Urteil
3 Sa 338/10
Landesarbeitsgericht Sachsen-Anhalt 3. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:LAGST:2011:1208.3SA338.10.0A
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Leitsätze
1. Durch die Arbeitsvertragsrichtlinien des Diakonischen Werkes der Evangelischen Kirche in Deutschland (DWArbVtrRL) kann der unionsrechtlich nicht geschützte zusätzliche Urlaub abweichend von den nur für den Mindesturlaub geltenden unionsrechtlichen Vorgaben ausgestaltet werden.(Rn.53)
2. Die DWArbVtrRL unterscheidet bei dem Themenkomplex Urlaub/Urlaubsabgeltung zwischen gesetzlichen Mindestansprüchen und darüber hinausgehenden vertraglichen Mehransprüchen.(Rn.54)
3. Gemäß § 28 Abs 7 DWArbVtrRL verfällt der Mehrurlaub, wenn er nicht innerhalb der angegebenen Fristen angetreten wird.(Rn.52)
Die Rechtswirksamkeit des § 28 Abs 7 DWArbVtrRL scheitert nicht daran, dass die Bestimmung bezogen auf den Verfall des Mindesturlaubs bei Erkrankung nicht mit unionsrechtlichen Vorgaben übereinstimmt, vielmehr bleibt sie für den übergesetzlichen Urlaubsanspruch gemäß § 139 BGB wirksam.(Rn.56)
4. Erfüllt der Arbeitgeber Urlaubsansprüche, ist nach der Auslegungsregel des § 366 Abs 2 BGB davon auszugehen, dass der Arbeitgeber zunächst auf den gesetzlichen Urlaubsanspruch und sodann auf den tariflichen/vertraglichen Urlaubsanspruch geleistet hätte.(Rn.64)
(Revision eingelegt unter dem Aktenzeichen 9 AZR 289/12)
Tenor
1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Halle vom 01.07.2010 - 6 Ca 1910/09 - wird auf seine Kosten zurückgewiesen.
2. Die Revision wird zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Durch die Arbeitsvertragsrichtlinien des Diakonischen Werkes der Evangelischen Kirche in Deutschland (DWArbVtrRL) kann der unionsrechtlich nicht geschützte zusätzliche Urlaub abweichend von den nur für den Mindesturlaub geltenden unionsrechtlichen Vorgaben ausgestaltet werden.(Rn.53) 2. Die DWArbVtrRL unterscheidet bei dem Themenkomplex Urlaub/Urlaubsabgeltung zwischen gesetzlichen Mindestansprüchen und darüber hinausgehenden vertraglichen Mehransprüchen.(Rn.54) 3. Gemäß § 28 Abs 7 DWArbVtrRL verfällt der Mehrurlaub, wenn er nicht innerhalb der angegebenen Fristen angetreten wird.(Rn.52) Die Rechtswirksamkeit des § 28 Abs 7 DWArbVtrRL scheitert nicht daran, dass die Bestimmung bezogen auf den Verfall des Mindesturlaubs bei Erkrankung nicht mit unionsrechtlichen Vorgaben übereinstimmt, vielmehr bleibt sie für den übergesetzlichen Urlaubsanspruch gemäß § 139 BGB wirksam.(Rn.56) 4. Erfüllt der Arbeitgeber Urlaubsansprüche, ist nach der Auslegungsregel des § 366 Abs 2 BGB davon auszugehen, dass der Arbeitgeber zunächst auf den gesetzlichen Urlaubsanspruch und sodann auf den tariflichen/vertraglichen Urlaubsanspruch geleistet hätte.(Rn.64) (Revision eingelegt unter dem Aktenzeichen 9 AZR 289/12) 1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Halle vom 01.07.2010 - 6 Ca 1910/09 - wird auf seine Kosten zurückgewiesen. 2. Die Revision wird zugelassen. Die an sich statthafte (§§ 8 Abs. 2, 64 ArbGG) und auch im Übrigen zulässige (§§ 66 Abs. 1 ArbGG) Berufung des Klägers ist nicht begründet. Das Arbeitsgericht hat die Klage im noch streitgegenständlichen Umfang zu Recht und mit zutreffender Begründung abgewiesen. Dem Kläger stehen über die ihm erstinstanzlich zuerkannten Urlaubsabgeltungsansprüche nebst den hierzu ausgeurteilten Zinsen keine weiteren Ansprüche zu. Dies gilt, soweit der Kläger mit seiner Berufung Urlaubsabgeltung für das Jahr 2007 im Umfang für weitere neun Urlaubstage, für 2008 für weitere zehn Urlaubstage und für 2009 für weitere drei Urlaubstage (siehe Berufungsbegründung S. 2 Mitte - Bl. 115 d.A.) gemäß § 28 a Abs. 1 AVR i.V.m. der Anlage 6 begehrt. Dem Kläger steht für die vorgenannten Jahre ein auf Urlaubsansprüche aus den AVR gestützter Abgeltungsanspruch gem. § 28 c Abs. 1 S. 2 AVR nicht zu. 28c Urlaubsabgeltung lautet: (1) 1Ist im Zeitpunkt der Kündigung des Dienstverhältnisses der Urlaubsanspruch noch nicht erfüllt, soll der Urlaub, soweit dies dienstlich oder betrieblich möglich ist, während der Kündigungsfrist gewährt und genommen werden. 2Soweit der Urlaub nicht gewährt werden kann oder die Kündigungsfrist nicht ausreicht, ist der Urlaub abzugelten. 3Entsprechendes gilt, wenn das Dienstverhältnis durch Auflösungsvertrag oder verminderter Erwerbsfähigkeit endet oder wenn das Dienstverhältnis nach § 35 Abs. 1 Unterabs. 3 zum Ruhen kommt. 4Ist der Mitarbeiterin bzw. dem Mitarbeiter wegen eines vorsätzlichen schuldhaften Verhaltens außerordentlich gekündigt worden oder hat die Mitarbeiterin bzw. der Mitarbeiter das Dienstverhältnis unberechtigterweise gelöst, wird lediglich derjenige Urlaubsanspruch abgegolten, der der Mitarbeiterin bzw. dem Mitarbeiter nach gesetzlichen Vorschriften noch zustehen würde. (2) 1Für jeden abzugeltenden Urlaubstag werden bei der 5-Tage-Woche 3/65, bei der 6-Tage-Woche 1/26 der Urlaubsvergütung gezahlt, die der Mitarbeiterin bzw. dem Mitarbeiter zugestanden hätte, wenn sie bzw. er während des ganzen Kalendermonats, in dem sie bzw. er ausgeschieden ist, Erholungsurlaub gehabt hätte. 2In anderen Fällen ist der Bruchteil entsprechend zu ermitteln. Die auf dieser Basis entstandenen Urlaubsansprüche sind gem. § 28 Abs. 7 unter Abs. 2 S. 2 i.V.m. Abs. 7 unter Abs. 1 AVR hinsichtlich der Jahre 2007 und 2008 bereits vor Beendigung des Arbeitsverhältnisses der Parteien wieder verfallen, weil der Kläger diesen Urlaub nicht bis zum 30.06. des jeweiligen Folgejahres antreten konnte. Soweit das Arbeitsgericht davon ausgegangen ist, dass der Anspruch auf übergesetzlichen vertraglichen Urlaub und mit ihm der Anspruch auf seine Abgeltung zum 30.04.2008 untergegangen sei, steht ihm die ausdrückliche Regelung in Abs. 7 S. 2 „kann der Urlaub aus dienstlichen oder betrieblichen Gründen oder wegen Dienstunfähigkeit nicht bis zum 30. April angetreten werden, ist er bis zum 30. Juni anzutreten.“ entgegen. Die abweichende rechtliche Beurteilung des Übertragungszeitraumes wirkt sich jedoch im Ergebnis nicht aus, da der Kläger bis zum Zeitpunkt seines Ausscheidens aus dem Arbeitsverhältnis zum 31. März 2009 seine Arbeitsfähigkeit nicht wiedererlangt hat. Der Kläger konnte daher tatsächlich diesen Urlaub nicht bis zum 30.06. des jeweiligen Folgejahres (2008, 2009 und 2010) antreten. Die vom Arbeitsgericht problematisierte Frage, ob der Kläger nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses seine Arbeitsfähigkeit wiedererlangt hat kann dahingestellt bleiben. Der Urlaubsabgeltungsanspruch wird auch im Fall der Arbeitsunfähigkeit mit Beendigung des Arbeitsverhältnisses fällig (vgl. dazu BAG, Urteil vom 09.08.2011 - 9 AZR 365/10 Rdnr. 21, zitiert nach juris, m.w.N.). Entgegen der Auffassung des Klägers kommt der Bestimmung § 28 Abs. 7 AVR Wirksamkeit zu. Sie ist auch - bezogen auf den übergesetzlichen Urlaub - anwendbar, wenn ein Arbeitnehmer seinen Urlaub wegen Erkrankung nicht antreten konnte. Die Vertragsparteien können Urlaubs- und Urlaubsabgeltungsansprüche, die den von Art. 7 Abs. 1 der Arbeitszeitrichtlinie gewährleisteten und von §§ 1, 3 Abs. 1 BUrlG begründeten Anspruch auf Mindestjahresurlaub von vier Wochen übersteigen, frei regeln. Ihre Regelungsmacht ist nicht durch die für gesetzliche Urlaubsansprüche erforderliche richtlinienkonforme Fortbildung des § 7 Abs. 3 und 4 BUrlG beschränkt. Einem tariflich angeordneten Verfall des übergesetzlichen Urlaubsanspruches und seiner Abgeltung steht nach dem klaren Richtlinienrecht und der gesicherten Rechtsprechung des EUGH kein Unionsrecht entgegen (BAG 04.05.2010 - 9 AZR 183/09 - Rn. 23). Die richtlinienkonforme Fortbildung oder unionsrechtskonforme Auslegungen von Vorschriften des BUrlG ist nicht auf den tariflichen Mehrurlaub anzuwenden, wenn ein Tarifvertrag eigenständige Regelungen trifft. Dazu muss die Auslegung ergeben, dass der Tarifvertrag vom grundsätzlichen Gleichlauf zwischen gesetzlichem Mindesturlaub und tariflichem Mehrurlaub abweicht. Das ist der Fall, wenn er entweder zwischen gesetzlichem Urlaub und tariflichem Mehrurlaub unterscheidet, oder sowohl für Mindest- als auch für Mehrurlaub wesentlich von § 7 Abs. 3 BUrlG abweichende Übertragungs- und Verfallsregeln bestimmt (BAG 12.04.2011 - 9 AZR 80/10). Nach diesen Rechtsgrundsätzen steht der Wirksamkeit der vorgenannten AVR-Klausel nicht entgegen, dass den AVR nicht der Rang eines Tarifvertrages zukommt (vgl. BAG Urteil vom 08.06.2005 - 4 AZR 417/04 zitiert nach juris; BAG vom 25.03.2009 - 7 AZR 710/07 - AP Nr. 59 zu § 14 Teilzeitbefristungsgesetz). Vielmehr besteht auch auf vertraglicher Basis die Möglichkeit, den unionsrechtlich nicht geschützten zusätzlichen Urlaub abweichend von den nur für den Mindesturlaub geltenden unionsrechtlichen Vorgaben auszugestalten (vgl. BAG Urteil vom 24.03.2009 - 9 AZR 983/07 - AP Nr. 39 zu § 7 BUrlG). Hiervon hat die arbeitsrechtliche Kommission in den §§ 28 ff. AVR Gebrauch gemacht. Bei den von den Parteien in Bezug genommenen Regelungen der §§ 28 ff. AVR handelt es sich um solche einzelvertragliche Regelung. In den vorgenannten §§ der AVR werden an mehreren Stellen von den Bestimmungen des BUrlG abweichende Regelungen getroffen. Diese unterscheiden an mehreren Stellen zwischen dem gesetzlichen Urlaubsanspruch und Urlaubsansprüchen nach den AVR. So ist in § 28 Abs. 5 AVR für den Fall, dass ein Arbeitsverhältnis im Laufe des Urlaubsjahres beginnt oder endet, geregelt, dass der Urlaubsanspruch nur ein Zwölftel für jeden vollen Beschäftigungsmonat beträgt, wobei der Anspruch auf den Mindesturlaub nach dem Bundesurlaubsgesetz unberührt bleiben soll. Weiter legt § 28 c Abs. 1 AVR hinsichtlich der Urlaubsabgeltung fest, dass dann, wenn ein Mitarbeiter wegen eines vorsätzlichen schuldhaften Verhaltens außerordentlich gekündigt wird, nur der gesetzliche Urlaub abgegolten wird und nicht der Mehrurlaub nach den AVR. Aus diesen Regelungen ist zu schließen, dass die AVR bei dem Themenkomplex Urlaub/Urlaubsabgeltung insgesamt zwischen gesetzlichen Mindestansprüchen und darüber hinausgehende vertraglichen Mehransprüchen unterscheiden. Dieser „Abkopplung“ des Zusatzurlaubes steht nicht entgegen, dass die den Verfall von Urlaubsansprüchen regelnde Bestimmung keine Unterscheidung zwischen gesetzlichem und übergesetzlichem Urlaub enthält. Ein solcher Regelungswille ergibt sich nämlich aus den übrigen vorstehend genannten, von dem gesetzlichen Urlaub abweichenden AVR-Bestimmungen. Darüber hinaus hat die Kommission ihren diesbezüglichen Willen auch dadurch zum Ausdruck gebracht, dass sie - wenn auch ohne Differenzierung - ein Fristenregime in die AVR aufgenommen hat, dass von den gesetzlichen Vorgaben erheblich abweicht (vgl. BAG 12.04.2011 - 9 AZR 80/10 - Rn. 22 f und insbesondere Rn. 27). § 28 Abs. 7 AVR enthält nicht nur gegenüber § 7 BUrlG abweichende, nach Ursachen für die Nichtgewährung des Urlaubs differenzierende Stichtage, sondern stellt darüber hinaus nicht auf die Gewährung des Urlaubs bis zum festgelegten Stichtag, sondern auf den Antritt desselben als maßgebliches Ereignis ab (so LAG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 29.11.2011 - 6 Sa 24/11). Schließlich scheitert die Rechtswirksamkeit des § 28 Abs. 7 AVR nicht daran, dass die Bestimmung bezogen auf den Verfall des Mindesturlaubs bei Erkrankung nicht mit unionsrechtlichen Vorgaben übereinstimmt (zuletzt EuGH 22.11.2011 - C - 214/10. Die Bestimmung bleibt vielmehr nach den Grundsätzen des § 139 BGB für den übergesetzlichen Urlaubsanspruch wirksam (BAG 12.04.2011 - 9 AZR 80/10 Rn. 27; so auch LAG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 29.11.2011 - 6 Sa 24/11-). Auch für das Jahr 2009 ist der über fünf Urlaubstage, für welche das Arbeitsgericht dem Kläger eine Urlaubsabgeltung zugesprochen hat, hinausgehende vertragliche Abgeltungsanspruch aus § 28 Abs. 1 i.V.m. der Anlage 6 zur AVR nach § 2 des Arbeitsvertrages in Verbindung mit § 28 Abs. 7 unter Abschnitt 2 S. 2 AVR erloschen, weil der Kläger seinen Urlaub aufgrund der bestehenden durchgehenden Arbeitsunfähigkeit bis zum Ende des Arbeitsverhältnisses am 31.03.2009 nicht antreten konnte. Die Ausführungen des Arbeitsgerichts dazu, dass der gesetzliche Urlaub durch den Beklagten im Jahr 2007 im Umfang von 9 Tagen erfüllt worden ist, sind zutreffend. Dies folgt letztlich aus § 366 Abs. 2 BGB. Nach dieser Norm wird dann, wenn der Schuldner keine Bestimmung trifft, bei Vorliegen mehrerer Schulden zunächst die fällige Schuld, unter mehreren fälligen Schulden diejenige, welche dem Gläubiger geringere Sicherheit bietet, getilgt. In der Rechtsprechung wird derzeit heftig diskutiert, ob und wie die genannte Vorschrift in Fällen der vorliegenden Art zur Anwendung gelangt. Das Landesarbeitsgericht Berlin (LAG Berlin - Brandenburg 02.12.2009 - 17 Sa 621/09 - n.V.) vertritt die Rechtsauffassung, dass eine Tilgungsbestimmung nach § 366 Abs. 2 BGB nicht in Betracht komme, weil § 366 Abs. 2 BGB das Bestehen mehrerer Leistungspflichten voraussetzt Hiervon könne aber mit Blick auf einen gesetzlichen und einen tariflichen Urlaubsanspruch nicht ausgegangen werden. Das Landesarbeitsgericht Hessen (Urteil vom 26.04.2010 - 17 Sa 1772/09 - n.V.) hat ausgeführt, dass der gesetzliche und der tarifliche Urlaubsanspruch gemeinsam einen einheitlichen Anspruch auf Erholungsurlaub bildeten. Dies hätte zur Folge, dass der Arbeitgeber - unabhängig von einer etwaigen Tilgungsbestimmung i.S.v. § 366 Abs. 2 BGB - zunächst auf den gesetzlichen Urlaubsanspruch und erst danach auf den darüber hinausgehenden tariflichen Urlaubsanspruch leiste. Das Landesarbeitsgericht Düsseldorf (Urteil vom 30.09.2010 - 5 Sa 353/10) vertritt die Auffassung, dass § 366 Abs. 2 BGB entsprechende Anwendung finde, wenn der Arbeitgeber neben dem gesetzlichen Urlaub tariflichen Mehrurlaub gewähre und wenn der Arbeitnehmer Urlaub nimmt. Im Zweifel gewähre der Arbeitgeber zunächst den (verfallbaren) tariflichen Urlaub und als dann den gesetzlichen Mindesturlaub. In dem tariflichen Mehrurlaub wird der unsicherere gegenüber dem gesetzlichen Mindesturlaub gesehen, der ja auch angesichts der Arbeitsunfähigkeit nicht verfallen konnte. Ist der tarifliche Anspruch auf Urlaub aber damit derjenige, der dem Arbeitnehmer (Gläubiger) die geringere Sicherheit biete, so folge aus § 366 Abs. 2 BGB, dass dann erst dieser Urlaub gewährt werde, sofern keine besondere Tilgungsbestimmung erfolge oder anderweitige Vereinbarung vorliege. Auch das Bundesarbeitsgericht hat sich mit der hier zu diskutierenden Frage in der Vergangenheit bereits beschäftigt und ausgeführt, dass der gesetzliche Urlaubsanspruch unabdingbar sei. Dieser Auffassung schließt sich die Kammer an. Erfüllt der Arbeitgeber Urlaubsansprüche, ist nach der Auslegungsregel des § 366 Abs. 2 BGB davon auszugehen, dass der Arbeitgeber zunächst auf den gesetzlichen Urlaubsanspruch und sodann auf den tariflichen/vertraglichen Urlaubsanspruch geleistet hätte (BAG 05.09.2002 - 9 AZR 244/01 - AP Nr. 17 zu § 3 BUrlG 5 - Tage - Woche; BAG 24.10.1989 - 8 AZR 6/89 - n.v.). Nach alledem konnte das Rechtsmittel des Klägers keinen Erfolg haben. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO. Gemäß § 72 Abs. 2 ArbGG war wegen grundsätzlicher Bedeutung der entscheidungserheblichen Rechtsfragen die Revision für den Kläger zuzulassen, da die Entscheidung maßgeblich auf eine Auslegung der bundesweit geltenden Bestimmung der AVR beruht. Die Parteien streiten über die Abgeltung des Urlaubs für die Jahre 2007, 2008 und 2009. Der … geborene Kläger stand mit dem beklagten Verein vom 02.01.1999 bis zum 31.03.2009 auf der Grundlage des Arbeitsvertrages der Parteien vom 04.01.1999 (Bl. 7 d. A.) in einem Arbeitsverhältnis als Rettungssanitäter. Seine monatliche Bruttovergütung betrug zuletzt 2.168,75 €. In dem Zeitraum vom 22.08.2007 bis jedenfalls 31.03.2009 war der Kläger durchgehend arbeitsunfähig erkrankt. Vor seiner Erkrankung nahm der Kläger im Jahr 2007 insgesamt 9 Tage Erholungsurlaub in Anspruch. Auf das Arbeitsverhältnis der Parteien sind kraft Parteivereinbarung in § 2 des Arbeitsvertrages anzuwenden, die Arbeitsvertragsrichtlinien des ... Evangelischen Kirche in Deutschland (AVR) in der jeweiligen gültigen Fassung mit Ausnahme des § 27 AVR. Der Kläger hatte im Jahr 2007 das 40. Lebensjahr bereits vollendet. Die Arbeitsvertragsrichtlinien des ... Evangelischen Kirche in Deutschland in der Fassung vom 01.07.2007 (fortan: AVR) lauten auszugsweise: „(…) § 28 Erholungsurlaub (1) Die Mitarbeiterin bzw. der Mitarbeiter erhält in jedem Urlaubsjahr Erholungsurlaub unter Zahlung der Urlaubsvergütung. Urlaubsjahr ist das Kalenderjahr.“ (...) (7) Der Urlaub ist spätestens bis zum Ende des Urlaubsjahres anzutreten. Kann der Urlaub bis zum Ende des Urlaubsjahres nicht angetreten werden, ist er bis zum 30. April des folgenden Urlaubsjahres anzutreten. Kann der Urlaub aus dienstlichen oder betrieblichen Gründen oder wegen Dienstunfähigkeit nicht bis zum 30. April angetreten werden, ist er bis zum 30. Juni anzutreten. War ein innerhalb des Urlaubsjahres für dieses Urlaubsjahr festgelegter Urlaub auf Veranlassung der Dienstgeberin bzw. des Dienstgebers in die Zeit nach dem 31. Dezember des Urlaubsjahres verlegt worden und konnte er wegen Dienstunfähigkeit nicht nach Satz 2 bis zum 30. Juni angetreten werden, ist er bis zum 30. September anzutreten. Wird die Wartezeit (Abs. 4) erst nach Auflauf des Urlaubsjahres erfüllt, ist der Urlaub spätestens bis zum Ende des folgenden Urlaubsjahres anzutreten. Urlaub, der nicht innerhalb der genannten Fristen angetreten ist, verfällt. (…) § 28 a Dauer des Erholungsurlaubs (1) Die Dauer des Erholungsurlaubs richtet sich nach den Anlagen 6 und 6a. Die Dauer des Mindesturlaubs gemäß § 28 Abs. 5 Unterabs. 2 richtet sich nach den Bestimmungen des Bundesurlaubsgesetzes bzw. des Jugendarbeitsschutzgesetzes.“ (…)“ Die Anlage 6 zu § 28 a AVR lautet:" ERHOLUNGSURLAUB (zu § 28 a) Der Erholungsurlaub der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, deren durchschnittliche regelmäßige Arbeitszeit auf fünf Tage verteilt ist (5-Tage Woche), beträgt: in den Entgeltgruppen bis zum nach vollendeten 30. Lebensjahr Arbeitstage bis zum vollendeten 40. Lebensjahr- Arbeitstage nach vollendetem 40. Lebensjahr Arbeitstage EG 1 bis EG 13 26 29 30 In Baden: siehe Rundschreiben des Die Parteien schlossen vor dem Landesarbeitsgericht Sachsen-Anhalt in dem Rechtsstreit 10 Sa 65/08 (vorhergehend 6 Ca 1845/06) am 18.06.2008 einen gerichtlichen Vergleich, der in der Folgezeit in Rechtskraft erwuchs. Auf die Kopie einer Ausfertigung des Protokolls der Öffentlichen Sitzung vom 18.09.2008 (Bl. 9 d. A.) wird Bezug genommen. Mit seiner Klage vom 29.05.2009, am selben Tag bei dem örtlich zuständigen Arbeitsgericht Halle eingegangen und dem Beklagten am 10.06.2009 zugestellt, begehrt der Kläger die Abgeltung des nicht in Anspruch genommenen anteiligen Erholungsurlaubes für die Jahre 2007 und 2009 und die Abgeltung des Erholungsurlaubes für das Jahr 2008. Der Kläger ist der Auffassung, er habe vorliegend einen Anspruch auf Zahlung von 5.905,90 € brutto Urlaubsabgeltung für insgesamt 59 nicht in Anspruch genommene Tage Erholungsurlaub. Für das Jahr 2007 habe der Kläger Anspruch auf Abgeltung von 21 Tage des nicht in Anspruch genommenen Erholungsurlaubes, für das Jahr 2008 habe er Anspruch auf Abgeltung der 30 nicht in Anspruch genommenen Urlaubstage und für das Jahr 2009 habe er Anspruch auf Abgeltung des anteiligen Erholungsurlaubes im Umfang von 8 Tagen. Ausgehend von einem täglichen Urlaubsentgelt in Höhe von 100,10 € brutto errechne sich die streitgegenständliche Forderung. Die Urlaubsabgeltungsansprüche seien nicht Gegenstand des Vergleiches in dem Rechtsstreit 10 Sa 65/08 gewesen. Er habe die Ausschlussfrist nach § 45 AVR gewahrt. Der Kläger beantragt, den Beklagten zu verurteilen, an den Kläger 5.905,90 € brutto Urlaubsabgeltung zu zahlen nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.04.2009. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Der Beklagte ist der Auffassung, der Kläger habe gegen ihn keine weitergehenden Zahlungsansprüche. Der Kläger habe die Ausschlussfrist nach § 45 AVR nicht gewahrt. Die über den gesetzlichen Mindesturlaub hinausgehenden Urlaubsansprüche des Klägers seien verfallen. Die Urlaubsabgeltungsansprüche des Klägers seien auch von der Regelung in § 7 des gerichtlichen Vergleiches vom 18.09.2008 in dem Rechtsstreit 10 Sa 65/08 umfasst. Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf die zwischen den Parteien erstinstanzlich gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf die Protokolle der Güteverhandlung vom 31.07.2009 und der Kammerverhandlung vom 01.07.2010 der 1. Instanz Bezug genommen. Das Arbeitsgericht hat mit Urteil vom 01.07.2010 dem Kläger Urlaubsabgeltung in Höhe von 3.603,65 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.04.2009 zuerkannt und die Klage im Übrigen abgewiesen. Die Kosten sind den Parteien des Rechtsstreites anteilig auferlegt worden. Zur Begründung hat das Arbeitsgericht ausgeführt, dem Kläger stehe für die Jahre 2007, 2008 und 2009 ein Anspruch auf Urlaubsabgeltung lediglich für den gesetzlichen Urlaub zu. Der Kläger habe für das Jahr 2007 einen Anspruch auf gesetzlichen und vertraglichen Urlaub in Höhe von insgesamt 30 Tagen erworben. Der Abgeltungsanspruch für den entstandenen Urlaubsanspruch aus dem Jahr 2007 sei in Höhe von 20 Urlaubstagen nicht untergegangen. Der gesetzliche Urlaubsanspruch sei nicht mit dem 30.04.2008 verfallen, obwohl der Kläger den Urlaub bis zu diesem Zeitpunkt wegen seiner krankheitsbedingten Arbeitsunfähigkeit nicht habe antreten können. Den gesetzlichen Urlaub habe der Beklagte im Jahr 2007 im Umfang von 9 Tagen erfüllt. Da der gesetzliche Mindesturlaub unabdingbar sei, werde der Urlaubsanspruch zunächst im Umfang des gesetzlichen Mindesturlaubs erfüllt Mithin verbleibe ein Abgeltungsanspruch für den entstandenen Urlaubsanspruch in gesetzlicher Höhe von 11 Urlaubstagen. Ein Verzicht auf die Abgeltung des gesetzlichen Urlaubs für das Jahr 2007 ergebe sich nicht aus dem gerichtlichen Vergleich vom 18.09.2008. Der darüber hinausgehende vertragliche Urlaubsanspruch von 10 weiteren Urlaubstagen sei nach § 2 des Arbeitsvertrages i.V.m. § 28 Abs. 7 AVR mit dem 30.04.2008 erloschen. Mit dem Anspruch auf übergesetzlichen vertraglichen Urlaub sei auch der Anspruch auf seine Abgeltung untergegangen. Auf das Arbeitsverhältnis der Parteien anwendbar seien die AVR. Bei den von den Parteien in Bezug genommenen Regelungen der §§ 28, 28 a AVR handele es sich um einzelvertragliche Regelungen, welche auch keinem Gemeinschaftsrecht entgegenstünden. Für das Jahr 2008 stünde dem Kläger ein Anspruch auf Abgeltung des gesetzlichen Mindesturlaubs im Umfang von 20 Urlaubstagen zu. Der darüber hinausgehende Abgeltungsanspruch sei gemäß § 2 des Arbeitsvertrages i.V.m, § 28 Abs. 7 AVR untergegangen. Für das Jahr 2009 stünde dem Kläger nach § 5 Urlaubsgesetz ein gesetzlicher Urlaubsanspruch im Umfang von fünf Tagen zu, hinsichtlich dessen er die Abgeltung beanspruchen könne. Der darüber hinausgehende vertragliche Abgeltungsanspruch aus § 28 Abs. 1 i.V.m. der Anlage 6 zur AVR sei hingegen nach § 2 des Arbeitsvertrages i.V.m. § 28 Abs. 7 unter Abs. 2 S. 2 AVR erloschen, da der Kläger seinen Urlaub aufgrund der bestehenden durchgängigen Arbeitsunfähigkeit bis zum Ende des Arbeitsverhältnisses am 31.03.2009 nicht habe antreten können. Wegen der weiteren Einzelheiten der angefochtenen Entscheidung vom 01.07.2010 - 6 Ca 1910/09 - wird auf dessen Seiten 5 bis 10 (Bl. 79 - 84 d.A.) verwiesen. Gegen dieses, ihm am 19. August 2010 zugestellte Urteil hat der Kläger am 20. September 2010 per Telefax Berufung eingelegt und diese am 18. Oktober 2010 per Telefax beim Landesarbeitsgericht Sachsen-Anhalt eingegangen, begründet. Mit seinem Rechtsmittel verfolgt der Kläger seinen Klageanspruch im Rahmen der vom Arbeitsgericht vorgenommenen Klageabweisung unter Aufrechterhaltung seines Rechtsstandpunktes vollumfänglich weiter. Soweit das Arbeitsgericht ausführt, die über den gesetzlichen Mindesturlaub hinausgehenden vertraglichen Urlaubsansprüche seien verfallen, verkenne dieses die Reichweite von Artikel 7 Abs. 1 der Richtlinie 2003/28/EG und die Vorgaben der Rechtsprechung des EUGH und des Bundesarbeitsgerichts. Soweit dem einzelvertraglich angeordneten Verfall des übergesetzlichen Urlaubsanspruchs und seiner Abgeltung nach dem klaren Richtlinienrecht und der gesicherten Rechtsprechung des EUGH kein Gemeinschaftsrecht entgegen stehe, habe das Bundesarbeitsgericht in seiner Entscheidung vom 24.03.2009, AZ 9 AZR 983/07 deutlich gemacht, dass für einen Regelungswillen der Parteien des Einzelvertrages, der zwischen gesetzlichen und übergesetzlichen vertraglichen Ansprüchen unterscheidet, im Rahmen der Auslegung nach §§ 133, 157 BGB deutliche Anhaltspunkte bestehen müssten. Eine solche Abweichung sei die Ausnahme. Es sei davon auszugehen, dass Vertragsparteien nur ausnahmsweise vom gesetzlichen Urlaubsrecht abweichen wollten. Regel sei der „Gleichlauf“ der Ansprüche. Eine Durchbrechung des „Gleichlaufs“ rechtfertigende Klausel würde sich weder im geschlossenen Arbeitsvertrag der Parteien finden noch in den arbeitsvertraglich in Bezug genommenen AVR. Im Gegenteil würde die Klausel in § 28 c Abs. 2 AVR den klägerischen Gesichtspunkt stützen, wonach es keine Unterscheidung zwischen gesetzlichen und darüber hinausgehenden vertraglichen Ansprüchen vornehme. Die These des Arbeitsgerichts, der Beklagte habe mit der Urlaubsgewährung in 2007 zunächst gesetzliche (Mindest-) Urlaubsansprüche erfüllen wollen, sei nicht haltbar. Eine Tilgungsbestimmung der Beklagten i.S. von § 366 Abs. 1 BGB finde sich nicht. Auch die AVR würden sich hierzu nicht verhalten. Der Kläger beantragt, das Urteil des Arbeitsgerichts Halle vom 01.07.2010, Az.: 6 Ca 1910/09 wird abgeändert. Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 5.905,90 € brutto Urlaubsabgeltung nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.04.2009 zu zahlen. Der Beklagte beantragt, die Berufung des Klägers zurückzuweisen. Der Beklagte verteidigt die angefochtene Entscheidung. Er verweist darauf, dass in der Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 24. März 2009 - 9 AZR 983/07 sich eine Durchbrechung des „Gleichlaufs“ der gesetzlichen und darüber hinausgehenden Urlaubsansprüche aus der Regelung in § 36 Abs. 8 S. 6 KAVO ergeben habe, diese Regelung sei identisch mit der in § 28 Abs. 7 S. 4 AVR. Im Jahr 2007 habe der Beklagte zunächst den gesetzlichen Mindesturlaubsanspruch erfüllen wollen. Dies ergebe sich daraus, dass der Arbeitgeber den gesetzlichen Mindesturlaubsanspruch erfüllen müsse. Wegen der weiteren Einzelheiten der Berufungserwiderung vom 24.11.2010 wird auf Bl. 123 - 125 d.A. Bezug genommen sowie auf die Anträge und Feststellungen in der Sitzungsniederschrift des LAG Sachsen-Anhalt vom 08.12.2011 (Bl. 137 - 139 d.A.).