Beschluss
9 Ta 150/08
LAG RHEINLAND PFALZ, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Eine Bewilligung von Prozesskostenhilfe kommt nach Beendigung der Instanz grundsätzlich nicht mehr in Betracht.
• Ein prüffähiger PKH-Antrag erfordert eine vollständig ausgefüllte Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nebst erforderlichen Unterlagen.
• Wird während des Verfahrens eine Frist zur Vervollständigung gesetzt, ist eine spätere Bewilligung möglich, wenn die Frist eingehalten wird; wird die Frist versäumt, ist die Zurückweisung rechtmäßig.
Entscheidungsgründe
PKH-Bewilligung nach Instanzende und Fristversäumnis • Eine Bewilligung von Prozesskostenhilfe kommt nach Beendigung der Instanz grundsätzlich nicht mehr in Betracht. • Ein prüffähiger PKH-Antrag erfordert eine vollständig ausgefüllte Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nebst erforderlichen Unterlagen. • Wird während des Verfahrens eine Frist zur Vervollständigung gesetzt, ist eine spätere Bewilligung möglich, wenn die Frist eingehalten wird; wird die Frist versäumt, ist die Zurückweisung rechtmäßig. Die Klägerin beantragte in einem Kündigungsschutzverfahren Prozesskostenhilfe und legte eine unvollständige Erklärung zu ihren wirtschaftlichen Verhältnissen vor. Das Arbeitsgericht setzte ihr wiederholt Fristen zur Nachreichung vollständiger Unterlagen; die Frist wurde zuletzt stillschweigend bis zum 24.06.2008 verlängert. Die Parteien schlossen in der Güteverhandlung einen Vergleich, wodurch das Verfahren beendet wurde. Die Klägerin und ihre Bevollmächtigten sandten ergänzende Unterlagen, die nach dem Posteingangsstempel erst am 25.06.2008 beim Gericht eintrafen. Das Arbeitsgericht wies daraufhin den PKH-Antrag mit der Begründung zurück, dass keine Angaben zum Bruttoverdienst vorlagen und die Fristen versäumt worden seien. Die Klägerin legte sofortige Beschwerde ein, die das Landesarbeitsgericht prüfte. • Rechtlicher Ausgangspunkt ist, dass PKH dazu dient, einer Partei die Führung eines Prozesses zu ermöglichen, nicht die nachträgliche Finanzierung eines bereits abgeschlossenen Verfahrens (§ 117 ZPO i.V.m. § 127 ZPO-Rechtsprechung). • Ein bewilligungsfähiger Antrag setzt eine vollständig ausgefüllte Erklärung über persönliche und wirtschaftliche Verhältnisse samt erforderlichen Anlagen voraus; fehlende Angaben machen den Antrag unprüffähig. • Das Arbeitsgericht hat zulässig Fristen zur Vervollständigung gesetzt und diese Fristen auch auf Antrag verlängert; die Klägerin musste die vorgegebenen Termine einhalten. • Nach ständiger Rechtsprechung des LAG Rheinland-Pfalz ist eine Bewilligung nach Instanzende grundsätzlich ausgeschlossen, es sei denn, ein rechtzeitig vor Fristablauf gestellter unvollständiger Antrag wurde innerhalb der gesetzten Frist ergänzt. • Die ergänzenden Unterlagen der Klägerin gingen nach dem Posteingangsstempel erst am 25.06.2008 ein, somit nach Ablauf der letzten gesetzten Frist; daher war die Zurückweisung des Antrags rechtlich nicht zu beanstanden. Die sofortige Beschwerde der Klägerin ist zurückgewiesen; die Zurückweisung des Antrags auf Prozesskostenhilfe durch das Arbeitsgericht war rechtmäßig, weil die Klägerin die gesetzte Frist zur Vervollständigung ihres PKH-Antrags versäumt hat und eine Bewilligung nach Beendigung der Instanz grundsätzlich nicht in Betracht kommt. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Klägerin nach § 97 Abs. 1 ZPO. Eine Zulassung der Rechtsbeschwerde wurde nicht für erforderlich erachtet. Aufgrund der verspäteten Einreichung der ergänzenden Unterlagen bestand kein Anspruch auf nachträgliche Bewilligung von Prozesskostenhilfe.