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Urteil

6 Sa 24/11

Landesarbeitsgericht Sachsen-Anhalt 6. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:LAGST:2011:1129.6SA24.11.0A
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Leitsätze
Der Anspruch eines langfristig erkrankten Arbeitnehmers auf zusätzlichen Urlaub, der auf den Arbeitvertragsrichtlinien des Diakonischen Werks der EKD (juris: DWArbVtrRL) beruht, kann nach § 28 Abs 7 DWArbVtrRL verfallen.(Rn.21) § 28 Abs 7 DWArbVtrRL ist - bezogen auf den übergesetzlichen Urlaub - anwendbar, wenn ein Arbeitnehmer seinen Urlaub wegen Erkrankung nicht antreten konnte.(Rn.24) (Revision eingelegt unter dem Aktenzeichen 9 AZR 131/12)
Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Stendal vom 09.12.2010 - 1 Ca 59/10 - wird auf ihre Kosten zurückgewiesen. Die Revision wird zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Der Anspruch eines langfristig erkrankten Arbeitnehmers auf zusätzlichen Urlaub, der auf den Arbeitvertragsrichtlinien des Diakonischen Werks der EKD (juris: DWArbVtrRL) beruht, kann nach § 28 Abs 7 DWArbVtrRL verfallen.(Rn.21) § 28 Abs 7 DWArbVtrRL ist - bezogen auf den übergesetzlichen Urlaub - anwendbar, wenn ein Arbeitnehmer seinen Urlaub wegen Erkrankung nicht antreten konnte.(Rn.24) (Revision eingelegt unter dem Aktenzeichen 9 AZR 131/12) Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Stendal vom 09.12.2010 - 1 Ca 59/10 - wird auf ihre Kosten zurückgewiesen. Die Revision wird zugelassen. A. Die an sich statthafte (§§ 8 Abs. 2, 64 ArbGG) und auch im Übrigen zulässige (§ 66 Abs. 1 ArbGG) Berufung der Klägerin ist nicht begründet. Das Arbeitsgericht hat die Klage im noch streitgegenständlichen Umfang zu Recht und mit zutreffender Begründung abgewiesen. Der Klägerin stehen über die ihr erstinstanzlich zuerkannte Urlaubsgeltung nebst den hierzu ausgeurteilten Zinsen hinaus keine weiteren Ansprüche zu. I. Dies gilt zunächst, soweit die Klägerin mit ihrer Berufung Urlaubsabgeltung für den in den auf das Arbeitsverhältnis der Parteien unstreitig insoweit zur Anwendung kommenden AVR.DW.EKD geregelten zusätzlichen Urlaub im Umfang von 4 Tagen für 2008 und von 10 Tagen für 2009 begehrt (siehe Berufungsbegründung Seite 2 Mitte - Bl. 223 d. A.). Der Klägerin steht für die vorgenannten Jahre ein auf Urlaubsansprüche aus den AVR gestützter Abgeltungsanspruch gemäß § 28 c Abs. 1 S. 2 AVR.DW.EKD nicht zu. Die auf dieser Basis entstandenen Urlaubsansprüche sind gemäß § 28 Abs. 7 Unterabs. 2 S. 2 i. V. m. Abs. 7 Unterabs. 1 AVR.DW.EKD bereits vor Beendigung des Arbeitsverhältnisses der Parteien wieder verfallen, weil die Klägerin diesen Urlaub nicht bis zum 30.06. des jeweiligen Folgejahres antreten konnte. Den vorgenannten Regelungen kommt nachfolgender Inhalt zu: (7) Der Urlaub ist spätestens bis zum Ende des Urlaubsjahres anzutreten. Kann der Urlaub bis zum Ende des Urlaubsjahres nicht angetreten werden, ist er bis zum 30. April des folgenden Urlaubsjahres anzutreten. Kann der Urlaub aus dienstlichen oder betrieblichen Gründen oder wegen Dienstunfähigkeit nicht bis zum 30. April angetreten werden, ist er bis zum 30. Juni anzutreten. War ein innerhalb des Urlaubsjahres für dieses Urlaubsjahr festgelegter Urlaub auf Veranlassung der Dienstgeberin bzw. des Dienstgebers in die Zeit nach dem 31. Dezember des Urlaubsjahres verlegt worden und konnte er wegen Dienstunfähigkeit nicht nach Satz 2 bis zum 30. Juni angetreten werden, ist er bis zum 30. September anzutreten. Wird die Wartezeit (Abs. 4) erst nach Ablauf des Urlaubsjahres erfüllt, ist der Urlaub spätestens bis zum Ende des folgenden Urlaubsjahres anzutreten. Urlaub, der nicht innerhalb der genannten Frist angetreten ist, verfällt. Entgegen der Auffassung der Klägerin kommt dieser Bestimmung Wirksamkeit zu. Sie ist auch - bezogen auf den übergesetzlichen Urlaub - anwendbar, wenn ein Arbeitnehmer seinen Urlaub wegen Erkrankung nicht antreten konnte. Die Vertragsparteien können Urlaubs- und Urlaubsabgeltungsansprüche, die den von Artikel 7 Abs. 1 der Arbeitszeitrichtlinie gewährleisteten und von §§ 1, 3 Abs. 1 BUrlG begründeten Anspruch auf Mindestjahresurlaub von vier Wochen übersteigen, frei regeln. Ihre Regelungsmacht ist nicht durch die für gesetzliche Urlaubsansprüche erforderliche richtlinienkonforme Fortbildung des § 7 Abs. 3 und 4 BUrlG beschränkt. Einem tariflich angeordneten Verfall des übergesetzlichen Urlaubsanspruches und seiner Abgeltung steht nach dem klaren Richtlinienrecht und der gesicherten Rechtsprechung des EuGH kein Unionsrecht entgegen (BAG 04.05.2010 - 9 AZR 183/09 - Rn. 23). Die richtlinienkonforme Fortbildung oder unionsrechtskonforme Auslegung von Vorschriften des BUrlG ist nicht auf den tariflichen Mehrurlaub anzuwenden, wenn ein Tarifvertrag eigenständige Regelungen trifft. Dazu muss die Auslegung ergeben, dass der Tarifvertrag vom grundsätzlichen Gleichlauf zwischen gesetzlichem Mindesturlaub und tariflichem Mehrurlaub abweicht. Das ist der Fall, wenn er entweder zwischen gesetzlichem Urlaub und tariflichem Mehrurlaub unterscheidet oder sowohl für Mindest- als auch für Mehrurlaub wesentlich von § 7 Abs. 3 BUrlG abweichende Übertragungs- und Verfallsregeln bestimmt (BAG 12.04.2011 - 9 AZR 80/10). 1. Nach diesen Rechtsgrundsätzen steht der Wirksamkeit der vorgenannten AVR-Klausel nicht entgegen, dass den AVR nicht der Rang eines Tarifvertrages zukommt. Vielmehr besteht auch auf vertraglicher Basis die Möglichkeit, den unionsrechtlich nicht geschützten zusätzlichen Urlaub abweichend von den nur für den Mindesturlaub geltenden unions-rechtlichen Vorgaben auszugestalten. 2. Hiervon hat die Arbeitsrechtliche Kommission in den §§ 28 ff AVR.DW.EKD Gebrauch gemacht. a) Wie das Arbeitsgericht bereits zutreffend ausgeführt hat, werden an mehreren Stellen von den Bestimmungen des BUrlG abweichende Regelungen getroffen. Auf die diesbezüglichen Ausführungen des Arbeitsgerichts, Seite 6 der Entscheidungsgründe wird gemäß § 69 Abs. 2 ArbGG Bezug genommen. b) Dieser „Abkopplung“ des Zusatzurlaubes steht entgegen der Auffassung der Klägerin nicht entgegen, dass die den Verfall von Urlaubsansprüchen regelnde Bestimmung keine Unterscheidung zwischen gesetzlichem und übergesetzlichem Urlaub enthält. Ein solcher Regelungswille ergibt sich nämlich aus den übrigen vorstehend genannten, von dem gesetzlichen Urlaub abweichenden AVR-Bestimmungen. Darüber hinaus hat die Kommission ihren diesbezüglichen Willen auch dadurch zum Ausdruck gebracht, dass sie - wenn auch ohne Differenzierung - ein Fristenregime in die AVR aufgenommen hat, das von den gesetzlichen Vorgaben erheblich abweicht (vgl. BAG 12.04.2011 - 9 AZR 80/10 - Rn. 22 f und insbesondere Rn. 27). § 28 Abs. 7 AVR.DW.EKD enthält nicht nur gegenüber § 7 BUrlG abweichende, nach Ursachen für die Nichtgewährung des Urlaubs differenzierende Stichtage, sondern stellt darüber hinaus nicht auf die Gewährung des Urlaubs bis zum festgelegten Stichtag, sondern auf den Antritt desselben als maßgebliches Ereignis ab. 3. Schließlich scheitert die Rechtswirksamkeit des § 28 Abs. 7 AVR.DW.EKD nicht daran, dass die Bestimmung bezogen auf den Verfall des Mindesturlaubs bei Erkrankung nicht mit unionsrechtlichen Vorgaben übereinstimmt (zuletzt EuGH 22.11.2011 - C-214/10). Die Bestimmung bleibt vielmehr nach den Grundsätzen des § 139 BGB für den übergesetzlichen Urlaubsanspruch wirksam (BAG 12.04.2011 - 9 AZR 80/10 Rn. 27). II. Die Berufung der Klägerin konnte weiter keinen Erfolg haben, soweit sie damit hinsichtlich der ihr dem Grunde nach rechtskräftig zuerkannten Abgeltungsansprüche für jeweils 25 Tage aus den Jahren 2008 und 2009 und für 35 Tage betreffend das Jahr 2010 (7.648,30 Euro brutto) einen höheren Abgeltungsbetrag von der Beklagten einfordert. Das Arbeitsgericht hat die der Klägerin insoweit zustehende Urlaubsabgeltung auch der Höhe nach korrekt ermittelt. 1. Das Arbeitsgericht hat zunächst - für die Klägerin galt unstreitig die Fünf-Tage-Woche - zutreffend pro abzugeltenden Urlaubstag 3/65 der monatlichen Vergütung zugrunde gelegt. Dies entspricht für den gesetzlichen Urlaub den Vorgaben der §§ 7 Abs. 4, 11 BUrlG und § 125 SGB IX. Für den übergesetzlichen Urlaub (Jahr 2010) folgt die Berechnungsweise aus § 28 c Abs. 2 Satz 1 i. V. m. § 28 Abs. 10 AVR.DW.EKD. 2. Zu Recht hat das Arbeitsgericht bei der Ermittlung der heranzuziehenden monatlichen Vergütung der Klägerin die von der Beklagten gewährten vermögenswirksamen Leistungen nicht berücksichtigt. Diese fließen aufgrund ihrer Zweckbindung nicht in die Berechnung ein, sondern werden auf eigenständiger Grundlage während des Urlaubs weitergezahlt (ErfK/Gallner 12. Auflage § 11 BUrlG Rn. 13). 3. Gleiches gilt für die von der Beklagten nach Anlage 14 der AVR.DW.EKD gewährte Zuwendung. a) Gratifikationen und Jahresabschlusszuwendungen, die der Arbeitnehmer während des Bezugszeitraumes erhält, werden aus der Durchschnittsberechnung ausgenommen, weil sie keine Gegenleistung für die vom Arbeitnehmer im Bezugszeitraum erbrachte Arbeitsleistung sind. Mit ihnen wird vielmehr eine Gesamtleistung im Kalenderjahr oder zum Beispiel die Betriebstreue abgegolten. Sie bleiben auch nach § 11 Abs. 1 BUrlG unberücksichtigt (BAG 23.01.2001 - 9 AZR 4/00 - juris Rn. 24). So verhält es sich auch im vorliegenden Rechtsstreit. Die in der Anlage 14 AVR-DW.EKD geregelte Zuwendung knüpft an bestimmte Stichtage an und „belohnt“ damit auch die erbrachte Betriebstreue. b) Eine Einbeziehung in die Ermittlung der Urlaubsabgeltung folgt auch nicht aus dem Gleichbehandlungsgrundsatz. Soweit die Klägerin behauptet, die Beklagte habe in anderen Fällen bei Berechnung der Urlaubsabgeltung die Zuwendung anteilig berücksichtigt, ist diesem Sachvortrag nicht hinreichend schlüssig zu entnehmen, dass die Beklagte Leistungen nur an bestimmte Arbeitnehmer-Gruppen gewährt und andere Arbeitnehmer hiervon ohne sachliche Gründe ausschließt. 4. Ebenso hat das Arbeitsgericht die heranzuziehende monatliche Vergütung im streitgegenständlichen Zeitraum korrekt mit 1.949,47 Euro brutto - entsprechend der von der Klägerin vorgelegten Abrechnung für Mai 2008 - in Ansatz gebracht. Aus dem Sachvortrag der Parteien lässt sich nicht ableiten, dass im streitgegenständlichen Zeitraum im Betrieb der Beklagten Vergütungserhöhungen betreffend den Arbeitsplatz der Klägerin eingetreten sind. a) Zwar hat es Vergütungserhöhungen für solche diakonischen Einrichtungen gegeben, die dem Geltungsbereich der AVR.DW.EKD unmittelbar unterfallen. Hierzu zählt die Beklagte jedoch nicht. Für sie gelten insoweit vielmehr die Regelungen des Diakonischen Werkes Mitteldeutschland. Nach dem von der Klägerin selbst vorgelegten Beschluss des Schlichtungsausschlusses vom 26.10.2010 erfolgte die Umsetzung der in den AVR.DW.EKD geregelten Vergütungserhöhungen jedoch erst zum 01.11.2010. Für die Ermittlung der hier streitigen Urlaubsabgeltung kommt dieser Vergütungserhöhung mithin keine Bedeutung zu. b) Soweit die Klägerin pauschal behauptet, die Beklagte habe im maßgeblichen Zeitraum im Betrieb Vergütungserhöhungen gewährt, ist dieser Sachvortrag nicht hinreichend schlüssig, um hieraus Ansprüche, basierend auf einer Verletzung des Gleichbehandlungsgrundsatzes ableiten zu können. III. Schlussendlich steht der Klägerin auch hinsichtlich der ihr zugesprochenen 7.648,30 Euro brutto kein weitergehender Zinsanspruch aus § 288 Abs. 1 BGB zu. Das Arbeitsgericht hat zu Recht die begehrten Zinsen jeweils erst ab Zustellung der klagändernden Schriftsätze als Prozesszinsen gemäß § 291 BGB zugesprochen. Auf die Ausführungen Seite 8 der Entscheidungsgründe wird zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen. Entgegen der in der Berufungsbegründung vertretenen Rechtsauffassung der Klägerin ist die Beklagte nicht i. S. d. §§ 288 Abs. 1, 286 BGB bereits bei Ausscheiden der Klägerin aus dem Arbeitsverhältnis mit der Zahlung der Urlaubsabgeltung ohne Mahnung (§ 286 Abs. 1 S. 1 BGB) in Verzug geraten. Die Klägerin verkennt, dass nicht „automatisch“ mit Fälligkeit einer Forderung der Schuldner auch in Verzug gerät. Hierzu bedarf es zusätzlich einer kalendermäßigen Bestimmung der Leistung (§ 286 Abs. 2 Nr. 1 BGB). Daran fehlt es bei dem Anspruch auf Urlaubsabgeltung, dessen Fälligkeit gerade nicht an ein „fixes“ Datum, sondern an das nicht vorab bestimmbare Ausscheiden des Arbeitnehmers aus dem Arbeitsverhältnis anknüpft. Aus dem Sachvortrag der Parteien lässt sich ebenso wenig eine vorangegangene, den Verzug ohne Mahnung begründende ernsthafte und endgültige Erfüllungsverweigerung der Beklagten i. S. d. § 286 Abs. 2 Nr. 3 BGB bezüglich der erst mit Beendigung des Arbeitsverhältnisses entstehenden Urlaubsabgeltungsansprüche herleiten. Die Beklagte hat zu Beginn des Rechtsstreits lediglich unter Hinweis auf das noch bestehende Arbeitsverhältnis Zahlungen abgelehnt. IV. Nach alledem konnte das Rechtsmittel der Klägerin keinen Erfolg haben. B. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO. C. Gemäß § 72 Abs. 2 ArbGG war wegen grundsätzlicher Bedeutung der entscheidungserheblichen Rechtsfragen die Revision für die Klägerin zuzulassen, da die Entscheidung maßgeblich auf einer Auslegung der bundesweit geltenden Bestimmungen der AVR.DW.EKD beruht. Die Parteien streiten im Berufungsrechtszug noch über den Umfang einer von der Klägerin begehrten Urlaubsabgeltung aus einem zwischenzeitlich beendeten Arbeitsverhältnis. Die Klägerin war vom 01.07.1988 bis 19.08.2010 bei der Beklagten bzw. deren Rechtsvorgängern beschäftigt. Auf die Rechtsbeziehungen der Parteien finden die Arbeitsvertragsrichtlinien des Diakonischen Werkes der EKD (AVR.DW.EKD) und hinsichtlich der Vergütung ergänzend die Arbeitsvertragsrichtlinien des Diakonischen Werkes Mitteldeutschland (AVR.DW.MD) Anwendung. Die Klägerin ist schwerbehindert. Sie war seit 11.06.2008 bis zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses aufgrund Bewilligung einer unbefristeten Rente wegen voller Erwerbsminderung durchgängig arbeitsunfähig erkrankt. Mit ihrer - im Verlauf des Rechtsstreits geänderten - Klage hat sie Urlaubsabgeltung für die Jahre 2008 bis 2010 in Höhe von insgesamt 10.149,21 Euro brutto begehrt. Sie hat die Auffassung vertreten, der Beklagte sei nach den Grundsätzen der Entscheidung des EuGH vom 20.01.2009 (Schultz-Hoff) verpflichtet, ihr nach der Beendigung des Arbeitsverhältnisses den nicht in natura genommenen Urlaub für die Jahre 2008 bis 2010 abzugelten. Dieser Anspruch beschränke sich nicht auf den gesetzlichen Urlaub von - bei der im vorliegenden Rechtsstreit maßgeblichen Fünf-Tage-Woche - 20 Arbeitstagen pro Jahr. Der Beklagte sei vielmehr weiter gehalten, eine Abgeltung auch für den ihr zustehenden Zusatzurlaub als Schwerbehinderte in Höhe von 5 Arbeitstagen zu gewähren. Darüber hinaus erfasse ihr Anspruch den zusätzlichen Urlaub (10 Arbeitstage) nach Maßgabe des § 28 AVR.DW.EKD. Insgesamt ergebe sich für das Jahr 2008 unter Berücksichtigung von 6 unstreitig noch in natura genommener Urlaubstage ein Abgeltungsanspruch für 29 Arbeitstage. Für die Jahre 2009 und 2010 seien jeweils 35 Arbeitstage abzugelten. Bei der Berechnung der Höhe der Urlaubsabgeltung seien sowohl die von der Beklagten monatlich gewährten vermögenswirksamen Leistungen als auch die ihr gemäß Anlage 14 der AVR.DW.EKD zustehende Zuwendung anteilig zu berücksichtigen. Entsprechend sei die Beklagte bei anderen Arbeitnehmern verfahren. Für die Ermittlung der im streitgegenständlichen Zeitraum monatlich angefallenen Vergütung seien die Vergütungssätze der Anlage 5 - Ost betreffend die AVR.DW.EKD (Bl. 75 d. A.), die im streitgegenständlichen Zeitraum eingetretene Vergütungserhöhungen umsetzt, zugrunde zu legen. Diese Tabelle erfasse für den streitgegenständlichen Zeitraum auch das Arbeitsverhältnis der Parteien, da die dort genannten Vergütungssätze aufgrund des Schlichtungsspruchs vom 26.10.2010 (Bl. 119 bis 128 d. A.) für den Bereich des Diakonischen Werkes Mitteldeutschland übernommen worden seien. Im Übrigen sei davon auszugehen, dass die Beklagte jährlich Vergütungserhöhungen vorgenommen habe. Auf dieser Basis errechnet die Klägerin einen Gesamtbetrag von 10.149,21 Euro brutto. Wegen der weiteren Einzelheiten des diesbezüglichen Rechenwerkes wird auf Seite 2 des Schriftsatzes vom 02.09.2010 (Bl. 92. d. A.) verwiesen. Die Klägerin hat beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 10.149,21 Euro brutto Urlaubsabgeltung nebst 5 Prozent Zinsen über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 20.08.2010 zu zahlen. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte hat die Auffassung vertreten, ungeachtet der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshof und der im Anschluss daran ergangenen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts sei der Anspruch der Klägerin auf Urlaubsabgeltung im vorliegenden Fall nicht gegeben. Vielmehr seien die Ansprüche der Klägerin nach Maßgabe des § 28 Abs. 7 AVR.DW.EKD verfallen. Jedenfalls sei der Anspruch der Klägerin nicht im vollen Umfang begründet. Bei der Ermittlung des Abgeltungsbetrages seien weder vermögenswirksame Leistungen noch die ihr zu gewährende Zuwendung mit zu berücksichtigen. Ebenso wenig seien die sich aus der Anlage 5 - Ost für den Bereich des Diakonischen Werkes der EKD ergebenden Vergütungserhöhungen im streitgegenständlichen Zeitraum in Ansatz zu bringen. Die dort festgelegten Vergütungssätze seien gerade nicht - betreffend den streitgegenständlichen Zeitraum - für den Bereich des Diakonischen Werkes Mitteldeutschland, dem die Beklagte unstreitig angehört, übernommen worden. Ein Abgeltungsanspruch sei daher auf Basis der von der Klägerin im Mai 2008 bezogenen Vergütung - ohne vermögenswirksame Leistungen - zu berechnen. Hieraus ergebe sich ein Betrag von 89,98 Euro pro abzugeltenden Urlaubstag. Wegen der weiteren Einzelheiten des diesbezüglichen Rechenwerkes der Beklagten wird auf Seite 2 des Schriftsatzes vom 30.09.2010 (Bl. 104 d. A.) sowie auf die Vergütungsabrechnung der Klägerin betreffend den Monat Mai 2008 (Bl. 79 d. A.) verwiesen. Das Arbeitsgericht hat mit Urteil vom 09.12.2010 der Klägerin Urlaubsabgeltung in Höhe von 7.648,30 Euro brutto nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz auf 6.343,10 Euro seit dem 20.08.2010 und auf weitere 1.305,20 Euro seit dem 08.09.2010 zugesprochen, im übrigen die Klage abgewiesen und die Kosten des Rechtsstreits den Parteien anteilig auferlegt. Zur Begründung hat das Arbeitsgericht ausgeführt, der Klägerin stehe für das Jahr 2008 und 2009 ein Anspruch auf Urlaubsabgeltung lediglich für den gesetzlichen und den Zusatzurlaub nach § 125 SGB IX zu. Urlaubsansprüche für diese Jahre nach Maßgabe der AVR.DW.EKD seien gemäß § 28 Abs. 7 dieser Regelung vor Beendigung des Arbeitsverhältnisses wieder verfallen. Die bis zum Ausscheiden andauernde Arbeitsunfähigkeit der Klägerin stehe nach der Rechtsprechung des EuGH und des BAG lediglich einem Verfall der gesetzlichen Ansprüche nach dem BUrlG und dem SGB IX entgegen. Der aus den AVR folgende Zusatzurlaub verfalle jedoch auch bei andauernder Arbeitsunfähigkeit des Arbeitnehmers nach Maßgabe der dort getroffenen Regelungen. Diese enthalten - was im Wege der Auslegung zu ermitteln war - eine auch europarechtlich zulässige „Abkopplung“ des Zusatzurlaubs von den unionsrechtlich geschützten Bestimmungen betreffend den gesetzlichen Mindesturlaub. Dabei sei pro Urlaubstag der von der Beklagten ermittelte Betrag in Höhe von 89,98 Euro brutto in Ansatz zu bringen. Der von der Klägerin errechnete höhere Betrag sei von ihr nicht schlüssig dargelegt worden. Wegen der weiteren Einzelheiten der angefochtenen Entscheidung wird auf Blatt 164 bis 173 der Akte verwiesen. Gegen dieses, ihr am 31.12.2010 zugestellte Urteil hat die Klägerin am 25.01.2011 Berufung eingelegt und diese am 24.02.2011 begründet. Mit ihrem Rechtsmittel verfolgt sie ihren Klaganspruch im Rahmen der von dem Arbeitsgericht vorgenommenen Klagabweisung unter Aufrechterhaltung ihres Rechtsstandpunktes und Ergänzung ihres Sachvortrages vollumfänglich weiter. Sie vertritt insbesondere die Auffassung, § 28 Abs. 7 AVR.DW.EKD sei, weil er nicht zwischen gesetzlichem und übergesetzlichem Urlaub differenziere und damit hinsichtlich der erstgenannten Urlaubsansprüche gegen Unionsrecht verstoße, insgesamt rechtsunwirksam. Die Klägerin beantragt: Unter Abänderung des Urteils des Arbeitsgerichts Stendal vom 09.12.2010 mit dem Aktenzeichen: 1 Ca 59/10, zugestellt am 31.12.2010, wird die Beklagte verurteilt, über die bereits ausgeurteilten 7.648,30 Euro brutto hinaus weitere 2.500,91 Euro brutto als Urlaubsabgeltung nebst 5 Prozent Zinsen über dem Basiszinssatz aus 10.149,21 Euro seit dem 21.08.2010 zu zahlen. Die Beklagte beantragt, die Berufung der Klägerin zurückzuweisen. Die Beklagte verteidigt die angefochtene Entscheidung. Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf die zur Akte gereichten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.