Urteil
5 Sa 367/21
Landesarbeitsgericht Sachsen-Anhalt 5. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:LAGST:2023:0510.5SA367.21.00
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Leitsätze
1. Eine arbeitsvertragliche Regelung, wonach sich das Arbeitsverhältnis nach dem BAT-O und den diesen ergänzenden, ändernden oder ersetzenden Tarifverträgen bestimmt, ist als eine Gleichstellungsabrede anzusehen, weshalb nach Wegfall der Tarifgebundenheit (Verbandsaustritt) des Arbeitgebers die in Bezug genommenen Tarifverträge nur noch statisch in der Fassung zum Zeitpunkt des Austritts anzuwenden sind.(Rn.172)
2. Einzelfall, wonach eine Bezugnahmeklausel im Arbeitsvertrag auch nach Abschluss eines Änderungsvertrages weiterhin als Gleichstellungsabrede auszulegen ist.(Rn.175)
(Rn.185)
Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Magdeburg vom 17.02.2021 – 2 Ca 127/20 E – wird zurückgewiesen.
Die Kosten der Berufung trägt die Klägerin.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Eine arbeitsvertragliche Regelung, wonach sich das Arbeitsverhältnis nach dem BAT-O und den diesen ergänzenden, ändernden oder ersetzenden Tarifverträgen bestimmt, ist als eine Gleichstellungsabrede anzusehen, weshalb nach Wegfall der Tarifgebundenheit (Verbandsaustritt) des Arbeitgebers die in Bezug genommenen Tarifverträge nur noch statisch in der Fassung zum Zeitpunkt des Austritts anzuwenden sind.(Rn.172) 2. Einzelfall, wonach eine Bezugnahmeklausel im Arbeitsvertrag auch nach Abschluss eines Änderungsvertrages weiterhin als Gleichstellungsabrede auszulegen ist.(Rn.175) (Rn.185) Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Magdeburg vom 17.02.2021 – 2 Ca 127/20 E – wird zurückgewiesen. Die Kosten der Berufung trägt die Klägerin. Die Revision wird nicht zugelassen. Die zulässige Berufung der Klägerin ist unbegründet. I. Die statthafte (§§ 8 Abs. 2, 64 Abs. 1 ArbGG), form- und fristgerecht eingelegte und begründete Berufung der Klägerin ist zulässig (§§ 64 Abs. 2 b, 66 Abs. 1; § 64 Abs. 6 ArbGG i. V. m. §§ 519, 520 ZPO). II. Die Berufung ist jedoch unbegründet. Zu Recht und mit überwiegend zutreffender Begründung hat das Arbeitsgericht die Klage abgewiesen. Auf die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils wird verwiesen, § 69 Abs. 2 ArbGG. Auch das Vorbringen der Klägerin in der Berufung rechtfertigt keine Abänderung des angegriffenen Urteils. 1. Die Klage ist (auch) bezogen auf den Feststellungsantrag zulässig. Nach § 256 Abs. 1 ZPO kann Klage auf Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses erhoben werden, wenn der Kläger ein rechtliches Interesse daran hat, dass das Rechtsverhältnis durch richterliche Entscheidung alsbald festgestellt wird. Die Feststellungsklage kann sich auch auf einzelne Beziehungen oder Folgen aus einem Rechtsverhältnis, auf bestimmte Ansprüche oder Verpflichtungen oder auf den Umfang einer Leistungspflicht beschränken. Insbesondere kann auch die Frage der Anwendbarkeit eines bestimmten Tarifvertrages oder Tarifwerkes auf ein Arbeitsverhältnis Gegenstand einer Feststellungsklage sein (BAG, Urteil vom 21.04.2010 – 4 AZR 755/08 – juris, Rn. 19). Eine entsprechende gerichtliche Feststellung ist geeignet, in der Folge diverse Einzelfragen zu klären, die sich an die Anwendbarkeit des Tarifvertrages knüpfen (BAG, Urteil vom 26.08.2015 – 4 AZR 719/13 – juris, Rn. 10). Das erforderliche Feststellungsinteresse ist vorliegend gegeben. Durch eine Entscheidung über die begehrte Feststellung wird jedenfalls die wesentliche Streitfrage der Parteien abschließend geklärt, ob die Bestimmungen des TVöD statisch oder dynamisch auf das Arbeitsverhältnis anzuwenden sind (vgl. BAG, Urteil vom 10.12.2014 – 4 AZR 991/12 – juris, Rn. 12). 2. Die Klage ist nicht begründet. Entgegen der Auffassung der Klägerin sind die Bestimmungen des TVöD auf das Arbeitsverhältnis der Parteien nicht zeitdynamisch anzuwenden. Der Feststellungsantrag ist folglich unbegründet und die geltend gemachten Differenzvergütungsansprüche, die die Anwendbarkeit des TVöD-VKA in der jeweiligen Fassung voraussetzen und auf Basis der Regelungen der neuen Entgeltordnung zum TVöD berechnet wurden, sind bereits dem Grunde nach nicht gegeben. Auf die Frage der Höhe der geltend gemachten Forderungen kommt es nicht mehr an. 2.1. Eine etwaige normative Geltung des TVöD (TVöD-AT und TVöD-BT-K) hat infolge des Austritts der Beklagten aus dem Kommunalen Arbeitgeberverband zum 31.12.2012 und nach Ablauf des Zeitraums der Nachbindung gem. § 3 Abs. 3 TVG mit Ablauf des 31.03.2014 geendet. Dies ist zwischen den Parteien nicht streitig (hierzu auch BAG, Beschluss vom 07.06.2017 – 1 ABR 32/18 – juris, Rn. 29 ff.). 2.2. Der TVöD in seiner jeweils gültigen Fassung ist auch nicht aufgrund einer arbeitsvertraglichen Vereinbarung der Parteien auf das Arbeitsverhältnis anzuwenden. a) Wie das Arbeitsgericht zutreffend festgestellt hat liegt eine dynamische Bezugnahme Klausel in § 2 des Arbeitsvertrages vom 05.02.1992. Vereinbaren die Vertragsparteien die Anwendung des BAT-O ohne konkrete Nennung einer bestimmten Fassung, so ist in der Regel eine dynamische Verweisung gewollt (BAG 30.08.2017 – 4 AZR 443/15 – juris, Rn. 20). Unschädlich ist dabei, dass im Vertrag vom 05.02.1992 noch der „BAT - Ost“ und nicht der TVöD benannt ist, weil hier kein Tarifwechsel, sondern eine Tarifsukzession innerhalb des Anwendungsbereichs des bisherigen Tarifvertrages vorliegt (BAG, Urteil vom 19.05.2010 – 4 AZR 796/08 – juris, Rn. 37; BAG, Urteil vom 18.04.2012 – 4 AZR 392/10 – juris, Rn. 21). Die Regelung in § 2 des Arbeitsvertrages der Klägerin vom 05.02.1992, ist als eine Gleichungsabrede im Sinne der (früheren) Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts anzusehen. Nach dieser Rechtsprechung waren bei Tarifgebundenheit des Arbeitgebers die Bezugnahme Klauseln wie im Arbeitsvertrag der Klägerin in aller Regel als sog. Gleichstellungsabreden auszulegen. Dies führt bei einem Wegfall der Tarifgebundenheit des Arbeitgebers dazu, dass die in Bezug genommenen Tarifverträge nur noch - statisch - in der Fassung zum Zeitpunkt des Austritts anzuwenden waren (BAG, Urteil vom 18.11.2009 – 4 AZR 514/08 – juris, Rn. 17; BAG, Urteil vom 14.12.2005 – 4 AZR 536/04 – juris, Rn. 12 ff.). Hiernach ist nach dem Verbandsaustritt der Beklagten und dem Ende der Tarifgebundenheit der TVöD lediglich noch statisch anzuwenden. b) An der Beurteilung der Bezugnahme Klausel als Gleichstellungsabrede mit der Folge einer lediglich statischen Weitergeltung des TVöD hat sich auch durch den Abschluss des Änderungsvertrages der Parteien vom 01.02.2013 nichts geändert. aa) Für Arbeitsverträge, die nach dem Inkrafttreten der Schuldrechtsreform zum 01.01.2002 abgeschlossen worden sind (sog. „Neuverträge”), wendet das Bundesarbeitsgericht die Auslegungsregel der Gleichstellungsabrede nicht mehr an. Die Auslegung von Verweisungsklauseln in diesen Arbeitsverträgen hat sich in erster Linie an deren Wortlaut zu orientieren. Soweit ein Vertragspartner vom Wortlaut abweichende Regelungsziele verfolgt, können diese danach nur in die Auslegung eingehen, wenn sie für den anderen Vertragspartner mit hinreichender Deutlichkeit zum Ausdruck kommen. Eine einzelvertraglich vereinbarte dynamische Verweisung auf einen bestimmten Tarifvertrag ist jedenfalls dann, wenn eine Tarifgebundenheit des Arbeitgebers an den in Bezug genommenen Tarifvertrag nicht in einer für den Arbeitnehmer erkennbaren Weise zur auflösenden Bedingung der Vereinbarung gemacht worden ist, eine konstitutive Verweisungsklausel, die durch einen Verbandsaustritt des Arbeitgebers oder einen sonstigen Wegfall seiner Tarifgebundenheit nicht berührt wird (unbedingte zeitdynamische Verweisung). Bei Verweisungsklauseln in Arbeitsverträgen, die vor dem Inkrafttreten der Schuldrechtsreform zum 01.01.2002 abgeschlossen worden sind (sog. „Altverträge“), kommt es bei einer Vertragsänderung nach dem 01.01.2002 für die Beurteilung, ob es sich hinsichtlich der Auslegung dieser Klausel um einen Neu- oder Altvertrag handelt, entscheidend darauf an, ob die Klausel zum Gegenstand der rechtsgeschäftlichen Willensbildung der Vertragsparteien gemacht worden ist (BAG, Urteil vom 18.11.2009 – 4 AZR 514/08 – juris, Rn. 22, 23 m. w. N.). Allein eine Vertragsänderung führt nicht notwendig dazu, dass zugleich stets alle vertraglichen Regelungen des ursprünglichen Arbeitsvertrages erneut vereinbart oder bestätigt würden. Ob eine solche Abrede gewollt ist, ist anhand der konkreten Vertragsänderung unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls zu beurteilen. Ein deutlicher Ausdruck dafür, dass eine zuvor bestehende Verweisungsklausel erneut zum Gegenstand der rechtsgeschäftlichen Willensbildung der Vertragsparteien gemacht worden ist und die Parteien trotz der geänderten Gesetzeslage auch nach dem Inkrafttreten des Gesetzes zur Modernisierung des Schuldrechts am 1. Januar 2002 ausdrücklich an den zuvor getroffenen Abreden festhalten, liegt beispielsweise in der ausdrücklichen Erklärung, dass „alle anderen Vereinbarungen aus dem Anstellungsvertrag unberührt bleiben“ (BAG 27.03.2018 – 4 AZR 151/15 – juris, Rn. 29). In solchen Fällen wird der ursprünglich als Altvertrag geschlossene Vertrag wie ein Neuvertrag behandelt und eine Verweisungsklausel ist dann als unbedingte zeitdynamische Verweisung anzusehen. bb) Ob eine Verweisungsklausel Gegenstand der rechtsgeschäftlichen Willensbildung der Parteien war, ist im Zweifel durch Auslegung zu ermitteln. Nach §§ 133, 157 BGB sind Verträge so auszulegen, wie die Parteien sie nach Treu und Glauben unter Berücksichtigung der Verkehrssitte verstehen mussten. Dabei ist vom Wortlaut auszugehen. Zur Ermittlung des wirklichen Willens der Parteien sind aber auch die außerhalb der Vereinbarung liegenden Umstände einzubeziehen, soweit sie einen Schluss auf den Sinngehalt der Erklärung zulassen. Vorformulierte Arbeitsvertragsbedingungen sind als Allgemeine Geschäftsbedingungen nach ihrem objektiven Inhalt und typischen Sinn einheitlich so auszulegen, wie sie von verständigen und redlichen Vertragspartnern unter Abwägung der Interessen der normalerweise beteiligten Verkehrskreise verstanden werden, wobei die Verständnismöglichkeiten des durchschnittlichen Vertragspartners des Verwenders zugrunde zu legen sind (BAG, Urteil vom 15.11.2016 – 3 AZR 582/15 – juris, Rn. 33; BAG, Urteil vom 18.11.2009 – 4 AZR 514/08 – juris, Rn. 24; BAG, Urteil vom 04.06.2008 – 4 AZR 308/07 – juris, Rn. 30). Ansatzpunkt für die am Willen der jeweiligen Vertragspartner zu orientierende Auslegung Allgemeiner Geschäftsbedingungen ist zwar in erster Linie der Vertragswortlaut. Ist dieser jedoch nicht eindeutig, kommt es für die Auslegung darauf an, wie der Vertragszweck aus Sicht der typischerweise an Geschäften dieser Art beteiligten Verkehrskreise zu verstehen ist, wobei der Vertragswille verständiger und redlicher Vertragspartner beachtet werden muss. Von Bedeutung für das Auslegungsergebnis ist neben dem verfolgten Regelungszweck schließlich auch die der jeweils anderen Seite erkennbare Interessenlage der Vertragspartner (BAG, Urteil vom 27.04.2022 – 4 AZR 289/21 – juris, Rn.18 m. w. N.). Umstände, die allein den konkreten Vertragspartnern bekannt sind oder die den besonderen Einzelfall kennzeichnen, dürfen bei der Auslegung Allgemeiner Geschäftsbedingungen jedoch nicht herangezogen werden. Dies ergibt sich auch aus § 310 Abs. 3 Nr. 3 BGB, wonach die den Vertragsschluss begleitenden Umstände nur bei der Prüfung der unangemessenen Benachteiligung nach § 307 Abs. 1 und Abs. 2 BGB zu berücksichtigen sind (BAG, Urteil vom 15.11.2016 - 3 AZR 582/15 - juris, Rn. 33; BAG, Urteil vom 20.06.2017 – 3 AZR 179/16 – juris, Rn. 33). Dies hat allerdings nicht zur Folge, dass jegliche Begleitumstände für die Auslegung Allgemeiner Geschäftsbedingungen unbedeutend sind. Ausgeschlossen sind vielmehr nur konkret-individuelle Umstände, die allein den konkreten Vertragspartnern bekannt sind oder die den besonderen Einzelfall kennzeichnen. Zur Auslegung heranzuziehen sind hingegen auch sonstige Begleitumstände, die nicht ausschließlich die konkrete Vertragsabschlusssituation betreffen, sondern typischerweise den Abschluss vergleichbarer vertraglicher Abreden begleiten (BAG, Urteil vom 15.11.2016 - 3 AZR 582/15 - juris, Rn. 34; BAG, Urteil vom 15.02.2011 – 3 AZR 196/09 – juris, Rn 42; BAG, Urteil vom 12.08.2014 – 3 AZR 492/12 – juris, Rn. 59; BAG, Urteil vom 20.06.2017 – 3 AZR 179/16 – juris, Rn. 33; BAG, Urteil vom 27.04.2021 – 4 AZR 289/21 – juris, Rn. 25). Etwas Anderes folgt nicht aus der Unklarheitenregel des § 305c Abs. 2 BGB. Die Anwendung dieser Bestimmung kommt erst in Betracht, wenn nach Ausschöpfung aller Auslegungsmethoden ein nicht behebbarer Zweifel verbleibt (BAG, Urteil vom 15.02.2011 – 3 AZR 196/09 – juris, Rn. 43 m. w. N.). cc) Nach Gesamtwürdigung des vorliegenden Sachverhalts und der konkreten Umstände gelangte die Kammer unter Berücksichtigung der zitierten Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts zu der Feststellung, dass die Bezugnahme Klausel im Arbeitsvertrag der Parteien auch nach Abschluss des Änderungsvertrages vom 01.02.2013 weiterhin als Gleichstellungsabrede auszulegen ist. Durch den Änderungsvertrag ist der Arbeitsvertrag nicht zu einem Neuvertrag im o.g. Sinne geworden, weil die Parteien die Bezugnahme Klausel nicht zum Gegenstand ihrer rechtsgeschäftlichen Willensbildung gemacht haben. Dies ergibt die Auslegung des Änderungsvertrages. (1) Die Regelungen des Änderungsvertrages stellen Allgemeine Geschäftsbedingungen im Sinne der §§ 305 ff. BGB dar, weil sie in einer Vielzahl von Fällen Verwendung fanden und der Vertragsinhalt den betreffenden Arbeitnehmern, so auch der Klägerin, von der Beklagten vorgegeben war. Der Änderungsvertrag ist daher nach den für Allgemeine Geschäftsbedingungen geltenden Maßgaben auszulegen. Dabei sprechen - ausnahmsweise - weder der Wortlaut der Vereinbarung noch die Aufnahme der „Unberührtheitsklausel“ in den Vertrag unter den gegebenen Umständen für die Annahme, dass die Bezugnahme Klausel Gegenstand der rechtsgeschäftlichen Willensbildung der Parteien war, die Beklagte eine Bezugnahme Klausel neu vereinbaren und damit eine Gleichstellungsabrede in eine unbedingte zeitdynamische Bezugnahme Klausel umwandeln wollte. Gegen eine solche Annahme sprechen die konkreten Umstände und die Hintergründe der Unterzeichnung des Änderungsvertrages und zum anderen einzelne Bestimmungen des Vertrages selbst. (2) Bei Abschluss des Änderungsvertrages vom 01.02.2013 war der Klägerin die Regelungsabrede zwischen der Beklagten und dem Betriebsrat vom 29.12.2012 jedenfalls im Grundsatz bekannt. Es fanden Betriebsversammlungen statt, in denen die Regelungsabrede mit dem vorformulierten Änderungsvertrag vorgestellt wurde. Die Kammer geht des Weiteren davon aus, dass der Klägerin und allen anderen Mitarbeitern, die einen inhaltsgleichen Änderungsvertrag unterzeichnet haben, seinerzeit die wirtschaftlichen Schwierigkeiten der Beklagten und die Absicht, Sanierungsmaßnahmen vorzunehmen, bekannt waren. Dies ergibt sich aus dem Umstand der längeren, auch öffentlich ausgetragenen Diskussionen über die Zukunft des Krankenhauses, mehreren Veröffentlichungen in der lokalen Presse und die letztlich gescheiterten Verhandlungen um einen neuen Tarifvertrag sowie auch aus dem Umstand, dass alle Mitarbeiter über die unsicheren beruflichen Aussichten und die Fortsetzung ihres Arbeitsverhältnisses besorgt waren. Wie aus der Regelungsabrede eindeutig zu ersehen ist, war das Ziel der im Januar und Februar 2013 geschlossenen Änderungsverträge die Vermeidung betriebsbedingter Kündigungen durch Reduzierung der Arbeitszeit und durch weitere notwendige Kostensenkungen, um die Gesellschaft zu sanieren und den Standort nachhaltig zu sichern. Diesem Ziel hätte eine (zu erwartende) Erhöhung der Arbeitsentgelte durch eine neu vereinbarte dynamische Geltung des TVöD - erkennbar - diametral entgegengestanden. Die Vertragspartner konnten objektiv und redlicher Weise nicht annehmen, dass mit der Regelung unter Ziffer 2.3 des Änderungsvertrages eine weitere Begünstigung (neben dem Kündigungsschutz und den zusätzlichen freien Tagen) durch Umwandlung der Gleichstellungsabrede gewollt war, denn dies hätte perspektivisch deutlich höhere Kosten verursacht und damit die gewollte wirtschaftliche Sanierung gerade gefährdet. Aus der (bekannten) Regelungsabrede und dem Inhalt des Änderungsvertrages ergibt sich ohne weiteres, dass der Änderungsvertrag auf den Vereinbarungen der Regelungsabrede basierte und allein bzw. ausschließlich zur Umsetzung der Regelungsabrede abgeschlossen worden ist. Ohne eine einzelvertragliche Vereinbarung der vorgesehenen Maßnahmen war eine Umsetzung rechtlich nicht möglich. Das neben der schlichten Umsetzung der Regelungsabrede weitere (neue) vertragliche Vereinbarungen getroffen werden sollten, ist nicht erkennbar. Daran vermag auch der Umstand nichts ändern, dass der Regelungsabrede – möglicherweise – kein Beschluss des damaligen Betriebsratsgremiums zugrunde lag. Auch ggf. unverbindliche Begleitunterlagen sind im Rahmen der Auslegung zu berücksichtigen. (3) Neben diesen, nach der zitierten Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts für die Auslegung des Änderungsvertrages heranzuziehenden Begleitumstände spricht auch der Inhalt des Änderungsvertrages selbst gegen die Behauptung der Klägerin, eine gewollte dynamische Anwendung des TVöD sei Gegenstand der rechtsgeschäftlichen Willensbildung der Parteien gewesen. (a) Aus dem Gesamtzusammenhang der Bestimmungen des Änderungsvertrags ergibt sich deutlich, dass ein Ausgleich angestrebt wird. Den der Klägerin begünstigenden Regelungen (besonderer Kündigungsschutz, zusätzliche freie Tage) stehen die für ihr ungünstigen Regelungen (Verzicht auf Sonderzahlungen) gegenüber. Es ist fernliegend anzunehmen, die Klägerin habe davon ausgehen dürfen, dass ihr der Arbeitgeber darüber hinaus zusätzliche und weit bedeutsamere Begünstigungen (Umwandlung der Gleichstellungsabrede) habe gewähren wollen, ohne diese im Vertrag ausdrücklich anzusprechen und aufzuführen. (b) Auch die Regelung unter Ziffer 2.4 des Änderungsvertrages spricht deutlich gegen die Annahme, dass eine Umwandlung der Gleichungsabrede und die Vereinbarung einer zeitdynamischen Bezugnahme einvernehmlich gewollt gewesen sein können. Die Vereinbarungen des Änderungsvertrages sollten enden, sobald ein neuer Haustarifvertrag abgeschlossen werde. Es war also – auch für die Klägerin – klar, dass die Beklagte das Ziel verfolgte, die Arbeitsbedingungen durch einen Haustarifvertrag für alle Mitarbeiter zu vereinheitlichen. Diesem Ziel hätte es widersprochen, wenn mit einer Vielzahl von Arbeitnehmern eine (dann dauerhafte) zeitdynamische Weitergeltung des TVöD vereinbart worden wäre. Aus dem Inhalt des Änderungsvertrags selbst ist daher objektiv zu ersehen, dass eine dauerhafte Zeit dynamische Anwendung des TVöD nicht den bekundeten (wirtschaftlichen) Interessen der Beklagten entsprechen konnte. Aus Sicht eines verständigen Arbeitnehmers (Vertragspartners) konnte die Klausel in Ziffer 2.3 des Änderungsvertrages nicht im Sinne der Auffassung der Klägerin verstanden werden. Aufgrund des erkennbaren Regelungszwecks des Änderungsvertrages, der begleitenden Umstände und des Vertragswortlautes ist zu schließen, dass die Unberührtheitsklausel als bloße Wissenserklärung ohne Rechtsbindungswillen gefasst und vom durchschnittlichen Vertragspartner auch als solche zu verstehen war. Es handelte sich vorliegend nicht um eine rechtsgeschäftliche Willenserklärung, die darauf gerichtet war, die Bestimmungen des ursprünglichen Arbeitsvertrages und hier insbesondere die Bezugnahme Klausel ausdrücklich neu zu vereinbaren. Ob, wie das Arbeitsgericht meint, auch das tatsächliche Verhalten der Klägerin, der Differenzvergütungs-Ansprüche erst nach mehreren Jahren (und mehrfachen zwischenzeitlichen Erhöhungen der Entgelte nach dem TVöD) geltend gemacht hat, als ein zusätzliches Indiz dafür angesehen werden kann, dass die Klägerin den Änderungsvertrag zunächst auch so verstanden hat, dass keine unbedingte zeitdynamische Verweisung gewollt war, mag zwar bezweifelt werden. Hierauf kam es jedoch nicht entscheidungserheblich an. Nach alledem ergibt die Auslegung des Änderungsvertrages vom 01.02.2013 zweifelsfrei, dass die alte Bezugnahme Klausel erkennbar nicht neu verhandelt wurde, dass sie nicht Gegenstand der rechtsgeschäftlichen Willensbildung der Parteien war und dass es nicht Zweck oder Sinn der Regelung war, eine unbefristete zeitdynamische Anwendung des TVöD auf das Arbeitsverhältnis (neu) zu vereinbaren. Vielmehr wurden durch den Änderungsvertrag – ohne Ansehen der jeweils bestehenden Abreden – die im Änderungsvertrag aufgeführten Inhalte vereinbart und insoweit die bisher geltenden Arbeitsbedingungen überschrieben. Für eine Anwendung der Unklarheitenregel des § 305c Abs. 2 BGB bleibt kein Raum (BAG, Urteil vom 15.02.2011 – 3 AZR 196/09 – juris, Rn. 43). Nach alledem war die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Magdeburg zurückzuweisen. C. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO. D. Gegen dieses Urteil ist ein weiteres Rechtsmittel nicht gegeben. Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision gemäß § 72 Abs. 2 ArbGG liegen nicht vor. Das Urteil weicht nicht von einer Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts ab. Die Parteien streiten darüber, ob die Beklagte verpflichtet ist, auf das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis die Regelungen des TVöD dynamisch anzuwenden sowie über daraus resultierende Differenzvergütungsansprüche der Klägerin für den Zeitraum von September 2018 bis September 2022. Die am … geborene Klägerin ist seit dem 01.09.1979 in anrechenbarer Weise bei der Beklagten bzw. deren Rechtsvorgängern als OP-Schwester in einem von der Beklagten betriebenen Klinikum in … beschäftigt. Insgesamt sind in der Klinik etwa 500 Beschäftigte tätig. Die Beklagte betreibt in Sachsen-Anhalt weitere Kliniken in … und …. Insgesamt sind in den drei Kliniken etwa 1.800 Beschäftigte tätig. Der noch mit dem Rechtsvorgänger der Beklagten (dem Kreiskrankenhaus …) geschlossene Arbeitsvertrag der Klägerin vom 05.02.1992 (Bl. 17, 18 d. Akte) enthält unter anderem folgende Regelung: … „§ 2 Das Arbeitsverhältnis bestimmt sich nach dem BAT-O und den diesen ergänzenden, ändernden oder ersetzenden Tarifverträgen sowie nach den für Angestellte des Arbeitgebers im Gebiet nach Artikel 3 des Einigungsvertrages jeweils geltenden sonstigen Regelungen.“ Die Klägerin war und ist nicht Betriebsratsmitglied. Die Beklagte war ursprünglich Mitglied im Kommunalen Arbeitgeberverband Sachsen-Anhalt e.V. (im Folgenden: KAV) und wurde von dem Geltungsbereich des § 40 des Tarifvertrages für den öffentlichen Dienst – Besonderer Teil Krankenhäuser – TVöD-BT-K erfasst. Die Beklagte kündigte ihre Mitgliedschaft im KAV zum 31.12.2012. Mit dem Austritt der Beklagten aus dem KAV endete deren unmittelbare Tarifgebundenheit nach § 3 Abs. 1 TVG. Die Nachwirkung des TVöD (§ 3 Abs. 3 TVG) endete für die Beklagte am 31.03.2014 mit Abschluss des Änderungstarifvertrages Nr. 6 zum TVöD-BT-K, der zum 01.04.2014 in Kraft trat. Im Jahr 2012 war die die Beklagte in wirtschaftliche Schwierigkeiten geraten. Nachdem Verhandlungen mit der Gewerkschaft ver.di über den Abschluss eines Sanierungstarifvertrages scheiterten und eine Einigung nicht zustande kam, schlossen die Beklagte und der bei ihr gebildete Betriebsrat am 29.12.2012 eine Regelungsabrede (Bl. 92 - 94 d. Akte), welche auszugsweise wie folgt lautet: „ Regelungsabrede … Präambel Die Gesellschaft erwirtschaftet ein Defizit in zweistelliger Millionenhöhe. Ursächlich hierfür sind vor allem zu hohe Personalkosten, die auf einem bekannten Personalüberhang und auf einer negativen Fallzahlenentwicklung basieren. Dem Betriebsrat sind die maßgeblichen Daten unter anderem aufgrund der Präsentation des Gutachtens der BAB GmbH am 14. November 2012 bekannt. Die Gesellschaft war bestrebt, dem Personalüberhang (z.T.) durch eine tarifvertragliche Reduzierung der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit um 12,5% (auf 35 Stunden bei Vollzeittätigkeit) zu begegnen. Verhandlungen mit der Gewerkschaft ver.di konnten indes zielführend innerhalb eines vertretbaren Zeithorizonts (7 Monate) nicht geführt werden. Es ist das gemeinsame Verständnis der Parteien, dass nunmehr kurzfristig auf betrieblicher Ebene im Rahmen eines 'Bündnisses für Arbeit' Maßnahmen umgesetzt werden müssen, um betriebsbedingte Kündigungen nach Möglichkeit zu vermeiden, die Gesellschaft zu sanieren und den Standort nachhaltig zu sichern. Die Parteien stimmen darin überein, dass dieses Ziel nur im Wege gemeinsamer Anstrengungen und unter Einbindung der Beschäftigten erreicht werden kann. Neben den Beiträgen der Beschäftigten wird die Gesellschaft alles daransetzen, die Belegzahlen zu steigern und das Leistungsspektrum zu erweitern. Hierzu bedarf es einer Rekrutierung neuer, qualifizierte Ärzte und sonstiger Führungs- und Fachkräfte. Es besteht daher Einvernehmen zwischen Gesellschaft und Betriebsrat, dass im ärztlichen Bereich Einsparungen nicht zielführend sind und diese Dienstart daher von den nachstehenden Maßnahmen ausgenommen ist. Gleiches gilt für Fach- und Führungskräfte (= Beschäftigte in „leitender Funktion“), deren denen es obliegt, das bestehende Leistungsspektrum auszubauen und den Sanierungsprozess voranzutreiben. Dies vorausgeschickt, vereinbaren Gesellschaft und Betriebsrat das folgende: § 1 Personalüberhang Der Betriebsrat ist darüber informiert, dass aus Sicht der Gesellschaft und nach Feststellung des Gutachtens der BAB derzeit ein abzubauender Personalüberhang im Betrieb AMEOS Klinikum … GmbH in Höhe von 82 VK ("Zielgröße") besteht. § 2 Änderungen der bestehenden Arbeitsverträge (1) Die Parteien sind zu der Überzeugung gelangt, dass sich die vorgenannte Zielsetzung in der Weise als "Bündnis für Arbeit" umsetzen lässt, dass die Beschäftigten – mit Ausnahme der Ärzte und der Beschäftigten in leitender Funktion – folgende Beiträge zur Sanierung der Gesellschaft leisten: - Reduzierung der jeweiligen gültigen individuellen regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit um 12,5 %; - Verzicht auf die Leistungen gemäß § 18 und § 20 TVöD. (2) Die Gesellschaft gewährt den Beschäftigten als Anerkennung für geleistete Sanierungsbeiträge - Sonderkündigungsschutz mit der Maßgabe, dass betriebsbedingte Beendigungskündigungen ausgeschlossen sind; ebenfalls ausgeschlossen sind solche betriebsbedingten Änderungskündigungen, die auf eine weitere Absenkung der Arbeitszeit gerichtet oder mit finanziellen Nachteilen verbunden sind; - Drei freie Tage pro Kalenderjahr zum Zwecke des Gesundheitsschutzes, von denen zwei Tage nur gegen Nachweis der Teilnahme an gesundheitsschützenden Maßnahmen gewährt werden. Vorstehende Regelungen sind befristet bis zum 31. Dezember 2017. (3) Den Parteien ist bewusst, dass eine Umsetzung dieser Vorgaben einer individualvertraglichen Vereinbarung zwischen Gesellschaft und Beschäftigten bedarf (= Abschluss von Änderungsverträgen). Die Parteien vereinbaren vor diesem Hintergrund, dass die Gesellschaft den Beschäftigten Änderungsvertragsangebote gemäß anliegendem Muster unterbreiten und die Beschäftigten sodann eine Frist zur Annahme der Änderungsvertragsangebote bis zum 14. Januar 2013 ("Stichtag") – bei der Personalabteilung eingehend – eingeräumt wird. (4) Der Betriebsrat wird sich gegenüber den Beschäftigten dafür einsetzen, dass diese die Änderungsvertragsangebote annehmen werden; die Parteien werden den Beschäftigten die Beweggründe für die Änderungsvertragsangebote im Einzelnen erläutern. … § 4 Weitergehende Maßnahmen Für den Fall, dass durch die vorbeschriebenen Maßnahmen die in § 1 genannten Zielgröße nicht erreicht wird, sind aus Sicht der Gesellschaft und nach den Feststellungen des Gutachtens der BAB GmbH weitere Personalanpassungsmaßnahmen in Form von betriebsbedingten Kündigungen erforderlich, um die Zielgröße gem. § 1 zu erreichen. Für diesen Fall vereinbaren die Parteien bereits jetzt, kurzfristig in Verhandlungen über den Abschluss eines Interessenausgleichs gem. § 111 BetrVG und eines Sozialplans gem. § 112a BetrVG einzutreten.“ Zwischen den Parteien ist streitig, ob der Vereinbarung ein ordnungsgemäßer Beschluss des Betriebsrates zu Grunde lag. Gleichlautende Regelungsabreden wurden auch zwischen der AMEOS Klinikum … GmbH und der AMEOS Klinikum … GmbH und ihren jeweiligen Betriebsräten getroffen. Den Regelungsabreden waren jeweils ein Muster-Änderungsvertrag beigefügt, auf dessen Inhalt Bezug genommen wird (Bl. 95, 96 d. Akte). Unter dem 01.02.2013 schlossen die Parteien einen Änderungsvertrag entsprechend dem Muster-Änderungsvertrag der Regelungsabrede. Der Vertrag (Bl. 24, 25 d. Akte) hat auszugsweise folgenden Wortlaut: „ Änderungsvertrag für Beschäftigte nach dem TVöD 2.1 Der Beschäftigte verzichtet auf die Leistungen gem. § 18 und § 20 TVöD. 2.2 Die Gesellschaft gewährt dem Beschäftigten als Anerkennung für die o.g. und erbrachten Sanierungsbeiträge - Sonderkündigungsschutz mit der Maßgabe, dass betriebsbedingte Beendigungskündigungen ausgeschlossen sind; ebenfalls ausgeschlossen sind solche betriebsbedingten Änderungskündigungen, die auf eine weitere Absenkung der Arbeitszeit gerichtet oder mit finanziellen Nachteilen verbunden sind; - drei freie Tage pro Kalenderjahr zum Zwecke des Gesundheitsschutzes, von denen zwei Tage nur gegen Nachweis der Teilnahme an gesundheitsschützenden Maßnahmen gewährt werden. Vorstehende Regelungen sind befristet bis zum 31.12.2017. 2.3. Im Übrigen bleiben die Regelungen des Arbeitsvertrages unberührt. 2.4. Dieser Änderungsvertrag endet, sobald ein entsprechender neuer mit der Gewerkschaft ver.di abgeschlossener Haustarifvertrag, der eine Absenkung der Arbeitszeit vorsieht, in Kraft tritt, der auf das Arbeitsfeldes Anwendung findet. Datum, Unterschriften“ Die Beklagte wandte nach ihrem Austritt aus dem KAV die Bestimmungen des TVöD in der jeweiligen Fassung (einschließlich der entsprechenden Entgeltregelungen) zunächst noch bis zum 31.03.2014 auf sämtliche Mitarbeiter des Krankenhauses an, unabhängig von deren Gewerkschaftsmitgliedschaft. Seit dem 01.04.2014 wendet sie den TVöD nur noch statisch an, also ohne Berücksichtigung von Tarifänderungen, Entgeltsteigerungen und insbesondere auch ohne Berücksichtigung der Einführung der neuen Entgeltordnung zum TVöD (ab 01.01.2017). Gemäß der Änderungsvereinbarung vom 04.02.2013 beschäftigte die Beklagte die Klägerin mit der verringerten Wochenarbeitszeit und zahlte ein entsprechend geringeres Bruttomonatsentgelt. Die Klägerin wurde (auch über den 01.01.2017 hinaus) weiterhin nach der früheren Vergütungsordnung des TVöD und ihrer bisherigen Vergütungsgruppe sowie auf dem Stand 31.03.2014 vergütet. Die Zahlung des tariflichen Leistungsentgelts (§ 18 TVöD) und der Jahressonderzahlung (§ 20 TVöD) stellte die Beklagte ab dem Jahr 2013 im Hinblick auf den obigen Änderungsvertrag zunächst ein, nahm diese aber nach einigen vorausgegangenen gerichtlichen Auseinandersetzung für Gewerkschaftsmitglieder wieder auf. Allerdings zahlte die Beklagte sowohl das Leistungsentgelt als auch die Jahressonderzahlung auf der Basis des TVöD in der Fassung vom 01.03.2012. Mit Schreiben vom 08.02.2019 (Bl. 26, 27 d. Akte) machte die Klägerin gegenüber der Beklagten die Zahlung von Tariflohndifferenzen, rückwirkend ab September 2018, geltend. Dabei berief sich die Klägerin auf die ihrer Auffassung nach vereinbarte dynamischer Anwendung des TVöD. Während des laufenden Rechtsstreits und zahlreicher weiterer ähnlich gelagerter Rechtsstreite schloss die Beklagte (ebenso wie die AMEOS Klinikum … GmbH und die AMEOS Klinikum … GmbH) mit der Gewerkschaft ver.di unter dem 16.07.2020 eine „Prozessvereinbarung“ ab (Bl. 414 - 418 d. Akte) um zu regeln, wie vorübergehend (bis zum etwaigen Abschluss eines Haustarifvertrages) angesichts der ungeklärten Rechtslage in Bezug auf die Anwendung des TVöD verfahren werden sollte. Vom persönlichen Geltungsbereich dieser Vereinbarung waren u. a. Beschäftigte ausgenommen, die unstreitig aufgrund arbeitsvertraglicher Bezugnahme oder kraft Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts an das Tarifwerk der VKA in der jeweils geltenden Fassung gebunden waren (sog. „dynamische Beschäftigte“). Für die anderen Beschäftigten wurde das Tabellenentgelt zum 01.05.2020 zunächst um 3,0 %, zum 01.01.2021 um weitere 2,5 % und zum 01.06.2021 um weitere 2,5 % erhöht. Weiterhin sollten die Beschäftigten mit der Entgeltzahlung in dem Monat nach Unterzeichnung der Prozessvereinbarung und im Dezember 2020 jeweils eine Einmalzahlung in Höhe von jeweils 350,00 € brutto erhalten. Die sich aus der Prozessvereinbarung für die Klägerin rechnerisch ergebenden Beträge hat die Beklagte auch an die Klägerin zur Auszahlung gebracht. Am 22.12.2021/ 29.03.2022 haben die Beklagte und die AMEOS Klinikum … GmbH und die AMEOS Klinikum … GmbH mit der Gewerkschaft ver.di einen Haustarifvertrag abgeschlossen (Bl. 396 - 408 d. Akte). Dieser trat am 01.07.2021 in Kraft. Am 16.01.2020 hat die Klägerin beim Arbeitsgericht die vorliegende Klage erhoben, im Rahmen derer sie die Zahlung von Vergütungsdifferenzen ab September 2018 verlangt sowie die gerichtliche Feststellung begehrt, dass auf das Arbeitsverhältnis der Parteien der TVöD in seiner jeweils gültigen Fassung Anwendung findet. Die Klägerin hat die Auffassung vertreten, auf ihr Arbeitsverhältnis mit der Beklagten seien die Bestimmungen des TVöD (weiterhin) zeitdynamisch anzuwenden. Bei dem Änderungsvertrag vom 04.02.2013 handele es sich nach Maßgabe der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts zur Gleichungsabrede um einen sog. „Neuvertrag“ (Vertragsabschluss nach dem 01.01.2002), der deutlich zum Ausdruck gebracht habe, dass die frühere Bezugnahme Klausel aus dem Arbeitsvertrag vom 05.02.1992 zum Gegenstand der rechtsgeschäftlichen Erklärungen der Parteien geworden sei. Hierfür spreche insbesondere die Aufnahme der „Unberührtheitsklausel“ in den Vertrag. Zudem lasse die Überschrift des Vertrages „Änderungsvertrag für Beschäftigte nach dem TVöD“ erkennen, dass die Parteien die frühere dynamische Anwendung des TVöD weiter vereinbart hätten. Die Beklagte könne sich schon deshalb nicht erfolgreich auf den Inhalt der Regelungsabrede vom 29.12.2012 berufen, da diese Abrede zwischen den Betriebsparteien nicht unmittelbar auf das Arbeitsverhältnis und auf Abreden der Parteien einwirken könne. Die Klägerin habe Anspruch auf Nachzahlung der Differenzbeträge zwischen der von der Beklagten gezahlten Vergütung und dem jeweiligen Tabellenentgelt des TVöD, einschließlich der Differenzbeträge bezüglich der geleisteten Jahressonderzahlung und des Leistungsentgelts. Die Ansprüche würden sich auch aus betrieblicher Übung, aus einem Personalüberleitungsvertrag und aus Informationsschreiben der Beklagten ergeben. Die Klägerin hat beantragt, 1. Es wird festgestellt, dass auf das Arbeitsverhältnis der Parteien die Bestimmungen des TVöD-VKA ab September 2018, mit Ausnahme der Leistungen gemäß der §§ 18 und 20 TVöD-VKA aufgrund des Änderungsvertrags vom 04.02.2013 in seiner jeweils geltenden Fassung Anwendung finden. 2. Die Beklagte wird verurteilt, der Klägerin für September 2018 einen Betrag in Höhe von 500,93 € brutto zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten ab dem 01.10.2018 über den jeweiligen Basiszinssatz zu zahlen. 3. Die Beklagte wird verurteilt, der Klägerin für Oktober 2018 einen Betrag in Höhe von 500,93 € brutto zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten ab dem 01.11.2018 über den jeweiligen Basiszinssatz zu zahlen. 4. Die Beklagte wird verurteilt, der Klägerin für November 2018 einen Betrag in Höhe von 500,93 € brutto zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten ab dem 01.12.2018 über den jeweiligen Basiszinssatz zu zahlen. 5. Die Beklagte wird verurteilt, der Klägerin für Dezember 2018 einen Betrag in Höhe von 500,93 € brutto zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten ab dem 01.01.2019 über den jeweiligen Basiszinssatz zu zahlen. 6. Die Beklagte wird verurteilt, der Klägerin für Januar 2019 einen Betrag in Höhe von 500,93 € brutto zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten ab dem 01.02.2019 über den jeweiligen Basiszinssatz zu zahlen. 7. Die Beklagte wird verurteilt, der Klägerin für Februar 2019 einen Betrag in Höhe von 500,93 € brutto zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten ab dem 01.03.2019 über den jeweiligen Basiszinssatz zu zahlen. 8. Die Beklagte wird verurteilt, der Klägerin für März 2019 einen Betrag in Höhe von 500,93 € brutto zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten ab dem 01.04.2019 über den jeweiligen Basiszinssatz zu zahlen. 9. Die Beklagte wird verurteilt, der Klägerin für April 2019 einen Betrag in Höhe von 693,97 € brutto zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten ab dem 01.05.2019 über den jeweiligen Basiszinssatz zu zahlen. 10. Die Beklagte wird verurteilt, der Klägerin für Mai 2019 einen Betrag in Höhe von 693,97 € brutto zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten ab dem 01.06.2019 über den jeweiligen Basiszinssatz zu zahlen. 11. Die Beklagte wird verurteilt, der Klägerin für Juni 2019 einen Betrag in Höhe von 693,97 € brutto zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten ab dem 01.07.2019 über den jeweiligen Basiszinssatz zu zahlen. 12. Die Beklagte wird verurteilt, der Klägerin für Juli 2019 einen Betrag in Höhe von 693,97 € brutto zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten ab dem 01.08.2019 über den jeweiligen Basiszinssatz zu zahlen. 13. Die Beklagte wird verurteilt, der Klägerin für August 2019 einen Betrag in Höhe von 693,97 € brutto zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten ab dem 01.09.2019 über den jeweiligen Basiszinssatz zu zahlen. 14. Die Beklagte wird verurteilt, der Klägerin für September 2019 einen Betrag in Höhe von 693,97 € brutto zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten ab dem 01.10.2019 über den jeweiligen Basiszinssatz zu zahlen. 15. Die Beklagte wird verurteilt, der Klägerin für Oktober 2019 einen Betrag i. H. v. 693,97 € brutto zu zahlen und mit 5 Prozentpunkten Zinsen über dem Basiszinssatz ab dem 01.12.2019 zu verzinsen. 16. Die Beklagte wird verurteilt, der Klägerin für November 2019 einen Betrag i. H. v. 693,97 € brutto zu zahlen und mit 5 Prozentpunkten Zinsen über dem Basiszinssatz ab dem 01.12.2019 zu verzinsen. 17. Die Beklagte wird verurteilt der Klägerin für Dezember 2019 einen Betrag i. H. v. 693,97 € brutto zu zahlen und mit 5 Prozentpunkten Zinsen über dem Basiszinssatz ab dem 01.01.2020 zu verzinsen 18. Die Beklagte wird verurteilt, der Klägerin für Januar 2020 einen Betrag i. H. v. 693,97 € brutto zu zahlen und mit 5 Prozentpunkten Zinsen über dem Basiszinssatz ab dem 01.02.2020 zu verzinsen. 19. Die Beklagte wird verurteilt, der Klägerin für Februar 2020 einen Betrag i. H. v. 693,97 € brutto zu zahlen und mit 5 Prozentpunkten Zinsen über dem Basiszinssatz ab dem 01.03.2020 zu verzinsen. 20. Die Beklagte wird verurteilt, der Klägerin für März 2020 einen Betrag i. H. v. 733,76 € brutto zu zahlen und mit 5 Prozentpunkten Zinsen über dem Basiszinssatz ab dem 01.04.2020 zu verzinsen. 21. Die Beklagte wird verurteilt, der Klägerin für April 2020 einen Betrag i. H. v. 733,76 € brutto zu zahlen und mit 5 Prozentpunkten Zinsen über dem Basiszinssatz ab dem 01.05.2020 zu verzinsen. 22. Die Beklagte wird verurteilt, der Klägerin für Mai 2020 einen Betrag i. H. v. 640,28 € brutto zu zahlen und mit 5 Prozentpunkten Zinsen über dem Basiszinssatz ab dem 01.06.2020 zu verzinsen. 23. Die Beklagte wird verurteilt, der Klägerin für Juni 2020 einen Betrag i. H. v. 640,28 € brutto zu zahlen und mit 5 Prozentpunkten Zinsen über dem Basiszinssatz ab dem 01.07.2020 zu verzinsen. 24. Die Beklagte wird verurteilt, der Klägerin für Juli 2020 einen Betrag i. H. v. 640,28 € brutto zu zahlen und mit 5 Prozentpunkten Zinsen über dem Basiszinssatz ab dem 01.08.2020 zu verzinsen. 25. Die Beklagte wird verurteilt, der Klägerin für August 2020 einen Betrag i. H. v. 640,28 € brutto zu zahlen und mit 5 Prozentpunkten Zinsen über dem Basiszinssatz ab dem 01.09.2020 zu verzinsen. 26. Die Beklagte wird verurteilt, der Klägerin für September 2020 einen Betrag i. H. v. 640,28 € brutto zu zahlen und mit 5 Prozentpunkten Zinsen über dem Basiszinssatz ab dem 01.10.2020 zu verzinsen. 27. Die Beklagte wird verurteilt, der Klägerin für Oktober 2020 einen Betrag i. H. v. 640,28 € brutto zu zahlen und mit 5 Prozentpunkten Zinsen über dem Basiszinssatz ab dem 01.11.2020 zu verzinsen. 28. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin einen Betrag in Höhe von 400,00 € netto (TV Corona-Sonderzahlung 2020) zu zahlen. Der Beklagte hat beantragt, die Klage insgesamt abzuweisen. Die Beklagte hat die Ansicht vertreten, die Klage sei in vollem Umfang unbegründet. Die normative Geltung des TVöD sei aufgrund des Verbandsaustritts der Beklagten beendet. Eine Bindung auf individualvertragliche Grundlage sei ebenfalls nicht gegeben. Entgegen der Auffassung der Klägerin enthalte der Änderungsvertrag aus dem Jahr 2013 keine neue Zeit dynamische in Bezugnahme des TVöD. Eine Aktivierung der Dynamik der Bezugnahme Klausel sei nicht Gegenstand der Willensbildung der Vertragsparteien gewesen. Gegenstand der Willensbildung seien allein die Inhalte der Regelungsabrede gewesen, die in die Einzelarbeitsverträge hätten übertragen werden müssen, um Wirksamkeit zu erlangen. Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts seien bei der Beurteilung, ob es sich bei der vertraglichen Regelung um einen Neuvertrag handele, auch die Begleitumstände bei Abschluss des Vertrages zu berücksichtigen. Verhandlungsgegenstand des Änderungsvertrages des Klägers sei (wie bei weiteren etwa 1.800 Mitarbeitern) die Umsetzung der Regelungsabrede der Betriebspartner gewesen, so wie in § 2 der Regelungsabrede beschrieben. Verhandlungsgegenstand sei allein das Teilzeitkonzept (Absenkung der Arbeitszeit) sowie der Verzicht auf die Leistungen der §§ 18, 20 TVöD als Sanierungsbeiträge der Beschäftigten gegen Zusage eines Sonderkündigungsschutzes durch die Beklagte bis zum 31.12.2017 und der Gewährung von „Gesundheitstagen“ gewesen. Sonstige Arbeitsbedingungen seien in keinem einzigen Fall Gegenstand der Verhandlungen und der Erläuterungen beim Vertragsabschluss gewesen und auch zu keinem Zeitpunkt Gegenstand der Verhandlungen mit dem Betriebsrat. Die arbeitsvertragliche Verweisungsklausel sei in keiner Weise Gegenstand der Willensbildung der Parteien im Zuge des Abschlusses des Änderungsvertrages gewesen. Die Unberührtheitsklausel stelle lediglich klar, dass sich die Vertragsänderungen auf die ausdrücklich genannten Regelungsgegenstände beschränkten und sonstige Arbeitsvertragsinhalte gar nicht „angefasst“ werden sollten. Darüber hinaus sei im Altvertrag der Klägerin aus dem Jahr 1993 gar nicht der TVöD, sondern der BAT Ost in Bezug genommen worden, den es im Jahr 2013 schon gar nicht mehr gegeben habe. Hätten sich die Parteien auf eine Geltung des TVöD in seiner jeweiligen Fassung verständigen wollen, hätte es nahegelegen, dies ausdrücklich zu regeln. Mangels zeitdynamischer Fortgeltung des TVöD seien die geltend gemachten Ansprüche schon dem Grunde nach nicht gegeben. Höchst vorsorglich werde die Höhe der geltend gemachten Forderungen bestritten. Das Arbeitsgericht hat mit Urteil vom 17.02.2021 Klage abgewiesen und die Kosten des Rechtsstreits der Klägerin auferlegt. Zur Begründung hat das Arbeitsgericht im Wesentlichen ausgeführt, die geltend gemachten Ansprüche bestünden bereits dem Grunde nach nicht, weil einerseits die normative Anwendung des TVöD nach dem Verbandsaustritt der Beklagten beendet sei und andererseits keine arbeitsvertragliche Vereinbarung über eine zeitdynamische Weitergeltung des TVöD vorliege. Bei dem ursprünglichen Arbeitsvertrag der Klägerin handele es sich um einen sog. Altvertrag, bei dem die in Bezugnahme des Tarifvertrages nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts als Gleichstellungsabrede anzusehen sei. Nach dem Verbandsaustritt der Beklagten habe der TVöD lediglich noch statisch nachgewirkt. Zwar sei die Auslegungsregel zu Bezugnahme Klauseln bei einem Vertragsabschluss ab dem 01.01.2002 nicht mehr anzuwenden (Neuverträge) und es sei dann von einer unbedingten zeitdynamischen Verweisung auszugehen. Ob in Fällen, in denen ein Altvertrag mit Bezugnahme Klausel nachträglich geändert worden sei, komme es für die Frage ob ein Altvertrag oder ein Neuvertrag vorliege, darauf an, ob die Bezugnahme Klausel erneut zum Gegenstand der rechtsgeschäftlichen Willensbildung der Vertragsparteien gemacht worden sei. Insbesondere die Aufnahme einer Unberührtheitsklausel in einem Änderungsvertrag hindere regelmäßig die Annahme, dass weiterhin ein Altvertrag vorliege. Vorliegend sei jedoch unter Berücksichtigung der besonderen Umstände bei Abschluss des Änderungsvertrages vom 04.02.2013 ersichtlich, dass die Vertragsparteien die alte Gleichungsabrede nicht zum Gegenstand einer neuerlichen Willensbildung gemacht hätten. Die Bezugnahme Klausel sei nicht neu verhandelt oder bestätigt worden. Nach dem gescheiterten Versuch des Abschlusses eines Sanierungstarifvertrages mit der Gewerkschaft hätten die Betriebsparteien eine Regelungsabrede geschlossen, um im Rahmen eines Bündnisses für Arbeit Maßnahmen umzusetzen, um betriebsbedingte Kündigungen nach Möglichkeit zu vermeiden. Beide Seiten, Beschäftigte und Gesellschaft, sollten ihre Beiträge zur Sanierung leisten. Die Betriebsparteien seien sich bewusst gewesen, dass es zur Umsetzung der Vorgaben individualvertraglicher Vereinbarungen bedurfte. Hierzu sei ein Mustervertrag vorgegeben worden. Der Betriebsrat habe sich dafür einsetzen wollen, den Beschäftigten die Beweggründe für die Änderungsverträge zu vermitteln und dafür, dass diese die Vertragsangebote annehmen. Anlass und alleiniger Grund des Abschlusses der Änderungsverträge und damit auch des Änderungsvertrages der Klägerin, sei die Umsetzung der Maßnahmen aus der Regelungsabrede gewesen. Andere Motive hätten nicht bestanden und über andere Gründe sei nicht gesprochen worden. Es habe keine Vertragsverhandlungen gegeben. Auch aus 2.4 des Änderungsvertrages könne eine gewollte dynamische Anwendung des TVöD nicht hergeleitet werden. Die Regelung stelle lediglich einen Zusammenhang zwischen einem Ende der vereinbarten reduzierten Arbeitszeit und dem etwaigen Abschluss eines künftigen Haustarifvertrages her. Auch aus der Überschrift des Änderungsvertrages „Für Beschäftigte nach dem TVöD“ sei nicht erkennbar, dass der ursprüngliche Arbeitsvertrag insgesamt in die rechtsgeschäftliche Willensbildung mit einbezogen worden sei. Schließlich enthalte auch die Formulierung, dass der Beschäftigte auf die Leistungen gemäß den §§ 18, 20 TVöD verzichte, keinen Hinweis auf eine gewollte Dynamisierung. Die Formulierung habe lediglich einen Ist-Zustand auf der Grundlage der statischen Anwendung des TVöD wiedergegeben. Schließlich hat das Arbeitsgericht die Auffassung vertreten, auch der Umstand, dass die Klägerin trotz Inkrafttretens der neuen Entgeltordnung zum 01.01.2017 und mehrerer Tarifsteigerungen vermeintliche Ansprüche über einen langen Zeitraum nicht geltend gemacht habe, spreche dafür, dass auch für ihn keine bewusste Übernahme oder ein Neuverhandeln der Bezugnahme Klausel (mit einer gewollten dynamisieren Anwendung des TVöD) ersichtlich gewesen sei. Ansprüche aus betrieblicher Übung, aus einem Personalüberleitungsvertrag, aus Informationsschreiben der Beklagten oder aus einem Betriebsübergang bestünden offensichtlich nicht. Gegen das der Klägerin am 06.04.2021 zugestellte Urteil des Arbeitsgerichts hat die Klägerin am 29.04.2021 Berufung eingelegt und diese – nach Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis zum 06.07.2021 – am 05.07.2021 begründet. Mit dem Rechtsmittel verfolgt die Klägerin ihr Klageziel auf Feststellung der zeitdynamischen Fortgeltung des TVöD und auf Nachzahlung entsprechender Vergütungsdifferenzen (ab Dezember 2019) weiter. Das Arbeitsgericht habe die Klage zu Unrecht abgewiesen. Die Klägerin ist weiterhin der Auffassung, die Unberührtheitsklausel im Änderungsvertrag vom 04.02.2013 spreche nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts eindeutig dafür, dass die In Bezugnahme des Tarifvertrages Gegenstand der vertraglichen Vereinbarungen gewesen sei. Es liege folglich ein Neuvertrag vor mit dem Ergebnis, dass die Bestimmungen des TVöD zeitdynamisch auf das Arbeitsverhältnis der Parteien anzuwenden seien. Auch wegen der unmittelbar zuvor erfolgten Beendigung der Mitgliedschaft der Beklagten im KAV und dem Ende der beiderseitigen Tarifbindung habe ein verständiger Vertragspartner und damit auch die Klägerin die vertragliche Vereinbarung vom 04.02.2013 nicht anders verstehen können, als dass eine Fortgeltung der dynamischen Tarifanwendung auch für die Zukunft bekräftigt werden sollte. Mit Ausnahme des vereinbarten Verzichts auf die Sonderleistungen habe sich nichts ändern sollen. Weil es sich bei dem Änderungsvertrag um vorformulierte Allgemeine Geschäftsbedingung gehandelt habe, spiele es für die Willensbildung der Klägerin keine Rolle, was die Beklagte etwaig zuvor mit dem Betriebsrat besprochen oder verhandelt habe. Letzteres könne für die Auslegung des Vertrages nicht herangezogen werden, unabhängig davon, dass eine Auslegung entgegen den eindeutigen Wortlaut der Vereinbarung gar nicht möglich sei. Im Übrigen habe es der Beklagten freigestanden, keine Unberührtheitsklausel in den vorformulierten Änderungsvertrag aufzunehmen, zumal davon auszugehen sei, dass der Beklagten auch die Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts bekannt gewesen sei. Besondere Umstände des Einzelfalles, die gegen die Annahme eines Neuvertrages sprächen, lägen entgegen der Auffassung des Arbeitsgerichts nicht vor. Das Arbeitsgericht vermische den Gegenstand der Willensbildung der Vertragsparteien des Änderungsvertrages mit dem Gegenstand der Willensbildung bei den Verhandlungen der Betriebsparteien über die Regelungsabrede. Die Regelungsabrede könne auch schon deshalb bei der Auslegung berücksichtigt werden, weil diese mangels ordnungsgemäßen Beschluss des Betriebsrates gar nicht wirksam zustande gekommen sei. Den Ausführungen des Arbeitsgerichts zum Verständnis der Überschrift des Änderungsvertrages, zur Regelung unter Ziffer 2.4 und zu der Verzichtserklärung könne ebenfalls nicht gefolgt werden. Die allgemeinen Grundsätze der Vertragsauslegung führten zweifelsfrei zu einer gewollten „Dynamisierung des Altvertrages“. Der Umstand, dass die Klägerin die ausgebliebene Anpassung ihrer Vergütung bis 2019 nicht geltend gemacht habe, sei allein dem Umstand geschuldet, dass sie in einem Abhängigkeitsverhältnis zur Beklagten stehe. Die hilfsweise vorgebrachte Annahme der Beklagten dahingehend, dass die Prozessvereinbarung vom 16.07.2020 die Inhalte des TVöD ablösen könne, sei falsch. Die Prozessvereinbarung stelle allenfalls einen Haustarifvertrag dar, der jedoch nicht von den Tarifvertragsparteien des TVöD abgeschlossen worden sei und schon deshalb von der Bezugnahme Klausel im Arbeitsvertrag nicht erfasst werde, weil er kein den TVöD ergänzender ändernder oder ersetzender Tarifvertrag sei. Die in erster Instanz zur Begründung der dynamischen Tarifbindung herangezogene Hilfsargumentation hinsichtlich betrieblicher Übung, Betriebsübergang, Personalüberleitungsvertrag sowie weiterer Mittteilungen der Beklagten hat die Klägerin in der Berufung nicht aufrechterhalten. Die Klägerin beantragt: 1. Das Urteil des Arbeitsgerichts Magdeburg vom 17. Februar 2021 zum Aktenzeichen 2 Ca 127/20 E wird abgeändert. 2. Es wird festgestellt, dass auf das Arbeitsverhältnis der Parteien die Bestimmungen des TVöD-VKA ab September 2018 mit Ausnahme der Leistungen gemäß der §§ 18 und 20 TVöD-VKA aufgrund des Änderungsvertrags vom 04.02.2013 in seiner jeweils geltenden Fassung Anwendung finden. 3. Die Beklagte wird verurteilt, der Klägerin für September 2018 einen Betrag in Höhe von 500,93 € brutto zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten ab dem 01.10.2018 über dem jeweiligen Basiszinssatz zu zahlen. 4. Die Beklagte wird verurteilt, der Klägerin für Oktober 2018 einen Betrag in Höhe von 500,93 € brutto zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten ab dem 01.11.2018 über dem jeweiligen Basiszinssatz zu zahlen. 5. Die Beklagte wird verurteilt, der Klägerin für November 2018 einen Betrag in Höhe von 500,93 € brutto zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten ab dem 01.12.2018 über dem jeweiligen Basiszinssatz zu zahlen. 6. Die Beklagte wird verurteilt, der Klägerin für Dezember 2018 einen Betrag in Höhe von 500,93 € brutto zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten ab dem 01.01.2019 über dem jeweiligen Basiszinssatz zu zahlen. 7. Die Beklagte wird verurteilt, der Klägerin für Januar 2019 einen Betrag in Höhe von 500,93 € brutto zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten ab dem 01.02.2019 über dem jeweiligen Basiszinssatz zu zahlen. 8. Die Beklagte wird verurteilt, der Klägerin für Februar 2019 einen Betrag in Höhe von 500,93 € brutto zu zahlen und mit 5 Prozentpunkten Zinsen über dem Basiszinssatz ab dem 01.03.2019 zu verzinsen. 9. Die Beklagte wird verurteilt, der Klägerin für März 2019 einen Betrag in Höhe von 500,93 € brutto zu zahlen und mit 5 Prozentpunkten Zinsen über dem Basiszinssatz ab dem 01.04.2019 zu verzinsen. 10. Die Beklagte wird verurteilt, der Klägerin für April 2019 einen Betrag in Höhe von 693,97 € brutto zu zahlen und mit 5 Prozentpunkten Zinsen über dem Basiszinssatz ab dem 01.05.2019 zu verzinsen. 11. Die Beklagte wird verurteilt, der Klägerin für Mai 2019 einen Betrag in Höhe von 693,97 € brutto zu zahlen und mit 5 Prozentpunkten Zinsen über dem Basiszinssatz ab dem 01.06.2019 zu verzinsen. 12. Die Beklagte wird verurteilt, der Klägerin für Juni 2019 einen Betrag in Höhe von 693,97 € brutto zu zahlen und mit 5 Prozentpunkten Zinsen über dem Basiszinssatz ab dem 01.07.2019 zu verzinsen. 13. Die Beklagte wird verurteilt, der Klägerin für Juli 2019 einen Betrag in Höhe von 693,97 € brutto zu zahlen und mit 5 Prozentpunkten Zinsen über dem Basiszinssatz ab dem 01.08.2019 zu verzinsen. 14. Die Beklagte wird verurteilt, der Klägerin für August 2019 einen Betrag in Höhe von 693,97 € brutto zu zahlen und mit 5 Prozentpunkten Zinsen über dem Basiszinssatz ab dem 01.09.2019 zu verzinsen. 15. Die Beklagte wird verurteilt, der Klägerin für September 2019 einen Betrag in Höhe von 693,97 € brutto zu zahlen und mit 5 Prozentpunkten Zinsen über dem Basiszinssatz ab dem 01.10.2019 zu verzinsen. 16. Die Beklagte wird verurteilt, der Klägerin für Oktober 2019 einen Betrag in Höhe von 693,97 € brutto zu zahlen und mit 5 Prozentpunkten Zinsen über dem Basiszinssatz ab dem 01.11.2019 zu verzinsen. 17. Die Beklagte wird verurteilt, der Klägerin für November 2019 einen Betrag in Höhe von 693,97 € brutto zu zahlen und mit 5 Prozentpunkten Zinsen über dem Basiszinssatz ab dem 01.12.2019 zu verzinsen. 18. Die Beklagte wird verurteilt, der Klägerin für Dezember 2019 einen Betrag in Höhe von 693,97 € brutto zu zahlen und mit 5 Prozentpunkten Zinsen über dem Basiszinssatz ab dem 01.01.2020 zu verzinsen. 19. Die Beklagte wird verurteilt, der Klägerin für Januar 2020 einen Betrag in Höhe von 693,97 € brutto zu zahlen und mit 5 Prozentpunkten Zinsen über dem Basiszinssatz ab dem 01.02.2020 zu verzinsen. 20. Die Beklagte wird verurteilt, der Klägerin für Februar 2020 einen Betrag in Höhe von 693,97 € brutto zu zahlen und mit 5 Prozentpunkten Zinsen über dem Basiszinssatz ab dem 01.03.2020 zu verzinsen. 21. Die Beklagte wird verurteilt, der Klägerin für März 2020 einen Betrag in Höhe von 733,76 € brutto zu zahlen und mit 5 Prozentpunkten Zinsen über dem Basiszinssatz ab dem 01.04.2020 zu verzinsen. 22. Die Beklagte wird verurteilt, der Klägerin für April 2020 einen Betrag in Höhe von 733,76 € brutto zu zahlen und mit 5 Prozentpunkten Zinsen über dem Basiszinssatz ab dem 01.05.2020 zu verzinsen. 23. Die Beklagte wird verurteilt, der Klägerin für Mai 2020 einen Betrag in Höhe von 640,28 € brutto zu zahlen und mit 5 Prozentpunkten Zinsen über dem Basiszinssatz ab dem 01.06.2020 zu verzinsen. 24. Die Beklagte wird verurteilt, der Klägerin für Juni 2020 einen Betrag in Höhe von 640,28 € brutto zu zahlen und mit 5 Prozentpunkten Zinsen über dem Basiszinssatz ab dem 01.07.2020 zu verzinsen. 25. Die Beklagte wird verurteilt, der Klägerin für Juli 2020 einen Betrag in Höhe von 640,28 € brutto zu zahlen und mit 5 Prozentpunkten Zinsen über dem Basiszinssatz ab dem 01.08.2020 zu verzinsen. 26. Die Beklagte wird verurteilt, der Klägerin für August 2020 einen Betrag in Höhe von 640,28 € brutto zu zahlen und mit 5 Prozentpunkten Zinsen über dem Basiszinssatz ab dem 01.09.2020 zu verzinsen. 27. Die Beklagte wird verurteilt, der Klägerin für September 2020 einen Betrag in Höhe von 640,28 € brutto zu zahlen und mit 5 Prozentpunkten Zinsen über dem Basiszinssatz ab dem 01.10.2020 zu verzinsen. 28. Die Beklagte wird verurteilt, der Klägerin für Oktober 2020 einen Betrag in Höhe von 640,28 € brutto zu zahlen und mit 5 Prozentpunkten Zinsen über dem Basiszinssatz ab dem 01.11.2020 zu verzinsen. 29. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin einen Betrag in Höhe von 400,00 € netto (TV Corona-Sonderzahlung 2020) zu zahlen. 30. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreites. Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Die Beklagte verteidigt die angefochtene Entscheidung des Arbeitsgerichts. Das Arbeitsgericht habe die Klage zu Recht als unbegründet abgewiesen. Der Arbeitsvertrag der Parteien stelle ungeachtet der Änderungsvereinbarung aus Februar 2013 unverändert einen Altvertrag dar, auf den die Auslegungsgrundsätze zur Gleichstellungsabrede Anwendung fänden. Im Ergebnis sei daher der TVöD nur noch statisch auf das Arbeitsverhältnis anzuwenden. Unabhängig davon, dass die Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts zur Unberührtheitsklausel nicht überzeuge, sei jedenfalls im Streitfall die Bezugnahme Klausel zu keinem Zeitpunkt und in keiner Weise Gegenstand der Willensbildung der Parteien des Änderungsvertrages gewesen. Dies habe das Arbeitsgericht zutreffend herausgearbeitet. Die besonderen Begleitumstände bei der Unterzeichnung des Änderungsvertrages sprächen eindeutig gegen die Annahme einer Umwandlung des Altvertrages in einen Neuvertrag. Durch den Änderungsvertrag seien ausschließlich die Vorgaben der Regelungsabrede umgesetzt worden. Die gesamte Belegschaft sei über den Inhalt der Bemühung der Betriebsparteien und das erzielte Ergebnis im Vorfeld der Unterzeichnung der Verträge unterrichtet worden. In der ersten Woche des Jahres 2013 hätten hierzu Betriebsversammlungen stattgefunden. Auch seien zahlreiche Gespräche mit den Beschäftigten geführt worden, auch seitens des Betriebsrats. Die Entwicklung der Beklagten sei auch in den lokalen Medien seinerzeit ein „Dauerthema“ gewesen. Unabhängig von diesen Begleitumständen stehe aber letztlich auch die Klausel in Z. 2.4 des Änderungsvertrages der Annahme entgegen, dass die Bezugnahme Klausel zum Gegenstand der Willensbildung gemacht und eine unbedingte Zeit dynamische Verweisung vereinbart worden sei. Die Parteien hätten die Frage der Tarifgeltung in dieser Klausel explizit geregelt, indem sie auf einen künftigen (noch abzuschließenden) Haustarifvertrag abgestellt hätten. Dies zeige, dass der Änderungsvertrag erkennbar nur als befristete Übergangsabrede vorgesehen gewesen sei und dass man gerade nicht den TVöD dauerhaft und dynamisch habe anwenden wollen. Im Nachgang seien dann auch entsprechend die Prozessvereinbarung vom 16.07.2020 und am 22./29.12.2022 ein Haustarifvertrag mit Wirkung ab 01.07.2021 abgeschlossen worden. Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf die zur Akte gereichten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.