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Urteil

5 Sa 203/22

Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz 5. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:LAGRLP:2023:0119.5Sa203.22.00
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Leitsätze
1. Bei der grundsätzlichen Teilbarkeit des Streitgegenstands darf ein Teilurteil (§ 301 Abs 1 S 1 ZPO) nur ergehen, wenn die Gefahr einander widersprechender Entscheidungen - auch infolge abweichender Beurteilung durch das Rechtsmittelgericht - ausgeschlossen ist. Eine Gefahr widersprechender Entscheidungen ist insbesondere dann gegeben, wenn in einem Teilurteil über eine Frage zu entscheiden ist, die sich aufgrund der materiell-rechtlichen Verzahnung von prozessual selbständigen Ansprüchen im weiteren Verfahren über diese Ansprüche noch einmal stellt oder stellen kann. Ein Teilurteil darf nur ergehen, wenn der weitere Verlauf des Prozesses die zu treffende Entscheidung unter keinen Umständen mehr berühren kann.(Rn.23) 2. Bei einer isolierten Entscheidung über die Wirksamkeit einer Kündigung besteht die Gefahr sich widersprechender Entscheidungen, da zwischen prozessual selbständigen Ansprüchen eine materiell-rechtliche Verzahnung bestehen kann.(Rn.24) 3. Im Gegensatz zu den für den Zivilprozess geltenden Vorschriften sind im arbeitsgerichtlichen Verfahren neue Angriffs- und Verteidigungsmittel im zweiten Rechtszug grundsätzlich zu berücksichtigen und nur unter den in § 67 Abs 1 bis Abs 4 ArbGG normierten Voraussetzungen ausgeschlossen.(Rn.28) 4. Im Arbeitsgerichtsprozess ist eine Zurückverweisung an das erstinstanzliche Gericht wegen eines Mangels im Verfahren zwar nach § 68 ArbGG grundsätzlich unzulässig. Eine solche kommt jedoch ausnahmsweise in Betracht, wenn das Arbeitsgericht ein unzulässiges Teilurteil erlassen hat.(Rn.30)
Tenor
1. Auf die Berufung der Beklagten wird das Teilurteil des Arbeitsgerichts Mainz vom 10. März 2022, Az. 9 Ca 1037/21, aufgehoben. Die Sache wird zur einheitlichen Entscheidung - auch über die Kosten des Berufungsverfahrens - an das Arbeitsgericht zurückverwiesen. 2. Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Bei der grundsätzlichen Teilbarkeit des Streitgegenstands darf ein Teilurteil (§ 301 Abs 1 S 1 ZPO) nur ergehen, wenn die Gefahr einander widersprechender Entscheidungen - auch infolge abweichender Beurteilung durch das Rechtsmittelgericht - ausgeschlossen ist. Eine Gefahr widersprechender Entscheidungen ist insbesondere dann gegeben, wenn in einem Teilurteil über eine Frage zu entscheiden ist, die sich aufgrund der materiell-rechtlichen Verzahnung von prozessual selbständigen Ansprüchen im weiteren Verfahren über diese Ansprüche noch einmal stellt oder stellen kann. Ein Teilurteil darf nur ergehen, wenn der weitere Verlauf des Prozesses die zu treffende Entscheidung unter keinen Umständen mehr berühren kann.(Rn.23) 2. Bei einer isolierten Entscheidung über die Wirksamkeit einer Kündigung besteht die Gefahr sich widersprechender Entscheidungen, da zwischen prozessual selbständigen Ansprüchen eine materiell-rechtliche Verzahnung bestehen kann.(Rn.24) 3. Im Gegensatz zu den für den Zivilprozess geltenden Vorschriften sind im arbeitsgerichtlichen Verfahren neue Angriffs- und Verteidigungsmittel im zweiten Rechtszug grundsätzlich zu berücksichtigen und nur unter den in § 67 Abs 1 bis Abs 4 ArbGG normierten Voraussetzungen ausgeschlossen.(Rn.28) 4. Im Arbeitsgerichtsprozess ist eine Zurückverweisung an das erstinstanzliche Gericht wegen eines Mangels im Verfahren zwar nach § 68 ArbGG grundsätzlich unzulässig. Eine solche kommt jedoch ausnahmsweise in Betracht, wenn das Arbeitsgericht ein unzulässiges Teilurteil erlassen hat.(Rn.30) 1. Auf die Berufung der Beklagten wird das Teilurteil des Arbeitsgerichts Mainz vom 10. März 2022, Az. 9 Ca 1037/21, aufgehoben. Die Sache wird zur einheitlichen Entscheidung - auch über die Kosten des Berufungsverfahrens - an das Arbeitsgericht zurückverwiesen. 2. Die Revision wird nicht zugelassen. Die Berufung der Beklagten ist begründet. Der Rechtsstreit ist unter Aufhebung des Teilurteils vom 10. März 2022 zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Arbeitsgericht Mainz zurückzuverweisen. Die gesetzlichen Voraussetzungen für den Erlass eines Teilurteils waren nicht erfüllt. I. Nach § 301 Abs. 1 Satz 1 ZPO hat das Gericht ein Endurteil (Teilurteil) zu erlassen, wenn von mehreren in einer Klage geltend gemachten Ansprüchen nur der eine oder nur ein Teil eines Anspruchs zur Endentscheidung reif ist. Nach ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung, der die Berufungskammer folgt, darf auch bei der grundsätzlichen Teilbarkeit des Streitgegenstands ein Teilurteil (§ 301 Abs. 1 Satz 1 ZPO) nur ergehen, wenn die Gefahr einander widersprechender Entscheidungen - auch infolge abweichender Beurteilung durch das Rechtsmittelgericht - ausgeschlossen ist. Eine Gefahr sich widersprechender Entscheidungen ist namentlich dann gegeben, wenn in einem Teilurteil eine Frage entschieden wird, die sich dem Gericht im weiteren Verfahren über andere Ansprüche oder Anspruchsteile noch einmal stellt oder stellen kann. Das gilt auch insoweit, als es um die Möglichkeit einer unterschiedlichen Beurteilung von bloßen Urteilselementen geht, die weder in Rechtskraft erwachsen noch das Gericht nach § 318 ZPO für das weitere Verfahren binden. Eine Gefahr widersprechender Entscheidungen ist insbesondere dann gegeben, wenn in einem Teilurteil über eine Frage zu entscheiden ist, die sich aufgrund der materiell-rechtlichen Verzahnung von prozessual selbständigen Ansprüchen im weiteren Verfahren über diese Ansprüche noch einmal stellt oder stellen kann. Ein Teilurteil darf nur ergehen, wenn der weitere Verlauf des Prozesses die zu treffende Entscheidung unter keinen Umständen mehr berühren kann (vgl. BAG 23.02.2022 - 4 AZR 250/21 - Rn. 11; BAG 08.02.2022 - 1 AZR 233/21 - Rn. 13; BGH 20.05.2021 - VII ZR 14/20 - Rn. 17, 18; LAG Rheinland-Pfalz 08.09.2020 - 8 Sa 485/19 - Rn. 67; jeweils mwN). Ob eine Entscheidung durch Teilurteil zulässig war, hat das Rechtsmittelgericht von Amts wegen zu prüfen (vgl. BAG 08.02.2022 aaO). II. Danach durfte das Arbeitsgericht nicht durch Teilurteil über die Wirksamkeit der außerordentlichen fristlosen Kündigung der Beklagten vom 28. Oktober 2021 befinden. Bei einer isolierten Entscheidung über die Wirksamkeit dieser Kündigung besteht die Gefahr sich widersprechender Entscheidungen. Zwischen den prozessual selbständigen Ansprüchen besteht eine materiell-rechtliche Verzahnung. Die Wirksamkeit der außerordentlichen fristlosen Kündigung vom 28. Oktober 2021 setzt nicht (nur) voraus, dass die Beklagte die Zweiwochenfrist des § 626 Abs. 2 BGB gewahrt hat, sondern auch das Vorliegen eines wichtiger Grund iSd. § 626 Abs. 1 BGB. Außerdem ist rechtlich zu beurteilen, ob der Kläger leitender Angestellter der Beklagten iSd. § 5 Abs. 3 BetrVG war, weil die Beklagte den Betriebsrat vor Ausspruch der Kündigung nicht nach § 102 Abs. 1 BetrVG angehört hat. Der Kläger rügt, dass die Beklagte den Betriebsrat vor Ausspruch der Kündigungen vom 16. August 2021 (betriebsbedingte ordentliche Beendigungskündigung zum 31. August 2022) und vom 28. Oktober 2021 (betriebsbedingte ordentliche Änderungskündigung zum 31. Oktober 2022, außerordentliche Kündigung, hilfsweise ordentliche verhaltensbedingte Kündigung zum nächstmöglichen Termin) nicht gemäß § 102 Abs. 1 BetrVG angehört habe, obwohl er kein leitender Angestellter iSd. § 5 Abs. 3 BetrVG sei. Dies führt - nach der oben zitierten Rechtsprechung - zu einer materiell-rechtlichen Verzahnung. Auch bezüglich der Frage, ob dem Kläger beim Maskenkauf vom 24. April 2020 eine schuldhafte Pflichtverletzung vorzuwerfen ist, besteht die Gefahr sich widersprechender Entscheidungen. Die rechtliche Beurteilung des Verhaltens des Klägers im Zusammenhang mit dem Maskenkauf ist nicht nur für den „wichtigen Grund“ iSd. § 626 Abs. 1 BGB, sondern auch für die Streitfrage bedeutsam, ob die hilfsweise erklärte ordentlichen Kündigung der Beklagten vom 28. Oktober 2021 aus verhaltensbedingten Gründen nach § 1 Abs. 2 KSchG sozial gerechtfertigt ist. Ferner ist im Zusammenhang mit der zwischenzeitlich erhobenen Widerklage zu klären, ob beim Maskenkauf vom 24. April 2020 eine zum Schadensersatz verpflichtende Pflichtverletzung des Klägers vorliegt. Für die Widerklage kann - ebenso wie für die Kenntniserlangung nach § 626 Abs. 2 BGB - relevant werden, ob und ggf. in welcher Höhe die Verluste aus dem im April 2020 erfolgten Maskenkauf im Herbst 2020 abgeschrieben worden sind. In der hier zu beurteilenden Konstellation war der Erlass eines Teilurteils auch nicht deshalb zulässig, weil der erstinstanzliche Sachvortrag der Beklagten zur Wahrung der Zweiwochenfrist des § 626 Abs. 2 BGB aus Sicht des Arbeitsgerichts nicht ausgereicht hat. Das Vorbringen der Beklagten zur Kündigungserklärungsfrist war entgegen der Ansicht des Klägers in der Berufungsinstanz nicht ausgeschlossen. Im Gegensatz zu den für den Zivilprozess geltenden Vorschriften sind im arbeitsgerichtlichen Verfahren neue Angriffs- und Verteidigungsmittel im zweiten Rechtszug grundsätzlich zu berücksichtigen und nur unter den in § 67 Abs. 1 bis Abs. 4 ArbGG normierten Voraussetzungen ausgeschlossen (vgl. BAG 21.05.2019 - 2 AZR 574/18 - Rn. 13 ff). Der Tatsachenvortrag der Beklagten in der Berufungsbegründung war daher berücksichtigungsfähig. Das Arbeitsgericht hat ihn weder förmlich zurückgewiesen (§ 67 Abs. 1 ArbGG) noch ist er entgegen einer nach § 61a Abs. 3 ArbGG gesetzten Frist nicht vorgebracht worden (§ 67 Abs. 2 Satz 1 ArbGG). Der im Gütetermin vom 19. Oktober 2021 verkündete Auflagenbeschluss des Arbeitsgerichts beschäftigte sich mit der außerordentlichen fristlosen Kündigung der Beklagten vom 28. Oktober 2021 naturgemäß nicht. III. Die Unzulässigkeit des Teilurteils führt zur Zurückverweisung der Sache. Im Arbeitsgerichtsprozess ist eine Zurückverweisung an das erstinstanzliche Gericht wegen eines Mangels im Verfahren zwar nach § 68 ArbGG grundsätzlich unzulässig. Eine solche kommt jedoch ausnahmsweise in Betracht, wenn - wie im Streitfall - das Arbeitsgericht ein unzulässiges Teilurteil erlassen hat (vgl. BAG 08.02.2022 - 1 AZR 233/21 - Rn. 51 mwN). Vorliegend kommt es nicht in Betracht, dass die Berufungskammer den noch im ersten Rechtszug anhängigen Teil an sich zieht und auch hierüber entscheidet. Der überwiegende Teil der vom Kläger angebrachten Streitgegenstände (ordentliche betriebsbedingte Beendigungskündigung vom 16. August 2021; ordentliche betriebsbedingte Änderungskündigung vom 28. Oktober 2021; hilfsweise ordentliche verhaltensbedingte Kündigung vom 28. Oktober 2021; außerordentliche, hilfsweise ordentliche Kündigung vom 17. Januar 2022; Widerklage auf Zahlung von Schadensersatz) ist noch in der ersten Instanz anhängig, so dass damit der Großteil des Prozesses ohne sachlichen Grund erst in der zweiten Tatsacheninstanz beginnen würde (vgl. hierzu BAG 08.02.2022 - 1 AZR 233/21 - Rn. 51). Das Arbeitsgericht hat im fortgesetzten Verfahren auch über die Kosten der Berufung zu entscheiden. Die Parteien streiten zweitinstanzlich über die Wirksamkeit einer außerordentlichen fristlosen Kündigung der Beklagten vom 28. Oktober 2021. Der im März 1965 geborene, verheiratete Kläger ist bei der Beklagten seit Januar 2001 angestellt, seit Oktober 2009 als Vertriebsleiter zu einer durchschnittlichen Monatsvergütung von zuletzt 15.528,80 EUR brutto. Im schriftlichen Arbeitsvertrag wurde eine Kündigungsfrist von zwölf Monaten zum Monatsende vereinbart. Die Beklagte vertreibt Spezialchemie für den Facility-Bereich, sie beschäftigt 127 Arbeitnehmer, es besteht ein Betriebsrat. Im Februar 2016 erteilte die Beklagte dem Kläger Einzelprokura, die im September 2018 in eine Gesamtprokura umgewandelt wurde (AG Mainz HRB 1310). Es ist streitig, ob der Kläger leitender Angestellter iSd. § 5 Abs. 3 BetrVG war. Die Beklagte kündigte das Arbeitsverhältnis mit einem undatierten Schreiben, dem Kläger am 16. August 2021 zugegangen, ordentlich zum 31. August 2022. Diese Kündigung begründete sie damit, dass ihre Geschäftsführung Anfang August 2021 die unternehmerische Entscheidung getroffen habe, die Hierarchieebene der Vertriebsleitung dauerhaft und ersatzlos zum nächstmöglichen Zeitpunkt entfallen zu lassen. Den Betriebsrat hörte sie vor Ausspruch dieser Kündigung nicht an. Der Kläger erhob rechtzeitig Kündigungsschutzklage. Er rügt unter anderem eine Verletzung des § 102 Abs. 1 BetrVG, weil er kein leitender Angestellter sei. Mit Schreiben vom 28. Oktober 2021 erklärte die Beklagte eine ordentliche betriebsbedingte Änderungskündigung zum 31. Oktober 2022. Sie bot dem Kläger ab dem 1. November 2022 die Position als Teamleiter Süddeutschland mit einer Monatsvergütung von 3.800,00 EUR brutto, zzgl. Dienstwagen und einer variablen Vergütung an. Der Kläger nahm das Änderungsangebot rechtzeitig unter Vorbehalt an und erweitere die Klage. Ebenfalls mit Datum vom 28. Oktober 2021 kündigte die Beklagte das Arbeitsverhältnis außerordentlich fristlos, hilfsweise fristgerecht zum nächstmöglichen Termin. Sie wirft dem Kläger vor, am 24. April 2020 in der Corona-Pandemie 250.000 Schutzmasken (KN95/FFP2) zum Stückpreis von 1,85 EUR netto ohne Einbindung der Geschäftsführung und unter Verstoß gegen die damals geltende Unterschriftsrichtlinie gekauft zu haben. Dadurch sei ihr ein wirtschaftlicher Schaden von über 600.000 EUR entstanden. Den Betriebsrat hörte die Beklagte vor Ausspruch dieser Kündigung nicht an, weil sie den Kläger für einen leitenden Angestellten hält. Der Kläger erweitere seine Klage rechtzeitig. Ferner kündigte die Beklagte das Arbeitsverhältnis am 17. Januar 2022 außerordentlich, hilfsweise fristgerecht zum 31. Januar 2023. Vor dieser Kündigung hörte sie den Betriebsrat vorsorglich an. Der Kläger soll sich einen Akku-Staubsauger zum Nettoeinkaufspreis von 239,00 EUR angeeignet haben; es bestehe der dringende Verdacht der Untreue und Unterschlagung. Auch diese Kündigung griff der Kläger rechtzeitig an. Der Kläger hat erstinstanzlich zuletzt beantragt, 1. festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien nicht durch die schriftliche Kündigung der Beklagten ohne Datum, die ihm am 16. August 2021 persönlich übergeben wurde, zum 31. August 2022 aufgelöst wird, 2. festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien nicht durch die außerordentliche Kündigung der Beklagten vom 28. Oktober 2021 beendet worden ist, sondern fortbesteht, 3. festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien nicht durch die hilfsweise fristgerecht ausgesprochene Kündigung der Beklagten vom 28. Oktober 2021 beendet wird, sondern fortbesteht, 4. festzustellen, dass die Änderungen seiner Arbeitsbedingungen durch die Änderungskündigung der Beklagten vom 28. Oktober 2021 sozial ungerechtfertigt und unwirksam ist, 5. festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien nicht durch die außerordentliche Kündigung der Beklagten vom 17. Januar 2022 beendet worden ist, sondern fortbesteht, 6. festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien nicht durch die hilfsweise fristgerecht ausgesprochene Kündigung der Beklagten vom 17. Januar 2022 zum 31. Januar 2023 beendet wird, sondern fortbesteht. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Das Arbeitsgericht Mainz hat durch Teilurteil vom 10. März 2022 festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien nicht durch die außerordentliche Kündigung der Beklagten vom 28. Oktober 2021 aufgelöst worden ist. Zur Begründung hat es ausgeführt, diese Kündigung - begründet mit dem Maskenkauf im Frühjahr 2020 - sei schon wegen Nichteinhaltung der Zweiwochenfrist des § 626 Abs. 2 BGB unwirksam. Der Kläger habe zu Recht auf den zeitlichen Ablauf hingewiesen. Zur Frage, wann eine zur Kündigung berechtigte Person von der behaupteten Pflichtverletzung des Klägers Kenntnis erlangt habe, fehle jeglicher Sachvortrag der Beklagten. Eines Schriftsatznachlasses habe es nicht bedurft. Wegen der Einzelheiten der erstinstanzlichen Begründung wird ergänzend auf die Entscheidungsgründe des angefochtenen Teilurteils vom 10. März 2022 Bezug genommen. Das Verfahren hinsichtlich der weiteren Anträge hat das Arbeitsgericht nicht weiter betrieben. Gegen das am 11. Juli 2022 zugestellte Teilurteil hat die Beklagte am 28. Juli 2022 Berufung eingelegt und diese mit einem am 8. August 2022 eingegangenen Schriftsatz begründet. Sie macht - zusammengefasst - geltend, sie habe die Kündigungserklärungsfrist des § 626 Abs. 2 BGB gewahrt. Ihr neuer Geschäftsführer habe erst im Rahmen einer internen Revision, die am 21. Oktober 2021 durchgeführt worden sei, über die gravierenden Pflichtverletzungen des Klägers beim Einkauf von 250.000 Masken am 24. April 2020 Kenntnis erlangt. Ihr früherer Geschäftsführer K. sei ausweislich seiner eidesstattlichen Versicherung vom 6. April 2022 zwar über den Kauf von Masken „grundsätzlich informiert“ gewesen. Er habe durch den Kläger darüber Bescheid gewusst, dass Masken am Markt verfügbar gewesen seien und beschafft werden konnten. Diesem habe K. auch zugestimmt, wobei er vorausgesetzt habe, dass die unternehmensintern erforderlichen Prozesse eingehalten würden. Beim Kauf der 250.000 Masken am 24. April 2020 sei K. nicht bekannt gewesen, ob der Kläger die unternehmensinternen Vorgaben des Bestellprozesses tatsächlich eingehalten und die entsprechenden Abteilungen einbezogen habe. K. sei hierin nicht eingebunden gewesen. Aufgrund der langjährigen Tätigkeit des Klägers für das Unternehmen sei K. davon ausgegangen und habe vorausgesetzt, dass der Kläger die vorgegebenen Prozesse und Richtlinien einhalte, insbesondere die Einbeziehung des Einkaufs, das Einholen der Kreditauskunft vor Vertragsabschluss und die Einhaltung der Unterschriftenrichtlinie. Die Beklagte beantragt, das Teilurteil des Arbeitsgerichts Mainz vom 10. März 2022, Az. 9 Ca 1037/21, abzuändern und die Klage gegen die außerordentliche fristlose Kündigung vom 28. Oktober 2021 abzuweisen. Der Kläger beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Er verteidigt das erstinstanzliche Urteil und rügt Verspätung des zweitinstanzlichen Sachvortrags der Beklagten. Die Beklagte habe die Zweiwochenfrist des § 626 Abs. 2 BGB nicht gewahrt. Der frühere Geschäftsführer K. habe über sämtliche Umstände im Zusammenhang mit dem Maskengeschäft im April 2020 Bescheid gewusst. Aufgrund eines Preisverfalls seien die Masken im Herbst 2020 abgeschrieben worden. Das Verlustgeschäft sei den neuen Gesellschaftern der Beklagten bereits im Jahr 2020 bekannt gewesen, zumal sie das Unternehmen vor dem Erwerb der Geschäftsanteile umfassend geprüft hätten. Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Parteien wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie den Inhalt der Sitzungsniederschriften Bezug genommen. Die Beklagte hat in der mündlichen Berufungsverhandlung auf Befragen erklärt, sie habe beim Arbeitsgericht eine Widerklage auf Zahlung von Schadensersatz iHv. 602.468,48 EUR erhoben.