Urteil
2 Sa 39/21
Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein 2. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:LARBGSH:2021:0525.2SA39.21.00
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Leitsätze
1. Schriftsätze, die über nicht eingebettete Schriftarten verfügen, werden im Vortrag nicht berücksichtigt. Erfolgt in der gesamten ersten Instanz keine Heilung des Mangels, bleibt der Schriftsatz auch in der Berufungsinstanz ausgeschlossen.(Rn.68)
2. Die ERVB 2019 ist wirksam.(Rn.70)
Sie ist eine Fortschreibung der ERVB 2018 und bedarf daher keiner gesonderten Mindestgültigkeitsdauer, da die ERVB 2018 vom 19.12.2017 eine Mindestgültigkeitsdauer bis mindestens 31.12.2020 angibt.(Rn.73)
Tenor
1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts
Kiel vom 16.12.2020 - 2 Ca 1157 e/20 - wird auf seine Kosten
zurückgewiesen.
2. Die Revision wird zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Schriftsätze, die über nicht eingebettete Schriftarten verfügen, werden im Vortrag nicht berücksichtigt. Erfolgt in der gesamten ersten Instanz keine Heilung des Mangels, bleibt der Schriftsatz auch in der Berufungsinstanz ausgeschlossen.(Rn.68) 2. Die ERVB 2019 ist wirksam.(Rn.70) Sie ist eine Fortschreibung der ERVB 2018 und bedarf daher keiner gesonderten Mindestgültigkeitsdauer, da die ERVB 2018 vom 19.12.2017 eine Mindestgültigkeitsdauer bis mindestens 31.12.2020 angibt.(Rn.73) 1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Kiel vom 16.12.2020 - 2 Ca 1157 e/20 - wird auf seine Kosten zurückgewiesen. 2. Die Revision wird zugelassen. Die Berufung des Klägers ist zulässig. Sie ist dem Beschwerdewert nach statthaft so-wie form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden, §§ 64 Abs. 2 lit. b; 66 Abs. 1 ArbGG; §§ 519, 520 ZPO. A. Die Berufung des Klägers ist zulässig. Der Vortrag des Klägers in der Berufungsinstanz ist nicht wegen Unzulässigkeit zu verwerfen. Bedenken gegen die Zulässigkeit der Berufung bestehen nicht, da sich der Kläger gegen die erstinstanzliche Entscheidung des Arbeitsgerichts und maßgeblich gegen den Ausschluss seines Vorbringens wegen nicht ordnungsgemäß eingereichter Schriftsätze wendet. B. Die Berufung hat indessen in der Sache selbst keinen Erfolg, da sie unbegründet ist. Das angefochtene Urteil beruht weder gem. §§ 64 Abs. 6 ArbGG, 513 Abs. 1, 546 ZPO auf einer Rechtsverletzung, d. h. einer Nichtanwendung oder unrichtigen Anwendung einer Rechtsnorm, noch rechtfertigen die nach § 529 ZPO zugrunde zu legenden Tatsachen eine andere Entscheidung. Das Arbeitsgericht hat die Klage zu Recht und mit zutreffender Begründung abgewiesen. Der Kläger hat keinen Anspruch darauf, dass die Beklagte verurteilt wird, an den Kläger 21.892,69 Euro zzgl. Zinsen zu zahlen. 1. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird zunächst auf die ausführlichen und gut begründeten Entscheidungsgründe des erstinstanzlichen Urteils Bezug genommen. Auch der weitere Vortrag des Klägers in der Berufung führt nicht zu einer Abänderung der Entscheidung. a) Der Kläger ist berechtigt, seinen Vortrag in der Berufungsinstanz erneut vorzubringen, bleibt jedoch mit seinem Vorbringen aus dem arbeitsgerichtlichen Verfahren ab Einreichung des Schriftsatzes vom 21.10.2020 ausgeschlossen. Neue Angriffs- und Verteidigungsmittel, die entgegen einer nach § 56 Abs. 1 ArbGG gesetzten Frist nicht vorgebracht worden sind, sind nur unter den Voraussetzungen des § 67 Abs. 2 ArbGG zuzulassen. Danach sind neue Angriffs- und Verteidigungsmittel, die im ersten Rechtszug entgegen einer nach § 56 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 ArbGG gesetzten Frist nicht vorgebracht worden sind, nur zuzulassen, wenn nach der freien Überzeugung des Landesarbeitsgerichts ihre Zulassung die Erledigung des Rechtsstreits nicht verzögern würde oder wenn die Partei ihre Verspätung genügend entschuldigt. b) Der Kläger hat seine Schriftsätze in der Berufung ordnungsgemäß eingereicht. Sie entsprachen den Vorgaben der §§ 46c ff. ArbGG. Die Zulassung des Vorbringens des Klägers in der Berufungsschrift verzögert den Rechtsstreit nicht, die Beklagte konnte hierauf ordnungsgemäß erwidern. Eine Verzögerung der Erledigung des Rechtstreits tritt nicht ein. Zur Begründung seines Zahlungsanspruches gemäß §§ 143 Abs. 1 Satz 1 InsO i. V. m. § 134 Abs. 1 InsO wiederholt der Kläger seinen Vortrag zu einer Zahlungsunfähigkeit des Herrn E. durch Bezugnahme auf Kontoauszüge und angeblich nicht ausgeführten Lastschriftauszügen und bezieht sich auch nochmals auf ein schleppendes Zahlungsverhalten gegenüber der Beklagten. Ziel des Klägers ist es, eine unentgeltliche Leistung der Insolvenzschuldnerin an die Beklagte in einem drei-Personen-Verhältnis im Sinne von § 134 Abs. 1 InsO darzulegen. Unentgeltlich ist die Leistung des Schuldners, wenn der Empfänger/Anfechtungsgegner für sie vereinbarungsgemäß keine ausgleichende Gegenleistung - sei es an den Schuldner, sei es an einen Dritten - zu erbringen hat, genauer: wenn der Empfänger für sie oder durch sie keine eigene Rechtsposition aufgibt (Kayser/Thole, Insolvenzordnung, 10. Aufl., § 134 Rn. 7 m. w. N.). Grundlage hierfür ist die Entscheidung des BGH v. 17.10.2013 - IX ZR 10/13 -,Rn. 6, juris). Dort wird Folgendes ausgeführt: Bezahlt der Leistende die gegen einen Dritten gerichtete Forderung des Zuwendungsempfängers, liegt dessen Gegenleistung in der Regel darin, dass er mit der Leistung eine werthaltige Gegenleistung gegen diesen verliert. Ist hingegen die Forderung des Zuwendungsempfängers wertlos, verliert dieser wirtschaftlich nichts, was als Gegenleistung für die Zuwendung angesehen werden kann. In solchen Fällen ist die Tilgung einer fremden Schuld als unentgeltliche Leistung anfechtbar. Voraussetzung wäre daher, um zu einer wertlosen Forderung zu kommen, dass der "Dritte" R. E. zahlungsunfähig und insolvenzreif gewesen ist. Es erscheint schon höchst fraglich, ob der pauschale Vortrag des Klägers in der Berufung angesichts des umfangreichen Bestreitens der Beklagten ohne Vorlage von Beweismitteln/Anlagen überhaupt ausreichend ist. Der Vortrag aus dem Schriftsatz vom 21.10.2020 in erster Instanz bleibt weiterhin unberücksichtigt, da er in der ersten Instanz zu Recht nicht berücksichtigt worden ist. Das Arbeitsgericht hat den Vortrag des Klägers in allen ab dem 21.10.2020 eingereichten Schriftsätzen zu Recht nicht berücksichtigt; er gilt als nicht vorgebracht. Das Arbeitsgericht hatte in der Güteverhandlung vom 30.09.2020 im Beschluss unter Ziffer 1. dem Kläger aufgegeben, die Klage abschließend und ggfs. unter Beweisantritt bis zum 21.10.2020 zu begründen. Die daraufhin eingereichten Schriftsätze waren formal unzulässig, weil sie nicht über eingebettete Schriftarten verfügten. Damit ist das elektronische Dokument nicht i. S. v. § 46c Abs. 2 Satz 1 ArbGG für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet und stellt damit keinen wirksamen Eingang bei Gericht dar (ArbG Lübeck, Urteil vom 09.06.2020 - 3 Ca 2203/19 -, Rn. 22, juris). Zum einen hat sich die Vorsitzende durch Überprüfung der im arbeitsgerichtlichen Verfahren eingereichten Schriftsätze im Wege des Freibeweises davon überzeugt, dass tatsächlich alle Schriftsätze des Klägers beim Arbeitsgericht ab 21.10.2020 nicht ordnungsgemäß eingereicht worden sind, weil sie nicht über eingebettete Schriftarten verfügten. Die per Telefax bzw. in Papierform eingereichten Schriftsätze waren nicht zu berücksichtigen, da seit dem 01.01.2020 nach § 1 der Verordnung über die Pflicht zur Nutzung des elektronischen Rechtsverkehrs vom 13.12.2019 gemäß § 46a ArbGG die Pflicht zur Nutzung des elektronischen Rechtsverkehrs eingeführt worden ist. Die eingereichten Dokumente waren unwirksam und daher nicht zu berücksichtigen. Auf die Ausführungen im erstinstanzlichen Urteil wird verwiesen. Ob andere, bei anderen Gerichten eingereichte Schriftsätze ordnungsgemäß eingereicht worden sind, hat auf die hier gerügten Mängel keinerlei Auswirkungen. Gemäß § 46c Abs. 6 Satz 1 ArbGG muss das Gericht die einreichende Partei unverzüglich auf die mangelnde Eignung des eingereichten elektronischen Dokuments hinweisen. (ArbG Lübeck, Urteil vom 09.06.2020 - 3 Ca 2203/19 -, Rn. 38, juris) Der Schriftsatz gilt als zum Zeitpunkt der früheren Einreichung eingegangen, wenn der Kläger den Schriftsatz unverzüglich in einer für das Gericht zur Bearbeitung geeigneten Form nachreicht und zudem glaubhaft gemacht hat, dass es mit dem zuerst eingereichten Dokument inhaltlich übereinstimmt. Das Gericht hat mehrfach ordnungsgemäß auf die Mängel und den Kläger auf die Möglichkeit der Heilung hingewiesen, zuletzt mit Verfügung vom 02.12.2020. Eine Heilung der Mängel hat nicht vorgelegen.Der Kläger hat bis zum Ende des erstinstanzlichen Verfahrens keinen ordnungsgemäßen Schriftsatz eingereicht. Das Berufungsgericht schließt sich der Entscheidung des Arbeitsgerichts an, dass die Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (ERVV) wirksam ist. Auf die Argumentation des Arbeitsgerichts in den Entscheidungsgründen des Urteils wird Bezug genommen. Nicht überzeugend sind die Ausführungen im Urteil des OLG Koblenz vom 09.11.2020 - 3 U 844/20 -, Rn. 23 - 26, juris). Das OLG Koblenz argumentiert zum einen damit, dass mit Blick auf die Garantie effektiven Rechtsschutzes, wegen der der Zugang zu Gericht nicht durch unverhältnismäßige formelle Anforderungen erschwert werden dürfe, dies nur dann der Fall sei, wenn das eingereichte elektronische Dokument wegen der technischen Mängel tatsächlich nicht für die Bearbeitung durch das jeweilige Gericht geeignet sei (so: LG Mannheim, Urteil vom 04.09.2020, 1 S 29/20, juris Rn. 22 ff.). Soweit Nr. 1 ERVB 2019 die in Nr. 1 lit. a) ERVB 2018 zugelassenen Dateiversionen des Formats PDF weitergehend einschränke, lasse dies bereits die Mindestgültigkeit der Formatfreigaben in Nr. 1 ERVB 2018 bis zum 31.12.2020 außer Acht und sei daher wegen Verstoßes gegen § 5 Abs. 2 ERVV unbeachtlich (vgl. Mardorf, jM 2020, 266, 269). Darüber hinaus erlaube die Ermächtigungsgrundlage in § 5 Nr. 1 ERVV der Bundesregierung ohnehin lediglich die zugelassenen Versionen des Dateiformats PDF bekanntzumachen, nicht jedoch diese Versionen mit weitergehenden Anforderungen oder Einschränkungen zu versehen. Die ERVB 2019 sei daher jedenfalls insoweit nichtig, als darin konkrete Anforderungen oder Einschränkungen bestimmt würden, die über die Definition bestimmter Versionen des Dateiformats PDF hinausgingen. Eine solche Einschränkung stelle die Vorgabe dar, sämtliche Schriftarten in die PDF-Datei einzubetten, da die zulässigen PDF-Versionen bis einschließlich PDF 2.0 - anders als die ebenfalls zugelassenen PDF/A und PDF/UA-Versionen - eine solche Anforderung nicht enthielten (OLG Koblenz, Beschluss vom 09.11.2020 - 3 U 844/20 -, Rn. 24 - 26, juris). Bei dieser Argumentation des OLG Koblenz handelt es sich um Zweckmäßigkeitserwägungen, die nicht zu einer Abkehr von den technischen Vorgaben führen können. Vor dem Hintergrund dieser Argumentation ist eine Grenzziehung, ab wann das eingereichte elektronische Dokument für eine Bearbeitung durch das Gericht tatsächlich nicht mehr geeignet ist, nicht mehr möglich. Bereits das Arbeitsgericht Lübeck hat in seiner Entscheidung (Urteil vom 09.06.2020 - 3 Ca 2203/19 - Rn. 25 - 37, juris) darauf hingewiesen, dassdie ERVB 2019 wirksam ist. Sie setzt einen objektiven einheitlichen Maßstab für alle Gerichte und verstößt hinsichtlich des Einbettungserfordernisses nicht gegen die ERVB 2018 (ArbG Lübeck, Urteil vom 09.06.2020 - 3 Ca 2203/19 -, Rn. 25, juris). Die ERVB 2019 setzt - ebenso wie die ERVV - für alle Gerichte die gleichen einheitlichen Vorgaben. Für die technischen Anforderungen an die elektronische Einreichung ist aus Sicht des Gerichts ein objektiver Maßstab anzulegen: Die Frage der Eignung des elektronischen Dokuments für die Bearbeitung durch das Gericht gemäß § 46c Abs. 2 Satz 1 ArbGG hängt nicht von der subjektiven Geeignetheit für die Gerichtsbarkeit oder für die entscheidende Kammer ab. Hiergegen spricht bereits § 46c Abs. 2 Satz 2 ArbGG. Danach bestimmt die Bundesregierung und nicht die jeweilige Gerichtsbarkeit oder Landesregierung - je nach Stand der Einführung der elektronischen Akte - die für die Übermittlung und Bearbeitung geeigneten technischen Rahmenbedingungen. § 46c Abs. 2 Satz 1 und Satz 2 ArbGG sind einheitlich zu verstehen (wie hier ohne weitere Begründung: BAG, Urteil vom 12.03.2020 - 6 AZM 1/20 - Rn. 2 ff., juris; aA. Müller NZA 2019, 1120, 1122). Die technischen Rahmenbedingungen in Satz 2 beziehen sich auf die objektive Eignung des elektronischen Dokuments für die Bearbeitung durch das Gericht i.S.v. Satz 1. Daraus abgeleitet ist eine Differenzierung in § 46c Abs. 6 Satz 1 ArbGG zwischen der Unwirksamkeit des Eingangs einerseits und den geltenden technischen Rahmenbedingungen andererseits nicht mit § 46c Abs. 2 ArbGG in Einklang zu bringen. Diese würde darauf hinauslaufen, dass die technischen Rahmenbedingungen der ERVV und der ERVB 2019 überflüssig wären, da es ohnehin nur auf die jeweils subjektive Eignung für das Gericht ankäme (ArbG Lübeck, Urteil vom 09.06.2020 - 3 Ca 2203/19 -, Rn. 26, juris). Die Geeignetheit des elektronischen Dokuments ist aus Gründen der Rechtssicherheit und Rechtsklarheit objektiv zu bestimmen. Nur durch die Festlegung auf einen abgeschlossenen Katalog von Dateiformaten/Schriftarten wird man der Intention des Verordnungsgebers gerecht, die reibungslose Weiterverarbeitung und elektronische Aktenführung durch die Gerichte weiterzuführen. Ein subjektiver Maßstab, der auf die Geeignetheit (nur) durch das jeweilige Empfängergericht abstellt, genügt hierfür gerade nicht (so auch OLG Zweibrücken nur für die Dateiformate, Urteil vom 09.11.2020 - 6 UF 109/20 -, juris). Darüber hinaus ist die ERVB 2019 mit der Bekanntmachung zu § 5 der elektronischen-Rechtsverkehr-Verordnung des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz vom 19.12.2017 (Elektronische-Rechtsverkehr-Bekanntmachung 201 - ERVB 2018, im Folgenden: „ERVB 2018“) vereinbar. Diese gibt bzgl. der einzureichenden Dateiversionen lediglich PDF einschließlich PDF 2.0, PDF/A-1, PDF/A-2 und PDF/UA vor und enthält aufgrund § 5 Abs. 2 Satz 1 ERVV in Ziff. 1 eine Mindestgültigkeitsdauer bis zum 31.12.2020. Im Unterschied dazu geht die ERVB 2019 nicht auf das Format ein, enthält aber zusätzliche Anforderungen, u. a. dass alle für die Darstellung des Dokuments notwendigen Inhalte in der Datei selbst enthalten sein müssen. In Bezug auf diese zusätzlichen Anforderungen ist die Dateiversion nicht entscheidend und wird der Kammer auch nicht spezifisch überprüft. Insofern ist die Mindestgültigkeitsdauer gemäß § 5 Abs. 2 Satz 1 ERVV in Ziff. 1 der ERVB 2018 direkt nicht betroffen. Der Umstand, dass die Einbettung von Schriften Teil des PDF/A-Standards ist (jedenfalls bei ins PDF-Format exportierten Dateien), führt auch nicht zwingend zum Ausschluss der in der ERVB 2018 als zulässig definierten weiteren PDF-Formate. Die Einbettung ist bei diesen Formaten nicht ausgeschlossen (ArbG Lübeck, Urteil vom 09.06.2020 - 3 Ca 2203/19 -, Rn. 27, juris). Auch bezüglich der bemängelten in der ERVB 2019 nicht normierten Mindestgültigkeitsdauer ist festzustellen, dass die ERVB 2018 vom 19.12.2017 eine Mindestgültigkeitsdauer hinsichtlich der Dateiformate bis mindestens 31.12.2020 angibt. Die ERVB 2019 schreibt die ERVB 2018 fort. Von einer Gültigkeit der ERVB 2019 geht offenbar auch das BAG in seiner Entscheidung vom 03.06.2020 aus (- 3 AZR 730/19 -, Rn. 28), in der keinerlei Zweifel an der Rechtsgültigkeit der ERVB 2019 geäußert werden. Da der Inhalt der Schriftsätze des Klägers, die er ab dem 21.10.2020 eingereicht hat, in der Berufungsinstanz ausgeschlossen bleibt, kann lediglich der bis zum 21.01.2020 vorgetragene Inhalt der Schriftsätze und der zweitinstanzlich vorgetragene Inhalt der Schriftsätze für die Entscheidung in der Sache berücksichtigt werden. 2. Unter Berücksichtigung dieses Vortrages hat der Kläger hat keinen Anspruch nach § 143 Abs. 1 Satz 1 i. V. m § 134 Abs. 1 InsO auf Zahlung in Höhe von 13.612,57 Euro. Die Leistung der Schuldnerin aus den Jahren 2012 und 2013 war nicht unentgeltlich. Den Zahlungen der Schuldnerin an die Beklagte lagen Forderungsansprüche auf Vergütung aus dem zwischen den Parteien geschlossenen Arbeitsvertrag nach § 611 BGB zugrunde. Diese Forderungen der Beklagten waren nicht wertlos, weil der Kläger eine Zahlungsunfähigkeit des „Dritten“ - R. E. - nicht dargelegt hat. Die Voraussetzungen einer Zahlungsunfähigkeit des Dritten zum maßgeblichen Zeitpunkt hat grundsätzlich der Insolvenzverwalter darzulegen und zu beweisen. Eine Liquiditätsbilanz hat der Kläger für den "Dritten" - R. E. - nicht vorgelegt. Darüber hinaus hat sich der Kläger mit dem nunmehr unstreitig gewordenen Vortrag der Beklagten aus dem Schriftsatz in der ersten Instanz vom 11.11.2020 überhaupt nicht auseinandergesetzt. Die Beklagte hat zum einen das Vorbringen des Klägers bestritten und insbesondere konkrete Tatsachen vorgetragen und Beweismittel angeboten, aus denen sich ergibt, dass der geltend gemachte Rückzahlungsanspruch des Klägers mangels Zahlungsunfähigkeit des Herrn E. nicht bestehen kann. Dies gilt für die Zahlungen aus den Jahren 2012 und 2013 in Höhe von 13.612,57 Euro. Auf den Seiten 2 - 8 des Schriftsatzes vom 11.11.2020 ergibt sich, dass eine Zahlungsunfähigkeit des R. E. offenbar nicht vorgelegen hat und damit auch keine Unentgeltlichkeit der Leistung im Sinne des § 134 Abs. 1 InsO gegeben war. Es ist weder ein Insolvenzantrag über das Vermögen des Herrn E. gestellt worden noch kann das Sollsaldo aus dem nicht mehr benutzten Girokonto in Höhe von 14.500,00 Euro mangels Kündigung eine Zahlungsunfähigkeit belegen. Die Beklagte hat unbestritten vorgetragen, dass die Steuerverbindlichkeiten beim zuständigen Finanzamt vollständig bezahlt worden seien. Auch alle Lastschriftrückgaben im Jahre 2012 sind bezahlt worden. Letztlich ist der Einwand der Beklagten, dass in den Jahren 28.10.2014 bis 01.08.2016 Lohnzahlungen in Höhe von 20.008,16 Euro geleistet worden sind, zu berücksichtigen, sodass durch eine Überzahlung in Höhe von 6.395,71 Euro und durch andere Zahlungen (vgl. S. 6 - 8 des SS vom 11.11.2020) eine Gläubigerbenachteiligung entfallen ist. Eine Zahlungsunfähigkeit des R. E. ist nicht ersichtlich. Damit mangelt es am Bestehen einer wertlosen Leistung. Ein Anfechtungsrecht nach § 134 Abs. 1 InsO des Klägers besteht nicht. 3. Ein Rückforderungsanspruch gemäß § 143, 134 InsO besteht für die Zahlungen im Jahre 2015 in Höhe von 8.280,12 Euro nicht. Hierbei handelt es sich nicht um eine unentgeltliche Leistung, weil es sich um kongruente Deckungen gehandelt hat, die die Beklagte von der Schuldnerin beanspruchen konnte. Die Schuldnerin hat mit den Zahlungen eine eigene Verpflichtung gegenüber der Beklagten erfüllt. Auf die Wertlosigkeit im Verhältnis zu einem Dritten kommt es in diesen Fällen nicht an (vgl. Kayser/Thole, InsO, § 134 Rn. 9.). 4. Hinsichtlich des durch die Beklagte zur Aufrechnung gestellten Urlaubsabgeltungsanspruches ist darauf hinzuweisen, dass dieser Anspruch durch die erstinstanzliche Entscheidung rechtskräftig abgewiesen worden ist. Die Beklagte hat gegen das erstinstanzliche Urteil keine Berufung eingelegt. Eine Aufrechnung mit einem rechtskräftig abgewiesenen Anspruch ist nicht möglich. Im Übrigen kommt es auf die Aufrechnung mangels Bestehens der Hauptforderung nicht an. 5. Das Verfahren war nicht an das Arbeitsgericht zurückzuverweisen, da nach § 68 ArbGG wegen eines Mangels im Verfahren des Arbeitsgerichts eine Zurückverweisung unzulässig ist. Ein Mangel im Verfahren des Arbeitsgerichts ist im Übrigen nicht ersichtlich. Nach alledem ist auf die Berufung des Klägers zurückzuweisen. 6. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Absatz 1 ZPO. Wegen der ungeklärten Rechtsfrage im Hinblick auf die Wirksamkeit der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs (ERVV) wird die Revision wegen rechtsgrundsätzlicher Bedeutung zugelassen, § 72 Abs. 2 Nr. 1ArbGG. Die Parteien streiten in der Berufung über die Verpflichtung der Beklagten zur Rückzahlung von Arbeitsvergütung aufgrund einer Insolvenzanfechtung. Der Kläger ist Insolvenzverwalter in dem mit Beschluss des Amtsgerichts E. - Insolvenzgericht - am 28.12.2016 (- 2 IN 120/16 -) über das Vermögen der I. (Schuldnerin) eröffneten Insolvenzverfahren. Dem Eröffnungsbeschluss liegt ein am 12.04.2016 von der Schuldnerin gestellter Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens zugrunde. Die Beklagte war ursprünglich im Einzelunternehmen des Geschäftsführers der Schuldnerin, Herrn R. E., beschäftigt. Am 01.07.2014 trat sie als Leiterin des Bereiches Finanzen- und Rechnungswesen in die Dienste der Schuldnerin. Wegen des Inhalts des Arbeitsvertrags wird auf die Anlage K4 (Bl. 58 ff. d. A.) Bezug genommen. Das Arbeitsverhältnis endete aufgrund der Kündigung des Klägers vom 11.01.2017 mit Ablauf des 28.02.2017. Die Schuldnerin leistete unter anderem folgende Zahlungen an die Beklagte: Datum Betrag Verwendungszweck 07.12.2012 2.000,00 Euro 28.12.2012 4.410,19 Euro Rest 09/12, 10/12 11.04.2013 2.500,00 Euro Abschlag 01/13 02.05.2013 1.502,38 Euro Rest 02/13 25.06.2013 3.200,00 Euro Abschlag 19.01.2015 6.500,00 Euro Abschlag 2 Gehälter 29.01.2015: 1.780,12 Euro OPOS Reisekosten Der Kläger erklärte mit Schreiben vom 06.08.2019 (Anlage K2, Bl. 14 ff. d. A.) gegenüber der Beklagten die Insolvenzanfechtung der obigen Zahlungen und forderte deren Erstattung an die Insolvenzmasse bis zum 27.08.2019. Die Beklagte wies die Forderung mit Schreiben vom 16.09.2019 (Anlage K3, Bl. 22 ff. d. A.) zurück. Sämtliche Steuerverbindlichkeiten gemäß der Anlage K13 sind von Herrn E. vollständig bezahlt worden, bevor die erste streitgegenständliche Zahlung an die Beklagte vom 07.12.2012 erfolgt sei. Herr E. hat im Zeitraum 2012 - 2015 eine Vielzahl von Girokonten genutzt, die allesamt bei der K. E.-N. eingerichtet gewesen seien. Das vom Kläger herangezogene Konto ist nicht mehr von Herrn E. genutzt worden. Ab September 2012 hat das Konto einen im Zeitpunkt der ersten angefochtenen Zahlung bereits rückläufigen Sollsaldo von 14.500,00 Euro ausgewiesen. Mangels Kündigung der zugrundeliegenden Geschäftsbeziehung durch die kontoführende Bank ist dieser Rückzahlungsanspruch jedoch nicht fällig gewesen. Herr E. ist weiterhin gewerblich tätig gewesen und verfügte fortlaufend über Einnahmen in deutlich übersteigender Höhe. Schließlich sind sämtliche Gläubigerforderungen, bei denen es im Kalenderjahr 2012 zu den Lastschriftrückgaben gekommen war, anschließend von Herrn E. bezahlt worden. Auch die mit der Anlage K15 vorgetragenen Gehaltszahlungen sind alle innerhalb des für den Bargeschäftseinwand maßgeblichen Dreimonatszeitraums erfolgt. Außerdem hat Herr E. Investoren gefunden, die alleine im Zeitraum 15.05.2014 bis 18.03.2015 bereit gewesen sind, ihm und der I...-Gruppe liquide Mittel i. H. v. mehr als 12.700.000,00 Euro zur Verfügung zu stellen. Per 29.12.2015 hat das Konto von Herrn E. bei der K. E. N. (Nr. …2) ein Guthaben i. H. v. 3.032.496,16 Euro aufgewiesen (Anlage B3, Bl. 771 d. A.). Im Zeitraum 19.05.2014 bis 06.03.2015 hat Herr E. außerdem von diesem Konto durch elf Überweisungen auf die Geschäftskonten der Schuldnerin dieser einen Betrag i. H. v. mindestens 610.000,00 Euro überlassen. Wegen der Einzelheiten der Zahlungen wird auf die Aufstellung auf Seite 7 des Schriftsatzes der Beklagten vom 11.11.2020 (Bl. 755 d. A.) Bezug genommen. Außerdem hat Herr E. in den Jahren 2014 und 2015 aus seinem Privatvermögen Verbindlichkeiten der Schuldnerin in Höhe von 438.116,76 Euro gegenüber deren Gläubigern direkt beglichen. Insoweit wird verwiesen auf die Aufstellung auf S. 7/8 des Schriftsatzes der Beklagten vom 11.11.2020 (Bl. 755 f. d. A.). Der Kläger hat mittlerweile Ansprüche gem. § 64 GmbHG gegen den vormaligen Geschäftsführer der Schuldnerin, Herrn M. R., ermittelt. Der Kläger hat sich mit diesem vergleichsweise auf die Zahlung eines Teilbetrags geeinigt, der bereits an die Insolvenzmasse gezahlt worden ist. Die Schuldnerin hat fortlaufend Möglichkeiten gehabt, von Dritten, insbesondere von Herrn E., ausreichend Liquidität zur Verfügung gestellt zu bekommen. Diese Möglichkeit hat die Schuldnerin auch genutzt. Außerdem hat die M. B.gesellschaft B.-B. GmbH sich im Jahr 2012 als stille Gesellschafterin an der Schuldnerin beteiligt und dafür eine Einlage in Höhe von 750.000,00 Euro geleistet. Die stille Gesellschaft hätte zum 30.12.2026 enden sollen. Diese Beteiligung ist unter anderem abgesichert gewesen durch eine Garantieerklärung der B.bank B. GmbH i. H. v. 80 % der Einlage sowie des Beteiligungsentgeltes (Anlage B 5, Bl. 774 ff. d. A.). Daraus folgt, dass die Schuldnerin aus Sicht der M. B.gesellschaft B.-B. GmbH sowie der B.bank B. GmbH in den Jahren 2011 und 2012 kreditwürdig gewesen ist. Außerdem hat die C. AG der Schuldnerin per 30.04.2014 ein Darlehen i. H. v. 1.230.000,00 Euro gewährt, befristet bis zum 31.12.2019. Der Rückzahlungsanspruch ist u. a. durch eine 80 %-ige Ausfallbürgschaft der B.bank B. GmbH sowie durch die Abtretung aller gegenwärtigen und zukünftigen Ansprüche des Herrn E. aus dem Lebensversicherungs-/Rentenversicherungsvertrag bei der W. L. AG (Anlage B6, Bl. 789 ff. d. A.) abgesichert worden. Zu den tabellarisch aufgeführten Gläubigerforderungen der Anlage K7 führt die Beklagte aus: - Die per 05.09.2011 angeführte Forderung der A. P. i. H. v. 3.266,78 Euro ist aus der Anlage K7 nicht ersichtlich. - Die per 03.11.2011 angeführte Forderung der S. K. i. H. v. 21.154,86 Euro betrifft nicht die Schuldnerin. - Die per 12.03.2013, 22.03.2013, 18.10.2013, 08.03.2014 angeführte Forderung der PT M. C. ist erfüllt worden; es ist ein Vergleich vor dem LG Stuttgart geschlossen worden. - Die Forderung der T. D. GmbH i. H. v. 4.526,44 Euro (28.04.2014) hat nicht die Schuldnerin betroffen. - Die per 23.04.2014 angeführte Finanzamtsforderung und die Forderung der A. B.-W. (per 24.04.2014) sind von Herrn E. am 15.05.2014 beglichen worden. - Die Verbindlichkeiten gegenüber der T. (G. I. und H.treuhand) per 11.08.2014 i. H. v. 41.795,66 Euro sind von Herrn E. ebenfalls vollständig bezahlt worden. - Die Forderungen des Rechtsanwalts F. als Insolvenzverwalter über das Vermögen der Fa. C. E. GmbH i. H. v. 301.037,85 Euro ist ausweislich der Anlage K7 von der Schuldnerin bezahlt worden. Aus der Anlage K8 ist ersichtlich, dass bzgl. der Forderungen der W. V…verwaltung eine Stundungsabrede getroffen worden ist, die Verbindlichkeit ist daher nicht fällig gewesen. Im Übrigen hat Herr E. diese Forderung i. H. v. 8.400,00 Euro bezahlt. Die Schuldnerin ist im April 2014 kreditwürdig gewesen (Darlehen der C. AG). Schließlich sind sämtliche der vom Kläger angeführten Verbindlichkeiten von der Schuldnerin zeitnah nach Erhalt der Schreiben bezahlt worden. Die Beklagte hat keine Kenntnis von der vermeintlichen Zahlungsunfähigkeit gehabt. Die Beklagte hat vor Beginn ihrer Tätigkeit bei der Schuldnerin am 01.07.2014 keine Einblicke in deren Finanzbuchhaltung gehabt. Sie hat überwiegend aus dem Home-Office gearbeitet und hat deshalb auch nicht sämtliche Unterlagen als Anlage zum Schriftsatz vom 21.10.2020 tatsächlich gesehen. Der Beklagten ist bekannt gewesen, dass Herr E. der Schuldnerin fortlaufend Liquidität von mehr als 610.000,00 Euro zur freien Verfügung gestellt hat, dass die C. AG der Schuldnerin noch im Kalenderjahr 2014 ein Darlehen von mehr als 1.200.000,00 Euro gewährt hatte, gesichert u. a. durch eine Ausfallbürgschaft der B.bank B. GmbH, und dass Herr E. Verbindlichkeiten der Schuldnerin i. H. v. mehr als 438.000,00 Euro aus seinem Privatvermögen bezahlt hatte. Der Prozessbevollmächtigte des Klägers hat den Schriftsatz vom 21.10.2020 am selben Tag elektronisch beim Arbeitsgericht Kiel ohne eingebettete Schriften eingereicht. Das Arbeitsgericht hat mit Verfügung vom 09.11.2020 (Bl. 746 d. A.) darauf hingewiesen, dass dieser Schriftsatz aufgrund der fehlenden Einbettung der Schriften die technischen Zulässigkeitsvoraussetzungen nicht wahrt und auf § 46c Abs. 6 Satz 2 ArbGG hingewiesen. Daraufhin hat der Prozessbevollmächtigte des Klägers mit Schriftsatz vom 26.11.2020 den Schriftsatz vom 21.10.2020 noch einmal elektronisch eingereicht und eidesstattlich versichert, dass es sich um den identischen Schriftsatz handelt. Beide am 26.11.2020 übersendeten Schriftsätze enthielten wiederum nicht eingebettete Schriften, worauf das Gericht mit Verfügung vom 26.11.2020 sowie telefonisch am 27.11.2020 hingewiesen hat. Daraufhin hat der Prozessbevollmächtigte des Klägers den Schriftsatz vom 26.11.2020 sowie den Schriftsatz vom 21.10.2020 noch einmal per Fax am 30.11.2020 bei Gericht eingereicht. Mit Verfügung vom 02.12.2020 (Bl. 839 d. A.) hat das Gericht auf die Pflicht zur elektronischen Einreichung hingewiesen. Der Prozessbevollmächtigte des Klägers hat mit Schriftsatz vom 15.12.2020 den Vortrag ergänzt. Auch dieser Schriftsatz enthielt keine eingebetteten Schriften, worauf das Gericht mit Verfügung vom selben Tag hingewiesen hat. Wegen des Weiteren, insbesondere streitigen Vorbringens der Parteien in erster In-stanz sowie der erstinstanzlichen Anträge wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils einschließlich der Inbezugnahmen verwiesen. Das Arbeitsgericht hat die Klage und die Widerklage mit Urteil vom 16.12.2020 abgewiesen. Zur Begründung hat das Arbeitsgericht ausgeführt, der Kläger habe keinen Anspruch auf Zahlung von insgesamt 21.892,69 Euro gegen die Beklagte. a) Der Kläger habe keinen Anspruch auf Zahlung von 13.612,57 Euro gem. § 143 Abs. 1 Satz 1 InsO i. V. m. § 134 Abs. 1 InsO. Es fehle an einem Anfechtungsgrund. Nach § 134 Abs. 1 InsO ist eine unentgeltliche Leistung des Schuldners anfechtbar, es sei denn sie ist früher als vier Jahre vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens vorgenommen worden. Die Zahlungen der Schuldnerin seien allerdings nicht unentgeltlich. Den Zahlungen hätten wirtschaftlich Forderungen der Beklagten auf Vergütung aus einem Arbeitsvertrag i. V. m. § 611 BGB zugrunde gelegen. Der Kläger habe nicht dargelegt, dass diese Forderungen der Beklagten, die seitens der Schuldnerin beglichen wurden, wertlos gewesen seien Dies wäre nur dann der Fall, wenn der Dritte zum Zeitpunkt der Zahlungen der Schuldnerin zahlungsunfähig und deshalb insolvenzreif gewesen sei. Nachdem die Parteien in der Kammerverhandlung unstreitig gestellt hätten, dass die Beklagte zum Zeitpunkt der streitgegenständlichen Zahlungen aus den Jahren 2012 und 2013 bei Herrn E. beschäftigt war, sei dieser und nicht die I. S. P. GmbH als „Dritter“ anzusehen. Zu dessen Zahlungsunfähigkeit habe der Kläger nicht ausreichend vorgetragen. Es könne vorliegend dahinstehen, ob der Vortrag im Schriftsatz vom 21.10.2020 dazu ausreichend sei. Dieser Vortrag sei prozessual nicht zu berücksichtigen. Denn der Schriftsatz vom 22.10.2020 sei als PDF-Datei mit nicht eingebetteten Schriften eingereicht worden. Damit sei das elektronische Dokument nicht i. S. v. § 46c Abs. 2 Satz 1 ArbGG für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet gewesen und stelle damit keinen wirksamen Eingang bei Gericht dar. Die Kammer schließe sich der Auffassung an, dass die ERVB 2019 wirksam ist. Der Schriftsatz gelte auch nicht als zum Zeitpunkt der früheren Einreichung wirksam eingegangen, da der Kläger den Schriftsatz nicht unverzüglich in einer für das Gericht zur Bearbeitung geeigneten Form nachgereicht und zudem glaubhaft gemacht hat, dass er mit dem zuerst eingereichten Dokument inhaltlich übereinstimmt. Der Schriftsatz sei bis zum Abschluss der Instanz nicht formgerecht bei Gericht eingereicht worden. Auch auf die gerichtlichen Hinweise vom 09.11.2020 und vom 26.11.2020, mit denen das Gericht die fehlende Einbettung der Schriften gerügt und auf § 46c Abs. 6 Satz 2 ArbGG hingewiesen hat, sei der Schriftsatz zu keinem Zeitpunkt formgerecht eingereicht worden. Auch der am 30.11.2020 per Fax eingereichte Schriftsatz sei nicht zu berücksichtigen gewesen, da für das Arbeitsgericht Kiel seit dem 01.01.2020 für Rechtsanwälte die Pflicht zur Nutzung des elektronischen Rechtsverkehrs gilt, worauf das Gericht mit Verfügung vom 02.12.2020 hingewiesen habe. b) Der Kläger habe keinen Anspruch auf Zahlung von 8.280,12 Euro gegen die Beklagte gem. § 143 Abs. 1 Satz 1 i. V. m. § 133 Abs. 1 InsO. (1) Auf den Rechtsstreit findet gem. § 103j Abs. 1 EGInsO § 133 InsO in der Fassung vom 01.01.1999 bis 04.04.2017 Anwendung, da das Insolvenzverfahren vor dem 04.04.2017 eröffnet worden ist. Der Kläger habe die Voraussetzungen eines Anfechtungsgrundes nicht dargelegt. Sämtlicher Vortrag dazu folgte erstmals mit Schriftsatz vom 21.10.2020 sowie ergänzend mit Schriftsatz vom 15.12.2020. Aus den oben dargelegten Gründen seien diese Schriftsätze ohne eingebetteten Schriften prozessual nicht zu berücksichtigen gewesen. Andere Anfechtungsgründe seien nicht ersichtlich. (2) Die Hilfswiderklage sei unbegründet. Die Beklagte habe keinen Anspruch gegen den Kläger auf Zahlung von 4.536,10 Euro gem. § 7 Abs. 4 BurlG. Die Beklagte habe die Voraussetzungen eines Anspruchs auf Urlaubsabgeltung nicht schlüssig dargelegt. Zur Begründung des Anspruchs werde lediglich auf die Anlage B2 (Bl. 49 d. A.) verwiesen, die eine tabellarische Aufstellung enthält. Daraus ergebe sich lediglich, dass die Klägerin offensichtlich von 24,5 Tagen Urlaub in 2016 und 10 Tagen in 2017 ausgehe. Es werde weder dargelegt, wie dieser Urlaubsanspruch entstanden ist, noch wie sich die Abgeltungssumme dafür errechne. Da ein Nettobetrag geltend gemacht wird, müssten zur schlüssigen Begründung des Antrags zudem alle zur Berechnung des Nettobetrags erforderlichen Angaben wie die Steuerklasse zum Zeitpunkt des Zuflusses und die anzuwendenden Sozialversicherungssätze in Form einer nachvollziehbaren Abrechnung vorgetragen werden (BAG, Urt. v. 19. 7. 2007 - 6 AZR 1087/06 -, Rn. 41). Der geltend gemachte Betrag könne so nicht nachvollzogen werden, auch eine Ermittlung, welcher Betrag ggf. infolge der Ausschlussfrist in dem Arbeitsvertrag verfallen ist, sei nicht möglich. Gegen dieses, dem Kläger am 11.01.2021 zugestellte Urteil hat der Kläger am 10.02.2021 elektronisch mit ordnungsgemäßem Schriftsatz Berufung eingelegt und diese mit ordnungsgemäßem Schriftsatz vom 09.03.2021 begründet. Der Kläger nimmt auf seinen gesamten erstinstanzlichen Vortrag Bezug und trägt ergänzend vor, dass die Entscheidung des Arbeitsgerichts gegen den Grundsatz des rechtlichen Gehörs verstoße. Das Arbeitsgericht habe als bisher einziges Gericht in der gesamten Bundesrepublik Deutschland, die Schriftsätze des Klägers als nicht wirksam eingereicht behandelt. Er, der Kläger, habe alle Schriftsätze so eingereicht, wie er es immer tue. Auch die ursprünglich beim Landgericht Kiel eingereichte Klageschrift sowie die in dem weiteren Verfahren eingereichten Schriftsätze seien von dort nicht moniert worden. Eine Änderung der Formatvorlagen habe nicht stattgefunden. Es sei nach wie vor vollkommen unklar, warum die Schriftsätze gegen § 46 c Abs. 2 S. 1 ArbGG verstoßen sollen. Das Arbeitsgericht habe sämtliche, nach Abgabe des Rechtsstreits an das Arbeitsgericht eingereichten Schriftsätze nicht zur Kenntnis genommen. Damit liege eine fehlerhafte Rechtsanwendung und ein offensichtlicher Verstoß gegen den Grundsatz der Gewährung rechtlichen Gehörs vor. Die Zahlungen der Insolvenzschuldnerin, soweit sie auf Verbindlichkeiten des Herrn E. geleistet worden seien, würden der Insolvenzanfechtung wegen unentgeltlicher Leistung unterliegen. Herr E. sei zu den jeweiligen Zahlungszeitpunkten bereits zahlungsunfähig gewesen. Tatsächlich habe er seine Zahlungen an die Gläubigergemeinschaft bereits eingestellt. Dass Herr E. ein solches Verhalten gezeigt habe, lasse sich anhand der eingangs dargestellten Beitreibungshistorie seiner Gläubiger, dem fortlaufenden Platzen von Lastschriften sowie dem schleppenden Zahlungsverhalten an die Beklagte nachvollziehen. Die Insolvenzschuldnerin habe bei der Vornahme der hier angefochtenen Zahlungen mit Benachteiligungsvorsatz gehandelt, da sie ihre zumindest drohende Zahlungsunfähigkeit gekannt habe. Das Arbeitsgericht habe im Rahmen der tatrichterlichen Würdigung den Prozessstoff nicht umfassend und in Einklang mit der obergerichtlichen Entsprechung gewürdigt und stattdessen bei seiner Entscheidung gegen Denkgesetze und Erfahrungssätze verstoßen. Hätte das Arbeitsrecht die Gesamtheit der vorgetragenen und nachgewiesenen Anknüpfungstatsachen zutreffend gewürdigt, die Schriftsätze des Klägers zumindest zur Kenntnis genommen, hätte es das Vorliegen der Anfechtungsvoraussetzungen annehmen und der Klage stattgeben müssen. Der Kläger beantragt, das Urteil des Arbeitsrechts Kiel vom 16.12.2020, Geschäftszeichen 2 Ca 1157e/20 wird dahingehend abgeändert, dass die Beklagte verurteilt wird, an den Kläger 21.892,96 Euro zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der europäischen Zentralbank seit dem 29.12.2016 bis 04.04.2017 und seit dem 28.08.2019 zu zahlen. Vorsorglich wird beantragt, den Rechtsstreit zur weiteren Tatsachenfeststellung an das Arbeitsgericht zurückzuverweisen bzw. die Revision zuzulassen. Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Die Beklagte verteidigt das erstinstanzliche Urteil und trägt ergänzend vor, dass die Berufung bereits als unzulässig zu verwerfen sei, weil der Kläger in der Berufungsbegründung vom 09.03.2021 keine konkreten Fehler des Arbeitsgerichts bei der Rechtsanwendung aufzeige. Ferner lege diese auch nicht ansatzweise dar, inwiefern die Entscheidung des Arbeitsgerichts auf Rechtsfehlern beruhen solle. Stattdessen beschränke sich der Kläger darauf, auf den Seiten 1 - 11 der Berufungsbegründung ausschließlich den vom Arbeitsgericht aus formellen Gründen bereits in der 1. Instanz ausgeschlossenen Sachvortrag nachzuholen. Besonders auffällig sei dabei, dass nicht ansatzweise auf die vorgetragenen und evident gegen den behaupteten Zahlungsanspruch sprechenden Erwägungen aus dem Beklagtenvortrag eingegangen werde. Ebenso wenig setze sich der Kläger mit den vom Arbeitsrecht angeführten Erwägungen auseinander. Stattdessen begnüge sich der Kläger damit, seitenweise nicht zur Entscheidung relevante Behauptungen zu wiederholen. Dies stelle jedoch keine ordnungsgemäße Berufungsbegründung gemäß § 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 und 3 ZPO dar. Nach Ansicht der Beklagten seien die gemäß § 67 Abs. 1 ArbGG schon in der 1. Instanz zurückgewiesenen Angriffsmittel auch in der Berufungsinstanz ausgeschlossen. Das Arbeitsgericht habe den Vortrag des Klägers seit Abgabe des Rechtstreits an das Arbeitsgericht zu Recht zurückgewiesenen. Der Kläger müsse sich das Verhalten seiner Prozessbevollmächtigten zurechnen lassen. Die bloße Wiederholung des zu Recht ausgeschlossenen Klägervortrags in der Berufungsinstanz stellten keine zulassungsfähigen neuen Angriffsmittel im Sinne von § 67 ArbGG dar. Letztlich könne der Kläger seinen Zahlungsanspruch nicht durchsetzen. Herr E. sei weder spätestens Anfang 2012 oder zu einem anderen Zeitpunkt zahlungsunfähig gewesen. Darüber hinaus scheide ein Rückforderungsanspruch gemäß §§ 143,134 Insolvenzordnung wegen der konkurrenten Deckung der Zahlungen an die Beklagte aus. Es habe sich daher nicht um unentgeltliche Leistungen gehandelt. Die von ihr, der Beklagten, geltend gemachte hilfsweise Aufrechnung mit dem Urlaubsabgeltungsanspruch in Höhe von 4.536,10 Euro zuzüglich Zinsen bleibe aufrechterhalten. Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien in der Berufungsinstanz wird auf die Inhalte ihrer wechselseitigen Berufungsschriftsätze sowie der Sitzungsniederschrift vom 25.05.2021 verwiesen.