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Urteil

5 Sa 277/18

Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz 5. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:LAGRLP:2019:0221.5Sa277.18.00
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Leitsätze
1. Besteht zwischen einer einzelvertraglich mit dem Arbeitgeber vereinbarten Jahressondervergütung und einer, sich aus Betriebsvereinbarung ergebenden, Gewinnbeteiligung keine funktionale Gleichwertigkeit, weil die einzelvertragliche Leistung Einkommenseinbußen in der Vergangenheit kompensieren soll, die Gewinnbeteiligung alle Arbeitnehmer am Unternehmensgewinn partizipieren lassen will, so kann ein Arbeitnehmer, der die Voraussetzungen für beide Leistungen erfüllt, auch zwei Zahlungen beanspruchen.(Rn.63) 2. Das Günstigkeitsprinzip führt nicht dazu, dass der Arbeitnehmer nur eine Leistung verlangen könnte. Die erbrachte Leistung ist auch nicht auf den zu erfüllenden Anspruch anzurechnen.(Rn.63) (Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt unter dem Aktenzeichen 10 AZN 446/19)
Tenor
1. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Koblenz vom 11. Juli 2018, Az. 7 Ca 390/17, teilweise abgeändert und die Beklagte verurteilt, an den Kläger 2.335,06 EUR brutto nebst Zinsen iHv. fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.04.2014 zu zahlen. 2. Die Kosten des Rechtsstreits hat die Beklagte zu tragen. 3. Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Besteht zwischen einer einzelvertraglich mit dem Arbeitgeber vereinbarten Jahressondervergütung und einer, sich aus Betriebsvereinbarung ergebenden, Gewinnbeteiligung keine funktionale Gleichwertigkeit, weil die einzelvertragliche Leistung Einkommenseinbußen in der Vergangenheit kompensieren soll, die Gewinnbeteiligung alle Arbeitnehmer am Unternehmensgewinn partizipieren lassen will, so kann ein Arbeitnehmer, der die Voraussetzungen für beide Leistungen erfüllt, auch zwei Zahlungen beanspruchen.(Rn.63) 2. Das Günstigkeitsprinzip führt nicht dazu, dass der Arbeitnehmer nur eine Leistung verlangen könnte. Die erbrachte Leistung ist auch nicht auf den zu erfüllenden Anspruch anzurechnen.(Rn.63) (Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt unter dem Aktenzeichen 10 AZN 446/19) 1. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Koblenz vom 11. Juli 2018, Az. 7 Ca 390/17, teilweise abgeändert und die Beklagte verurteilt, an den Kläger 2.335,06 EUR brutto nebst Zinsen iHv. fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.04.2014 zu zahlen. 2. Die Kosten des Rechtsstreits hat die Beklagte zu tragen. 3. Die Revision wird nicht zugelassen. I. Die nach § 64 Abs. 1 und 2 ArbGG statthafte Berufung des Klägers ist gem. §§ 66 Abs. 1, 64 Abs. 6 ArbGG iVm. §§ 519, 520 ZPO zulässig. Sie ist form- und fristgerecht eingelegt und ordnungsgemäß begründet worden. II. Die Berufung des Klägers ist begründet. Die Klage hat in der zweitinstanzlich geltend gemachten Höhe Erfolg. Das Arbeitsgericht hat zu Unrecht angenommen, dass der Anspruch des Klägers auf eine Gewinnbeteiligung aus der Betriebsvereinbarung 2013 durch Erfüllung erloschen sei. 1. Der Kläger hat Anspruch auf eine Gewinnbeteiligung iHv. 2.335,06 EUR aus der Betriebsvereinbarung 2013. Dem steht nicht entgegen, dass die Beklagte aus der Unternehmensregelung 2007 bereits eine Jahressonderzahlung in gleicher Höhe geleistet hat. Der Kläger kann entgegen der Ansicht des Arbeitsgerichts beide Leistungen kumulativ beanspruchen. a) Die Beklagte sagte dem Kläger in Ziff. 3.1 der Unternehmensregelung 2007 einzelvertraglich "zur Kompensation der Lohn-/Gehalts-/Weihnachts- und Urlaubsgeldkürzung" eine Sondervergütung zu. Der Kläger erklärte sich am 29.01.2007 durch seine Unterschrift auf der Unternehmensregelung 2007 einzelvertraglich damit einverstanden, dass seine wöchentliche Arbeitszeit ab dem 01.02.2007 ohne Lohnausgleich auf 40 Stunden erhöht wird. Zusätzlich verzichtete er auf Urlaubs- und Weihnachtsgeld. Als Gegenleistung verpflichtete sich die Beklagte zur Zahlung einer Jahressondervergütung, die von ihr als Gewinnbeteiligung ausgestaltet worden ist. Außerdem verpflichtete sie sich in Ziff. 4 der Unternehmensregelung dazu, in den kommenden fünf Jahren weder den Versand, die spanende Fertigung noch den Firmensitz zu verlagern oder den Versandbereich an einen Dienstleister auszulagern. Diese einzelvertragliche Vereinbarung besteht ungekündigt fort, so dass die Beklagte daraus zur Zahlung der versprochenen Gewinnbeteiligung für das Jahr 2013 verpflichtet ist. b) Die Betriebsvereinbarung 2013 hat die Unternehmensregelung 2007 nicht abgelöst, so dass der Kläger zusätzlich aus der Betriebsvereinbarung einen Anspruch auf Zahlung einer Gewinnbeteiligung für das Jahr 2013 hat. Bei den in der Unternehmensregelung 2007 enthaltenen Vertragsinhalten handelt es sich, schon nach dem äußeren Erscheinungsbild, um von der Beklagten gestellte Allgemeine Geschäftsbedingungen mit kollektivem Bezug. Sie sind nicht "betriebsvereinbarungsoffen" ausgestaltet. aa) Die Arbeitsvertragsparteien können ihre vertraglichen Absprachen dahingehend gestalten, dass sie einer Abänderung durch betriebliche Normen unterliegen. Das kann ausdrücklich oder bei entsprechenden Begleitumständen konkludent erfolgen und ist namentlich bei betrieblichen Einheitsregelungen und Gesamtzusagen möglich. Eine solche konkludente Vereinbarung ist nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts regelmäßig anzunehmen, wenn der Vertragsgegenstand in Allgemeinen Geschäftsbedingungen enthalten ist und - wie stets bei Gesamtzusagen - einen kollektiven Bezug hat. Mit deren Verwendung macht der Arbeitgeber für den Arbeitnehmer erkennbar deutlich, dass im Betrieb einheitliche Vertragsbedingungen gelten sollen. Eine betriebsvereinbarungsfeste Gestaltung der Arbeitsbedingungen stünde dem entgegen. Da Allgemeine Geschäftsbedingungen ebenso wie Bestimmungen in einer Betriebsvereinbarung auf eine Vereinheitlichung der Regelungsgegenstände gerichtet sind, kann aus Sicht eines verständigen und redlichen Arbeitnehmers nicht zweifelhaft sein, dass es sich bei den vom Arbeitgeber gestellten Arbeitsbedingungen um solche handelt, die einer, möglicherweise auch verschlechternden Änderung durch Betriebsvereinbarung zugänglich sind. Etwas anderes gilt nur dann, wenn Arbeitgeber und Arbeitnehmer ausdrücklich Vertragsbedingungen vereinbaren, die unabhängig von einer für den Betrieb geltenden normativen Regelung Anwendung finden sollen (vgl. BAG 24.10.2017 - 1 AZR 846/15 - Rn. 18 mwN; kritisch zur Rechtsfigur der „konkludenten Betriebsvereinbarungsoffenheit" BAG 11.04.2018 - 4 AZR 119/17 - Rn. 48 ff; Creutzfeld, NZA 2018, 1111 ff). bb) Nach diesen Maßstäben musste der Kläger nicht davon ausgehen, dass die Unternehmensregelung 2007 durch eine nachfolgende Betriebsvereinbarung abgelöst werden kann. Die Unternehmensregelung 2007 ist nicht „betriebsvereinbarungsoffen". Vielmehr wurde in Ziff. 6 und Ziff. 7 der Unternehmensregelung festgehalten, dass "mit jedem Mitarbeiter" über die weitere Laufzeit der Vereinbarung verhandelt wird und "unabhängig von dieser Regelung" der Betriebsrat und die Unternehmensführung je nach wirtschaftlicher Lage des Unternehmens über "zusätzliche Gehaltserhöhungen" zur Kompensation der Lohn- und Gehaltsreduzierung nach Ziff. 2 verhandeln. Für die Annahme, der Kläger hätte davon ausgehen müssen, dass die in der Unternehmensregelung 2007 vereinbarten Vertragsbedingungen zur Einführung der 40-Stunden-Woche konkludent zur Disposition der Betriebsparteien gestellt worden seien, fehlt jedweder Anhaltspunkt. c) Die Betriebsvereinbarung 2013 findet kraft normativer Wirkung auf das Arbeitsverhältnis Anwendung, so dass der Kläger hieraus eine Gewinnbeteiligung für das Jahr 2013 beanspruchen kann. aa) Aus dem Günstigkeitsprinzip, das auch im Verhältnis von Betriebsvereinbarungen zu einzelvertraglichen Ansprüchen gilt (vgl. BAG 22.10.2015 - 8 AZR 168/14 - Rn. 25 mwN) folgt nicht, dass der Kläger nur eine Leistung - entweder aus der Unternehmensregelung 2007 oder der Betriebsvereinbarung 2013 - verlangen könnte. Vielmehr kann er zwei Zahlungen beanspruchen, weil keine funktionale Gleichwertigkeit der Leistungen der Beklagten aus der Unternehmensregelung 2007 und aus der Betriebsvereinbarung 2013 vorliegt. Der Zweck der jeweiligen Leistung der Beklagten ist unterschiedlich. Besteht - ähnlich wie bei einem Günstigkeitsvergleich mit Sachgruppenbildung nach § 4 Abs. 3 TVG - keine funktionale Gleichwertigkeit der zu vergleichenden Leistungen, ist die erbrachte Leistung nicht auf den zu erfüllenden Anspruch anzurechnen (vgl. BAG 16.04.2014 - 4 AZR 802/11 - Rn. 39 mwN). bb) Danach ist die Jahressondervergütung aus der Unternehmensregelung 2007 nicht auf die Gewinnbeteiligung aus der Betriebsvereinbarung 2013 anzurechnen. Beide Leistungen dienen unterschiedlichen Zwecken. Die Gewinnbeteiligung aus der Unternehmensregelung 2007 dient - ausdrücklich - dem Zweck, die Einbußen zu kompensieren, die durch die Einführung der 40-Stunden-Woche (ohne Lohnausgleich) sowie den Verzicht auf Urlaubs- und Weihnachtsgeld entstanden sind. Diesen Zweck hat die Betriebsvereinbarung 2013 nicht, sie will alle Arbeitnehmer, auch die nach dem 01.02.2007 eingestellten, am Gewinn beteiligen. Entgegen der Ansicht der Beklagten haben diese Arbeitnehmer - im Gegensatz zum Kläger, der bereits seit 1979 beschäftigt wird - keine Einbußen hinnehmen müssen. Ihre Arbeitszeit ist nicht ohne Lohnausgleich erhöht worden, sie haben nicht auf Weihnachts- und Urlaubsgeld verzichtet. Die Berufung weist zutreffend darauf hin, dass die neu eingestellten Arbeitnehmer das erhielten, was sie mit dem Arbeitgeber vereinbart haben. Sie habe keinen Verzicht im Rechtsinne geleistet. cc) Es liegt auch kein Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz vor, wenn der Kläger Leistungen sowohl aus der Unternehmensregelung 2007 als auch der Betriebsvereinbarung 2013 beanspruchen kann. Der seit 1979 beschäftigte Kläger befindet sich gegenüber den nach dem 01.02.2007 zu geänderten Konditionen eingestellten Arbeitnehmern nicht in einer vergleichbaren Lage. Die Ungleichbehandlung der beiden Arbeitnehmergruppen ist sachlich gerechtfertigt. Im Übrigen dient der allgemeine Gleichbehandlungsgrundsatz nur der Begründung von Rechten des Arbeitnehmers, nicht deren Einschränkung (vgl. BAG 20.10.2017 - 2 AZR 783/16 (F) - Rn. 50 mwN). d) Die Höhe der Gewinnbeteiligung aus der Betriebsvereinbarung 2013 steht zwischen den Parteien zweitinstanzlich nicht mehr im Streit. Sie beläuft sich für das Kalenderjahr 2013 auf 2.335,06 EUR. 2. Der Kläger hat gemäß §§ 288 Abs. 1, 286 Abs. 2 Nr. 1 BGB Anspruch auf Verzugszinsen ab dem 01.04.2014. Der Anspruch des Klägers auf die Gewinnbeteiligung für das Jahr 2013 war im März 2014 fällig. Zinsen schuldet die Beklagte daher ab dem 01.04.2014. III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO. Die Zulassung der Revision war nicht veranlasst, weil hierfür die gesetzlichen Voraussetzungen (§ 72 Abs. 2 ArbGG) nicht vorliegen. Die Parteien streiten über Ansprüche des Klägers aus einer Betriebsvereinbarung zur Gewinnbeteiligung. Der 1961 geborene Kläger ist bei der Beklagten seit 1979 als Schlosser/ Maschineneinrichter zu einem durchschnittlichen Monatsentgelt von 3.313,96 EUR brutto beschäftigt. Die Beklagte betreibt ein Unternehmen der Metall- und Elektroindustrie. Sie beschäftigt an ihrem Standort in Rheinland-Pfalz ca. 270 Arbeitnehmer; es besteht ein Betriebsrat. Der Kläger ist seit 2007 Mitglied der Gewerkschaft IG M.. Die Beklagte ist mindestens seit dem Jahr 2001 noch OT-Mitglied des zuständigen Arbeitgeberverbandes. In einer sog. "Unternehmensregelung zur Einführung der 40-Stunden-Woche und zur Gehaltsreduzierung" (im Folgenden Unternehmensregelung 2007), die von beiden Arbeitsvertragsparteien am 29.01.2007 unterzeichnet worden ist, wurde mit Wirkung ab 01.02.2007 auszugsweise folgendes geregelt: "... 1. 40 Stunden Woche Die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit ohne Pausen für Vollzeitkräfte und Auszubildende beträgt ab dem 01.02.2007 - 40 Stunden. Für Teilzeitkräfte gilt die Regelung entsprechend. Das Gehalt und der Monatslohn bleiben unverändert. Die Stundenlöhne werden um 14 % reduziert oder (Die Erhöhung der Arbeitszeit erfolgt ohne Lohnausgleich). 2. Lohn- und Gehaltsreduzierung Das Urlaubs- und Weihnachtsgeld entfällt. Wahlweise kann auch Lohn oder Gehalt um 10 % reduziert werden. Für die Mitarbeiter, die kein gesondertes Urlaubs- und Weihnachtsgeld erhalten, reduziert sich das Jahres-/Monatsgehalt um 10 %. 3. Jahressondervergütung 3.1 Zur Kompensation der Lohn-/Gehalts-/Weihnachts-/Urlaubsgeldkürzung tritt folgende Vergütung in Kraft: Das Unternehmen braucht u.a. für notwendige Investitionen einen Mindestgewinn von 500.000 Euro vor Steuern. Der Konzerngewinn, der den Mindestgewinn übersteigt, wird geteilt, 50 : 50 zwischen Unternehmen und Mitarbeiter, bis die 10 % Entgeltkürzung kompensiert ist. z.B. Gewinn vor Steuern 2.500 ./. Mindestgewinn 500 Restgewinn 2.000 50% Mitarbeiteranteil = 1.000 = Dies entspricht dann dem 10%igen Gehaltsverzicht Übersteigt der Gewinn 2.500.000 € verbleibt der Gewinn im Unternehmen, bis ein neuer Gewinnbeteiligungsmodus gefunden ist. 3.2 Liegt eine Gewinnsituation vor, erfolgt bereits im laufenden Jahr mit der Novemberabrechnung eine Abschlagszahlung von 25 % der voraussichtlichen Gewinnbeteiligung. Die Restzahlung erfolgt nach Fertigstellung der Konzernbilanz. 4. Bestandsgarantie [Die Beklagte] garantiert, dass [sie] in den nächsten 5 Jahren weder den Versand, die spanende Fertigung noch den Firmensitz verlagert. Ebenso wird in dieser Zeit der Versandbereich nicht zu einem Dienstleister verlagert. 5. Diese Vereinbarung gilt nur für Mitarbeiter, die am 01.02.2007 bei der [Beklagten] beschäftigt sind. 6. Im November 2008 wird mit jedem Mitarbeiter über die weitere Laufzeit der Vereinbarung verhandelt. 7. Unabhängig von dieser Regelung legt der Betriebsrat und die Unternehmensführung im November eines jeden Jahres die Lohn- und Gehaltserhöhung für die Folgejahre fest. Ebenfalls wird je nach wirtschaftlicher Lage des Unternehmens über zusätzliche Gehaltserhöhungen zur Kompensation der Lohn- und Gehaltsreduzierung nach Ziffer 2 verhandelt." Am 27.09.2013 schloss die Beklagte mit dem Betriebsrat eine "Betriebsvereinbarung zur Gewinnbeteiligung" (im folgenden Betriebsvereinbarung 2013), die auszugsweise wie folgt lautet: "A. Präambel Für den Berechnungsmodus der Gewinnbeteiligung soll in Anbetracht der bisherigen wirtschaftlichen Entwicklung der [Beklagten] und der zukünftigen Herausforderungen im Wettbewerbsfeld des Heimwerkermarktes ein neuer Berechnungsparameter für die Zukunft gefunden werden. Um den bisherigen Entwicklungen Rechnung zu tragen und allen Mitarbeitern (m/w) eine verbindliche Zusage für die nächsten 5 Jahre zu geben, wird der Berechnungsmodus mit Wirkung zum 1. Januar 2013 neu gefasst: B. Geltungsbereich Diese Betriebsvereinbarung gilt für alle Beschäftigten im Bereich der [Beklagten]. C. Berechnungsmodus: 1. Gewinnbeteiligung 1.1 Das Unternehmen braucht u.a. für notwendige Investitionen und zur sonstigen Wachstumsfinanzierung einen Mindestgewinn von 1.000.000 Euro vor Steuern. Der Konzerngewinn, der den Mindestgewinn übersteigt, wird zu 50 % an die Mitarbeiter als Sondervergütung ausgezahlt. Beispielhafte Berechnung: z.B. Gewinn vor Steuern 2.000.000 Euro - Mindestgewinn 1.000.000 Euro Restgewinn 1.000.000 Euro 50% Mitarbeiteranteil 500.000 Euro Der Mitarbeiteranteil wird dann prozentual anhand der jeweiligen tatsächlichen erzielten Jahresgehälter auf alle Mitarbeiterlöhne/-gehälter der Unternehmensgruppe verteilt. Übersteigt der Gewinn 3.000.000 Euro, verbleibt der übersteigende Betrag im Unternehmen. Diese Berechnung der Gewinnbeteiligung bleibt für die Jahre 2013 bis 2017 unverändert. 1.2. Die Auszahlung der Gewinnbeteiligung erfolgt auf Basis des durch einen Wirtschaftsprüfer testierten Konzernjahresabschlusses. Dabei soll die Endabrechnung jeweils im März des Folgejahres erfolgen. ... D. Schlussbestimmungen Die Betriebsvereinbarung tritt mit Wirkung vom 01.01.2013 in Kraft. Sie hat eine Laufzeit bis 31.12.2017. Eine Nachwirkung gemäß § 77 Abs. 6 BetrVG tritt nicht in Kraft. ..." Mit Schreiben vom 26.02.2014 informierte die Beklagte ihre Arbeitnehmer darüber, für das Jahr 2013 werde angesichts eines Ergebnisses von 2,3 Mio. EUR (vor Verteilung) eine Gewinnbeteiligung von 5,99 % mit dem Märzgehalt 2014 aus-geschüttet. Dem Kläger zahlte sie einen Betrag von 2.335,00 EUR brutto. Nach vergeblicher außergerichtlicher Geltendmachung verlangte der Kläger mit seiner am 06.02.2017 beim Arbeitsgericht Koblenz eingegangenen Klage aus der Betriebsvereinbarung 2013 für das Jahr 2013 die Zahlung eines Betrages von 2.371,26 EUR. Er ist der Ansicht, er könne sowohl aus der Unternehmensregelung 2007 als auch aus der Betriebsvereinbarung 2013 eine Leistung verlangen. Der Kläger hat erstinstanzlich beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an ihn 2.371,26 EUR brutto nebst Zinsen iHv. fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.04.2014 zu zahlen. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Sie hat geltend gemacht, sie habe den Gewinnbeteiligungsanspruch des Klägers für das Jahr 2013 bereits erfüllt. Die Gewinnbeteiligung stehe dem Kläger nur einmal zu, und zwar - je nach dem was für ihn günstiger sei - entweder aus der Unternehmensregelung 2007 oder aus der Betriebsvereinbarung 2013. Von einer weiteren Darstellung des unstreitigen Tatbestandes und des erstinstanzlichen Parteivorbringens wird gem. § 69 Abs. 2 ArbGG abgesehen und auf den Tatbestand des erstinstanzlichen Urteils vom 11.07.2018 Bezug genommen. Das Arbeitsgericht Koblenz hat die Klage abgewiesen und zur Begründung seiner Entscheidung - zusammengefasst - ausgeführt, der Kläger könne nicht aus der Unternehmensregelung 2007 und der Betriebsvereinbarung 2013 jeweils eine Gewinnbeteiligung verlangen, sondern nur den höheren der beiden Ansprüche. Ihm stehe kein doppelter Beteiligungsanspruch zu. Das folge aus der Auslegung der Betriebsvereinbarung 2013. Der Besitzstand des Klägers werde durch die Betriebsvereinbarung 2013 und die Intention der Beklagten, künftig alle Beschäftigten bei der Zahlung einer Gewinnbeteiligung gleich zu behandeln, nicht angetastet. Sie gewähre dem Kläger unstreitig eine Leistung nach der Unternehmensregelung 2007, wenn dieser Anspruch höher ausfalle als nach der Betriebsvereinbarung 2013. Der Gleichbehandlungsgrundsatz sei nicht verletzt, weil das Ziel der Beklagten, alle Arbeitnehmer nach einheitlichen Maßstäben an ihrem Gewinn zu beteiligen, legitim sei und die Beklagte dieses Ziel nicht in rechtswidriger Weise umzusetzen versuche. Auch die von der Unternehmensregelung 2007 nicht erfassten Arbeitnehmer, die erst nach dem 01.02.2007 eingestellt worden seien, müssten Vergütungseinbußen hinnehmen, weil sie - was unstreitig geblieben sei - bereits von vornherein entsprechend niedriger dotierte Arbeitsverträge erhalten hätten. Insoweit habe die Beklagte ihr Ziel, die Arbeitnehmer gleich zu vergüten und nach denselben Maßstäben an ihrem Gewinn zu beteiligen, umgesetzt und in der Praxis auch so gelebt. Dies sei nicht zu beanstanden, solange ein eventueller höherer Bestandsschutz der unter die Unternehmensregelung 2007 fallenden Arbeitnehmer gewahrt bleibe, was hier der Fall sei. Ob der Betriebsrat ein Mandat für eine Verrechnung von Gewinnbeteiligungsansprüchen aus der Betriebsvereinbarung 2013 mit einer Gewinnbeteiligung aus der Unternehmensregelung 2007 gehabt habe, spiele keine Rolle. Wegen weiterer Einzelheiten der erstinstanzlichen Begründung wird auf die Entscheidungsgründe des Urteils vom 11.07.2018 Bezug genommen. Das genannte Urteil ist dem Kläger am 25.07.2018 zugestellt worden. Er hat hiergegen mit einem am 17.08.2018 beim Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz eingegangenen Schriftsatz Berufung eingelegt und diese mit einem am 24.09.2018 beim Landesarbeitsgericht eingegangenen Schriftsatz begründet. Er führt aus, nachdem die Beklagte seinen Anspruch auf die Jahressondervergütung aus der Unternehmensregelung 2007 erfüllt habe, mache er vorliegend einen Anspruch auf die Gewinnbeteiligung aus der Betriebsvereinbarung 2013 geltend. Das Arbeitsgericht habe die Betriebsvereinbarung 2013 falsch ausgelegt. Die Unternehmensregelung 2007 spreche eindeutig von einer "Jahressondervergütung", die Betriebsvereinbarung 2013 von einer "Gewinnbeteiligung". Dies seien bereits nach dem Wortlaut unterschiedliche Leistungen. Mit einer Gewinnbeteiligung solle der Arbeitnehmer am Unternehmensgewinn beteiligt werden, eine Jahressondervergütung könne die Abgeltung geleisteter Dienste beinhalten, oder - wie hier - die Kompensation für Einkommenseinbußen, die der Arbeitnehmer habe hinnehmen müssen oder wollen. Die Kompensation der Unternehmensregelung 2007 bestehe darin, dass die 40-Stunden-Woche ohne Lohnausgleich eingeführt worden und Urlaubs- sowie Weihnachtsgeld entfallen sei. Daran ändere auch die Formulierung in der Präambel der Betriebsvereinbarung 2013 nichts. Die Betriebsvereinbarung 2013 enthalte eine generelle Gewinnbeteiligung, losgelöst von den vorherigen Einkommenseinbußen. Das mache auch deshalb Sinn, weil Arbeitnehmer, die nach dem 01.02.2007 eingestellt worden seien, keine Einkommenseinbußen hinnehmen müssten. Somit bestehe ein Grund für eine Ungleichbehandlung von Arbeitnehmern, die vor oder nach dem Stichtag 01.02.2007 eingestellt worden seien. Die Alt-Arbeitnehmer erhielten die Jahressondervergütung als Ausgleich für dauernde Einkommenseinbußen. Sie seien zusätzlich am Gewinn zu beteiligen, weil die nach dem 01.02.2007 eingestellten Arbeitnehmer - ohne Einkommenseinbußen - eine Gewinnbeteiligung erhielten. Deshalb sei es gerechtfertigt, dass er die doppelte Leistung erhalte. Schließlich habe er auf Dauer der Erhöhung der Wochenarbeitszeit zugestimmt und auf ein jährliches Urlaubs- und Weihnachtsgeld verzichtet. Es stelle eine rechtswidrige Missachtung seines Besitzstandes und einen Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz dar, wenn er lediglich eine Kompensation für die Erhöhung der Arbeitszeit ohne Lohnausgleich sowie für den Verlust des Urlaubs- und Weihnachtsgeldes erhalte, ohne Gewinnbeteiligung. Der Umstand, dass die Beklagte nach dem 01.02.2007 eingestellten Arbeitnehmern von vornherein niedriger dotierte Arbeitsverträge angeboten habe, bedeute nicht, dass diese Arbeitnehmer ebenfalls Einbußen hinnehmen mussten. Beide Arbeitnehmergruppen seien nicht vergleichbar. Ein neu eingestellter Arbeitnehmer erhalte das, was er mit dem Arbeitgeber vereinbart habe. Er fange nicht mit Einkommenseinbußen an. Der Kläger beantragt zweitinstanzlich, das Urteil des Arbeitsgerichts Koblenz vom 11.07.2018, Az. 7 Ca 390/17, teilweise abzuändern und die Beklagte zu verurteilen, an ihn 2.335,06 EUR brutto nebst Zinsen iHv. fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.04.2014 zu zahlen. Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Sie verteidigt das angefochtene Urteil. Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Parteien wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie die Protokolle der mündlichen Verhandlungen Bezug genommen.