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Beschluss

8 Ta 77/11

Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz 8. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:LAGRLP:2011:0516.8TA77.11.0A
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Tenor
Die sofortige Beschwerde der Beklagten gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Koblenz vom 07.03.2011 - 3 Ca 108/10 - wird kostenpflichtig zurückgewiesen.
Entscheidungsgründe
Die sofortige Beschwerde der Beklagten gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Koblenz vom 07.03.2011 - 3 Ca 108/10 - wird kostenpflichtig zurückgewiesen. Die statthafte sofortige Beschwerde der Beklagten ist form- und fristgerecht eingelegt worden. In der Sache hat das Rechtsmittel jedoch keinen Erfolg. Das Arbeitsgericht hat vielmehr sowohl im Ergebnis zu Rechts als auch mit zutreffender Begründung gegen die Beklagte zur Erzwingung ihrer Verpflichtung aus dem Versäumnis-Urteil vom 08.07.2010, den Kläger bis zum rechtskräftigen Abschluss des Kündigungsschutzprozesses weiterzubeschäftigen, ein Zwangsgeld sowie ersatzweise Zwangshaft gegen den Geschäftsführer der Beklagten festgesetzt. Das Arbeitsgericht hat im angefochtenen Beschluss umfassend und rechtlich zutreffend ausgeführt, dass die von der Beklagten gegen die Zwangsvollstreckung erhobenen Einwendungen im Zwangsvollstreckungsverfahren unter Beachtung der Rechtsprechung des Landesarbeitsgerichts Rheinland-Pfalz (Beschluss vom 27.11.2007 - 10 Ta 263/07) nicht zu prüfen sind. Die Beschwerdekammer macht sich diese Ausführungen zu eigen und sieht insoweit von der Darstellung einer eigenen vollständigen Begründung zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen in entsprechender Anwendung des § 69 Abs. 2 ArbGG ab. Soweit die Beklagte in ihrer Stellungnahme zum Zwangsvollstreckungsantrag geltend gemacht hat, die Erfüllung der titulierten Weiterbeschäftigungsverpflichtung sei ihr unmöglich, da der im Urteil bezeichnete Arbeitsplatz des Klägers nicht mehr existent sei, so erweist sich dieses Vorbringen, insbesondere im Hinblick auf die Ausführungen im erstinstanzlichen Urteil, wo sich das Arbeitsgericht bereits umfassend mit der diesbezüglichen Einwendung der Beklagten auseinandergesetzt hat, als unsubstantiiert. Da die Beklagte ihre sofortige Beschwerde - entgegen ihrer Ankündigung im Schriftsatz vom 25.03.2011 - nicht begründet hat, besteht kein Anlass, den Ausführungen des Arbeitsgerichts im angefochtenen Beschluss insoweit etwas hinzuzufügen. Die sofortige Beschwerde der Beklagten war daher mit der sich aus § 97 Abs. 1 ZPO ergebenden Kostenfolge zurückzuweisen. Für die Zulassung der Rechtsbeschwerde besteht keine Veranlassung. Diese Entscheidung ist daher unanfechtbar.