Urteil
8 Sa 179/20
Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz 8. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:LAGRLP:2021:0219.8SA179.20.00
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Leitsätze
1. Zur einzelfallbezogenen Auslegung einer Gesamtzusage zur Gewährung einer Beihilfe an Arbeitnehmer nach deren Renteneintritt.(Rn.150)
2. § 1 Abs 1 des BeihilfeTV RLP gilt nicht - auch nicht sinngemäß - während der Altersrente.(Rn.170)
3. Der Arbeitgeber ist nicht nur dann an den arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz gebunden, wenn er einseitig allgemeine Anspruchsvoraussetzungen für eine Leistung bestimmt hat, sondern auch dann, wenn arbeitsvertragliche Vereinbarungen vorliegen. Dann begrenzt der Grundsatz um des Arbeitnehmerschutzes Willen die arbeitgeberische Gestaltungsmacht. Das gilt, aufgrund der strukturellen Unterlegenheit der Arbeitnehmer beim Abschluss von Arbeitsverträgen, insbesondere auch für Gesamtzusagen.(Rn.181)
4. § 58 Abs 3 BeihilfeVO RLP (Juris: BhV RP) sieht einen pauschalen Ausgleich für die Gewährung des Beitragszuschusses vor, indem die privat beziehungsweise freiwillig gesetzlich versicherten Arbeitnehmer eine Kürzung ihres Beihilfebemessungssatzes hinnehmen müssen. Damit wird zugleich pauschalierend eine wirtschaftliche Gleichbehandlung der privatversicherten Angestellten mit den Beamten bewirkt.(Rn.188)
Tenor
1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Mainz vom 30. Januar 2020 - 9 Ca 811/19 - wird kostenpflichtig zurückgewiesen.
2. Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Zur einzelfallbezogenen Auslegung einer Gesamtzusage zur Gewährung einer Beihilfe an Arbeitnehmer nach deren Renteneintritt.(Rn.150) 2. § 1 Abs 1 des BeihilfeTV RLP gilt nicht - auch nicht sinngemäß - während der Altersrente.(Rn.170) 3. Der Arbeitgeber ist nicht nur dann an den arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz gebunden, wenn er einseitig allgemeine Anspruchsvoraussetzungen für eine Leistung bestimmt hat, sondern auch dann, wenn arbeitsvertragliche Vereinbarungen vorliegen. Dann begrenzt der Grundsatz um des Arbeitnehmerschutzes Willen die arbeitgeberische Gestaltungsmacht. Das gilt, aufgrund der strukturellen Unterlegenheit der Arbeitnehmer beim Abschluss von Arbeitsverträgen, insbesondere auch für Gesamtzusagen.(Rn.181) 4. § 58 Abs 3 BeihilfeVO RLP (Juris: BhV RP) sieht einen pauschalen Ausgleich für die Gewährung des Beitragszuschusses vor, indem die privat beziehungsweise freiwillig gesetzlich versicherten Arbeitnehmer eine Kürzung ihres Beihilfebemessungssatzes hinnehmen müssen. Damit wird zugleich pauschalierend eine wirtschaftliche Gleichbehandlung der privatversicherten Angestellten mit den Beamten bewirkt.(Rn.188) 1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Mainz vom 30. Januar 2020 - 9 Ca 811/19 - wird kostenpflichtig zurückgewiesen. 2. Die Revision wird nicht zugelassen. Die Berufung des Klägers ist zulässig, aber unbegründet. A. Die Berufung des Klägers ist gemäß §§ 8 Abs. 2, 64 Abs. 1 und Abs. 2 Buchst. b ArbGG statthaft. Sie ist gemäß §§ 66 Abs. 1, 64 Abs. 6 ArbGG, 519 Abs. 1 und 2, 520 Abs. 1 und 3 ZPO iVm. § 11 Abs. 4 Satz 2 ArbGG in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt und - nach rechtzeitig beantragter Fristverlängerung - ebenso begründet worden. Der Antrag des Klägers und s ist auch hinreichend bestimmt iSd. § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO; er enthält lediglich einen offensichtlichen Schreibfehler bzw. eine Unklarheit insoweit, als die Abänderung des arbeitsgerichtlichen Urteils begehrt wird, „soweit es gegen die Beklagte ergangen ist“. Erkennbar will der Kläger mit der Berufung die gegen ihn selbst ergangene Klageabweisung angreifen, die zugunsten der - erstinstanzlichen - Beklagten zu 2, der alleinigen Beklagten in zweiter Instanz, ergangen war. B. Die Berufung ist unbegründet. Das Arbeitsgericht hat zutreffend ausgeführt, dass der Kläger unter keinem denkbaren Gesichtspunkt einen Anspruch gegen die Beklagte auf Gewährung eines Beihilfebemessungssatzes von 50 % hat, weshalb Haupt- und Hilfsantrag - auch in der modifizierten Fassung im Berufungsverfahren - abzuweisen waren. I. Die dem Kläger ursprünglich als - unstreitig - betriebliche Übung im Arbeitsverhältnis mit der L. gewährte Beihilfe richtete sich nach den Anspruchsvoraussetzungen der Richtlinien der Unterstützungskasse der L. (auszugsweise Bl. 7 bis 10 d.A). 1. Einzige Anspruchsvoraussetzung für die Gewährung von Beihilfe an Rentner dem Grunde nach war gemäß Ziffer 1 Buchst. d) der Richtlinien, dass der Rentenempfänger beim Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis mindestens 20 Jahre ununterbrochen bei der L. oder deren Vorgängern (bzw. deren Rechtsnachfolgern, § 613a Abs. 1 Satz 1 BGB, § 2 Abs. 2 Staatsvertrag Rheinland-Pfalz - Baden-Württemberg vom 2. Mai 2008) beschäftigt war. Die Berechnung der Höhe des Beihilfebemessungssatzes für Rentner richtete sich zunächst iRd. betrieblichen Übung nach Ziffer 7 Satz 1 der Richtlinien der Unterstützungskasse und sah einen Bemessungssatz von 50 % vor, der nach Maßgabe der Ziffer [5] Buchst. c der Richtlinien für Bezieher eines Arbeitgeberzuschusses zu den Krankenversicherungsbeiträgen um 25 Prozentpunkte zu kürzen war. Für den Kläger folgte daraus seinerzeit ein Beihilfebemessungssatz bei Renteneintritt von 25 %. 2. Nicht die Anspruchsvoraussetzungen dem Grunde nach, sondern allein der Berechnungsmodus für den Beihilfebemessungssatz der Höhe nach iRd. betrieblichen Übung wurde jedoch mit dem Schreiben vom 27. November 1997 als ablösende Gesamtzusage zum 1. Januar 1998 wirksam neu vereinbart. Dazu heißt es in dem Schreiben vom 27. November 2019: „[...] beschlossen, die freiwilligen Leistungen der Unterstützungskasse [...] nicht mehr nach den eigenen Richtlinien der Unterstützungskasse, sondern nach dem Beihilferecht des Landes Rheinland-Pfalz zu berechnen.“ [Hervorhebung durch das Gericht] a) Dass mit dieser Passage im Schreiben vom 27. November 1997 für Rentner auf den (höheren) Beihilfebemessungssatz der Ruhestandsbeamten iSd. § 66 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 LBeamtG RLP von 70 % verwiesen worden sei, stellt der Kläger zwar in den Raum, will es aber letztlich auch nicht ernsthaft behaupten oder im Klagewege verfolgen. Diese Einschätzung des Klägers ist auch zutreffend, wie nachfolgend ausgeführt wird. b) Das Arbeitsgericht hat in dem mit der Berufung angegriffenen Urteil die Ansicht vertreten, das Schreiben vom 27. November 1997 richte sich an aktive Mitarbeiter mit Dienstbeginn vor dem 1. Januar 1992 und damit nicht an Beschäftigte im Ruhestand. Die in der dortigen Anlage genannten Bemessungssätze würden also nicht den Kläger als Rentenempfänger erfassen und die BeihilfeVO RLP enthalte keine Vorschrift, die Beihilfe für nicht mehr im Arbeitsverhältnis befindliche Arbeitnehmer vorsehe. Folgt man dieser Rechtsansicht des Arbeitsgerichts, wäre nun die Konsequenz, dass mit der Gesamtzusage im Schreiben vom 27. November 1997 für die (künftigen) Rentenbezieher wie den Kläger mindestens eine Regelungslücke entstanden wäre, denn mit dem Verweis auf die BeihilfeVO RLP bestünde nun keinerlei Ansatz mehr für die Berechnung eines Beihilfebemessungssatzes für Rentner, die in § 57 BeihilfeVO RLP nicht genannt werden. Dieser Beihilfeanspruch nach Renteneintritt wäre folglich mit dem 1. Januar 1998 ersatzlos entfallen und der Kläger könnte ab Renteneintritt keinerlei Beihilfe mehr beanspruchen. Zu diesem Ergebnis kommt auch das Arbeitsgericht auf Seite 7 des Urteils am Ende. Es lässt die weiteren Konsequenzen allerdings offen, weil ein Anspruch in Höhe von 50 % jedenfalls nicht ersichtlich sei. Dass dieses Ergebnis - gänzlicher Verlust des Beihilfeanspruchs für künftige Rentner - von der L. nicht gewollt war, zeigt jedoch das nachfolgende Schreiben der L. vom 31. Mai 2000 (Bl. 110 d.A), dem sich die LB im Schreiben vom 22. September 2015 angeschlossen hat (Bl. 121 f. d.A), auch wenn es sich insoweit nur um interna gehandelt haben sollte. Ersichtlich war man auf Arbeitgeberseite davon ausgegangen, dass auch Rentnern weiterhin ein Beihilfeanspruch zustehen solle, obwohl ein solcher der Höhe nach in der BeihilfeVO RLP für Rentner nicht geregelt ist. Auch nicht zwingend erscheint ferner die Annahme des Arbeitsgerichts, dass die frühere Arbeitgeberin des Klägers im Schreiben vom 31. Mai 2000 von einem gänzlichen „Erlöschen“ des Beihilfeanspruchs ihrer Mitarbeiter mit dem Rentenbeginn grundsätzlich ausgegangen sei. Denn in dem Schreiben wird lediglich auf den Anspruchsgrund Bezug genommen, wenn an die einzige Anspruchsvoraussetzung der 20-jährigen Betriebszugehörigkeit vor Renteneintritt (gemäß Ziffer 1 Buchst. d der Richtlinien der Unterstützungskasse und der insoweit fortgeltenden betrieblichen Übung) erinnert wird. Die Arbeitnehmer wurden also darauf hingewiesen, dass ihr Beihilfeanspruch nach der bisherigen betrieblichen Übung dem Grunde nach nur dann über den Renteneintritt hinaus fortbesteht, wenn zuvor die 20-jährige Wartezeit vollendet war (und andernfalls von den Arbeitnehmern private Vorsorge getroffen werden muss). Das Schreiben der L. vom 27. November 1997 steht diesem Verständnis nicht entgegen, denn dort hat die L. nicht etwa die Anspruchsgrundlagen geändert, sondern (bei Fortbestehen des Beihilfeanspruchs für Rentner dem Grunde nach aus betrieblicher Übung iVm. Ziffer 1 Buchst. d der Richtlinien der Unterstützungskasse) lediglich erklärt, dass sich die „Berechnung“ [des Bemessungssatzes und der auszuzahlenden Leistungen der Beihilfe] der Höhe nach sich ab dem 1. Januar 1998 nach dem Beihilferecht des Landes Rheinland-Pfalz richte - ohne weitere Unterscheidungen zwischen den Personengruppen Arbeitnehmer und Rentner vorzunehmen. c) Zu dieser Annahme gelangt die Berufungskammer nach Auslegung der Erklärungen der L. im Schreiben vom 27. November 1997. Nach der gebotenen Auslegung dieser die Betriebsübung teilweise ablösenden Gesamtzusage lässt sich hinreichend deutlich erkennen, dass damit nunmehr ab dem 1. Januar 1998 für aktive Arbeitnehmer wie auch für Rentner einheitliche Beitragsbemessungssätze gelten sollten. Für dieses Auslegungsergebnis spricht auch, dass damit die Wirksamkeit der ablösenden Gesamtzusage - nicht zuletzt im Interesse des Klägers - gewahrt wird, weil zumindest zweifelhaft wäre, ob eine für große Belegschaftsteile mit substanziellen Verschlechterungen verbundene Ablösung einer vertraglichen Einheitsregelung durch eine neue vertragliche Einheitsregelung gemessen am Transparenzgebot des § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB noch wirksam sein könnte. Diese Rechtsfolge stünde aber im Raum, wenn das Schreiben vom 27. November 1997 (stillschweigend) zum plötzlichen Erlöschen aller künftigen Beihilfeansprüche der künftigen Rentner geführt hätte und dies nicht zumindest im Wege der Auslegung zu erkennen gewesen wäre. Wäre die Gesamtzusage im Schreiben vom 27. November 1997 unwirksam, wäre der Kläger als Rentner auf den Bemessungssatz von 25 % aus Ziffer [5] Buchst. c der Richtlinien der Unterstützungskasse iVm. der betrieblichen Übung der LRP zurückgeworfen und von einem Bemessungssatz von 50 % weiter entfernt denn je. aa) Das an alle Mitarbeiter der L. gerichtete Schreiben vom 27. November 1997 enthält die (vertragliche) Zusage des Arbeitgebers, dass sich die Berechnung der vertraglich gewährten Beihilfe [der Höhe nach] künftig nicht mehr nach den Richtlinien der Unterstützungskasse, sondern nach dem Beihilferecht des Landes Rheinland-Pfalz richte. Es handelt sich bei dieser formularhaften Zusage an eine Vielzahl von Mitarbeitern um allgemeine Geschäftsbedingungen iSd. § 305 Abs. 1 Satz 1 BGB (vgl. auch BAG 3. Juni 2020 - 3 AZR 730/19 - Rn. 51 [Gesamtzusagen sind AGB]). Allgemeine Geschäftsbedingungen sind nach ihrem objektiven Inhalt und typischen Sinn einheitlich so auszulegen, wie sie von verständigen und redlichen Vertragspartnern unter Abwägung der Interessen der normalerweise beteiligten Verkehrskreise verstanden werden, wobei nicht die Verständnismöglichkeiten des konkreten, sondern die des durchschnittlichen Vertragspartners des Verwenders zugrunde zu legen sind. Ansatzpunkt für die nicht am Willen der konkreten Vertragspartner zu orientierende Auslegung Allgemeiner Geschäftsbedingungen ist in erster Linie der Vertragswortlaut. Ist der Wortlaut eines Formularvertrags nicht eindeutig, kommt es für die Auslegung entscheidend darauf an, wie der Vertragstext aus der Sicht der typischerweise an Geschäften dieser Art beteiligten Verkehrskreise zu verstehen ist, wobei der Vertragswille verständiger und redlicher Vertragspartner beachtet werden muss. Soweit auch der mit dem Vertrag verfolgte Zweck einzubeziehen ist, kann das nur in Bezug auf typische und von redlichen Geschäftspartnern verfolgte Ziele gelten (st.Rspr.: BAG 3. Juni 2020 - 3 AZR 730/19 - Rn. 51; BAG 3. Dezember 2019 - 9 AZR 44/19 - Rn. 15; BAG 18. Februar 2014 - 9 AZR 821/12 - Rn. 20; BAG 14. November 2012 - 10 AZR 783/11 - Rn. 16; BAG 24. Oktober 2007 - 10 AZR 825/06 - Rn. 13). bb) Zwar enthält das Schreiben vom 27. November 1997 keine ausdrückliche Regelung zur Berechnung des Beihilfebemessungssatzes für Rentner. Es verweist pauschal für alle „freiwilligen Leistungen“ der Unterstützungskasse auf die Berechnungsvorschriften des Beihilferechts in Rheinland-Pfalz. Damit ergibt sich scheinbar eine Regelungslücke, weil die für die Berechnung einschlägige BeihilfeVO RLP keine Berechnungsregeln für den Beihilfebemessungssatz von Rentnern vorhält. Nach § 57 Abs. 1 BeihilfeVO RLP bezieht sich der anzuwendende Bemessungssatz auf die Personengruppen des § 66 Abs. 1 Nr. 1 bis 5 LBeamtG RLP. Keiner dieser Personengruppen aus dem Beamtenrecht gehören die Arbeitnehmer der L. an. Es kann jedoch im Wege der Auslegung unter Berücksichtigung der §§ 133, 157 BGB mit Blick auf die dem Schreiben vom 27. November 1997 beigefügte Anlage (Bl. 13 d.A) erkannt werden, dass es künftig für alle Beihilfeberechtigten iSd. Richtlinien der Unterstützungskasse einheitlich bei den in der Anlage zu diesem Schreiben genannten Bemessungssätzen verbleiben soll - ohne Unterscheidung nach aktiven Arbeitnehmern und Rentnern. Eine solche Unterscheidung sieht die BeihilfeVO RLP nicht vor, denn sie kennt in § 57 BeihilfeVO RLP allein die beamtenrechtlichen Differenzierungen. Eine solche Unterscheidung sehen insbesondere auch weder das Schreiben vom 27. November 1997 selbst noch die Anlage hierzu vor (vgl. Bl. 11 bis 13 d.A). Ganz im Gegenteil werden die „wesentlichen Änderungen“ der „Neuregelung der Beihilfe“ in der Anlage mit einheitlichen Bemessungssätzen ohne weitere Differenzierung nach Arbeitnehmer oder Rentnern mitgeteilt, obwohl ersichtlich alle „freiwilligen Leistungen der Unterstützungskasse“ der Neuregelung unterworfen werden sollen. Für verheiratete Beihilfeempfänger wie den Kläger ergibt sich hieraus ein Bemessungssatz von 50 % vor und mit dem Rentenbezug. Damit erweist sich das Schreiben vom 27. November 1997 mit der Bezugnahme auf das „Beihilferecht des Landes Rheinland-Pfalz“ zum Beihilfebemessungssatz auch für (künftige) Rentner nicht als lückenhaft. Anhaltspunkte dafür, dass die L. mit der Gesamtzusage im Schreiben vom 27. November 1997 die privatversicherten Rentner (bisheriger Beihilfebemessungssatz 25 %) den Ruhestandsbeamten (Beihilfebemessungssatz 70 %) gleichstellen wollte, enthält das Schreiben nicht. Die Anlage zu diesem Schreiben, die einheitliche Beihilfebemessungssätze als „wesentliche Änderungen“ darstellt, spricht eher dagegen. d) Der Wortlaut des Schreibens vom 27. November 1997 enthält insoweit auch keine Unklarheiten iSd. § 305c Abs. 2 BGB iVm. Art. 229 § 5 Satz 2 EGBGB. a) Bleibt nach Ausschöpfung der Auslegungsmethoden ein nicht behebbarer Zweifel, geht dies gemäß § 305c Abs. 2 BGB zu Lasten des Verwenders. Die Anwendung der Unklarheitenregel des § 305c Abs. 2 BGB setzt voraus, dass die Auslegung der einzelnen AGB-Bestimmung mindestens zwei Ergebnisse als vertretbar erscheinen lässt, von denen keines den klaren Vorzug verdient. Es müssen „erhebliche Zweifel“ an der richtigen Auslegung bestehen. Die entfernte Möglichkeit, zu einem anderen Ergebnis zu kommen, genügt für die Anwendung der Bestimmung nicht. Der die allgemeinen Geschäftsbedingungen verwendende Arbeitgeber muss bei Unklarheiten die ihm ungünstigste Auslegungsmöglichkeit gegen sich gelten lassen (BAG 14. November 2012 - 10 AZR 783/11 - Rn. 17). b) Nach den obigen Ausführungen zu den beiden denkbaren Bedeutungen des Schreibens vom 27. November 1997 verbleiben hier nicht zwei vertretbare Ergebnisse der Auslegung. Denn die Variante, dass alle künftigen Rentenbezieher der L. mit dem Schreiben vom 27. November 1997 auf einen Schlag ihren (künftigen) Beihilfeanspruch für die Zeit nach Renteneintritt verlieren sollten, war weder interessengerecht noch gewollt. Das belegen die nachfolgenden Schreiben der L. vom 31. Mai 2000 und der LBBW vom 22. September 2015 (siehe oben). Man kann auch nicht ohne weiteres davon ausgehen, dass die Arbeitnehmer eine derartig anspruchszerstörende „Gesamtzusage“ stillschweigend gemäß § 151 Satz 1 BGB angenommen hätten. Die hier vertretene Auffassung zur Auslegung des Schreibens vom 27. November 1997 führt hingegen dazu, dass (1) im Interesse der Beklagten die Ablösung der vertraglichen Einheitsregelung „Betriebsübung“ zur Berechnung der Beihilfe wirksam ist und (2) im Interesse des Klägers sein Beihilfeanspruch in Höhe von 30 % ab Renteneintritt nicht etwa - gar stillschweigend durch Bezugnahme auf die BeihilfeVO RLP - abbedungen wurde. 3. Der Kläger muss sich allerdings mit diesem Auslegungsergebnis auch den Bezug des Rentenzuschusses zu den Beiträgen der privaten Krankenversicherung (§ 106 Abs. 3 SGB VI) anrechnen lassen. Denn im übrigen (soweit das Schreiben vom 27. November 1997 nebst Anlage keine Erklärungen enthält) wurde mit der ablösenden Gesamtzusage vom 27. November 1997 für die Berechnung des Beihilfebemessungssatzes auf „das Beihilferecht des Landes Rheinland-Pfalz“ verwiesen, welches in § 58 Abs. 3 BeihilfeVO RLP eine Kürzung um 20 Prozentpunkte beim Bezug eines Arbeitgeberzuschusses zum Krankenversicherungsbeitrag vorsieht. a) Da mit der ablösenden Gesamtzusage vom 27. November 1997 hinsichtlich der Beihilfebemessungssätze aber keine Unterscheidung mehr danach vorgenommen wird, ob der Beihilfeempfänger aktiver Arbeitnehmer oder Rentner ist (letztere Personengruppe kennt und regelt die BeihilfeVO RLP nicht), kann die Verweisung auf das „Beihilferecht des Landes Rheinland-Pfalz“ nur so verstanden werden, dass auch für die Zeit nach dem Renteneintritt die Berechnung des Beihilfebemessungssatzes nach den Regeln des aktiven Arbeitsverhältnisses bestimmt werden soll, soweit diese (entsprechend) anwendbar sind. Andernfalls entstünde eine systemwidrige, nicht interessengerechte und von der L. als Verwender der AGB auch nicht gewollte Vertragslücke. An die Stelle des Arbeitgeberzuschusses zu den Krankenversicherungsbeiträgen nach § 257 Abs. 2 SGB V tritt deshalb der Bezug des Rentenzuschusses zu den Krankenversicherungsbeiträgen nach § 106 Abs. 3 SGB VI, der zu einer Kürzung des Bemessungssatzes gemäß § 58 Abs. 3 BeihilfeVO Rheinland-Pfalz iVm. der ablösenden Gesamtzusage vom 27. November 1997 führt und damit zu einer unveränderten Fortgewährung der Beihilfe vor und mit dem Renteneintritt. Das entspricht dem am Maßstab der §§ 133, 157 BGB erkennbaren Regelungswillen der L. im Schreiben vom 27. November 1997. b) Dass § 58 Abs. 3 BeihilfeVO RLP in Ermangelung eines Arbeitgeberzuschusses nicht direkt anwendbar ist, steht diesem Verständnis nicht entgegen, denn mit der Gesamtzusage im Schreiben vom 27. November 1997 sollte die BeihilfeVO RLP erkennbar für die Berechnung des Beihilfebemessungssatzes der Höhe nach, also allein für den Rechenweg, herangezogen werden, ohne dass zwischen aktivem Arbeitsverhältnis und Rentenbezug unterschieden wird. Diesem erkennbaren Regelungsziel folgend ist § 58 Abs. 3 BeihilfeVO RLP entsprechend auf die Berechnung des Beihilfebemessungssatzes der gemäß § 106 Abs. 3 SGB VI bezuschussten Rentner so anzuwenden, als seien sie aktive Arbeitnehmer, die einen Zuschuss gemäß § 257 Abs. 2 SGB V erhalten. Das ist die konsequente Folge dessen, dass mit der Gesamtzusage vom 27. November 1997 abweichend von den Richtlinien der Unterstützungskasse der L. für die Belange der Berechnung des Bemessungssatzes nicht mehr zwischen aktiven Arbeitnehmern und Rentnern unterschieden wird, was einen gewissen Systembruch auslöste, der den vorliegenden Rechtsstreit veranlasst hat. Für den Kläger folgt daraus gegenüber den Richtlinien der Unterstützungskasse eine Erhöhung seines nach Renteneintritt zu beanspruchenden Beihilfebemessungssatzes von 25 % auf 30 %. Insofern und auch im übrigen handelt es sich bei der ablösenden Gesamtzusage im Schreiben vom 27. November 1997 für den Kläger und die Belegschaft insgesamt um eine günstigere Regelung, die aber auch unabhängig davon zulässig und wirksam war (vgl. auch BAG 11. Dezember 2018 - 3 AZR 380/17 - Rn. 59 ff. [Ablösung einer Zusage von Leistungen der betrieblichen Altersversorgung auf der Basis einer vertraglichen Einheitsregelung mit kollektivem Bezug durch eine Gesamtzusage ist idR. ablösungsoffen; vertragliche Ablösung kann sich auch verschlechternd auswirken]). II. Mit der vorliegenden Klage begehrt der Kläger jedoch eine weitergehende Besserstellung, für die es eine Anspruchsgrundlage indes nicht gibt. Die Berufung stützt sich hierzu im wesentlichen auf das Schreiben vom 30. Mai 2000 und eine - vermeintliche - Verletzung des arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatzes. 1. Das Schreiben der L. vom 30. Mai 2000 enthält keine vertraglichen Zusagen, sondern ausdrücklich lediglich „Hinweise“, indem es die - zutreffende - Auffassung der L. zum Bestehen von Beihilfeansprüche nach Renteneintritt wiedergibt. Das Schreiben gewährt schon seinem Wortlaut nach keine neuen Ansprüche, sondern stellt lediglich fest, was bereits gilt: „Zur Zeit haben Sie einen Anspruch auf Leistungen bei Krankheit und Pflege aus der Unterstützungskasse der L. entsprechend den Beihilferegelungen des öffentlichen Dienstes.“ Damit hat die Bank zutreffend die Rechtslage wiedergegeben, denn der Kläger hatte zu diesem Zeitpunkt dem Grunde nach einen Beihilfeanspruch aus betrieblicher Übung iVm. den Richtlinien der Unterstützungskasse, welcher der Höhe nach anhand der BeihilfeVO RLP berechnet wurde. Zutreffend und schlüssig war hiernach auch der Hinweis, dass ein Beihilfeanspruch nach Renteneintritt entsprechend der Tatbestandsvoraussetzung in Ziffer 1 Buchst. d der Richtlinien der Unterstützungskasse entweder a) die Vollendung der 20-jährigen Wartezeit oder - für den Kläger nicht einschlägig - b) den Abschluss eines Versorgungsvertrags voraussetzt. Wenn es in dem Schreiben vom 31. Mai 2000 schließlich heißt, dass „die Beihilfemöglichkeit“ nach dem Renteneintritt - nur unter bestimmten Voraussetzungen - „weiterbestehe“, so ist damit auch nicht mehr gesagt, als dass der Arbeitnehmer dem Grunde nach auch nach dem Renteneintritt Beihilfe beanspruchen kann. In sich schlüssig ist diese Aussage im Schreiben vom 31. Mai 2000 auch insoweit, als die Beihilfemöglichkeit „weiterbestehe“. Damit bestätigt sich nur, dass die L. den aktiven Arbeitnehmern und den (künftigen) Rentnern mit der Gesamtzusage im Schreiben vom 27. November 1997 einheitliche Beihilfebemessungssätze nach der BeihilfeVO RLP entsprechend den Sätzen für aktive Beamte zugesagt hatte. Diese Sätze sollten auch nach dem Schreiben vom 31. Mai 2000 (unverändert) „weiterbestehen“, sofern der Anspruchsgrund nach Ziffer 1 Buchst. d der Richtlinien der Unterstützungskasse iVm. der Betriebsübung bei der L. erfüllt sei. In dem Schreiben vom 31. Mai 2000 ist weder von einer Absenkung noch von einer Erhöhung des Beihilfebemessungssatzes anlässlich des Renteneintritts die Rede. 2. Dieser mangels Vollendung der 20-jährigen Wartezeit betagte Anspruch auf Beihilfegewährung dem Grunde nach aus der Betriebsübung iVm. § 1 Buchst. d der Richtlinien der Unterstützungskasse und der Höhe nach entsprechend der BeihilfeVO RLP ging gemäß § 2 Abs. 3 Satz 1 des Staatsvertrags vom 2. Mai 2008 im Rahmen des Arbeitsverhältnisses des Klägers „mit allen Rechten und Pflichten“ zum 1. Januar 2008 auf die LBBW über. Da sich diese Rechte des Klägers dem Grunde nach aus der bisherigen Betriebsübung iVm. den Richtlinien der Unterstützungskasse und der Höhe nach aus Gesamtzusage im Schreiben vom 27. November 1997 iVm. BeihilfeVO RLP ableiten, konnte § 7 Abs. 1 des Staatsvertrags keine Anwendung der BeihilfeVO BW anordnen, denn insoweit enthält § 2 Abs. 3 Satz 1 des Staatsvertrags mit der Bezugnahme auf die arbeitsvertraglichen Rechte des Klägers zur Berechnung der Beihilfeleistungen anhand der BeihilfeVO RLP eine abweichende Regelung. 3. Auf die Beihilfetarifverträge des Landes Rheinland-Pfalz vom 26. Mai 1964 und des Landes Baden-Württemberg ebenfalls vom 26. April 1964 kann der Kläger seinen Anspruch schon deshalb nicht stützen, weil beide nur auf aktive Arbeitsverhältnisse anwendbar sind. Das regelt § 2 Abs. 1 BeihilfeTV BW mit der Bezugnahme auf „Angestellte“ und deren Ansprüche nach den Beihilfevorschriften „soweit diese für im Dienst befindliche Beamte“ vorgesehen sind. Das regelt ebenso § 1 Abs. 1 BeihilfeTV RLP mit der Bezugnahme auf „Angestellte [...] solange das Arbeits- oder Ausbildungsverhältnis fortbesteht“. Soweit der Kläger meint, die in § 1 Abs. 1 BeihilfeTV RLP angeordnete sinngemäße Anwendung der BeihilfeVO RLP gelte auch während der Altersrente, sind für diese Rechtsauffassung keine Anhaltspunkte ersichtlich. Seine Mutmaßung, damit entspreche der aktive Arbeitnehmer dem Beamten und der Rentner dem Ruhestandsbeamten, kann schon deshalb nicht überzeugen, weil in dem Tarifvertrag von einem „Rentner“ keine Rede ist, sondern allein von Angestellten im fortbestehenden Arbeitsverhältnis. Dass Ruhestandsbeamte nach „§ 57 Abs. 2 Satz 2“ (Bl. 107a d.A; meint wohl: § 57 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2) BeihilfeVO RLP einen Bemessungssatz von 70 % beanspruchen können, kann deshalb auf sich beruhen. Inwiefern der BeihilfeTV RLP auf das Arbeitsverhältnis des Klägers überhaupt zur Anwendung kommt, konnte hiernach ebenfalls offenbleiben. Der Kläger jedenfalls hat weder eine beiderseitige Tarifbindung noch eine arbeitsvertragliche Bezugnahme auf den BeihilfeTV RLP behauptet. 4. Auch aus dem Schreiben der LBBW vom 22. September 2015 kann der Kläger seinen Anspruch nicht ableiten. Dieses Schreiben bezieht sich wohl auch auf das Schreiben der L. vom 30. Mai 2000 und spricht insoweit von einer „Zusage“. Diese Einschätzung zur Rechtsnatur des Schreibens vom 30. Mai 2000 dürfte indes unzutreffend sein; sie gibt jedenfalls lediglich einen Wissensstand der LBBW wieder; das Schreiben vom 22. September 2015 enthält jedoch keine darüber hinausgehenden eigenständigen Zusagen an den Kläger. Das gilt schon deshalb, weil Absender wie auch Adressatenkreis dieses Schreibens aufgrund der Schwärzungen unbekannt sind. Im übrigen bestätigt das Schreiben nur das oben gefundene Auslegungsergebnis zum Schreiben vom 27. November 1997, wenn es dort heißt, dass der pauschal um 20 Prozentpunkte reduzierte Beihilfebemessungssatz für privat krankenversicherte Arbeitnehmer „im Ruhestand unverändert weitergeführt“ werde. Für den Kläger bedeutet das die unveränderte Weiterführung seines Beihilfebemessungssatzes von 30 %. 5. Zuletzt stützt sich der Kläger zur Begründung seines Anspruchs auf eine vermeintliche Verletzung des arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatzes durch die L.. Diese sieht er darin, dass die L. den Inhabern eines Versorgungsvertrags, der nur vor dem Eintrittsstichtag 31. Dezember 1985 angeboten wurde, eine „quasi-beamtenrechtliche Versorgung im Kranken- und Pflegefall“ zugesagt habe. „Genau diese Zusage“ sei auch den Beschäftigten mit mehr als 20 Jahren Betriebszugehörigkeit und Eintrittsdatum bis 31. Dezember 1991 von der Bank erteilt worden. Mit der Formulierung von der „quasi-beamtenrechtlichen Versorgung“ schafft der Kläger jedoch einen abstrakten Tatbestand, der sich in den getroffenen vertraglichen Absprachen bei genauem Hinsehen so nicht wiederfindet. Schon begrifflich ist dieser Ansatz ein wenig schief, denn vorliegend geht es nicht um „Versorgung“ mit Altersbezügen (Pensionen), sondern um „Krankenfürsorge“, worauf die Beklagte zutreffend hingewiesen hatte. Aus einer quasi-beamtenrechtlichen Versorgung mit Altersbezügen lassen sich deshalb abstrakt keine Schlüsse dahingehend ziehen, dass auch die Absicherung im Krankheitsfall den Beamten vollständig gleichgestellt werden muss. Insoweit hat die L. vielmehr mit der Gesamtzusage im Schreiben vom 27. November 1997 zur Höhe der Ansprüche iVm. dem Anspruchsgrund aus der Betriebsübung iVm. den Richtlinien der Unterstützungskasse eine eigenständige vertragliche Einheitsregelung geschaffen. Diese muss - was der Kläger zu Recht betont - den arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz wahren. Das war hier jedoch der Fall, denn anders als zB im Fall des BAG 3. Juni 2020 - 3 AZR 730/19 - hat vorliegend die L. nicht vergleichbare Personengruppen bei abstrakter Betrachtung ungleich behandelt, sondern für alle Beihilfeberechtigten - gesetzlich wie privat Versicherte - die selben für die jeweilige Gruppe geltenden Berechnungsregeln der BeihilfeVO RLP auch für die Zeit nach dem Renteneintritt unverändert angewandt. Dass sich in konsequenter Anwendung der abstrakten Regelung bei der konkreten Berechnung im Einzelfall des Klägers eine wirtschaftlich weniger bessere Entwicklung für die Zeit ab Renteneintritt daraus ableitet als für andere Arbeitnehmer, steht dem nicht entgegen. a) Auszugehen war vorliegend von den in der Rechtsprechung des BAG anerkannten Grundsätzen zum arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz (vgl. BAG 3. Juni 2020 - 3 AZR 730/19 - Rn. 42-46, BeckRS 2020, 19524). Der arbeitsrechtliche Gleichbehandlungsgrundsatz ist die privatrechtliche Ausprägung des Gleichheitssatzes aus Art. 3 Abs. 1 GG. Er findet stets Anwendung, wenn der Arbeitgeber Leistungen nach einem bestimmten erkennbaren und generalisierenden Prinzip aufgrund einer abstrakten Regelung gewährt, indem er bestimmte Voraussetzungen oder einen bestimmten Zweck festlegt. Der Gleichbehandlungsgrundsatz verpflichtet den Arbeitgeber, seine Arbeitnehmer oder Gruppen seiner Arbeitnehmer, die sich in vergleichbarer Lage befinden, bei Anwendung einer selbst gegebenen Regel gleich zu behandeln. Er verbietet nicht nur die willkürliche Schlechterstellung einzelner Arbeitnehmer innerhalb einer Gruppe, sondern auch eine sachfremde Gruppenbildung. Stellt der Arbeitgeber hingegen nur einzelne Arbeitnehmer unabhängig von abstrakten Differenzierungsmerkmalen in Einzelfällen besser oder ist die Anzahl der begünstigten Arbeitnehmer im Verhältnis zur Gesamtzahl der betroffenen Arbeitnehmer sehr gering, kann ein nicht begünstigter Arbeitnehmer aus dem Gleichbehandlungsgrundsatz nichts herleiten (vgl. BAG 20. März 2018 - 3 AZR 861/16 - Rn. 28). Der arbeitsrechtliche Gleichbehandlungsgrundsatz verlangt danach, dass eine vorgenommene Differenzierung sachlich gerechtfertigt ist. Eine sachverhaltsbezogene Ungleichbehandlung verstößt erst dann gegen den Grundsatz der Gleichbehandlung, wenn sie willkürlich ist, weil sich ein vernünftiger Grund für die Differenzierung nicht finden lässt. Dagegen ist bei einer personenbezogenen Ungleichbehandlung der Gleichbehandlungsgrundsatz bereits dann verletzt, wenn eine Gruppe anders behandelt wird, obwohl zwischen beiden Gruppen keine Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht bestehen, dass sie die Ungleichbehandlung rechtfertigen können (vgl. etwa BAG 12. August 2014 - 3 AZR 764/12 - Rn. 25 mwN). Maßgeblich für die Beurteilung, ob für die unterschiedliche Behandlung ein hinreichender Sachgrund besteht, ist vor allem der Regelungszweck. Dieser muss die Gruppenbildung rechtfertigen (vgl. dazu etwa BAG 14. November 2017 - 3 AZR 516/16 - Rn. 20; BAG 12. August 2014 - 3 AZR 764/12 - Rn. 26 mwN). Der Gleichbehandlungsgrundsatz ist zugleich Anspruchsgrundlage und Schranke der Rechtsausübung. Wegen seines Schutzcharakters gegenüber der Gestaltungsmacht des Arbeitgebers greift er nur dort ein, wo der Arbeitgeber durch gestaltendes Verhalten ein eigenes Regelwerk oder eine eigene Ordnung schafft (BAG 21. Dezember 2017 - 6 AZR 790/16 - Rn. 31). Voraussetzung für die Anwendung des arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatzes auf die Regelbildung des Arbeitgebers ist daher, dass dieser durch ein eigenes gestaltendes Verhalten ein eigenes Regelwerk oder eine eigene Ordnung geschaffen hat. Liegen einer Leistung bestimmte Voraussetzungen zugrunde, muss die vom Arbeitgeber damit selbst geschaffene Gruppenbildung gemessen am Zweck der Leistung im genannten Sinne sachlich gerechtfertigt sein (vgl. etwa BAG 22. Januar 2009 - 8 AZR 808/07 - Rn. 35 mwN). Der Arbeitgeber ist nicht nur dann an den arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz gebunden, wenn er einseitig allgemeine Anspruchsvoraussetzungen für eine Leistung bestimmt hat, sondern auch dann, wenn arbeitsvertragliche Vereinbarungen vorliegen. Dann begrenzt der Grundsatz um des Schutzes des Arbeitnehmers willen die Gestaltungsmacht des Arbeitgebers (BAG 21. Mai 2014 - 4 AZR 50/13 - Rn. 24 mwN). Das gilt insbesondere auch bei Gesamtzusagen, da sich der einzelne Arbeitnehmer beim Abschluss von Arbeitsverträgen typischerweise in einer Situation struktureller Unterlegenheit befindet. Es ist Aufgabe des Rechts, auf die Wahrung der Grundrechtspositionen beider Vertragspartner hinzuwirken, um zu verhindern, dass sich für einen Vertragsteil die Selbstbestimmung in eine Fremdbestimmung verkehrt (BAG 21. Mai 2014 - 4 AZR 50/13 - Rn. 26). Die Anwendung des arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatzes auf Gesamtzusagen ist deshalb in der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts anerkannt (BAG 24. Oktober 2006 - 9 AZR 681/05 - Rn. 21; BAG 14. Juni 1983 - 3 AZR 565/81 - zu III 1 der Gründe). Rechtsfolge einer Verletzung des arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatzes ist dann die Korrektur der arbeitgeberseitig bestimmten gleichbehandlungswidrigen Voraussetzung. Die sachlich nicht gerechtfertigte Gruppenbildung führt im Ergebnis zu einer Anpassung dieses Merkmals durch ein gleichbehandlungskonformes. Der Arbeitnehmer, der ohne sachliche Rechtfertigung ungleich behandelt wurde, kann die Leistung, von der er nach der Regelbildung des Arbeitgebers wegen Nichterfüllung des gleichbehandlungswidrigen Tatbestandsmerkmals ausgeschlossen war, von diesem verlangen, wenn es keine weiteren Voraussetzungen gibt oder etwaige weitere Voraussetzungen von ihm erfüllt werden (BAG 14. August 2018 - 1 AZR 287/17 - Rn. 25; BAG 21. Mai 2014 - 4 AZR 50/13 - Rn. 22 f. mwN). b) Bei Anwendung dieser Grundsätze war eine sachwidrige Gruppenbildung oder eine sachwidrige Ungleichbehandlung in der Gesamtzusage vom 27. November 1997 nicht ersichtlich. aa) Hinsichtlich der Gruppenbildung rügt der Kläger, dass die L. Inhaber eines Versorgungsvertrags besser behandelt hat als diejenigen, die - nach dem Stichtag 31. Dezember 1985 eingestellt - keinen solchen Versorgungsvertrag erhalten haben. Diese Gruppenbildung ist jedoch nicht sachwidrig, denn die Stichtagsregelung bildet den maßgeblichen Unterscheidungsgrund. Die L. war nicht verpflichtet, die (möglicherweise großzügigeren) Leistungen für die Inhaber von Versorgungsverträgen auch in allen nachfolgenden Arbeitsverhältnissen und unabänderlich für alle Zukunft anzubieten. Sie durfte hiervon aus wirtschaftlichen Gründen zu einem ihr sinnvoll erscheinenden Zeitpunkt, der nicht willkürlich gewählt wurde, Abstand nehmen. bb) Die L. hat auch nicht etwa die privat krankenversicherten Rentner gegenüber den gesetzlich krankenversicherten Rentnern sachwidrig ungleich behandelt. Sie hat vielmehr allen die gleiche Krankenfürsorge für die Zeit ab Renteneintritt mit der Gesamtzusage vom 27. November 1997 versprochen, indem die Beihilfebemessungssätze für alle gleich so weiterberechnet werden, als bestünde das Arbeitsverhältnis fort. Dieses Angebot möchte der Kläger für sich zwar nicht akzeptieren, es war jedoch integraler Bestandteil der Gesamtzusage vom 27. November 1997. Eine andere Auslegung würde - mit dem Arbeitsgericht - zum vollständigen Entfall des Beihilfeanspruchs des Klägers führen (siehe oben). Mit der Kürzung des Beihilfebemessungssatzes analog § 58 Abs. 3 BeihilfeVO RLP iVm. der Gesamtzusage im Schreiben vom 27. November 1997 schafft die Beklagte entgegen der Auffassung des Klägers nicht etwa eine „neuartige benachteiligte Beihilfegruppe“, sondern setzt ihre vertragliche Einheitsregelung aus der Gesamtzusage vom 27. November 1997 konsequent um. Die Zusage ging dahin, allen Arbeitnehmern auch nach Renteneintritt Beihilfe so zu gewähren, als stünden sie noch in einem Arbeitsverhältnis. Nur so konnte die BeihilfeVO RLP zur Berechnungsgrundlage gemacht werden, denn die BeihilfeVO RLP regelt die Berechnung einer Beihilfe für Rentner nicht. cc) Eine ungerechtfertigte Ungleichbehandlung liegt darin auch nicht insofern, als Beamte eine solche pauschale Kürzung ihres Beihilfebemessungssatzes nicht hinnehmen müssen. Hier fehlt es bereits an einer hinreichenden Übereinstimmung der zu vergleichenden Gruppen. Für Beamte gilt das Alimentationsprinzip, welches für Angestellte nicht gilt. Zutreffend hat die Beklagte auch darauf hingewiesen, dass Beamte zwar auch im Dienst wie im Ruhestand stets dieselbe Beihilfeberechtigung erhielten, niemals jedoch einen Zuschuss des Dienstherrn zu den Beiträgen einer privaten Krankenversicherung (§ 257 Abs. 2 SGB V / § 106 Abs. 3 SGB VI), weshalb auch eine pauschale Kürzung des Beihilfebemessungssatzes als Ausgleich für eine solche Zuwendung bei den Beamten nicht in Betracht komme. dd) Schließlich konnte auch der Auffassung des Klägers nicht gefolgt werden, soweit er meint, § 58 Abs. 3 BeihilfeVO RLP bezwecke eine Verhinderung von Doppelzahlungen durch den Arbeitgeber. Das mag ein Nebeneffekt der Norm sein, leitet sich aber ab aus der mit § 257 Abs. 2 SGB V und § 106 Abs. 3 SGB VI bezweckten notwendigen wirtschaftlichen Gleichbehandlung der nichtversicherungspflichtig Beschäftigten mit den versicherungspflichtig Beschäftigten. Während die Ersteren aus den genannten Normen der Sozialversicherung Ansprüche auf einen Zuschuss zu den Krankenversicherungsbeiträgen haben, können die versicherungspflichtig Beschäftigten solche Zuschüsse nicht beanspruchen. § 58 Abs. 3 BeihilfeVO RLP sieht deshalb einen pauschalen Ausgleich für die Gewährung des Beitragszuschusses vor, indem die privat bzw. freiwillig gesetzlich versicherten Arbeitnehmer eine Kürzung ihres Beihilfebemessungssatzes hinnehmen müssen. Zugleich wird damit pauschalierend eine wirtschaftliche Gleichbehandlung der privatversicherten Angestellten mit den Beamten bewirkt, die ebenfalls keinen Zuschuss zu ihren Krankenversicherungsbeiträgen vom Dienstherrn erhalten und deshalb keine Kürzung ihres Beihilfebemessungssatzes hinnehmen müssen. ee) Soweit der Kläger mit der Berufung zuletzt noch vorbringt, es komme mit dem Renteneintritt zu einer Ungleichbehandlung, weil er als Rentenbezieher seinen Arbeitgeberzuschuss zu den Krankenversicherungsbeiträgen aus § 257 Abs. 2 SGB V verliere und keine Kompensation erhalte, berücksichtigt er nicht, dass sich ein solcher Zuschuss aus § 106 Abs. 3 SGB VI mit dem Rentenbeginn ergibt. Gesetzlich pflichtversicherte Rentner haben einen solchen Anspruch nicht und müssen deshalb auch keine Kürzung des Beihilfebemessungssatzes hinnehmen. III. Mit der Abweisung des Hauptantrags ist der Hilfsantrag zur Entscheidung angefallen. Er war vom Arbeitsgericht ebenfalls zu Recht abgewiesen worden. Nach Auffassung der Berufungskammer sprachen hierfür auch die Erwägungen, die oben zum Hauptantrag angestellt wurden, soweit es die Höhe des Beihilfebemessungssatzes betrifft und soweit es die anwendbare BeihilfeVO RLP betrifft. C. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO. D. Da die Voraussetzungen des § 72 Abs. 2 ArbGG nicht vorliegen, war die Revision nicht zuzulassen. Die Parteien streiten über die Höhe eines vom Arbeitgeber zu leistenden Anteils an den medizinisch notwendigen Aufwendungen des Klägers in Form von Beihilfe (Beihilfebemessungssatz). Der am 26. Juni 1954 geborene Kläger (verheiratet, keine Kinder - Bl. 63, 159 d.A) war seit dem 1. Januar 1986 auf der Grundlage des - nicht zur Akte gereichten - Arbeitsvertrags vom 1. August 1985 bei der L. (künftig auch: L.) in A-Stadt als Koch in der dort eingerichteten Kantine beschäftigt, seit dem 1. September 2000 bis zuletzt zu einer außertariflichen Vergütung in Höhe von „8.900,00 DM“. Aufgrund dieses Einkommens war der Kläger in der gesetzlichen Krankenversicherung nicht pflichtversichert, sondern Mitglied einer privaten Krankenversicherung. Er erhielt im laufenden Arbeitsverhältnis stets einen Arbeitgeberzuschuss zu den Krankenversicherungsbeiträgen gemäß § 257 Abs. 2 SGB V (mWv 1. Januar 1989; vormals § 405 Abs. 2 RVO). Das Arbeitsverhältnis bestand ohne Unterbrechungen bis zur Verrentung des Klägers am 31. März 2018 und endete damit. Die LRP gewährte ihren Arbeitnehmern, deren Arbeitsverhältnis bis zum 31. Dezember 1985 begonnen hatte, unter bestimmten Voraussetzungen einen sogenannten Versorgungsvertrag, der diese Mitarbeiter im Hinblick auf die Altersversorgung den Beamten gleichstellte. Zudem gewährte sie den Mitarbeitern mit Versorgungsvertrag im Krankheitsfall Leistungen nach den Richtlinien der bei ihr gebildeten Unterstützungskasse, die sich inhaltlich an der Ausgestaltung der beamtenrechtlichen Beihilfe orientierten, aber auch Abweichungen vorsahen. In der einschlägigen „Neufassung der Richtlinien für die Gewährung von einmaligen Unterstützungen aus der Unterstützungskasse der L. G. GmbH, in Krankheits-, Geburts- und Sterbefällen“ mit Wirkung vom 1. Oktober 1995 heißt es, soweit hier von Bedeutung (Bl. 7 ff. d.A): „1. In Krankheits-, Geburts- und Sterbefällen erhalten auf Antrag einmalige Unterstützungen nach Maßgabe der Richtlinien: [...] d) Rentenempfänger, die beim Ausscheiden mindestens 20 Jahre ununterbrochen bei der LRP oder deren Vorgängern beschäftigt waren. […] [5.] Kürzung der unterstützungsfähigen Aufwendungen a) bei krankenversicherungspflichtigen Arbeitnehmern sind die unterstützungsfähigen Aufwendungen um die Leistungen der Krankenkasse und soweit diese für die Behandlung durch einen Heilpraktiker nachweisbar keine Leistungen gewährt, um 25 % zu kürzen. b) Bei nicht krankenversicherungspflichtigen Angestellten, wenn ihnen die Bank freiwillig oder aufgrund gesetzlicher Verpflichtung einen Zuschuss zu den Krankenkassenbeiträgen zahlt, sind die unterstützungsfähigen Aufwendungen um die Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung zu kürzen. Soweit diese nachweisbar keine Leistungen gewährt oder eine private Krankenversicherung besteht, ist der Bemessungssatz (vgl. Ziffer 7) um 20 zu reduzieren. c) Bei den nach Ziffer 1 d) unterstützungsberechtigten Rentenempfängern, die in der Krankenversicherung der Rentner beitragsfrei versichert sind, erfolgt die Kürzung wie unter a); wenn sie vom Rentenversicherungsträger einen Zuschuß zum freiwilligen Krankenversicherungsbeitrag erhalten, sind die unterstützungsfähigen Aufwendungen um 25 % zu kürzen. [...] 7. Die Unterstützung beträgt 50 % v.H. der entstehenden unterstützungsfähigen bzw. nach Ziffer 5 gekürzten unterstützungsfähigen Aufwendungen. Für Unterstützungsberechtigte, die im Zeitpunkt der Antragstellung verheiratet sind, erhöht sich der Bemessungssatz auf 55 v.H. und für jedes kinderzuschlagsberechtigte Kind um je 5 v.H., jedoch höchstens auf 70 v.H..“ Da das Arbeitsverhältnis des Klägers am 1. Januar 1986 (und damit einen Tag nach dem Stichtag 31. Dezember 1985) begann, wurde ihm kein Versorgungsvertrag angeboten. Die L. gewährte jedoch all jenen Mitarbeitern, deren Arbeitsverhältnis vor dem 1. Januar 1992 begonnen hatte, im gleichen Umfang, wie in den Richtlinien der Unterstützungskasse vorgesehen, Beihilfe - so auch dem Kläger. Da der Kläger ein Einkommen oberhalb der Beitragsbemessungsgrenze in der Krankenversicherung bezog und deshalb Anspruch auf einen Beitragszuschuss zur privaten Krankenversicherung gemäß § 257 SGB V (vormals § 405 RVO) hatte, kürzte die L. entsprechend Ziffer [5] Buchst. b Satz 2 der Richtlinie ihrer Unterstützungskasse den Beihilfebemessungssatz des Klägers von 50 % pauschal um 20 Prozentpunkte und gewährte ihm - offenbar von Beginn des Arbeitsverhältnisses an - eine Beihilfe in Höhe von 30 % der unterstützungsfähigen Aufwendungen. Mit Schreiben vom 27. November 1997 (Bl. 11 d.A) teilte die L. in einem Rundschreiben „An alle Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter mit Dienstbeginn vor dem 01. Januar 1992“ mit: „Neuregelung der Beihilfe 1. Der Vorstand hat mit Zustimmung des Gesamtpersonalrats beschlossen, die freiwilligen Leistungen der Unterstützungskasse in Krankheits-, Geburts-und Sterbefällen (Beihilfe) nicht mehr nach eigenen Richtlinien der Unterstützungskasse, sondern nach dem Beihilferecht des Landes Rheinland-Pfalz zu berechnen. [...] Die wesentlichen Änderungen, die sich nach dem Beihilferecht des Landes Rheinland-Pfalz ab 01.01.1998 ergeben, sind in der Anlage dargestellt. [...] Anlage 1. Bemessungssätze ab 01.01.1998 (in % der beihilfefähigen Aufwendungen) Alleinstehend Beihilfeberechtigte/r 50 % [...] Verheiratet Beihilfeberechtigte/r 50 % Ehegatte 70 % [...] Bei den in einer Privatkasse Versicherten, denen die Bank einen Zuschuß zum Krankenkassenbeitrag zahlt, bleibt es bei der Kürzung der Bemessungssätze um 20 %.“ Ob und inwiefern dem Kläger sodann mit Schreiben der L. vom 31. Mai 2000 ein individualrechtlicher Anspruch auf Beihilfezahlung im Rentenbezug gewährt worden sei, ist zwischen den Parteien streitig. Das vom Kläger vorgelegte Exemplar lässt einen Adressaten nicht erkennen, weil es insoweit geschwärzt ist. Im übrigen heißt es in diesem Schreiben jedoch unstreitig, soweit hier von Bedeutung (Bl. 110 d.A): „L. PERSÖNLICH/VERTRAULICH [geschwärztes Adressfeld] Sehr geehrter [geschwärzt] Zur Zeit haben Sie einen Anspruch auf Leistungen bei Krankheit und Pflege aus der Unterstützungskasse der L. entsprechend den Beihilferegelungen des öffentlichen Dienstes. Wir möchten Sie mit diesem Schreiben darauf hinweisen, dass mit Eintritt in den Ruhestand der Beihilfeanspruch unter bestimmten Voraussetzungen erlischt. So besteht die Beihilfemöglichkeit ab dem Ruhestand nur noch weiter, wenn sie a) beim Ausscheiden mindestens 20 Jahre ununterbrochen bei der L. oder deren Rechtsvorgängern beschäftigt waren oder b) die Bank einen Versorgungsvertrag mit Ihnen geschlossen hat. Auch wenn bis zu ihrer Pensionierung noch einige Zeit vergeht, so möchten wir Ihnen diese Information bereits heute mitteilen, damit sie sich auf diese wichtige Regelung frühzeitig einstellen können.“ Unter dem 2. Mai 2008 schlossen die Bundesländer Rheinland-Pfalz und Baden-Württemberg einen Staatsvertrag, mit welchem die L. mit Wirkung zum 1. Januar 2008 ohne Abwicklung auf die L. B. (künftig auch: LB) vereinigt wurde. In dem Staatsvertrag heißt es, soweit hier von Bedeutung (Bl. 70 ff. d.A): „§ 2 Gesamtrechtsnachfolge [...] 2. Mit der Vereinigung wird die LB auch hinsichtlich des Vermögens der L. einschließlich der Verbindlichkeiten Gesamtrechtsnachfolger der L.. 3. Mit dem Wirksamwerden der Vereinigung gehen sämtliche Arbeitsverhältnisse, die mit der L. bestehen, mit allen Rechten und Pflichten auf die LB über. Die LB unterrichtet die betroffenen Arbeitnehmer unverzüglich über den Übergang ihrer Arbeitsverhältnisse. [...] § 7 Anzuwendendes Recht 1. Auf die LB und auf ihre Rechtsverhältnisse einschließlich der Errichtung und Auflösung rechtlich unselbstständiger Anstalten in Trägerschaft der LB und der Aufnahme anderer juristischer Personen des öffentlichen Rechts oder Beliehener als Träger der LB findet im Übrigen das Recht des Landes Baden-Württemberg Anwendung, soweit dieser Staatsvertrag nichts Abweichendes regelt.“ Für die Gewährung von Beihilfen im Krankheitsfall an Arbeitnehmer des öffentlichen Dienstes des Landes Baden-Württemberg „galt und gilt für die 31.12.1991 begonnene Arbeitsverhältnisse immer noch der gem. § 4 Abs. 5 TVG nachwirkende, vom Land Baden-Württemberg einheitlich angewendete“ (Bl. 61 d.A) Beihilfetarifvertrag für Angestellte vom 26. Mai 1964 (künftig auch: BeihilfeTV BW) mit Wirkung ab 1. November 1964 (Bl. 61 d.A). Darin heißt es, soweit hier von Bedeutung (Bl. 88 d.A): „§ 1 [...] (4) Der persönliche Geltungsbereich dieses Tarifvertrags umfasst a) die unter den BAT fallenden Angestellten, b) die Angestelltenlehrlinge und -anlernlinge mit Ausnahme [...] soweit sie Mitglieder der ÖTV oder der DAG sind. [...] § 2 (1) Angestellte, Angestelltenlehrlinge und -anlernlinge erhalten in Krankheits-, Geburts- und Todesfällen Beihilfen in sinngemäßer Anwendung der für die Beamten des Arbeitgebers jeweils geltenden Beihilfevorschriften (BeihV), soweit diese für im Dienst befindliche Beamte vorgesehen sind und im folgenden nichts abweichendes bestimmt ist. [...]“ Wegen der Rechtsauffassung des Finanzministeriums Baden-Württemberg zum Verständnis des Beihilfetarifvertrags für den Beihilfeanspruch der gesetzlich Pflichtversicherten und der freiwillig gesetzlich Versicherten wird auf die Hinweise zur Durchführung der Tarifverträge über die Gewährung von Beihilfen an Angestellte, Arbeiter und Auszubildende des Landes mit Wirkung zum 1. April 2004 (beklagtenseits vorgelegt: Bl. 90 - 98 d.A; klägerseits vorgelegt: Bl. 114 - 120 d.A) Bezug genommen. Für die Arbeitnehmer des Landes Rheinland-Pfalz galt ein ebenfalls unter dem 26. Mai 1964 vereinbarter Tarifvertrag über die Gewährung von Beihilfen an Angestellte, Arbeiter und Lehrlinge (künftig auch: BeihilfeTV RLP), der zwar zum 30. September 1970 gekündigt wurde, aber vom Land Rheinland-Pfalz auf Arbeitnehmer, die bis zum 31. Dezember 1998 eingestellt worden waren, weiterhin angewandt wurde (Bl. 107 d.A). Darin heißt es auszugsweise (Bl. 111 ff. d.A): „§ 1 (1) Angestellte, Arbeiter, Lehrlinge und Anlernlinge erhalten in Krankheits-, Geburts- und Todesfällen Beihilfen in sinngemäßer Anwendung der Beihilfenverordnung - BVO - vom 31. März 1958 [...] in ihrer jeweils geltenden Fassung, solange das Arbeits- oder Ausbildungsverhältnis fortbesteht.“ Ob und inwiefern dem Kläger mit Schreiben der LB vom 22. September 2015 ein individualrechtlicher Anspruch auf Beihilfezahlung gewährt worden sei, ist zwischen den Parteien streitig. Das vom Kläger vorgelegte Exemplar lässt einen Adressaten nicht erkennen, weil es insoweit geschwärzt ist. Im übrigen heißt es in diesem Schreiben jedoch unstreitig, soweit hier von Bedeutung (Bl. 121 d.A): „LB Interner Brief [geschwärztes Adressfeld] Beihilfe Sehr geehrter [geschwärzt], sehr geehrter [geschwärzt] Wir hatten über das Thema Beihilfe für Mitarbeiter/innen gesprochen, die nach dem 31. Dezember 1984 in die ehemalige L. eingetreten sind. In unserem Gespräch hatten sie angesprochen, dass diesbezüglich Unruhe in A-Stadt bestehen würde, da man der Meinung sei, hier benachteiligt zu werden. Die Thematik haben wir nachfolgend aufgearbeitet. [...] Die ehemalige L. hat den Mitarbeitern/innen, die nach einem mindestens 20 Jahre ununterbrochen bestehenden Arbeitsverhältnis nahtlos in den Ruhestand wechseln, zugesagt, dass auch im Ruhestand die Beihilfemöglichkeit weiter besteht. Diese Zusage wurde schriftlich an alle Berechtigten mit Schreiben aus dem Jahr 2000 erteilt. Diese Zusage wird von der LBBW unverändert weitergeführt. [...] Für ab dem Ruhestand in der gesetzlichen Krankenversicherung pflichtversicherte oder freiwillig Versicherte Rentner besteht danach die Möglichkeit Beihilfe zu Aufwendungen für Zahnersatz, wenn sich die gesetzliche Kasse daran beteiligt oder für den Todesfall zu erhalten. Als Beihilfebemessungssatz gilt für den Antragsteller grundsätzlich ein Bemessungssatz in Höhe von 50 v.H.. [...] Für privat krankenversicherte Mitarbeiter/innen, bei denen noch weitere Aufwendungen beihilfefähig sind, ist im Falle der Gewährung eines Zuschusses durch den Arbeitgeber der vorgenannte maßgebende Bemessungssatz um 20 v.H. zu reduzieren. Diese Regelung aus dem Beihilferecht Rheinland-Pfalz, die es so in Baden-Württemberg nicht gibt, wird von uns besitzstandswahrend weitergeführt. Es erfolgt also keine Beihilfeabrechnung nach dem tarifvertraglichen Beihilferecht in Baden-Württemberg, was zu einer deutlich geringeren Beihilfeleistung führen würde. [...] Dieser zuletzt maßgebende Beihilfebemessungssatz, d.h. entweder 50 v.H. abzgl. 20 v.H. (= 30 v.H.) bzw. 70 v.H. abzgl. 20 v.H. (= 50 v.H.), wenn mindestens 2 Kinder Berücksichtigung fähig sind [...], wird im Ruhestand unverändert weitergeführt.“ Die LB betrieb ab 1. Januar 2008 als Rechtsnachfolgerin der L. in A-Stadt unverändert eine Küche für ein Betriebsrestaurant, eine Cafeteria sowie die Gäste- und Konferenzbewirtung, in welcher der Kläger als Koch beschäftigt war, weiter (Bl. 56 d.A). Diesen Teilbetrieb übertrug die LB schließlich aufgrund eines Dienstleistungsvertrags mit Wirkung zum 1. Januar 2009 auf die Beklagte, worüber der Kläger am 20. November 2008 mit Schreiben vom 13. November 2008 unterrichtet wurde. Die Anteile der Beklagten hält die LB zu 100 Prozent (Bl. 104 d.A). Das Arbeitsverhältnis des Klägers mit der Beklagten endete mit dem 31. März 2018; seit dem 1. April 2018 bezieht der Kläger Altersrente. Mit der Rentenzahlung erhält der Kläger gemäß § 106 Abs. 3 SGB VI von der gesetzlichen Rentenversicherung den vorgeschriebenen Beitragszuschuss zu seiner privaten Krankenversicherung. Mit Schreiben vom 5. Dezember 2018 wies die Beihilfestelle der Landesbank Baden-Württemberg (Kommunaler Versorgungsverband Baden-Württemberg - KVBW) die Forderung des Klägers nach einem Beihilfebemessungssatz von 50 % zurück und vertrat die Auffassung, der Staatsvertrag vom 2. Mai 2008 sehe die Anwendung des in Baden-Württemberg geltenden Beihilferechts vor, welches eine Reduzierung der beihilfefähigen Aufwendungen um die Leistungen der Krankenversicherung vorsehe und damit zu einem weitgehenden Verlust der Krankenfürsorge für den Kläger führen würde. Man lehne sich jedoch an die rheinland-pfälzische Bemessungssatzsystematik an. Die L. habe vorgesehen, dass der Beihilfebemessungssatz beim Eintritt in den Ruhestand unverändert fortgelten solle. Im Fall des Klägers sei dies der um 20 Prozentpunkte verminderte Beihilfesatz von 50 %, mithin 30 %. Das gelte insbesondere „vor dem Hintergrund der seinerzeit im Jahr 2000 erteilten Beihilfezusage“. Dazu heißt es in dem Schreiben vom 5. Dezember 2018 (Bl. 16 d.A): „Die ehemalige L. hat den Mitarbeitern/innen, die nach einem mindestens 20 Jahre ununterbrochen bestehenden Arbeitsverhältnis nahtlos in den Ruhestand wechseln, zugesagt, dass auch im Ruhestand die Beihilfemöglichkeit weiter besteht. Diese Zusage wurde schriftlich an alle Berechtigten mit Schreiben aus dem Jahr 2000 erteilt.“ Der Kläger hat vorgetragen: Die L. habe ihren Mitarbeitern mit einem Versorgungsvertrag Beihilfen im Geburts-, Krankheits- und „Pflegefall“ nach den Richtlinien ihrer Unterstützungskasse für Krankheits-, Geburts- und „Sterbefälle“ gewährt. Insoweit habe eine quasi-beamtenrechtliche Versorgung bestanden (Bl. 2 d.A). Mit der Verrentung des Klägers zum 31. März 2018 müsse ihm von der Beklagten ein Beihilfesatz von 50 % gewährt werden, weil er im Rentenbezug von der Beklagten keinen Arbeitgeberzuschuss zu den Beiträgen der privaten Krankenversicherung gemäß § 257 SGB V mehr erhalte. Damit sei die Kürzungsbefugnis der Beklagten aus § 58 Abs. 3 BeihilfeVO RLP entfallen (Bl. 3 d.A). Wenn die Beklagte gleichwohl eine Kürzung der Beihilfe um 20 Prozentpunkte vornehme, so würde sie ohne Rechtsgrundlage eine neuartige benachteiligte Beihilfegruppe schaffen. Gerade zu dem Zeitpunkt, in dem die Bezüge der Beklagten entfallen seien und der Kläger nur noch deutlich geringere Rentenzahlungen erhalte, müsse er zugleich wesentlich mehr aufwenden, um seinen Krankenversicherungsschutz aufrechtzuerhalten. Die „quasi-beamtenrechtliche Versorgung im Kranken- und Pflegefall“ würde damit aufgelöst werden. „Genau diese Zusage“ sei aber den Inhabern eines Versorgungsvertrags als auch den Beschäftigten mit mehr als 20 Jahren Betriebszugehörigkeit und Eintrittsdatum bis zum 31. Dezember 1991 von der Bank gemacht worden (Bl. 5 d.A). Der Anspruch auf ungekürzte Beihilfe in Höhe von 50 % bestehe selbst dann, wenn man - wie die Beklagte - der Auffassung sei, dass sich die Beihilfe des Klägers nach dem Beihilferecht des Landes Baden-Württemberg richte. Denn auch die BeihilfeVO BW sehe ohne Zahlungen eines Arbeitgeberzuschusses eine Kürzung der Beihilfe nicht vor (Bl. 3 d.A). Aufgrund der Gesamtzusage im Schreiben vom 27. November 1997 finde allerdings grundsätzlich das Beihilferecht des Landes Rheinland-Pfalz Anwendung (Bl. 5 d.A). Sein Anspruch ergebe sich (auch) aus dem Schreiben der Beklagten vom 31. Mai 2000 (Bl. 110 d.A), welches gegenüber dem Kläger eine individuelle Zusage enthalte und wohl an alle Arbeitnehmer der L. mit einem Dienstantritt zwischen 1. Januar 1985 und 31. Dezember 1991 übersandt worden sei. Er habe deshalb auch als Betriebsrentner „einen Anspruch auf Beihilfe“ (Bl. 106 d.A). Richtig sei zwar, dass Betriebsrentner nie einen Anspruch auf Überbrückungsbeihilfe aus § 40 BAT hatten. Die Zusage der Bank im Schreiben vom 31. Mai 2000 müsse jedoch ausgelegt werden. Dass der Kläger als Betriebsrentner keinen Beihilfeanspruch haben werde, sei gerade nicht mitgeteilt worden, sondern vielmehr „eine zusätzliche Voraussetzung“ - die 20-jährige Betriebszugehörigkeit oder der Abschluss eines Versorgungsvertrags. Mithin habe jenseits des § 40 BAT ein Beihilfeanspruch für Betriebsrentner begründet werden sollen (Bl. 107 d.A). Dieser Anspruch sei auch nicht etwa inhaltsleer. Zwar gelte § 3 BeihilfeVO RLP [Beihilfeberechtigte Personen iSd. § 66 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 5 LBeamtG RLP] nicht für Arbeitnehmer, jedoch sehe § 1 Abs. 1 BeihilfeTV Rheinland-Pfalz vom 26. Mai 1964 vor, dass den Angestellten „in sinngemäßer Anwendung“ der BeihilfeVO RLP Beihilfe gewährt werde, solange das Arbeitsverhältnis fortbestehe. „Dieser Anspruch“ gelte auch während der Altersrente (Bl. 107 d.A). Auch seien die Voraussetzungen der Zusage im Schreiben vom 31. Mai 2000 (Bl. 110 d.A) erfüllt, denn der Kläger sei mehr als 20 Jahre bei der Beklagten bzw. deren Rechtsvorgängern beschäftigt gewesen, zum 1. April 2018 in den Ruhestand getreten und habe eine „Beihilfemöglichkeit“ vor dem Ruhestand gehabt. Rechtsfolge sei, dass der Kläger auch als Rentner Anspruch auf Beihilfe habe (Bl. 107 d.A). Die Höhe der Beihilfe (Beihilfesatz) richte sich dabei nach den Bestimmungen der BeihilfeVO Rheinland-Pfalz. Die in § 1 Abs. 1 BeihilfeTV RLP vorgesehene „sinngemäße“ Anwendung der BeihilfeVO RLP auf fortbestehende Arbeitsverhältnisse der Angestellten könne man nun so auslegen, dass der aktive Arbeitnehmer dem Beamten und der Rentner dem Ruhestandbeamten entspreche. Ruhestandsbeamte könnten nach „§ 57 Abs. 2 Satz 2“ BeihilfeVO RLP jedoch Beihilfe in Höhe von 70 % beanspruchen (Bl. 107a d.A). Eine Kürzung der Beihilfe müsse der Kläger nicht hinnehmen, denn § 58 Abs. 3 BeihilfeVO RLP sehe eine Kürzung nur vor, wenn der Arbeitgeber einen Zuschuss zum Krankenversicherungsbeitrag nach § 257 Abs. 2 SGB V leiste. Erhalte ein Rentner einen solchen Zuschuss nach § 106 Abs. 3 SGB VI aus den von ihm selbst zuvor eingezahlten Beiträgen von der Rentenversicherung, sehe § 58 Abs. 3 BeihilfeVO RLP keine Kürzung vor. Das sei auch sachgerecht, denn der Zuschuss der Rentenversicherung sei nur ein Prozentsatz der (geringen) Rentenleistung, im Fall des Klägers 187,75 Euro monatlich gegenüber dem Zuschuss nach § 257 Abs. 2 SGB V in Höhe von 323,02 Euro monatlich. Angesichts der ohnehin geringen Rente sei eine Kürzung der Beihilfe nicht sachgerecht (Bl. 107a d.A). Es werde bestritten, dass die von der Beklagten vorgelegten „Hinweise des Finanzministeriums“ in Baden-Württemberg zur Durchführung des BeihilfeTV Baden-Württemberg (Bl. 90 - 98 d.A) tatsächlich dem Text des Finanzministeriums entsprächen. Diese „Regelung“ greife aber für den Kläger als Rentner ein, soweit sie die „unveränderte Beihilfe nach Maßgabe der BVO" vorsehe (Bl. 107a d.A). Neben der individuellen Zusage an den Kläger im Schreiben vom 31. Mai 2000 (Bl. 110 d.A) habe „die Beklagte“ auch eine Gesamtzusage erklärt. Sie sei zunächst über die Richtlinie zur Unterstützungskasse der L. gewährt worden, die zuletzt im „an alle Mitarbeiter“ gerichteten Schreiben vom 27. November 1997 „überarbeitet“ (Bl. 11 d.A) worden sei. Dieses enthalte „einen unmittelbaren Bezug“ auf das Beihilferecht des Landes Rheinland-Pfalz. In dem (internen) Schreiben der L. vom 22. September 2015 (Bl. 121 d.A) habe die LB zudem erklärt, dass ein Beihilfeanspruch für Rentner bestehe und dieser besitzstandswahrend weitergeführt werde. Die BeihilfeVO RLP gelte für den Kläger weiter und sei auch nicht gemäß § 7 des Staatsvertrags vom 2. Mai 2008 durch die Bestimmungen des Landes Baden-Württemberg abgelöst worden, denn diese Bestimmung betreffe nicht Individualarbeitsverhältnisse (Bl. 109 d.A). Mit Schriftsatz vom 14. November 2019 (Bl. 128 d.A) erweiterte der Kläger die Klage subjektiv, aber inhaltlich identisch auf die C.. Im Kammertermin vor dem Arbeitsgericht am 5. Dezember 2019 hat der Kläger die Klage gegen die LB zurückgenommen (Bl. 170 d.A). Der Kläger hat zuletzt beantragt: 1. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger Beihilfe in Höhe von 50 % der seit dem 01.04.2018 entstandenen und entstehenden unterstützungsfähigen Aufwendungen gemäß den jeweils gültigen Bestimmungen der Beihilfeverordnung des Landes Rheinland-Pfalz zu gewähren. Hilfsweise zu Klageantrag zu 1): 2. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger Beihilfe in Höhe von 50 % der seit dem 01.04.2018 entstandenen und entstehenden unterstützungsfähigen Aufwendungen gemäß den jeweils gültigen Bestimmungen der Beihilfeverordnung des Landes Baden-Württemberg zu gewähren. Die Beklagte hat beantragt: Die Klage wird abgewiesen. Die Beklagte hat vorgetragen: Regelungszweck der Richtlinien der Unterstützungskasse sei es gewesen, eine quasi-beamtenrechtliche Versorgung [allein] für den Krankheitsfall zu bewirken. Nachdem § 405 RVO mit Wirkung zum 1. Januar 1971 (der spätere § 257 SGB V) jedoch einen Arbeitgeberzuschuss zu den Beiträgen einer privaten Krankenversicherung für die nicht pflichtversicherten Angestellten vorgesehen habe, den es für Beamte nicht in vergleichbarer Form gebe, sei zur Vermeidung einer sachgrundlosen Ungleichbehandlung der Beihilfesatz der derart bezuschussten Angestellten vom Beihilfe-Verordnungsgeber pauschal um 20 Prozentpunkte gekürzt worden. Diese Regelung sei auch in die Richtlinien der Unterstützungskasse der Landesbank Rheinland-Pfalz eingeflossen (vgl. Ziffer 5 Buchst. b der Richtlinien - Bl. 9 d.A). Die mit dem Rundschreiben der L. vom 27. November 1997 (Bl. 11 d.A) zum 1. Januar 1998 eingeführte neue Berechnung der Beihilfe nach dem „Beihilferecht des Landes Rheinland-Pfalz“ verweise unter Ziffer 1 der beigefügten Anlage zu den Beihilfesätzen - insoweit unstreitig - darauf, dass es bei der pauschalen Kürzung der Bemessungssätze verbleibe, wenn ein Arbeitgeberzuschuss zum Beitrag einer privaten Krankenversicherung gezahlt werde (Bl. 58 d.A). Die BeihilfeVO RLP regele in § 3 Abs. 1 den Kreis der beihilfeberechtigten Personen und betreffe allein Beamte und deren Angehörige im Sinne des § 66 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 5 LBeamtG RLP. Soweit die BeihilfeVO RLP vereinzelte Bestimmungen zu Arbeitsverhältnissen enthalte, wie zum Beispiel die Kürzungsregelung in § 58 Abs. 3 BeihilfeVO RLP, erkläre sich dies vor dem Hintergrund der Tarifverträge des öffentlichen Dienstes. So habe zum Beispiel § 40 BAT in der ab 1. September 1994 geltenden Fassung vorgesehen, dass auf Angestellte für die Gewährung von Beihilfen in Krankheits-, Geburts- und Todesfällen sowie von Unterstützungen „die bei dem Arbeitgeber jeweils geltenden Bestimmungen“ angewendet würden. Mit den „beim Arbeitgeber“ geltenden Bestimmungen sei auf die jeweilige Beihilfenverordnung Bezug genommen worden. Wer jedoch keine Arbeitsleistung erbringe, erhalte danach auch keine Beihilfe (vgl. LAG Rheinland-Pfalz 5. Dezember 2013 - 10 Sa 303/13 - juris). Damit habe auch der Rentner, dessen Arbeitsverhältnis beendet sei, keinen Anspruch auf Beihilfe, weshalb die Beihilfenverordnung konsequenterweise den Fall der Rentenbezieher auch nicht regele (Bl. 60 d.A). Das Schreiben der L. vom 31. Mai 2000 (Bl. 110 d.A) ändere daran nichts. Um eine an die gesamte Belegschaft gerichtete Gesamtzusage handele es sich hierbei schon deshalb nicht, weil es - insoweit unstreitig - ausdrücklich als „persönlich/vertraulich“ klassifiziert worden sei und offenbar angesichts der Schwärzung des Adressfeldes auch nicht an den Kläger gerichtet gewesen sei (Bl. 249, 60 d.A). Das Schreiben enthalte auch keinerlei Zusage, sondern warne lediglich vor dem Erlöschen des Beihilfeanspruchs mit Renteneintritt (Bl. 163 d.A). Der Staatsvertrag vom 2. Mai 2008 sehe vor, dass auf das Rechtsverhältnis des Klägers die Rechtsvorschriften des Landes Baden-Württemberg anzuwenden seien. Damit sei jedoch nicht etwa die Beihilfeverordnung des Landes Baden-Württemberg in Bezug genommen, die im übrigen nach § 2 BeihilfeVO BW ausschließlich für Beamte, Ruhestandsbeamte und deren Familienangehörige gelte, nicht jedoch für Arbeitnehmer oder Rentner. Für die Gewährung von Beihilfe im Krankheitsfall an Arbeitnehmer des öffentlichen Dienstes in Baden-Württemberg gelte für die bis 31. Dezember 1991 begonnenen Arbeitsverhältnisse der gemäß § 4 Abs. 5 TVG nachwirkende Tarifvertrag vom 26. Mai 1964 über die Gewährung von Beihilfen an Angestellte des Landes Baden-Württemberg (Bl. 87 - 89 d.A). Dieser regele allerdings lediglich die Beihilfe zu den krankheitsbedingten Aufwendungen der „Angestellten“, sehe also nicht die Beihilfegewährung an Rentner vor (Bl. 62 d.A). Als Normenvertrag schaffe er zwingendes Recht auch im Verhältnis zum Kläger. Die Regelung zum anwendbaren Recht in § 7 des Staatsvertrags erfasse auch die Individualarbeitsverhältnisse (Bl. 167 d.A). Selbst wenn aber dem Kläger von der L. eine Zusage zur Gewährung von Beihilfe über das Arbeitsverhältnis hinaus auch für die Zeit des Rentenbezugs erteilt worden wäre, so würde die - dann analoge - Anwendung des Beihilfetarifvertrags vom 26. April 1964 dem Kläger keinen Anspruch in der begehrten Höhe verschaffen. Denn der Kläger müsse dann seine Heilbehandlungskosten vollständig über seine private Krankenversicherung abrechnen [analog den gesetzlich Versicherten gemäß § 4 Abs. 1 Satz 1 BeihilfeTV] und könne nur für den sodann nicht erstattungsfähigen Teil seiner Aufwendungen Beihilfe beanspruchen. Mit einem solchen Vorgehen sei der Beihilfezusage der L. gegenüber dem Kläger ohne weiteres Genüge getan (Bl. 63 d.A). Nach dem Inhalt des KVBW-Schreibens vom 5. Dezember 2018 (Bl. 16 d.A) habe die LB den Kläger mit der Gewährung von Beihilfe in Höhe von 30 % der Aufwendungen während des Rentenbezugs aber sogar überobligatorisch besser gestellt. Die L. habe auf die tarifvertraglich angelegte Anrechnung [analog § 4 Abs. 1 Satz 1 BeihilfeTV] der Krankenversicherungsleistung auf die Heilbehandlungskosten verzichtet, aber im Gegenzug lediglich einen Beihilfesatz von 30 % - wie zuvor im aktiven Arbeitsverhältnis seitens der L. - an den Kläger geleistet (Bl. 63 d.A). Der Kläger könne seinen Anspruch nicht auf den Richtlinien der Unterstützungskasse aufbauen, denn diese sähen eine Kürzung des Beihilfesatzes um 25 % vor, was im Fall des Klägers (verheiratet, keine Kinder) bei einem Beihilfebemessungssatz von 50 % nach der Kürzung lediglich einen Anspruch in Höhe von 25 % ergebe. Selbst wenn sie in Bezug genommen worden wären, könne sich der Kläger nicht auf die BeihilfeVO RLP berufen, denn diese sehe eine Beihilfeberechtigung gemäß § 66 BeihilfeVO RLP nur für aktive Beamte vor, nicht jedoch für Rentner. Gleiches gelte für § 40 BAT, der zwar auf das Beihilferecht verweise, aber ein aktives Angestelltenverhältnis voraussetze und nicht im Rentenbezug greife (Bl. 66 d.A). Auch die BeihilfeVO-BW sehe für Rentner keine Ansprüche vor. Das gelte auch für den nachwirkenden BeihilfeTV Baden-Württemberg vom 26. Mai 1964 (Bl. 87 d.A), der ohnehin nur für Arbeitnehmer gelte und zudem die sinngemäße Anwendung der Beihilfevorschriften nur insoweit vorsehe, als „im Dienst befindliche“ Beamte Beihilfe beanspruchen können. Damit seien Rentenbezieher ausgeklammert (Bl. 66 d.A). Aber auch der vom Kläger vorgelegte BeihilfeTV Rheinland-Pfalz vom 26. Mai 1964 (Bl. 111 d.A) gelte nur für aktive Anstellungsverhältnisse, nicht für Rentner (Bl. 162 d.A). Weder aus den Beihilfeverordnungen noch aus den Beihilfetarifverträgen der beiden Bundesländer lasse sich deshalb eine Anspruchsgrundlage für den Kläger für einen Beihilfebemessungssatz in Höhe von 50 % innerhalb der Rentenzeit ableiten. Wenn der Kläger die BeihilfeVO RLP „sinngemäß“ auf seine Rentenzeit angewendet sehen will, so könne er sich hierfür nicht auf § 1 Abs. 1 BeihilfeTV Rheinland-Pfalz und auch nicht auf § 2 Abs. 1 BeihilfeTV Baden-Württemberg stützen, denn beide Tarifverträge seien nur auf „Angestellte“ anwendbar, „solange das Arbeitsverhältnis“ fortbestehe, aber nicht darüber hinaus. Eine sinngemäße Anwendung der BeihilfeVO RLP auf den Kläger scheide aus, da beide Tarifverträge keine Anwendung mehr finden, nachdem der Kläger in Rentenstand eingetreten sei (Bl. 162 d.A). Auch die Hinweise des Finanzministeriums Baden-Württemberg zur Durchführung des Beihilfetarifvertrags bezögen sich allein auf aktive Arbeitnehmer, nicht auf Rentner, weshalb es unter Ziffer 4.6 auch heiße (Bl. 120 / Bl. 149 d.A): „Nicht pflichtversicherte Arbeitnehmer, die keinen Anspruch...“. Der Kläger sei aber ab 1. April 2018 - unstreitig - kein Arbeitnehmer mehr (Bl. 163 d.A). Eine arbeitsvertragliche Zusage, die über das öffentlich-rechtliche Beihilferecht hinaus dem Kläger einen Anspruch in der geltend gemachten Höhe für die Zeit des Rentenbezugs verschaffe, bestehe nicht (Bl. 67 d.A). Der dem Kläger gewährte Beihilfesatz von 30 % sei auch nicht gleichheitswidrig. Ziel der Beihilfegewährung bei der L. sei es gewesen, die Angestellten bezüglich der Heilbehandlungskosten mit den Beamten gleichzustellen. Beamte erhielten im aktiven Dienst wie auch im Ruhestand stets dieselbe Beihilfeberechtigung, niemals jedoch einen Zuschuss zu ihren Krankenversicherungsbeiträgen durch den Dienstherrn. Der Kläger hingegen habe im aktiven Arbeitsverhältnis einen solchen Zuschuss gemäß § 257 Abs. 2 SGB V erhalten und deshalb die pauschale Kürzung seines Beihilfeanspruch um 20 Prozentpunkte gemäß § 58 Abs. 3 BeihilfeVO RLP hinnehmen müssen. Der Kläger übersehe, dass diese pauschale Kürzung des Beihilfesatzes auch im Rentenbezug gerechtfertigt sei, denn gemäß § 106 Abs. 3 SGB VI erhalte der Kläger weiterhin mit seiner Rente einen Beitragszuschuss zu den Krankenversicherungsbeiträgen ausgezahlt. Dieser werde zwar nicht mehr vom Arbeitgeber, sondern von der Rentenversicherung geleistet. Es wäre aber keine „quasi-beamtenrechtliche Versorgung“ mehr erreicht, wenn der Kläger - trotz Zuwendung der rentenversicherungsrechtlichen Leistung zu seinen Krankenversicherungsbeiträgen nunmehr einen ungekürzten Beihilfesatz beanspruchen könne. Die vom Kläger herangezogenen Beihilferegelungen erwähnten diesen rentenrechtlichen Zuschuss nach § 106 Abs. 3 SGB VI nur deshalb nicht, weil sie erkennbar ein aktives Dienstverhältnis voraussetzten. Die Gewährung eines ungekürzten Beihilfesatzes von 50 % trotz Zuwendung des Beitragszuschusses nach § 106 Abs. 3 SGB VI würde den Kläger gegenüber den Beamten ungerechtfertigt und gleichheitswidrig besserstellen (Bl. 69 d.A). Der Klage verhelfe auch nicht zum Erfolg, dass der Kläger mit Schriftsatz vom 14. November 2019 seine Begründung ausgetauscht habe, indem er nun argumentiere, die Beklagte zahle ihm keinen Zuschuss zu den Krankenversicherungsbeiträgen gemäß § 257 SGB V mehr und müsse deshalb eine höhere Beihilfe leisten, weil die Kürzungsvorschrift in § 58 Abs. 3 BeihilfeVO RLP vermeintlich eine Verhinderung von Doppelzahlungen durch den Arbeitgeber bezwecke. Diese Rechtsansicht des Klägers sei unzutreffend. Normzweck des § 257 SGB V sei die Gleichbehandlung von nichtversicherungspflichtigen Beschäftigten mit den versicherungspflichtig Beschäftigten, bei denen der Arbeitgeber nach Maßgabe des § 249 SGB V die Hälfte des Krankenkassenbeitrags zu tragen habe. Insoweit diene § 106 SGB VI der Gleichbehandlung der Rentner im Beitragsrecht der Krankenversicherung. Wenn die Rentenversicherung einen Teil des Krankenversicherungsbeitrags der versicherungspflichtigen Rentner trage, so solle ein gleicher wirtschaftlicher Vorteil in Form eines Rentenzuschusses nach § 106 SGB VI den freiwillig gesetzlich bzw. privat versicherten Rentnern zufließen. Mit einer Doppelzahlung des Arbeitgebers habe das alles nichts zu tun (Bl. 165 d.A). Es gehe im Bereich der Krankenfürsorge vielmehr um eine Gleichstellung mit den Beamten, die als solche keine Bezuschussung der Versicherungsprämien erhielten. Die Gleichstellungsgerechtigkeit bei den insoweit begünstigten Arbeitnehmern und Rentnern werde durch deren verringerten Beihilfebemessungssatz gewährleistet (Bl. 166 d.A). Mit Urteil vom 30. Januar 2020 - 9 Ca 811/19 - hat das Arbeitsgericht Mainz die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es - zusammengefasst - ausgeführt: Eine Anspruchsgrundlage für den begehrten Beihilfebemessungssatz von 50 % bestehe nicht. Die Richtlinien der Unterstützungskasse der L. gewährten dem Kläger maximal einen Beihilfebemessungssatz von 25 %. Das an alle Mitarbeiter gerichtete Schreiben vom 27. November 1997 (Bl. 11 d.A) habe diese Richtlinie zudem möglicherweise vollständig abgelöst. Dieses Schreiben richte sich jedoch an die aktiven Mitarbeiter mit Dienstbeginn vor dem 1. Januar 1992 und damit nicht an ehemals Beschäftigte im Ruhestand. Die in der dortigen Anlage genannten Bemessungssätze erfassten also den Kläger als Rentenempfänger nicht. Auch der in dem Schreiben enthaltene Verweis auf das „Beihilferecht des Landes Rheinland-Pfalz“ für die Belange der Beihilfeberechnung gebe dem Kläger keinen Anspruch, denn die BeihilfeVO RLP enthalte keine Vorschrift, die Beihilfe für nicht mehr im Arbeitsverhältnis befindliche Arbeitnehmer vorsehe. Auch die beiden Beihilfetarifverträge der Länder Rheinland-Pfalz und Baden-Württemberg vom 26. Mai 1964 bezögen sich allein auf aktive Arbeitnehmer, denn dort werde jeweils ausdrücklich der Bestand des Arbeitsverhältnisses zur Voraussetzung der Beihilfegewährung gemacht. Auch das Schreiben vom 31. Mai 2000 spreche dafür, die Gesamtzusage im Schreiben vom 27. November 1997 dahingehend zu verstehen, dass Voraussetzung für die Beihilfegewährung grundsätzlich der Bestand eines aktiven Arbeitsverhältnisses sei. Die frühere Arbeitgeberin des Klägers sei vom grundsätzlichen Erlöschen des Beihilfeanspruchs mit dem Eintritt in den Ruhestand ausgegangen. Auch der Hilfsantrag sei unbegründet. Das Arbeitsverhältnis des Klägers sei im Wege des Betriebsübergangs auf die Beklagte übergegangen, weshalb der Beihilfeanspruch des Klägers sich weiterhin unverändert nach der BeihilfeVO RLP errechne. Der Hilfsantrag sei aber auch abzuweisen, wenn die Beihilfe nach der BeihilfeVO BW zu berechnen sei, denn diese gewähre ebensowenig wie der Beihilfetarifvertrag Baden-Württemberg (Anlage B3 - Bl. 87 d.A) Beihilfeansprüche des Klägers als Rentenempfänger. Wegen der weiteren Einzelheiten der Begründung des Arbeitsgerichts wird auf die Entscheidungsgründe seines Urteils Bezug genommen (Bl. 177 ff. d.A). Gegen das ihm am 3. Juni 2020 zugestellte Urteil des Arbeitsgerichts hat der Kläger mit Schriftsatz vom 3. Juli 2020, beim Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz eingegangen am selben Tag, Berufung eingelegt und zugleich die Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis zum 3. September 2020 beantragt. Dem Antrag wurde entsprochen. Mit Schriftsatz vom 2. September 2020, beim Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz eingegangen am selben Tag, hat der Kläger die Berufung begründet. Hierzu trägt er im wesentlichen vor: Es sei zwischen den Parteien unstreitig, dass der Kläger im bestehenden Arbeitsverhältnis zunächst einen Beihilfeanspruch „entsprechend“ der BeihilfeVO RLP gehabt habe. Die Beklagte übernähme - unstreitig - bei Betriebsrentnern, die seit dem 1. Januar 1986 in die L. eingetreten seien und einen Anspruch auf Beihilfe hätten und in der gesetzlichen Kranken- oder Pflegeversicherung versichert seien, iRd. Beihilfe 50 % der ihnen im Geburts-, Krankheits- und Pflegefall entstehenden Kosten, die von der gesetzlichen Versicherung nicht getragen würden. Bei vergleichbaren Betriebsrentnern, die privat kranken- und pflegeversichert seien, gewähre die Beklagte dagegen nur Beihilfe von 30 % (Bl. 201 d.A): Der Rechtsvorgängerin der Beklagten habe allen Betriebsrentnern „im Rahmen einer Gesamtzusage“ einen Beihilfeanspruch gewährt, sofern sie (1) vor dem 1. Januar 2001 in die L. eingetreten seien und (2) zum Zeitpunkt des Ausscheidens mindestens 20 Jahre ununterbrochen bei der Bank beschäftigt gewesen seien (Bl. 203 d.A). Das an alle Mitarbeiter gerichtete Schreiben der L. vom 27. November 1997 (Bl. 11 d.A) enthalte eine Rechtsfolgenverweisung auf die jeweils gültigen Regelungen des „rheinland-pfälzischen Beihilferechts“. Dennoch sei nach der Fusion der beiden L. nicht mehr die BeihilfeVO RLP angewandt worden, sondern jene des Landes Baden-Württemberg. Die L. jedoch habe die Beihilfeberechtigten bei der Gewährung von Leistungen mit Ausnahme des Beitragssatzes so behandelt, als ob sie Beamte seien. Um dies festzuhalten, sei der Klageantrag im Berufungsverfahren angepasst worden (Bl. 204 d.A). Das Arbeitsgericht habe verkannt, dass sich sein - des Klägers - Anspruch seit Bezug der Altersrente ab dem 1. April 2018 aus der „Gesamtzusage“ im Schreiben vom 31. Mai 2000 (Bl. 110 d.A) ergebe, weil dieses Schreiben nicht anspruchsbeschränkend, sondern anspruchsbegründend formuliert sei. In diesem Schreiben sei erklärt worden, dass die Beihilfe „weiterbestehen“ solle. Damit habe es nicht zu einer Verschlechterung kommen sollen. Im Arbeitsverhältnis des Klägers habe „unstreitig ein Beihilfeanspruch von 50 %“ bestanden. Die pauschale Kürzung gemäß § 58 Abs. 3 BeihilfeVO RLP um 20 Prozentpunkte wolle gesetzlich und privat Versicherte gleichbehandeln. Der Kläger habe einen Beihilfebemessungssatz von 30 % sowie den Beitragszuschuss gemäß § 257 SGB V erhalten, den Beitragszuschuss jedoch mit dem Renteneintritt verloren. Die Beihilfe sei aber mit dem Renteneintritt entsprechend weiter zu gewähren. Mit dem Renteneintritt „lebe der allgemein gültige Beihilfesatz wieder auf“. Deshalb könnten auch Rentner einen Beihilfebemessungssatz von 50 % beanspruchen (Bl. 204 f. d.A). Zudem komme es zu einer Ungleichbehandlung, weil der Kläger als Rentenbezieher seinen Arbeitgeberzuschuss zu den Krankenversicherungsbeiträgen aus § 257 SGB V verliere und hierfür keine Kompensation erhalte. Während privatversicherte Rentner einen Beihilfebemessungssatz von 30 % erhielten, werde gesetzlich versicherten Rentnern ein Beihilfebemessungssatz von 50 % gewährt. Das Arbeitsgericht habe verkannt, dass dies zu einer willkürlichen Gruppenbildung führe (Bl. 205 d.A). Der Streit um die anwendbare Beihilfenverordnung sei letztlich von untergeordneter Bedeutung, da beide Verordnungen in den wesentlichen Zügen zu keinem anderen Ergebnis führten. Der Hilfsantrag sei gestellt worden, falls das Gericht einen Anspruch auf Beihilfe in Höhe von 50 % bejahe, dies aber nicht in entsprechender Anwendung der rheinland-pfälzischen Beihilferegelungen, sondern in entsprechender Anwendung der baden-württembergischen Beihilferegelungen. Eine Rechtsgrundlage für die entsprechende Anwendung der Beihilfeverordnung Baden-Württemberg sei indes nicht erkennbar. Den bis zum 31. Dezember 1985 eingetretenen Arbeitnehmern, mit denen ein Versorgungsvertrag abgeschlossen worden sei, werde von allen Rechtsnachfolgern der L. Beihilfe nach den Bemessungssätzen der BeihilfeVO RLP gewährt, also im Rentenfall „weitergewährt“. Bei dieser Personengruppe führe die Anwendung des Beihilferechts zu einer Erhöhung des Bemessungssatzes nach § 57 Abs. 1 BeihilfeVO RLP von 50 % auf 70 %. Die L. habe ab dem 1. Januar 1986 keine Versorgungsverträge mehr angeboten, jedoch „die Möglichkeit genutzt“, ihren Arbeitnehmern im Bereich der Krankenversicherung „eine Beihilferegelung“ anzubieten (ab 1995 ebenso für die Pflegeversicherung). Die bis zum 31. Dezember 1985 bestehenden Regelungen hätten also im Grundsatz für die Krankenversicherung weiterhin Anwendung finden sollen. Mit dem Schreiben vom 31. Mai 2000 habe die L. eine Gesamtzusage erklärt. Wenn die Beklagte aber behaupte, dieses Schreiben habe lediglich auf eine bestehende betriebliche Übung hingewiesen, so habe sich diese Übung „denknotwendig“ einheitlich auf Arbeitnehmer mit Versorgungsvertrag (Eintritt vor dem 1. Januar 1986) und solche ohne Versorgungsvertrag (Eintritt ab dem 1. Januar 1986) beziehen „müssen“. Eine betriebliche Übung habe es aber „denklogisch“ am 31. Mai 2000 nicht für die Arbeitnehmer der zweiten Gruppe (Eintritt ab 1. Januar 1986) geben können, weil zu diesem Zeitpunkt diese Mitarbeiter noch keine 20-jährige Betriebszugehörigkeit erreicht hätten, wie in dem Schreiben vom 31. Mai 2000 angesprochen. Die Beklagte gehe aber wohl davon aus, dass es eine betriebliche Übung im Sinne einer einheitlichen Regelung für Versorgungsvertragsempfänger wie auch für die (nur) Beihilfeempfänger gegeben habe: den Arbeitnehmern werde Beihilfe nach dem Eintritt in die Altersrente „weiter gewährt“. Da die Rechtsnachfolger der L. aber unter dem „Weitergewähren“ für die Versorgungsvertragsempfänger eine Anhebung des Beihilfebemessungssatzes von 50 % auf 70 % verständen, sei die Argumentation der Beklagten nicht nachvollziehbar, wenn sie meine, ein „Weiterführen“ schließe eine Erhöhung des Bemessungssatzes aus. Die Argumentation der Beklagten zu einer betrieblichen Übung stütze mithin eindeutig den geltend gemachten Anspruch des Klägers. Gehe man mit dem Schreiben vom 31. Mai 2000 von einer Gesamtzusage aus, die dann nur die ab dem 1. Januar 1986 eingetretenen Arbeitnehmer betreffe, so sei das Schreiben Anspruchsgrundlage und nicht nur Hinweis. „Weitergewähren“ könne dabei nicht bedeuten, dass die Leistungen verschlechtert würden. Vielmehr werde der Bemessungssatz entsprechend so gewährt, wie er nach der BeihilfeVO RLP zu bemessen wäre, nämlich mangels Kürzungsregelung ungekürzt mit 50 %. Notwendig sei es, den Sinn und Zweck der Beihilfegewährung zu betrachten. Es gehe um die Gleichstellung abhängig Beschäftigter des öffentlichen Dienstes in der Krankenversorgung mit den Beamten. Der Gesetzgeber sehe einen höheren Alimentationsbedarf für Pensionäre. Der höhere Beihilfesatz für Beamte gleiche deren geringeres Einkommen aus. Es sei aber keine Gleichbehandlung, wenn der Arbeitgeberzuschuss nach § 257 SGB V durch den Zuschuss der Rentenversicherung nach § 106 SGB VI abgelöst werde, denn letzterer sei deutlich niedriger, da er als Bemessungsgrundlage die deutlich niedrigere Rente habe. Nach unzutreffender Auffassung der Beklagten sei es eine Gleichbehandlung, wenn Pensionäre wegen verringerten Einkommens einen erhöhten Beihilfebemessungssatz bekämen, Rentner aber wegen verringerten Einkommens einen verringerten Zuschuss zur Krankenversicherung bekämen. Nach Sinn und Zweck der Regelung der Beihilfegewährung bedeute eine Gleichbehandlung, dass Arbeitnehmer mit Beihilfeanspruch mit dem Renteneintritt „von der Einkommensseite und der Seite der Zuschüsse zur Krankenversicherung“ nicht schlechter gestellt werden sollten als Beamte, bei denen niedrigere Einkommen nach der Pensionierung eine Besserstellung auf Seiten der Zuschüsse zur Krankenversicherung erfolgen müsse. Dabei bestehe die Besonderheit, dass die Arbeitgeberin mit dem Renteneintritt nicht mit höheren Kosten für Beihilfe belastet werde. Anders als die Berufungsbeklagte aber meine, werde sie mit Eintritt der Arbeitnehmer in die Altersrente nicht finanziell entlastet. Die BeihilfeVO RLP gelte im Vertragsverhältnis mit dem Kläger nicht kraft Gesetzes, sondern wegen einer arbeitsvertraglichen Rechtsgrundverweisung - sei es als betriebliche Übung oder als Gesamtzusage. Dieser vertragliche Anspruch sei gemäß § 2 Ziffer 3 des Staatsvertrags vom 2. Mai 2008 auf die Beklagte übergegangen. Der Kläger beantragt: „Auf die Berufung des s wird das Urteil des Arbeitsgerichtes Mainz vom 30.01.2020, 9 Ca 811/19, soweit es gegen Berufungsbeklagte ergangen ist, abgeändert. a. Es wird festgestellt, dass die Berufungsbeklagte verpflichtet ist, dem Beihilfe in Höhe von 50 % der seit dem 01.04.2018 entstandenen und entstehenden unterstützungsfähigen Aufwendungen in entsprechender Anwendung der jeweils gültigen Bestimmungen der Beihilfeordnung des Landes Rheinland-Pfalz zu gewähren, b. hilfsweise zu a. Es wird festgestellt, dass die Berufungsbeklagte verpflichtet ist, dem Beihilfe in Höhe von 50 % der seit dem 01.04.2018 entstandenen und entstehenden unterstützungsfähigen Aufwendungen in entsprechender Anwendung der jeweils gültigen Bestimmung der Beihilfeordnung des Landes Baden-Württemberg zu gewähren.“ Die Beklagte beantragt, die Berufung kostenpflichtig zurückzuweisen. Zur Verteidigung gegen die Berufung des Klägers wiederholt und vertieft die Beklagte ihr erstinstanzliches Vorbringen und verteidigt im übrigen die Entscheidung des Arbeitsgerichts. Der Kläger habe bereits erstinstanzlich die Begründung bezüglich der zutreffenden Anspruchsgrundlage ausgetauscht und versuche dies mit der Berufung erneut, indem er den Gleichbehandlungsgrundsatz bemühe. Zutreffend habe das Arbeitsgericht bereits ausgeführt, dass sämtliche vom Kläger angeführten Beihilfevorschriften eine Beihilfegewährung an Rentner nicht vorsähen. Mit der Gewährung eines Beihilfebemessungssatzes von 30 % führe die Beklagte vielmehr eine gängige Übung der gegenüber allen privat krankenversicherten und zuschussbegünstigten Betriebsrentnern der ehemaligen L. besitzstandswahrend nach dem hoheitlichen Akt der Integration in die LB fort. Sinn der seinerzeit gewährten Beihilfe sei es gewesen, die Arbeitnehmer des öffentlichen Dienstes in der Krankenfürsorge den Beamten gleichzustellen. Nachdem später indes den Arbeitnehmern gemäß § 257 SGB V ein Beitragszuschuss gewährt worden sei, habe man dies durch eine Minderung des Beihilfesatzes der Arbeitnehmer pauschal ausgleichen müssen. Unzutreffend sei die Rechtsauffassung des Klägers, wonach auch angesichts des Beitragszuschusses nach § 106 Abs. 3 SGB VI eine pauschale Kürzung des Beihilfebemessungssatzes von 50 % auf 30 % nicht erfolgen dürfe, weil die BeihilfeVO RLP nur den Zuschuss gemäß § 257 SGB V für laufende Arbeitsverhältnisse kenne und weil es nicht zu einer Entlastung des Arbeitgebers bei der Beihilfeverpflichtung kommen dürfe, wenn dieser den Beitragszuschuss nicht mehr selbst zahle. Damit verkenne der Kläger jedoch den Sinn des Beitragszuschusses. Es gehe nicht um eine Vermeidung von Doppelzahlungen des Arbeitgebers, sondern um die Gleichstellung der Arbeiter des öffentlichen Dienstes mit den Beamten. Normzweck des § 257 SGB V wie auch des § 106 SGB VI sei die Gleichbehandlung der nichtversicherungspflichtigen Beschäftigten mit den versicherungspflichtigen Beschäftigten in der Krankenversicherung. Die pauschale Kürzung der Beihilfe bei Personen, die einen Zuschuss zu ihren Krankenversicherungsbeiträgen erhalten - gleich durch wen -, sei vom Zweck der Beihilfegewährung gedeckt und zwingend erforderlich, um Arbeitnehmer und Rentner nicht gegenüber Beamten und Ruhestandsbeamten besserzustellen, die keine Zuschüsse zu den Krankenversicherungsbeiträgen erhielten (Bl. 225 d.A). Die Berufungsbegründung setze sich nicht ausreichend mit dem arbeitsgerichtlichen Urteil auseinander, soweit dieses das Schreiben vom 31. Mai 2000 als bloßen Hinweis eingeordnet habe und insoweit nicht von einer Gesamtzusage ausgehe. Zudem sei in dem Schreiben nur von einer „Beihilfemöglichkeit ab dem Ruhestand“ gesprochen worden, nicht aber von einer bestimmten Höhe des Beihilfebemessungssatzes (Bl. 227 d.A). Nachdem weder das Schreiben vom 31. Mai 2000 als vermeintliche Gesamtzusage noch die Beihilfeverordnungen dem Kläger einen Anspruch in der geltend gemachten Höhe verschafften, bemühe er nun den Gleichbehandlungsgrundsatz, wenn er behaupte, „die Beklagten“ übernähmen bei Betriebsrentnern, die seit dem 1. Januar 1986 in die L. eingetreten seien und Anspruch auf Beihilfe hätten und in der gesetzlichen Kranken- oder Pflegeversicherung versichert seien, iRd. Beihilfe 50 % der ihnen entstehenden Krankheitskosten, die von der gesetzlichen Versicherung nicht getragen würden. Bei vergleichbaren Betriebsrentnern, die privat kranken- und pflegeversichert seien, gewährten „die Beklagten“ hingegen Beihilfe von 30 %. Dieser neue Begründungsansatz sei nicht stichhaltig, denn die Unterscheidung knüpfe an die Beihilfefähigkeit an und habe bereits während des aktiven Arbeitsverhältnisses des Klägers gegolten. Der Gleichbehandlungsgrundsatz komme von vornherein nicht zum Tragen, weil Mitarbeiter der ehemaligen L., die nach dem Stichtag 31. Dezember 1991 eingetreten seien, überhaupt keine Beihilfezusage mehr erhalten hätten - weder für die aktive Beschäftigung noch für die Rentenzeit. Die vom Kläger gebildeten Gruppen seien auch nicht vergleichbar: die Leistungen an pflichtversicherte Krankenkassenmitglieder einerseits und privatversicherte Beschäftigte andererseits unterschieden sich bereits im Umfang. Während für pflichtversicherte Mitglieder einer gesetzlichen Krankenkasse sämtliche Heil- und Behandlungskosten von der Krankenkasse zu tragen seien (Sachleistungsprinzip), erstatte die private Krankenversicherung nichtpflichtversicherter Mitglieder dem vereinbarten Versicherungsumfang gemäß lediglich einen Teil der Heil- und Behandlungskosten, so dass die Beihilfe in allen Behandlungsfällen einen erheblichen Teil der Kosten (zwischen 70 % und 30 %) aufbringen müsse. Zudem sei der Leistungskatalog bei Privatpatienten bekanntlich deutlich umfangreicher. Überdies sei die Unterscheidung zwischen diesen beiden Gruppen auch nicht von der Beklagten als Arbeitgeberin getroffen worden, sondern vom gesetzlichen System der Krankenversicherung (Sachleistungsprinzip vs. Kostenübernahmeprinzip). Durch den Renteneintritt des Klägers habe sich nichts geändert: stets habe er einen Zuschuss zu seinen Krankenversicherungsbeiträgen erhalten (§ 257 SGB V / § 106 SGB VI), was er zu Unrecht ausblende. Auch die im übrigen begehrte Feststellung könne der Kläger nicht durchsetzen, denn insbesondere das Schreiben vom 27. November 1997 teile lediglich mit, dass die Berechnung nach dem Beihilferecht des Landes Rheinland-Pfalz erfolge, nicht jedoch, dass Beihilfe generell in entsprechender Anwendung der jeweils gültigen Bestimmungen der Beihilfeverordnung des Landes Rheinland-Pfalz zu gewähren sei. Aufgrund des Staatsvertrags vom 2. Mai 2008 gelte zudem das Beihilferecht des Landes Baden-Württemberg (Bl. 231 d.A). Mit dem Hinweis auf die Versorgungsvertragsinhaber versuche der Kläger, sich mit einer Personengruppe zu vergleichen, mit der er nicht vergleichbar sei. Die ab dem 1. Januar 1986 neueingetretenen Arbeitnehmer hätten von der L. zwar weiterhin einen Beihilfeanspruch erhalten, der aber nur „im Grundsatz“ dem bisherigen Beihilferecht gefolgt sei. Das zeige ein Blick in die „Richtlinien für die Gewährung von einmaligen Unterstützungen aus der Unterstützungskasse der L.“. Diesen hätten schon damals nur einheitliche Bemessungssätze für Beschäftigte und Rentner vorgesehen (Ziffer 7 der Richtlinien). Und schon damals habe die Richtlinie bei den Privatversicherten eine Reduzierung des Beihilfesatzes um 20 Prozentpunkte vorgesehen, sofern diese einen Beitragszuschuss vom Arbeitgeber erhalten hätten bzw. um 25 Prozentpunkte bei Rentnern mit Beitragszuschuss vom Rentenversicherungsträger (Ziffer 5 Buchst. c Alt. 2). Der Kläger zitiere aus dem Schreiben vom 27. November 1997 falsch, denn dort sei nur mitgeteilt worden, dass die Berechnung der Beihilfe nach dem Beihilferecht des Landes Rheinland-Pfalz erfolge. Das zeige auch die Anlage zu diesem Schreiben. Beihilferegelungen für Rentner enthalte das Schreiben vom 27. November 1997 aber nicht. Beihilferegelungen für Rentner fänden sich auch nicht in den landesrechtlichen Beihilfeverordnungen und den Beihilfetarifverträgen, die allesamt nur die Beihilfe der aktiven Beschäftigten regelten. Eine privatrechtliche Beihilfe wolle, wie die Beihilfetarifverträge, eine Gleichstellung der Angestellten im öffentlichen Dienst mit den Beamten erreichen, allerdings nur „quasi“: ein Angestellter werde beihilferechtlich nicht zum Beamten. Deshalb verbiete sich die vom Kläger angestrebte Automatik, wonach er schon deshalb einen höheren Bemessungssatz erhalten müsse, weil ihn auch der pensionierte Beamte und mit ihm der Versorgungsvertragsempfänger erhalte. Das Versorgungswerk der L. sei jedoch - unstreitig - bereits mit dem 31. Dezember 1985 und damit vor Beschäftigungsbeginn des Klägers am 1. Januar 1986 geschlossen worden. Nach den ab dem 1. Januar 1986 geltenden Beihilferegelungen erhielten beihilfeberechtigte Rentner aber niemals denselben Beihilfebemessungssatz der Versorgungsvertragsempfänger. Auch eine betriebliche Übung dahingehend, dass bei Erstellung des Schreibens vom 31. Mai 2000 Personen wie dem Kläger eine Beihilfe im Ruhestand gezahlt werde, könne es nicht gegeben haben, weil es zu diesem Zeitpunkt noch keine Beschäftigten gegeben habe, welche die Voraussetzungen erfüllten. Eine Übung habe allein insoweit bestanden, als die L. den aktiv Beschäftigten eine Beihilfe gewährt habe. Eine Übung, den Beschäftigen ohne Versorgungsvertrag im Ruhestand ausschließlich einen Beihilfesatz von 50 % oder gar 70 % zu gewähren, habe es nie gegeben. Wenn der Kläger schließlich darauf abstelle, im Schreiben vom 31. Mai 2000 sei mitgeteilt worden, dass Beihilfe „weiterbestehe“, so könne er daraus nicht eine Erhöhung seines Beihilfesatzes von 30 % auf 50 % ableiten. Wenn der Kläger zuletzt - unsubstantiiert - behaupte, „die Beklagten“ gewährten „Betriebsrentnern“, die seit dem 1. Januar 1986 bei der L. eingestellt worden seien und als gesetzlich Versicherte Anspruch auf Beihilfe hätten, eine Beihilfe von 50 % zu den Kosten, die von der gesetzlichen Krankenversicherung nicht getragen würden, so vergleiche der Kläger hier Äpfel mit Birnen. Mitglieder der gesetzlichen Krankenversicherung bezögen Sachleistungen, für die (mit Ausnahme bei Zahnersatz) schon tatsächlich keine Beihilfe gewährt werden könne. Das Gros der Krankheitskosten werde im Wege der Sachleistungen von der gesetzlichen Krankenversicherung getragen und nicht von den Patienten. Deshalb könne eine Beihilfe von 50 % der Kosten, die die gesetzliche Krankenkasse nicht trage, nicht mit 50 % aller Kosten einer ambulanten und stationären Heilbehandlung vergleichen werden. Deshalb verbiete sich ein Vergleich der Gruppe der gesetzlich Krankenversicherten mit den privat Krankenversicherten. Selbst wenn die L. der vom Kläger genannten Gruppe für die nicht von der gesetzlichen Krankenversicherung übernommenen Leistungen eine Beihilfe von 50 % zuerkannte hätte, führe dies nicht zu einem pauschalen Beihilfesatz von 50 % für alle. Auch nach dem staatlichen Beihilferecht (§ 58 Abs. 3 BeihilfeVO RLP) erhalte der Beschäftigte immer nur den ermäßigten Beihilfesatz für die Kostenerstattung, wenn er einen Zuschuss zu den Versicherungsbeiträgen erhalte. Dieser Grundsatz könne nach Renteneintritt nicht anders sein. Der Kläger blende auch aus, dass er - im Gegensatz zum Beamten - im Ruhestand einen Beitragszuschuss gemäß § 106 Abs. 3 SGB VI erhalte. Deshalb sei es systemgerecht, für Nicht-Beamte sowohl in der Zeit der aktiven Beschäftigung als auch in der Rentenzeit einen niedrigeren Beihilfebemessungssatz anzuwenden, da sie sonst gegenüber Beamten pauschal begünstigt würden, was nicht Regelungszweck der Beitragszuschüsse nach § 257 SGB V und § 106 SGB VI sei. Der Systemgerechtigkeit entspreche es vielmehr, dass die Beklagte niemals Rentenempfängern einen höheren Beihilfesatz gewährt habe als zu Zeiten der aktiven Beschäftigung. Wegen des Sach- und Streitstands im übrigen wird auf den gesamten Akteninhalt, insbesondere auf die Schriftsätze nebst Anlagen sowie die Sitzungsprotokolle verwiesen.