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Beschluss

6 Sa 1448/21

Hessisches Landesarbeitsgericht 6. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:LAGHE:2022:0309.6SA1448.21.00
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Tenor
1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 27. Oktober 2021 - 11 Ca 162/21 - wird auf Kosten des Klägers als unzulässig verworfen. 2. Die Revisionsbeschwerde wird für den Kläger zugelassen.
Entscheidungsgründe
1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 27. Oktober 2021 - 11 Ca 162/21 - wird auf Kosten des Klägers als unzulässig verworfen. 2. Die Revisionsbeschwerde wird für den Kläger zugelassen. I. Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer von der Beklagten ausgesprochenen ordentlichen Kündigung sowie (hilfsweise) um die Erteilung eines qualifizierten Zeugnisses und die Weiterbeschäftigung des Klägers. Wegen der Einzelheiten des erstinstanzlichen Vortrags und der erstinstanzlich gestellten Anträge wird auf den Tatbestand des erstinstanzlichen Urteils (Bl. 255 - 263 d.A.) Bezug genommen. Das Arbeitsgericht Frankfurt am Main hat die Klage durch am 27. Oktober 2021 verkündetes Urteil (11 Ca 162/21) abgewiesen. Wegen der Einzelheiten dieser Entscheidung wird auf die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils (Bl. 263 RS - 266 RS d.A.) Bezug genommen. Gegen dieses dem Kläger am 16. November 2021 zugestellte (Bl. 278 d.A.) Urteil hat er am 22. November 2021 (einem Montag) über das besondere elektronische Anwaltspostfach (beA) seines Prozessbevollmächtigten beim Hessischen Landesarbeitsgericht als PDF-Datei Berufung (sh. Ausdruck der Berufungsschrift Bl. 280 - 282 d.A.) eingelegt. Dieses elektronische Dokument ist weder durchsuchbar noch kopierbar. Zudem sind keine der Schriftarten in diesem elektronischen Dokument „eingebettet“. Dies hat der Kammervorsitzende am 19. Januar 2022 festgestellt (die Erstbearbeitung der Sache durch den Vorsitzenden erfolgte am 15. Januar 2022 im Zuge der Entscheidung über die Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist auf der Basis der Papierakte) und die Parteien mit Hinweisbeschluss vom selben Tag (sh. Bl. 291 - 293 d.A.), der dem Kläger auch noch am selben Tag zugestellt worden ist (sh. Bl. 294 d.A.), ua. darauf hingewiesen, dass die Berufung im falschen Dateiformat eingegangen sei, dieser Mangel aber nach § 130a Abs. 2 Satz 2 ZPO bzw. nach dem seit dem 12. Oktober 2021 auch für das LAG anwendbaren § 46c Abs. 6 Satz 2 ArbGG rückwirkend geheilt werden könne. Ergänzend hat der Vorsitzende auch auf einschlägige Rechtsprechung sowie den Beitrag von Schindler (NJW 2020, 2943 ff.), der praktische Probleme mit den technischen Vorgaben im elektronischen Rechtsverkehr behandelt, hingewiesen. Am 21. Januar 2022 hat der Kläger über das beA seines Prozessbevollmächtigten die Berufungsschrift als PDF-Datei in einem durchsuch- und kopierbaren Format und mit „eingebetteten“ Schriftarten nochmals eingereicht (sh. Ausdruck Bl. 295 - 297 d.A.). Mit Schreiben vom 26. Januar 2022 (Bl. 298 d.A) hat der Vorsitzende den Kläger darauf hingewiesen, dass beabsichtigt sei, die Berufung als unzulässig durch Beschluss zu verwerfen. Dieses Schreiben ist dem Kläger am 2. Februar 2022 zugestellt worden (Bl. 299 d.A.). Am 16. Februar 2022 hat der Kläger - nach Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist auf rechtzeitigen Antrag hin (Bl. 289 d.A.) bis zum 16. Februar 2022 (Bl. 290 d.A) - ebenfalls als PDF-Datei über das beA seine Berufung begründet (sh. Ausdruck der Berufungsbegründungsschrift Bl. 306 - 313 d.A.). Mit Schriftsatz vom 9. Februar 2022 (Bl. 301 d.A) hat der Prozessbevollmächtigte des Klägers die Berufung noch einmal in einem durchsuch- und kopierbaren Format und mit „eingebetteten“ Schriftarten nochmals eingereicht (sh. Ausdruck Bl. 302 f. d.A.) und „anwaltlich und gemäß § 156 StGB eidesstattlich versichert, dass der nunmehr eingereichte Schriftsatz mit dem zuvor eingereichten Schriftsatz identisch ist“. Wegen der weiteren Einzelheiten wird ergänzend Bezug genommen auf den gesamten Akteninhalt. II. I. Die Berufung des Klägers ist unzulässig. Sie ist - nachdem dem Kläger rechtliches Gehör gewährt worden ist - gem. § 66 Abs. 2 Satz 2 ArbGG iVm. § 522 Abs. 1 ZPO ohne mündliche Verhandlung durch Beschluss des Vorsitzenden (hierzu BAG 6. Januar 2015 - 6 AZB 105/14 - Rn. 12, BAGE 150, 246) als unzulässig zu verwerfen. Der Kläger hat gegen das erstinstanzliche Urteil nicht fristgerecht in der richtigen Form Berufung eingelegt. 1. Nach § 66 Abs. 1 Satz 1 ArbGG ist die Berufung binnen einer Frist von einem Monat ab Zustellung des vollständig abgefassten Urteils einzulegen. 2. Der Kläger hat hier zwar gegen das ihm am 16. November 2021 zugestellte Urteil am Montag, den 22. November 2021 Berufung eingelegt. Jedoch entspricht das über das beA seines Prozessbevollmächtigten eingereichte elektronische Dokument nicht den zum Zeitpunkt seiner Einreichung geltenden Anforderungen des seit dem 12. Oktober 2021 auch für Landesarbeitsgerichte geltenden § 46c Abs. 2 Satz 1 ArbGG und des § 2 Abs. 1 Satz 1 Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung (vom 24. November 2017, BGBl. I S. 3803, geändert durch Verordnung vom 9. Februar 2018, BGBl. I S. 200; im Folgenden ERVV). Dies führt zur Unzulässigkeit des eingelegten Rechtsmittels (vgl. BAG 3. Juni 2020 - 3 AZR 730/19 - Rn. 29, BAGE 171, 1; 12. März 2020 - 6 AZM 1/20 - Rn. 2). a) Berufung und auch die Berufungsbegründung können als elektronische Dokumente bei Gericht eingereicht werden (§ 64 Abs. 6 ArbGG iVm. § 46c Abs. 1 ArbGG), wenn diese für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet sind (§ 46c Abs. 2 Satz 1 ArbGG). Hinsichtlich der Signatur und des Übermittlungswegs sind die Vorgaben in § 46c Abs. 3 und 4 ArbGG zu beachten. Die für die Übermittlung und Bearbeitung geeigneten technischen Rahmenbedingungen (§ 46c Abs. 2 Satz 2 ArbGG) sind in der ERVV geregelt. Nach § 2 Abs. 1 Satz 1 ERVV in der bis zum 31. Dezember 2021 geltenden Fassung (ERVV aF) war das elektronische Dokument in druckbarer, kopierbarer und - soweit technisch möglich - durchsuchbarer Form im Dateiformat PDF zu übermitteln. Die Durchsuchbarkeit bezieht sich auf eine texterkannte Form und dient der Weiterbearbeitung im Gericht (vgl. Müller NZA 2018, 1315, 1317). Die technischen Anforderungen an das zulässige Dateiformat ergaben sich nach § 2 Abs. 1 Satz 3 ERVV aF aus der zu § 5 ERVV aF ergangenen Bekanntmachung (Elektronischer-Rechtsverkehr-Bekanntmachung 2019 vom 20. Dezember 2018 - ERVB 2019; BAnz AT 31.12.2018 B3 S. 1). Demnach mussten hinsichtlich der zulässigen Dateiversionen PDF alle für die Darstellung des Dokuments notwendigen Inhalte in der Datei enthalten sein (zum Ganzen BAG 3. Juni 2020 - 3 AZR 730/19 - Rn. 28, BAGE 171, 1; 12. März 2020 - 6 AZM 1/20 - Rn. 2; vgl. auch LAG Schleswig-Holstein 15. Juli 2021 - 5 Sa 8/21 - Rn. 44 mwN; Hessisches LAG 7. September 2020 - 18 Sa 485/20 - Rn. 30, juris). Dadurch wurde sichergestellt, dass die jeweiligen Schriftarten bzw. die Datei korrekt geöffnet und angezeigt werden, auch wenn die verwendeten Schriftarten nicht auf dem Empfangs-Computer installiert sein sollten. Dies garantiert eine immer gleichbleibende Darstellung der gespeicherten PDF-Dateien, auch wenn sich die EDV-Ausstattung nach Jahren verändert haben sollte (LAG Schleswig-Holstein 15. Juli 2021 - 5 Sa 8/21 - Rn. 46, juris; Hessisches LAG 7. September 2020 - 18 Sa 485/20 - Rn. 33, juris). b) Diesen zum Zeitpunkt des Ablaufs der Frist zur Einlegung der Berufung geltenden Anforderungen wird die als elektronisches Dokument am 22. November 2021 eingereichte Berufungsschrift nicht gerecht. Dieses Dokument war zwar druckbar, jedoch weder durchsuchbar noch kopierbar. Zudem war in dieses Dokument keine der verwendeten Schriftarten eingebettet. c) Entgegen einer teilweise vertretenen Ansicht handelt es sich bei den Regelungen des § 2 ERVV aF auch nicht lediglich um Ordnungsvorschriften, deren Verletzung keine Auswirkungen auf die Wirksamkeit des elektronischen Eingangs hat (so aber OLG Koblenz 23. November 2020 - 3 U 1442/20 - Rn. 10 ff., juris; und zu den Regelungen der ERVB OLG Koblenz 9. November 2020 - 3 U 844/20 - Rn. 25, juris; zur zutreffenden Gegenauffassung etwa Hessisches LAG 31. Dezember 2021 - 6 Sa 1370/20 - nv; LAG Schleswig-Holstein 15. Juli 2021 - 5 Sa 8/21 - Rn. 47 ff., juris; 25. Mai 2021 - 2 Sa 39/21 - Rn. 72 ff., juris; Hessisches LAG 7. September 2020 - 18 Sa 485/20 - Rn. 32 ff.; ArbG Kiel 11. März 2021 - 6 Ca 1912 c/20 - Rn. 30 ff., juris; ArbG Lübeck 1. Oktober 2020 - 1 Ca 572/20 - Rn. 102 ff., juris; 9. Juni 2020 - 3 Ca 2203/19 - Rn. 25, juris; Möllenkamp NZA-RR 2021, 36 f.; Tiedemann jurisPR-ArbR 34/2020 Anm. 6; sh. zum Meinungsstand H. Müller in Ory/Weth jurisPK-ERV Band 2 1. Aufl. § 130a ZPO Rn. 44.1 ff.). Dem stehen der Wortlaut des § 46c Abs. 2 ArbGG und der klar erkennbare Wille des Gesetzgebers entgegen. Weiterhin gibt es für die bis zum 31. Dezember 2021 geltende Fassung des § 46c Abs. 2 ArbGG kein verfassungsrechtliches Erfordernis der einschränkenden Auslegung der Norm. aa) § 46c Abs. 2 Satz 1 ArbGG bestimmt zwar zunächst nur, dass das elektronische Dokument für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet sein muss. Satz 2 verweist sodann jedoch darauf, dass die Bundesregierung durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die für die Übermittlung und Bearbeitung geeigneten technischen Rahmenbedingungen bestimmt. Dies hat sie unter anderem mit der Regelung des § 2 ERVV aF getan. In § 2 ERVV aF ist im dortigen Absatz 1 Satz 3 die zwingende Vorgabe enthalten, dass die Dateiformate den nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 ERVV aF bekanntgemachten Versionen entsprechen „müssen“. Im Abgrenzung hierzu sind in den Absätzen 2 und 3 des § 2 ERVV aF Anforderungen enthalten, die nicht zwingend erfüllt werden müssen, was durch die Verwendung des Wortes „soll“ zum Ausdruck gebracht wird. bb) Dass es sich bei diesen Anforderungen um zwingende Anforderungen handeln soll, ergibt sich auch aus der Gesetzesbegründung. Danach liegt der Regelung des § 46c Abs. 2 ArbGG - wie auch den gleichlautenden Regelungen in anderen Verfahrensordnungen - der gesetzgeberische Wille zugrunde, eine bundeseinheitliche und verbindliche Regelung der technischen Rahmenbedingungen durch die Rechtsverordnung nach § 46c Abs. 2 Satz 2 ArbGG zu schaffen (vgl. BT-Drs. 17/12634, 25). cc) Bestätigt wird dieser gesetzgeberische Wille durch die Gesetzesbegründung für die Neufassung des § 46c Abs. 2 ArbGG - wie auch die Neufassung der gleichlautenden Regelungen in anderen Verfahrensordnungen - und § 2 ERVV ab dem 1. Januar 2022. Danach gelten „die technischen Rahmenbedingungen […] nur noch insoweit verbindlich vorgegeben werden, als dies für die Bearbeitung durch das Gericht notwendig ist“. „Zwingend ist danach nur noch die Übermittlung im Format PDF“ (BT-Drs. 19/28399, 40). § 2 ERVV ist demnach dahingehend abgeändert worden, dass nur noch die Einreichung im Dateiformat PDF zwingende Voraussetzungen für ein formgerechtes elektronisches Dokument ist. Die anderen Anforderungen in der bis zum 31. Dezember 2021 geltenden Fassung des § 2 Abs. 1 ERVV entfallen. Ein Bedürfnis für eine solche Anpassung hätte nicht bestanden, wenn es sich bereits zuvor nur um eine Ordnungsvorschrift gehandelt hätte (vgl. Hessisches LAG 31. Dezember 2021 - 6 Sa 1370/20 - nv). dd) Auch ist - entgegen der og. Rechtsprechung des OLG Koblenz - keine einschränkende Auslegung geboten. Sofern teilweise angenommen wird, dass eine einschränkende Auslegung erforderlich wäre, um im Einklang mit der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (ua BVerfG 29. September 2010 - 1 BvR 2649/06 - Rn. 21, BVerfGK 18, 105; 22. Oktober 2004 - 1 BvR 894/04 - Rn. 12, BVerfGK 4, 137), den Zugang zu den Gerichten durch Anforderungen des formellen Rechts nicht in unverhältnismäßiger Weise zu erschweren, kann dem nicht gefolgt werden. Die Regelung des § 46c Abs. 2 ArbGG iVm. § 2 Abs. 1 ERVV aF geltenden Fassung führt nicht zu einer unverhältnismäßigen Erschwerung des Zugangs zu den Gerichten. (1) Der aus dem Rechtsstaatsprinzip abgeleitete allgemeine Justizgewährungsanspruch, der aus Art. 20 Abs. 3 GG iVm. Art. 2 Abs. 1 GG folgt, besagt unter anderem, dass das Recht auf Zugang zu den Gerichten und eine grundsätzlich umfassende tatsächliche und rechtliche Prüfung des Streitgegenstands sowie eine verbindliche Entscheidung durch den Richter gewährleistet sein muss. Der Weg zu den Gerichten darf zwar von der Erfüllung und dem Fortbestand bestimmter formaler Voraussetzungen abhängig gemacht werden. Der Zugang zu den in den Verfahrensordnungen eingeräumten Instanzen darf aber nicht in unzumutbarer, aus Sachgründen nicht mehr zu rechtfertigender Weise erschwert werden. Insbesondere darf ein Gericht nicht durch die Art der Handhabung verfahrensrechtlicher Vorschriften den Anspruch auf die gerichtliche Durchsetzung des materiellen Rechts unzumutbar verkürzen (vgl. BVerfG 29. September 2010 - 1 BvR 2649/06 - Rn. 21, BVerfGK 18, 105; BVerfG 22. Oktober 2004 - 1 BvR 894/04 - Rn. 12, BVerfGK 4, 137; BAG 10. Oktober 2020 - 2 AZN 82/20 - Rn. 5; BAG 12. Mai 2010 - 2 AZR 544/08 - Rn. 37; vgl. auch BGH 29. September 2021 - VII ZB 12/21 - Rn. 20; 23. Januar 2019 - VII ZB 43/18 Rn. 8; 25. Februar 2021 - III ZB 34/20 Rn. 5). (2) Eine unverhältnismäßige Erschwerung des Zugangs zu den Gerichten liegt nicht vor. (a) Zum einen war - zumindest bis zum 31. Dezember 2021 - keine Partei dazu gezwungen, Schriftsätze oder Erklärungen in elektronischen Form bei Gericht einzureichen; so zumindest im Gerichtsbezirk des erkennenden Gerichts - anders mag dies in Bremen oder Schleswig-Holstein sein, wo bereits vor dem 1. Januar 2022 eine aktive Nutzungspflicht des beA bestand. Bis zum Eintritt der aktiven Nutzungspflicht des elektronischen Rechtsverkehrs für Rechtsanwälte spätestens ab dem 1. Januar 2022 (vgl. § 130d ZPO und § 46g jeweils in der ab dem 1. Januar 2022 geltenden Fassung) waren Rechtsanwälte nur zur passiven Nutzung des besonderen elektronischen Anwaltspostfachs verpflichtet (§ 31a Abs. 6 BRAO). Entschied sich ein Prozessvertreter für seinen Mandanten zur Einreichung elektronischer Dokumente über beA, obgleich ihm auch andere Möglichkeiten des Zugangs zu den Gerichten offenstanden (etwa Einreichung im Original per Post oder Einreichung über Tele-Fax), musste er auch sicherstellen, dass das elektronische Dokument den gesetzlichen Anforderungen gerecht wird. Dies gilt bei anderen Formen der Einreichung ebenso (Hessisches LAG 31. Dezember 2021 - 6 Sa 1370/20 - nv). (b) Dabei wird nicht verkannt, dass die Wahrung der Formvorschriften für elektronisch einzureichende Schriftsätze und Anträge für Rechtsanwälte mit gewissen Belastungen verbunden ist. Allerdings kann von einem Rechtsanwalt als professionellem Nutzer verlangt werden, dass er sich hinreichend um die formalen Anforderungen an elektronisch einzureichende Schriftsätze und Anträge kümmert (Hessisches LAG 31. Dezember 2021 - 6 Sa 1370/20 - nv; vgl. auch LAG Schleswig-Holstein 15. Juli 2021 - 5 Sa 8/21 - Rn. 61, juris). Es gibt indessen im Internet mannigfaltige Hinweise zB zur Umwandlung eines Word-Dokuments in ein PDF-Dokument als auch zur Einbettung von Schriftarten in ein Dokument. Zudem hat die Bundesrechtsanwaltskammer bei Einführung des elektronischen Rechtsverkehrs und von beA mit den beA-Newslettern den Rechtsanwälten laufend Hinweise und entsprechende Hilfestellungen geboten (vgl. zB für die Einbettung von Schriftarten: Der Newsletter zum besonderen elektronischen Anwaltspostfach, Ausgabe 24/2019 v. 27. Juni 2019). Auch in der einschlägigen juristischen Fachliteratur finden sich Beiträge zu praktischen Problemen mit den technischen Vorgaben im elektronischen Rechtsverkehr und deren Lösung (sh. nur Schindler NJW 2020, 2943). Angesichts der Vielzahl von Anleitungen und Hilfestellungen und gerade im Hinblick auf den mit den Formvorschriften verfolgten Zweck, die elektronischen Dokumente unveränderbar und lesbar langjährig und dokumentensicher verakten und aufbewahren zu können, erschweren sie den Zugang zu den Gerichten nicht unverhältnismäßig (Hessisches LAG 31. Dezember 2021 - 6 Sa 1370/20 - nv). (c) Schließlich liegt eine unverhältnismäßige Einschränkung des Gebotes des effektiven Rechtsschutzes auch deshalb nicht vor, weil demjenigen, der ein elektronisches Dokument unter Verstoß gegen § 46c Abs. 2 ArbGG bei Gericht eingereicht hat, die Möglichkeit der Heilung des Formverstoßes nach § 46c Abs. 6 Satz 2 ArbGG offensteht (so auch BAG 12. März 2020 - 6 AZM 1/20 - Rn. 10; Tiedemann, jurisPR-ArbR 20/2020 Anm. 6; LAG Schleswig-Holstein 15. Juli 2021 - 5 Sa 8/21 - Rn. 62), worauf der Kläger auch mit Beschluss vom 19. Januar 2022 hingewiesen worden ist. Hierbei handelt es sich um eine zusätzliche Heilungsmöglichkeit, die nicht von einem Verschulden abhängig ist. Damit sind die Heilungsmöglichkeiten eines in der Sphäre der Partei bzw. ihres Prozessvertreters liegenden Fehlers gegenüber den Regelungen zur Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (§§ 233 ff. ZPO) deutlich erweitert. Für Formverstöße bei der Einreichung per Papier oder Fax gibt es solch weitreichende Heilungsmöglichkeiten nicht (vgl. Hessisches LAG 31. Dezember 2021 - 6 Sa 1370/20 - nv). d) Gegen die Anwendbarkeit bzw. Wirksamkeit der ERVB 2019 spricht auch nicht, dass diese ergänzende Bekanntmachung kein Mindestwirksamkeitsdatum enthält. Es liegt kein Verstoß gegen § 5 Abs. 2 Satz 1 ERVV aF vor (Hessisches LAG 31. Dezember 2021 - 6 Sa 1370/20 - nv; LAG Schleswig-Holstein 15. Juli 2021 - 5 Sa 8/21 - Rn. 51, juris; 25. Mai 2021 - 2 Sa 39/21 - Rn. 73 mwN, juris; aA LAG Düsseldorf 24. August 2021 - 14 Sa 190/21 - Rn. 46 ff., juris). Danach müssen die nach § 5 Abs. 1 ERVV aF von der Bundesregierung festgelegten „technischen Anforderungen“ an das elektronische Dokument mit einer Mindestgültigkeitsdauer bekanntgegeben werden. aa) Die Bundesregierung hat am 19. Dezember 2017 die „Bekanntmachung zu § 5 ERVV“ (ERVB 2018) und in Nr. 1 die zulässigen Dateiversionen PDF 2.0, PDF/A-2; PDF/UA und TIFF Version 6 mit dem Mindestgültigkeitsdatum 31. Dezember 2020 bekanntgegeben. Bei der ERVB 2019 vom 20. Dezember 2018 handelt es sich nicht um eine eigenständige, die alte ERVB 2018 ablösende Bekanntmachung zu § 5 ERVV aF, sondern um eine Ergänzung zu der bereits bestehenden ERVB 2018. Dies ergibt sich aus dem Schlusssatz der ERVB 2019. Danach ergeht die Bekanntmachung vom 20. Dezember 2018 im Anschluss an die ERVB 2018 vom 19. Dezember 2017. Die ERVB 2019 löst die ERVB 2018 nicht ab, sondern ergänzt diese. Es gilt mithin weiterhin die in der ERVB 2018 festgelegte Mindestgültigkeitsdauer 31. Dezember 2020 (vgl. Hessisches LAG 31. Dezember 2021 - 6 Sa 1370/20 - nv; LAG Schleswig-Holstein 15. Juli 2021 - 5 Sa 8/21 - Rn. 52, juris). bb) Dies deckt sich auch damit, dass die ERVB 2019 im Unterschied zu der ERVB 2018 keine Vorgaben zu den zulässigen PDF-Formaten enthält. Vielmehr enthält die ERVB 2019 zusätzliche Anforderungen an die nach der ERVB 2018 zulässigen PDF-Formate, ua. dass alle für die Darstellung des Dokuments notwendigen Inhalte in der zugelassenen PDF-Datei selbst enthalten sein müssen. In Bezug auf diese zusätzlichen Anforderungen ist die jeweilige Dateiversion nicht entscheidend. Insofern ist die auf die Datei-Versionen bezogene Mindestgültigkeitsdauer gemäß § 5 Abs. 2 Satz 1 ERVV aF nicht betroffen, da diese bereits in Nr. 1 ERVB 2018 festgelegt worden ist (vgl. Hessisches LAG 31. Dezember 2021 - 6 Sa 1370/20 - nv; LAG Schleswig-Holstein 15. Juli 2021 - 5 Sa 8/21 - Rn. 53, juris). e) Die ERVB 2019 ist auch nicht deshalb unwirksam, weil sie nicht mehr durch die Ermächtigungsgrundlage in § 5 Abs. 1 Nr. 1 ERVV aF gedeckt ist. Danach sind von der Bundesregierung die Versionen der Dateiformate PDF und TIFF bekanntzugeben. Die zugelassenen PDF-Formate sind in Nr. 1 Buchst. a ERVB 2018 bekanntgegeben worden. Dem steht indessen nicht entgegen, dass die technischen Anforderungen, die an die jeweils zugelassenen PDF-Formate zu stellen sind, ergänzend bekanntgegeben werden. Dies ist von § 5 Abs. 1 Eingangssatz ERVV aF gedeckt. Danach macht die Bundesregierung die „technischen Anforderungen“ an die Übermittlung und Bearbeitung elektronischer Dokumente bekannt. Zu den technischen Anforderungen zählt auch die Einbettung der Schriftarten in den zugelassenen PDF-Dateien (vgl. Hessisches LAG 31. Dezember 2021 - 6 Sa 1370/20 - nv; LAG Schleswig-Holstein 15. Juli 2021 - 5 Sa 8/21 - Rn. 54, juris). 3. Die erst am 21. Januar 2021 nachgereichte Berufung entsprach zwar (erstmals) auch den zum Ablauf der Berufungsfrist geltenden gesetzlichen Anforderungen an die Form, jedoch erfolgten sie nicht mehr fristwahrend. 4. Die Formfehler der Berufungsschrift sind auch nicht gemäß § 46c Abs. 6 Satz 2 ArbGG rückwirkend geheilt worden. a) Ist ein elektronisches Dokument für das Gericht zur Bearbeitung nicht geeignet, ist dies dem Absender nach § 46c Abs. 6 Satz 1 ArbGG unter Hinweis auf die Unwirksamkeit des Eingangs und auf die geltenden technischen Rahmenbedingungen unverzüglich mitzuteilen. Das Dokument gilt gemäß § 46c Abs. 6 Satz 2 ArbGG als zum Zeitpunkt der früheren Einreichung eingegangen, sofern der Absender es unverzüglich in einer für das Gericht zur Bearbeitung geeigneten Form nachreicht und glaubhaft macht, dass es mit dem zuerst eingereichten Dokument inhaltlich übereinstimmt (vgl. BAG 3. Juni 2020 - 3 AZR 730/19 - Rn. 32, BAGE 171, 1; 12. März 2020 - 6 AZM 1/20 - Rn. 4). b) Diese Voraussetzungen sind hier nicht erfüllt. aa) Der Vorsitzende hat am 19. Januar 2022 festgestellt und die Parteien mit Hinweisbeschluss vom selben Tag (sh. Bl. 291 - 293 d.A.), der dem Kläger auch noch am selben Tag zugestellt worden ist (sh. Bl. 294 d.A.), die Hinweise nach § 46c Abs. 6 Satz 2 ArbGG erteilt. Ergänzend hat der Vorsitzende auch auf einschlägige Rechtsprechung sowie den Beitrag von Schindler (NJW 2020, 2943 ff.), der praktische Probleme mit den technischen Vorgaben im elektronischen Rechtsverkehr behandelt, hingewiesen. bb) Die Nachreichung der Berufungsschrift erfolgte zwar noch unverzüglich und auch in einer für das Gericht zur Bearbeitung geeigneten Form. Jedoch hat Prozessbevollmächtigte des Klägers als Absender des zunächst formatfehlerhaft eingereichten Dokuments nicht unverzüglich glaubhaft gemacht, dass es mit dem zuerst eingereichten Dokument inhaltlich übereinstimmt. (1) Unverzüglich bedeutet auch im Rahmen von § 46c Abs. 6 ArbGG „ohne schuldhaftes Zögern“ (vgl. LAG Schleswig-Holstein 13. Oktober 2021 - 6 Sa 337/20 - Rn. 128, juris). Schuldhaft ist ein Zögern dann, wenn das Zuwarten durch die Umstände des Einzelfalls nicht geboten ist. Da „unverzüglich“ weder „sofort“ bedeutet noch damit eine starre Zeitvorgabe verbunden ist, kommt es auf eine verständige Abwägung der beiderseitigen Interessen an. Dabei ist nicht allein die objektive Lage maßgebend. Solange derjenige, dem unverzügliches Handeln abverlangt wird, nicht weiß, dass er die betreffende Rechtshandlung vornehmen muss, oder es mit vertretbaren Gründen annehmen kann, er müsse sie noch nicht vornehmen, liegt kein „schuldhaftes“ Zögern vor (vgl. zu § 174 SGB IX BAG 11. Juni 2020 - 2 AZR 442/19 - Rn. 21, BAGE 171, 66; vgl. zu § 91 SGB IX aF BAG 19. April 2012 - 2 AZR 118/11 - Rn. 16; vgl. zum Begriff der Unverzüglichkeit im Allgemeinen BAG 20. Mai 2021 - 2 AZR 596/20 - Rn. 14; 11. Juni 2020 - 2 AZR 442/19 - Rn. 21; 7. Mai 2020 - 2 AZR 619/19 - Rn. 18; 25. April 2013 - 6 AZR 49/12 - Rn. 125). (2) Der Prozessbevollmächtigte des Klägers hat erstmals mit beim Hessischen Landesarbeitsgericht am 9. Februar 2022 eingegangenen Schriftsatz vom selben Tag eine anwaltliche Versicherung sowie eine Versicherung an Eides statt als grds. zulässiges Mittel der Glaubhaftmachung abgegeben. Dies war ca. drei Wochen nach Zugang des gerichtlichen Hinweisbeschlusses vom 19. Januar 2022 und damit nicht mehr unverzüglich. Es ist kein Grund ersichtlich, weshalb der Prozessbevollmächtigte des Klägers nicht zeitgleich mit der Nachreichung der Berufungsschrift die anwaltliche Versicherung hatte abgeben können. (3) Überdies hat der Prozessbevollmächtigte des Klägers nicht einmal anwaltlich bzw. an Eides statt versichert, dass die am 22. November 2021 eingereichte Berufungsschrift vom 22. November 2021 mit der am 21. Januar 2022 nachgereichten Berufungsschrift inhaltlich übereinstimmt, sondern dass „der nunmehr eingereichte Schriftsatz mit dem zuvor eingereichten Schriftsatz identisch ist“. Der nunmehr eingereichte Schriftsatz war aber der am 9. Februar 2022 und der zuvor eingereichte Schriftsatz war der am 21. Januar 2022 eingereichte Schriftsatz und nicht - darauf hätte sich die Glaubhaftmachung nun aber beziehen müssen - der zuerst eingereichte Berufungsschriftsatz. c) Unerheblich ist, dass das Berufungsgericht dem Kläger erst mit Hinweisbeschluss vom 19. Januar 2022 auf den Mangel der Berufung hingewiesen hat. Für die Unwirksamkeitsfolge eines nicht die Anforderungen des § 46c Abs. 2 ArbGG wahrenden elektronischen Dokuments und für die Anforderungen an die Möglichkeit der Heilung ist es unerheblich, ob der Hinweis des Gerichts nach § 46c Abs. 6 Satz 1 ArbGG selbst unverzüglich erfolgt ist oder nicht. aa) Teilweise wird die Ansicht vertreten, dass eine Heilung nach § 130a Abs. 6 Satz 2 ZPO bzw. § 46c Abs. 6 Satz 1 ArbGG nicht erforderlich sei und der Eingang nicht als unwirksam zu beurteilen sei, wenn das Gericht seinerseits nicht unverzüglich auf den Fehler hingewiesen hat. Wenn das Gericht ein nicht formatgerechtes elektronisches Dokument zunächst unbeanstandet bearbeitet habe, scheide demnach eine nachträgliche Zurückweisung nach Satz 1 aus (so MüKoZPO/Fritsche 6. Aufl. § 130a ZPO Rn. 22). Diese Ansicht wird damit begründet, dass durch die technischen Vorgaben nach § 130a Abs. 2 ZPO bzw. § 46c Abs. 2 ArbGG sichergestellt werden soll, dass für die Bearbeitung geeignete elektronische Dokumente eingereicht werden. Diesem Zweck sei genüge getan, wenn zunächst eine Bearbeitung durch das Gericht erfolgt ist. bb) Eine andere Ansicht geht davon aus, dass eine erst später entdeckte Unzulässigkeit der Einreichung auf den sodann erfolgenden Hinweis des Gerichts nahezu zu jedem denkbaren Verfahrenszeitpunkt noch zu einer Heilung führen könne (Müller jurisPK-ERV § 130a ZPO Rn. 37). Der elektronische Eingang sei zunächst unwirksam, da ansonsten keine Heilung erfolgen könne. Nur die Nachreichung nach § 130a Abs. 6 Satz 2 ZPO bzw. § 46c Abs. 6 Satz 2 ArbGG, nicht der Hinweis des Gerichts nach § 130a Abs. 6 Satz 1 ZPO bzw. § 46c Abs. 6 Satz 1 ArbGG müsse demnach unverzüglich erfolgen (vgl. Siegmund NJW 2021, 3617). cc) Der letzteren Ansicht ist zu folgen. Erfolgt der Hinweis durch das Gericht nicht unverzüglich, führt dies weder dazu, dass gar keine Heilung nach § 130a Abs. 6 Satz 2 ZPO bzw. § 46c Abs. 6 Satz 2 ArbGG mehr erfolgen kann, noch dazu, dass das elektronische Dokument als formgerecht und wirksam eingereicht gilt. (1) Allein aus dem Umstand, dass kein unverzüglicher Hinweis durch das Gericht erfolgt, lässt sich nicht folgern, dass das Dokument zur Bearbeitung durch das Gericht geeignet war. Ebenso gut ist es möglich, dass das Gericht zunächst nicht geprüft hat, ob das Dokument für die Verarbeitung durch das Gericht geeignet ist. Allein der Umstand, dass das elektronische Dokument bei Gericht ausgedruckt oder in das EDV-System des Gerichts eingelesen wurde, sagt noch nicht zwingend etwas darüber aus, ob das elektronische Dokument auch durch das Gericht im Sinne der ERVV weiterverarbeitet werden kann, insbesondere nicht, ob es den Anforderungen des § 130a Abs. 2 ZPO bzw. § 46c Abs. 2 ArbGG iVm. §§ 2, 5 ERVV und der ERVB gerecht wird. Im Streitfall erfolgte die Erstbearbeitung der Sache durch den Vorsitzenden am 15. Januar 2022 im Zuge der Entscheidung über die Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist; dies allerdings auf der Basis der Papierakte. Erst im Zuge der weiteren Bearbeitung anhand der elektronischen Dokumente fiel dem Vorsitzenden vier Tage später der Formatfehler auf. (2) Andererseits kann der Umstand, dass ein Gericht nicht unverzüglich auf den Fehler hinweist, auch nicht dazu führen, dass eine Heilung nach § 130a Abs. 6 Satz 2 ZPO bzw. § 46c Abs. 6 Satz 2 ArbGG nicht mehr möglich ist. Ansonsten würde die Heilungsmöglichkeit des § 130a Abs. 6 Satz 2 ZPO bzw. § 46c Abs. 6 Satz 2 ArbGG durch einen Fehler des Gerichts vereitelt. d) Unerheblich ist auch, dass nach § 2 Abs. 2 ERVV in der seit dem 1. Januar 2022 geltenden Fassung elektronische Dokumente nur noch den nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 und 6 bekanntgemachten technischen Standards entsprechen sollen und nicht - wie vorher - müssen. Das ändert nichts daran, dass zum hier maßgeblichen Zeitpunkt des Ablaufs der Berufungseinlegungsfrist das eingereichte Dokument nicht den gesetzlichen Anforderungen entsprach und es für die Zulässigkeit der Berufung einer rückwirkenden Heilung nach § 46c Abs. 6 Satz 2 ArbGG bedurfte. II. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO, wonach der Kläger die Kosten seines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels zu tragen hat. III. Die Zulassung der Revisionsbeschwerde für den Kläger beruht auf §§ 72 Abs. 2 Nr. 1 und 2, 77 ArbGG.