Beschluss
2 TaBV 6/15
Landesarbeitsgericht Saarland 2. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:LAGSL:2016:1207.2TABV6.15.0A
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Leitsätze
1. Arbeitnehmer einer slowakischen Tochtergesellschaft werden bei Durchführung von Schulungsmaßnahmen auf dem Betriebsgelände der deutschen Muttergesellschaft jedenfalls dann nicht zu Arbeitnehmern im Sinne der §§ 5, 1 BetrVG der Muttergesellschaft, wenn die Schulung außerhalb des normalen Produktionsablaufes an einer extra nur zu Schulungszwecken aufgebauten, der slowakischen Tochtergesellschaft gehörenden Fertigungsanlage durchgeführt wird.(Rn.98)
2. An dem fehlenden Arbeitnehmerstatus im betriebsverfassungsrechtlichen Sinne orientiert sich dann auch die negative Beantwortung der vom Betriebsrat aufgeworfenen Fragen nach dem Bestehen von Mitbestimmungsrechten nach den §§ 87, 98 und 99 ff BetrVG. Eine Einbindung in den Produktionsablauf hat hier konkret nicht stattgefunden, so dass auch nicht von der Ausübung eines dem Regelfall im Arbeitsverhältnis bestehenden arbeitgeberseitigen Weisungsrecht gem. § 106 GewO auszugehen war.(Rn.102)
Tenor
1. Die Beschwerde des Beteiligten zu 1 gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Saarbrücken vom 13. März 2015 - 3 BV 27/14 - wird zurückgewiesen.
2. Der mit dem Berufungsbegründungsschriftsatz vom 18. August 2015 in den Prozess eingeführten Antrag mit der Ziffer 2 wird als unzulässig verworfen, jedenfalls aber als unbegründet zurückgewiesen.
3. Die mit Schriftsatz vom 14. November 2016 in den Prozess erstmals - beziehungsweise bezüglich des Antrags mit der dortigen Nummerierung zu 4. erneut - in den Prozess eingeführten Anträge werden ebenfalls als unzulässig verworfen, jedenfalls aber als unbegründet zurückgewiesen.
4. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Arbeitnehmer einer slowakischen Tochtergesellschaft werden bei Durchführung von Schulungsmaßnahmen auf dem Betriebsgelände der deutschen Muttergesellschaft jedenfalls dann nicht zu Arbeitnehmern im Sinne der §§ 5, 1 BetrVG der Muttergesellschaft, wenn die Schulung außerhalb des normalen Produktionsablaufes an einer extra nur zu Schulungszwecken aufgebauten, der slowakischen Tochtergesellschaft gehörenden Fertigungsanlage durchgeführt wird.(Rn.98) 2. An dem fehlenden Arbeitnehmerstatus im betriebsverfassungsrechtlichen Sinne orientiert sich dann auch die negative Beantwortung der vom Betriebsrat aufgeworfenen Fragen nach dem Bestehen von Mitbestimmungsrechten nach den §§ 87, 98 und 99 ff BetrVG. Eine Einbindung in den Produktionsablauf hat hier konkret nicht stattgefunden, so dass auch nicht von der Ausübung eines dem Regelfall im Arbeitsverhältnis bestehenden arbeitgeberseitigen Weisungsrecht gem. § 106 GewO auszugehen war.(Rn.102) 1. Die Beschwerde des Beteiligten zu 1 gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Saarbrücken vom 13. März 2015 - 3 BV 27/14 - wird zurückgewiesen. 2. Der mit dem Berufungsbegründungsschriftsatz vom 18. August 2015 in den Prozess eingeführten Antrag mit der Ziffer 2 wird als unzulässig verworfen, jedenfalls aber als unbegründet zurückgewiesen. 3. Die mit Schriftsatz vom 14. November 2016 in den Prozess erstmals - beziehungsweise bezüglich des Antrags mit der dortigen Nummerierung zu 4. erneut - in den Prozess eingeführten Anträge werden ebenfalls als unzulässig verworfen, jedenfalls aber als unbegründet zurückgewiesen. 4. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen. I. Die Beteiligten streiten vorliegend über die betriebsverfassungsrechtliche Einordnung von Mitarbeitern und Mitarbeiterinnen einer im innereuropäischen Ausland ansässigen in der Firmengruppe mit der Beteiligten zu 2 verbundenen Tochtergesellschaft bei Durchführung von Schulungsmaßnahmen an einer dem ausländischen Unternehmen gehörenden Produktionslinie, die zu Schulungszwecken für die Phase der Schulung innerhalb des deutschen Stammbetriebs aufgebaut war. Insbesondere geht es den Beteiligten um die Klärung der Frage nach dem Bestehen von Mitbestimmungsrechten nach den §§ 87, 98, 99 ff BetrVG bei Schulung von diesen Arbeitnehmern der ausländischen Tochtergesellschaft der Beteiligten zu 2. Der Beteiligte zu 1 ist der bei der Beteiligten zu 2 gewählte Betriebsrat. Bei der Beteiligten zu 2 handelt es sich um ein Unternehmen des H. Firmenverbunds mit weltweit mehr als 6.800 Mitarbeitern mit 45 Niederlassungen sowie 500 Handels- und Servicepartner. Die Beteiligte zu 2 selbst hat ihren Sitz in S.-G.. Dort sind zirka 315 Arbeitnehmer beschäftigt. Die Beteiligte zu 2 ist ein Unternehmen, welches sich im Maschinenbau sowie im Bereich der Automobilzulieferung betätigt. Hintergrund des Rechtsstreits besteht darin, dass Anfang 2014 eine immense Steigerung der ausschließlich auf der sogenannten „bondline“ zu fertigenden Stückzahlen. Im Jahr 2013 konnte im Rahmen des Produktionsbetriebs nur durch Einführung der zusätzlichen Nachtschicht neben dem 2-Schicht-Betrieb sowie durch Arbeiten über mehrere Wochen hinweg an Wochenenden die geforderte Stückzahl produktionstechnisch aufgefangen werden. Wegen der Aussicht auf Gewinnung neuer Kunden für das gefertigte Produkt war die Prognose für das Kalenderjahr 2014 berechtigterweise auf Steigerung dieser Stückzahlen ausgerichtet. Man entschied sich bei der Beklagten, Investitionen in neue Anlagen zu tätigen. Dabei wurde die unternehmerische Idee einer sogenannten „Spiegelung“ der in S.-G. stehenden Anlage in die Tat umgesetzt. So kam es zum Aufbau einer allein im Eigentum der 100-prozentigen Tochtergesellschaft der Beteiligten zu 2 in der Slowakei, der H. E. s.r.o. stehenden Anlage auf dem Betriebsgelände in G.. Diese neue bondline L15 der slowakischen Tochtergesellschaft bestand aus drei Blöcken, jeweils mit unterschiedlichen, voneinander unabhängige Maschinen. Die Anlage selbst wurde außerhalb der eigenen betrieblichen Organisation, aber innerhalb des Betriebes in G. aufgebaut. Die Beteiligte zu 2 ging dabei von einem zirka dreimonatigen Schulungsbedarf für Arbeitnehmer dieser slowakischen Tochtergesellschaft aus. Am 28.07.2014 wurden die Informationen seitens der Beteiligten zu 2 an ihren Betriebsrat, den Beteiligten zu 1, zu den Planungen bezüglich des Projekts „Aufbau Bondlinie L15 HE s.r.o.“ mitgeteilt. Insbesondere wurde dem Beteiligten zu 1 mitgeteilt, dass es um die Schulung von zehn slowakischen Beschäftigten eines slowakischen Tochterunternehmens der Beteiligten zu 2 gehen werde. Dem Beginn des Einsatzes dieser slowakischen Beschäftigten gingen verschiedene interne Mitteilungen zwischen den Beteiligten sowie Gespräche voraus, in welchen eine Einigung darüber nicht erzielt werden konnte, welche Mitbestimmungsrechte seitens des Beteiligten zu 1 bestehen, die für diesen Einsatz von der Beteiligten zu 2 zu beachten sein würden. So kam es zu einer ersten internen Mitteilung, mit der Nummer 057/14 BR am 07.08.2014 des Beteiligten zu 1, an die Beteiligte zu 2 (vgl. Bl. 12 d.A. = Bl. 29 d.A.). Nach einem Gespräch vom 20.08.2014 wurde umgekehrt mit interner Mitteilung vom 25.08.2014 mit der Nummer 045/14 der Beteiligte zu 1 über die Standpunkte der Beteiligten zu 2 in Kenntnis gesetzt (vgl. Bl. 13-14 d.A. = Bl. 30-31. Akten). Insbesondere beinhaltet diese interne Mitteilung eine vorsorgliche Beteiligung im Rahmen der §§ 99, 100 BetrVG. Dieser Mitteilung war eine Tabelle bezüglich der später zum Einsatz kommenden zehn slowakischen Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen mit Namensnennung beigefügt. Zur näheren Kennzeichnung der vorsorglichen Anhörung beinhaltete dieses Schreiben den nachfolgenden Text: Sofern der Einsatz der o.g. Personen als Arbeitseinsatz anzusehen wäre, würden diese mit Arbeitsaufgaben (Niveaubeschreibung siehe Anlage) betraut werden, die in die Entgeltgruppe E2 gemäß ERA einzugruppieren sind. Der Einsatz führt weder zu Kündigungen noch zu Versetzungen von derzeit bei HE beschäftigten Arbeitnehmern. Rein vorsorglich bitten wir deshalb um Zustimmung zum Einsatz bzw. zum vorläufigen Einsatz aus sachlichen dringend erforderlichen Gründen (drohender Kundenverlust bzw. Auftragsverlust, Lieferverzögerungen, gefährdete Neukundengewinnung) der o.g. Personen vom 26.08.2014 bis 27.11.2014 mit den im vorgelegten Schulungsplan (siehe Anlage) ersichtlichen Unterbrechungen. Durch interne Mitteilung 063/14 BR (vgl. Bl. 49 d.A.) vom 28.08.2014 verweigerte der Beteiligte zu 1 seine Zustimmung nach § 99 BetrVG. Am 26.08.2014 begann der Einsatz der zehn slowakischen Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen ohne Abschluss eigener Vertragsverhältnisse mit der Beteiligten zu 2. Arbeitnehmer der Beteiligten zu 2 wurden diesen Arbeitnehmern aus der Slowakei nur insoweit zur Seite gestellt, als dies zu Schulungszwecken unabdingbar war. Die Arbeitnehmer der slowakischen Tochtergesellschaft wurden noch ausschließlich an der für sie aufgebauten Bondlinie tätig. Die Vertragsbeziehungen zwischen ihnen und ihrer Arbeitgeberin, der H. E. s.r.o. blieben unverändert bestehen. Der Einsatz wurde am 12.12.2014 beendet, wobei alle slowakischen Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen das Unternehmen der Beteiligten zu 2 verlassen haben. Die Bondlinie L15 wurde am 18.12.2014 abgebaut und zum Betriebsgelände der slowakischen Tochtergesellschaft transportiert. Zwischen den Beteiligten war zuletzt nicht mehr streitig, dass es sich bei der im Jahr 2014 durchgeführten Maßnahme zur Schulung der slowakischen Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen nicht unbedingt um die letzte durchgeführte vergleichbare Maßnahme gehandelt haben muss. Im Betrieb der Beteiligten zu 2 wurde unter dem 16.01.2012 eine Betriebsvereinbarung mit dem Titel „Flexible Arbeitszeit“ abgeschlossen (vgl. Bl. 258-268 d.A. = Bl. 272-281 d.A. mit einer Anlage Bl. 282-283 d.A.). Hinsichtlich des persönlichen Geltungsbereichs wurde in dieser Betriebsvereinbarung unter B 2. festgelegt, dass die Betriebsvereinbarung für alle Beschäftigten der Beteiligten zu 2 einschließlich der Leiharbeitnehmer Geltung haben soll. Ausgenommen vom Geltungsbereich sollten nur Auszubildende, AT-Angestellte sowie Praktikanten und Diplomanden sein. In erster Instanz hat der Beteiligte zu 1 zunächst mit seinem Hauptantrag zu 1 die Unterlassung des Einsatzes der Arbeitnehmer bis zur Erteilung der Zustimmung bzw. Ersetzung dieser Zustimmung durch die Einigungsstelle beantragt. Dieser Antrag ist aber nicht mehr Gegenstand des Beschwerdeverfahrens, mit Blick auf die Beendigung der Schulungsmaßnahme. Ferner vertrat der Beteiligte zu 1 die Ansicht, dass es sich bei den zehn slowakischen Arbeitnehmern um Arbeitnehmer der Beteiligten zu 2 handele, im Sinne von §§ 5 Absatz 1 Satz 1, 1 Absatz 1 Satz 1 BetrVG. Diese Ansicht leitete der Beteiligte zu 1 daraus her, dass die zehn slowakischen Mitarbeiter in den Betrieb der Beteiligten zu 2 eingegliedert seien. Sie erhielten Weisungen ihres Vorgesetzten zur Ausführung der jeweiligen Tätigkeiten. Darüber hinaus habe der Einsatz arbeitstechnischen Zwecken des Betriebes der Beteiligten zu 2 gedient. Die Entscheidung des LAG Saarland vom 26.03.2014 im Verfahren 1 TaBV 9/12 stehe nach Überzeugung des Beteiligten zu 1 dieser Ansicht nicht entgegen, weil die rechtlichen Erwägungen des Bundesarbeitsgerichts zum sogenannten Konzernprivileg dort fehlerhaft wiedergegeben seien. Bezüglich betrieblicher Weiterbildungsmaßnahmen gelte das Gebot zur Gleichbehandlung von Stammarbeitnehmern und Leiharbeitnehmern. Nach Ansicht des Beteiligten zu 1 seien aber die zehn slowakischen Mitarbeiter zumindest als Leiharbeitnehmer einzustufen. Darüber hinaus wollte der Beteiligte zu 1 erreichen, dass die Feststellung des Bestehens eines Mitbestimmungsrechtes aus § 87 Absatz 1 Nrn. 2 und 3 BetrVG durch das Gericht getroffen werde. Der Beteiligte zu 1 hat in erster Instanz auch die Ansicht vertreten, dass ein Mitbestimmungsrecht nach § 98 Absatz 1 BetrVG bezüglich der Durchführung der Schulungsgestaltung bestanden habe, welches die Beteiligte zu 2 nicht beachtet habe. Unter § 98 fielen nämlich alle Maßnahmen der betrieblichen Berufsausbildung, Fortbildung und Umschulung sowie alle sonstigen betrieblichen Berufsbildungsmaßnahmen, durch die den Beschäftigten ein Zuwachs an Fertigkeiten, Kenntnissen und Wissen entstehe. Abgesehen davon sei § 98 BetrVG auch auf die Schulung von Leiharbeitnehmern anzuwenden. Mit 2 weiteren Anträgen, die allerdings nicht Gegenstand der Beschwerde geworden sind, verfolgte der Beteiligte zu 1 sein Begehren nach gerichtlicher Feststellung, dass die Beteiligte zu 2 mit dem Einsatz der zehn slowakischen Arbeitnehmer an einer Fertigungsanlage gegen betriebsverfassungsrechtliche Pflichten verstoßen hat sowie die Verhängung eines Ordnungsgeldes für Fälle der Zuwiderhandlung gegen die Verpflichtungen, den Einsatz der Arbeitnehmer bis zur Erteilung der Zustimmung bzw. Ersetzung der Zustimmung durch die Einigungsstelle zu unterlassen. Der Beteiligte zu 1 hat in erster Instanz folgende Anträge gestellt: 1. Der Antragsgegnerin wird aufgegeben, den Einsatz der slowakischen Beschäftigten R., J. B., L. M., Z. P., P. L., Z. V., L. S., P. S., H. M., D. V., J. an der Fertigungsanlage gemäß „interner Mitteilung Nummer: 045/14“ der Antragsgegnerin zu unterlassen, bis der Antragsteller den Maßnahmen hinsichtlich Zeit, Inhalt, Umfang und Methoden der Vermittlung von Kenntnissen ihrer Schulung und dem Beginn und Ende der Arbeitszeit zugestimmt hat oder seine Zustimmung durch Spruch der Einigungsstelle ersetzt worden ist; 2. Hilfsweise wird festgestellt, dass es sich bei den slowakischen Beschäftigten R., J. B., L. M., Z. P., P. L., Z. V., L. S., P. S., H. M., D. V., J. beim Einsatz an der Fertigungsanlage gemäß „interner Mitteilung Nummer: 045/14“ der Antragsgegnerin um Arbeitnehmer des Betriebs gemäß § 5 Absatz 1 Satz 1 in Verbindung mit § 1 Absatz 1 Satz 1 BetrVG der Beteiligten zu 2 handelt. 3. a) Hilfsweise wird festgestellt, dass dem Antragsteller ein Mitbestimmungsrecht gemäß §§ 87 Absatz 1 Nr. 2 und 3 BetrVG hinsichtlich Beginn und das Ende der täglichen Arbeitszeit einschließlich der Pausen sowie über die Verteilung der Arbeitszeit über die einzelnen Wochentage bzw. über die vorübergehende Verkürzung oder Verlängerung der betriebsüblichen Arbeitszeit bei den slowakischen Beschäftigten R., J. B., L. M., Z. P., P. L., Z. V., L. S., P. S., H. M., D. V., J. beim Einsatz an der Fertigungsanlage gemäß „interner Mitteilung Nummer: 045/14“ der Antragsgegnerin zusteht. b) Hilfsweise wird festgestellt, dass dem Antragsteller ein Unterlassungsanspruch gemäß §§ 87 Absatz 1 Nr. 2 und 3 BetrVG hinsichtlich Beginn und das Ende der täglichen Arbeitszeit einschließlich der Pausen sowie über die Verteilung der Arbeitszeit über die einzelnen Wochentage bzw. über die vorübergehende Verkürzung oder Verlängerung der betriebsüblichen Arbeitszeit bei den slowakischen Beschäftigten R., J. B., L. M., Z. P., P. L., Z. V., L. S., P. S., H. M., D. V., J. beim Einsatz an der Fertigungsanlage gemäß „interner Mitteilungsnummer: 045/14“ der Antragsgegnerin zusteht. 4. a) Hilfsweise wird festgestellt, dass dem Antragsteller ein Mitbestimmungsrecht gemäß § 98 Absatz 1 BetrVG hinsichtlich Zeit, Inhalt, Umfang und Methoden der Vermittlung von Kenntnissen der Schulung bei den slowakischen Beschäftigten R., J. B., L. M., Z. P., P. L., Z. V., L. S., P. S., H. M., D. V., J. beim Einsatz an der Fertigungsanlage gemäß „interner Mitteilung Nummer: 045/14“ der Antragsgegnerin zusteht. b) Hilfsweise wird festgestellt, dass dem Antragsteller ein Unterlassungsanspruch gemäß § 98 BetrVG hinsichtlich Zeit, Inhalt, Umfang und Methoden der Vermittlung von Kenntnissen der Schulung bei den slowakischen Beschäftigten R., J. B., L. M., Z. P., P. L., Z. V., L. S., P. S., H. M., D. V., J. beim Einsatz an der Fertigungsanlage gemäß „interner Mitteilung Nummer: 045/14“ der Antragsgegnerin zusteht. 5. Hilfsweise wird festgestellt, dass die Beteiligte zu 2 mit dem Einsatz der slowakischen Beschäftigten R., J. B., L. M., Z. P., P. L., Z. V., L. S., P. S., H. M., D. V., J. an der Fertigungsanlage gemäß „interner Mitteilung Nummer: 045/14“ gegen ihre betriebsverfassungs-rechtlichen Pflichten verstoßen hat. 6. Für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen die Verpflichtung aus Ziffer 1 wird der Beteiligten zu 2 ein Ordnungsgeld in Höhe von 10.000,00 € angedroht. Die Beteiligte zu 2 hat in erster Instanz beantragt, die Anträge zurückzuweisen. Hinsichtlich dessen in erster Instanz mit dem Antrag zu 1 verfolgten Unterlassungsantrag vertrat die Beteiligte zu 2 die Auffassung, dass diese Antragsinhalte bereits wegen Wegfall des Rechtsschutzbedürfnisses als Folge der zwischenzeitlich beendeten Maßnahme unzulässig seien. Der weitergehende Antrag des Beteiligten zu 1 hinsichtlich der Feststellung, dass es sich bei den zehn slowakischen Arbeitnehmern und Arbeitnehmerinnen um solche der Beteiligten zu 2 letztlich handele im betriebsverfassungsrechtlichen Sinne, sei unbegründet. Eine tatsächliche Eingliederung in den Betrieb der Beteiligten zu 2 habe nicht stattgefunden während der Schulungsmaßnahme. Es handele sich ausschließlich um Fremdpersonal, welches an im Eigentum der slowakischen Tochtergesellschaft stehenden Bestandteilen einer Produktionslinie ausgebildet worden sei. Zudem habe man, sofern man entgegen der Ansicht der Beteiligten zu 2 von einer Eingliederung ausgehen könnte, die allein dann bestehenden Mitbestimmungsrechte nach §§ 99 ff BetrVG gewahrt (vgl. das Verfahren 3 BV 25/14 beim Arbeitsgericht Saarbrücken). Nach Überzeugung der Beteiligten zu 2 sei Mitbestimmungsrecht im Rahmen von § 87 Absatz 1 BetrVG für den Beteiligten zu 1 nicht gegeben, weil es sich bei den zehn slowakischen Mitarbeitern gerade nicht um Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen der Beteiligten zu 2 gehandelt habe. Falls man eine Eingliederung dennoch bejahen könnte, sei das Mitbestimmungsrecht des Beteiligten zu 1 durch den Abschluss der Betriebsvereinbarung „Flexible Arbeitszeit“ bereits verbraucht. Von einem Mitbestimmungsrecht im Rahmen des § 98 BetrVG sei ebenfalls nicht auszugehen. Es handele sich zwar unzweifelhaft um eine Schulungsmaßnahme, die auch letztlich der betrieblichen Weiterbildung dienen. Es sei aber gerade keine betriebliche Maßnahme der Berufsbildung im Sinne von § 98 BetrVG. Der in der Norm verwandte Begriff „betrieblich“ sei nämlich ein funktional zu verstehen der Begriff. Diese Voraussetzung sei nur dann gegeben, wenn der Arbeitgeber auch Träger/Veranstalter der Bildungsmaßnahme sei und die Bildungsmaßnahme für Arbeitnehmer dieses Arbeitgebers durchgeführt werden. Die Bildungsmaßnahme betreffe aber eindeutig Arbeitnehmer der slowakischen Tochtergesellschaft der Beteiligten zu 2 und damit nicht Arbeitnehmer der Beteiligten zu 2. Der Beschluss des Arbeitsgerichts weist das Begehren des Beteiligten zu 1 teilweise als unzulässig und teilweise als unbegründet zurück. So wird der Antrag auf Unterlassung des Einsatzes der zehn slowakischen Arbeitnehmer an der Fertigungsanlage bis zum Vorliegen einer Zustimmung des Beteiligten zu 1 oder einer Zustimmungsersetzung durch die Einigungsstelle mangels Rechtsschutzbedürfnisses wegen des Ablaufs der Maßnahmen mit dem Ende des 18.12.2014 als unzulässig bewertet. Soweit der Beteiligte zu 1 das Bestehen eines Unterlassungsanspruchs im Rahmen eines Hilfsantrages basierend auf § 87 Absatz 1 Nrn. 2 und 3 BetrVG verfolgt hat, geht das Arbeitsgericht von der Unzulässigkeit dieses Antrages aus mangels Bestehens eines Feststellungsinteresses. In gleicher Weise wird auch der Antrag auf Feststellung, dass die Beteiligte zu 2 mit dem Einsatz der zehn slowakischen Arbeitnehmer an einer Fertigungsanlage gegen betriebsverfassungsrechtlichen Pflichten verstoßen habe, mangels hinreichender Bestimmtheit und damit fehlenden Rechtsschutzbedürfnisses als unzulässig eingestuft. Ein solcher Antrag laufe auf die Erstellung eines Rechtsgutachtens hinaus. Die übrigen Anträge werden im Beschluss zwar als zulässig bewertet. Sie sind jedoch nach Einschätzung des Arbeitsgerichts insgesamt unbegründet. Nach den Ausführungen im Beschluss handelt es sich bei den zehn slowakischen Arbeitnehmern gerade nicht um Arbeitnehmer der Beteiligten zu 2 im Sinne von § 5 Absatz 1 Satz 1 BetrVG. Es sei zwar zutreffend, dass auch die zu ihrer Berufsausbildung Beschäftigten durchaus als Arbeitnehmer im Sinne des Betriebsverfassungsgesetzes gelten können nach dieser Bestimmung. Allerdings müsse nach der sogenannten „2-Komponenten-Lehre“ eine Eingliederung dieser Personen in den Betrieb erfolgen. Es müsse darüber hinaus ein Weisungsrecht gemäß § 106 GewO ausgeübt werden. Hieran scheitere es jedoch letztlich, da zum einen schon kein Vertrag zwischen den zehn Arbeitnehmern und Arbeitnehmerinnen und der Beteiligten zu 2 abgeschlossen worden sei. Die slowakischen Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen stünden immer noch in einem privatrechtlichen Arbeitsvertrag zu der 100-prozentigen Tochtergesellschaft der Beteiligten zu 2 in der Slowakei, der H. E. s.r.o. Ferner fehle es an der Eingliederung dieser zehn Beschäftigten in den Betriebsablauf der Beteiligten zu 2. Es sei nämlich unstreitig, dass die zehn Personen ausschließlich an der im Betrieb in G. eigens aufgebauten und dann auch nach Abschluss der Schulung wieder abgebauten Produktionsanlage der slowakischen Firma beschäftigt wurden. Auch sei kein Weisungsrecht gemäß § 106 GewO ausgeübt worden. Die erteilten Weisungen resultierten allein aus dem Vertragsverhältnis zwischen den beiden Unternehmungen, der Beteiligten zu 2 mit der slowakischen Tochtergesellschaft, nicht jedoch aus einem Arbeitsvertrag zwischen den zehn slowakischen Arbeitnehmern und der Beteiligten zu 2. Ein Arbeitnehmerstatus nach dem Betriebsverfassungsgesetz im Verhältnis der Beteiligten zu 2 könne sich auch nicht wegen an der Bondlinie L15 produzierten Güter ableiten lassen. Eine Zuführung von der an der Bondlinie produzierten Güter zur Produktion der Beteiligten zu 2 sei nämlich nicht ersichtlich. Selbst bei der Herstellung von Gütern, sozusagen als Nebenprodukt der Schulung zur Verwendung bei der Beteiligten zu 2, sei letztlich rechtlich für die Beantwortung der Frage des Bestehens eines Arbeitsverhältnisses zu Beteiligten zu 2 unbeachtlich, weil damit genau der unternehmerische Zweck der H. E. s.r.o. erfüllt würden. Ein Repräsentationsmandat der Beteiligten zu 1 für diese zehn slowakischen Arbeitnehmer sei grundsätzlich nicht anzuerkennen. Der Arbeitnehmerstatus im Sinne des Betriebsverfassungsgesetzes im Verhältnis der Beteiligten zu 2 entstehe auch nicht unter dem Gesichtspunkt einer etwaigen Stellung als Leiharbeitnehmer. Es sei zwar eine Eingliederung bereits ausreichend bei drittbezogenen Personaleinsatz. Allerdings fehle es hier schon an der Annahme einer Eingliederung. Selbst bei Annahme dieser Eingliederung komme man immer noch nicht zur Annahme einer Arbeitnehmereigenschaft aufgrund des bestehenden Konzernprivilegs, weil der Schulungszweck gegenüber diesen zehn Personen im Vordergrund gestanden habe, bei deren Einsatz im Bereich des Betriebs der Beteiligten zu 2. Vom Bestehen eines Mitbestimmungsrechtes des Beteiligten zu 1 nach § 87 Absatz 1 Nr. 2 und 3 BetrVG geht das Arbeitsgericht im Beschluss ebenfalls nicht aus. Ein solches Mitbestimmungsrecht in arbeitszeitrechtlichen Fragen könne einem Betriebsrat nur hinsichtlich der Arbeitnehmer der Beteiligten zu 2 zustehen. Nach der vom Arbeitsgericht vertretenen Auslegung handelt es sich aber bei den zehn slowakischen Personen gerade nicht um Arbeitnehmer der Beteiligten zu 2. Sollte man die zehn Arbeitnehmer als Leiharbeitnehmer bewerten, gebe es ebenfalls keine Mitbestimmungsrechte für den Beteiligten zu 1 nach § 87 Absatz 1 Nr. 2 und 3 BetrVG, weil das Mitbestimmungsrecht durch Abschluss der Betriebsvereinbarung „Flexible Arbeitszeit“ bereits verbraucht sei. Der Beschluss befasst sich darüber hinaus mit dem Fehlen eines Mitbestimmungsrechtes des Beteiligten zu 1 zur Gestaltung der Schulungsmaßnahmen nach § 98 Absatz 1 BetrVG. Insoweit nimmt der Beschluss Bezug auf die Entscheidung des Landesarbeitsgerichts Saarland, in dessen Beschluss vom 26.03.2014 zwischen den gleichen Beteiligten mit dem Aktenzeichen 1 TaBV 9/12. Bereits dort wurde festgehalten, dass das Tatbestandsmerkmal „betrieblich“ nicht räumlich zu verstehen sei. Es handele sich vielmehr um eine funktionale Beschreibung, sodass eine Berufsbildungsmaßnahme nur dann eine betriebliche Berufsbildungsmaßnahme sei, wenn der Arbeitgeber Träger bzw. Veranstalter dieser Bildungsmaßnahme sei, wobei die Bildungsmaßnahme zugleich auch nur für die Arbeitnehmer des Arbeitgebers durchgeführt werde. Nach der gesamten Wertung des Beschlusses des Arbeitsgerichts handele es sich aber gerade nicht um Arbeitnehmer der Beteiligten zu 2, die hier eine Fortbildung erhalten sollten und auch erhalten haben. Vielmehr waren dies einzig und allein Arbeitnehmer der slowakischen Tochtergesellschaft der Beteiligten zu 2. Im Rahmen der Beschwerdebegründung will der Beteiligte zu 1 zunächst mit seinem Antrag zu 1 erreichen, dass seitens des Landesarbeitsgerichts entgegen dem Beschluss der ersten Instanz festgestellt wird, dass es sich bei den zehn slowakischen Arbeitnehmern und Arbeitnehmerinnen um Arbeitnehmer des Betriebs der Beteiligten zu 2 gemäß § 5 Absatz 1 Satz 1 in Verbindung mit § 1 Absatz 1 Satz 1 BetrVG handelt. Hinsichtlich der Zulässigkeit dieses Antrages verweist der Beteiligte zu 1 auf das Bestehen der Wiederholungsgefahr. Dabei wurde zuletzt im Verlauf der Fortsetzungsverhandlung vor dem Landesarbeitsgericht seitens des Vorsitzenden des Beteiligten zu 1 darauf aufmerksam gemacht, dass man aktuell damit rechnen müsse, dass gegebenenfalls in gleicher Weise in näherer Zukunft chinesische Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen einer Schulung im Betrieb der Beteiligten zu 2 zugeführt werden. Die Wertung des Arbeitsgerichts, wonach es sich bei den zehn slowakischen Mitarbeitern nicht um Arbeitnehmer der Beteiligten zu 2 handeln soll, sei nach Meinung des Beteiligten zu 1 fehlerhaft. Man müsse von der „Relativität der Schuldverhältnisse“ abrücken, weil das Betriebsverhältnis des Betriebsverfassungsgesetzes ausdrücklich nicht als Schuldverhältnis normiert sei. Das Betriebsverfassungsgesetz habe seine Basis auf dem Gedanken der vertrauensvollen Zusammenarbeit zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat. Es handele sich bei den zehn slowakischen Arbeitnehmern und Arbeitnehmerinnen gerade nicht um sogenannte Fremdfirmen-Arbeitnehmer. Vielmehr seien dies überlassene Mitarbeiter, die von der Beteiligten zu 2 nach ihren eigenen Vorstellungen und Zielen in ihren Betrieb eingesetzt würden. Mit seinem erstmals in zweiter Instanz im Rahmen der Beschwerdeschrift vom 18.08.2015 gestellten neuen Antrag zielt der Beteiligte zu 1 auf die Feststellung, dass die zehn slowakischen Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen vom räumlichen und persönlichen Geltungsbereich der Betriebsvereinbarung „Flexible Arbeitszeit“ erfasst seien. Hierbei geht der Beteiligte zu 1 davon aus, dass das Arbeitnehmerüberlassungsgesetz Anwendung finde. Insoweit halte der Beteiligte zu 1 die Entscheidung des LAG Saarland im Beschluss vom 26.03.2014 - 1 TaBV 9/12 - für fehlerhaft, soweit dort von der Unanwendbarkeit des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes zwischen Konzernunternehmen im Sinne des § 18 Aktiengesetz ausgegangen werden. Es kommen nicht zur Anwendung des Konzernprivilegien aus § 1 Absatz 3 Ziffer 2 AÜG, weil dieses Konzernprivileg von anderen Voraussetzungen ausgehe. Eine Ausweitung des Konzernprivilegs sei nicht zulässig. Insoweit diene das Territorialprinzip als Gegenargument. Ansonsten ergäbe sich ein Widerspruch zur gesetzlichen Zielsetzung der Risikobegrenzung in Konzernen. Diese Risikobegrenzung habe den Gesetzgeber bereits zur Korrektur des AÜG durch Einfügung der Ziffer 2a in § 1 Absatz 3 AGG veranlasst. Eine Ausweitung würde darüber hinaus als Verstoß gegen die Richtlinie 2008/104/EG (Entsende-Richtlinie) anzusehen sein. Der Beteiligte zu 1 verweist insofern auf eine Vorlagepflicht nach § 276 AEUV [korrekt vom Beteiligten zu 1 wohl gemeint: Art. 267 AEUV]. Der Beteiligte zu 1 geht weiterhin davon aus, dass auch im vorliegenden Fall ein Mitbestimmungsrecht des Beteiligten zu 1 nach § 98 Absatz 1 BetrVG hinsichtlich Inhalt, Umfang und Methoden der Vermittlung von Kenntnissen der Schulung bei den slowakischen Beschäftigten bestanden habe. Diese Ansicht ergebe sich trotz des Beschlusses des Bundesarbeitsgerichts vom 26.04.2016 – 1 ABR 21/14 -, der im Rahmen der Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des Landesarbeitsgerichts Saarland vom 26.03.2014 – 1 TaBV 9/12 – ergangen ist. Das BAG habe mit wenig überzeugender Argumentation die Mitbestimmungsrechte aus § 98 BetrVG abgelehnt. Die Annahme der Notwendigkeit eines Kooperationsvertrages stehe im Widerspruch zur Entstehungsgeschichte des § 98 BetrVG. Entscheidend sei, dass das Weisungsrecht bei der Durchführung der Schulung immer von der Beteiligten zu 2 ausgeübt worden sei und auch für zukünftige vergleichbare Situationen ausgeübt werde. Sinn und Zweck des Mitbestimmungsrechtes bei Schulungsveranstaltungen bestehe in der Wahrung der berechtigten Interessen der Betroffenen an einer ihrer Belange entsprechenden Ausbildung. Abgesehen davon handele es sich bei dem Einsatz von Auszubildenden eines fremden Betriebes um eine mitbestimmungspflichtige Einstellung im Sinne von § 99 BetrVG. Im Zuge einer Antragserweiterung mit Schriftsatz vom 14.11.2016 (vgl. Bl. 244-146 d.A. = Bl. 250-252 d.A.) vertritt der Beteiligte zu 1 in seinem Antrag zu 4 auch die Ansicht, dass ihm bei der Schulung der zehn slowakischen Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen auch ein Mitbestimmungsrecht gemäß § 87 Absatz 1 Nr. 2 und 3 BetrVG zustehe. Dieser Antrag sei deshalb berechtigt, weil es bislang keine Betriebsvereinbarung gebe zur Lage, Verteilung und Verlängerung der Arbeitszeit für Auszubildende im Betrieb der Beteiligten zu 2. Auszubildende seien nämlich explizit aus dem Geltungsbereich der Betriebsvereinbarung zur flexiblen Arbeitszeit ausgenommen. Die Arbeitnehmer der slowakischen Tochtergesellschaft seien aber auch nach den Vorgaben des Bundesarbeitsgerichts im bereits angesprochenen Beschluss vom 26.04.2016 Auszubildende. Insoweit könne damit auch ein Mitbestimmungsrecht bezüglich der Arbeitszeiten und der Überstunden bestehen. Mit dem ebenfalls erst mit Schriftsatz vom 14.11.2016 eingeführten weiteren Antrag zu 5 reklamiert der Beteiligte zu 1 auch ein Mitbestimmungsrecht gemäß § 87 Absatz 1 Nr. 1 BetrVG für sich. Durch den Einsatz der slowakischen Auszubildenden sei nämlich die Ordnung im Betrieb betroffen. Es bestünde die Gefahr von Spannungen, bis hin zu handgreiflichen Auseinandersetzungen zwischen der Stammbelegschaft und den slowakischen Auszubildenden, aus Sorge der Stammbelegschaft um den Bestand ihrer Arbeitsplätze. Vor diesem Hintergrund sehe der Beteiligte zu 1 die Notwendigkeit der Förderung des innerbetrieblichen Friedens, der Toleranz und des gemeinsamen Verständnisses. Hierzu könnten Sprachschulungen der slowakischen Auszubildenden einen Beitrag leisten. Die Notwendigkeit einer entsprechenden Betriebsvereinbarung diene damit letztlich auch der Sicherstellung, dass kein unmittelbarer Arbeitsplatzabbau im Zusammenhang mit den Ausbildungsmaßnahmen drohe. Ferner ist der Beteiligte zu 1 mit einem weiteren dem Schriftsatz vom 14.11.2016 erstmals zu entnehmenden Antrag der Überzeugung, ein Mitbestimmungsrecht nach § 87 Absatz 1 Nr. 5 BetrVG hinsichtlich der Beschäftigung der zehn slowakischen Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen für sich in Anspruch nehmen zu können. Insoweit greift der Beteiligte zu 1 auf seine bereits mehrfach geäußerte Ansicht zurück, dass es sich bei ihnen um Arbeitnehmer bzw. Auszubildende im Betrieb der Beteiligten zu 2 handele, sodass ein Mitbestimmungsrecht bestehe bezüglich der Aufstellung allgemeiner Urlaubsgrundsätze. Die slowakischen Auszubildenden seien nämlich bislang von keiner Tarifnorm erfasst. In gleicher Weise bestehe auch bei der Frage der Gewährung eines Urlaubsgeldes ein entsprechendes Mitbestimmungsrecht. Letztlich vertritt der Beteiligte zu 1 mit seinem ebenfalls neu durch Schriftsatz vom 14.11.2016 eingeführten Antrag zu 7 die Überzeugung, bei der Einstellung der slowakischen Beschäftigten ein Mitbestimmungsrecht nach den §§ 99 ff BetrVG zu haben. Der Beteiligte zu 1 sehe nämlich in dem Einsatz der Auszubildenden eine Einstellung verwirklicht, wie sie § 99 BetrVG als Auslöser für ein Mitbestimmungsrecht kodifiziert. Gegen die Zulässigkeit dieses Antrages könne nach Meinung des Beteiligten zu 1 nicht eingewandt werden, dass die Auszubildenden den Betrieb schon wieder verlassen hätten. Ein Verstellungsinteresse nach § 206. 5 Absatz 1 ZPO sei nämlich auch dann gegeben, wenn der dem Rechtsstreit zugrunde liegende Konflikt zwischen den Parteien jederzeit wieder neu entstehen könne. Der Beteiligte zu 1 und Beschwerdeführer beantragt, 1. festzustellen, dass es sich bei den slowakischen Beschäftigten R., J. B., L. M., Z. P., P. L., Z. V., L. S., P. S., H. M., D. V., J. beim Einsatz an der Fertigungsanlage gemäß „interner Mitteilung Nummer: 045/14“ der Antragsgegnerin um Arbeitnehmer des Betriebs gemäß § 5 Absatz 1 Satz 1 in Verbindung mit § 1 Absatz 1 Satz 1 BetrVG der Beteiligten zu 2 handelt; 2. festzustellen, dass die Mitarbeiter R., J. B., L. M., Z. P., P. L., Z. V., L. S., P. S., H. M., D. V., J. als Leiharbeitnehmer von dem räumlichen und persönlichen Geltungsbereich der Betriebsvereinbarung flexible Arbeitszeit erfasst sind; 3. festzustellen, dass dem Antragsteller ein Mitbestimmungsrecht gemäß § 98 Absatz 1 BetrVG hinsichtlich Inhalt, Umfang und Methoden der Vermittlung von Kenntnissen der Schulung bei den slowakischen Beschäftigten R., J. B., L. M., Z. P., P. L., Z. V., L. S., P. S., H. M., D. V., J. beim Einsatz an der Fertigungsanlage gemäß „interner Mitteilung Nummer: 045/14“ der Antragsgegnerin zusteht; 4. festzustellen, dass dem Antragsteller ein Mitbestimmungsrecht gemäß § 87 I Nr.2, 3 BetrVG bei der Zuweisung der slowakischen Beschäftigten R., J. B., L. M., Z. P., P. L., Z. V., L. S., P. S., H. M., D. V., J. der Konzernschwestergesellschaft H. s.r.o. an der Bondlinie L15 HE s.r.o in bestehende Dienstpläne zusteht; 5. festzustellen, dass dem Antragsteller ein Mitbestimmungsrecht gemäß § 87 I Nr.1 BetrVG bei Zuweisung der slowakischen Beschäftigten R., J. B., L. M., Z. P., P. L., Z. V., L. S., P. S., H. M., D. V., J. der Konzernschwestergesellschaft H. s.r.o. an der Bondlinie L15 HE s.r.o in bestehende Dienstpläne zusteht; 6. festzustellen, dass dem Antragsteller ein Mitbestimmungsrecht gemäß § 87 I Nr.5 BetrVG bei Zuweisung der slowakischen Beschäftigten R., J. B., L. M., Z. P., P. L., Z. V., L. S., P. S., H. M., D. V., J. an der Bondlinie L15 HE s.r.o der Konzernschwestergesellschaft H. s.r.o. in bestehende Dienstpläne zusteht; 7. festzustellen, dass dem Antragsteller ein Mitbestimmungsrecht gemäß §§ 99 ff. BetrVG bei Einstellung der slowakischen Beschäftigten R., J. B., L. M., Z. P., P. L., Z. V., L. S., P. S., H. M., D. V., J. an der Bondlinie L15 HE s.r.o der Konzernschwestergesellschaft H. s.r.o. in bestehende Dienstpläne zusteht. Die Beteiligte zu 2 und Beschwerdegegnerin beantragt, die Beschwerde zurückzuweisen. Die Beteiligte zu 2 ist insgesamt der Ansicht, dass das Arbeitsgericht zu Unrecht von der Zulässigkeit der dort gestellten Hilfsanträge zu 2 bis zu 4 ausgegangen sei, weil es gerade keine potentiell drohende Wiederholung gebe. Von einem Verlagerungsvorhaben der Beteiligten zu 2 könne im Übrigen auch keine Rede sein. Entgegen der Ansicht des Beteiligten zu 1 handele es sich bei den zehn slowakischen Arbeitnehmern und Arbeitnehmerinnen gerade nicht um Arbeitnehmer der Beteiligten zu 2. Insoweit ergebe sich aus der Beschwerdebegründung nach Überzeugung der Beteiligten zu 2 nichts Rechtserhebliches. Die vom Beteiligten zu 1 begehrte Feststellung, dass es sich bei den zehn slowakischen Arbeitnehmern und Arbeitnehmerinnen um Leiharbeitnehmer handele, die unter die Betriebsvereinbarung zur flexiblen Arbeitszeit fallen, halte die Beteiligte zu 2 für unzulässig. Die angesprochene Schulungsmaßnahme sei längst beendet. Es handele sich darüber hinaus um eine Maßnahme ohne Ansatzpunkte für eine Wiederholungsgefahr. Als neuer Antrag werde dieser weder von § 264 ZPO erfasst, noch liege eine zulässige Klageänderung im Sinne von § 263 ZPO vor. Der Antrag sei im Übrigen auch unbegründet, weil die Beschwerdebegründung keinen in der Sache erheblichen neuen Vortrag erkennen lasse. Bezüglich des Begehrens der Feststellung, dass dem Beteiligten zu 1 ein Mitbestimmungsrecht nach § 98 Absatz 1 BetrVG zuzubilligen sei, vertritt die Beteiligte zu 2 ebenfalls die Ansicht, dass der Antrag sowohl unzulässig wie auch unbegründet sei, unter Verweis auf ihre Rechtsausführungen zum Antrag zu 1. Die Beteiligte zu 2 verzichtet auf eine detaillierte Stellungnahme zu den im Schriftsatz vom 14.11.2016, unmittelbar vor dem Fortsetzungs-Kammertermin vom 07.12.2016, in den Rechtsstreit eingeführten weiteren Anträge zu 4 bis zu 7. Sie verweist nur im Rahmen ihrer Ausführungen im Kammertermin darauf, dass diese Anträge, wenn sie nicht bereits unzulässig seien, jedenfalls als unbegründet abzuweisen seien. Im Hinblick auf den weiteren Sach- und Streitstand wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst deren Anlagen in beiden Instanzen, die Sitzungsniederschriften aus erster und zweiter Instanz sowie auf den Beschluss des Arbeitsgerichts Bezug genommen. II. Die Beschwerde des Beteiligten zu 1 ist zulässig. Sie ist nach § 87 Absatz 1 ArbGG zunächst statthaft. Einer gesonderten Zulassung durch das Arbeitsgericht bedarf es dabei nicht. Sie ist auch gemäß § 87 Absatz 2 Satz 1 ArbGG i. V. m. §§ 64 Absatz 6, 66 Absatz 1 ArbGG sowie den §§ 519, 529 ZPO in der gesetzlichen Form fristgerecht eingelegt und auch begründet worden. Der neu in der Beschwerdebegründung vom 18.08.2015 eingeführte Antrag zu 2. ist bereits unzulässig, jedenfalls ist er aber unbegründet [dazu weiter unter II 1.]. Gleiches gilt für die erst mit Schriftsatz vom 14.11.2016 in das Beschwerdeverfahren eingeführten Anträge zu 4. bis 7. [dazu weiter unter II 2.a) bis 2d)]. 1. Soweit der Beteiligte zu 1 mit seinem Antrag zu 2 aus der Beschwerdebegründung vom 18.08.2015 die Feststellung begehrt, dass die namentlich aufgeführten, bei der H. E. s.r.o. in arbeitsvertraglicher Bindung stehenden zehn Personen als Leiharbeitnehmer unter den räumlichen und persönlichen Geltungsbereich der bei der Beteiligten zu 2 abgeschlossenen Betriebsvereinbarung „flexible Arbeitszeit“ fallen, ist dieser Antrag nach Überzeugung der Kammer mangels Bestehens des für die gerichtliche Prüfung erforderlichen Feststellungsinteresses bereits unzulässig. Mit Blick darauf, dass die konkrete Schulungsmaßnahme bereits mit Ablauf des 12.12.2014 mit dem Abzug der Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen geendet hat, ist ein Interesse des Beteiligten zu 1 an rechtlicher Klärung im Nachhinein - ein dreiviertel Jahr nach Ende der Maßnahme - nicht mehr zu erkennen. Dies gilt umso mehr als auch die der slowakischen Tochtergesellschaft der Beteiligten zu 2 gehörende Bondlinie am 18.12.2014 vom Betriebsgelände der Beteiligten zu 2 abtransportiert worden ist. Auch wenn ggfls. nach den unbestritten gebliebenen Äußerungen des Beteiligten zu 1 nicht ausgeschlossen ist, dass die Beteiligte zu 2 erneut ähnliche Ausbildungsmaßnahmen mit Arbeitnehmern anderer im Firmenverbund bei anderen ausländischen Gesellschaften unter Arbeitsvertrag stehenden Personen durchführen will, führt die hier zum gegenwärtigen Zeitpunkt 2015/2016 begehrte Feststellung nicht zur Klärung einer aktuellen oder doch erneut in naher Zukunft eintretenden Rechtsfrage. Zum einen ist zum Zeitpunkt der vorliegenden Entscheidung im Dezember 2016 bereits ein Zeitraum von zwei Jahren vergangen gewesen, ohne dass es zu einem von der Seite des Beteiligten zu 1 befürchteten Wiederholungsfall gekommen wäre. Andere Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen ausländischer Firmenverbundunternehmen wurden in dieser doch relativ langen Zeit nicht mehr im Betrieb der Beteiligten zu 2 angelernt, ausgebildet oder geschult in einer vergleichbaren Art und Weise. Die rechtliche Beurteilung liefe damit auf eine von einem Beteiligten im Rahmen eines arbeitsgerichtlichen Beschlussverfahrens vom Gericht nicht zu verlangende Erstellung eines Rechtsgutachtens hinaus. Zum anderen steht für den zeitlich nicht näher von den Beteiligten definierten, aber jedenfalls erst in der Zukunft evtl. zu erwartenden Fall einer ähnlichen bzw. vergleichbaren Schulungsmaßnahme gar nicht fest, ob die hier als Prüfungsobjekt bezeichnete Betriebsvereinbarung „flexible Arbeitszeit“ in der aktuell vorliegenden Textfassung überhaupt noch Gültigkeit haben wird. Eine gerichtliche Prüfung zum gegenwärtigen Zeitpunkt würde also eine zu einem ungewissen Zeitpunkt in der Zukunft liegende Rechtsunsicherheit gerade nicht lösen. 2. Die vier mit dem Schriftsatz vom 14.11.2016 teilweise wiederholt bzw. erstmals in den Rechtsstreit eingeführten Anträge sind aus verschiedenen Aspekten heraus bereits unzulässig. a) Soweit der Beteiligte zu 1 nunmehr mit Schriftsatz vom 14.11.2016 beantragt, dass das Gericht feststellen soll, dass dem Beteiligten zu 1 ein Mitbestimmungsrecht gemäß § 87 Absatz 1 Nr. 2 und 3 BetrVG bei der Zuweisung der namentlich genannten zehn slowakischen Beschäftigten an der Bondlinie L15 HE s.r.o in bestehende Dienstpläne zusteht, ist dieser Antrag mit Blick auf den Beschluss des Arbeitsgerichts Saarbrücken vom 13.03.2015 als unzulässig einzustufen. Dieser Antrag war bereits als Antrag zu 3 in der Antragsschrift vom 08.09.2014 Gegenstand der rechtlichen Überprüfung durch das Arbeitsgericht. Einer erneuten Prüfung desselben Sachverhaltes steht daher der Rechtskrafteinwand entgegen, da die Beschwerdebegründungsschrift vom 18.08.2015 den Beschluss des Arbeitsgerichts in diesem Punkt nicht angegriffen hat. Entscheidungen im arbeitsgerichtlichen Beschlussverfahren sind nämlich sowohl der formellen wie der materiellen Rechtskraft fähig. Dabei bedeutet die formelle Rechtskraft die Unangreifbarkeit der Entscheidung ab dem Zeitpunkt des Ablaufs der Rechtsmittelfrist. Die materielle Rechtskraft verhindert dabei, dass zwischen denselben Beteiligten derselbe Streitgegenstand in einem zweiten Verfahren nochmals geltend gemacht wird (vgl. Weth in Schwab / Weth, Arbeitsgerichtsgesetz, 4. Aufl. Köln 2015, Rn. 15,17 sowie 22 zu § 84 ArbGG). Es handelt sich aber hier nach Überzeugung der Kammer um genau denselben Streitgegenstand, welcher nunmehr mit dem neuerlichen Antrag wieder in den Prozessstoff eingeführt werden sollte. Die Tatsache, dass der Antrag zu 3 unter a) in erster Instanz als Hilfsantrag formuliert war, und die Prozessbevollmächtigten des Beteiligten zu 1 den Gesetzestext der Nrn. 2 und 3 von § 87 Absatz 1 BetrVG im Antrag teilweise wiederholt haben, wohingegen dies nunmehr im Antrag aus dem Schriftsatz vom 14.11.2016 nicht der Fall ist, führt nicht dazu, dass es sich um einen neuen Streitgegenstand handelt, welcher nunmehr der Überprüfung zugeführt werden soll. Wenn man aber dem Hauptargument des Arbeitsgerichts Saarbrücken folgend davon ausgeht, dass nur der Antrag zu 3b bereits unzulässig ist, der auf Feststellung des Bestehens eines Unterlassungsanspruches hinsichtlich des Einsatzes der zehn slowakischen Arbeitnehmern / Arbeitnehmerinnen abzielt, der sich aus einer Verletzung von § 87 Absatz 1 Nrn. 2 und 3 BetrVG (vgl. Gründe unter II 1.2 auf S. 14 im 2. Absatz – Bl. 144 d.A.) ergeben soll, eröffnet dies keinen anderen Blickwinkel. Die positive Feststellung des Bestehens eines Mitbestimmungsrechts nach § 87 Absatz 1 Nrn. 2 und 3 BetrVG bzgl. des Einsatzes der zehn slowakischen Arbeitnehmern / Arbeitnehmerinnen der HE s.r.o. an der Bondlinie L15 – die der HE s.r.o. gehört, aber in G. im Betriebs der Beteiligten zu 2 zu Schulungszwecken temporär aufgestellt war – wurde vom Arbeitsgerichts Saarbrücken letztlich rechtskräftig verneint, da die Beschwerdefrist bereits mit Ablauf des Montag, 20.07.2015, unter Anwendung von § 193 BGB geendet hatte. Mithin kann mit Schriftsatz vom 14.11.2016 eine Beschwerde auf diesen Aspekt nicht mehr gestützt werden. b) Auch der 2. Antrag aus dem Schriftsatz vom 14.11.2016, mit welchem der Beteiligte zu 1 die Feststellung begehrt, dass ihm ein Mitbestimmungsrecht gemäß § 87 Absatz 1 Nr. 1 BetrVG bei der Zuweisung der namentlich genannten zehn slowakischen Beschäftigten an der Bondlinie L15 HE s.r.o in bestehende Dienstpläne zusteht, ist als unzulässig zu bewerten. Dies ergibt sich daraus, dass bislang keinerlei konkrete Ansatzpunkte dafür geliefert wurden, aus denen heraus es auch unter Berücksichtigung der im arbeitsgerichtlichen Beschlussverfahren um Elemente der Officialmaxime erweiterten Parteimaxime für das Gericht Anlass geben würde, im Detail aufzuklären. Die Behauptung bzw. die Vermutung, dass es zu einer Störung des Betriebsfriedens oder gar zu Handgreiflichkeiten zwischen den slowakischen Arbeitnehmern und Arbeitnehmerinnen und der Stammbelegschaft kommen könnte, wird ohne sachliche Untermauerung vorgetragen. Der Einsatz der hier namentlich benannten zehn slowakischen Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen der H. E. s.r.o. ist bereits seit 12.12.2014 beendet, also seit fast zwei Jahren. Während der Zeit des Einsatzes dieser zehn Personen vom 26.08.2014 – 12.12.2014 sind offenbar solche Probleme nicht aufgetreten, sonst wäre es sicher von der Prozessvertretung des Beteiligten zu 1 vorgetragen worden. Der Antrag läuft insoweit auch letztlich auf ein Gutachten hinaus, da offenbar auch in den fast zwei Jahren (23 Monaten) seit Beendigung des letzten Einsatzes von slowakischen Arbeitnehmern im Betrieb der Beteiligten zu 2 ein weitergehender Schulungseinsatz in gleicher Weise nicht einmal vorgetragen wurde. Es liegt also in der Überlegung des Beteiligten zu 1 nur eine Mutmaßung, was vielleicht irgendwann einmal möglich sein könnte, wenn noch einmal in gleicher Weise slowakische Arbeitnehmer – oder Arbeitnehmer anderer Nationalität - im Betrieb der Beteiligten zu 2 geschult werden würden. c) Der dritte Antrag aus dem Schriftsatz vom 14.11.2016, mit welchem der Beteiligte zu 1 auf die Feststellung eines entsprechenden Mitbestimmungsrechte gemäß § 87 Absatz 1 Nr. 5 BetrVG bei der Zuweisung der namentlich genannten zehn slowakischen Beschäftigten an der Bondlinie L15 HE s.r.o in bestehende Dienstpläne zusteht, ist ebenfalls unzulässig. Hier kann in gleicher Weise argumentiert werden wie auch bezüglich des vorhergehenden Antrags, mit dem Kernpunkt eines Mitbestimmungsrechtes nach § 87 Absatz 1 Nr. 1 BetrVG. Der Antrag zielt letztlich auf eine Begutachtung einer rechtlichen Situation, für deren Realisierung aus dem Vortrag beider Beteiligten keinerlei Anhaltspunkte für den Zeitraum des Einsatzes der zehn namentlich benannten slowakischen Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen abzuleiten sind. An keiner Stelle wurde im Rahmen des erstinstanzlichen wie auch des zweitinstanzlichen Vorbringens darauf aufmerksam gemacht, dass es hinsichtlich der Gewährung von Urlaub, der Einbindung der zehn slowakischen Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen in einen bestehenden Urlaubsplan oder aber hinsichtlich der Urlaubswünsche von Personen, die zur Schulung der slowakischen Mitarbeiter zum Einsatz kamen, Probleme hinsichtlich geäußerter Urlaubswünsche gegeben haben könnte. Mit Blick auf den seit 12.12.2014 beendeten Einsatz der zehn namentlich benannten Personen im Betrieb der Beteiligten zu 2 in G. und der in der Zwischenzeit nicht wieder aufgetretenen Wiederholung einer vergleichbaren Situation, fehlt damit das für eine Überprüfung notwendige Feststellungsinteresse nach § 256 ZPO. d) Der letzte Antrag aus dem Schriftsatz vom 14.11.2016, mit welchem der Beteiligte zu 1 die Feststellung des Bestehens eines Mitbestimmungsrechtes gemäß §§ 99 ff BetrVG begehrt, bei der Zuweisung der namentlich genannten zehn slowakischen Beschäftigten an der Bondlinie L15 HE s.r.o in bestehende Dienstpläne, ist unter denselben rechtlichen Überlegungen, wie dies bei den beiden vorherigen Anträgen der Fall war, als unzulässig zu bewerten. III. Die Beschwerde des Beteiligten zu 1 gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Saarbrücken vom 13.03.2015 ist unbegründet [dazu weiter unter III 1.]. Der mit der Begründung der Beschwerde im Schriftsatz vom 18.08.2015 erstmalig eingeführte Antrag auf Feststellung, dass die zehn namentlich benannten slowakischen Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen als Leiharbeitnehmer von dem räumlichen und persönlichen Geltungsbereich der Betriebsvereinbarung „flexible Arbeitszeit“ erfasst sind, ist ebenfalls, soweit man die Zulässigkeit des Antrags überhaupt bejahen sollte, unbegründet [dazu weiter unter III 2.]. Letztlich sind auch die nach mehr als einem Jahr im laufenden Beschwerdeverfahren unmittelbar vor dem zweiten Verhandlungstermin vor der Kammer mit Schriftsatz vom 14.11.2016 in den Rechtsstreit eingeführten Anträge des Beteiligten zu 1, soweit überhaupt von deren Zulässigkeit ausgegangen werden sollte, jedenfalls unbegründet [dazu weiter unter III 3.]. 1. Die Beschwerde des Beteiligten zu 1 ist hinsichtlich des mit dem Antrag zu 1 aus der Beschwerdebegründung vom 18.08.2015 verfolgten Antrag auf Feststellung, dass es sich bei den zehn namentlich benannten slowakischen Beschäftigten bei ihrem Einsatz an der Fertigungsanlage gemäß „interner Mitteilung Nummer 045/14“ der Beteiligten zu 2 um Arbeitnehmer des Betriebs gemäß § 5 Absatz 1 Satz 1 in Verbindung mit § 1 Absatz ein Satz 1 BetrVG der Beteiligten handelt, unbegründet, weil diesen Personen im Sinne des Betriebsverfassungsgesetzes entgegen der Ansicht des Beteiligten zu 1 der Arbeitnehmerstatus nicht zukommt [dazu weiter unter III 1. a)]. Der Antrag zu 3, mit welchem die Feststellung begehrt wird, dass dem Beteiligten zu 1 ein Mitbestimmungsrecht gemäß § 98 Absatz 1 BetrVG hinsichtlich Inhalt, Umfang und Methoden der Vermittlung von Kenntnissen der Schulung bei den zehn namentlich benannten slowakischen Beschäftigten im Rahmen des oben genannten Einsatzes zusteht, ist ebenfalls unbegründet, weil es sich nicht um eine Maßnahme der betrieblichen Schulung handelt [dazu weiter unter III 1. b)]. a) Bei den zehn namentlich benannten Arbeitnehmern und Arbeitnehmerinnen der slowakischen Tochtergesellschaft der Beteiligten zu 2 handelt es sich im Gegensatz zur Rechtsansicht des Beteiligten zu 1 für den Zeitraum der im Kalenderjahr 2014 vom 26.08.2014 bis 12.12.2014 nicht um Arbeitnehmer der Beteiligten zu 2 in deren Betrieb in G.. aa) Nach § 5 Absatz 1 Satz 1 sind Arbeitnehmer im Sinne des Betriebsverfassungsgesetzes sowohl Arbeiter als auch Angestellte, einschließlich der zu ihrer Berufsausbildung Beschäftigten, unabhängig davon, ob sie im Betrieb selbst, im Außendienst oder mit Telearbeit beschäftigt werden. Für die Einordnung eines Arbeitnehmers in den Betrieb ist dabei keine Voraussetzung, dass er den Arbeitsvertrag mit dem Betriebsinhaber abgeschlossen hat. Es wird vielmehr als ausreichend angesehen, wenn der Arbeitgeber ihn zur Beschäftigung dem Betriebsinhaber überlassen hat. Dabei ist allerdings notwendig, dass seitens des Betriebsinhabers die Möglichkeit besteht, den Arbeitnehmer nach eigenen Vorstellungen des Betriebsinhabers und den von ihm verfolgten Zielen im Betrieb wie einen eigenen Arbeitnehmer einzusetzen. Darin liegt der Unterschied zum Fremdfirmeneinsatz (vgl. Richardi in Richardi, Betriebsverfassungsgesetz, 15. Aufl. München 2016, Rn. 93 zu § 5 BetrVG). bb) Angewandt auf den vorliegenden Sachverhalt ergibt sich daher, dass hier gerade nicht vom Vorliegen der Arbeitnehmereigenschaft im betriebsverfassungsrechtlichen Sinne ausgegangen werden kann. Der Ansatz des Beteiligten zu 1 ist in seiner vertretenen Stringenz nicht zutreffend gewählt, weil es bezüglich der Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen der slowakischen Tochtergesellschaft gerade nicht um einen „Einsatz im Betrieb“ der Beteiligten zu 2 gegangen war. Die Beteiligte zu 2 konnte die zehn slowakischen Mitarbeiter nämlich nicht nach ihren eigenen Vorstellungen und Zielen „in ihrem Betrieb einsetzen“. Ein Einsatz im dem von der Kommentarstelle angesprochenen Verständnis war bei der hiesigen Schulungsmaßnahme gerade nicht gegeben. Die Schulungsmaßnahme wurde außerhalb des Betriebsablaufs und Produktionsablaufs des die praktische Schulungsanleitung vornehmenden Betriebes durchgeführt. Diese gewählte Vorgehensweise der Trennung des eigentlichen Produktionsablaufs bzw. Betriebsablaufs von der Bondlinie L15 HE s.r.o diente dazu, eine Bondlinie später für ein konzernverbundenes Unternehmen ordnungsgemäß bedienen zu können. Dass damit die die Beteiligte zu 2 im Konzernverbund mit der H. E. s.r.o. ein gemeinsames unternehmerisches Ziel verfolgt, steht der Annahme nicht entgegen, dass es sich nicht um einen Einsatz nach eigenen Vorstellungen und zu eigenen Zielen der Beteiligten zu 2 gehandelt hat. Es wurde weder eine produktive Tätigkeit dieser zehn slowakischen Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen für die Beteiligte zu 2 erbracht, noch wurde ein Ausbildungsverhältnis begründet mit der Beteiligten zu 2. Die hier durchgeführte Schulung zum Zwecke des Vermittelns von später einem anderen - ausländischen (slowakischen) Unternehmen für dessen Betrieb in der Slowakei - zu Gute kommenden Produktionswissens und Fertigkeiten stellt zunächst kein Geben von Weisungen i.S.d. § 106 GewO dar, wie dies innerhalb eines zwischen dem Auszubildenden / dem Arbeitnehmer und dem Arbeitgeber bestehenden Ausbildungsverhältnis / Arbeitsverhältnis der Fall ist. Dies gilt umso mehr, als die aktuelle Produktion der Beteiligten zu 2 in deren Betrieb in G. durch die Bondlinie L15 nicht erhöht wurde, solange diese Anlage als Schulungsanlage im Eigentum der HE s.r.o stehend noch in G. betrieben wurde. Dieser Überlegung steht auch nicht entgegen, dass mit der Bondlinie L15 bei fortschreitenden Schulungs- und Anlernerfolgen auch verwertbare Produkte hergestellt wurden, bei denen man sich dazu entschlossen hat, diese nicht einfach nur beiseite zu legen, sondern sie auch einer Vermarktung letztlich zugeführt hat. Das vorrangige Ziel war während dieser Phase jedenfalls gerade darauf nicht gerichtet, die Produktionszahlen bei der Beteiligten zu 2 vor Ort im Betrieb hochzufahren durch Einsatz einer weiteren Bondlinie. Weisungen der die Schulung durchführenden Beschäftigten der Beteiligten zu 2 bezogen sich nach dem sich darstellenden Sachverhalt in erster Linie auf das Erlernen der Fertigkeiten zur Bedienung der Anlage, sowie zum Erreichen des im Firmenverbund erwarteten Qualitätsniveaus bei Aufnahme der Produktion mit dieser Anlage, sobald diese innerhalb des Betriebsgeländes der slowakischen Tochtergesellschaft der Beteiligten zu 2 in der Slowakei wieder aufgebaut worden ist. b) Die von dem Beteiligten zu 1 angesprochene Schulungsmaßnahme im Zeitraum vom 26.08.2014 bis 12.12.2014 unterlag entgegen der Ansicht des Beteiligten zu 1, wie dies in einem bereits zwischen denselben Beteiligten geführten Beschlussverfahrens auch vom Bundesarbeitsgericht bereits im Kalenderjahr 2016 entschieden wurde, gerade nicht der Mitbestimmung des Beteiligten zu 1 nach § 98 BetrVG, weil es sich nicht um eine Maßnahme im Sinne dieser Vorschrift gehandelt hat (vgl. BAG Beschluss vom 26.04.2016 - 1 ABR 21/14 - in BB 2016, 1918-1920 - Rn. 20 ff bei juris). Der diesbezüglich nunmehr - erneut - vom Beteiligten zu 1 verfolgte Antrag ist daher unbegründet. aa) Nach § 98 Absatz 1 BetrVG hat der Betriebsrat bei der Durchführung von Maßnahmen der betrieblichen Berufsbildung mitzubestimmen. Betrieblich ist eine Berufsbildung dann, wenn der Arbeitgeber die Maßnahmen selbst veranstaltet oder trägt. Hiervon ist auszugehen, wenn der Arbeitgeber die Maßnahme entweder allein durchführt oder auf ihren Inhalt und ihre Durchführung rechtlich oder tatsächlich einen beherrschenden Einfluss hat. Wesentlich ist bei alldem aber dass es sich um eine Maßnahme für die Arbeitnehmer des eigenen Betriebs handeln muss. Die Vorschrift will nämlich durch die gleichberechtigte Beteiligung des Betriebsrats an Fragen der Durchführung der Maßnahme letztlich sicherstellen, dass das berechtigte Interesse der Betroffenen an einer ihren Belangen entsprechenden Ausbildung gewahrt wird, wenn sich der Arbeitgeber für die Einführung einer solchen Berufsbildungsmaßnahme auf betrieblicher Ebene einmal entschieden hat (vgl. BAG Beschluss vom 24.08.2004 - 1 ABR 28/03 - in NZA 2005, 371-375 - Rn. 37 und 45 bei juris; BAG Beschluss vom 26.04.2016 - 1 ABR 21/14 - in BB 2016, 1918-1920 - Rn. 26 bei juris). Der Begriff einer Maßnahme der betrieblichen Berufsbildung ist also letztlich funktional zu verstehen, sodass zwingende Voraussetzung ist, dass sie durchgeführt wird für beim Arbeitgeber selbst angestellte Arbeitnehmer (vgl. BAG Beschluss vom 26.04.2016 - 1 ABR 21/14 - in BB 2016, 1918-1920 - Rn. 22 bei juris). In der Konsequenz bedeutet dies aber, dass § 98 BetrVG dann keine Anwendung findet, wenn es um Schulungen und Fortbildungen geht, die zwar im Betrieb des Arbeitgebers stattfinden, die aber ausschließlich externe Arbeitnehmer betreffen (vgl. BAG Beschluss vom 26.04.2016 - 1 ABR 21/14 - in BB 2016, 1918-1920 - Rn. 23 bei juris). Das Mitbestimmungsrecht greift also auch dann nicht ein, wenn es ausschließlich um Schulungen, Fort- oder Ausbildung von entsandten Arbeitnehmern für deren Beschäftigung bei dem entsendenden Vertragsarbeitgeber geht (vgl. BAG Beschluss vom 26.04.2016 - 1 ABR 21/14 - in BB 2016, 1918-1920 - Rn. 27 bei juris). bb) Wendet man diese grundsätzlichen Voraussetzungen für die Prüfung der aufgeworfenen Fragen nach der Anwendbarkeit von § 98 BetrVG im vorliegenden Fall an, so wird offensichtlich deutlich, dass ein Mitbestimmungsrecht hier nicht bestehen kann. Mit Blick darauf, dass das Bundesarbeitsgericht in der zuvor zitierten Entscheidung vom 26.04.2016 zwischen denselben Beteiligten in einer nahezu exakt vergleichbaren Situation bereits die Anwendbarkeit von § 98 BetrVG verneint hatte, bedarf es aus Sicht der Kammer keiner intensiveren weiteren Ausführungen dazu, dass auch im vorliegenden Fall eine Anwendung von § 98 BetrVG daran scheitert, dass es sich bei den zehn slowakischen Arbeitnehmern und Arbeitnehmerinnen, wie bereits unter III 1. a) dargelegt, gerade nicht um Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen der Beteiligten zu 2 gehandelt hat. Wenn bereits nach dem Prüfungsergebnis des Landesarbeitsgerichts Saarland in dem Ausgangsverfahren zum vorgenannten Beschluss des Bundesarbeitsgerichts vom 26.04.2016 wie auch durch das Bundesarbeitsgericht dann selbst bei einer Arbeitnehmerin derselben slowakischen Tochtergesellschaft der Beteiligten zu 2 die Arbeitnehmereigenschaft als Arbeitnehmerin der Beteiligten zu 2 wie auch die Anwendbarkeit von § 98 BetrVG in einem Fall verneint hat, in welchem diese Arbeitnehmerin innerhalb des Produktionsablaufs im Betrieb der Beteiligten zu 2 eine Schulung erfahren hat, mit dem Ziel, das Erlernte später bei der slowakischen Tochtergesellschaft ausüben zu können, dann muss hier umso mehr gelten, dass § 98 BetrVG von seinem Anwendungsgebiet her nach den gesetzlichen Intentionen keine Anwendung finden kann. Dies ergibt sich unschwer daraus, dass die zehn slowakischen Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen im Unterschied zu den bereits vom Bundesarbeitsgericht entschiedenen Sachverhalt hier im Jahr 2014 vom 26.08.2014 bis 12.12.2014 gerade nicht in den regulären Produktionsprozess im Betrieb der Beteiligten zu 2 eingebunden geschult worden sind. Sie wurden vielmehr unbestritten an einer zwar auf dem Betriebsgelände der Beteiligten zu 2 extra für diesen Schulungszweck aufgebauten, aber der slowakischen Tochtergesellschaft gehörenden Anlage geschult, ohne dass die Anlage in den üblichen Produktionsprozess mit eingebunden war. Die weitergehende Argumentation des Beteiligten zu 1 hinsichtlich der Frage der Anwendbarkeit des Konzernprivileg in § 1 Absatz 3 Nr. 2 AÜG verfängt nicht, weil die slowakischen Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen gerade nicht zum Zweck der Überlassung eingestellt oder beschäftigt wurden. 2. Soweit der Beteiligte zu 1 mit dem neu im Rahmen der Beschwerdebegründungsschrift vom 18.08.2015 in den Rechtstreit eingeführten Antrag zu 2 die Feststellung begehrt, dass die zehn namentlich genannten slowakischen Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen als Leiharbeitnehmer vom räumlichen und persönlichen Geltungsbereich der Betriebsvereinbarung „flexible Arbeitszeit“ erfasst sind, ist der Antrag nach der oben bereits unter II dargelegten Auffassung der Kammer unzulässig. Er wäre allerdings auch unbegründet, da es unverzichtbarer Bestandteil eines Leiharbeitnehmers ist, in den Betriebsablauf des Entleihers integriert zu werden. Dies ist bei den slowakischen Arbeitnehmern und Arbeitnehmerinnen allerdings gerade nicht der Fall gewesen. Abgesehen davon wurde kein einziger Anlass auch nur andeutungsweise geschildert, dass sich irgendwelche Arbeitszeitprobleme ergeben hätten während der Anlern- / Schulungsphase von August bis Dezember 2014. 3. Die mit Schriftsatz vom 14.11.2016 als Anträge 4-6 vom Beteiligten zu 1 erweiternd eingebrachten Anträge sind nach den Ausführungen oben unter II insgesamt unzulässig, sodass es aus Sicht der Kammer hierzu keiner weiteren Ausführungen bedarf. Dem Antrag zu 4 steht der Rechtskrafteinwand entgegen. Bezüglich der Anträge 5-6 laufen diese letztlich auf Erstellung eines Rechtsgutachtens heraus. Sollte man, entgegen der hier von der Beschwerdekammer vertretenen Wertung bezüglich des mit dem Antrag zu 7 vom Beteiligten zu 1 verfolgten Zieles der Feststellung des Bestehens eines Mitbestimmungsrechtes gemäß §§ 99 ff. BetrVG, bei der Einstellung der zehn namentlich genannten slowakischen Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen dennoch das Feststellungsinteresse bejahen, unter dem Gesichtspunkt, dass eine zukünftige Wiederholung einer ähnlichen Schulungsmaßnahme nicht auszuschließen sei, so wäre der Antrag dennoch unbegründet. Es hat sich nämlich bei der Schulung dieser zehn Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen der slowakischen Tochtergesellschaft der Beteiligten zu 2, von August bis Dezember 2014, gerade nicht um das Vorliegen von zehn personellen Einzelmaßnahmen gehandelt, bei denen Mitbestimmungsrechte des Beteiligten zu 1 nach § 99 BetrVG ausgelöst worden sind, die letztlich dann nach Behauptung des Beteiligten zu 1 von der Beteiligten zu 2 nicht gewahrt worden sein sollen. Zum einen kann man der Beteiligten zu 2 dem Grunde nach nicht den Vorwurf machen, sich nicht mit der Frage der Anwendbarkeit von Bestimmungen zur Mitbestimmung bei personellen Einzelmaßnahmen auseinandergesetzt zu haben. Die Beteiligte zu 2 hat nämlich im Rahmen der internen Mitteilung Nummer 045/14 vom 25.08.2014, wie sich bereits aus der Angabe im Betreff ableiten lässt, die vorsorgliche Beteiligung im Rahmen von §§ 99, 100 BetrVG eingeleitet gehabt. Zum anderen aber ist nach Überzeugung der Kammer hier gerade nicht von einer Einstellung im Sinne des § 99 Absatz 1 BetrVG auszugehen. a) Nach § 99 BetrVG ist zunächst für den dort verwandten Begriff der Einstellung, im Unterschied zur Versetzung mit der sich aus § 95 Absatz 3 BetrVG ergebenden Definition, keine Legaldefinition enthalten. Mithin hat sich nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts in seiner ständigen Fortentwicklung unter Einbindung von Literaturauffassungen die Rechtsansicht herausgebildet, dass eine Einstellung im Sinne des § 99 Absatz 1 Satz 1 BetrVG nicht notwendigerweise die Begründung eines Arbeitsverhältnisses mit dem Inhaber des Betriebes voraussetzt, in welchem die Person letztlich Arbeitsleistungen erbringt. Die Voraussetzungen von § 99 Absatz 1 Satz 1 BetrVG knüpfen vielmehr an die Eingliederung in den betrieblichen Ablauf an. Damit kann von einer Einstellung auch dann gesprochen werden, wenn Personen in den Betrieb eingegliedert werden, um zusammen mit den dort schon beschäftigten Arbeitnehmern dessen arbeitstechnischen Zweck durch weisungsgebundene Tätigkeit auch zu verwirklichen (vgl. BAG im Vorlagebeschluss an den EuGH vom 17.03.2015 - 1 ABR 62/12 - in ZTR 2015, 400-402 - Rn. 8 bei juris; BAG Beschluss vom 23.06.2010 - 7 ABR 1/09 – in NZA 2010, 1302-1304 - Rn. 13 bei juris; Thüsing in Richardi, Betriebsverfassungsgesetz, 15. Aufl. München 2016, Rn. 29 ff sowie 53 ff zu § 99 BetrVG m.w.N.). Da das Mitbestimmungsrecht bei der Einstellung vor allem dem Schutz der übrigen Arbeitnehmer im Betrieb dient, kommt es daher nicht darauf an, ob die betriebsfremde Person durch die Übernahme des Arbeitsbereichs Arbeitnehmer des Betriebsinhabers wird, sondern es genügt, dass die Erfüllung ihrer Arbeitsaufgabe vom Arbeitgeber letztlich organisiert wird, mit dem Ziel, zusammen mit den schon beschäftigten Arbeitnehmern den arbeitstechnischen Zweck des Betriebes durch ihrer Art nach weisungsgebundene Tätigkeit zu verwirklichen (vgl. Thüsing in Richardi, Betriebsverfassungsgesetz, 15. Aufl. München 2016, Rn. 33 zu § 99 BetrVG m.w.N.). b) Wendet man diese Vorgaben auf die Beurteilung der durchgeführten Schulungsmaßnahme hinsichtlich der in Rede stehenden slowakischen Arbeitnehmer der slowakischen Tochtergesellschaft der Beteiligten zu 2 im Kalenderjahr 2014 an, wird deutlich, dass letztlich gerade keine Einstellung im Sinne der die Mitbestimmungsrechte nach § 99 BetrVG auslösenden, vom Bundesarbeitsgericht vertretenen normspezifischen Begriffsbestimmung anzunehmen ist. Den zehn Personen wurde im Unterschied zu einer Einstellung im Sinne von § 99 Absatz 1 Satz 1 BetrVG nämlich gerade kein Arbeitsbereich zugewiesen, den sie ausfüllen sollten, um damit zusammen mit den bei der Beteiligten zu 2 bereits beschäftigten Arbeitnehmern den arbeitstechnischen Zweck des Betriebs in G. durch ihrer Art nach weisungsgebundene Tätigkeit zu verwirklichen. Es wurde vielmehr außerhalb der regulären Betriebsabläufe, die den produktionstechnischen Zwecken des Betriebs in G. dienen sollen, eine der slowakischen Tochtergesellschaft gehörende und letztlich deren produktionstechnischen Zweck später einmal dienende Fertigungsanlage aufgebaut, die allein den Zweck hatte, dass die Arbeitnehmer der slowakischen Tochtergesellschaft von Arbeitnehmern der Beteiligten zu 2 in der Bedienung dieser Anlage geschult werden. Es fehlen damit letztlich zwei Aspekte, die nach Überzeugung der Kammer für die Annahme einer Einstellung im Sinne von § 99 Absatz 1 Nr. 1 BetrVG unverzichtbar sind. Zum einen kommt es im Unterschied zu normalen Auszubildenden eines Betriebs bei diesen Arbeitnehmern der slowakischen Tochtergesellschaft nicht zur Integration in den typischen Betriebsablauf und in die Produktionsprozesse. Dass teilweise im späteren Verlauf der Schulungsmaßnahme verwertbar hergestellte Produkte nicht vernichtet wurden, sondern durch die Beteiligte zu 2 einer Verwertung zugeführt wurden, steht dieser Überlegung nicht entgegen. Dieser Vorgang war gewissermaßen reflexartig ein Ergebnis der Schulungsmaßnahme. Dieses Ergebnis war jedoch produktionstechnisch letztlich nicht der Kernpunkt der Überlegungen, die Schulungsmaßnahme durchführen zu wollen. Zum anderen ist die Einbindung in das Weisungsgefüge nach § 106 GewO im Nebeneinander der zehn slowakischen Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen mit den ebenfalls bei der Beteiligten im Produktionsablauf eingestellten Arbeitnehmern und Arbeitnehmerinnen nicht gewährleistet gewesen. Weisungen, die bei Durchführung der Schulung durch Personal gegeben wurden, welches im Arbeitsverhältnis zur Beteiligten zu 2 gestanden hat bzw. auch heute noch steht, bezogen sich nicht auf die Erreichung des produktionstechnischen Betriebszwecks der Beteiligten zu 2 selbst. Sie bezogen sich erkennbar auf die Erreichung des Schulungszwecks. Die zu schulenden zehn slowakischen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sollten am Ende der Schulung in der Lage sein die in G. am 18.12.2014 abgebaute und in ihrem in der Slowakei ansässigen Betrieb wieder aufgebaute Anlage fehlerfrei bedienen zu können, um dort für die slowakische Tochtergesellschaft der Beteiligten zu 2 den Qualitätsansprüchen der dortigen Gesellschaft entsprechende Produkte herstellen zu können. Zur Annahme, dass die für die Eingliederung in den Betrieb und damit zum Vorliegen einer Einstellung im Sinne von § 99 Absatz1 Satz 1 BetrVG notwendigen arbeitgeberseitigen bzw. bei Nichtbestehen eines Arbeitsverhältnisses zum Betriebsinhaber gegebenen Weisungen im Sinne von § 106 GewO gegeben sind, reicht nämlich die Weitergabe von Weisungen mit dem ausschließlichen Zweck des Anlernens und der Schulung noch nicht aus (vgl. LAG Hamm Beschluss vom 14.10.2016 - 13 TaBVGa 8/16 - Rn. 11 bei juris). IV. Einer Kostenentscheidung bedurfte es mit Blick auf § 2 Absatz 2 GKG nicht. V. Die Rechtsbeschwerde war nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen nach § 87 Absatz 2 Satz 1 i.V.m. § 72 Absatz II ArbGG nicht vorliegen. Insbesondere ist den hier im Verfahren zu entscheidenden Rechtsfragen keine grundsätzliche Bedeutung beizumessen. Dies gilt insbesondere mit Blick auf die gerade erst in einem Beschlussverfahren zwischen denselben Beteiligten am 26.04.2016 ergangene Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts (vgl. BAG Beschluss v. 26.04.2016 – 1 ABR 21/14 – in BB 2016, 1918-1920).