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Urteil

3 AZR 179/16

BAG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die Annahme eines von Arbeitgeber vorformulierten Angebots zur Überführung bereits erworbener Versorgungsanwartschaften in ein neues Versorgungsmodell und zugleich zur Einstellung der Erteilung künftiger Versorgungszusagen kann wirksam einen aus betrieblicher Übung bestehenden Anspruch auf Abschluss eines Versorgungsvertrags beseitigen. • Allgemeine Geschäftsbedingungen in Änderungsvereinbarungen sind aus der Sicht verständiger und redlicher Vertragspartner auszulegen; dabei sind typischerweise erkennbare Begleitumstände zu berücksichtigen, nicht aber ausschließlich individuelle Kenntnisse des konkreten Arbeitnehmers. • Eine formularmäßige Regelung, die eine bisherige Praxis der Versorgungszusage ersetzt und damit Rechtsunsicherheit beseitigt, ist nicht überraschend oder intransparent, wenn sie für die betroffenen Arbeitnehmer erkennbar strukturell Teil der Neugestaltung ist. • Eine Inhaltskontrolle nach § 307 BGB steht einer wirksamen einvernehmlichen Beseitigung von Rechtsunsicherheit nicht entgegen, insbesondere wenn die Vereinbarung einen Ausgleich in Form weiterer zugesagter Leistungen (neues Versorgungsmodell) enthält und die Situation der Arbeitgeberseite (finanzielle Notlage) berücksichtigt wird.
Entscheidungsgründe
Wirksame Überführung von Versorgungsanwartschaften und Einstellung künftiger Versorgungszusagen • Die Annahme eines von Arbeitgeber vorformulierten Angebots zur Überführung bereits erworbener Versorgungsanwartschaften in ein neues Versorgungsmodell und zugleich zur Einstellung der Erteilung künftiger Versorgungszusagen kann wirksam einen aus betrieblicher Übung bestehenden Anspruch auf Abschluss eines Versorgungsvertrags beseitigen. • Allgemeine Geschäftsbedingungen in Änderungsvereinbarungen sind aus der Sicht verständiger und redlicher Vertragspartner auszulegen; dabei sind typischerweise erkennbare Begleitumstände zu berücksichtigen, nicht aber ausschließlich individuelle Kenntnisse des konkreten Arbeitnehmers. • Eine formularmäßige Regelung, die eine bisherige Praxis der Versorgungszusage ersetzt und damit Rechtsunsicherheit beseitigt, ist nicht überraschend oder intransparent, wenn sie für die betroffenen Arbeitnehmer erkennbar strukturell Teil der Neugestaltung ist. • Eine Inhaltskontrolle nach § 307 BGB steht einer wirksamen einvernehmlichen Beseitigung von Rechtsunsicherheit nicht entgegen, insbesondere wenn die Vereinbarung einen Ausgleich in Form weiterer zugesagter Leistungen (neues Versorgungsmodell) enthält und die Situation der Arbeitgeberseite (finanzielle Notlage) berücksichtigt wird. Die Klägerin war langjährig bei der Bayerischen Landesbank beschäftigt. Die Landesbank hatte in der Vergangenheit bei Vorliegen bestimmter Voraussetzungen Versorgungsverträge mit beamtenähnlichen Leistungen gewährt; daraus hatte das Bundesarbeitsgericht 2012 einen Anspruch aus betrieblicher Übung abgeleitet. Nach der Finanzkrise 2008/09 beschloss die Landesbank 2009, das Versorgungssystem umzustrukturieren und künftig Direktzusagen einzustellen. In einer Dienstvereinbarung (DV 2009) und in individuellen Schreiben bot die Landesbank den betroffenen Arbeitnehmern an, ihre bisherigen Anwartschaften in die neue Versorgungsordnung 2010 (VO2010) zu überführen; zugleich enthielt das Formular (Anlage 3a) die Klausel, dass der Unterzeichner mit der Einstellung der Erteilung von Direktzusagen einverstanden sei. Die Klägerin unterzeichnete Anlage 3a fristgerecht. Sie klagte dennoch auf Abschluss eines Versorgungsvertrags und forderte weitere Nettozahlungen; die Klage wurde in den Vorinstanzen abgewiesen. Das BAG bestätigt die Abweisung. • Die Revision der Klägerin ist unbegründet; das Landesarbeitsgericht hat zu Recht die Berufung zurückgewiesen. • Auslegung und Wirksamkeit der Anlage 3a: Anlage 3a ist als vorformuliertes Vertragsangebot (AGB) der Landesbank anzusehen; maßgeblich ist, wie verständige und redliche Vertragspartner den Inhalt unter Berücksichtigung typischer Begleitumstände verstehen. Die für alle erkennbaren Unternehmensinformationen (DV2009, Intranet-Mitteilungen, Präsentation, Begleitschreiben) legen nahe, dass die Überführung der Anwartschaften in die VO2010 zugleich die einvernehmliche Aufhebung eines etwa bestehenden Rechts auf Direktzusagen bezweckte. Die Klägerin hat durch Unterzeichnung das Angebot angenommen; ein Einigungsmangel besteht nicht. • Keine Anwendung der Unklarheitenregel (§305c II BGB): Es bestehen keine nicht behebbaren Auslegungszweifel; die klauseltypische Bedeutung ist erkennbar. • Keine überraschende Klausel (§305c I BGB): Die Regelung über das Versorgungsrecht war erkennbar thematisch zur Neugestaltung zugehörig und nicht an ungewöhnlicher, verborgener Stelle. • Inhaltskontrolle (§307 BGB) und Transparenz: Die Klausel ist hinreichend bestimmt und verständlich; sie verletzt nicht das Transparenzgebot. Soweit die Bestimmung von gesetzlichen Regelungen abweicht, fällt sie unter die uneingeschränkte Kontrolle, weil sie der Klärung einer vorbestehenden Rechtsunsicherheit diente; sie ist aber nicht unangemessen benachteiligend. • Interessenabwägung und §779 BGB: Vor dem Hintergrund der existenziellen Lage der Landesbank und der bestehenden rechtlichen Unsicherheit war die Vereinbarung ein typischer Ausgleich durch gegenseitiges Nachgeben; die Klägerin erhielt mit der VO2010 weiterhin betriebliche Leistungen, sodass keine unangemessene Benachteiligung vorliegt. • Kein Verstoß gegen Nebenpflichten: Die Landesbank hat hinreichend informiert und keine pflichtwidrigen Täuschungen begangen; Hinweise auf Informationsmöglichkeiten waren vorhanden und zumutbar. • Geschäftsgrundlage (§313 BGB) und Schadensersatz: Die Entscheidungen des Senats 2012 haben die Geschäftsgrundlage nicht so verändert, dass die Klägerin rückwirkend zum Rücktritt berechtigt wäre; ein Schadensersatzanspruch wegen Verletzung von Aufklärungspflichten besteht nicht. • Die Widerklage der Beklagten wurde vom Senat nicht entschieden; die Kostenentscheidung folgt aus §97 ZPO. Die Revision der Klägerin wird zurückgewiesen; die Klägerin trägt die Kosten der Revision. Die Klage auf Abschluss eines Versorgungsvertrags und auf Zahlung der geltend gemachten Nettovergütung ist unbegründet, weil die Klägerin durch wirksame Annahme der von der Landesbank vorformulierten Änderungsvereinbarung (Anlage 3a) ihr bisheriges Recht aus betrieblicher Übung auf Abschluss eines Versorgungsvertrags aufgegeben hat. Die Vereinbarung zur Überführung der Anwartschaften in die VO2010 und die Erklärung, mit der Einstellung künftiger Direktzusagen einverstanden zu sein, war nach Auslegung verständlich, nicht überraschend und nicht unangemessen benachteiligend; sie diente der Beseitigung einer rechtlichen Unsicherheit angesichts der finanziellen Lage der Landesbank. Hinweis- und Informationspflichten der Landesbank wurden nicht verletzt; ein Rücktritt oder Schadensersatzanspruch der Klägerin ist nicht gegeben.