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Beschluss

4 TaBV 9/13

Landesarbeitsgericht Sachsen-Anhalt, Entscheidung vom

ArbeitsgerichtsbarkeitECLI:DE:LAGST:2014:0219.4TABV9.13.0A
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Entscheidungsgründe
Tenor 1. Die Beschwerde der zu 1. beteiligten Schwerbehindertenvertretung gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Stendal vom 21.03.2013 - 1 BV 1/13 - wird zurückgewiesen. 2. Die Rechtsbeschwerde an das Bundesarbeitsgericht wird zugelassen. Gründe I. 1 Im Februar 2011 wurde der Arbeitnehmer B im Betrieb der zu 2. beteiligten Arbeitgeberin zur Vertrauensperson der zu 1. beteiligten Schwerbehindertenvertretung gewählt. 2 Die Beteiligten zu 1. und 2. streiten darüber, ob die Teilnahme der Vertrauensperson B an einer Veranstaltung vom 14. Mai bis 16. Mai 2012 in B als Schulung erforderlich ist und die zu 2. beteiligte Arbeitgeberin die zu 1. beteiligte Schwerbehindertenvertretung von den Schulungskosten in Höhe von 790,00 Euro freizustellen hat sowie die von der Vertrauensperson B verauslagten Hotelkosten in Höhe von 328,80 Euro und Fahrkosten in Höhe von 150,60 Euro zu erstatten hat. 3 Die Vertrauensperson B nahm seit ihrer Wahl im Februar 2011 an folgenden Seminaren teil: 4 - Schwerbehindertenvertretung Teil I vom 02.05 bis 06.05.2011 in B mit dem Inhalt: 5 ● Arbeiten mit dem Sozialgesetzbuch IX 6 Õ Gesetze sicher anwenden 7 Õ das SGB IX im Überblick 8 ● Der zu betreuende Personenkreis 9 Õ Wann liegt eine Behinderung vor? 10 Õ Wer ist schwerbehindert? 11 Õ Was heißt Gleichstellung? 12 ● Persönliche Rechte im Amt der Schwerbehindertenvertretung 13 Õ Wahl und Amtszeit 14 Õ Ungestörte Amtsausübung 15 Õ Der besondere Kündigungs- und Versetzungsschutz als Amtsträger 16 Õ Arbeitsbefreiung für Schwerbehindertenvertreter -Aufgaben 17 Õ Der Schulungsanspruch der Schwerbehindertenvertretung 18 Õ Zu beachtende Besonderheiten bei Stellvertretern 19 ● Die Arbeit in der Schwerbehindertenvertretung richtig organisieren 20 Õ Welche Ausstattung braucht die Schwerbehindertenvertretung und was zahlt der Arbeitgeber? 21 Õ Die Sprechstunde und weitere wichtige Termine der Schwerbehindertenvertretung 22 Õ Die Schwerbehindertenversammlung 23 ● Interne und externe Partner der Schwerbehindertenvertretung 24 ● Die Arbeit eines Schwerbehindertenvertreters im Überblick 25 Õ Bei der Einstellung von schwerbehinderten Menschen mitwirken 26 Õ Informations- und Anhörungsrechte wahrnehmen 27 Õ Arbeitsplätze behinderungsgerecht gestalten 28 Õ Stellungnahme im Kündigungsverfahren abgeben 29 Õ Integrationsvereinbarungen abschließen 30 Õ Prävention fördern 31 Õ Zusammenarbeit mit dem Betriebsrat / Personalrat 32 - Schwerbehindertenvertretung Teil II vom 15.08. bis 19.08.2011 in H mit dem Inhalt: 33 ● Zwischen professioneller Beratung und persönlicher Betroffenheit (1 Tag) 34 Õ Definition der eigenen Rolle 35 Õ Erwartungen des Ratsuchenden klären 36 Õ Aktives Zuhören und Fragetechnik 37 Õ Eigen- und Fremdwahrnehmung 38 ● Feststellung der Schwerbehinderteneigenschaft und Gleichstellung 39 Õ Wie wird der Grad der Behinderung bestimmt? 40 Õ Anträge richtig stellen 41 Õ Der Ablauf des Feststellungs- und Gleichstellungsverfahrens 42 ● Besondere Rechte schwerbehinderter Arbeitnehmer 43 Õ Verbot (fast) jeder Benachteiligung 44 Õ Anspruch auf einen behindertengerechten Arbeitsplatz 45 Õ Recht auf Beschäftigung in Teilzeit 46 Õ Ablehnung von Mehrarbeit 47 Õ Zusatzurlaub für Schwerbehinderte 48 ● Beteiligung der Schwerbehindertenvertretung bei personellen Maßnahmen 49 Õ Einsichtsrecht in Bewerbungsunterlagen 50 - Schwerbehindertenvertretung Teil III vom 10.10. bis 14.10.2011 in D mit dem Inhalt: 51 ● Kompetenz für Gespräch mit betrieblichen und externen Partnern (1 Tag) 52 Õ Schwierige Gesprächssituationen meistern 53 Õ Konstruktiver Umgang mit Störungen auf der Inhalts- und Beziehungsebene 54 Õ Angemessen auf persönliche Angriffe reagieren 55 Õ Wirksames Gesprächsverhalten trainieren 56 ● Prävention und Rehabilitation als Aufgabe von Schwerbehindertenvertretung und Arbeitgeber 57 ● Die Rehabilitationsträger und ihre Zuständigkeiten 58 Õ Was sind Rehabilitationsträger? 59 Õ Besondere Leistungen nach dem SGB IX im Überblick 60 Õ Den richtigen Ansprechpartner finden 61 ● Die Rolle des Integrationsamtes 62 Õ Das Angebot an finanziellen Hilfen und Beratung 63 Õ Unterstützung durch Integrationsfachdienste 64 ● Leistungen zur beruflichen Rehabilitation 65 Õ Leistungen zur behinderungsgerechten Arbeitsplatzgestaltung 66 Õ Förderung durch berufliche Bildungsmaßnahmen, Kraftfahrzeughilfe oder Arbeitsassistenz 67 Õ Medizinische, psychologische und pädagogische Hilfen 68 ● Integrationsvereinbarungen 69 Õ Was kann eine Integrationsvereinbarung bewirken? 70 Õ Mögliche Regelungsinhalte 71 Õ Wesentliche Umsetzungsschritte 72 - Psychische Belastungen am Arbeitsplatz - Neue Herausforderungen für die Schwerbehindertenvertretung! vom 23.04. bis 27.04.2012 in Dr mit dem Inhalt: 73 ● Ursachen psychischer Belastungen 74 Õ Anforderungen der Arbeitsaufgabe (z.B. Zeitdruck) 75 Õ Arbeitsumgebung (z.B. Lärm, Arbeitsplatzgestaltung) 76 Õ Arbeitsorganisation (z. B. unklare Kompetenzregelungen) 77 Õ Individuelle Leistungsvoraussetzungen (z.B. Gesundheit) 78 ● Folgen für die Betroffenen 79 Õ Stressreaktionen und Erschöpfungsspirale 80 Õ Körperliche Erkrankungen (z.B. Herz-Kreislauf, Wirbelsäule) 81 Õ Psychische Krankheitsbilder (z.B. Depression, Sucht) 82 Õ Mobbing und Burnout 83 ● Erkrankten Kollegen helfen 84 Õ Belastungen ermitteln (z.B. Gefährdungsbeurteilung, Mitarbeiterbefragung) 85 Õ Arbeitsbedingungen optimieren 86 Õ individuelle Schutzfaktoren 87 ● Argumente gegenüber Arbeitgebern 88 Õ Sinkende Arbeitsleistung und Arbeitsqualität 89 Õ Konflikte mit Vorgesetzten und Kollegen 90 Õ Zunahme: Fehlzeiten, Frühverrentungen und Fluktuation 91 ● Rolle der Schwerbehindertenvertretung und Umgang mit Betroffenen und Vorgesetzten 92 Õ (Negative) Emotionen und Einstellungen ausloten 93 Õ Zum Problemkern Vordringen: Gut zuhören, fragen, wahrnehmen 94 Õ Sensible Themen ansprechen 95 Õ Auseinandersetzung mit sozialen und persönlichen Konflikten 96 Õ Eigene Überforderung als Schwerbehindertenvertreter: Grenzen erkennen und setzen 97 Nach einem entsprechenden Beschluss meldete sich die Vertrauensperson B am 31. Januar 2012 für den „Tag der Schwerbehindertenvertretung“ in B des Instituts für Fortbildung von Betriebsräten KG (ifb) an. 98 Das Programm lautet: 99 „Montag 14.05.2012 ab 12.00 Uhr ifb-Check-in ab 13.00 Uhr Begrüßungssnack 13.30 - 15.00 Uhr Begrüßung im Plenum und Eröffnungsvortrag von Herrn Dr. N zum Thema „So funktioniert Vertrauen“ 15.00 - 15.30 Uhr Kaffeepause 15.30 - 17.30 Uhr 1. Workshop 18.30 Uhr Dinner-Buffet im Plenum mit Gastauftritt des Comedian „Lilli“ Dienstag, 15.05.2012 08.30 - 10.30 Uhr 2. Workshop 10.30 - 11.00 Uhr Kaffeepause 11.00 - 12.00 Uhr Vortrag von Herrn S zum Thema „Status-Spiele: Wie Sie in jeder Situation die Oberhand behalten“ 12.00 - 13.30 Uhr Mittagessen im Hotelrestaurant 13.30 - 15.30 Uhr 3. Workshop 15.30 - 17.00 Uhr SBV-Austausch mit Fachreferenten (Kaffeepausenangebot im Plenum) 18.00 Uhr Abfahrt zum Rahmenprogramm außer Haus Bustour mit Stadtführern ca. 19.30 Uhr Ritteressen in B mit verschiedenen Einlagen ab 22.00 Uhr Rückfahrt zum Hotel (und 22.30 Uhr und 23.00 Uhr) Mittwoch 16.05.2012 08.30 - 10.30 Uhr 4. Workshop 10.30 - 11.00 Uhr Kaffeepause 11.00 - 12.30 Uhr Vortrag von F zum Thema „Lieber auf neuen Wegen stolpern, als auf ausgelatschten Pfaden auf der Stelle treten“ und Verabschiedung ab 12.30 Uhr Mittagessen im Hotelrestaurant oder Lunchpaket“ 100 Der „Workshop-Plan“ für die Vertrauensperson B für den „Tag der Schwerbehindertenvertretung“ vom 14. Mai 2012 bis 16. Mai 2012 in B lautet: 101 „Ihre gebuchten Workshops: 102 Themen Referenten Raumnamen Tag Uhrzeit W5 Das professionelle Konfliktgespräch Z T Mo-Nachmittag 15.30 17.30 Uhr W1 Die erfolgreiche Anerkennung einer Schwerbehinderung K Di-Vormittag 08.30 - 10.30 Uhr W6 Der souveräne Auftritt L E Di-Nachmittag 13.30 - 15.30 Uhr W3 Die gekonnte Stellungnahme der SBV im Kündigungsfall Vorträge W B Mi-Vormittag 08.30 - 10.30 Uhr Begrüßung und Eröffnungsvortrag Plenum Montag-Nachmittag 13.30 - 15.00 Uhr Vortrag von S Plenum Dienstag-Vormittag 11.00 - 12.00 Uhr Vortrag von F und Verabschiedung Plenum Mittwoch-Vormittag 11.00 - 12.30 Uhr“ 103 Im April 2012 zeigte die Vertrauensperson B der zu 1. beteiligten Schwerbehindertenvertretung der zu 2. beteiligten Arbeitgeberin seine Teilnahme am „Tag der Schwerbehindertenvertretung“ in Berlin an (vgl. Bl. 13 d. A.). Die zu 2. beteiligte Arbeitgebern lehnte eine Kostenübernahme mit Schreiben vom 20. April 2012 (Bl. 14 d. A.) mit der Begründung ab, es sei nicht ersichtlich, inwieweit diese Schulungsteilnahme, soweit es sich überhaupt um eine solche handele, mit den Aufgaben der Schwerbehindertenvertretung nach § 95 SGB IX im Zusammenhang stehen solle. Ebenso erschließe sich für die zu 2. beteiligte Arbeitgeberin in diesem Falle die Erforderlichkeit nicht. Die Vertrauensperson B der Schwerbehindertenvertretung nahm gleichwohl an dem vorgenannten „Tag der Schwerbehindertenvertretung“ in Berlin vom 14. bis 16. Mai 2012 teil. Die Verfahrensbevollmächtigte der zu 1. beteiligten Schwerbehindertenvertretung erklärte im Rahmen des zweitinstanzlichen Anhörungstermins am 19. Februar 2014 auf Befragen des Vorsitzenden dazu: „Im Vorfeld hat es zwar ein einstweiliges Verfügungsverfahren gegeben, aber nur betreffend Kostenübernahme, glaube ich.“ 104 Die zu 1. beteiligte Schwerbehindertenvertretung hat in erster Instanz ausgeführt, die Schulung „Tag der Schwerbehindertenvertretung“ sei erforderlich im Sinne des § 96 Abs. 4 SGB IX gewesen, da diese Kenntnisse vermittelt habe, die für die Arbeit in der Schwerbehindertenvertretung erforderlich gewesen seien. Die Beteiligte zu 2. sei demnach verpflichtet, die Vertrauensperson für die Teilnahme an der streitgegenständlichen Schulung freizustellen und gemäß § 96 Abs. 8 Satz 1 i. V. m. § 96 Abs. 4 Satz 3 SGB IX die Schulungskosten für die Teilnahme der Vertrauensperson zu tragen. Die Tagung habe Themen behandelt, die für eine sachgerechte Ausübung der Arbeit als Schwerbehindertenvertretung benötigt werden würden und die über die in den Grundlagenschulungen des Jahres 2011 behandelten Themen hinausgehen würden. So habe der Workshop W 5 zum Thema Konfliktgespräch Übungen beinhaltet, um Arbeitnehmer, die sich beschweren, zu verstehen und um auf ihre Bedürfnisse eingehen zu können. Dies sei anhand konkreter Übungsgespräche erprobt worden, etwa, wie der Schwerbehindertenvertreter bestimmte Phrasen in Gesprächen einsetzen oder neutralisieren könne. Ferner sei den Teilnehmern eine gezielte Anwendung von Wörtern und Fragen sowie gezielte Fragetechniken erläutert worden. Auch sei mit ihnen praktisch geübt worden, wie mit Argumenten des Arbeitgebers umgegangen werden könne und wie diese umgekehrt werden könnten und wie mit bedingten Zustimmungen umzugehen sei. Darüber hinaus seien verschiedene Konfliktmuster und Fragen zu Konfliktklärungen erarbeitet sowie Frageraster erstellt worden, die geeignet seien, Gespräche mit dem Arbeitgeber vorzubereiten und typische Konfliktsignale bzw. Konfliktbewältigungsstrategien zu erstellen. Diese Inhalte seien in den Grundlagenseminaren Schwerbehindertenvertretung Teil I und Teil II nicht behandelt worden und auch in Teil III seien lediglich Grundlagen vermittelt und Überblicke darüber verschafft worden, wie die Schwerbehindertenvertretung angemessen auf persönliche Angriffe reagieren könne oder konstruktiv mit Störungen auf Beziehungsebene umgehen könne. Es sei nicht anhand verschiedener Fallgruppen geübt worden, wie Konfliktbewältigungsstrategien in der Arbeitspraxis am effektivsten umgesetzt werden könnten. Auch der Workshop W 1 zum Thema: „Die erfolgreiche Anerkennung einer Schwerbehinderung“ sei erforderlich gewesen. Die natürlich zu behandelnde Frage, welche sinnvollen und sinnlosen Anträge existieren würden und worin der Unterschied zu erkennen sei, damit hier die Fehlerquote der Schwerbehindertenvertretung minimiert werde, sei behandelt worden. Daneben sei auch anhand von Fallbeispielen die Berechnung des Grades der Behinderung anhand von konkreten Krankheitsbildern geprobt und insbesondere erörtert worden, wie die Schwerbehindertenvertretung auf die einzelnen Fragen des Antrages eingehen könne. Darüber hinaus habe man sich vertieft mit dem Bundesversorgungsgesetz, dem Entschädigungsgesetz, der gesetzlichen Unfallversicherung sowie den Fragen der Berufsunfähigkeit und der Erwerbsunfähigkeit beschäftigt. Solche Informationen und Übungen habe es in den Grundlagenseminaren Schwerbehindertenvertretung Teil I bis Teil III nicht gegeben. 105 In dem Workshop W 6 „Der souveräne Auftritt“ sei eingehender behandelt worden, was eigentlich unter Schlagfertigkeit zu verstehen sei, welche innere Haltung erforderlich sei und wie mit jeder Art von Einwänden und insbesondere provokativer Rhetorik umzugehen sei. Auch hier seien verschiedene Fallbeispiele behandelt und durch aktive Übungen die Reaktion und das Verhalten der einzelnen Teilnehmer geprobt worden. Es dürfe nicht außer Acht gelassen werden, dass es sich bei dem „Tag der Schwerbehindertenvertretung“ um ein Fachseminar gehandelt habe, demgegenüber die Grundlagenseminare „Schwerbehindertenvertretung Teil I bis Teil III“, wie der Name schon sage, lediglich Grundlagen behandelt hätten. Auch die Tatsache, dass die Fachtagung vom ifb angeboten und durchgeführt worden sei, spreche dafür, dass es sich nicht lediglich um eine Zusammenkunft einzelner Personen gehandelt habe. Letztlich stellt die Teilnahme an einem Seminar auch dann eine erforderliche Schulungsmaßnahme dar, wenn es sich lediglich um die Auffrischung von bereits vorhandenem Wissen handele. Es sei hinlänglich bekannt, dass durch mehrfache Wiederholung bereits vermittelter Inhalte diese mit jeder Wiederholung effektiver in Wissen, insbesondere in Langzeitwissen, umgewandelt würden. Es sei daher jedem Schwerbehindertenvertreter bzw. jedem Betriebsrat zuzugestehen, in regelmäßigen Abständen ihr Wissen aufzufrischen. Im vorliegenden Fall sei zwar seit der Teilnahme an den Grundlagenseminaren lediglich ein halbes Jahr vergangen, dennoch dürfe nicht außer Acht gelassen werden, dass die Vertrauensperson der Antragstellern zum Zeitpunkt des streitgegenständlichen Seminars lediglich seit einem Jahr Vertrauensmann gewesen sei und es dementsprechend erforderlich gewesen sei, ihr durch vielfache Übungen ein gewisses Grundmaß an Routine nahezubringen, damit er seine Aufgaben im Rahmen der Schwerbehindertenvertretung sach- und insbesondere fachgerecht wahrnehmen könne. 106 Die Antragstellerin beantragt, 107 1. Die Beteiligten zu 2) wird verpflichtet, die Antragstellerin von der Zahlung der für die Fachtagung „Tag der Schwerbehindertenvertretung“ vom 14.05.2012 bis zum 16.05.2012 in Höhe von 790,00 € freizustellen. 108 2. Die Beteiligten zu 2) wird verpflichtet, an die Antragstellerin Kosten für eine Schulungsmaßnahme in Höhe von 479,40 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 09.06.2012 zu zahlen. 109 Die Beteiligte zu 2) beantragt, 110 die Anträge abzuweisen. 111 Die zu 2. beteiligte Arbeitgeberin hat in erster Instanz ausgeführt, bei dem Workshop, an dem die Vertrauensperson teilgenommen habe, handele es sich nicht um Schulungs- und Bildungsveranstaltungen. Solche seien didaktisch auf einen bestimmten, eng abgegrenzten Personenkreis abgestellt, bei dem noch eine individuelle Beziehung zwischen Lehrperson und Teilnehmern möglich sei. Sie würden planmäßig mit dem Ziel durchgeführt, bei den Teilnehmern einen bestimmten Wissensstand herbeizuführen. Kongresse mit einem individuellen nicht mehr ansprechbaren Teilnehmerkreis seien deshalb keine Schulungs- und Bildungsveranstaltungen. Sie würden sich an Personen mit unterschiedlichen Bildungsständen wenden und überwiegend dem Erfahrungsaustausch dienen. Es fehle daher an der didaktischen Ausgestaltung sowie an dem Ziel der Vermittlung eines bestimmten Wissens. Selbst wenn es sich um eine Schulungs- und Bildungsveranstaltung im Sinne des § 96 Abs. 4 Satz 3 SGB IX gehandelt hätte, wäre die Teilnahme der Vertrauensperson nicht erforderlich im Sinne der Norm gewesen. Bereits in der von der Vertrauensperson besuchten Schulungsveranstaltung Schwerbehindertenvertretung Teil I sei ihr vermittelt worden, wie sie Stellungnahmen in Kündigungsverfahren abzugeben habe. Schon in dem Seminar Schwerbehindertenvertretung Teil II sei die Vertrauensperson ebenfalls zur Beteiligung der Schwerbehindertenvertretung bei personellen Maßnahmen geschult worden. Der besondere Kündigungsschutz für Schwerbehinderte sei auch Gegenstand dieses Seminars gewesen. Ähnliches gelte beim Themenkreis Anerkennung einer Schwerbehinderung. In der Schulung Schwerbehindertenvertretung Teil II sei beispielsweise ausführlich die Frage der Feststellung der Schwerbehinderteneigenschaft und der Gleichstellung erörtert worden. Konfliktgespräche seien ebenfalls ausführlicher Gegenstand der einwöchigen Schulungsveranstaltung Schwerbehindertenvertretung Teil III gewesen. Auch die von der Antragstellerin vorgelegte Darstellung des Programmes könne die Erforderlichkeit der Teilnahme keinesfalls begründen. Die Vortragsthemen „So funktioniert Vertrauen“, „Statusspiele“, Wie Sie in jeder Situation die Oberhand behalten“, „Lieber auf neuen Wegen stolpern, als auf ausgelatschten Pfaden auf der Stelle treten“, seien sehr allgemein gehalten und könnten die Erforderlichkeit nicht begründen. Dass der Gastauftritt des Comedian Lilli ebenso wenig erforderlich sei wie ein Ritteressen in B. mit verschiedenen Einlagen, bedürfe keiner weiteren Erwähnung. 112 Zunächst hat die zu 1. beteiligte Schwerbehindertenvertretung „Klage“ beim Arbeitsgericht Stendal gegen die zu 2. beteiligte Arbeitgeberin erhoben. Mit Beschluss vom 10. Januar 2013 ist dieser Rechtsstreit dort in das arbeitsgerichtliche Beschlussverfahren verwiesen worden. 113 Durch Beschluss vom 21. März 2013 hat das Arbeitsgericht Stendal die Anträge der zu 1. beteiligten Schwerbehindertenvertretung zurückgewiesen und unter II. der Gründe dieses Beschlusses auf den Seiten 9 bis 12 (Bl. 156 - 159 d. A.) ausgeführt, die Anträge zu 1. und 2. der zu 1. beteiligten Schwerbehindertenvertretung seien insgesamt zulässig. Sowohl der Freistellungs- als auch der Zahlungsantrag seien jedoch unbegründet. 1. 114 Die zu 1. beteiligte Schwerbehindertenvertretung mache gegen die zu 2. beteiligte Arbeitgebern Ansprüche auf Ersatz von Schulungskosten gemäß § 96 Abs. 8 Satz 1 i. V. m. § 96 Abs. 4 Satz 3 SGB IX geltend, und zwar einerseits einen Freistellungsanspruch wegen der Schulungskosten und andererseits einen Kostenerstattungsanspruch wegen der Kosten für das Tagungshotel und wegen der Aufwendungen für An- und Abfahrt zu der Tagung. Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (Beschluss vom 30.03.2010 - 7 AZB 32/09, Juris) seien Streitigkeiten über die nach § 96 Abs. 8 Satz 1 SGB IX bestehende Pflicht des Arbeitgebers, die Kosten der Schwerbehindertenvertretung zu tragen, in entsprechender Anwendung von § 2 a Abs.1 Nr. 3 a Abs. 2 ArbGG im arbeitsgerichtlichen Beschlussverfahren zu entscheiden ... Da im Übrigen weder gegen den Freistellungsantrag noch gegen den Zahlungsantrag Zulässigkeitsbedenken bestehen würden, seien diese insgesamt zulässig. 2. 115 Sowohl der Freistellungs- als auch der Zahlungsantrag seien jedoch unbegründet. Dazu heißt es auf den Seiten 10 bis 12 des vorgenannten Beschlusses des Arbeitsgerichts Stendal vom 21.03.2013 (Bl. 157 - 159 d. A.): 116 „Gemäß § 96 Abs. 8 SGB IX trägt der Arbeitgeber die durch die Tätigkeit der Schwerbehindertenvertretung entstehenden Kosten. Hierzu zählen auch Kosten, die gemäß § 96 Abs. 4 Satz 3 SGB IX durch die Teilnahme an Schulungs- und Bildungsveranstaltungen entstehen, soweit diese Kenntnisse vermitteln, die für die Arbeit der Schwerbehindertenvertretung erforderlich sind. Diese Vorschrift entspricht ihrem Wortlaut nach dem § 37 Abs. 6 Satz 1 BetrVG, wo ein entsprechender Anspruch auf Freistellung nicht nur für Betriebsratstätigkeit, sondern auch für die Teilnahme an Schulungs- und Bildungsveranstaltungen für Betriebsräte geregelt ist und wozu es umfassende Rechtsprechung gibt. Diese Rechtsprechung wendet die erkennende Kammer entsprechend bei Schulungen von Vertrauenspersonen der behinderten Menschen entsprechend an. 117 Nach § 37 Abs. 6 Satz 1 BetrVG ist die Vermittlung von Kenntnissen erforderlich, wenn sie unter Berücksichtigung der konkreten Verhältnisse im Betrieb oder im Betriebsrat notwendig sind, damit der Betriebsrat seine gegenwärtigen oder in naher Zukunft anstehenden Aufgaben sach- und fachgerecht erfüllen kann. Dazu muss ein aktueller oder absehbarer betrieblicher oder betriebsratsbezogener Anlass dargelegt werden, aus dem sich der Schulungsbedarf ergibt. Lediglich bei erstmals gewählten Betriebsratsmitgliedern braucht die Schulungsbedürftigkeit nicht näher dargelegt werden, wenn Grundkenntnisse im Betriebsverfassungsrecht, im allgemeinen Arbeitsrecht oder im Bereich der Arbeitssicherheit und Unfallverhütung vermittelt werden. 118 Der 7. Senat des Bundesarbeitsgerichts unterscheidet damit zwischen der Vermittlung sog. Grundkenntnisse und anderer Schulungsveranstaltungen. Durch die Vermittlung von Grundwissen soll das Betriebsratsmitglied erst in die Lage versetzt werden, seine sich aus der Amtsstellung ergebenden Rechte und Pflichten ordnungsgemäß wahrzunehmen. Für andere Schulungsveranstaltungen muss ein aktueller, betriebsbezogener Anlass für die Annahme bestehen, dass die in der Schulung zu erwerbenden besonderen Kenntnisse derzeit oder nahezu von dem zu schulenden Betriebsratsmitglied benötigt werden, damit der Betriebsrat seine Beteiligungsrechte sach- und fachgerecht ausüben kann (BAG, Beschluss vom 12.01.2011, 7 ABR 94/09, Rn. 19, Juris). 119 Auch hinsichtlich des Schulungsbedarfs für Vertrauenspersonen ist entsprechend zu unterscheiden zwischen der Vermittlung sog. Grundkenntnisse und anderer Schulungsveranstaltungen. Bei der von der Vertrauensperson wahrgenommenen Schulung vom 14. bis 16.05.2012 handelte es sich selbst nach dem Vortrag der Antragstellerin um eine Fachtagung und nicht um die Vermittlung von Grundkenntnissen, diese hat die erstmals im Februar 2011 gewählte Vertrauensperson bereits in den Seminaren Schwerbehindertenvertretung Teil I bis Teil III in insgesamt drei vollen Arbeitswochen umfassend erworben. Durch diese Vermittlung des Grundwissens innerhalb von drei Wochen ist die Vertrauensperson in die Lage versetzt worden, ihre sich aus der Amtsstellung ergebenden Rechte und Pflichten ordnungsgemäß wahrzunehmen. 120 Bei dem von der Vertrauensperson besuchten Workshop handelte es sich somit um eine „andere Schulungsveranstaltung“ im Sinne der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts, es muss daher ein aktueller, betriebsbezogener Anlass für die Annahme bestehen, dass die in der Schulungsveranstaltung zu erwerbenden besonderen Kenntnisse derzeit oder in naher Zukunft von der zu schulenden Vertrauensperson benötigt werden, damit diese ihre Beteiligungsrechte sachgerecht ausüben kann. 121 Von einem aktuellen, betriebsbezogenen Anlass ist den Darlegungen der Antragstellerin nichts zu entnehmen. Allenfalls hält die Antragstellerin Vortrag dazu, dass etwa im Workshop W 5, „Das professionelle Konfliktgespräch“, anders als etwa im Grundlagenseminar Schwerbehindertenvertretung Teil III nicht nur Grundlagen zum Konfliktgespräch vermittelt worden seien, sondern dieses Thema viel weitgehender behandelt worden ist. Gleichwohl fehlt jeglicher Vortrag dazu, worin ein betriebsbezogener Anlass bestehen soll, die Vertrauensperson zum Thema Konfliktgespräch weiter zu schulen, als dies in den Grundlagenseminaren in dreiwöchigem Rahmen erfolgt ist. Bestand etwa im Betrieb der Beteiligten zu 2 ein bestimmter Anlass? Welche Defizite bestanden bei der Vertrauensperson, dass sie sich hierin weiter üben musste? 122 Ebenso verhält es sich bei den weiteren in den Workshops behandelten Themen, etwa das bereits im Seminar Schwerbehindertenvertretung Teil II behandelte Thema „Anerkennung einer Schwerbehinderung“. Welche Defizite bestanden hier bei der Vertrauensperson? Hierzu fehlt jeglicher Vortrag. Auch der von der Antragstellerin gehaltene Vortrag zum Thema „Der souveräne Auftritt“ lässt jede Auseinandersetzung der Antragstellerin mit der konkreten Situation vermissen. Besitzt etwa die Vertrauensperson keinen souveränen Auftritt? Dies ist jedenfalls in der Anhörung vor der Kammer nicht aufgefallen. Vielmehr konnte sich die Vertrauensperson ohne Weiteres argumentativ mit der Kammer auseinandersetzen und hat freundlich aber bestimmt ihren Standpunkt vertreten. 123 Letztlich erschöpft sich der gesamte Sachvortrag der Antragstellerin zur Begründung der Erforderlichkeit des Seminars „Tag der Schwerbehindertenvertretung“ darin, mitzuteilen, worin ein „Mehr“ im Verhältnis zu den bereits belegten dreiwöchigen Grundlagenseminaren Schwerbehindertenvertretung Teil I bis III besteht. Ein solcher Vortrag genügt jedoch keinesfalls zur Begründung der Erforderlichkeit eines Seminarbesuchs, jedes Fachseminar wird zwangsläufig Themen behandeln, die nicht Gegenstand der Grundlagenseminare waren. Zusätzlich ist deshalb immer ist noch auszuführen, dass die in der Schulungsveranstaltung zu erwerbenden besonderen Kenntnisse derzeit oder in naher Zukunft von der zu schulenden Vertrauensperson benötigt werden, damit diese ihre Beteiligungsrechte sachgerecht ausüben kann. Zu diesem Bereich ist keinesfalls ein Vortrag zu erkennen. 124 Zur Erforderlichkeit trägt die Antragstellerin lediglich vor, es sei eine Auffrischung des in den Grundlagenseminaren I - III erworbenen Wissens der Vertrauensperson erforderlich gewesen, obwohl zwischen dem Besuch der Grundlagenseminare und dem hier streitgegenständlichen Seminar „Tag der Schwerbehindertenvertretung“ lediglich ein halbes Jahr vergangen war. Letztlich fehlt jedoch auch hier eine Auseinandersetzung mit der konkreten Situation. Generell kann jedenfalls ein halbes Jahr nach Abschluss eines insgesamt dreiwöchigen Schulungsblocks nicht eine Erforderlichkeit gesehen werden, durch weitere Seminare eine Wiederholung und damit Vertiefung des Seminarstoffs zu erreichen. 125 Insgesamt kann daher die Teilnahme an dem Seminar „Tag der Schwerbehindertenvertretung“ nicht als erforderliche Schulung im Sinne des § 96 Abs. 8 i. V. m. § 96 Abs. 4 Satz 3 SGB IX angesehen werden. 126 Die Kammer sieht in der Tatsache, dass die Beteiligte zu 2) offensichtlich innerhalb eines guten Jahres für vier Seminare der Vertrauensperson deren Erforderlichkeit bejahte und die Kosten übernahm, als gutes Zeichen der vertrauensvollen Zusammenarbeit an. Diese vertrauensvolle Zusammenarbeit zwischen Betrieb und Schwerbehindertenvertretung sollte die Antragstellerin nicht gefährden.“ 127 Dieser Beschluss des Arbeitsgerichts Stendal vom 21. März 2013 ist der zu 1. beteiligten Schwerbehindertenvertretung am 16. April 2013 zugestellt worden. Am 16. Mai 2013 ist die Beschwerde und am Montag, den 17. Juni 2013 die Beschwerdebegründung der zu 1. beteiligten Schwerbehindertenvertretung beim Landesarbeitsgericht Sachsen-Anhalt eingegangen. 128 Wegen des genauen Inhalts dieser Beschwerdebegründung vom 17. Juni 2013 wird auf Blatt 179 - 185 der Akte Bezug genommen. 129 Hinsichtlich der zweitinstanzlichen Anträge der Beteiligten zu 1. und 2. wird auf die Seite 2 des Protokolls über den zweitinstanzlichen Termin zur mündlichen Verhandlung der Beteiligten vor der Kammer am 19. Februar 2014 (Bl. 215 d. A.) Bezug genommen. 130 Wegen des Inhalts der Beschwerdeerwiderung der zu 2. beteiligten Arbeitgeberin vom 26. August 2013 wird auf Blatt 198 - 202 der Akte verwiesen. Zu diesem Schriftsatz der zu 2. beteiligten Arbeitgeberin vom 26. August 2013 hat die zu 1. beteiligte Schwerbehindertenvertretung mit Schriftsatz vom 07. Oktober 2013 (Bl. 206 - 207 d. A.) Stellung genommen. 131 Im vorgenannten Protokoll über den zweitinstanzlichen Anhörungstermin vom 19. Februar 2014 (Bl. 215 - Bl. 216 d. A.) heißt es auf den Seiten 2 und 3 u. a.: 132 „Der Vorsitzende trägt zu verschiedenen Aspekten vor. Beide Seiten erhalten Gelegenheit, die Angelegenheit intern zu erörtern. 133 Die Sitzung wird kurz unterbrochen. Danach wird die Sitzung fortgesetzt. 134 Rechtsanwältin W erklärt: Im Rahmen dieser drei Tage gab es 22 Stunden für Vorträge und Workshops (ohne Pausen). v.u.g. 135 Bezogen auf Herrn B hat dieser an den drei Tagen im Umfang von 13,5 Stunden an Vorträgen und Workshops teilgenommen. v.u.g. 136 Verbandsjurist Br erklärt: Aus unserer Sicht waren dies nur rund 9,5 Stunden. I.v.u.g. 137 Rechtsanwältin W überreicht den Workshop-Plan für den Vorsitzenden B nebst Programm zu den Akten. I.v.u.g. 138 Herr B erklärt: In diesen Workshops waren kleinere Gruppen, jeweils 6 - 7 Personen. In diesem kleineren Kreis hatte ich eine bessere Lernfähigkeit. 139 Verbandsjurist Br bestreitet dieses mit Nichtwissen. 140 Auf Befragen des Vorsitzenden erklärt Rechtsanwältin W: Im Vorfeld hat es zwar ein einstweiliges Verfügungsverfahren gegeben, aber nur betreffend Kostenübernahme, glaube ich.“ 141 Wegen des überreichten Workshop-Plans nebst Programm wird auf Blatt 219 - 220 d. A. verwiesen. II. 142 Die Beschwerde der zu 1. beteiligten Sch werbe hinderten Vertretung gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Stendal vom 21. März 2013 - 1 BV 1/13 - ist an sich statthaft sowie an sich zulässig. Sie ist jedoch unbegründet und war deshalb zurückzuweisen. 143 Im Einzelnen: 1. 144 Der sorgfältig begründete Beschluss des Arbeitsgerichts Stendal vom 21. März 2013 ist zutreffend. Die Beschwerdekammer macht sich die Gründe dieses Beschlusses ausdrücklich zu Eigen und schließt sich ihnen auch zur Vermeidung von Wiederholungen in vollem Umfang an. 2. 145 Auch unter Berücksichtigung des in der Beschwerdeinstanz von den Beteiligten zu 1. und 2. noch ergänzten und von der Beschwerdekammer noch weiter ermittelten Sachverhalts ergibt sich kein anderer Befund: a) 146 Die Schwerbehindertenvertretung ist gewählte Vertretung für die besonderen Interessen der Schwerbehinderten und ihnen gleichgestellten Menschen in den Betrieben der Privatwirtschaft sowie in den Verwaltungen des öffentlichen Dienstes. Im Rahmen ihrer Zuständigkeit hat sie zwei Aufgaben. Einerseits soll sie die besonderen Interessen der Schwerbehinderten und ihnen gleichgestellten Menschen gegenüber der Arbeitgeberin vertreten. Andererseits hat sie diesem Personenkreis gemeinsam mit der Arbeitgeberin sowohl helfend als auch beratend zur Seite zu stehen. Die gesetzlichen Aufgaben der Schwerbehindertenvertretung sind (vgl. § 95 Abs. 1 Satz 2 SGB IX) insbesondere, 147 - darüber zu wachen, dass die zugunsten der schwerbehinderten Menschen geltenden Gesetze, Verordnungen, Tarifverträge, Betriebsvereinbarungen und Verwaltungsanordnungen durchgeführt werden sowie insbesondere die der Arbeitgeberin nach den §§ 71, 72 SGB IX obliegende Mindestbeschäftigung von schwerbehinderten Menschen und die nach § 81 SGB IX bestehenden besonderen arbeitsrechtlichen Pflichten erfüllt werden, 148 - Maßnahmen zu beantragen, die den schwerbehinderten Menschen dienen, also etwa bei den zuständigen Stellen - z. B. beim zuständigen Integrationsamt - auf eine behindertengerechte Ausstattung der Arbeitsplätze hinzuwirken, 149 - Anregungen und Beschwerden von behinderten Menschen entgegenzunehmen und auf ihre Erledigung durch Verhandlung mit der Arbeitgeberin hinzuwirken sowie 150 - Beschäftigte bei den entsprechenden Anträgen - z. B. auf Gleichstellung - zu unterstützen. 151 Dabei ist die Schwerbehindertenvertretung - unabhängig vom Betriebsrat - eine Sondervertretung aller im Betrieb beschäftigten schwerbehinderten Menschen (einschließlich der leitenden Angestellten). Sie kann deshalb auch unabhängig vom Betriebsrat gegenüber der Arbeitgeberin Ansprüche - gegebenenfalls auch gerichtlich - geltend machen (vgl. § 2 a Abs. 1 Nr. 3 a ArbGG). Demgemäß hat das Arbeitsgericht Stendal zu Recht und mit zutreffender Begründung am 10. Januar 2013 beschlossen, den Rechtsstreit in das arbeitsgerichtliche Beschlussverfahren zu verweisen. Die Zulässigkeit der gestellten Anträge begegnet nach Auffassung der Beschwerdekammer ebenfalls keinen Bedenken. b) 152 Im Allgemeinen ist die Vermittlung von Kenntnissen und Fähigkeiten in Schulungsveranstaltungen dann erforderlich, wenn sie unter Berücksichtigung der konkreten betrieblichen Situation benötigt wird, um die derzeitigen oder demnächst anfallenden Arbeiten sachgerecht wahrnehmen zu können. Hierzu bedarf es regelmäßig der Darlegung eines aktuellen, betriebsbezogenen Anlasses, um annehmen zu können, dass die auf der betreffenden Schulungsveranstaltung zu erwerbenden Kenntnisse derzeit oder in naher Zukunft von der zu schulenden Person benötigt werden, damit diese ihre Aufgaben sach- und fachgerecht ausüben kann (vgl. LAG Hamm, Beschluss vom 16.05.2012 -10 TaBV 11/12. Dementsprechend führt das Landesarbeitsgericht Hamm aus, die Erforderlichkeit einer Schulungsmaßnahme setze voraus, dass die Kenntnisse und Fähigkeiten notwendig seien, damit die zu schulende Person ihre gegenwärtige oder in naher Zukunft anstehenden Aufgaben sach- und fachgerecht erfüllen kann. Weiter hat das LAG Hamm ausgeführt, den betrieblichen oder betriebsbezogenen Anlass, aus dem sich der Schulungsbedarf ergebe, müsse der Betriebsrat (Anmerkung: hier also die Schwerbehindertenvertretung) darlegen. Einer solchen Darlegung bedürfe es jedoch nicht, wenn ein erstmals gewähltes Betriebsratsmitglied (hier also die erstmals gewählte Vertrauensperson) zu einer Schulung entsandt wird, bei der Grundkenntnisse ... vermittelt werden. Zusammengefasst ist die Vermittlung von Kenntnissen erforderlich, wenn sie unter Berücksichtigung der konkreten Verhältnisse im Betrieb notwendig sind, damit die Schulungsperson ihre Aufgaben in naher Zukunft sach- und fachgerecht erfüllen kann (vgl. BAG vom 17. November 2010 - 7 ABR 113/09 = NZA 2011, Seite 816 f). Demgemäß sind beispielsweise Seminare für Betriebsräte, die weder der Spezialisierung noch der Vertiefung vorhandenen Wissens dienen, sog. Grundschulungen, für deren Notwendigkeit keine besondere Erforderlichkeit gegeben sein muss (LAG Berlin/Brandenburg, Beschluss vom 03. Mai 2013 - 10 TaBV 88/13 und vom 07. September 2012 - 10 TaBV 1297/12). Bei alledem besteht bei der Auswahl geeigneter Schulungsveranstaltungen ein Beurteilungsspielraum und auch keine Verpflichtung, eine Marktanalyse anzustellen und den günstigsten Anbieter auszuwählen (Hessisches Landesarbeitsgericht, Beschluss vom 14. Mai 2012 - 16 TaBV 226/11 = NZA - RR 2012, 475, 476). In seiner Entscheidung vom 25. November 2008 - 14 Ca 6811/07 = AiB 2009, 452, 455 hat das Arbeitsgericht Köln ausgeführt, der Begriff „Tätigkeit“ i. S. v. § 96 Abs. 6 SGB IX sei sehr weit und erfasse als Oberbegriff sowohl die „Durchführung von Aufgaben“ als auch die „Teilnahme an Schulungs- und Bildungsveranstaltungen“. 153 Der Erforderlichkeit eines Seminars i. S. v. § 96 Abs. 4 Satz 3 SGB IX stehe nicht entgegen, dass auch Betriebsräte an einem solchen Seminar teilnehmen können und auch nicht der Umstand, dass im Betrieb lediglich 5 schwerbehinderte Menschen tätig sind. Demgemäß ist der Erwerb von „Grundkenntnissen“ in der Regel erforderlich. Dies gilt aber nicht, wenn es sich um Schulungen kurz vor dem Ende der Amtszeit oder es sich um Schulungen handelt, in denen bereits erworbene Kenntnisse erneut vermittelt werden sollen. 154 Soweit es um das „technische Handwerkszeug“ geht, können auch sog. „Rhetorikseminare“ als erforderliche Schulung zu qualifizieren sein, und zwar jedenfalls dann, wenn der betreffende Betrieb eine bestimmte Größe hat (vgl. Fuhlrott/Reis, Freistellungs- und Kostenübernahmepflicht für Betriebsratsschulungen in ArbR aktuell, 2013, 410). c) 155 Die Vertrauensperson B hat nach ihrer Wahl zur Vertrauensperson im Februar 2011 bereits vor der Teilnahme am „Tag der Schwerbehindertenvertretung“ in Berlin vom 14. bis 16. Mai 2012 an vier Seminaren teilgenommen, nämlich 156 Schwerbehindertenvertretung Teil I vom 02. Mai bis 06. Mai 2011 in Berlin und Schwerbehindertenvertretung Teil II vom 15. August bis 19. August 2011 in Hamburg sowie Schwerbehindertenvertretung Teil III vom 10. Oktober bis 14. Oktober 2011 in Düsseldorf und an dem Seminar psychische Belastung am Arbeitsplatz - Neue Herausforderungen für die Schwerbehindertenvertretung vom 23. April bis 27. April 2012 in Dresden. 157 Im Rahmen des zweitinstanzlichen Termins zur Anhörung der Beteiligten vor der Kammer am 09. Februar 2014 haben die Beteiligten zu 1. und 2. insbesondere über die Erforderlichkeit der Teilnahme der Vertrauensperson B an der hier im Streit stehenden Veranstaltung in Berlin vom 14. bis 16. Mai 2012 gestritten. Die Verfahrensbevollmächtigte der zu 1. beteiligten Schwerbehindertenvertretung hat darauf hingewiesen, dass im Rahmen dieser Veranstaltungen 22 Stunden für Vorträge und Workshops (ohne Pausen) vorgesehen gewesen seien und die Vertrauensperson B an drei Tagen im Umfang von 13,5 Stunden an Vorträgen und Workshops teilgenommen habe. Demgegenüber hat sich die zu 2. beteiligte Arbeitgeberin auf den Standpunkt gestellt, aus ihrer Sicht seien dies nur 9,5 Stunden gewesen. Die Vertrauensperson B hat hinsichtlich der von ihr gebuchten Workshops (Das professionelle Konfliktgespräch, die erfolgreiche Anerkennung einer Schwerbehinderung, der souveräne Auftritt, die gekonnte Stellungnahme der Schwerbehindertenvertretung im Kündigungsfall) im Rahmen der mündlichen Anhörung am 19. Februar 2014 darauf hingewiesen, in diesen Workshops mit kleineren Gruppen von jeweils 6 - 7 Personen und damit im kleineren Kreis habe er eine bessere Lernfähigkeit gehabt. Zwar hat die zu 2. beteiligte Arbeitgebern dies bestritten. Die Beschwerdekammer unterstellt jedoch die vorgenannte Erklärung der Vertrauensperson B in vollem Umfang als richtig und geht auch nach Inhalt und Verlauf des Termins zur Anhörung am 19. Februar 2014 davon aus, dass die Vertrauensperson B für sich Schulungen im Zusammenhang mit Konfliktgesprächen, der Anerkennung der Schwerbehindertenvertretung, deren Auftritt und deren Stellungnahme im Kündigungsfall jeweils für erforderlich hält. Demgemäß kommt es auch nicht auf das Vorbringen der zu 2. beteiligten Arbeitgebern in ihrem Schriftsatz vom 26. August 2013 auf Seite (Bl. 199 d. A.) an. Dort setzt diese sich mit „gewisser Lernschwäche und permanentem Wiederholungsbedarf in kurzzeitigem Rhythmus“ auseinander. Die zu 1. beteiligte Schwerbehindertenvertretung meint offenbar bei lebensnaher Betrachtung, für die Vertrauensperson B sei eine weitere Schulung im Zusammenhang mit Gesprächsführung, Kommunikation und Rhetorik sowie Auftritt erforderlich. 158 Die Beschwerdekammer geht nach dem Besuch von bereits 4 Seminaren durch die Vertrauensperson B nach dessen Wahl im Februar 2011 im Zeitraum von Anfang Mai 2011 bis Ende April 2012 davon aus, dass für den Erwerb solcher Fähigkeiten und Kenntnisse, wenn dies tatsächlich erforderlich ist, ein darauf ausgerichtetes spezielles Seminar besser als der „Tag der Schwerbehindertenvertretung“ in Berlin vom 14. bis 16. Mai 2012 geeignet ist. Das gilt jedenfalls dann, wenn wie vorliegend, zeitnah bereits 4 verschiedene Veranstaltungen bzw. Seminare von der Vertrauensperson der Schwerbehindertenvertretung besucht worden sind. Ein etwaiger weiterer bzw. zusätzlicher Schulungsbedarf der Vertrauensperson B hätte effektiver in einer anderen Spezialveranstaltung bearbeitet werden können, die sich etwa mit Rhetorik und Verhandlungs- bzw. Gesprächsführung auseinandersetzt. Bei üblicher Dauer solcher Seminare hätten dann mindestens 20 Stunden zur Verfügung gestanden, um die Vertrauensperson B zusätzlich im Bereich von Auftritt, Argumentation, Rhetorik und Verhandlung zu schulen oder ihre Fähigkeiten im Rahmen der Doppelrolle als Interessenvertreter und Berater im Bereich von Beratungs- und Konfliktgesprächen zu erweitern, mit betroffenen Arbeitnehmern und der Personalabteilung bzw. Geschäftsführung der zu 2. beteiligten Arbeitgeberin Gespräche und Verhandlungen mit dem Ziel zu führen, im Rahmen einer vertrauensvollen Zusammenarbeit für die Wahrung der berechtigten Interessen der betroffenen Arbeitnehmer zu sorgen. 159 Zusammenfassend ist die Beschwerdekammer der Auffassung, dass der „Tag der Schwerbehindertenvertretung“ nicht hinreichend erforderlich war, um die Vertrauensperson B mit den Themen besonders zu schulen, die aus der Sicht der zu 1. beteiligten Schwerbehindertenvertretung für diesen im besonderen Maße trotz des Besuchs der vorgenannten 4 Veranstaltungen im Zeitraum von Anfang Mai 2011 bis Ende April 2012 gleichwohl noch erforderlich sind. 160 Nach alledem war wie erkannt zu entscheiden. III. 161 Gegen den das Verfahren beendenden Beschluss eines Landesarbeitsgerichts findet die Rechtsbeschwerde an das Bundesarbeitsgericht nur statt, wenn sie in dem Beschluss des Landesarbeitsgerichts zugelassen wird. Zuzulassen ist die Rechtsbeschwerde nur, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder der Beschluss von einer Entscheidung der in § 72 Abs. 1 Nr. 2 ArbGG genannten Gerichte abweicht und auf dieser Entscheidung beruht (vgl. §§ 92 Abs. 1, 72 Abs. 1 ArbGG). Liegen diese Voraussetzungen (grundsätzliche Bedeutung oder Abweichung) vor, so ist das Landesarbeitsgericht zur Zulassung verpflichtet. Das vorliegende Verfahren hat nicht nur für die hier Beteiligten, sondern wegen seiner Inhalte grundsätzliche Bedeutung.