Beschluss
10 Ta 263/07
LAG RHEINLAND PFALZ, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Ein vorläufig vollstreckbares Urteil über Weiterbeschäftigung ist vollstreckbar, auch wenn der Arbeitgeber nachträglich außerordentliche Kündigungen erklärt.
• Nachträglich ausgesprochene Kündigungen können im Vollstreckungsverfahren nicht als Einwendung gegen die Vollstreckung aus dem Titel geltend gemacht werden; der Arbeitgeber muss Berufung oder Vollstreckungsgegenklage erheben.
• Die Vollstreckung kann nur durch Aufhebung oder Abänderung des Titels oder durch Anordnung der einstweiligen Einstellung der Zwangsvollstreckung verhindert werden.
Entscheidungsgründe
Vollstreckbarkeit titulierten Weiterbeschäftigungsanspruchs trotz nachträglicher fristloser Kündigungen • Ein vorläufig vollstreckbares Urteil über Weiterbeschäftigung ist vollstreckbar, auch wenn der Arbeitgeber nachträglich außerordentliche Kündigungen erklärt. • Nachträglich ausgesprochene Kündigungen können im Vollstreckungsverfahren nicht als Einwendung gegen die Vollstreckung aus dem Titel geltend gemacht werden; der Arbeitgeber muss Berufung oder Vollstreckungsgegenklage erheben. • Die Vollstreckung kann nur durch Aufhebung oder Abänderung des Titels oder durch Anordnung der einstweiligen Einstellung der Zwangsvollstreckung verhindert werden. Die Klägerin war seit 10.05.1998 als Rechtsanwältin bei der Beklagten beschäftigt. Die Beklagte kündigte das Arbeitsverhältnis ordentlich zum 31.12.2007 und stellte die Klägerin sofort frei. Die Klägerin beantragte einstweilige Verfügung auf Beschäftigung; das Arbeitsgericht gab ihr am 09.10.2007 statt und verurteilte die Beklagte, sie bis zum 31.12.2007 zu beschäftigen. Die Beklagte erklärte daraufhin mehrere fristlose Kündigungen (10.10., 19.10., 09.11., 15.11.2007) und legte Berufung gegen das Urteil ein; außerdem bestand eine Vollstreckungsgegenklage. Das Arbeitsgericht setzte zur Erzwingung der Beschäftigung ein Zwangsgeld fest; die Beklagte legte sofortige Beschwerde ein. • Das Rechtsmittel der Beklagten ist form- und fristgerecht zulässig, in der Sache jedoch unbegründet. • Das Urteil vom 09.10.2007 ist kraft Gesetzes vorläufig vollstreckbar (§ 62 Abs.1 ArbGG) und enthält einen vollstreckungsfähigen Beschäftigungsanspruch, der nach § 888 ZPO vollstreckt werden kann. • Nach ständiger Rechtsprechung kann eine nachträglich ausgesprochene Kündigung den materiellen Weiterbeschäftigungsanspruch beenden; solche nachträglichen Einwendungen sind jedoch im Berufungsverfahren oder durch Vollstreckungsgegenklage nach § 767 ZPO geltend zu machen und nicht im Zwangsvollstreckungsverfahren gegen den Titel. • Die Beklagte hat sowohl Berufung als auch Vollstreckungsgegenklage erhoben, kann ihre Einwendungen daher dort verfolgen; das berührt nicht die Vollstreckbarkeit des Titels, solange dieser nicht aufgehoben oder abgeändert ist. • Folglich steht die Wirksamkeit der nachträglichen fristlosen Kündigungen der Vollstreckung des titulierten Anspruchs nicht entgegen. • Kosten- und Wertfestsetzungen erfolgen nach den einschlägigen Vorschriften (§ 97 ZPO, § 63 Abs.2 GKG). Die sofortige Beschwerde der Beklagten wird kostenpflichtig zurückgewiesen; der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf € 1.075,00 festgesetzt; die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen. Das Landesarbeitsgericht hat bestätigt, dass die Beklagte den im Urteil vom 09.10.2007 titulierten Anspruch auf Beschäftigung bis zum 31.12.2007 nicht im Zwangsvollstreckungsverfahren durch Hinweis auf nachträglich erklärte fristlose Kündigungen abwehren kann. Die Beklagte kann ihre Einwendungen in der Berufung oder in der Vollstreckungsgegenklage geltend machen; bis zur Aufhebung oder Änderung des Titels bleibt die Vollstreckung zulässig. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsmittels.