. • Die gesetzliche Regelung in §24 Abs.3 PostPersRG trägt eine differenzierte Zuordnung beim drittbezogenen Personaleinsatz; eine zusätzliche Teilhaberegelung für den Stammbetrieb ist dem Gesetz nicht zu entnehmen.
Entscheidungsgründe
Keine Teilnahme von nach §4 Abs.4 PostPersRG zugewiesenen Beamten an Stammbetriebsversammlungen • Vorübergehend nach §4 Abs.4 PostPersRG einem anderen Unternehmen zugewiesene Beamte gelten betriebsverfassungsrechtlich als Arbeitnehmer des Einsatzunternehmens und sind nicht berechtigt, an Betriebsversammlungen ihres Stammbetriebs teilzunehmen. • Ein Betriebsrat kann die Unterlassung von Verboten der Teilnahme an Betriebsversammlungen nur verlangen, wenn dadurch eine nach §78 Satz 1 BetrVG unzulässige Behinderung seiner Tätigkeit vorliegt; ein bloßes Verbot gegenüber nicht zugeordneten Personen stellt dies nicht dar. • Die gesetzliche Regelung in §24 Abs.3 PostPersRG trägt eine differenzierte Zuordnung beim drittbezogenen Personaleinsatz; eine zusätzliche Teilhaberegelung für den Stammbetrieb ist dem Gesetz nicht zu entnehmen. Die Arbeitgeberin betreibt den Betrieb Vivento, in dem überwiegend Transfermitarbeiter beschäftigt sind. Zu den Transfermitarbeitern gehören auch Beamte, die nach §4 Abs.4 PostPersRG vorübergehend anderen Unternehmen zugewiesen sind. Der Betriebsrat des Betriebs Vivento verlangt gerichtlichen Schutz gegen ein Verbot der Arbeitgeberin, dass diese Beamten an Betriebsversammlungen im Stammbetrieb teilnehmen. Die Arbeitgeberin hält diese Beamten für nicht zum Stammbetrieb zugehörig und verweist auf §24 Abs.3 PostPersRG, wonach sie als Arbeitnehmer des Einsatzunternehmens gelten. Arbeitsgericht und Landesarbeitsgericht wiesen den Antrag ab; der Betriebsrat legte Rechtsbeschwerde ein. Streitpunkt ist, ob diesen zugewiesenen Beamten ein Teilnahmerecht an Betriebsversammlungen des Stammbetriebs zusteht. • Die Rechtsbeschwerde ist unbegründet; das Landesarbeitsgericht hat zutreffend entschieden, dass die vorübergehend zugewiesenen Beamten nicht an Betriebsversammlungen des Betriebs Vivento teilnehmen dürfen (Beschlussrüge zurückgewiesen). • Rechtliche Grundlage ist §24 Abs.3 PostPersRG: Diese Vorschrift ordnet die betriebsverfassungsrechtliche Zuordnung der zugewiesenen Beamten dem Einsatzunternehmen zu, nicht dem Stammbetrieb. • Der Begriff der Betriebsversammlung in §42 Abs.1 BetrVG umfasst die Arbeitnehmer des jeweiligen Betriebs; die betriebsverfassungsrechtliche Zuordnung setzt Eingliederung in die Betriebsorganisation voraus. Bei drittbezogenem Personaleinsatz ist eine normzweckorientierte, differenzierende Auslegung geboten. • Die gesetzgeberische Regelung des drittbezogenen Personaleinsatzes (abgrenzend zum AÜG) gewährt den zugewiesenen Beamten Mitbestimmungs- und Beteiligungsrechte im Einsatzbetrieb; spezielle Mitbestimmungsinstrumente für den Stammbetrieb wurden nicht geschaffen. • Kommunikations- und Beteiligungsinteressen der zugewiesenen Beamten sind durch die im PostPersRG vorgesehenen Unterrichtungs- und Stellungnahmerechte des Betriebsrats des Einsatzbetriebs gesichert (§28 PostPersRG), sodass ein zusätzliches Teilnahmerecht am Stammbetrieb nicht geboten ist. • Der Unterlassungsantrag des Betriebsrats war zwar zulässig und ausreichend bestimmt, ist aber materiell unbegründet, da das Verbot der Teilnahme keine unzulässige Behinderung nach §78 Satz1 BetrVG darstellt. • Der Antrag auf Androhung von Ordnungsmitteln war nur als unechter Hilfsantrag gestellt und fällt dem Senat nicht zur Entscheidung an. Die Rechtsbeschwerde des Betriebsrats wird zurückgewiesen. Die vorübergehend nach §4 Abs.4 PostPersRG anderen Unternehmen zugewiesenen Beamten gelten betriebsverfassungsrechtlich als Arbeitnehmer der Einsatzunternehmen und sind nicht Bestandteil der Arbeitnehmer des Betriebs Vivento, aus denen sich die Betriebsversammlung nach §42 Abs.1 BetrVG bildet. Daher besteht kein Anspruch des Betriebsrats darauf, der Arbeitgeberin zu untersagen, den betreffenden Beamten die Teilnahme an Betriebsversammlungen im Stammbetrieb zu verbieten. Die gesetzliche Regelung des PostPersRG und die vorgesehenen Informations- und Beteiligungsrechte des Einsatzbetriebsgenügen, sodass keine zusätzliche Teilhabe am Stammbetrieb erforderlich ist.