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Urteil

2 Sa 257/11

Landesarbeitsgericht Sachsen-Anhalt, Entscheidung vom

ArbeitsgerichtsbarkeitECLI:DE:LAGST:2012:0709.2SA257.11.0A
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Entscheidungsgründe
Tenor 1. Die Berufung der Berufungsklägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Halle vom 04. 05. 2011 - 8 Ca 3638/10 - wird auf ihre Kosten zurückgewiesen. 2. Die Revision wird zugelassen. Tatbestand 1 Die Parteien streiten sich über die Befristung ihres Arbeitsverhältnisses auf der Grundlage des (Änderungs-)Arbeitsvertrages vom 21. 07. 2008 zum 31. 12. 2010. 2 Die Klägerin und Berufungsklägerin (im Folgenden: Klägerin) war zunächst auf der Grundlage des ohne Sachgrund befristeten Arbeitsvertrages vom 24. 08. 2007 mit Wirkung vom 27. 08. 2007 bis zum 31. 07. 2008 als vollbeschäftigte Arbeitnehmerin unter Eingruppierung in die Entgeltgruppe 5 TVöD, der gemäß § 2 dieses Arbeitsvertrages zur Anwendung gelangt, beschäftigt, vgl. Bl. 14 und 15 d. A.. Danach schloss sich der hier streitgegenständliche Änderungsvertrag vom 21. 07. 2008 an, der mit Wirkung vom 01. 08. 2008 in Kraft trat und eine befristete Beschäftigung mit Sachgrund bis zum 31. 12. 2010 vorsah (Bl. 16 d. A.). Die Befristungsabrede lautete: 3 „... 4 Die Beschäftigte wird befristet in den Eigenbetrieb für Arbeit eingestellt, und zwar für die Dauer der Zulassung des Landkreises M... entsprechend der Experimentierklausel nach § 6 a SGB II (in der Fassung vom 22. 12. 2005 i. V. m. § 1 Abs. 1 der Verordnung zur Zulassung von kommunalen Trägern als Träger der Grundsicherung für Arbeitssuchende (Kommunalträger Zulassungsverordnung) vom 24. 09. 2004, längstens jedoch bis zum 31. 12. 2010....“ 5 Die Klägerin erhielt wie alle Tarifbeschäftigten eine leistungsbezogene Vergütung nach § 18 TVöD. 6 Mit Wirkung vom 01. 07. 2007 fusionierte der Landkreis M... mit dem Saalkreis zum neuen Landkreis Saalekreis, dem jetzigen Beklagten. Die Fusion erfolgte aufgrund der Kreisgebietsreform in Sachsen-Anhalt kraft Gesetzes. 7 Am 06. 10. 2004 hatte der Kreistag des damals noch existenten Landkreises M... die Bildung eines Eigenbetriebes als insbesondere Einrichtung i. S. v. § 6 a Abs. 6 SGB II für die selbständige Erledigung der Aufgaben nach dem SGB II beschlossen, vgl. Beschluss Nr. 20-03/04, Bl. 51 d. A. . Am gleichen Tag erließ der Landkreis M... die Betriebssatzung für den Eigenbetrieb für Arbeit, die im Amtsblatt des Landkreises vom 07. 10. 2004 veröffentlicht wurde, vgl. Bl. 52 ff. d. A.. Dort heißt es u. a. (Bl. 53 d. A.): 8 § 2 Zweckbestimmung 9 (1) Der Landkreis wird im Rahmen der Experimentierklausel des § 6 a des Zweiten Buches des Sozialgesetzbuches (SGB II - Grundsicherung für Arbeitsuchende) Aufgaben nach diesem Gesetz wahrnehmen. Die Durchführung dieser Aufgaben wird dem Eigenbetrieb übertragen. 10 (2) Der Eigenbetrieb führt für den Aufgabenträger die Leistungen nach § 6 Abs. 1 des Zweiten Buches des Sozialgesetzbuches (SGB II) durch, soweit diese nicht der Erfüllung durch die Agentur für Arbeit Vorbehalten sind. 11 (3) Die Erledigung der Aufgaben erfolgt durch Beamte, Angestellte und Arbeiter, welche im Eigenbetrieb beschäftigt werden. 12 (4) Der Eigenbetrieb kann zur Erfüllung dieser Aufgaben Dritte heranziehen. ... 13 Wegen des weiteren Inhaltes wird auf die Betriebssatzung für die besondere Einrichtung „Eigenbetrieb für Arbeit“ des Landkreises M... vom 07. 10. 2004 (vgl. Bl. 53 ff. d. A.) verwiesen. 14 Im zeitlichen Zusammenhang mit der Beschlussfassung zur Bildung des Eigenbetriebes für Arbeit beantragte der Landkreises M... beim zuständigen Ministerium für Wirtschaft und Arbeit des Landes Sachsen-Anhalt gemäß § 6 a Abs. 2 SGB II a. F. die Zustimmung zur Zulassung als kommunaler Träger für die Aufgaben der Arbeitsvermittlung nach § 6 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 SGB II. Das Ministerium für Wirtschaft und Arbeit erteilte die vorgesehene Zustimmung. Nach § 6 a Abs. 5 SGB II a. F. erfolgte daraufhin die Zulassung als kommunaler Träger für einen Zeitraum von 6 Jahren mit Wirkung ab dem 01. 01. 2005. 15 Der Kreistag des Beklagten beschloss mit Wirkung vom 22. 12. 2007 eine neue Betriebssatzung für den Eigenbetrieb für Arbeit des Landkreises Saalekreis. Die entsprechende Betriebssatzung wurde im Amtsblatt des Saalekreises vom 21. 12. 2007, vgl. Bl. 60 d. A.; Beschluss Nr. 52/05/07, veröffentlicht. 16 Nach § 2 dieser Betriebssatzung ist der Landkreis Saalekreis Träger der Leistungen nach § 6 Abs. 1 Nr. 2 SGB II, die die Grundsicherung für Arbeitssuchende betreffen. 17 Er übernimmt darüber hinaus gem. § 2 S. 2 der Satzung des Eigenbetriebes vom 21. 12. 2007 im Rahmen der Experimentierklausel des § 6 a SGB II a. F. als Rechtsnachfolger des Landkreises M... Aufgaben nach diesem Gesetz wahr, soweit diese nicht der Erfüllung durch die Bundesagentur für Arbeit Vorbehalten sind. Die Durchführung der Aufgaben nach dem SGB II erfolgte gem. § 2 Abs. 2 der Satzung des Eigenbetriebs für Arbeit vom 21. 12. 2007 durch den Eigenbetrieb für die Dauer der Zulassung des Landkreises Saalekreis als Träger der Leistungen nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 SGB II. 18 Bis zum 31. 12. 2010 beschäftigte der Eigenbetrieb des Beklagten 264 Mitarbeiter mit befristeten Arbeitsverhältnissen. Die Stadt M... stellte weitere 6 Arbeitnehmer aufgrund von Personalgestellungen. Ferner erfolgte die Abordnung von 27 Angestellten und 3 Beamten der Kernverwaltung des Landkreises Saalekreis an den Eigenbetrieb. 19 Am 03. 08. 2010 beschloss der Deutsche Bundestag das Gesetz zur Weiterentwicklung der Organisation der Grundsicherung für Arbeitsuchende, BGBl. I Nr. 41, S. 1112. Hierdurch erfolgte eine Neuregelung der Zulassung kommunaler Träger nach § 6 a SGB II. 20 Am 18. 08. 2010 machte der Kreistag des Beklagten von seiner sich aus § 6 a SGB II i. d. F. vom 03. 08. 2010 (im Folgenden: n. F.) ergebenden Befugnis Gebrauch, die unbefristete Verlängerung der Zulassung des Eigenbetriebes für Arbeit sowie die Erweiterung der Option, die bis dahin auf das Gebiet des Altkreises M... beschränkt war, auf das gesamte (neue) Kreisgebiet des Saalekreises zu beantragen. 21 Nachdem der Landrat des Beklagten am 18. 08. 2010 die Anträge auf unbefristete Verlängerung und Erweiterung der Zulassung zur alleinigen Aufgabenwahrnehmung nach § 6 a SGB II n. F. beim Ministerium für Wirtschaft und Arbeit des Landes Sachsen-Anhalt eingereicht hatte, erfolgte mit Schreiben dieses Ministeriums vom 20. 08. 2010 die Mitteilung an den beklagten Landkreis, dass die Zustimmung des Landesministeriums erteilt werde und die Anträge an das Bundesministerium für Arbeit und Soziales weitergeleitet würden, Bl. 65 d.A. 22 Am 15. 12. 2010 beschloss der Kreistag des Beklagten unter Beschluss Nr. 243-23/10 die neue Betriebssatzung für die besondere Einrichtung „Eigenbetrieb für Arbeit-Jobcenter Saalekreis“. In dieser Betriebssatzung fielen die Anknüpfung an die zeitlich befristete Experimentierklausel des § 6 a SGB II a. F. weg, vgl. § 2 dieser neuen Eigenbetriebssatzung, Bl. 67 d. A.. 23 Mit Wirkung vom 01. 01. 2011 trat antragsgemäß die unbefristete Verlängerung der Zulassung des Beklagten nach § 6 Abs. 1 SGB II zur Vermittlung von Arbeitsuchenden in Arbeit und die Optionserweiterung auf das gesamte Kreisgebiet des neu gebildeten Beklagten ein. 24 Seit Januar 2011 beschäftigte der Beklagte im Eigenbetrieb für Arbeit - Jobcenter Saalekreis - insgesamt 297 Tarifbeschäftigte und 14 Beamte. Von den 297 Tarifbeschäftigten wurden 21 Arbeitnehmer vom Landkreis Saalekreis in den Eigenbetrieb für Arbeit - Jobcenter Saalekreis - versetzt. 6 weitere Arbeitnehmer wurden aufgrund von Personalgestellungen der Stadt M... beschäftigt, § 4 Abs. 3 TVöD. 3 weitere Angestellte sind aufgrund von Abordnungen des Landkreises Saalekreis im Eigenbetrieb tätig. 40 ehemalige Beschäftigte der Bundesagentur für Arbeit wurden nach § 6 c SGB II von dem Eigenbetrieb übernommen. Darüber hinaus sind seit dem 01. Januar 2011 14 Beamte im Eigenbetrieb für Arbeit - Jobcenter Saalekreis tätig, von denen 2 vom Landkreis Saalekreis dorthin versetzt und 1 Beamter abgeordnet wurde. 11 Beamte von diesen 14 gelangten aufgrund des gesetzlichen Personalübergangs nach § 6 c SGB II zum Beklagten. Die Mehrzahl der ab Januar 2011 bei dem Beklagten im dortigen Eigenbetrieb für Arbeit - Jobcenter Saalekreis beschäftigten Tarifbeschäftigten - nämlich 267 Angestellte - sind aufgrund des zum 31. 12. 2010 eingetretenen Endes der Experimentierklausel des § 6 a SGB II a. F. in unbefristete Arbeitsverhältnisse übernommen worden. 44 Arbeitnehmer stehen weiterhin in einem befristeten Arbeitsverhältnis. Ab dem 01. 01. 2011 kam es auch zum Abschluss neuer befristeter Arbeitsverträge. 25 Mit Schreiben vom 30. 11 2010 teilte der Beklagte der Klägerin mit (Bl. 18 d. A.) 26 „Befristeter Arbeitsvertrag vom 24. 08. 2007 27 Sehr geehrte Frau B..., 28 der mit Ihnen abgeschlossene Arbeitsvertrag vom 24. 08. 2007 bzw. der Änderungsvertrag vom 21. 07. 2008 sieht eine Befristung für die Dauer der Zulassung der Experimentierklausel des § 6 a SGB II, längstens jedoch bis zum 31. 12. 2010 vor. Nach § 6 a Abs. 5 SGB II in der zum Zeitpunkt des Abschlusses Ihres Arbeitsvertrages gültigen Fassung war diese Experimentierklausel für einen Zeitraum von 6 Jahren, mithin vom 01. 01. 2005 - 31. 12. 2010, befristet. 29 Da das Gesetz zur Weiterentwicklung der Organisation der Grundsicherung für Arbeitssuchende vom 03. 08. 2010 (BGBl. I 2010, S. 11/12) keine Verlängerung der Experimentierklausel beinhaltet, endet Ihr Arbeitsverhältnis mit dem Landkreis Saalekreis, Eigenbetrieb für Arbeit, mit Ablauf des 31. 12. 2010. Dieser Zeitpunkt entspricht dem in Ihrem Arbeitsvertrag vereinbarten Enddatum des Arbeitsverhältnisses. Hierauf werden Sie in entsprechender Anwendung des § 15 Abs. 2 TzBfG ausdrücklich hingewiesen. 30 ...“ 31 Daraufhin erhob die Klägerin mit am 09. 12. 2010 bei dem Arbeitsgericht Halle eingegangenen Schriftsatz vom 06. 12. 2010 Entfristungsklage. Während der Dauer des Arbeitsverhältnisses war die Klägerin ausweislich des Zeugnisses (vgl. Bl. 101 d. A.) mit folgenden Aufgaben befasst: 32 - Vermittlung von ALG II Empfängern in zeitlich befristete Projekte geförderter Arbeit, 33 - Besetzung von Maßnahmen für Arbeitsgelegenheiten mit Mehraufwandsentschädigung, d. h. die Prüfung des Leistungsbezuges, die Erstellung einer Maßnahmeübersicht, die Einladung und Gesprächsführung mit den Teilnehmern sowie die permanente Kontaktpflege und Abstimmung mit Trägern über die Zuführung der Teilnehmer in Arbeitsgelegenheiten mit Mehraufwandsentschädigung“ 34 Dem lag ferner die Stellenbeschreibung für die Zeit ab April 2008 zu Grunde, auf die Bezug genommen wird, vgl. Bl. 96 - 100 d. A.. 35 Die Klägerin ist der Auffassung, dass sie rechtzeitig und in entsprechender Form die Unwirksamkeit der streitgegenständlichen Befristung des Arbeitsvertrages vorgenommen habe. Aus der Klageschrift habe sich eindeutig ergeben, welche konkrete Befristungsvereinbarung angegriffen worden sei. Hieraus ergebe sich zweifelsfrei, dass die Klägerin die Aufhebung der Befristung begehre. 36 Lediglich klarstellend habe die Klägerin daher die Anträge im Schriftsatz vom 14. 04. 2011 (vgl. Bl. 87 d. A.) neu gefasst. 37 Zwar sei die im ersten Arbeitsvertrag vom 24. 08. 2007 vereinbarte Befristung ohne Sachgrund zulässig. Die darauf folgende Befristung aus dem Änderungsvertrag vom 21. 07. 2008 sei nicht möglich, da es an einem Befristungsgrund fehle. Es sei im Zeitpunkt des Vertragsschlusses nicht abzusehen gewesen, dass die Beschäftigungsmöglichkeit für die Klägerin über das vereinbarte Vertragsende hinaus nicht gegeben sei. Der Beklagte habe im Zeitpunkt des Vertragsschlusses nicht ausschließen können, dass die von ihm übernommene Aufgabe bei der Vermittlung von ALG II-Empfängern nicht dauerhaft sei. Insoweit sei auch auf einen Artikel in der Mitteldeutschen Zeitung vom 19. 08. 2010 (vgl. Bl. 95 d. A.) zu verweisen, der über die Fortführung der Arbeitsvermittlung für Langzeitarbeitslose nach dem 31. 12. 2010 berichtete. 38 Es könne dahingestellt bleiben, ob § 6 a SGB II a. F. experimentellen Charakter gehabt habe. Dieser Charakter sei jedoch im Laufe der Zeit weggefallen. Denn der Beklagte habe nach der Gesetzesänderung dafür optiert, die zunächst nach § 6 a SGB II a. F. übernommenen Aufgaben dauerhaft fortzuführen. Auf die Experimentierklausel des § 6 a SGB II a. F. könne sich der Beklagte hinsichtlich der Befristung vom 21. 07. 2008 somit nicht berufen. Ein lediglich erhöhter vorübergehender Arbeitsbedarf, der im Januar 2011 entfiele, sei nicht gegeben. Im Übrigen könne der im streitgegenständlichen Arbeitsvertrag vom 21. 07. 2008 genannte Befristungsgrund nicht nachgeschoben werden. 39 Darüber hinaus habe der Beklagte nach dem 31. 12. 2010 Neueinstellungen vorgenommen. 40 Die Klägerin hat erstinstanzlich beantragt: 41 1. Der Beklagte wird verurteilt, das Angebot der Klägerin anzunehmen, das Arbeitsverhältnis zwischen der Klägerin und dem Beklagten unverändert über den 31.12.2010 hinaus fortzusetzen. 42 2. Der Beklagte wird verurteilt, die Klägerin über den Kündigungstermin hinaus bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens weiter zu beschäftigen. 43 Mit Schriftsatz vom 14. April 2011 beantragte die Klägerin, 44 3. festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis der Klägerin aufgrund der Befristung im Änderungsvertrag der Parteien vom 21.07.2008 nicht zum 31.12.2010 endet, sondern unverändert über den 31.12.2010 hinaus fortbesteht. 45 4. Es ist festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis der Klägerin mit der Beklagten auch nicht durch die kalendermäßige Befristung am 31.12.2010 endet, sondern unverändert unbefristet fortbesteht. 46 5. Es ist festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien nicht aufgrund der auflösenden Bedingungen des Vertrages vom 21.07.2008 endet. 47 Der Beklagte hat erstinstanzlich beantragt, 48 die Klage abzuweisen. 49 Die Klage unterliege der Abweisung. 50 Die Klägerin habe nicht innerhalb der dreiwöchigen Frist des § 17 S. 1 TzBfG Klage auf Feststellung erhoben, dass ihr Arbeitsverhältnis aufgrund der Befristung im Änderungsvertrag der Parteien vom 21. 07. 2008 nicht beendet worden sei. Gegenstand der Klage nach § 17 S. 1 TzBfG müsse die konkrete Befristung, mithin ein punktueller Streitgegenstand sein. Ein allgemeiner Antrag auf Feststellung des Bestehens eines unbefristeten Arbeitsverhältnisses wahre diese Frist nicht. 51 Diesen Anforderungen genügten die ursprünglichen Klageanträge der Klägerin aus der Klageschrift vom 06. 12. 2010 nicht. Nach Ablauf der Frist des § 17 S. 1 TzBfG sei eine Änderung zwar noch möglich, diese sei jedoch nicht mehr fristgerecht. Außerdem ergebe sich aus den ursprünglichen Klageanträgen der Klägerin vom 06. 12. 2010 nicht, gegen welche konkrete Befristungsvereinbarung sich die Klage richte. Die Konkretisierung im Schriftsatz vom 14. 04. 2011 sei außerhalb der dreiwöchigen Frist des § 17 S. 1 TzBfG erfolgt. 52 Ein Befristungsgrund liege vor. 53 Die Aufzählung der Befristungsgründen in § 14 Abs. 1 S. 2 Nrn. 1 - 8 TzBfG sei nicht abschließend. Es könnten auch weitere Befristungsgründe anzuerkennen sein, wie sich durch das Wort „insbesondere“ in § 14 Abs. 1 S. 2 TzBfG ergebe. Ein solcher weiterer Befristungsgrund sei in § 6 a SGB II a. F. zu sehen. 54 Die Tätigkeit des Beklagten in Rechtsnachfolge des Landkreises M... als zugelassener kommunaler Träger sei aufgrund der gesetzlichen Experimentierklausel gem. § 6 a SGB II a. F. erfolgt. Die Zulassung sei bei Abschluss des Arbeitsvertrages vom 21. 07. 2008 zeitlich bis zum 31. 12. 2010 befristet gewesen. Sie habe darüber hinaus unter dem Vorhalt des Widerrufs nach § 6 a Abs. 7 SGB II gestanden. Bei Abschluss des Änderungsvertrages der Parteien vom 21. 07. 2008 hätten für den Beklagten keine klaren Anhaltspunkte bestanden, wonach die vom Gesetzgeber in der o. a. Experimentierklausel enthaltene Befristung der Zulassung verlängert oder aufgehoben werden würde. Wie die Arbeitsverwaltung nach dem 31. 12. 2010 aufgestellt sein würde, sei bei Abschluss des streitgegenständlichen befristeten Arbeitsvertrages ungewiss gewesen. 55 Dies sei auch im politischen Raum außerordentlich kontrovers diskutiert worden. Erst mit Artikel 1 des Gesetzes zur Weiterentwicklung der Organisation der Grundsicherung für Arbeitssuchende vom 03. 08. 2010 habe der Gesetzgeber Klarheit geschaffen. Der Beklagte habe sich in dieser Situation bei Abschluss des streitgegenständlichen Arbeitsvertrages arbeitsvertraglich nicht verpflichten wollen, Personal über das Ende der in § 6 a Abs. 1 SGB II a. F. geregelten befristeten Experimentierklausel zu beschäftigen. Die Besonderheit der Experimentierklausel des § 6 a SGB II a. F. habe in den Änderungsvertrag der Parteien vom 21. 07. 2008 ausdrücklich Eingang gefunden. 56 Darüber hinaus sei eine Zeitbefristung in Form der längstens gewollten Befristung bis zum 31. 12. 2010 vereinbart worden. 57 Da die Zeitdauer der Zulassung als kommunaler Träger für den Beklagten bei Abschluss des Änderungsvertrages vom 21. 07. 2008 nicht abschließend absehbar bzw. prognostizierbar gewesen sei, sei die arbeitsvertragliche Befristung zulässig. Einer Prognose, dass die zusätzlich nach § 6 a SGB II übernommenen Aufgaben nach dem 31. 12. 2010 tatsächlich wegfallen würden, habe es nicht bedurft. 58 Es lägen keine dauerhaft zu realisierenden öffentlich-rechtlichen Aufgaben zur Grundsicherung für Arbeitsuchende nach § 6 Abs. 1 SGB II vor. Die dauerhafte Zulassung des Beklagten für diese Aufgaben nach dem 31. 12. 2010 könne hierfür nicht herangezogen werden. Die Klägerin übersehe dabei die zunächst nur befristete Zulassung des Beklagten bis zum 31. 12. 2010. Der Betriebszweck des Eigenbetriebes des Beklagten sei ausdrücklich an die Zeitdauer der Experimentierklausel gebunden gewesen. Sämtliche von der Klägerin bis zum 31. 12. 2010 wahrzunehmenden Aufgaben wären denknotwendig an die zeitlich bis längstens 31. 12. 2010 währende Zulassung des Beklagten gebunden gewesen. Da im Zeitpunkt des Abschlusses des streitgegenständlichen Vertrages vom 21. 07. 2008 begründete Anhaltspunkte für eine Verlängerung der Experimentierklausel des § 6 a Abs. 1 SGB II a. F. nicht bestanden hätten, sei die Befristung möglich. Außerdem habe der Beklagte aufgrund der eindeutigen Regelung der Befristung der Aufgabenübertragung gem. § 6 a Abs. 1 und 5 SGB II a. F. annehmen können, dass mit Ablauf des 31. 12. 2010 das Ende der Experimentierklausel eintreten werde. Daher habe der Beklagte auch mit dem Wegfall des Bedarfs der Klägerin im Rahmen ihrer Beschäftigung aufgrund der Experimentierklausel rechnen dürfen. Maßgebend sei, dass für den Beklagten im Zeitpunkt des Abschlusses des befristeten Arbeitsvertrages vom 21. 07. 2008 festgestanden habe, dass die befristete Zulassung als kommunaler Träger mit Ablauf des 31. 12. 2010 tatsächlich feststehe und es für die Zeit danach einer neuen Regelung bedürfe, um die nach § 6 a SGB II a. F. übernommenen Aufgaben fortzuführen. 59 Zwar sei es zuzugestehen, dass es offen gewesen sei, in welcher Form und von welchen Rechtsträgern nach dem 31. 12. 2010 Aufgaben der Arbeitsvermittlung von Arbeitssuchenden nach dem SGB II wahrgenommen werden würden und eine gesicherte Prognose über den Arbeitskräftebedarf nicht getroffen werden konnte. 60 Entscheidend sei aber, dass für den Beklagten über den 31. 12. 2010 hinaus kein Rechtsanspruch auf Fortdauer der Zulassung als kommunaler Träger bestanden habe. § 6 a Abs. 5 SGB II a. F. habe eine längstmögliche Zulassung von kommunalen Optionsträgern nur bis zum 31. 12. 2010 zugelassen. Für die Zeit danach habe der Bundesgesetzgeber zunächst keine Möglichkeit der weiteren Wahrnehmung von Aufgaben nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 SGB II (Arbeitsvermittlung von SGB II-Empfängern) vorgesehen. Diese Frist sei klar gewesen; hieran habe sich der Beklagte bei seiner Personalplanung orientieren dürfen. Die entsprechenden Gesetzesänderungen, die dies ermöglicht hätten, seien durch den Deutschen Bundestag erst am 03. 08. 2010 geschaffen worden; diese seien aber für die Frage der Wirksamkeit der streitgegenständlichen Befristung nicht relevant. 61 Maßgeblicher Beurteilungszeitraum für die Wirksamkeit der Befristung sei der Abschluss des streitgegenständlichen befristeten Arbeitsvertrages. Spätere Änderungen würden einen bei Vertragsabschluss gegebenen Befristungsgrund nicht nachträglich beseitigen. Insbesondere wandle sich ein befristetes Arbeitsverhältnis nicht in ein unbefristetes um, wenn während des Laufes des befristeten Arbeitsvertrages der angenommene Sachgrund nachträglich entfalle. 62 Die Aufnahme des spätestmöglichen Beendigungsdatums 31. 12. 2010 sei zulässig. Doppelbefristungen seien rechtmäßig. 63 Der Klägerin werde durch den befristeten streitgegenständlichen Arbeitsvertrag auch nicht jedes unternehmerische Risiko übertragen. Vielmehr sei Grundlage der Befristung, dass die Zulassung des Beklagten als kommunaler Träger maximal bis zum 31. 12. 2010 und damit im Hinblick auf die Gesetzeslage bei Abschluss dieses streitgegenständlichen Arbeitsvertrages mit der längst möglichen Dauer gewährt worden sei. Da der Bedarf der Beschäftigung stets auf den konkreten Arbeitgeber zu prüfen bezogen sei, sei es ohne Bedeutung, ob eine Arbeitsaufgabe nach Wegfall bei einem bestimmten Arbeitgeber anderswo weiter erfüllt werden müsse. Im Übrigen sei bei Abschluss des befristeten Arbeitsvertrages am 21. 07. 2008 völlig unsicher gewesen, ob der Kreistag des Landkreises Saalekreis die Aufgaben, die der Altkreis M... übernommen habe, fortführen wolle. Der Personalrat sei bei der Nichtverlängerungsanzeige nicht zu beteiligen gewesen. 64 Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. 65 Es hat im Urteil vom 04. 05. 2011 im Wesentlichen ausgeführt, dass die Klägerin entgegen ihrer Verpflichtung nach § 17 S. 1 TzBfG die dreiwöchige Klagefrist, die am 21. 01. 2011 endete, nicht eingehalten habe. Bei einer Entfristungsklage nach § 17 S. 1 TzBfG sei allein streitgegenständlich, ob das Arbeitsverhältnis durch die zu einem bestimmten Zeitpunkt vereinbarte Befristung zu dem in dieser Vereinbarung vorgesehenen Termin geendet habe. Einen solchen Klageantrag habe die Klägerin binnen der o. g. Frist nicht gestellt. Auch dem Zusatz im Klageantrag zu Ziffer 1. aus der Klageschrift vom 06. 12. 2010, dass das Arbeitsverhältnis „unverändert über den 31. 12. 2010 hinaus fortzusetzen“ sei, komme eine solche Bedeutung nicht zu. Die Klägerin begehre mit dem Klageantrag zu 1. aus der Klageschrift vom 06. 12. 2010 vielmehr, die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses. Sie greife daher die streitgegenständliche Befristung des Änderungsvertrages vom 21. 07. 2008 gerade nicht an. Auch die Auslegung der Klage nebst Begründung zeige kein anderes Ergebnis. Ferner habe die Klägerin mit dem Antrag zu 2. aus der Klageschrift vom 06. 12. 2010 - dem Weiterbeschäftigungsantrag - die letzte Befristung auch nicht in Frage gestellt. Erstmals mit Schriftsatz vom 14. 04. 2011 habe die Klägerin eine hinsichtlich der Entfristungsklage hinreichende Antragstellung vorgenommen. Zu diesem Zeitpunkt sei jedoch die Klagefrist für eine Entfristungsklage nach § 17 S. 1 TzBfG bereits abgelaufen gewesen. Ein Antrag auf nachträgliche Zulassung nach § 5 KSchG i. V. m. § 17 S. 2 TzBfG habe sie nicht gestellt. Auch habe die Klägerin trotz gerichtlichen Hinweises in der Güteverhandlung ihre Antragstellung nicht korrigiert. 66 Das Urteil ist der Klägerin am 23. 06. 2011 zugestellt worden (Bl. 138 d.A.), nachdem diese zuvor mit am 16. 05. 2011 eingegangenen Schriftsatz (vgl. Bl. 139 d. A.) mitgeteilt hatte, dass das Mandat ihrer damaligen Anwältin mit Wirkung vom 11. 05. 2011 beendet sei. 67 Gegen das streitgegenständliche Urteil des Arbeitsgerichtes Halle vom 04. 05. 2011 haben die neuen Prozessbevollmächtigten der Klägerin mit am 18. 07. 2011 eingegangenen Schriftsatz vom selben Tage Berufung eingelegt. 68 Diese Berufung wurde mit weiterem Schriftsatz vom 23. 08. 2011 - am selben Tage bei dem Landesarbeitsgericht eingegangen - begründet, vgl. BL 177 ff. d. A.. 69 Die Klägerin greift das erstinstanzliche Urteil u. a. mit den Schriftsätzen vom 23. 08. 2011 und vom 27. 06. 2012 an. 70 Die Entfristungsklage sei rechtzeitig erhoben worden. Dies ergebe sich bereits aus dem Klageantrag zu 1. der Klageschrift vom 06. 12. 2010. 71 Das Arbeitsgericht es unterlassen, ausdrücklich darauf hinzuweisen, dass es den gewählten Klageantrag zur Wahrung der Frist nach § 17 S. 1 TzBfG für fehlerhaft halte. Auch habe das Arbeitsgericht die nach § 6 KSchG bestehende Möglichkeit übersehen, die Rechtsunwirksamkeit einer Befristung bis zum Schluss der letzten mündlichen Verhandlung geltend zu machen. Voraussetzung hierfür sei nur, dass die Rechtsunwirksamkeit der Befristung innerhalb der 3-Wochen-Frist nach Ablauf der Befristung anderweitig geltend gemacht worden sei. 72 Die von dem Beklagten in Bezug genommene Experimentierklausel des § 6 a Abs. 1 und 5 SGB II a. F. trage die Befristung nicht. § 6 a Abs. 1 und 5 SGB II a. F. umschreibe lediglich allgemein die Möglichkeit der Einrichtung von weiteren Trägern der Grundsicherung für Arbeitssuchende. Ein direkter Bezug zur Beschäftigung der Klägerin ergebe sich hieraus nicht. Dieser Bezug sei jedoch notwendig. 73 Der Beklagte könne sich nicht darauf berufen, dass das Jobcenter lediglich bis zum 31. 12. 2010 gesichert gewesen sei und die Verlängerung der Zulassung des Beklagten erst im Laufe des Jahres 2010 beschlossen worden sei. Sinn und Zweck einer Experimentierklausel sei gerade, dass neuartige Wege erprobt würden. Hieraus ergebe sich, dass mit einer weiteren - möglicherweise sogar unbefristeten - Zulassung zu rechnen gewesen sei, wenn das Experiment erfolgreich verliefe. Für den Beklagten sei daher von Anfang an ungewiss gewesen, wie es nach dem 31. 12. 2010 weitergehen würde. Da es für die Zweckbefristung jedoch erforderlich sei, dass der Befristungszweck zum Vertragsinhalt gemacht werde, sei vorliegend die angegriffene Befristungsabrede vom 21. 07. 2008 unwirksam. 74 Die Klägerin beantragt, 75 1. das Urteil des Arbeitsgerichts Halle vom 04. 05. 2011 - Az.: 8 Ca 3638/10 - abzuändern und festzustellen, dass das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis nicht auf Grund vereinbarten Befristung im Arbeitsvertrag vom 21. 07. 2008 zum 31. 12. 2010 beendet worden ist, sondern als unbefristetes Arbeitsverhältnis über den 31.12. 2010 hinaus fortbesteht. 76 Der Beklagte beantragt, 77 die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Halle vom 04. 05. 2011, Az.: 8 Ca 3638/10, kostenpflichtig zurückzuweisen. 78 Der Beklagte verteidigt das erstinstanzliche Urteil u.a. auf der Grundlage der Schriftsätze vom 15. 10. 2011 und vom 09. 06. 2012. 79 Die Klägerin habe entgegen § 17 S. 1 TzBfG nicht rechtzeitig Entfristungsklage erhoben. Der ursprüngliche Klageantrag aus der Klageschrift vom 06. 12. 2010 erfülle die an eine Entfristungsklage zu stellenden Voraussetzungen nicht. Auf unterbliebene Hinweise des Gerichtes könne das Versäumnis der Klägerin ebenfalls nicht erfolgreich gestützt werden. Die mit Schriftsatz vom 14. 04. 2011 vorgenommene Klageänderung sei außerhalb der dreiwöchigen Frist des § 17 S. 1 TzBfG erfolgt. Da die Klägerin nicht rechtzeitig Entfristungsklage erhoben habe, sei die gesetzliche Fiktion des § 7 KSchG eingetreten. Auf § 6 S. 1 KSchG könne sich die Klägerin nicht stützen. 80 Der Beklagte ist weiterhin der Auffassung, dass die streitgegenständliche Befristung unwirksam sei. 81 § 6 a Abs. 5 SGB II a. F. sehe die Befristung der Zulassung des Beklagten für die dort übernommenen Aufgaben der Arbeitsvermittlung von ALG II-Empfängern längstens für die Dauer von 6 Jahren, mithin bis zum 31. 12. 2010, vor. 82 Der Zweck der Befristung sei durch die Worte im Änderungsvertrag vom 21. 07. 2008 „für die Dauer der Zulassung des Landkreises M... entsprechend der Experimentierklausel nach § 6 a SGB II (i. d. F. vom 22. 12. 2005)...“ hinreichend gewahrt. Im Übrigen greife die Höchstbefristung auf den 31. 12. 2010, die ebenfalls als kalendermäßige Befristung vereinbart worden sei. 83 § 6 a SGB II a. F. rechtfertige die vorgenommene Befristung als weiterer Befristungsgrund neben denjenigen nach § 14 Abs. 1 TzBfG. 84 Nach der Betriebssatzung vom 19. 12. 2007 sei gemäß § 2 Abs. 2 die Durchführung der Aufgaben nach dem SGB II dem Eigenbetrieb für Arbeit lediglich für die Dauer der Zulassung des Landkreises Saalekreis als Träger der Leistungen nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 SGB II übertragen worden. Es habe sich daher nicht um eine bloße Unsicherheit über die künftige Entwicklung des Arbeitskräftebedarfes nach Übertragung sozialstaatlicher Aufgaben gehandelt, sondern um eine gesetzliche Befristung der Übertragung dieser Aufgaben bis zum 31. 12. 2010. Die Klägerin könne daher nicht von einer Übertragung wirtschaftlicher Risiken bzw. Entwicklungen auf ihre Person ausgehen. Aufgrund der am 21. 07. 2008 gegebenen Gesetzes- und Satzungslage habe für den Beklagten lediglich die Gewissheit bestanden, diese Aufgaben bis zum 31. 12. 2010 wahrnehmen zu müssen. Für die Zeit danach sei jedenfalls zum damaligen Zeitpunkt eine entsprechende Gewissheit nicht vorhanden gewesen. 85 Auch sei der Bedarf für befristete Beschäftigungsverhältnisse stets auf den konkreten Arbeitgeber - somit den beklagten Eigenbetrieb für Arbeit - bezogen zu prüfen gewesen. Auf den Beschäftigungsbedarf im übrigen öffentlichen Dienst des Landkreises komme es insoweit nicht an. 86 Wegen des weiteren Vorbringens wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Erklärungen zu den Protokollen verwiesen. Entscheidungsgründe I. 87 Die Berufung der Klägerin ist zulässig, § 8 Abs. 2 i. V. m. § 64 Abs. 2 lit. c, § 66 Abs. 1 i. V. m. § 64 Abs. 6 ArbGG i. V. m. § 519 und 520 ZPO. Insbesondere ist die Berufung rechtzeitig und formwahrend eingelegt worden. II. 88 Die Berufung der Klägerin ist nicht begründet. 89 Das Arbeitsverhältnis der Parteien ist aufgrund der streitgegenständlichen Befristung aufgrund des Änderungsvertrages vom 21. 07. 2008 wirksam auf den 31. 12. 2010 befristet worden. Das Arbeitsverhältnis der Parteien endete aufgrund Befristung mit Ablauf des 31. 12. 2010. 2. 90 Nach § 14 Abs. 1 S. 1 TzBfG ist die Befristung eines Arbeitsvertrages zulässig, wenn sie durch einen sachlichen Grund gerechtfertigt ist. Hiervon geht auch § 30 Abs. 1 S. 1 TVöD aus, der auf das Arbeitsverhältnis kraft arbeitsvertraglicher Bezugnahme Anwendung findet. 91 a) Ein sachlicher Grund liegt insbesondere vor, wenn der betriebliche Bedarf an einer Arbeitsleistung nur vorübergehend besteht (§ 14 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 TzBfG). 92 Insoweit gilt Folgendes: 93 § 14 Abs. 1 TzBfG gibt keine allgemeinen Kriterien für den Sachgrund an, sondern verwertet die Erkenntnisse der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts mit einer beispielhaften Aufzählung anerkannter Sachgründe (BT Drucksache 14/4374, S. 13, 18), um damit Eckpunkte für den unbestimmten Rechtsbegriff des sachlichen Grundes zu setzen. Dieser Katalog der nunmehr gesetzlich anerkannten Befristungsgründe schafft Maßstäbe für eine Typologie des Sachgrundes. Die gesetzliche Aufzählung von 8 Sachgründen ist nicht erschöpfend, wie das Wort „insbesondere“ in § 14 Abs. 1 S. 2 TzBfG zeigt; BAG, Urteil vom 13. 10. 2008, EzA § 17 TzBfG Nr. 6 und vom 16. 03. 2005, EzA § 14 TzBfG Nr. 17; Lipke in: KR 9. Aufl., § 14 TzBfG Rz. 36 m. w. N.. Wenn in der Literatur teilweise die richterliche Schöpfung weiterer Sachgründe auch unter europarechtlichen Gesichtspunkten angezweifelt wird (vgl. z. Bsp. HWK-Schmallenberg, Rz. 61), ergibt sich jedenfalls dann kein Umsetzungsdefizit der europarechtlichen Vorgaben, wenn diese Vorgaben durch eine richtlinienkonforme Rechtsprechung gewahrt werden können (vgl. Thüsing/Lamprecht, BB 2002, S. 829, 830; HaKo-KSchR/Mestwerdt, Rdnr. 6; APS-Backhaus, Rdnr. 80 sowie BAG, Urteil vom 16. 03. 2005 EzA § 14 TzBfG Nr. 17. Einerseits ist die Befugnis der Rechtsprechung, neue Sachgründe zu entwickeln, im Interesse einer schnellen Reaktion auf Veränderungen in der Arbeitswelt zu begrüßen. Andererseits hat auch das Bundesarbeitsgericht In seiner Entscheidung vom 09. 12. 2009 - 7 AZR 399/08 - angenommen, dass sonstige in § 14 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 - 8 TzBfG nicht ausdrücklich genannte Sachgründe die Befristung des Arbeitsvertrages nur dann rechtfertigen können, wenn sie den in § 14 Abs. 1 TzBfG zum Ausdruck kommenden Wertungsmaßstäben entsprechen und den im Sachkatalog des § 14 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 - 8 TzBfG genannten Sachgründen von ihrem Gewicht her gleichwertig sind. Dem schließt sich die erkennende Kammer an. 94 b) Für die Überprüfung von befristeten Arbeitsverträgen ist auf den Zeitpunkt des Vertragsschlusses abzustellen. 95 Das Gesetz nennt in § 14 Abs. 1 TzBfG die Voraussetzungen für den Abschluss eines befristeten Arbeitsvertrages. Deshalb kann eine nach Abschluss des Arbeitsvertrages die diesen Bedingungen entsprechende Befristung nicht mehr unzulässig werden, vgl. BAG, Urteil vom 20. 02. 2008 - 7 AZR 59/06; BAG, Urteil vom 17. 03. 2010 - 7 AZR 640/08; BAG, Urteil vom 07. 11. 2007 - 7 AZR 484/06; LAG Niedersachsen, Urteil vom 06. 12. 2011 - 11 Sa 797/11 Erkennt man in der Überprüfung des Befristungsgrundes eine Vertragskontrolle, können nur die bei Vertragsschluss bestehenden Umstände Berücksichtigung finden. Selbst eine fehlerhafte Prognose des Arbeitgebers bei Vertragsabschluss führt dann nicht ohne weiteres zur Unwirksamkeit der Befristung. Auch der spätere Wegfall des zunächst gegebenen Befristungsgrundes berührt deshalb nicht einen bei Begründung des Arbeitsverhältnisses bestehenden Sachgrund, vgl. Lipke in: KR, aaO, Rz. 49 m. w. N.. 96 c) Bei Folgebefristungen wird der Prüfungsmaßstab zunächst durch den Streitgegenstand bestimmt. Streitgegenstand einer Feststellungsklage nach § 17 TzBfG ist die konkrete Beendigung des Arbeitsverhältnisses aufgrund der vereinbarten Befristung, also ein punktueller Streitgegenstand. 97 Das Bundesarbeitsgericht prüft seit 1985 bei mehrfacher Befristung nur noch die sachliche Rechtfertigung des zuletzt geschlossenen Vertrages, vgl. BAG, Urteil vom 18. 06. 2008, NzA 2009, S. 35. Eine Ausnahme wird nur gemacht, wenn eine Zusammenrechnung von Arbeitsverhältnissen wegen eines engen zeitlichen und sachlichen Zusammenhanges stattfindet. Die dem streitgegenständlichen Arbeitsvertrag vorangegangenen Regelungen bleiben indessen dadurch erheblich, da sie die Anforderungen an den sachlichen Grund der Befristung mit deren zunehmender Dauer steigern und Umstände verdeutlichen können, die eine überzeugende Prognose des Arbeitgebers z.B. zur begrenzten Beschäftigungsmöglichkeit des Arbeitnehmers in den Fällen des § 14 Abs. 1 Nr. 33 TzBfG erschweren. Dass trifft insbesondere zu, wenn sich bei gleichbleibendem Befristungsgrund die Prognosen in der Vergangenheit als unzutreffend erwiesen haben. 98 Auch wenn die Parteien bei Abschluss des letzten Zeitvertrages deutlich gemacht haben, dass sie durch die weitere Befristung nicht auf den infolge früherer unwirksamer Befristungen bereits erworbenen Bestandsschutz verzichten wollen, können frühere Verträge überprüft werden. 99 d) Das BAG hat ferner angenommen, dass eine Zweckbefristung mit einer zeitlichen Höchstbefristung miteinander verbunden werden kann, vgl. BAG, Urteil vom 29. 06. 2011 - 7 AZR 6/10 -. 3. 100 Unter Berücksichtigung dieser Maßstäbe ist die streitgegenständliche Befristung vom 21. 07. 2008 auf den 31. 12. 2010 wirksam. 101 a) Vorliegend ist lediglich der befristete Änderungsvertrag vom 21. 07. 2008, der eine Befristung ab dem 01. 08. 2008 bis zum 31. 12. 2010 vorsah, der Überprüfung zuzuführen. Dies hat die Klägerin durch ihren geänderten Klageantrag vom 23. 08. 2011 im Berufungsverfahren klar gestellt, Bl. 177 d.A. 102 b) Die Klage der Klägerin vom 06. 12. 2010 ist - entgegen der Auffassung des Arbeitsgerichts und des Beklagten - als Entfristungsklage nach § 17 S. 1 TzBfG rechtzeitig erhoben worden. 103 Zwar hat die Klägerin keinen punktuellen Streitgegenstand geltend gemacht. Aus dem Klageantrag zu 1. der Klageschrift vom 06. 12. 2010 ist jedoch i. V. m. der Begründung hierzu noch zu entnehmen, dass die Klägerin die Befristung ihres Arbeitsverhältnisses angreifen will. Die Auslegung des Klageantrages zu 1. und die Begründung auf Seite 2 der Klageschrift vom 06. 12. 2010, in der ausdrücklich der Änderungsvertrag vom 21. 07. 2008 erwähnt und behauptet wird, dass der Arbeitsplatz nicht weggefallen sei, ergibt, dass die Klägerin sich gegen diesen letzten Änderungsvertrag wehren und damit die Befristung ihres Arbeitsverhältnisses zum 31. 12. 2010 auf der Grundlage des Änderungsvertrages vom 21. 07. 2008 überprüfen lassen wollte. Hierfür spricht auch, dass sie diesen Änderungsvertrag der Klageschrift beigefügt hat. 104 c) Die Klägerin war auch nicht gehalten, zusätzlich zur Entfristungsklage nach § 17 S. 1 TzBfG die Beendigungserklärung des Beklagten vom 30. 11. 2011 anzugreifen. 105 Zwar hat das Bundesarbeitsgericht in der Entscheidung vom 06. 04. 2011 - 7 AZR 704/09 - angenommen, dass die Klagefrist des § 17 S. 1 TzBfG bei einem Streit über einen Bedingungseintritt in entsprechender Anwendung des § 21 TzBfG bereits mit Zugang der schriftlichen Erklärung des Arbeitgebers, dass das Arbeitsverhältnis aufgrund des Eintritts der vertraglich geregelten Bedingung beendet sei, beginne. Insoweit hat das Bundesarbeitsgericht seine bisherige Rechtsprechung (vgl. BAG, Urteil vom 21. 01. 2009 - 7 AZR 843/07 - und vom 23. 06. 2004 - 7 AZR 440/03 -) geändert. Die nunmehrige Auslegung der §§ 21, 17, 15 Abs. 2 und Abs. 5 TzBfG, § 7 HS 1 KSchG ergebe, dass die dreiwöchige Klagefrist auch für den Streit über den Eintritt der auflösenden Bedingung gelte. Nach Sinn und Zweck sowie nach dem Sachzusammenhang der o. g. Paragraphen sei die Klagefrist und die Fiktion des § 7 HS 1 KSchG auch auf den tatsächlichen Eintritt der auflösenden Bedingung anzuwenden. Nach Auffassung des BAG beginne daher die dreiwöchige Klagefrist in Fällen, in denen das Arbeitsverhältnis nach dem vereinbarten Ende fortgesetzt werde, mit Zugang der schriftlichen Erklärung des Arbeitgebers, dass das Arbeitsverhältnis aufgrund der Befristung beendet sei vgl. Rz. 22 der Entscheidung des BAG’s vom 06. 04. 2011 - 7 AZR 704/09 -. 106 Ein solcher Fall liegt hier nicht vor. 107 Die Parteien streiten sich nicht über einen Bedingungseintritt, mithin nicht drüber, ob die Experimentierphase des § 6 a SGB II a. F. durch die gesetzliche Neuregelung beendet sei. Beide Parteien erkennen die gesetzliche Neuregelung von § 6 a SGB II a. F. an. Streitig ist lediglich, ob das unstreitige Ende der gesetzlichen Experimentierklausel die vereinbarte zeitliche Dauer des Arbeitsvertrages rechtfertigen kann. 108 Vorliegend will die Klägerin klageweise nur geltend machen, dass die zeitliche Höchstdauer, unter der ihr Arbeitsvertrag steht, rechtsunwirksam ist. Dies musste sie innerhalb der Frist des § 17 S. 1 TzBfG, nämlich innerhalb von 3 Wochen nach dem vereinbarten Ende des Arbeitsvertrages machen und innerhalb dieser Frist, somit bis zum 21. 01. 2011 Klage beim Arbeitsgericht auf Feststellung erheben, dass das Arbeitsverhältnis aufgrund der Bedingung nicht beendet sei. 109 Dies ist geschehen. Dass die Klägerin bereits vor Beendigung des Arbeitsverhältnisses Klage erhoben hatte, ist irrelevant. Die Frist des § 17 S. 1 TzBfG ist eine Ausschlussfrist. Sie regelt nicht die Frage, ab wann eine entsprechende Klage erhoben werden kann. 110 d) Ein Befristungsgrund für den streitgegenständlichen Arbeitsvertrag vom 21. 07. 2008 ist gegeben. 111 aa) Dieser orientiert sich an § 14 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 TzBfG. 112 Die Parteien haben im Vertrag vom 21. 07. 2008 eine Kombination aus Zweck- und Zeitbefristung gewählt, da beide davon ausgingen, dass die Experimentierphase irgendwann endete, nämlich spätestens am 31. 12. 2010. Die Schriftform, die gem. § 14 Abs. 4 TzBfG zur Wirksamkeit der Befristung notwendig ist, ist gewahrt. 113 Zwar geht der Beklagte davon aus, dass § 6 a SGB II a. F. einen weiteren neben denjenigen im Katalog des § 14 Abs. 1 S. 2 TzBfG geregelten Gründen stehenden Befristungsgrund liefert. 114 Dem schließt sich die erkennende Kammer nicht an. 115 Allerdings ergibt sich aus dem Sachzusammenhang des Vortrages des Beklagten, dass die vorgenommene und auf § 6 a SGB II a. F. gestützte Befristung des Arbeitsvertrages sich am ehesten an den Anforderungen des in § 14 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 TzBfG geregelten Befristungsgrund orientiert. Der Zweck des befristeten streitgegenständlichen Vertrages ist hinreichend bestimmt. 116 Eine Befristung wegen eines vorübergehenden betrieblichen Bedarfs an der Arbeitsleistung setzt voraus, dass im Zeitpunkt des Vertragsschlusses mit hinreichender Sicherheit zu erwarten ist, dass nach dem vorgesehenen Vertragsende für die Beschäftigung des befristet eingestellten Arbeitnehmers in dem Betrieb kein dauerhafter Bedarf mehr besteht. 117 Die Befristung eines Arbeitsvertrages kann dagegen nicht auf § 14 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 TzBfG gestützt werden, wenn der vom Arbeitgeber zur Begründung angeführte Bedarf der Arbeitsleistung tatsächlich nicht nur vorübergehend, sondern objektiv dauerhaft besteht, vgl. BAG, Urteil vom 17. 03. 2010 - 7 AZR 640/08 -. Die Befristung eines Arbeitsvertrages wegen eines nur vorübergehenden Bedarfs an der Arbeitsleistung setzt daher voraus, dass im Zeitpunkt des Vertragsschlusses mit hinreichender Sicherheit zu erwarten ist, dass nach dem vorgesehenen Vertragsende für die Beschäftigung des befristet eingestellten Arbeitnehmers in den Betrieb kein dauerhafter Bedarf mehr besteht, vgl. BAG, Urteil vom 20. 02. 2008 - 7 AZR 59/06 Denn der vorübergehende Bedarf i. S. d. § 14 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 TzBfG ist zu unterscheiden von der regelmäßig gegebenen Unsicherheit über die künftige Entwicklung des Arbeitskräftebedarfs eines Unternehmens. Die allgemeine Unsicherheit über die zukünftig bestehenden Beschäftigungsmöglichkeiten rechtfertigt die Befristung nicht. Sie gehört zum unternehmerischen Risiko des Arbeitgebers, dass er nicht durch Abschluss eines befristeten Arbeitsvertrages auf den Arbeitnehmer abwälzen kann, vgl. BAG, Urteil vom 05. 06. 2002 - 7 AZR 241/01 -. 118 Der vorübergehende Bedarf an der Arbeitsleistung kann sich aus unterschiedlichen Sachverhalten ergeben, z.B. aus der Tatsache, dass für einen begrenzten Zeitraum in dem Betrieb zusätzliche Arbeiten anfallen, die mit dem Stammpersonal allein nicht erledigt werden können, oder daraus, dass sich der Arbeitskräftebedarf künftig verringert, z.B wegen der Inbetriebnahme einer neuen technischen Anlage. Der vorübergehende Bedarf kann auch einmalig oder wiederkehrend auszuführende Daueraufgaben des Arbeitgebers ohne eine zeitweise übernommene Sonderaufgabe betreffen, für deren Erledigung das vorhandene Stammpersonal nicht ausreicht, vgl. BAG, Urteil vom 20. 02. 2008, aaO. 119 Die tatsächlichen Grundlagen für die Prognose über den nur vorübergehend bestehenden Arbeitskräftebedarf hat der Arbeitgeber bei einem Bestreiten des Arbeitnehmers im gerichtlichen Verfahren darzulegen, damit der Arbeitnehmer die Möglichkeit erhält, die Richtigkeit der Prognose zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses zu überprüfen, vgl. BAG, Urteil vom 20. 02. 2008, aaO. Wird die Prognose durch die spätere Entwicklung bestätigt, besteht eine ausreichende Vermutung dafür, dass sie hinreichend fundiert erstellt worden ist. Es ist dann Sache des Arbeitnehmers, Tatsachen vorzutragen, nach denen zumindest im Zeitpunkt des Vertragsschlusses diese Prognose nicht gerechtfertigt war. Hat sich die Prognose hingegen nicht bestätigt und besteht bei Vertragsende eine dauerhafte Beschäftigungsmöglichkeit für den Arbeitnehmer, muss der Arbeitgeber zusätzlich darlegen, dass sich diese erst aufgrund der nachfolgenden Entwicklung ergeben hat und dass die dauerhafte Beschäftigungsmöglichkeit bei Vertragsschluss nicht absehbar war Gelingt ihm dies, ist die Befristung nach § 14 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 TzBfG gerechtfertigt, vgl. BAG, Urteil vom 20. 02. 2008, aaO. Die Richtigkeit der Prognose des Arbeitgebers wird allerdings nicht dadurch in Frage gestellt, dass der prognostizierte vorübergehende Bedarf an der Arbeitsleistung über das Vertragsende des befristet beschäftigten Arbeitnehmers noch andauert. Denn die Prognose muss sich lediglich darauf erstrecken, dass der betriebliche Bedarf an der Arbeitsleistung eines befristet beschäftigten Arbeitnehmers nur zeitweise und nicht dauerhaft eröffnet ist, BAG, Urteil vom 20. 02. 2008, aaO. Dies bedeutet, dass Sachgrund und tatsächliche Befristungsdauer nicht kongruent sein müssen. 120 bb) Entgegen der Würdigung der Klägerin sind im vorliegenden Fall diese Anforderungen erfüllt. 121 Zutreffend ist zwar, dass die Grundsicherung für Arbeitssuchende nach § 6 Abs. 1 Nr. 2 SGB II und deren Vermittlung in Arbeit nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 SGB II eine öffentliche Daueraufgabe darstellt. Zutreffend ist auch, dass diese Daueraufgabe nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 SGB II auf Grundlage des Gesetzes zur Weiterentwicklung der Organisation der Grundsicherung für Arbeitsuchende vom 03. 08. 2010 und der entsprechenden Option durch den Beklagten über den 31. 12. 2010 hinaus fortgeführt wurde. Man wird auch annehmen können, dass nach der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts am 20. Dezember 2007 eine gesetzliche Neuregelung der Arbeitsverwaltung angezeigt war. Inwieweit dies auch die Übertragung der Tätigkeiten auf Optionskommunen nach § 6 a SGB II a. F. betreffen würde, war Gegenstand der folgenden politischen Diskussion. 122 Zwar war für den Beklagten bei Abschluss des hier streitgegenständlichen, zu überprüfenden letzten befristeten Arbeitsvertrages vom 21. 07. 2008 nicht klar, wie sich der Bundesgesetzgeber letztendlich bezüglich der Neuordnung der Aufgabenübertragung von Aufgaben der Grundsicherung für Arbeitssuchende entscheiden würde. Insoweit war eine gesicherte Prognose - wie auch der Beklagte selber einräumt und wie er auch unter Berücksichtigung der nicht klaren Mehrheitsverhältnisse im Kreistag bekräftigt - jedenfalls nicht mit Sicherheit dahingehend zu treffen, dass die Aufgaben, die ihm im Rahmen der Optionsgewährung für die Grundsicherung der Arbeitssuchenden nach § 6a SGB II A.F. i. V. m. § 6 Abs. 1 Nr. 1 SGB II übertragen wurden, tatsächlich mit Ablauf des 31. 12. 2010 wegfielen. Es war genauso gut denkbar, dass diese Aufgaben im Hinblick auf eine gesetzliche Neuregelung nach dem 31. 12. 2010 weiterhin von dem Beklagten wahrgenommen werden mussten bzw. er sich hierfür entscheiden könne. 123 Allerdings war - und hierauf kommt es nach Auffassung der Kammer entscheidend an - zu berücksichtigen, dass § 6 a SGB II a. F. nach Sinn und Zweck und auch nach der amtlichen Überschrift eine Experimentierklausel darstellte. Der Experimentiercharakter ergibt sich i. Ü. auch aus § 6 c SGB II a. F. Nach dieser Vorschrift sollten die Erfahrungen der Optionskommunen zum 31. 12. 2008 ausgewertet werden. 124 Eine Experimentierklausel beinhaltet auch, dass die gesetzliche Übertragungsmöglichkeit der Aufgaben zum vorgesehenen Zeitpunkt wegfallen kann. Hinzutrat, dass dem Beklagten die Aufgaben der Vermittlung von Arbeitsuchenden in Arbeit nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 SGB II aufgrund der gesetzlichen Regelung des § 6 a Abs. 5 SGB II a. F. längstens bis zum 31. 12. 2010 übertragen worden waren und eine Verlängerung nach damaligem Rechtsstand nicht vorgesehen war. Die Experimentierklausel des § 6 a SGB II a. F. sah im Zeitpunkt des Vertragsschlusses der Parteien keine Verlängerungsoption für die Aufgabenübertragung auf die optierenden Kommunen vor. Für den Beklagten stellte sich die gesetzliche Situation daher klar und eindeutig dar; er musste bei Vertragsschluss mit der Klägerin im Juli 2008 zunächst davon ausgehen musste, dass aufgrund der damals existierenden gesetzlichen Regelung eine Verlängerung dieser Aufgaben nicht in Betracht kam, sondern hierfür eine neue gesetzgeberische Entscheidung notwendig war. Die Befristung der ihm übertragenen Aufgaben bei der Arbeitsvermittlung von ALG II-Empfängern war daher aufgrund der entsprechenden befristeten Zulassung und der Regelung des § 6 a Abs. 5 SGB II a. F. klar auf den 31. 12. 2010 befristet. Der Beklagte war als kommunaler Träger in rechtlicher Hinsicht somit ausschließlich von den bindenden rechtlichen Vorgaben des Bundes abhängig. Die gesetzliche Grundlage der Übertragung der Aufgaben auf den Beklagten war gesetzlich unzweifelhaft in ihrer Wirksamkeit auf den 31. 12. 2010 begrenzt. Damit stand zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses eindeutig fest, dass der Beklagte bei unveränderter Rechtslage ab dem 01. 01. 2011 die ihm zusätzlichen übertragenen Aufgaben der Arbeitsvermittlung nicht mehr wahrnehmen durfte. Der Beklagte hatte - wie auch alle anderen Optionskommunen - nach alter Rechtslage keinerlei unmittelbaren Einfluss darauf, ob, wann und in welcher Weise der Deutsche Bundestag und Bundesrat darüber entscheiden würden, dass Modell der kommunalen Trägerschaft fortzusetzen. Dies ist als entscheidender Befristungsgrund anzuerkennen. 125 In diesem Sinne hat auch das Landesarbeitsgericht Niedersachsen in der Entscheidung vom 06. 12. 2011 - 11 Sa 797/11 - entschieden. 126 In dieselbe Richtung geht auch die Entscheidung der 1. Kammer des LAG Thüringen vom 10. 01. 2012 - 1 Sa 274/11 -. Diese Entscheidung betrifft den Zusammenschluss öffentlich-rechtlicher Träger zu einer Arge gemäß § 44 SGB II. Soweit diese Träger der Arge ihre Zusammenarbeit befristet haben, könne - so das Thüringer Landesarbeitsgericht - auch die Beschäftigung der Arbeitnehmer gemäß § 14 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 TzBfG befristet werden. 127 Hierzu hat das Thüringer LAG ausgeführt: „Die Befristung des öffentlich-rechtlichen Vertrages rechtfertigt es auch, die für die Arge eingegangenen Arbeitsverhältnisse zu befristen. Eine Entscheidung, ob die Kooperation mit der Bundesagentur in gleicher Weise fortgesetzt werden soll, kann nur getroffen werden, wenn sie möglichst frei von arbeitsrechtlichen Bindungen getroffen werden kann. Ist der Landkreis durch unbefristete Arbeitsverhältnisse langfristig gebunden, geht von diesen Bindungen eine Gravitation aus, welche die Entscheidungsspielräume verringert. Der Arbeitgeber kann auch nicht in einer Situation, wo sich die Notwendigkeit der Überprüfung bereits im Zeitpunkt des Vertragsschlusses zeigt, darauf verwiesen werden, er möge im Fall einer qualitativen Änderung der Kooperation bei der Grundsicherung eine betriebsbedingte Kündigung aussprechen.“ 128 Diesem Ergebnis der erkennenden Kammer, wonach eine Befristung des Arbeitsverhältnisses der Parteien auf § 6 a SGB II a. F. gestützt werden kann, weil die gesetzliche Experimentierklausel auf den 31. 12. 2010 befristet war und für den Arbeitgeber darüber hinaus zunächst keine Fortsetzungsmöglichkeit bestand, steht die Entscheidung des Hessischen Landesarbeitsgerichts vom 12. 12. 2007 - 8 Sa 2091/06 - nicht entgegen. 129 Zwar hat das Hessische LAG in der o. g. Entscheidung ausgeführt, dass der genehmigungspflichtige Betrieb des öffentlichen Nahverkehrs für die dortige Beklagte eine Daueraufgabe darstellte und nicht nur ein zeitlich begrenztes Projekt. Denn die zeitliche Befristung von erforderlichen behördlichen Genehmigungen, Aufträgen etc. bilde in der Regel keinen sachlichen Grund für eine entsprechende Befristung von Arbeitsverträgen. Der Arbeitgeber könne auf Veränderungen mit einer betriebsbedingten Kündigung reagieren, so bald der Beschäftigungsbedarf zu einem bestimmten Zeitpunkt entfalle. Denn zum Zeitpunkt der Befristung des Arbeitsvertrages habe keine verlässliche Prognose darüber gestellt werden können, ob die dortige Beklagte über den Ablauf der Betriebserlaubnis Arbeitnehmer als Busfahrer brauchen würde. 130 Dieser Fall ist nicht auf den vorliegenden übertragbar. Dort ging es um eine behördliche Genehmigung, die befristet war. Hier ist mit § 6 a SGB II a. F. eine gesetzliche Regelung gegeben, die eine befristete Beschäftigung von Arbeitsvermittlern für SGB II-Empfänger vorsah. Bereits die unterschiedliche Qualifikation der befristeten Aufgabenübertragung - einerseits behördlicher Verwaltungsakt andererseits gesetzliche Höchstfrist - rechtfertigen die unterschiedliche Sichtweise hinsichtlich des Vorliegens eines Sachgrundes. 131 Die Entscheidung des Landesarbeitsgerichts Niedersachsen vom 17. 10. 2008 - 10 Sa 1231/07 - ist ebenfalls nicht einschlägig. 132 Dort hatte das Landesarbeitsgericht Niedersachsen angenommen, dass der Wegfall des Beschäftigungsbedarfs für den Kläger nach Ablauf des Modellversuchs auf der Grundlage von § 113 a des niedersächsischen Schulgesetzes nicht mit hinreichender Sicherheit zu erwarten war. Denn die vom dortigen Kläger ausgeübten Tätigkeiten stellten unstreitig eine auch nach Ablauf des Modellversuchs zu erbringende Aufgabe des Landes dar, da die in den berufsbildenden Schulen verwandten EDV-Systeme auch nach Auslaufen des dortigen Modellprojekts weiterhin betreut werden mussten. 133 Dies ist vorliegend anders, weil im Hinblick auf die gesetzliche Experimentierklausel und Höchstfrist der Zulassung von optierenden Kommunen zur Arbeitsvermittlung von SGB-II-Empfängern auf den 31. 12. 2010 nicht eine gesetzgeberische Entscheidung des eigenen Landesgesetzgebers, sondern eine Entscheidung des Bundesgesetzgebers notwendig war. 134 Dass § 6 a SGB II a.F. keine ausdrückliche Regelung zur befristeten Einstellung von Arbeitnehmern vorsieht, stellt auch unter Berücksichtigung der anders lautenden Vorschrift des § 21 BEEG kein Verbot des Abschlusses von befristeten Arbeitsverträgen dar. Aus § 14 Abs. 1 TzBfG ergibt sich gerade nicht, dass der Abschluss von Befristungen nur zulässig ist, wenn eine spezialgesetzliche Grundlage gegeben ist. 135 e) Selbst wenn der Beklagte die von ihm nach § 6 Abs. 1 Nr. 2 i. V. m. § 16 Abs. 2 S. 2 Nr. 1 - 4 und §§ 22 sowie 23 Abs. 3 SGB II wahrzunehmenden eigenen Daueraufgaben nicht von der befristet optional übertragenen Aufgabe der Arbeitsvermittlung nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 i. V. m. § 6 a ASGB II a. F. organisatorisch streng von einer getrennt haben sollte, steht dies einer Wirksamkeit der Befristung gemäß § 14 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 TzBfG nicht entscheidend entgegen. Denn Sinn und Zweck der Experimentierklausel des § 6 a SGB II a. F. war gerade auch die Vereinfachung für den Bürger bei der Beantragung von Leistungen. Dies beinhaltete die Zusammenfassung von Pflichtaufgaben des beklagten Landkreises und der optional übertragenen Aufgaben auf eine Verwaltungsstelle, den Eigenbetrieb. Dies beinhaltete - um die Beantragung von unterschiedlichen Leistungen nach dem SGB II für den Bürger zu vereinfachen - auch die Zusammenfassung von Aufgaben insbesondere in der Antragsannahme und Auskunftsstelle. Nur so konnten Synergieeffekte sinnvoll genutzt werden. Denn die Behandlung eines Ersuchens - sei es nun die Arbeitsvermittlung oder sei es nun Hilfen in besonderen Lebenslagen - aus einer Hand entspricht dem Sinn und Zweck der Übertragung der unterschiedlichen Aufgaben auf eine Stelle. 136 Darüber hinaus gilt es vorliegend zu berücksichtigen, dass ausweislich des Zeugnisses Bl. 101 d. A. und der Tätigkeitsbeschreibung Bl. 96 ff. d. A. klar ist, dass die Klägerin im Bereich der Arbeitsvermittlung eingesetzt war. Es handelt sich hierbei gerade um Aufgaben, die im Rahmen des Optionsmodells nach § 6 a SGB II a. F. i. V. m. § 6 Abs. 1 Nr. 1 SGB II von der Bundesagentur für Arbeit befristet auf den Beklagten übertragen wurden. 137 Es tritt außerdem hinzu, dass der befristete Arbeitnehmer nicht zwingend in dem Bereich eingesetzt werden muss, in dem ein Mehrbedarf entstanden ist. Es genügt vielmehr, wenn zwischen dem zeitweilig erhöhten Arbeitsanfall und der befristeten Einstellung ein vom Arbeitgeber darzulegender ursächlicher Zusammenhang besteht. Der Arbeitgeber ist nicht gehindert, die vorhandene Arbeitsmenge zu verteilen, seine Arbeitsorganisation zu ändern oder die zusätzlichen Arbeiten anderen Arbeitnehmern zuzuweisen. Er darf einen zeitlichen Mehrbedarf an Arbeitskräften nur nicht zum Anlass nehmen, beliebig viele Arbeitnehmer einzustellen. Vielmehr muss sich die Zahl der befristet eingestellten Arbeitnehmer im Rahmen des prognostizierten Mehrbedarfs halten und darf diesen nicht überschreiten, vgl. LAG Niedersachsen, Urteil vom 06. 12. 2011, aaO. 138 Dass der Beklagte bei Übertragung der optionalen Aufgaben einem erheblichen Personalmehrbedarf ausgesetzt war, wird nicht in Frage gestellt. Anhaltspunkte dafür, dass Einstellungen über diesen Bedarf hinaus erfolgt sind, ergeben sich aus dem Vortrag der Parteien hingegen nicht. 139 Dass der Beklagte auch nach einem Auslaufen der Optionsregelung von § 6 a SGB II a. F. weiterhin Aufgaben nach § 6 Abs. 1 Nr. 2 SGB II wahrzunehmen hatte, steht einer Befristung nicht entgegen, da diese nicht Gegenstand der Experimentierklausel waren. 140 f) Sollte die hier angenommene Zweckbefristung, die auf das Auslaufen der Experimentierklause des § 6 a SGB II a. F. abstellte, nicht greifen, greift nach Auffassung der Kammer jedenfalls die gleichzeitig vorgenommene zeitliche Kalenderbefristung auf den 31. 12. 2010. Dies aus den gleichen Gründen wie zuvor dargestellt. 141 g) Die Befristung ist auch unter dem Gesichtspunkt des § 30 Abs. 1 S. 1 TVöD, der kraft § 2 der insoweit weitergeltenden arbeitsvertraglichen Vereinbarung vom 24. 0888. 2007 auf das Arbeitsverhältnis Anwendung findet, zulässig. Danach sind befristete Arbeitsverträge nach Maßgabe des Teilzeit- und Befristungsgesetzes sowie anderer gesetzlicher Vorschriften über die Befristung von Arbeitsverträgen zulässig. Die Sondervorschriften von § 30 Abs. 2-4 TVöD greifen vorliegend nicht, da diese gemäß § 30 Abs. 1 S. 2 TVöD nur auf das Tarifgebiet West Anwendung finden, das vorliegend nicht einschlägig ist. 142 h) Auch die mehrfache Befristung rechtfertigt vorliegend die Annahme der Unwirksamkeit der letzten Befristung nicht. Dass sich an eine sachgrundlose Befristung eine solche mit Sachgrund anschließt, führt nicht zur Unwirksamkeit der hier zu beurteilenden letzten Befristung. Dies ergibt sich bereits aus dem Umkehrschluss zu § 14 Abs. 2 S. 1 TzBfG. Die Entscheidung des BAG vom 18. 07. 2012 - 7 AZR 443/09 - führt weder angesichts der geringen Anzahl von befristeten Arbeitsverhältnissen noch angesichts der nicht übermäßig langen Gesamtdauer der Befristungen zu einem anderen Ergebnis. 143 i) § 67 Abs. 1 Nr. 8 PersVG LSA ist nicht tangiert, da das Auslaufenlassen einer Befristung den Tatbestand nicht erfüllt. 4. 144 Andere Erwägungen erschüttern die hier angenommene zulässige Befristung des Arbeitsverhältnisses auf den 31. 12. 2010 nicht. 145 a) Dass der Beklagte nach dem 31. 12. 2010 auch befristete Neueinstellungen vorgenommen hat und die Auswahl der übernommenen Mitarbeiter nach Leistungsgesichtspunkten vornahm, steht einer zulässigen und wirksamen Befristung auf den 31. 12. 2010 nicht entgegen. Dass die Klägerin unter Berücksichtigung der Grundsätze von Eignung, Leistung und Befähigung nach Art. 33 GG zu den Beschäftigten gehört, die zu übernehmen waren, hat sie nicht dargelegt. I.Ü. haben diese Betrachtungen einer späteren Übernahme in ein unbefristetes Arbeitsverhältnis im Hinblick auf den hier vorliegenden punktuellen Streitgegenstand keine Auswirkungen auf das Vorliegen eines Befristungsgrundes bei Abschluss des letzten Arbeitsvertrages. Außerdem musste der Beklagte eine nicht unerhebliche Anzahl von beschäftigten der Bundesagentur für Arbeit übernehmen. 146 b) Eine Zusage der Umwandlung des Arbeitsverhältnisses in ein unbefristetes hat die Klägerin nicht zur Überzeugung des Gerichtes dargelegt. Insoweit wird auch auf den Streitgegenstand der hier zu beurteilenden Entfristungsklage hingewiesen. 147 c) Auch der Gleichheitsgrundsatz rechtfertigt die Annahme der Unwirksamkeit der vorliegenden Befristung nicht. 148 Bei dem Beklagten waren bis zum 31. 12. 2010 mit Ausnahme der Beamten und der bereits zuvor vorhandenen festangestellten Arbeitnehmer, die bereits bei Zulassung des Beklagten zur Optionskommune vorhanden waren, sowie der Personalgestellungen alle Beschäftigten im Rahmen des Eigenbetriebes befristet eingestellt worden. Bei Abschluss des Vertrages - und auf diesen Zeitpunkt ist unter Berücksichtigung der vorliegend zu beurteilenden Entfristungsklage abzustellen - stand sich die Klägerin nicht schlechter als ihre Kolleginnen. 149 Darüber hinaus ist der arbeitsrechtliche Gleichbehandlungsgrundsatz nicht anzuwenden, wenn Leistungen und Vergünstigungen individuell vereinbart wurden. Die Vertragsfreiheit genießt Vorrang vor dem Gleichheitsgrundsatz, vgl. BAG, Urteil vom 13. 08. 2008 - 7 AZR 513/07 -. 150 d) Fürsorgegesichtspunkte rechtfertigen die Annahme der Unwirksamkeit der streitgegenständlichen Befristung ebenfalls nicht. Hierzu hat die Klägerin nicht ausreichend vorgetragen. III. 151 Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. IV. 152 Die Revision war zuzulassen. 153 Vorliegend ist der Zulassungsgrund des § 72 Abs. 2 Nr. 1 ArbGG gegeben. Die Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung. Alleine das Landesarbeitsgericht Sachsen-Anhalt hat am 09. 07. 2012 acht Fälle zur Befristung von Arbeitsverträgen aufgrund § 6 a SGB II a. F. entschieden.