Urteil
8 Sa 110/21
Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz 8. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:LAGRLP:2021:1130.8SA110.21.00
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Leitsätze
1. Verträge kommen durch auf den Vertragsschluss gerichtete, einander entsprechende Willenserklärungen zustande, indem ein Angebot (§ 145 BGB) der einen Vertragspartei gemäß den §§ 146 bis 149 BGB von der anderen Vertragspartei angenommen wird. Eine Willenserklärung ist eine Äußerung, die auf die Herbeiführung eines rechtsgeschäftlichen Erfolgs gerichtet ist. Ob eine Äußerung oder ein Verhalten als Willenserklärung zu verstehen ist, ist durch Auslegung zu ermitteln. Nach §§ 133, 157 BGB sind Willenserklärungen und Verträge so auszulegen, wie die Parteien sie nach Treu und Glauben unter Berücksichtigung der Verkehrssitte verstehen mussten, wobei vom Wortlaut auszugehen ist. Die bestehende Interessenlage und der mit dem Rechtsgeschäft verfolgte Zweck sind zu berücksichtigen.(Rn.56)
2. Eine Gesamtzusage ist die an alle Arbeitnehmer des Betriebs oder einen nach abstrakten Merkmalen bestimmten Teil von ihnen in allgemeiner Form gerichtete ausdrückliche Erklärung des Arbeitgebers, bestimmte Leistungen erbringen zu wollen. Eine ausdrückliche Annahme des in der Erklärung enthaltenen Antrags im Sinne von § 145 BGB wird dabei nicht erwartet, § 151 BGB.(Rn.61)
3. Die Arbeitsvertragsparteien können ihre vertraglichen Absprachen dahingehend gestalten, dass sie einer Abänderung durch betriebliche Normen unterliegen. Das kann ausdrücklich oder bei entsprechenden Begleitumständen konkludent erfolgen und ist namentlich bei betrieblichen Einheitsregelungen und Gesamtzusagen möglich. Eine solche konkludente Vereinbarung ist regelmäßig anzunehmen, wenn der Vertragsgegenstand in Allgemeinen Geschäftsbedingungen enthalten ist und - was bei Gesamtzusagen stets der Fall wäre - einen kollektiven Bezug hat.(Rn.64)
4. Mit der Verwendung Allgemeiner Geschäftsbedingungen macht der Arbeitgeber für den Arbeitnehmer erkennbar deutlich, dass im Betrieb einheitliche Vertragsbedingungen gelten sollen. Eine betriebsvereinbarungsfeste Gestaltung der Arbeitsbedingungen stünde dem entgegen. Da Allgemeine Geschäftsbedingungen ebenso wie Bestimmungen in einer Betriebsvereinbarung auf eine Vereinheitlichung der Regelungsgegenstände gerichtet sind, kann aus Sicht eines verständigen und redlichen Arbeitnehmers nicht zweifelhaft sein, dass es sich bei den vom Arbeitgeber gestellten Arbeitsbedingungen um solche handelt, die einer, möglicherweise auch verschlechternden Änderung durch Betriebsvereinbarung zugänglich sind. Etwas anderes gilt nur dann, wenn Arbeitgeber und Arbeitnehmer ausdrücklich Vertragsbedingungen vereinbaren, die unabhängig von einer für den Betrieb geltenden normativen Regelung Anwendung finden sollen.(Rn.65)
Tenor
1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Koblenz vom 23.02.2021.2021, Az. 11 Ca 3968/21, wird kostenpflichtig zurückgewiesen.
2. Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Verträge kommen durch auf den Vertragsschluss gerichtete, einander entsprechende Willenserklärungen zustande, indem ein Angebot (§ 145 BGB) der einen Vertragspartei gemäß den §§ 146 bis 149 BGB von der anderen Vertragspartei angenommen wird. Eine Willenserklärung ist eine Äußerung, die auf die Herbeiführung eines rechtsgeschäftlichen Erfolgs gerichtet ist. Ob eine Äußerung oder ein Verhalten als Willenserklärung zu verstehen ist, ist durch Auslegung zu ermitteln. Nach §§ 133, 157 BGB sind Willenserklärungen und Verträge so auszulegen, wie die Parteien sie nach Treu und Glauben unter Berücksichtigung der Verkehrssitte verstehen mussten, wobei vom Wortlaut auszugehen ist. Die bestehende Interessenlage und der mit dem Rechtsgeschäft verfolgte Zweck sind zu berücksichtigen.(Rn.56) 2. Eine Gesamtzusage ist die an alle Arbeitnehmer des Betriebs oder einen nach abstrakten Merkmalen bestimmten Teil von ihnen in allgemeiner Form gerichtete ausdrückliche Erklärung des Arbeitgebers, bestimmte Leistungen erbringen zu wollen. Eine ausdrückliche Annahme des in der Erklärung enthaltenen Antrags im Sinne von § 145 BGB wird dabei nicht erwartet, § 151 BGB.(Rn.61) 3. Die Arbeitsvertragsparteien können ihre vertraglichen Absprachen dahingehend gestalten, dass sie einer Abänderung durch betriebliche Normen unterliegen. Das kann ausdrücklich oder bei entsprechenden Begleitumständen konkludent erfolgen und ist namentlich bei betrieblichen Einheitsregelungen und Gesamtzusagen möglich. Eine solche konkludente Vereinbarung ist regelmäßig anzunehmen, wenn der Vertragsgegenstand in Allgemeinen Geschäftsbedingungen enthalten ist und - was bei Gesamtzusagen stets der Fall wäre - einen kollektiven Bezug hat.(Rn.64) 4. Mit der Verwendung Allgemeiner Geschäftsbedingungen macht der Arbeitgeber für den Arbeitnehmer erkennbar deutlich, dass im Betrieb einheitliche Vertragsbedingungen gelten sollen. Eine betriebsvereinbarungsfeste Gestaltung der Arbeitsbedingungen stünde dem entgegen. Da Allgemeine Geschäftsbedingungen ebenso wie Bestimmungen in einer Betriebsvereinbarung auf eine Vereinheitlichung der Regelungsgegenstände gerichtet sind, kann aus Sicht eines verständigen und redlichen Arbeitnehmers nicht zweifelhaft sein, dass es sich bei den vom Arbeitgeber gestellten Arbeitsbedingungen um solche handelt, die einer, möglicherweise auch verschlechternden Änderung durch Betriebsvereinbarung zugänglich sind. Etwas anderes gilt nur dann, wenn Arbeitgeber und Arbeitnehmer ausdrücklich Vertragsbedingungen vereinbaren, die unabhängig von einer für den Betrieb geltenden normativen Regelung Anwendung finden sollen.(Rn.65) 1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Koblenz vom 23.02.2021.2021, Az. 11 Ca 3968/21, wird kostenpflichtig zurückgewiesen. 2. Die Revision wird nicht zugelassen. Die Berufung des Klägers ist zulässig, hat jedoch in der Sache keinen Erfolg. Das Arbeitsgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. I. Die Berufung ist zulässig. Sie ist gem. § 64 Abs. 2 lit. b ArbGG statthaft. Der Kläger hat die Berufung innerhalb der Fristen des § 66 Abs. 1 Satz 1 ArbGG und in einer den Anforderungen der §§ 64 Abs. 6 ArbGG, 519 f. ZPO genügenden Weise eingelegt und begründet. II. Die Berufung ist jedoch nicht begründet. Wie das Arbeitsgericht zu Recht festgestellt hat, sind die geltend gemachten Ansprüche des Klägers auf Zahlung weiterer, über die in den der Klage zu Grunde liegenden Jahren 2015 bis 2017 bereits gezahlten Beträge hinausgehender Gewinn- oder Erfolgsbeteiligungen nicht gegeben. Der Kläger stützt sich zur Begründung dieser Ansprüche auf eine Individualvereinbarung, die mit dem - seinem Vortrag nach von ihm gegengezeichneten- Anschreiben der Beklagten vom 01.04.1993 zustande gekommen sein soll. Wie das Arbeitsgericht zutreffend ausgeführt hat, ist eine solche Vereinbarung jedoch durch die später zwischen den Betriebsparteien abgeschlossene Betriebsvereinbarung zur Gewinnbeteiligung abgelöst worden. Die Berufungskammer folgt den Ausführungen in der angefochtenen Entscheidung, § 69 Abs. 2 ArbGG. In Bezug auf das Berufungsvorbringen des Klägers erfolgen die folgenden Ergänzungen. 1. Eine Individualabrede über die Leistung von Gewinnbeteiligungen kam durch die Vereinbarung vom 01.04.1993 zu Stande. a. Verträge kommen durch auf den Vertragsschluss gerichtete, einander entsprechende Willenserklärungen zustande, indem ein Angebot (§ 145 BGB) der einen Vertragspartei gemäß den §§ 146 bis 149 BGB von der anderen Vertragspartei angenommen wird. Eine Willenserklärung ist eine Äußerung, die auf die Herbeiführung eines rechtsgeschäftlichen Erfolgs gerichtet ist. Ob eine Äußerung oder ein Verhalten als Willenserklärung zu verstehen ist, ist durch Auslegung zu ermitteln. Nach §§ 133, 157 BGB sind Willenserklärungen und Verträge so auszulegen, wie die Parteien sie nach Treu und Glauben unter Berücksichtigung der Verkehrssitte verstehen mussten, wobei vom Wortlaut auszugehen ist. Die bestehende Interessenlage und der mit dem Rechtsgeschäft verfolgte Zweck sind zu berücksichtigen (BAG, Urteil vom 03. Juli 2019 – 4 AZR 312/18 –, Rn. 21, zitiert nach juris, ebenso im Folgenden). b. Ein Anspruch des Klägers auf Zahlung der Gewinnbeteiligung entsprechend der im Anschreiben aus dem Jahr 1993 formulierten Modalitäten wurde somit, wie das Arbeitsgericht zu Recht ausgeführt hat, begründet. Selbst wenn der Kläger dieses Schreiben tatsächlich nicht unterschrieben haben sollte, wäre in der Annahme der auf Basis des Anschreibens errechneten Sonderzahlungen jedenfalls seine Annahme gem. § 151 Satz 1 Alt. 1 BGB zu sehen. Einer ausdrücklichen Erklärung der Annahme des für den Kläger günstigen Angebots hätte es nicht bedurft. Entgegen der Ansicht der Beklagten liegt in dem Schreiben vom 01.04.1993 auch keine bloße informatorische Mitteilung oder Absichtserklärung ohne Rechtsbindungswillen. Das Schreiben wurde durch die Geschäftsleitung erstellt und enthält unterhalb des Textes, neben der Unterzeichnung für die Arbeitgeberseite, ein vorgegebenes Feld, das für die Unterzeichnung durch die Arbeitnehmerseite, also den Kläger, vorgesehen war. Er sollte sein Einverständnis mit der Neuregelung der Bemessung der Gewinnregelung, die jedenfalls in dem vom Kläger als Anlage 37.2 vorgelegten Arbeitsvertrag nur angedeutet, aber nicht bezüglich ihrer Bemessung konkretisiert wurde, bestätigen. c. Aufgrund der zahlreichen, unstreitig erfolgten Aushänge am "Schwarzen Brett" in den 90er Jahren könnte auch eine Gesamtzusage vorliegen, wobei sich der Kläger auf diese Anspruchsgrundlage zwar nicht ausdrücklich berufen hat, die Aushänge aber jedenfalls teilweise vorgelegt hat, um seine Anspruchsbegründung ebenfalls hierauf zu stützen. Eine Gesamtzusage ist die an alle Arbeitnehmer des Betriebs oder einen nach abstrakten Merkmalen bestimmten Teil von ihnen in allgemeiner Form gerichtete ausdrückliche Erklärung des Arbeitgebers, bestimmte Leistungen erbringen zu wollen. Eine ausdrückliche Annahme des in der Erklärung enthaltenen Antrags im Sinne von § 145 BGB wird dabei nicht erwartet, § 151 BGB (BAG, Urteil vom 20. August 2014 - 10 AZR 453/13 - Rn. 14; Hessisches LAG, Urteil vom 15. Februar 2016 – 7 Sa 1558/14 –, Rn. 47). Ob man die Aushänge als eine solche Gesamtzusage betrachtet, sowie auf die Frage, wie sich eine solche zu dem Schreiben vom 01.04.1993 verhalten würde, kommt es nicht an. 2. Denn die getroffene Vereinbarung, egal ob Individualvereinbarung vom 01.04.1993 oder Gesamtzusage, wurde durch die Betriebsvereinbarung aus dem Jahr 2013 wirksam abgelöst und konnte daher im streitgegenständlichen Zeitraum (2015 bis 2017) keine Rechte des Klägers mehr begründen. a. Die Arbeitsvertragsparteien können ihre vertraglichen Absprachen dahingehend gestalten, dass sie einer Abänderung durch betriebliche Normen unterliegen. Das kann ausdrücklich oder bei entsprechenden Begleitumständen konkludent erfolgen und ist namentlich bei betrieblichen Einheitsregelungen und Gesamtzusagen möglich. Eine solche konkludente Vereinbarung ist regelmäßig anzunehmen, wenn der Vertragsgegenstand in Allgemeinen Geschäftsbedingungen enthalten ist und - was bei Gesamtzusagen stets der Fall wäre - einen kollektiven Bezug hat. Mit der Verwendung Allgemeiner Geschäftsbedingungen macht der Arbeitgeber für den Arbeitnehmer erkennbar deutlich, dass im Betrieb einheitliche Vertragsbedingungen gelten sollen. Eine betriebsvereinbarungsfeste Gestaltung der Arbeitsbedingungen stünde dem entgegen. Da Allgemeine Geschäftsbedingungen ebenso wie Bestimmungen in einer Betriebsvereinbarung auf eine Vereinheitlichung der Regelungsgegenstände gerichtet sind, kann aus Sicht eines verständigen und redlichen Arbeitnehmers nicht zweifelhaft sein, dass es sich bei den vom Arbeitgeber gestellten Arbeitsbedingungen um solche handelt, die einer, möglicherweise auch verschlechternden Änderung durch Betriebsvereinbarung zugänglich sind. Etwas anderes gilt nur dann, wenn Arbeitgeber und Arbeitnehmer ausdrücklich Vertragsbedingungen vereinbaren, die unabhängig von einer für den Betrieb geltenden normativen Regelung Anwendung finden sollen (BAG, Urteil vom 30. Januar 2019 – 5 AZR 450/17 –, Rn. 60; Urteil vom 24. Oktober 2017 – 1 AZR 846/15 –, Rn. 18; Urteil vom 05. März 2013 - 1 AZR 417/12 - Rn. 60; LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 21. Februar 2019 – 5 Sa 277/18 –, Rn. 60; Hessisches Landesarbeitsgericht, Urteil vom 15. Februar 2016 – 7 Sa 1558/14 –, Rn. 62; kritisch BAG, Urteil vom 11.04.2018 - 4 AZR 119/17 - Rn. 48 ff; Creutzfeld, NZA 2018, 1111 ff). Diese Rechtsprechung hat das BAG in Auseinandersetzung mit der Kritik aufrechterhalten und hierbei betont, dass sowohl Allgemeine Geschäftsbedingungen als auch Betriebsvereinbarungen auf eine Vereinheitlichung der Regelungsgegenstände im Betrieb abzielen. Eine betriebsvereinbarungsfeste Gestaltung der Arbeitsbedingungen liefe dem zuwider. Die Änderung und Umgestaltung von betriebseinheitlich gewährten Leistungen wäre nur durch den Ausspruch von Änderungskündigungen möglich. Der Abschluss von betriebsvereinbarungsfesten Abreden würde zudem den Gestaltungsraum der Betriebsparteien für zukünftige Anpassungen von Arbeitsbedingungen mit kollektivem Bezug einschränken (BAG, Urteil vom 30. Januar 2019 – 5 AZR 450/17 –, Rn. 61). b. Nach diesen Maßstäben musste der Kläger - wie das Arbeitsgericht zu Recht angenommen hat- davon ausgehen, dass sämtliche von ihm beschriebenen Angebote der Beklagten aus den 90er Jahren - Aushänge am schwarzen Brett, die Schreiben vom 01.04.1993 - auch wenn man dieses mit dem Kläger in Verbindung mit dem Schreiben vom 05.01.1999 betrachtet, betriebsvereinbarungsoffen ausgestaltet und damit einer Abänderung durch betriebliche Normen zugänglich waren. Es handelt sich erkennbar um eine betriebseinheitlich gewährte Leistung. Keinem Dokument kann entnommen werden, die Regelungen zur Gewinnbeteiligung sollten unabhängig von einer betriebsverfassungsrechtlichen Normenregelung anwendbar sein. Das Schreiben vom 01.04.1993 stellt, wie das Arbeitsgericht zu Recht und mit ausführlicher Begründung, auf die Bezug genommen wird, festgestellt hat, eine vorformulierte Allgemeine Geschäftsbedingung dar und hat einen kollektiven Bezug. Dies zeigt bereits die äußere Form des Anschreibens vom 01.04.1993, die Vorgabe eines "Blanko"- Unterschriftfeldes am Ende, das Fehlen eines individuellen Bezugs des Schreibens, beispielsweise wurde kein Datum des Anstellungsvertrages genannt, aber auch der Inhalt des Schreibens. Es enthält eine komplexe Berechnungsformel ohne jeglichen individuellen Aspekt, der nur für den Kläger Geltung finden würde. Es gibt keinen Anhaltspunkt, dass hierin eine nur für den Kläger geltende Regelung getroffen werden sollte, sondern aufgrund der Inhalte, die sich jeweils auf das gesamte Unternehmen beziehen, muss das Anschreiben von seinem Empfänger so verstanden werden, als dass es für alle Mitarbeiter des Betriebs gelten soll. Gleiches gilt für das Schreiben vom 05.01.1999, das bereits vom Adressatenkreis her global gefasst ist. Bezüglich der explizit an alle Mitarbeiter gerichteten Aushänge ist dieser Punkt offensichtlich. c. Dieses Auslegungsergebnis steht auch nicht im Widerspruch zu der Entscheidung des LAG Rheinland-Pfalz vom 21.01.2019, 5 Sa 277/18, in der das LAG bezüglich der oben zitierten Unternehmensregelung aus dem Jahr 2007 eine Betriebsvereinbarungsoffenheit verneint hat. Das LAG begründet dies mit einer in Ziff. 6 und Ziff. 7 der Unternehmensregelung festgehalten Formulierung, nach der "mit jedem Mitarbeiter" über die weitere Laufzeit der Vereinbarung verhandelt wird und "unabhängig von dieser Regelung" der Betriebsrat und die Unternehmensführung je nach wirtschaftlicher Lage des Unternehmens über "zusätzliche Gehaltserhöhungen" zur Kompensation der Lohn- und Gehaltsreduzierung nach Ziff. 2 verhandeln dürfen (a.a.O. Rn. 61). Derartige individualisierende Ansätze enthalten sämtliche vom Kläger als Anspruchsgrundlage für seinen Gewinnbeteiligungsanspruch aus einer Individualvereinbarung vorgelegten Schriftstücke nicht. Einziger Anhaltspunkt hierzu könnte die im Schlusssatz des Anschreibens vom 05.01.1999 enthaltene Formulierung "Wie es im Einzelnen für Sie aussieht, entnehmen Sie der Anlage" sein. Aus der beigefügten Anlage ergibt sich jedoch keine Individualisierung. Die Anlage besteht daraus, dass sie zunächst die Formulierung "Neue Berechnung des Erfolgsfaktors: Kapitaleinsatz (laut Hochrechnung 1998) = 1,94 x Gewinn (brutto vor Erfolgs- und Gewinnbeteiligung) 2,0 = Erfolgsfaktor = 3,88", enthält, im Anschluss eine tabellarische Gegenüberstellung der Erfolgsfaktoren und eines "DM-Werts" - ohne Bezug zu einem individuell zu ermittelnden Wert- anführt und sodann unter der Überschrift "Erläuterungen zur Erfolgsbeteiligung, Gültigkeit ab 01.01.1997" tabellarisch Begriffsbestimmungen definiert. Es handelt sich offensichtlich um eine allen Mitarbeitern in gleicher Weise zukommende Anlage, die die Berechnung der Sondervergütung erklären soll. Insofern sind die den Entscheidungen zu Grunde liegenden, auf ihre Betriebsvereinbarungsoffenheit hin zu untersuchenden Regelungen unterschiedlich und nicht vergleichbar und die Entscheidungsgründe der zitierten Entscheidung des LAG sind somit nicht widersprüchlich zu dem hier gefundenen Ergebnis. Zudem ist zu berücksichtigen, dass die genannte Entscheidung des LAG vor der ebenfalls oben zitierten Entscheidung des BAG vom 30.01.2019 erging. Es liegt folglich eine betriebsvereinbarungsoffene Regelung vor, die durch die Betriebsvereinbarung aus dem Jahr 2013, die sich hinsichtlich ihres Regelungsgegenstands ebenfalls auf Gewinnbeteiligungen im Betrieb bezieht, abgelöst werden konnte. 3. Ein Anspruch des Klägers auf "Erfolgsbeteiligung" ergibt sich auch nicht unter dem Gesichtspunkt, dass dies ein anderer Anspruch sein könnte als die in der Betriebsvereinbarung geregelte "Gewinnbeteiligung". Der Kläger trägt sinngemäß vor, dass insofern keine Ablösung hätte stattfinden könne, da die Betriebsvereinbarung sich nicht auf seinen aus der Vereinbarung vom 01.04.1993 entstandenen Anspruch beziehe. Dies macht der Kläger an den verschiedenen Bezeichnungen der Sonderzahlungen fest. Die Historie der Kommunikation der Beklagten im Zusammenhang mit Auszahlungen an die Mitarbeiter, die sich mit dem Wachstum, dem Erfolg, dem Ergebnis oder dem Gewinn des Betriebs befassen, zeigt, dass die Begriffe "Gewinnbeteiligung" und "Erfolgsbeteiligung" synonym bzw. jedenfalls ohne erkennbare Abgrenzung verwendet wurden. Dies wird beispielsweise erkennbar an den unterschiedlichen Bezeichnungen innerhalb der Aushänge am schwarzen Brett. Auch vom Allgemeinen Sprachgebrauch her betrachtet wird in beiden Fällen vermittelt, dass der Mitarbeiter teilhaben soll am wirtschaftlichen Erfolg des Unternehmens. Erfolg meint in diesem Sinne einen "positiven Erfolg", also die Beteiligung nicht am Verlust, sondern am Gewinn. Die Präambel der Betriebsvereinbarung zielt ebenfalls auf eine Vereinheitlichung der Berechnung ab und differenziert nicht zwischen Erfolgs- und Gewinnbeteiligung bzw. grenzt sich nicht von einer Erfolgsbeteiligung als separater Anspruchsgrundlage ab. 4. Schließlich hat der Kläger rechnerisch nicht nachvollziehbar dargelegt, inwiefern sein auf der Betriebsvereinbarung basierender Anspruch für das Jahr 2016 nicht vollumfänglich erfüllt sein soll. Die Beklagte hat die Berechnung dargelegt. Der Kläger hat diese der Höhe nach beanstandet und dazu in seiner Berufungsbegründung auf die Ausführungen in der Klageschrift verwiesen. Diese beziehen sich jedoch auf das Jahr 2015 und zeigen auch nicht auf, inwiefern die Berechnung durch die Beklagte unzutreffend sein soll. Das Arbeitsgericht hat somit zu Recht die Klage abgewiesen. Die Berufung des Klägers hatte keinen Erfolg. Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO. Die Zulassung der Revision war nicht veranlasst, weil hierfür die gesetzlichen Voraussetzungen (§ 72 Abs. 2 ArbGG) nicht vorliegen. Die Parteien streiten um Sonderzahlungsansprüche des Klägers in Form von Gewinn- bzw. Erfolgsbeteiligungen für die Jahre 2015 bis 2017. Der 1955 geborene Kläger ist seit Juni 1979 bei der Beklagten bzw. deren Rechtsvorgängerin, zuletzt als Mitarbeiter der Abteilung Qualitätssicherung- in den vorausgegangenen Jahren auch als Leiter dieser Abteilung- beschäftigt. Der Kläger ist Betriebsratsmitglied und war von 2010 bis 2014 hierzu von seiner beruflichen Tätigkeit freigestellt. Am 01.04.1993 vereinbarten die Parteien folgende Ergänzung zum Anstellungsvertrag von Herrn A. Die Gewinnbeteiligung laut Anstellungsvertrag wird ersetzt durch folgende Erfolgsbeteiligung: 1) Definition des Erfolgsfaktors: a) Umsatz = Gesamtumsatz aller europäischen w. Gesellschaften x Kapitaleinsatz = Kapitaleinsatz der C., Deutschland (= Bilanzumsatz) = Kapitalfaktor (…) b) Erfolgsfaktor = Kapitalfaktor x Gewinnfaktor 2) Der Erfolgsanteil richtet sich nach der Höhe des Erfolgsfaktors (…) 3) Der Erfolgsfaktor wird monatlich errechnet. Quartalsweise wird 50% der anteiligen Erfolgsbeteiligung ausgezahlt. Am Ende des Geschäftsjahres, nach Erstellung der Bilanz, wird die Endabrechnung erstellt und ausgeschüttet. Besteht eine Rückforderung von Seiten w. so wird sie mit der zukünftigen Erfolgsbeteiligung verrechnet. 4) Dieser variable Gehaltsanteil ist eine Leistung, auf die ein Rechtsanspruch weder dem Grunde noch der Höhe nach besteht. W. verpflichtet sich, jährlich die reale Möglichkeit zu bieten, sich den variablen Anteil zu erarbeiten. E-Stadt, den 01.04.1993 --------------------------------------------- ---------------------------------------- W. GmbH Bei der Beklagten gab es in den 90er Jahren regelmäßig Aushänge zur Bekanntgabe der Gewinnbeteiligungen. So heißt es etwa in einem Aushang vom 21.12.1998: "An alle Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter: Wir möchten die Gewinnbeteiligung des 4. Quartals 1998 im Dezember abrechnen. Die Hochrechnung für 1998 ergibt einen Erfolgsfaktor von 11,35. Damit erhält eine Vollzeitkraft DM 435,- als Gewinnbeteiligung für dieses Quartal. (…) Damit betrug der volle Gewinnanteil dieses Jahr DM 1.070,-. Unser Ziel ist es, den Gewinn und damit auch den Gewinnanteil weiterhin zu erhöhen. Dazu brauchen wir die Arbeit und Leistung aller Mitarbeiter" Am 05.01.1999 richtete die Beklagte ein Schreiben an alle Bereichsleiter und Abteilungsleiter ("BL/AL"), unter anderem auch an den Kläger. Hierin heißt es: Zum 01.01.1999 haben wir die Berechnung des Erfolgsfaktors geändert. In Zukunft wird der Erfolgsfaktor ohne die Abschreibung errechnet. Die Formel bleibt unverändert. (…) Der Gewinn ist jetzt stärker gewichtet. (…) In 3 Jahren, wenn wir uns die Bewertung des Erfolgsfaktors neu ansehen, wird sich das ändern. Der Kläger hat dieses Schreiben gegengezeichnet. In den Folgejahren zahlte die Beklagte - jedenfalls teilweise- Erfolgs- bzw. Gewinnbeteiligungen aus. Mittel eines die Überschrift "Erfolgsbeteiligung 1. Quartal 2001" tragenden Aushangs teilte sie im Mai 2001 mit, die Gewinnbeteiligung betrage für eine Vollzeitkraft DM 320,-. Im Februar 2002 teilte sie mit, die Erfolgsbeteiligung betrage für das IV. Quartal 2001 DM 270,-. Weiter zahlte sie etwa im April 2004 eine "Erfolgsbeteiligung von 6.344,- EUR", die sich laut Begleitschreiben auf das Jahr 2003 beziehen sollte. Auch im Jahr 2007 zahlte sie eine "Gewinnbeteiligung" für 2006, für das Jahr 2007 wurde hingegen - laut Vortrag der Beklagten aufgrund des schlechten Geschäftsergebnisses- keine Zahlung ausgeschüttet. Im Januar 2007 wurde bei der Beklagten eine "Unternehmensregelung zur Einführung der 40-Stunden-Woche und zur Gehaltsreduzierung" erlassen. Diese sieht unter Ziffer 3 - Jahressondervergütung- vor: 3.1 Zur Kompensation der Lohn- Gehalts- Weihnachts- Urlaubsgeldkürzung tritt folgende Regelung in Kraft: Das Unternehmen braucht für notwendige Investitionen einen Mindestgewinn von 500.000,- EUR vor Steuern. Der Konzerngewinn, der den Mindestgewinn überstiegt, wird geteilt 50:50 zwischen Unternehmen und Mitarbeiter, bis die 10% Entgeltkürzung kompensiert ist. (…) 3.2 Liegt eine Gewinnsituation vor, erfolgt bereits im laufenden Jahr mit der Novemberabrechnung eine Abschlagszahlung von 25% der voraussichtlichen Gewinnbeteiligung (…) In den Folgejahren zahlte die Beklagte ebenfalls keine Gewinn- oder Erfolgsbeteiligungen an die Mitarbeiter aus, wobei der Kläger der Auffassung ist, dass dies jedenfalls im Jahr 2010 hätte geschehen müssen. Die Betriebsparteien schlossen am 27.09.2013 eine Betriebsvereinbarung zur Gewinnbeteiligung ab. Deren Präambel lautet: Für den Berechnungsmodus der Gewinnbeteiligung soll (…) ein neuer Berechnungsparameter für die Zukunft gefunden werden. Um den bisherigen Entwicklungen Rechnung zu tragen und allen Mitarbeitern (w/m) eine verbindliche Zusage für die nächsten 5 Jahre zu geben, wird der Berechnungsmodus mit Wirkung vom 01. Januar 2013, neu gefasst. Ab dem Jahr 2013 zahlte die Beklagte Sonderzahlungen gemäß der Betriebsvereinbarung 2013, nicht aber (zusätzlich) Sonderzahlungen gemäß der Unternehmensregelung aus dem Jahr 2007. In einem zwischen den Parteien in diesem Zusammenhang vor dem Arbeitsgericht Koblenz geführten Rechtsstreit - 7 Ca 3388/13 - schlossen die Parteien am 27.03.2014 einen Vergleich, der auszugsweise lautet: 2. Zwischen den Parteien besteht Einigkeit, dass ab 01.01.2013 die Betriebsvereinbarung Gewinnbeteiligung vom 27.09.2013 auf das Arbeitsverhältnis der Parteien Anwendung findet. Der Punkt 3 der Unternehmensregelung vom 29.01.2007 ist mit Wirkung zum 01. Januar 2013 einvernehmlich aufgehoben. 3. Die Beklagte plant, ab 2018 eine Anschlussbetriebsvereinbarung zur Gewinnbeteiligung abzuschließen. Sollte es für die Jahre ab 01.01.2018 nicht zum Abschluss der Betriebsvereinbarung kommen, steht der Klägerseite weiterhing (einzelvertraglich) eine Gewinnbeteiligung in Höhe und Modus entsprechend der Betriebsvereinbarung Gewinnbeteiligung vom 27.09.2013 zu. 2018 schlossen die Betriebsparteien erneut eine Betriebsvereinbarung zur Gewinnbeteiligung ab. Der Kläger hat erstinstanzlich vorgetragen, neben den Ansprüchen aus der Betriebsvereinbarung stünden ihm weitere Ansprüche auf Gewinnbeteiligung zu. Dies folge aus der Vereinbarung vom 01.04.1993. So wie die Betriebsvereinbarung die Unternehmensregelung aus dem Jahr 2007 nicht habe wirksam ablösen können, habe sie ebenso die Vereinbarung aus April 1993 bzw. die individualvertragliche Folgevereinbarung vom 05.01.1999 nicht ablösen können. Es handele sich hierbei nicht um betriebsvereinbarungsoffene Abreden. Die Vereinbarungen seien nur mit einem Teil der Mitarbeiter getroffen worden und die Abrechnung der Zahlung sei individuell auf ihn, den Kläger, bezogen erfolgt. Der Kläger hat erstinstanzlich beantragt, 1. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 51.595,00 EUR brutto (aus Ergänzungsabrede zum Anstellungsvertrag vom 01.04.1993) zuzüglich Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.04.2016 zu zahlen; 2. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 4.354,62 EUR brutto (aus Betriebsvereinbarung vom 24.09.2013) zuzüglich Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 01.04.2016 zu zahlen; 3. die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 67.568,00 EUR brutto aus Arbeitsvertrag „variabler Gehaltsanteil“ Ergänzung zum Anstellungsvertrag vom 01.04.1993, zuletzt geändert am 05.01.1999, zuzüglich Zinsen in Höhe von Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 01.04.2017 zu zahlen; 4. die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 6.189,23 EUR brutto aus Betriebsvereinbarung Gewinnbeteiligung vom 27.09.2013 sowie aus Betriebsvereinbarung Sonderbonus vom 13.03.2017 zuzüglich Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.04.2017 zu zahlen. Die Beklagte hat erstinstanzlich beantragt, die Klage abzuweisen. Hierzu hat sie erstinstanzlich vorgetragen, nachdem sie bereits vor 1999 Erfolgs- oder Gewinnbeteiligungen in unterschiedlicher Form ausgezahlt habe, habe sie mit dem Anschreiben vom 05.01.1999 lediglich über die Berechnung des Erfolgsfaktors informieren wollen. Hierin läge weder eine Änderung zum Arbeitsvertrag noch eine Individualzusage. Das Anschreiben aus dem Jahr 1993 befinde sich nicht (mehr) in ihren Unterlagen und sie bestreite, dass der Kläger dieses unterzeichnet habe. Auch dies stelle jedoch keine verbindliche individuelle Zusage dar. In dem Schreiben aus 1999 werde dies daraus deutlich, dass es darin heißt, dass "eine Änderung vorgenommen wurde". Auch solle nur die "reelle Möglichkeit" zum Erarbeiten eines variablen Anteils zugesichert werden, nicht aber ein rechtlicher Anspruch auf eine Zahlung. Es sei der Beklagten immer darum gegangen, nur eine Gewinnbeteiligung zu zahlen. Sämtliche Regelungen zur Gewinnbeteiligungen seien stets als Allgemeine Geschäftsbedingungen formuliert, auf die Vereinheitlichung der betrieblichen Gewinnbeteiligung gerichtet gewesen und allen Mitarbeitern gleichsam zu Gute gekommen. Zudem seien die durch den Kläger angestellten Berechnungen zur Ermittlung einer eventuellen Beteiligungshöhe nicht nachvollziehbar und basierten auf falschen Angaben. Hinsichtlich der Sonderzahlung für das Jahr 2015 hat die Beklagte die Einrede der Verjährung erhoben. Das Arbeitsgericht Koblenz hat die Klage mit Urteil vom 23.02.2021 abgewiesen. Zur Begründung hat das Gericht - im Wesentlichen- ausgeführt, dem Kläger stehe kein Anspruch auf Zahlung einer Sondervergütung aus individualrechtlicher Vereinbarung zu. Diese sei durch die Betriebsvereinbarung aus 2013 abgelöst worden. Zwar könne unterstellt werden, dass die Parteien auf Grundlage des Schreibens vom 01.04.1993 eine individualvertragliche Vereinbarung zur Erfolgsbeteiligung getroffen haben. Dieses Schreiben sei keine unverbindliche Absichtserklärung, sondern vielmehr ein rechtsverbindliches Angebot gewesen. Hierfür spreche bereits seine Überschrift ("Ergänzung zum Anstellungsvertrag"). Es handele sich bei dem Anschreiben um eine von der Beklagten vorformulierte Allgemeine Geschäftsbedingung. Die hierin enthaltenen dezidierten Regelungen zur Ermittlung des "Erfolgsfaktors" und des "Erfolgsanteils" sprächen aus Sicht eines durchschnittlichen Arbeitnehmers dafür, dass die Höhe künftiger Gewinnbeteiligungen sich verbindlich nach den in diesem Schreiben niedergelegten Bedingungen richten solle. Der Begründung eines Rechtsanspruchs durch das Schreiben stehe auch der Freiwilligkeitsvorbehalt nicht entgegen. Letztlich könne offenbleiben, ob die Parteien mit dem Schreiben vom 01.04.1993 eine Individualvereinbarung getroffen haben, da eine solche durch die in der Betriebsvereinbarung 2013 zur Gewinnbeteiligung getroffene Reglung abgelöst worden sei. Die Abrede der Parteien sei betriebsvereinbarungsoffen gestaltet. Die Beklagte habe Allgemeine Geschäftsbedingungen verwendet und das Schreiben habe auch einen kollektiven Bezug. Ersteres ergebe sich bereits aus der Erscheinungsform des Anschreibens. Der generelle Charakter zeige sich bereits dadurch, dass auf eine Gewinnbeteiligung laut Arbeitsvertrag Bezug genommen werde, der Arbeitsvertrag des Klägers eine solche Regelung aber gar nicht enthalte. Daher erscheine es naheliegend, dass die Beklagte etwaige Gewinnbeteiligungsregelungen anderer Mitarbeiter habe modifizieren wollen. Ein Bezug zu einem konkreten Anstellungsverhältnis weise das Schreiben nicht auf. Es beinhalte nur abstrakte Rechenformeln. Auch sei das Schreiben an einen breiten Adressatenkreis gerichtet gewesen. Die Vereinbarung habe auch Kollektivbezug. Die Betriebsvereinbarung habe die Individualvereinbarung abgelöst, da es ihr Ziel gewesen sei, einen vereinheitlichten Gewinnbeteiligungsanspruch zu begründen. Das Urteil wurde dem Kläger am 15.03.2021 zugestellt. Mit am 08.04.2021 bei dem Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz eingegangenem Schriftsatz vom 07.04.2021 hat der Kläger hiergegen Berufung eingelegt. Nach Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist durch Beschluss vom 12.05.2021 bis zum 17.06.2021 hat der Kläger die Berufung mit Schriftsatz vom 16.06.2021, eingegangen am Folgetag, begründet. Zur Begründung seiner Berufung hat der Kläger vorgetragen, die Annahme des Arbeitsgerichts, es liege eine betriebsvereinbarungsoffene Gestaltung der Individualvereinbarung vor, sei rechtsfehlerhaft. Weder die Unternehmensregelung, noch der Vergleich, noch die Vereinbarung der Wochenstundenzahl im Jahr 2007 hätte die Abrede vom 01.04.1993 aufgehoben. An der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts, nach der eine Betriebsvereinbarungsoffenheit bei Verwendung Allgemeiner Geschäftsbedingungen regelmäßig angenommen werde, werde insbesondere in der Literatur Kritik geübt, der er sich anschließe. Die Vereinbarung aus dem Jahr 1993 stehe neben dem Anspruch aus der Betriebsvereinbarung, zumal eine vergleichbare Konstellation vorliege wie in dem der Entscheidung des LAG Rheinland-Pfalz vom 21.02.2019, 5 Sa 277/18 entschiedenen Fall. Die Regelung vom 01.04.1993 vermittle eine Erfolgsbeteiligung, die Betriebsvereinbarung hingegen eine Gewinnbeteiligung. Ein anderes Ergebnis würde den Kläger unangemessen benachteiligen, da die Betriebsvereinbarung, anders als die Individualvereinbarung, in ihrer Laufzeit begrenzt sei und auch nur deutlich niedrigere Ansprüche vermittle. Der Kläger hat zweitinstanzlich beantragt, das Urteil des Arbeitsgerichts Koblenz vom 23.02.2021, Az. 11 Ca 3968/19, zugestellt am 15.03.2021, betreffend den Ziffern 1, 3 und 4 aufzuheben und zu entscheiden: 1. die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 51.595,00 EUR brutto (aus Ergänzungsabrede zum Anstellungsvertrag vom 01.04.1993) zuzüglich Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.04.2016 zu zahlen; 2. die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 67.568,00 EUR brutto aus Arbeitsvertrag „variabler Gehaltsanteil“ Ergänzung zum Anstellungsvertrag vom 01.04.1993, zuletzt geändert am 05.01.1999, zuzüglich Zinsen in Höhe von Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 01.04.2017 zu zahlen; 3. die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 6.189,23 EUR brutto aus Betriebsvereinbarung Gewinnbeteiligung vom 27.09.2013 sowie aus Betriebsvereinbarung Sonderbonus vom 13.03.2017 zuzüglich Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.04.2017 zu zahlen. Die Beklagte hat beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Sie verteidigt das erstinstanzliche Urteil und trägt hierzu vor, das Arbeitsgericht sei zutreffend von einer Betriebsvereinbarungsoffenheit der Abrede aus dem Jahr 1993 ausgegangen, wobei die Beklagte nach wie vor davon ausgehe, dass es bei diesem Schriftstück schon an einer rechtlich verbindlichen Erklärung fehle. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die Gerichtsakte Bezug genommen.