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Beschluss

10 TaBV 11/12

LAG HAMM, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die Arbeitgeberin hat die Kosten für eine erforderliche Spezialschulung eines Betriebsratsmitglieds nach § 40 Abs. 1 i.V.m. § 37 Abs. 6 BetrVG zu tragen. • Ob eine Schulung erforderlich ist, ist nach der betrieblichen Situation und dem Zeitpunkt der Beschlussfassung zu beurteilen; der Betriebsrat hat dabei einen Beurteilungsspielraum. • Grundlagenschulungen ersetzen nicht zwingend vertiefende Spezialschulungen, besonders wenn das Mitglied verantwortliche Aufgaben in einem Ausschuss wahrnimmt.
Entscheidungsgründe
Erstattungspflicht des Arbeitgebers für erforderliche Spezialschulung eines Betriebsratsmitglieds • Die Arbeitgeberin hat die Kosten für eine erforderliche Spezialschulung eines Betriebsratsmitglieds nach § 40 Abs. 1 i.V.m. § 37 Abs. 6 BetrVG zu tragen. • Ob eine Schulung erforderlich ist, ist nach der betrieblichen Situation und dem Zeitpunkt der Beschlussfassung zu beurteilen; der Betriebsrat hat dabei einen Beurteilungsspielraum. • Grundlagenschulungen ersetzen nicht zwingend vertiefende Spezialschulungen, besonders wenn das Mitglied verantwortliche Aufgaben in einem Ausschuss wahrnimmt. Die Arbeitgeberin beschäftigt rund 1.400 Personen; im Betrieb besteht ein 15-köpfiger Betriebsrat. Beteiligter zu 2. wurde 2010 in den Betriebsrat gewählt und war Mitglied bzw. später Vorsitzender des vom Betriebsrat gebildeten Arbeitszeitausschusses. Er hatte zuvor mehrere Grundlagenseminare besucht. Der Betriebsrat beschloss am 21.07.2011, den Beteiligten zu 2. zu einer dreitägigen Schulung "Überstunden–Mitbestimmung des Betriebsrats" vom 29.11. bis 01.12.2011 zu entsenden; Kosten: 795 € zzgl. USt. Die Arbeitgeberin verweigerte die Kostentragung mit der Begründung, die Schulung sei nicht erforderlich und überschneide sich überwiegend mit bereits besuchten Grundlagenseminaren; außerdem bestehe kein aktueller betrieblicher Anlass. Der Beteiligte nahm teil, verauslagte Hotel- und Fahrtkosten; der Betriebsrat und der Beteiligte verlangten Feststellung und Erstattung. Das Arbeitsgericht gab den Anträgen statt; die Arbeitgeberin legte Beschwerde ein. • Zulässigkeit: Der Betriebsrat kann im Beschlussverfahren nach §§ 2a,80 Abs.1,81 ArbGG die Übernahme von Schulungskosten geltend machen; Beteiligung des verauslagten Betriebsratsmitglieds war erforderlich. • Erforderlichkeit nach § 37 Abs.6 i.V.m. § 40 Abs.1 BetrVG: Schulungen sind erforderlich, wenn sie zur sachgerechten Wahrnehmung derzeitiger oder bevorstehender Betriebsratsaufgaben angesichts der konkreten betrieblichen Lage benötigt werden. • Unterscheidung Grundlagenschulung vs. Spezialschulung: Das streitige Seminar vermittelte vertiefende, spezialisierte Kenntnisse zu Arbeitszeit, Überstunden und Mitbestimmung (u.a. zu § 87 Abs.1 Nr.2,3 BetrVG) und war damit keine reine Einführung. • Aktueller betrieblicher Anlass: Im Betrieb wurden regelmäßig Überstunden in erheblichem Umfang geleistet; zudem hatte die Arbeitgeberin die Einführung von Vertrauensarbeitszeit erwogen. Diese Umstände begründeten zum Zeitpunkt des Beschlusses einen konkreten Anlass für die Vertiefung der Arbeitszeitkenntnisse. • Bedeutung der Funktion: Als (stellvertretender) Vorsitzender des Arbeitszeitausschusses bedurfte der Beteiligte vertiefter Spezialkenntnisse; bei delegierten Ausschussaufgaben ist die Schulung der betroffenen Mitglieder angezeigt. • Ermessensspielraum des Betriebsrats: Die Entscheidung über Zeitpunkt, Dauer, Veranstalter und Kosten der Schulung fällt in ein Beurteilungsspielraum des Betriebsrats, der hier nicht überschritten wurde; die Kosten waren angemessen. • Folgen: Aus der Erforderlichkeit folgt der Freistellungs- bzw. Erstattungsanspruch des Betriebsrats bzw. des einzelnen verauslagten Mitglieds gegenüber dem Arbeitgeber; auch Hotel- und Fahrtkosten gehören dazu. Die Beschwerde der Arbeitgeberin gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts wurde zurückgewiesen; die Rechtsbeschwerde wurde nicht zugelassen. Das Landesarbeitsgericht bestätigt, dass die Arbeitgeberin nach § 40 Abs. 1 i.V.m. § 37 Abs. 6 BetrVG die Seminarkosten in Höhe von 795,00 € zzgl. Mehrwertsteuer sowie die vom Beteiligten zu 2. verauslagten Hotel- und Verpflegungskosten (426,00 €) und Fahrtkosten (54,70 €) zu erstatten hat. Begründend führt das Gericht aus, dass es sich um eine Spezialschulung handelte, die über Grundkenntnisse hinaus vertiefende Inhalte zu Arbeitszeit, Überstunden und konkreten Mitbestimmungsfragen vermittelte und dass angesichts der im Betrieb regelmäßig geleisteten Mehrarbeit sowie der beabsichtigten Einführung von Vertrauensarbeitszeit ein aktueller betrieblicher Anlass vorlag. Zudem war der zu Schulende als (stellvertretender) und späterer Vorsitzender des Arbeitszeitausschusses in besonderem Maße auf vertiefte Kenntnisse angewiesen; der Betriebsrat hat seinen Entscheidungsspielraum nicht überschritten, sodass die Kostenübernahmepflicht des Arbeitgebers besteht.