Beschluss
3 Ta 196/09
LAG SCHLESWIG HOLSTEIN, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Bei mehrfachen Kündigungen ist der Streitwert der vorangehenden Kündigung nach der Differenztheorie auf den Zeitraum bis zur nächsten Kündigung zu bemessen; die letzte Kündigung wird nach § 42 Abs. 4 GKG bewertet.
• Unbegründete, unbezifferte Feststellungsanträge sind nach § 3 ZPO unter Würdigung des Vortrags und des Eintrittsrisikos zu schätzen; Abschläge gegenüber Leistungsansprüchen sind regelmäßig gerechtfertigt.
• Uneigentliche Hilfsanträge (Weiterbeschäftigungsanträge für den Fall des Obsiegens) sind bei der gerichtlichen Streitwertfestsetzung nur zu berücksichtigen, wenn über sie entschieden oder sie im Vergleich geregelt worden sind; dies gilt auch für die anwaltliche Wertfestsetzung durch Verweis auf § 32 RVG und § 45 GKG.
Entscheidungsgründe
Streitwertfestsetzung bei mehrfachen Kündigungen und uneigentlichen Hilfsanträgen • Bei mehrfachen Kündigungen ist der Streitwert der vorangehenden Kündigung nach der Differenztheorie auf den Zeitraum bis zur nächsten Kündigung zu bemessen; die letzte Kündigung wird nach § 42 Abs. 4 GKG bewertet. • Unbegründete, unbezifferte Feststellungsanträge sind nach § 3 ZPO unter Würdigung des Vortrags und des Eintrittsrisikos zu schätzen; Abschläge gegenüber Leistungsansprüchen sind regelmäßig gerechtfertigt. • Uneigentliche Hilfsanträge (Weiterbeschäftigungsanträge für den Fall des Obsiegens) sind bei der gerichtlichen Streitwertfestsetzung nur zu berücksichtigen, wenn über sie entschieden oder sie im Vergleich geregelt worden sind; dies gilt auch für die anwaltliche Wertfestsetzung durch Verweis auf § 32 RVG und § 45 GKG. Der Kläger war seit 01.09.2006 Auszubildender bei der Beklagten zu 1 und erhielt zuletzt 585 EUR brutto monatlich. Die Beklagte zu 1 kündigte fristlos am 16.01.2009 und erneut am 04.03.2009; der Kläger erhob mehrere Feststellungs- und Zahlungsanträge sowie Weiterbeschäftigungsanträge. Der Rechtsstreit endete durch Vergleich, wonach das Ausbildungsverhältnis zum 30.04.2009 endet und eine Abfindung von 7.000 EUR gezahlt wird. Das Arbeitsgericht Elmshorn setzte den Streitwert auf 7.067,50 EUR fest, wobei es die einzelnen Anträge differenziert bewertete. Der Klägervertreter legte gegen die Wertfestsetzung Beschwerde ein und beanstandete insbesondere die zu niedrige Bewertung einzelner Kündigungs- und Schadensersatzanträge sowie die Behandlung der angekündigten Weiterbeschäftigungsanträge. • Zulässigkeit: Die Beschwerde war nach § 32 RVG i.V.m. § 68 GKG zulässig, da der Beschwerdewert erreicht war. • Bewertung mehrfacher Kündigungen: Nach der ständigen Rechtsprechung des LAG ist bei mehreren vom Arbeitnehmer angegriffenen Kündigungen die wertmäßige Bemessung der vorangehenden Kündigung nach der Differenztheorie vorzunehmen; maßgeblich ist der Zeitraum bis zur nächstfolgenden Kündigung, die letzte Kündigung wird nach § 42 Abs. 4 GKG bewertet. • Anwendung auf den Fall: Zwischen der ersten und zweiten Kündigung lagen etwa 1,5 Monate. Deshalb ist die erste Kündigung mit 1,5 Monatsgehältern (1,5 x 585 EUR) und die zweite Kündigung mit drei Monatsgehältern (3 x 585 EUR) richtig bewertet worden. • Schadensersatzfeststellung: Unbezifferte Feststellungsanträge sind nach § 3 ZPO zu schätzen. Wegen fehlender Substantiierung und geringer Eintrittswahrscheinlichkeit künftiger Schadenspositionen sind gegenüber angeführten möglichen Leistungswerten Abschläge zu rechtfertigen; die Gesamtbewertung von 3.000 EUR für die Schadensersatzanträge entspricht dem Ermessensspielraum des Gerichts. • Uneigentliche Weiterbeschäftigungsanträge: Nach Wortlaut und Systematik von § 45 GKG sind hilfsweise gestellte Ansprüche nur dann bei der Wertfestsetzung zusammenzurechnen, wenn über sie entschieden oder sie im Vergleich geregelt wurden. Dies gilt auch für die anwaltliche Wertfestsetzung gemäß § 32 RVG. Uneigentliche Hilfsanträge, die nicht entschieden wurden und im Vergleich nicht geregelt sind, dürfen den Streitwert nicht erhöhen. • Keine Ermessensfehler: Die Kammer prüfte vorgebrachte Wertangaben des Klägervertreters (divergierende Zahlen von 6.000 EUR auf 9.000 EUR) als unsubstantiiert und ergebnisbezogen. Unter Berücksichtigung wirtschaftlicher Sichtweisen und möglicher überholender Kausalität war die Festsetzung insgesamt nicht zu beanstanden. • Verfahrensfolge: Mangels Rechtsfehlern war die Beschwerde zurückzuweisen; die Kostenentscheidung folgt daraus. • Keine Zulassung der Rechtsbeschwerde: Gegen den Beschluss ist kein weiteres Rechtsmittel gegeben. Die Beschwerde des Klägervertreters gegen die Wertfestsetzung des Arbeitsgerichts Elmshorn wird kostenpflichtig zurückgewiesen; die festgesetzten Einzelwerte und der Gesamtstreitwert von 7.067,50 EUR sind nicht zu beanstanden. Die Bewertung der ersten Kündigung mit 1,5 Monatsgehältern und der zweiten Kündigung mit drei Monatsgehältern entspricht der differenzierten Bemessungspraxis bei Mehrfachkündigungen. Die Schätzung der unbezifferten Schadensersatzfeststellungsanträge auf insgesamt 3.000 EUR ist unter Würdigung des Vortrags und des Eintrittsrisikos sachgerecht. Weiterbeschäftigungsanträge, die uneigentlich nur für den Fall des Obsiegens angekündigt wurden und weder gerichtlich entschieden noch im Vergleich geregelt sind, dürfen den Streitwert nicht erhöhen; dem wird auch für die anwaltliche Wertfestsetzung Rechnung getragen. Wegen fehlender Rechtsbeschwerdebefugnis wird die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen.