Urteil
8 Sa 485/19
Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz 8. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:LAGRLP:2020:0908.8SA485.19.00
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Leitsätze
1. Gemäß § 301 Abs 1 S 1 ZPO darf das Gericht durch Teilurteil entscheiden, wenn von mehreren in einer Klage geltend gemachten Ansprüchen nur der eine oder nur ein Teil eines Anspruchs oder bei erhobener Widerklage nur die Klage oder die Widerklage zur Endentscheidung reif ist. Zulässig ist ein Teilurteil dann, wenn voneinander teilbare Streitgegenstände vorliegen, der dem Teilurteil zugrundeliegende Streitgegenstand entscheidungsreif ist und - als ungeschriebenes Tatbestandsmerkmal - die Unabhängigkeit des Teilurteils von der Entscheidung des Reststreits (Gebot der Widerspruchsfreiheit) gegeben ist.(Rn.66)
2. Ein Teilurteil darf nur ergehen, wenn die Gefahr einander widersprechender Entscheidungen ausgeschlossen ist. Eine solche Gefahr besteht insbesondere, wenn in dem Teilurteil eine Frage entschieden wird, die sich im weiteren Verfahren über die sonstigen Ansprüche oder Anspruchsteile noch einmal stellt oder stellen kann. Dies gilt auch, soweit es um die Möglichkeit einer unterschiedlichen Beurteilung von bloßen Urteilselementen geht, die weder in Rechtskraft erwachsen noch das Gericht gemäß § 318 ZPO für das weitere Verfahren binden. Es genügt hier eine Präjudizialität, die besteht, wenn der durch Teilurteil beschiedene und der noch rechtshängige Anspruch von gemeinsamen Vorfragen abhängt. Es reicht aus, dass es zu einer widersprechenden Entscheidung (erst) infolge einer späteren Änderung der Beurteilung durch das entscheidende Gericht oder einer abweichenden Beurteilung durch das Rechtsmittelgericht kommen kann.(Rn.67)
Tenor
1. Auf die Berufung des Klägers wird das Teilurteil des Arbeitsgerichts Koblenz vom 30. Oktober 2019 - 12 Ca 1615/19 - aufgehoben und die Sache zur einheitlichen Entscheidung - auch über die Kosten des Berufungsverfahrens - zurückverwiesen.
2. Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Gemäß § 301 Abs 1 S 1 ZPO darf das Gericht durch Teilurteil entscheiden, wenn von mehreren in einer Klage geltend gemachten Ansprüchen nur der eine oder nur ein Teil eines Anspruchs oder bei erhobener Widerklage nur die Klage oder die Widerklage zur Endentscheidung reif ist. Zulässig ist ein Teilurteil dann, wenn voneinander teilbare Streitgegenstände vorliegen, der dem Teilurteil zugrundeliegende Streitgegenstand entscheidungsreif ist und - als ungeschriebenes Tatbestandsmerkmal - die Unabhängigkeit des Teilurteils von der Entscheidung des Reststreits (Gebot der Widerspruchsfreiheit) gegeben ist.(Rn.66) 2. Ein Teilurteil darf nur ergehen, wenn die Gefahr einander widersprechender Entscheidungen ausgeschlossen ist. Eine solche Gefahr besteht insbesondere, wenn in dem Teilurteil eine Frage entschieden wird, die sich im weiteren Verfahren über die sonstigen Ansprüche oder Anspruchsteile noch einmal stellt oder stellen kann. Dies gilt auch, soweit es um die Möglichkeit einer unterschiedlichen Beurteilung von bloßen Urteilselementen geht, die weder in Rechtskraft erwachsen noch das Gericht gemäß § 318 ZPO für das weitere Verfahren binden. Es genügt hier eine Präjudizialität, die besteht, wenn der durch Teilurteil beschiedene und der noch rechtshängige Anspruch von gemeinsamen Vorfragen abhängt. Es reicht aus, dass es zu einer widersprechenden Entscheidung (erst) infolge einer späteren Änderung der Beurteilung durch das entscheidende Gericht oder einer abweichenden Beurteilung durch das Rechtsmittelgericht kommen kann.(Rn.67) 1. Auf die Berufung des Klägers wird das Teilurteil des Arbeitsgerichts Koblenz vom 30. Oktober 2019 - 12 Ca 1615/19 - aufgehoben und die Sache zur einheitlichen Entscheidung - auch über die Kosten des Berufungsverfahrens - zurückverwiesen. 2. Die Revision wird nicht zugelassen. Die Berufung des Klägers ist zulässig. Ob sie in der Sache auch begründet wäre, kann noch nicht entschieden werden, weil dem Berufungsgericht nicht die gesamte Tatsachengrundlage des erstinstanzlichen Rechtsstreits vorgelegt wurde; insbesondere ist dem Berufungsgericht der dem Kläger vom Arbeitsgericht nachgelassene Schriftsatz nicht bekannt. Zudem ist derselbe Lebenssachverhalt für die Widerklage in der ersten Instanz und zugleich für die Klage in der zweiten Instanz streitentscheidend. Das angegriffene Teilurteil war deshalb nach Anhörung der Parteien - ausnahmsweise - aufzuheben und der Rechtsstreit an das Arbeitsgericht zurückzuverweisen. A. Die Berufung des Klägers ist gemäß §§ 8 Abs. 2, 64 Abs. 1 und Abs. 2 Buchst. b ArbGG statthaft. Sie ist gemäß §§ 66 Abs. 1, 64 Abs. 6 ArbGG, 519 Abs. 1 und 2, 520 Abs. 1 und 3 ZPO iVm. § 11 Abs. 4 Satz 2 ArbGG in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt und ebenso begründet worden. B. Ob die Berufung auch begründet ist, wofür angesichts des unstreitigen Vorbringens zu den umgebuchten Reparaturkosten (Fräse W1, Seriennummer 00.00.0000) allerdings derzeit nichts spricht, kann das Berufungsgericht nicht abschließend entscheiden. Da die Tatsachengrundlage für die angegriffene Kündigung im Berufungsverfahren dieselbe Tatsachengrundlage ist, die derzeit noch erstinstanzlich der Widerklageforderung zugrunde liegt, musste zunächst entschieden werden, ob der Rechtsstreit einheitlich vom Arbeitsgericht oder vom Berufungsgericht zu behandeln sein wird. Auf übereinstimmende Anregung der Parteien wurde der Rechtsstreit gemäß § 64 Abs. 6 ArbGG, § 538 Abs. 2 Satz 1 Nr. 7 ZPO an das Arbeitsgericht zurückverwiesen, damit der Streitstoff angesichts der wirtschaftlich erheblich höheren Bedeutung des erstinstanzlichen Streitgegenstands (Widerklage über 431.471,00 Euro) und der besonderen Komplexität der Schadensersatzklage über zwei mögliche Tatsacheninstanzen ohne die Gefahr einander widersprechender Entscheidungen aufgearbeitet werden kann. Im einzelnen: I. Die angegriffene Entscheidung erging unzulässigerweise als Teilurteil. 1. Gemäß § 301 Abs. 1 Satz 1 ZPO darf das Gericht durch Teilurteil entscheiden, wenn von mehreren in einer Klage geltend gemachten Ansprüchen nur der eine oder nur ein Teil eines Anspruchs oder bei erhobener Widerklage nur die Klage oder die Widerklage zur Endentscheidung reif ist. Zulässig ist ein Teilurteil dann, wenn voneinander teilbare Streitgegenstände vorliegen, der dem Teilurteil zugrundeliegende Streitgegenstand entscheidungsreif ist und - als ungeschriebenes Tatbestandsmerkmal - die Unabhängigkeit des Teilurteils von der Entscheidung des Reststreits (Gebot der Widerspruchsfreiheit) gegeben ist. a) Es entspricht ständiger Rechtsprechung, dass ein Teilurteil neben der Teilbarkeit des Streitgegenstands voraussetzt, dass die Entscheidung über den Teil unabhängig davon sein muss, wie über den Rest des noch anhängigen Streitgegenstands entschieden wird (BGH 12. April 2016 - XI ZR 305/14 - Rn. 29; BAG 29. Juni 2017 - 8 AZR 189/15 - Rn. 41). Ein Teilurteil darf nur ergehen, wenn die Gefahr einander widersprechender Entscheidungen ausgeschlossen ist. Eine solche Gefahr besteht insbesondere, wenn in dem Teilurteil eine Frage entschieden wird, die sich im weiteren Verfahren über die sonstigen Ansprüche oder Anspruchsteile noch einmal stellt oder stellen kann. Dies gilt auch, soweit es um die Möglichkeit einer unterschiedlichen Beurteilung von bloßen Urteilselementen geht, die weder in Rechtskraft erwachsen noch das Gericht gemäß § 318 ZPO für das weitere Verfahren binden. Es genügt hier eine Präjudizialität, die besteht, wenn der durch Teilurteil beschiedene und der noch rechtshängige Anspruch von gemeinsamen Vorfragen abhängt. Es reicht aus, dass es zu einer widersprechenden Entscheidung (erst) infolge einer späteren Änderung der Beurteilung durch das entscheidende Gericht oder einer abweichenden Beurteilung durch das Rechtsmittelgericht kommen kann (vgl. BGH 12. April 2016 - XI ZR 305/14 - Rn. 29; BAG 17. April 2013 - 4 AZR 361/11 - Rn. 12; Zöller/Feskorn 33. Aufl. ZPO § 301 Rn. 12 mwN). b) So lag der Fall auch hier. Die Tatsachengrundlage der Kündigungsgründe (Pflichtverletzungen iRd. § 626 Abs. 1 BGB) im Berufungsverfahren ist dieselbe Tatsachengrundlage, die der Widerklage (Pflichtverletzungen iRd. § 280 Abs. 1 BGB / § 823 Abs. 2 BGB iVm. § 266 StGB) im erstinstanzlichen Verfahren vor dem Arbeitsgericht zugrunde liegt. Wenn nun aber in zwei verschiedenen Instanzen ein einheitlicher Lebenssachverhalt in demselben Rechtsverhältnis der Parteien bewertet werden muss, so besteht die Gefahr einander widersprechender Entscheidungen schon deshalb, weil nicht ausgeschlossen werden kann, dass der Sachvortrag der Parteien in den beiden Instanzen unterschiedlich ausfällt. Auch kann nicht ausgeschlossen werden, dass das Arbeitsgericht einen einheitlichen Lebenssachverhalt als Pflichtverletzung iSd. § 626 Abs. 1 BGB bzw. § 280 Abs. 1 BGB anders einordnet als das Berufungsgericht. Im vorliegenden Fall bedeutet das zum Beispiel, dass mit dem erstinstanzlich nachgelassenen Schriftsatz für die Klägerseite neue Angriffs- oder Verteidigungsmittel vorgebracht werden können, ohne dass das Berufungsgericht hiervon Kenntnis erlangt. Damit würde sich der einheitliche Lebenssachverhalt vor dem Arbeitsgericht anders darstellen als vor dem Berufungsgericht, etwa indem einzelne Vorgänge (Pflichtverletzungen) des einheitlichen Lebenssachverhalts dort bestritten und hier unbestritten sind. Hinzu kommt, dass mit der zulässigen und uneingeschränkten Berufung des Klägers der gesamte Streitstoff der ersten Instanz dem Berufungsgericht zur Entscheidung angefallen ist (vgl. Gruber/Stöbe NZA 2018, 826 [827]; BAG 18. September 2019 - 5 AZR 240/18 - Rn. 27; BGH 27. September 2006 - VIII ZR 19/04 - Rn. 16). Deshalb hat das Berufungsgericht auch diejenigen Kündigungsgründe in Betracht zu ziehen, die das Arbeitsgericht seiner Entscheidung nicht zugrunde gelegt hat. Sollte das Berufungsgericht beispielsweise eine weitere Pflichtverletzung des Klägers darin sehen, dass dieser in der E-Mail vom 26. März 2019 ohne erkennbaren Anlass zu Lasten der Beklagten seine Einkaufspreise gegenüber der W.. GmbH heraufgesetzt hat, so könnte der erstinstanzlich nachgelassene Schriftsatz hierzu bereits neuen Sachvortrag enthalten oder der Lebenssachverhalt vom Arbeitsgericht im Rahmen der Widerklage ohne weiteres anders gewürdigt werden. Damit besteht die Gefahr einander widersprechender Entscheidungen insbesondere auch in den Punkten, die das Arbeitsgericht bislang - aus seiner Sicht konsequent - nicht behandelt hat. Das Berufungsgericht wäre dann aber zur Vermeidung einander widersprechender Entscheidungen gehindert, diese Punkte nun aufzugreifen und mit materieller Rechtskraftwirkung über diese Kündigungsgründe zu entscheiden. 2. Es konnte vorliegend auch nicht angenommen werden, dass das Arbeitsgericht in dem Teilurteil zumindest stillschweigend zugleich über den Grund des Schadensersatzanspruchs der Widerklage gemäß § 301 Abs. 1 Satz 2 ZPO entschieden hat (dazu Zöller/Feskorn 33. Aufl. § 301 Rn. 17). Das gilt schon deshalb, weil das Arbeitsgericht ausdrücklich mit Blick auf den Schriftsatznachlass der Klägerseite zur gesamten Widerklage ein Teilurteil gefasst hat und damit auch nicht schon über den Grund der Widerklageforderung entscheiden wollte/konnte, ohne den klägerischen Anspruch auf rechtliches Gehör zu verletzen (vgl. Seite 21 des Urteils zu III der Gründe = Bl. 408 d.A). Für dieses Verständnis spricht erneut, dass alle erstinstanzlich vorgetragenen denkbaren Kündigungsgründe der Berufungsinstanz angefallen sind, auch solche, zu denen das Arbeitsgericht keine Rechtsausführungen vorgenommen hat. Sollte das Berufungsgericht einen dieser Gründe für durchgreifend halten (zB die vom Kläger veranlassten vier Preiserhöhungen in der E-Mail vom 26. Februar 2019 zu Lasten der Beklagten), so besteht erneut die Gefahr widersprechender Entscheidungen. 3. Damit bestanden für das Berufungsgericht grds. drei Möglichkeiten der weiteren Verfahrensgestaltung (vgl. Schwab/Weth ArbGG 5. Aufl. § 68 Rn. 21): - Aufhebung des Teilurteils und Zurückverweisung gemäß § 64 Abs. 6 ArbGG, § 537 Abs. 1 Satz 2 Nr. 7 ZPO, - An-Sich-Ziehen der Widerklage in das Berufungsverfahren durch Beschluss der Kammer (vgl. BAG 20. Februar 2014 - 2 AZR 864/12 - Rn. 23; BAG 24. November 2004 - 10 AZR 169/04 - zu B I 4 c aa der Gründe; BAG 12. August 1993 - 6 AZR 553/92 - juris-Rn. 36), - Abwarten der erstinstanzlichen Entscheidung zur Widerklage und nach erfolgter Berufung ggf. Verbindung zum vorliegenden Verfahren gemäß § 147 ZPO. Demgegenüber war die Abtrennung des Kündigungsschutzantrags von dem Widerklageverfahren gemäß § 145 ZPO vorliegend nicht angezeigt. Denn ob eine solche Prozesstrennung zur Vermeidung eines unzulässigen Teilurteils oder gar zu dessen Heilung zulässig ist, ist schon im Grundsatz streitig (Toussaint, FD-ZVR 2012, 334281; aA OLG Hamm 15. November 2011 - I-2 U 65/11 - NJW 2012, 1743). Vorliegend kam hinzu, dass gemäß § 145 Abs. 2 ZPO die Abtrennung einer Klage von einer Widerklage ausgeschlossen ist, wenn zwischen beiden ein rechtlicher Zusammenhang iSd. § 33 ZPO zB in Gestalt eines einheitlichen Lebenssachverhalts besteht (Zöller/Greger 33. Aufl. ZPO § 145 Rn. 8; Zöller/Schultzky 33. Aufl. ZPO § 33 Rn. 4) Auf eine ermessensfehlerhafte Abtrennung wiederum könnte die Revision gegen das Berufungsurteil gestützt werden, wenn sich die durch das Urteil beschwerte Partei gerade auf eine Unzulässigkeit der Abtrennung beruft (vgl. BGH 6. Juli 1995 - I ZR 20/93 - NJW 1995, 3120, OLG Naumburg 28. Februar 2002 - 3 U 51/01 - zu I der Gründe, NJOZ 2002, 2429). Vor diesem Hintergrund hat das Gericht im Berufungstermin den Parteien Gelegenheit zur Erörterung des für sachdienlich gehaltenen weiteren Vorgehens gegeben. Die Parteien haben übereinstimmend darauf hingewiesen, dass das wirtschaftliche Interesse an der erstinstanzlich verbliebenen Widerklage mit einem Wert von 431.471,00 Euro gegenüber dem Berufungsverfahren erheblich höher ist und der Sachverhalt sehr wahrscheinlich ein inhaltlich anspruchsvolles Sachverständigengutachten zur Ermittlung der Marktwerte der betroffenen Gebrauchtmaschinen erforderlich machen könnte, sofern der doppelte subjektive Tatbestand der Arbeitnehmerhaftung hinsichtlich der einzelnen Positionen - beispielsweise anhand der Übersichten zur auffälligen Begünstigung der W.. GmbH durch den Kläger im Vergleich zu seinen sonstigen (deutlich erfolgreicheren) Vertriebstätigkeiten im Verhältnis zu den übrigen Marktteilnehmern - erkennbar ist. Beide Parteien haben hierzu mitgeteilt, dass angesichts der wirtschaftlichen Bedeutung der Widerklage und der Komplexität des Schadensersatzanspruchs eine Aufarbeitung über zwei Tatsacheninstanzen für vorzugswürdig gehalten wird. Dem standen Rechtsgründe nicht entgegen. § 68 ArbGG hindert die Zurückverweisung vorliegend nicht, weil der dort angesprochene Mangel im Verfahren nur ein solcher iSd. § 537 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO ist (vgl. LAG Rheinland-Pfalz 5. Dezember 2018 - 2 Sa 46/17 - BeckRS 2018, 42491 Rn. 51 ff.; BAG 20. Februar 2014 - 2 AZR 248/13 - Rn. 29; Schwab/Weth 5. Aufl. § 68 ZPO Rn. 2, 4 mwN). Auch eines förmlichen Antrags der Parteien bedurfte die vorliegende Zurückverweisung nach § 537 Abs. 2 Satz 1 Nr. 7 ZPO nicht (Schwab/Weth 5. Aufl. § 68 ZPO Rn. 1). Während einfach gelagerte und wirtschaftlich eher unbedeutende Aspekte, wie zB die Entfernung einer Abmahnung aus der Personalakte, aus der ersten Instanz in das zweitinstanzliche Kündigungsschutzverfahren zur einheitlichen Entscheidung gezogen werden können (vgl. LAG Rheinland-Pfalz 31. Mai 2016 - 6 Sa 308/15 - zu A II 1.2 der Gründe, BeckRS 2016, 110820), verbietet sich das vorliegend ausnahmsweise angesichts der hohen wirtschaftlichen Bedeutung und Komplexität des erstinstanzlichen Streitgegenstands. II. Eine Kostenentscheidung war nicht zu treffen. Sie konnte denknotwendig nicht ergehen, weil mit dem vorliegenden Urteil keine Entscheidung in der Sache getroffen wurde, sondern die Kündigungsschutzanträge nebst der im Berufungsverfahren eingeführten Klageerweiterung zur - einheitlichen - Sachentscheidung an das Arbeitsgericht verwiesen wurden. Insofern hat der Kläger zwar einen gewissen Erfolg erzielt, jedoch bislang keine Sachentscheidung herbeigeführt. Es ist noch offen, welche Partei iSd. § 97 Abs. 1 ZPO unterliegt (vgl. auch MünchKomm/Schulz 5. Aufl. ZPO § 97 Rn. 17). III. Da die Voraussetzungen des § 72 Abs. 2 ArbGG nicht vorliegen, war die Revision nicht zuzulassen. Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer außerordentlichen, hilfsweise ordentlichen Verdachts- und Tatkündigung. Der 1968 geborene Kläger war bei der Beklagten bzw. deren Rechtsvorgängerin auf der Grundlage des Arbeitsvertrags vom 15. Dezember 1999 seit dem 1. Februar 2000 als Vertriebsmanager beschäftigt. Seine Aufgabe bestand im Handel mit gebrauchten Straßenbaumaschinen. Die Beklagte betreibt in C-Stadt mit mehr als 2000 Mitarbeitern die Serienfertigung von Straßenbaumaschinen (Kaltfräsen, Kaltrecycler). Bei ihr besteht ein Betriebsrat. Sie bildet gemeinsam mit vier ebenfalls im Maschinenbau tätigen Schwesterunternehmen den Unternehmensverbund W. G.. Die zur W. G. gehörenden Unternehmen vertreiben ihre Produkte über 55 jeweils rechtlich eigenständige Vertriebs- und Servicegesellschaften, die intern als „Niederlassungen“ bezeichnet werden. Neben dem Vertrieb von neuen Maschinen nehmen sowohl die Beklagte als auch die Niederlassungen gebrauchte Maschinen in Zahlung und vertreiben diese weiter, vorzugsweise an Endkunden, aber bei Bedarf auch innerhalb des Konzerns. In Einzelfällen werden Gebrauchtmaschinen auch unabhängig vom Abschluss von Verträgen über den Neukauf von Maschinen durch die Klägerin oder die Niederlassungen in Zahlung genommen. Die Fräse W1., Seriennummer 00.00.0000, wurde im Januar 2019 von der W. O. B. GmbH (künftig auch: W.. GmbH) für 85.000,- Euro an die Beklagte verkauft. Nachdem die Maschine sodann am 18. Februar 2019 aus England zur Beklagten an den Standort C-Stadt transportiert worden war, stellte sich vor Ort heraus, die sie erhebliche Schäden aufwies und reparaturbedürftig war. Der Kläger erklärte deshalb gegenüber der W.. GmbH mit Schreiben vom 7. März 2019 den Rücktritt vom Kaufvertrag. Gleichwohl veranlasste der Kläger die Reparatur der Maschine wegen eines akuten Ölverlusts. Die Kosten dieser Reparatur, über deren Höhe die Parteien streiten, wurden vom Kläger jedoch nicht etwa der W.. GmbH in Rechnung gestellt, sondern auf seine Veranlassung hin auf eine andere, der W.. verkaufte Fräse W2. mit der Seriennummer 11.11.1111 umgebucht, ohne dies in Form einer Kaufpreiserhöhung gegenüber der W.. GmbH dort einzustellen. Die Fräse W2 wurde vielmehr zu einem unveränderten Festpreis von 225.000,- Euro an die W.. GmbH verkauft (Bl. 71 d.A). Im April 2019 wurde die im Controlling tätige Mitarbeitern N. damit beauftragt, eine globale Auswertung über die Entwicklung von Gebrauchtmaschinenpreisen und Gebrauchtmaschinenmargen innerhalb der W. G. vorzunehmen. Hierbei stieß sie auf Unregelmäßigkeiten. Am 14. Mai 2019 kam es zu einem Personalgespräch mit dem Kläger über die ermittelten Unregelmäßigkeiten, W..ei die Einzelheiten des Gesprächs streitig sind. Mit Schreiben vom 20. Mai 2019, dem Kläger übergeben am selben Tag, erklärte die Beklagte die außerordentliche fristlose Kündigung, hilfsweise die ordentliche Kündigung zum 31. Dezember 2019. Hiergegen wendet sich der Kläger mit der am 5. Juni 2019 beim Arbeitsgericht Koblenz eingereichten Klage. Der Kläger hat vorgetragen: Kündigungsgründe lägen nicht vor. Die ordnungsgemäße Anhörung des Betriebsrats werde mit Nichtwissen bestritten. Soweit die Beklagte ihm im Rahmen seiner Vertriebstätigkeit eine auffällige Bevorzugung der W.. GmbH vorwerfe, könne dies die Kündigung nicht tragen. Sofern es für die Beklagte zu Verlustgeschäften mit der W.. GmbH gekommen sei, müsse man zugleich berücksichtigen, dass der Kläger insgesamt gesehen zugunsten der Beklagten erfolgreich und mit Gewinn gearbeitet habe. Wenn die Beklagte ihm vorhalte, er habe seine eigenen konzerninternen Wertansätze für gebrauchte Straßenbaumaschinen überboten, wenn diese betreffenden Maschinen ihm später von der W.. GmbH zum Kauf angeboten worden seien, so verkenne die Beklagte, dass er nie objektive Bewertungen der betreffenden Maschinen vorgenommen habe, sondern lediglich Kaufangebote an konzernangehörige Gesellschaften abgegeben habe. Zwischen diesen Kaufangeboten und dem letztlich erfolgten Erwerb derselben betreffenden Maschinen über die W.. lägen teilweise Zeiträume bis zu 1,5 Jahren, weshalb seine Kaufangebote für den später erfolgten Ankauf von der W.. nicht aussagekräftig seien. Im Kammertermin vor dem Arbeitsgericht am 30. Oktober 2019 hat der Kläger Schriftsatznachlass auf den jüngsten beklagtenseitigen Schriftsatz vom 25. Oktober 2019 beantragt. Der Kläger hat zudem beantragt: 1. Es wird festgestellt, dass das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis nicht durch die außerordentliche Kündigung vom 20. Mai 2019 beendet wurde. 2. Es wird festgestellt, dass das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis auch nicht durch die hilfsweise ausgesprochene ordentliche Kündigung der Beklagten vom 20. Mai 2019 beendet wird. Die Beklagte hat beantragt: Die Klage wird abgewiesen. Im Wege der Widerklage hat die Beklagte beantragt: „Der Kläger und Widerbeklagte wird verurteilt, an die Klägerin 431.471,00 Euro netto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Zustellung der Widerklage zu zahlen.“ Der Kläger hat beantragt: Die Widerklage wird abgewiesen. Die Beklagte hat vorgetragen: Der Kläger habe im Rahmen seiner Vertriebstätigkeit zahlreiche wirtschaftlich nachteilige, teilweise wirtschaftlich sinnlose Geschäfte mit der W.. GmbH zu Lasten der Beklagten vorgenommen und damit seine Vermögensbetreuungspflicht eklatant verletzt. Die Zeugin N. habe diesbezüglich im April 2019 zahlreiche auffällige Geschäftsvorfälle aus dem Zeitraum Januar bis April 2019 entdeckt. Wegen des Verdachts der Untreue sei die Kündigung vom 20. Mai 2019 wirksam. Aufgrund derselben Vorfälle bestünde auch ein Schadensersatzanspruch in Höhe der Widerklageforderung. So habe der Kläger in fünf Fällen auf Anfrage von Niederlassungen der W. G. Wertschätzungen für zum Verkauf anstehende Gebrauchtmaschinen abgegeben und mitgeteilt, dass er die Maschinen zu dem von ihm genannten Preis aufkaufen wolle. Die Maschinen seien dann aber aus unbekannten Gründen an die W.. GmbH verkauft worden, von welcher der Kläger dieselben Maschinen jeweils kurz darauf zu einem höheren Preis angekauft habe. Das stelle sich für fünf Vorfälle wie folgt dar, W..ei unerklärlich sei, wieso trotz des Zeitablaufs zwischen Wertschätzung und Ankauf durch den Kläger für die Gebrauchtmaschinen ein höherer Preis zu Lasten der Beklagten gezahlt worden sei. Die Wertdifferenz sei der vom Kläger zu ersetzende Schaden: Maschine Wertansatz durch den Kläger Ankaufpreis, den der Kläger der W.. GmbH zahlte Kompaktfräse W3, Seriennummer 01.23.4567 165.000,- Euro 185.000,- Euro Kompaktfräse W4, Seriennummer 01.23.9999 50.000,- bis 55.000,- Euro 75.000,- Euro Kompaktfräse W5, Seriennummer 98.76.5432 95.000,- Euro 105.000,- Euro Kompaktfräse W5, Seriennummer 98.76.5433 99.000,- Euro 105.000,- Euro Kompaktfräse W4, Seriennummer 01.23.8888 95.000,- Euro 108.000,- Euro In folgenden weiteren Fällen habe der Kläger Gebrauchtmaschinen zu deutlich überhöhten Preisen zu Lasten der Beklagten von der W.. GmbH angekauft: Hinsichtlich der Kompaktfräse W2, Seriennummer 55.55.5555, habe der Kläger einen Schaden von 50.000,- Euro verursacht, weil die Maschine zu einem Neupreis von 301.000,- Euro an einen türkischen Endkunden verkauft, aber später bei einem Zeitwert von nur 285.000,- Euro vom Kläger über die W.. GmbH für 335.000,- Euro als Gebrauchtmaschine zurückgekauft worden sei, obwohl sie wegen der Dieselgrenzwerte im Raum der EU nicht weiterverkäuflich sei. Hinsichtlich der Fräse W6, Seriennummer 88.88.8888, habe der Kläger einen Schaden von 20.000,- Euro verursacht, weil er diese nicht zum Angebotspreis von 145.000,- Euro direkt von der französischen Firma S. gekauft habe, sondern über die W.. GmbH für 165.000,- Euro, obwohl ihm das Angebot der Firma S. bekannt gewesen sei. Hinsichtlich der Fräse W1i, Seriennummer 66.66.6666, habe der Kläger einen Schaden von 10.000,- Euro verursacht, weil er ausweislich seiner E-Mail vom 26. März 2019 (Bl. 112 f. d.A) gegenüber der W.. GmbH mitgeteilt habe, dass er diese Maschine für 120.000,- Euro kaufen wolle, nachdem die W.. GmbH mit E-Mail vom 25. März 2019 gegenüber dem Kläger ihren Einkaufspreis mit 110.000,- Euro beziffert habe (Bl. 61 d.A; unklar blieb, ob in der E-Mail der Einkaufspreis „der W.. GmbH“ oder ein vorab besprochener Einkaufspreis der Beklagten gemeint sei). Der Schaden ergebe sich daraus, dass der Kläger diese Maschine angekauft habe, obwohl er keine Abnehmer dafür gehabt habe. Hinsichtlich der Fräse W2i, Seriennummer 44.44.4444, habe der Kläger einen Schaden von mindestens 10.000,- Euro verursacht, weil er ausweislich seiner E-Mail vom 26. März 2019 (Bl. 112 f. d.A) gegenüber der W.. GmbH mitgeteilt habe, dass er diese Maschine für 230.000,- Euro kaufen wolle, nachdem die W.. GmbH mit E-Mail vom 25. März 2019 gegenüber dem Kläger den Einkaufspreis „der Beklagten“ (Bl. 62 d.A; unklar blieb, ob in der E-Mail der Einkaufspreis „der W.. GmbH“ oder ein vorab besprochener Einkaufspreis der Beklagten gemeint sei) mit 220.000,- Euro beziffert habe. Hinsichtlich der Kompaktfräse W5, Seriennummer 20.20.2020, habe der Kläger einen Schaden von 31.000,- Euro verursacht, weil die Beklagte diese Maschine für 134.000,- Euro von der Firma W. P. habe ankaufen können, dies jedoch auf Veranlassung des Klägers hin letztlich unterblieben sei. Der Kläger habe vielmehr veranlasst, dass die Maschine von der Beklagten dann zu einem Betrag von 165.000,- Euro von der W.. GmbH abgekauft worden sei. Hinsichtlich der Fräse W2i, Seriennummer 30.30.3030, habe der Kläger einen Schaden von 110.000,- Euro verursacht, weil er die Fräse mit 850 Betriebsstunden zu einem Preis von 355.000,- Euro für die Beklagte zurückgekauft habe, obwohl ihr Neupreis lediglich 308.173,- Euro und der Zeitwert lediglich 245.000,- Euro betragen habe. Der Schaden ergebe sich daraus, dass der Kläger diese Maschine angekauft habe, obwohl er keine Abnehmer dafür gehabt habe. Hinsichtlich der Fräse W2i, Seriennummer 40.40.4040, habe der Kläger einen Schaden von mindestens 5.400,- Euro verursacht, weil er ausweislich seiner E-Mail vom 26. März 2019 (Bl. 112 f. d.A) gegenüber der W.. GmbH mitgeteilt habe, dass er diese Maschine für 130.000,- Euro kaufen wolle, nachdem die W.. GmbH mit E-Mail vom 25. März 2019 gegenüber dem Kläger „einen Preis“ (Bl. 62 d.A; unklar blieb, ob in der E-Mail der Einkaufspreis „der W.. GmbH“ oder ein vorab besprochener Einkaufspreis der Beklagten gemeint sei) von 122.000,- Euro und Transportkosten von 2.600,- Euro angegeben habe. Die Maschine habe bislang nicht weiterveräußert werden können. Hinsichtlich des Kaltrecyclers W., Seriennummer 00.WW0000, habe der Kläger einen Schaden von mindestens 43.704,- Euro verursacht, indem er die defekte Maschine für 132.000,- Euro von der W.. GmbH angekauft habe, die Maschine sodann für 12.504,- Euro habe instandsetzen lassen und die so aufbereitete Maschine für nur 100.800,- Euro mit einem zusätzlichen Kaufpreisverlust von 31.200,- Euro an die W.. GmbH zurückverkauft habe. Hinsichtlich der Reparatur der Fräse W1, Seriennummer 00.00.0000, habe der Kläger durch die Umbuchung der Reparaturkosten auf die zum Festpreis von 225.000,- Euro an die W.. GmbH verkaufte Fräse W2 mit der Seriennummer 11.11.1112 der Beklagten einen Schaden in Höhe der Reparaturkosten von 19.078,- Euro verursacht (Bl. 71 d.A). Schließlich habe der Kläger seine Vermögensbetreuungspflicht gegenüber der Beklagten auch dadurch verletzt, dass er - mindestens vier näher benannte - Gebrauchtmaschinen im Bestand der Beklagten nicht selbst vermarktet, sondern dies der W.. GmbH überlassen. Diese habe die betreffenden Maschinen auf internet-Portalen zum Verkauf angeboten, obwohl sich die Maschinen nicht in deren Bestand befunden hätten (Bl. 72 d.A). Zudem habe der Kläger eine Kundenanfrage aus Polen vom 21. Mai 2018 bezüglich einer gebrauchten Fräse W6 nicht zutreffend beantwortet, obwohl sich mehrere derartige Maschinen zu diesem Zeitpunkt im Bestand der Beklagten befunden hätten. Vielmehr habe der Kläger - insoweit unstreitig - mit E-Mail vom 22. Mai 2018 geantwortet, er könne eine Maschine nicht anbieten, eine Maschine befinde sich aber im Bestand der W.. GmbH (Bl. 75 d.A). In dem Personalgespräch vom 14. Mai 2019 sei der Kläger umfassend zu allen Vorfällen mit Ausnahme der Fräse W6, Seriennummer 88.88.8888, wegen des Verdachts von Pflichtverletzungen und unter Mitteilung der Kündigungsabsicht angehört worden. Der Kläger habe Stellung genommen, aber den Sachverhalt nicht weiter aufgeklärt. Daraufhin habe die Beklagte am 16. Mai 2019 den Betriebsrat zur beabsichtigten außerordentlichen hilfsweise ordentlichen Verdachts- wie auch Tatkündigung mit Schreiben vom selben Tag (Bl. 134 ff. d.A) angehört. Am 17. Mai 2019 habe der Betriebsrat beschlossen, den beabsichtigten Kündigungen zuzustimmen. Zu dem Vorfall mit der Fräse W6, Seriennummer 88.88.8888, sei der Betriebsrat nachträglich angehört worden. Mit Teilurteil vom 30. Oktober 2019 - 12 Ca 1615/19 - hat das Arbeitsgericht Koblenz zunächst allein über die Klage entschieden und diese abgewiesen. Hinsichtlich der Widerklage hat es eine Sachentscheidung noch zurückgestellt, damit dem Kläger nochmals rechtliches Gehör gewährt werden konnte. Zur Begründung hat es - zusammengefasst - ausgeführt: Die angegriffene außerordentliche Kündigung sei jedenfalls aus zwei Gründen schon als Tatkündigung wirksam. Zum einen habe der Kläger die Reparaturkosten an der Fräse W1 mit der Seriennummer 00.00.0000, die zu diesem Zeitpunkt nicht mehr zum Fuhrpark der Beklagten gehört habe, unter pflichtwidriger Ausnutzung seiner Position nicht etwa der W.. GmbH in Rechnung gestellt, sondern auf eine Maschine gebucht, die später an die W.. GmbH verkauft worden sei, ohne dass die Reparaturkosten auf den Kaufpreis aufgeschlagen worden seien. Damit habe der Kläger die Reparaturkosten pflichtwidrig buchhalterisch verschleiert und die Beklagte in Höhe von fast 20.000,- Euro geschädigt. Zum anderen habe der Kläger pflichtwidrig die bereits gebrauchte Fräse W2 mit der Seriennummer 55.55.5555 zu einem 10 % über dem Neupreis liegenden Preis angekauft, ohne zumindest Abnehmer für das Gerät zu haben, und damit das Vermögen der Beklagten geschädigt. Auf die weiteren vorgetragenen Pflichtverletzungen des Klägers komme es deshalb nicht mehr an. Die Kündigungserklärungsfrist des § 626 Abs. 2 BGB habe die Beklagte gewahrt, denn hierfür sei nicht auf die Kenntnis der Controllingmitarbeiterin N. abzustellen, sondern auf die Kenntnis der - kündigungsberechtigten - Geschäftsführung. Auch der Betriebsrat sei ordnungsgemäß angehört worden. Über die Widerklage habe nicht abschließend entschieden werden können, weil dem Kläger hierzu Schriftsatznachlass habe gewährt werden müssen. Es sei durch Teilurteil zu entscheiden gewesen, weil der Rechtsstreit nicht zur Gänze entscheidungsreif gewesen sei. Gründe iSd. § 301 Abs. 2 ZPO, die dem Erlass eines Teilurteils entgegenständen, seien nicht ersichtlich. Wegen der weiteren Einzelheiten der Begründung des Arbeitsgerichts wird auf die Entscheidungsgründe seines Urteils Bezug genommen (Bl. 388 ff. d.A). Gegen das ihm am 14. November 2019 zugestellte Teilurteil des Arbeitsgerichts hat der Kläger mit Schriftsatz vom Montag, den 16. Dezember 2019, beim Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz eingegangen am selben Tag, Berufung eingelegt. Auf den am 9. Januar 2020 eingereichten Antrag des Klägers wurde die Frist zur Begründung der Berufung bis zum 14. Februar 2020 verlängert. Mit Schriftsatz vom 14. Februar 2020, beim Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz eingegangen am selben Tag, hat der Kläger seine Berufung begründet. Zur Begründung seiner Berufung trägt der Kläger im wesentlichen vor: Das Arbeitsgericht habe mit der Bejahung zweier Kündigungsgründe als erwiesene Taten zugleich mit Blick auf die Widerklage fehlerhaft die Voraussetzungen für einen Schadensersatzanspruch dem Grunde nach bejaht und zudem zu Unrecht ein strafrechtlich relevantes Verhalten des Klägers festgestellt. Da es aber an einer vorsätzlichen Verletzung der Vermögensbetreuungspflicht sowie an einer wissentlichen Schädigung durch den Kläger fehle, sei die Berufung geboten. Die vom Arbeitsgericht herangezogenen Gründe rechtfertigten die Kündigung nicht. Hinsichtlich der anderweitig verbuchten Reparaturkosten an der Fräse W1 habe der Kläger vorgehabt, die Forderung im Rahmen der nächsten Möglichkeit, dh bei einer Transaktion durch Berücksichtigung beim Preis zu berechnen. Seitens der Werkstatt habe man ihm als zu erwartende Reparaturkosten einen Schätzbetrag von 1.500,- Euro genannt. Als die Kosten auf die an die W.. GmbH verkaufte Fräse W2 gebucht worden seien, habe er die endgültigen Reparaturkosten noch nicht gekannt und daher sei die Rechnung gegenüber der W.. GmbH für die Fräse W2 am 4. April 2019 ohne Aufschlag für die erfolgte Reparatur an der Fräse W1 erstellt worden (Bl. 441 ff. d.A). Soweit die Beklagte ihm einen überteuerten Ankauf der Fräse W2, Seriennummer 55.55.5555, aus der Türkei vorhalte, habe es sich nicht um einen überhöhten Einkaufspreis gehandelt. Das Arbeitsgericht dürfe das auch nicht ohne weitere Anhaltspunkte annehmen, weil in dem niedrigen Neupreis auch besondere Rabatte enthalten gewesen sein könnten und zudem die Besonderheiten des türkischen Marktes für Straßenbaumaschinen berücksichtigt werden müssten, den er durch den strategischen Ankauf von Gebrauchtmaschinen zugunsten des Neumaschinenabsatzes der Beklagten habe beeinflussen wollen (Bl. 446 ff. d.A). Auch sonstige Kündigungsgründe bestünden nicht, insbesondere nicht in den erstinstanzlich von der Beklagten gerügten An- und Verkäufen des Klägers, die zugleich Grundlage der Widerklage seien (Bl. 455 - 468 d.A). Der Kläger beantragt: 1. In Abänderung des angefochtenen Teil-Urteils des Arbeitsgerichts Koblenz vom 30. Oktober 2019, Aktenzeichen - 12 Ca 1615/19 - wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien weder durch die außerordentliche Kündigung im Schreiben vom 20. Mai 2019 noch durch die hilfsweise ausgesprochene ordentliche Kündigung im Schreiben vom 20. Mai 2019 aufgelöst worden ist und dass es über den 20. Mai 2019 hinaus auf unbestimmte Zeit fortbesteht. 2. Im Falle des Obsiegens mit dem Feststellungsantrag: Die Beklagte wird verurteilt, den Kläger zu unveränderten Bedingungen in seiner bisherigen Funktion als Vertriebsmanager weiter zu beschäftigen. Die Beklagte beantragt: Die Berufung wird zurückgewiesen. Zur Verteidigung gegen die Berufung des Klägers wiederholt und vertieft die Beklagte ihr erstinstanzliches Vorbringen und verteidigt im übrigen die Entscheidung des Arbeitsgerichts. Wegen des Sach- und Streitstands im übrigen wird auf den gesamten Akteninhalt, insbesondere auf die Schriftsätze nebst Anlagen sowie die Sitzungsprotokolle verwiesen.