Beschluss
9 Ta 94/12
Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz 9. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:LAGRLP:2012:0531.9TA94.12.0A
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Leitsätze
Eine Bewilligung von Prozesskostenhilfe nach Abschluss der Instanz scheidet grundsätzlich aus. Liegt vor Beendigung der Instanz ein unvollständiger Antrag vor und setzt das Arbeitsgericht darauf hin eine angemessene Frist zur Vervollständigung, muss diese Frist von der Partei gewahrt werden.(Rn.2)
Tenor
Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Koblenz vom 29. März 2012, Az.: 9 Ca 3048/11, wird auf seine Kosten zurückgewiesen.
Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Eine Bewilligung von Prozesskostenhilfe nach Abschluss der Instanz scheidet grundsätzlich aus. Liegt vor Beendigung der Instanz ein unvollständiger Antrag vor und setzt das Arbeitsgericht darauf hin eine angemessene Frist zur Vervollständigung, muss diese Frist von der Partei gewahrt werden.(Rn.2) Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Koblenz vom 29. März 2012, Az.: 9 Ca 3048/11, wird auf seine Kosten zurückgewiesen. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen. Die nach § 127 Abs. 2 Satz 2 ZPO statthafte und auch im Übrigen insgesamt zulässige sofortige Beschwerde des Klägers hat in der Sache keinen Erfolg. Nach ständiger Rechtsprechung des Landesarbeitsgerichts Rheinland-Pfalz (vgl. etwa Beschluss vom 27.08.2008, 9 Ta 150/08, Juris) scheidet eine Bewilligung von Prozesskostenhilfe nach Abschluss der Instanz grundsätzlich aus. Liegt vor Beendigung der Instanz ein unvollständiger Antrag vor und setzt das Arbeitsgericht darauf hin eine angemessene Frist zur Vervollständigung, muss diese Frist von der Partei gewahrt werden. Vorliegend hat der Kläger vor Beendigung der Instanz zwar ein Prozesskostenhilfeformular eingereicht. Dieses war hinsichtlich anzugebender Einnahmen aus selbständiger Arbeit oder sonstiger Einnahmen nicht ausgefüllt. Ausweislich des Protokolls der Sitzung des Arbeitsgerichts Koblenz vom 12.01.2012 wurde der Kläger hierauf hingewiesen und ihm aufgegeben, binnen 4 Wochen einen Einkommensnachweis beizubringen. Dies ist - worauf das Arbeitsgericht zu Recht abgestellt hat - weder innerhalb der genannten Frist, noch im Rahmen des vorliegenden Beschwerdeverfahrens erfolgt. Die sofortige Beschwerde war daher mit der Kostenfolge aus § 97 Abs. 1 ZPO zurückzuweisen. Gründe für die Zulassung der Rechtsbeschwerde i. S. d. §§ 78 Satz 2, 72 Abs. 2 ArbGG bestehen nicht.