Beschluss
4 Ta 194/21 – Arbeitsrecht
Landesarbeitsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom
ECLI:DE:LAGD:2021:0604.4TA194.21.00
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Leitsätze
1. Ein in Klagehäufung gegen eine Folgekündigung gerichteter weiterer Kündigungsschutzantrag, der seinem Wortlaut nach unbedingt gestellt ist, kann als (uneigentlicher) Hilfsantrag auszulegen sein, da nur dies dem Kosteninteresse der klagenden Partei entspricht (st. Rspr., vgl. grundlegend BAG 21.11.2013 - 2 AZR 598/12, Rn. 20). 2. Hat das Gericht der Hauptsache das Klagebegehren so ausgelegt, ist dies Grundlage für die Streitwertfestsetzung. Hieran ist im Streitwertfestsetzungsverfahren auch das Beschwerdegericht gebunden, sofern ein Klagebegehren nicht offensichtlich versehentlich übergangen wurde.
Tenor
| Die Beschwerden der Prozessbevollmächtigten der Klägerin gegen den Streitwertbeschluss des Arbeitsgerichts Düsseldorf vom 11.05.2021 - 5 Ca 5323/20 - wird zurückgewiesen. Diese Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei. |
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Ein in Klagehäufung gegen eine Folgekündigung gerichteter weiterer Kündigungsschutzantrag, der seinem Wortlaut nach unbedingt gestellt ist, kann als (uneigentlicher) Hilfsantrag auszulegen sein, da nur dies dem Kosteninteresse der klagenden Partei entspricht (st. Rspr., vgl. grundlegend BAG 21.11.2013 - 2 AZR 598/12, Rn. 20). 2. Hat das Gericht der Hauptsache das Klagebegehren so ausgelegt, ist dies Grundlage für die Streitwertfestsetzung. Hieran ist im Streitwertfestsetzungsverfahren auch das Beschwerdegericht gebunden, sofern ein Klagebegehren nicht offensichtlich versehentlich übergangen wurde. Die Beschwerden der Prozessbevollmächtigten der Klägerin gegen den Streitwertbeschluss des Arbeitsgerichts Düsseldorf vom 11.05.2021 - 5 Ca 5323/20 - wird zurückgewiesen. Diese Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei. G r ü n d e : I. Streitig ist die Wertfestsetzung für die Gerichtsgebühren. Mit der Klage hat sich die Klagepartei gegen drei ordentliche Kündigungen gewendet, die zum 30.11.2020, zum 31.01.2021 und zum 30.04.2021 ausgesprochen waren. Alle Kündigungen waren im Hinblick auf bereits vorausgegangene Kündigungen ausdrücklich vorsorglich erklärt worden. Die Klageanträge waren nicht ausdrücklich hilfsweise gestellt, enthielten aber auch keine ausdrückliche Erklärung dahin, dass sie in jedem Falle unbedingt gestellt seien. Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen und dabei die Anträge betreffend die Folgekündigungen zum 31.03.2021 und zum 30.04.2021 als Hilfsanträge angesehen, die nicht zur Entscheidung angefallen seien. Mit Beschluss vom 04.05.2021 hat es den Gebührenstreitwert gem. § 63 Abs. 2 GKG iVm § 32 RVG auf drei Bruttomonatsgehälter à 2.500,00 € = 7.500,00 € festgesetzt. Mit ihrer am 27.05.2021 beim Arbeitsgericht eingegangenen Beschwerde wenden sich die Prozessbevollmächtigten der Klagepartei gegen diese Wertfestsetzung und beantragen, den Gebührenstreitwert entsprechend dem Abstand der jeweiligen Kündigungen auf acht Bruttomonatsgehälter = 20.000,00 € festzusetzen. Die Klageanträge seien unbedingt gestellt. Das Arbeitsgericht hat den Beschwerden mit Beschluss vom 28.05.2021 nicht abgeholfen und die Sache der Beschwerdekammer zur Entscheidung vorgelegt. II. Die zulässige Beschwerde der Prozessbevollmächtigten des Beklagten ist unbegründet. 1.Ausgehend von der dem Gericht der Hauptsache zukommenden Beurteilung, wie das Klagebegehren auszulegen ist, entspricht die Wertfestsetzung mit drei Bruttomonatsgehältern, also einem Vierteljahresentgelt, der Regelung des § 42 Abs. 2 Satz 1 GKG. Das Arbeitsgericht hat im Urteil vom 02.03.2021 die Anträge des Klägers betreffend die Kündigungen zum 31.01.2021 und zum 30.04.2021 als auflösend bedingt für den Fall angesehen, dass der Kündigungsschutzantrag gegen die erste Kündigung zum 30.11.2020 erfolglos ist, das Arbeitsverhältnis also bereits durch diese Kündigung beendet worden ist (so genannter uneigentlicher Hilfsantrag). Das so vom Arbeitsgericht verstandene und beschiedene Begehren des Klägers ist Gegenstand der Wertfestsetzung. Eine vom Arbeitsgericht als dem Gericht der Hauptsache im Urteil ausdrücklich vorgenommene Auslegung des Klagebegehrens kann der Kläger, sofern er sein Begehren als nicht ausreichend erfasst ansieht, allein mit dem Rechtsmittel in der Hauptsache angreifen (vgl. Zöller/Feskorn, ZPO, 32. Aufl. § 321 Rn. 3 mwN). Nur die Gerichte der Hauptsache sind zur Auslegung des Klagebegehrens berufen. Die Streitwertfestsetzung dient nicht der Auslegung des Klagebegehrens, sondern ausschließlich seiner Bewertung für die Gebührenfestsetzung. Im Wertfestsetzungsverfahren nach §§ 32 RVG, 63 GKG und entsprechend im Beschwerdeverfahren nach §§ 32 RVG, 68 GKG kann daher zwar ein versehentlich vom Arbeitsgericht übergangener Antrag einer Wertfestsetzung zugeführt werden. Eine Wertfestsetzung für einen Antrag, der nach der vom Gericht der Hauptsache im Urteil ausdrücklich niedergelegten Auffassung nicht gestellt war, kann dagegen nicht beantragt werden. Hieran ist auch das Beschwerdegericht gebunden, selbst wenn es diese Auffassung nicht teilt. 2.Ungeachtet dessen entspricht das Verständnis eines im selben Verfahren gestellten Kündigungsschutzantrags betreffend eine Folgekündigung als Hilfsantrag auch der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts. Auf die Entscheidung des Beschwerdegerichts vom 20.05.2021 - 4 Ta 176/21 -, die dem Beschwerdeführer bekannt ist, wird verwiesen. Danach kann ein gegen eine Folgekündigung gerichteter Antrag, der seinem Wortlaut nach unbedingt gestellt ist, als Hilfsantrag auszulegen sein, da nur dies dem Kosteninteresse der klagenden Partei entspricht (vgl. grundlegend BAG 21.11.2013 - 2 AZR 598/12, Rn. 20; dem folgend: BAG 23.08.2018 - 2 AZR 235/18 - Rn. 50; 29.06.2017 - 2 AZR 302/16 - Rn. 46; 10.12.2020 - 2 AZR 308/20 - Rn. 9). Entgegen der Auffassung der Beklagtenvertreterin gilt das nicht nur im Verhältnis von außerordentlicher zu hilfsweiser ordentlicher Kündigung, sondern ausdrücklich auch bei mehreren, zu unterschiedlichen Zeitpunkten erklärten Kündigungen (BAG 21.11.2013 - 2 AZR 598/12, Rn. 19, juris). Dies verstößt nicht gegen den Grundsatz, dass der Kläger den Streitgegenstand bestimmt. Denn Anträge sind generell der Auslegung zugänglich und es ist davon auszugehen, dass der Kläger im Zweifel einen sachdienlichen, ihn nicht selbst schädigenden Antrag stellen will (vgl. LAG Niedersachsen 24.01.2020 - 8 Ta 13/20 - Rn. 12 nach juris). Für den Fall, dass der Kläger einen nicht sachdienlichen, selbstschädigenden Antrag stellen will, hat er es in der Hand, auf die Unbedingtheit eines Folgeantrags hinzuweisen oder dies in der Begründung zum Ausdruck zu bringen (vgl. zum Weiterbeschäftigungsantrag: BAG 13.08.2014 - 2 AZR 871/12 - Rn. 4; 30.08.2011 - 2 AZR 668/10, m. zust. Anm. Ziemann, jurisPR-ArbR 20/2013 Anm. 2; LAG Berlin-Brandenburg 17.12.2020 - 26 Ta (Kost) 6098/20 -; LAG Nürnberg 19.03.2020 - 2 Ta 15/20 - Rn. 11 nach juris; LAG Niedersachsen 24.01.2020 - 8 Ta 13/20 -, Rn. 8 nach juris; LAG Schleswig-Holstein 11.01.2010 - 3 Ta 196/09 -; LAG Schleswig-Holstein 24.01.2018 - 5 Ta 137/17 - Rn. 34 nach juris; Sächsisches LAG 25.01.2017 - 4 Ta 213/16 - Rn. 14 nach juris; LAG Baden-Württemberg 30.12.2015 - 5 Ta 71/15 -, Rn. 26 nach juris; LAG Hamburg 30.09.2015 - 4 Ta 17/15 -; LAG Hessen 22.07.2015 - 1 Ta 212/15 -; LAG Düsseldorf 06.07.2006 - 6 Ta 371/06 - ; LAG Niedersachsen 09.03.2009 - 15 Ta 53/09 -; LAG Sachsen-Anhalt 08.05.2013 - 1 Ta 49/13 -). Die Partei ist nicht gehindert, gegen ihr Kosteninteresse zu handeln. Hier hat die klagende Partei nicht zum Ausdruck gebracht, dass ihr unbedingt formulierter Antrag nicht auslegungsfähig sein soll. Alleine die unbedingte Formulierung des Antrags ergibt dies unter den gegebenen Umständen, wie ausgeführt, nicht. Auch in der Begründung findet sich hierzu nichts (vgl. auch LAG Niedersachsen 24.01.2020 - 8 Ta 13/20 - Rn. 15 nach juris). Soweit sich die Beschwerde auf den Streitwertkatalog für die Arbeitsgerichtsbarkeit beruft, wird darauf hingewiesen, dass sich dort in Ziff. I.23.1 keine Ausführungen zur Frage eines Hilfsantrags bei mehreren im selben Rechtsstreit angegriffenen Kündigungen finden, weil sich der Katalog mit der Bewertung von Klageanträgen befasst und nicht mit deren Auslegung. Gegen die Annahme eines Hilfsantrags spricht auch nicht das Argument der Beschwerde, es müsste dann auch ein Zahlungsantrag in einen Teilbetrag von EUR 500,00 und einen Restbetrag als Hilfsantrag ausgelegt werden, weil dies dem Kosteninteresse des Klägers entspräche. Denn dies hieße einen einheitlichen Antrag zu trennen. Selbst wenn eine solche Teilklage vor dem Hintergrund der Kostenminimierung sinnvoll sein kann, widerspräche es dem Willen des Antragsstellers, diesen einheitlichen Antrag zu trennen. Hier geht es dagegen darum, das Verhältnis des gegen die zeitlich spätere Kündigung gerichteten Antrags zu dem gegen die zeitlich frühere Kündigung gerichteten Antrag zu klären. Das Gericht trennt nicht einen einheitlichen Streitgegenstand auf, es klärt lediglich das Verhältnis des einen zum anderen Antrag. 3.Einer Kostenentscheidung bedarf es nicht. Gemäß § 68 Abs. 3 GKG ist das Verfahren gebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet. Gegen diese Entscheidung ist ein Rechtsmittel nicht gegeben (§ 32 Abs. 1 RVG, §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG). Quecke