Urteil
3 AZR 764/12
BAG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Der arbeitsrechtliche Gleichbehandlungsgrundsatz begründet Ansprüche nur zwischen Arbeitnehmern in vergleichbarer Lage; Besserstellungen von Nichtarbeitnehmern begründen keine Ansprüche.
• Eine vom Arbeitgeber getroffene Gruppendifferenzierung ist nur unzulässig, wenn sie sachfremd oder willkürlich ist; maßgeblich ist der Regelungszweck und dessen Geeignetheit zur Erreichung des Zwecks.
• Eine einmalige oder vereinzelte Besserstellung Dritter wirkt nicht zu Gunsten anderer benachteiligter Arbeitnehmer, wenn die Begünstigung als Einzelfall zu werten ist.
Entscheidungsgründe
Keine Verpflichtung zur automatischen 2,2%-Jahresanpassung bei nicht vergleichbarer Gruppe • Der arbeitsrechtliche Gleichbehandlungsgrundsatz begründet Ansprüche nur zwischen Arbeitnehmern in vergleichbarer Lage; Besserstellungen von Nichtarbeitnehmern begründen keine Ansprüche. • Eine vom Arbeitgeber getroffene Gruppendifferenzierung ist nur unzulässig, wenn sie sachfremd oder willkürlich ist; maßgeblich ist der Regelungszweck und dessen Geeignetheit zur Erreichung des Zwecks. • Eine einmalige oder vereinzelte Besserstellung Dritter wirkt nicht zu Gunsten anderer benachteiligter Arbeitnehmer, wenn die Begünstigung als Einzelfall zu werten ist. Der Kläger, ehemaliger Leiter des Finanz- und Rechnungswesens, bezog seit 1.1.2006 Betriebsrente aus einer Einzelzusage der Beklagten zu 1. Im April 2008 verschickte die Beklagte zu 1. ein Schreiben, wonach bestimmte Empfänger ihrer Einzelzusagen die Rente jährlich um 2,2 % erhöht bekommen sollten; diese Zusage richtete sich überwiegend an noch aktive Mitglieder des Führungskreises. Der Kläger war zum Zeitpunkt des Schreibens bereits ausgeschieden und erhielt es nicht. Einige aktive und ein ausgeschiedener Arbeitnehmer wurden begünstigt. Der Kläger begehrte unter Berufung auf den arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz die Feststellung und Zahlung einer jährlichen Erhöhung um 2,2 %, die Beklagten beantragten Klageabweisung. Das Arbeitsgericht wies ab, das Landesarbeitsgericht gab statt; das BAG hob das Landesurteil auf. • Klagezulässigkeit: Feststellungsanträge sind nach §256 ZPO zulässig und der Kläger hat Feststellungsinteresse, weil mit der Entscheidung der Streit endgültig beseitigt wird. • Anwendungsbereich des Gleichbehandlungsgrundsatzes: Dieser schützt nur Arbeitnehmer gegenüber anderen Arbeitnehmern in vergleichbarer Lage; Begünstigungen von Nichtarbeitnehmern (z. B. Geschäftsführern) begründen keine gleichbehandlungsrechtlichen Ansprüche. • Gruppenbildung und Differenzierung: Eine zulässige Gruppenbildung liegt vor, wenn Vergünstigungen nach einem allgemeinen Prinzip gewährt werden; Differenzierungen sind nur unzulässig, wenn sie sachfremd oder willkürlich sind. • Erforderlichkeit der Darlegung: Hat der Arbeitgeber Gründe für unterschiedliche Behandlung, muss er diese offengelegen und substantiiert darlegen, damit deren Rechtfertigung geprüft werden kann. • Sachliche Rechtfertigung im Streitfall: Die Beklagte differenzierte danach, ob Empfänger im April 2008 noch aktiv im Arbeitsverhältnis standen; dies verfolgte den legitimen Zweck, Betriebszugehörigkeit zu fördern und Führungskräfte zu binden, und war geeignet und angemessen. • Einzelfallbegünstigung: Die einmalige Begünstigung eines bereits ausgeschiedenen Arbeitnehmers stellt eine Ausnahme dar und begründet für andere ausgeschiedene Arbeitnehmer keinen Gleichbehandlungsanspruch. • Anwendbarkeit auf den Kläger: Der Kläger war im April 2008 nicht Mitglied des Führungskreises und bezog bereits Rente; er gehörte nicht zur begünstigten Gruppe aktiver Arbeitnehmer und kann daher die 2,2%-Anpassung nicht verlangen. Die Revisionen der Beklagten wurden stattgegeben, das Urteil des Landesarbeitsgerichts aufgehoben und die Berufung des Klägers zurückgewiesen. Der Kläger hat keinen Anspruch auf eine jährliche Erhöhung seiner Betriebsrente um 2,2 % aus dem arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz, weil er nicht zu der im April 2008 begünstigten, noch aktiven Gruppe von Führungskräften gehörte und die Differenzierung der Beklagten sachlich gerechtfertigt war. Die vereinzelte Begünstigung eines ausgeschiedenen Arbeitnehmers stellt nur einen Ausnahmefall dar und begründet keinen Anspruch zugunsten des Klägers. Die Beklagten tragen die Kosten des Berufungs- und Revisionsverfahrens.