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Beschluss

7 TaBVGa 2/24

Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz 7. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:LAGRLP:2024:0821.7TABVGA2.24.00
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Leitsätze
1. Das Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats aus § 87 Abs 1 Nr 7 BetrVG beschränkt sich auf die Ausfüllung vorgegebener Normen. Das Vorhandensein einer solchen ausfüllungsbedürftigen Rahmenvorschrift ist damit Voraussetzung für dieses Mitbestimmungsrecht.(Rn.69) § 3 Abs 1 S 1 ArbSchG stellt zwar eine ausfüllungsbedürftige Rahmenvorschrift in diesem Sinne dar, allerdings kann ein Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats nach § 87 Abs 1 Nr 7 BetrVG i.V.m. § 3 Abs 1 S 1 ArbSchG erst eingreifen, wenn eine konkrete Gefährdung nach Art und Umfang entweder feststeht oder im Rahmen einer nach § 5 ArbSchG vom Arbeitgeber durchgeführten Beurteilung der Arbeitsbedingungen festgestellt wurde.(Rn.70) 2. Einzelfallentscheidung zu der Frage, ob eine Schulung und der Einsatz von sog. psychischen Ersthelfenden in einem Möbelhaus eine Dokumentation unter Einsatz von technischen Überwachungseinrichtungen erfolgt und damit ggf. das Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats nach § 87 Abs 1 Nr 6 BetrVG auslöst (hier: verneint).(Rn.73) 3. Durch die Schulung und den Einsatz von psychischen Ersthelfern soll nicht Einfluss auf ein bestimmtes Verhalten der Arbeitnehmer in Bezug auf die betriebliche Ordnung genommen werden, sodass ein Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats auch nach § 87 Abs 1 Nr 1 BetrVG ausscheidet.(Rn.79)
Tenor
Die Beschwerde des Beteiligten zu 1 gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Koblenz vom 17.04.2024, Az.:12 BVGa 1/24, wird zurückgewiesen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Das Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats aus § 87 Abs 1 Nr 7 BetrVG beschränkt sich auf die Ausfüllung vorgegebener Normen. Das Vorhandensein einer solchen ausfüllungsbedürftigen Rahmenvorschrift ist damit Voraussetzung für dieses Mitbestimmungsrecht.(Rn.69) § 3 Abs 1 S 1 ArbSchG stellt zwar eine ausfüllungsbedürftige Rahmenvorschrift in diesem Sinne dar, allerdings kann ein Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats nach § 87 Abs 1 Nr 7 BetrVG i.V.m. § 3 Abs 1 S 1 ArbSchG erst eingreifen, wenn eine konkrete Gefährdung nach Art und Umfang entweder feststeht oder im Rahmen einer nach § 5 ArbSchG vom Arbeitgeber durchgeführten Beurteilung der Arbeitsbedingungen festgestellt wurde.(Rn.70) 2. Einzelfallentscheidung zu der Frage, ob eine Schulung und der Einsatz von sog. psychischen Ersthelfenden in einem Möbelhaus eine Dokumentation unter Einsatz von technischen Überwachungseinrichtungen erfolgt und damit ggf. das Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats nach § 87 Abs 1 Nr 6 BetrVG auslöst (hier: verneint).(Rn.73) 3. Durch die Schulung und den Einsatz von psychischen Ersthelfern soll nicht Einfluss auf ein bestimmtes Verhalten der Arbeitnehmer in Bezug auf die betriebliche Ordnung genommen werden, sodass ein Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats auch nach § 87 Abs 1 Nr 1 BetrVG ausscheidet.(Rn.79) Die Beschwerde des Beteiligten zu 1 gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Koblenz vom 17.04.2024, Az.:12 BVGa 1/24, wird zurückgewiesen. I. Die Beteiligten streiten im einstweiligen Verfügungsverfahren über einen Anspruch des Beteiligten zu 1 auf Unterlassung des Einsatzes sogenannter "psychischer Ersthelfender" und von Vorbereitungsmaßnahmen hierzu, solange seine Zustimmung hierzu nicht vorliegt oder ersetzt wurde. Die Beteiligte zu 2 betreibt in K. ein Möbelhaus. Der Beteiligte zu 1 ist der in dem Betrieb gewählte Betriebsrat. In einer Gesamtbetriebsvereinbarung IASP (I. Anti Sucht Programm) vom 16.09.1997 ist zu diesem Thema ein Interventionsprogramm geregelt. Die Beteiligte zu 2 beabsichtigt Mitarbeiter in ihrem Möbelhaus als psychische Ersthelfende im Rahmen eines Programms "Erste Hilfe für die Seele" einzusetzen. Am 19.02.2024 wurde im Einrichtungshaus K. erstmalig über psychische Ersthelfende seitens der Beteiligten zu 2 mit dem Beteiligten zu 1 gesprochen. Durch ein Schreiben gleichen Datums (Anlage K4 zur Antragsschrift) hat der Beteiligte zu 1 die Beteiligte zu 2 zu Verhandlungen über eine Betriebsvereinbarung aufgefordert. Am 07.03.2024 fand ein Gespräch der Personalleiterin der Beteiligten zu 2 Frau Y. mit der Vorsitzenden des Beteiligten zu 1 Frau A. und deren Stellvertreter Herrn H. statt. Am 25.03.2024 wies der Beteiligte zu 1 die Beteiligte zu 2 erneut darauf hin, dass sein Mitbestimmungsrecht nicht beachtet werde. Am 08.04.2024 hat der Beteiligte zu 1 den Beschluss (Anlage K5 zur Antragsschrift) gefasst, einen Unterlassungsanspruch bezüglich der Einführung des "Psychischen Ersthelfers" im Einrichtungshaus K. zu stellen sowie vorsorglich bei Widerhandlung seinen jetzigen Verfahrensbevollmächtigten zu beauftragen. Mit am 11.04.2024 beim Arbeitsgericht eingegangenem, der Beteiligten zu 2 am 13.04.2024 zugestelltem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung hat der Beteiligte zu 1 das vorliegende Beschlussverfahren eingeleitet. Ein Beschlussverfahren in der Hauptsache ist bislang nicht anhängig gemacht worden. Der Beteiligte zu 1 war der Ansicht, die streitgegenständliche Maßnahme betreffe den Gesundheitsschutz und unterfalle der zwingenden Mitbestimmung gemäß § 87 Abs. 1 Nr. 7 BetrVG. Aus der Verletzung eines Mitbestimmungsrechts aus § 87 Abs. 1 BetrVG folge nach ständiger Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts ein Anspruch des Betriebsrats gegen den Arbeitgeber die mitbestimmungspflichtige Maßnahme zu unterlassen. Je nach Ausgestaltung der Maßnahmen könnten die Beobachtungen der Ersthelfer auch der Überwachung von Verhalten und Leistung der Beschäftigten dienen, sodass auch das Mitbestimmungsrecht gemäß § 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG verletzt werde. Soweit es um Schulung und Ausbildung von Beschäftigten gehe, verstoße das Vorgehen der Beteiligten zu 2 außerdem gegen § 98 BetrVG. Der Verfügungsgrund ergebe sich daraus, dass die Beteiligte zu 2 die Einführung des Systems angekündigt habe und auch erklärt habe, dass sie sich über die Mitbestimmungsrechte hinwegsetzen werde. Damit sei die Sache eilbedürftig. Der Beteiligte zu 1 hat erstinstanzlich beantragt, 1. es zu unterlassen, sogenannte "psychische Ersthelfende" in ihrem Einrichtungshaus in K. einzusetzen, solange seine Zustimmung nicht vorliegt oder ersetzt wurde; 2. Vorbereitungsmaßnahmen, insbesondere Schulungen zum Einsatz "psychischer Ersthelfender" zu treffen, solange seine Zustimmung nicht vorliegt oder ersetzt wurde; 3. der Beteiligten zu 2 für jeden einzelnen Fall der Zuwiderhandlung ein in das Ermessen des Gerichts gestelltes Ordnungsgeld bis zu 250.000,00 € anzudrohen. Die Beteiligte zu 2 hat beantragt, die Anträge auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zurückzuweisen. Sie war der Ansicht, es fehle sowohl an einem Verfügungsanspruch wie auch an einem Verfügungsgrund. Der von der Rechtsprechung anerkannte Unterlassungsanspruch des Betriebsrats bei Verletzung seiner Beteiligungsrechte aus § 87 BetrVG könne für den Bereich des Arbeits- und Gesundheitsschutzes nach § 87 Abs. 1 Nr. 7 BetrVG nicht uneingeschränkt gelten. Vorliegend sei ein Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats nicht tangiert, so dass ohnehin kein Unterlassungsanspruch bestehe. Das Mitbestimmungsrecht des § 87 Abs. 1 Nr. 7 BetrVG gelte nur, soweit Rahmenvorschriften des öffentlich-rechtlichen Gesundheitsschutzes bestünden, die die zu treffenden Maßnahmen nicht selbst detailliert beschrieben, sondern dem Arbeitgeber lediglich ein zu erreichendes Schutzziel vorgäben und ihm einen Ermessensspielraum einräumten, innerhalb dessen der geeignete Weg zum Erreichen des Ziels nach Zweckmäßigkeitsgesichtspunkten ausgewählt werde. Zum anderen folge aus der Formulierung "im Rahmen", dass sich die obligatorische Mitbestimmung nach Nr. 7 auf die Konkretisierung, nicht aber auf die Anhebung des Schutzniveaus der Rahmenvorschriften erstrecke. Zusätzliche Regelungen zur Verhütung von Arbeitsunfällen und Gesundheitsbeschädigungen, die über diesen Rahmen hinausgehen sollten, seien vom Mitbestimmungstatbestand des § 87 Abs. 1 Nr. 7 BetrVG nicht erfasst. Bei den "psychischen Ersthelfenden" handele es sich nicht um "technische Einrichtungen" iSd. § 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG. § 98 BetrVG greife nicht, wenn die Maßnahme - wie hier - durch einen Dritten durchgeführt werde und der Arbeitgeber keinerlei institutionellen Einfluss auf die Gestaltung der Bildungsmaßnahme habe. Dann könne er nicht als deren Träger angesehen werden und es fehle an der Betriebsbezogenheit. Es fehle darüber hinaus an einem Verfügungsgrund. Dem Beteiligten zu 1 gehe es vorliegend um die Vorwegnahme der Hauptsache. Für die Feststellung eines Verfügungsgrundes komme es nicht darauf an, ob dem Betriebsrat die Ausübung seiner Beteiligungsrechte ganz oder jedenfalls für die Vergangenheit unmöglich gemacht werde, sondern darauf, ob für die Zeit bis zum Inkrafttreten einer mitbestimmten Regelung der damit bezweckte notwendige Schutz der Arbeitnehmer unwiederbringlich vereitelt werde. Vorliegend seien für die Arbeitnehmer jedoch keinerlei Nachteile denkbar, die dadurch entstünden, dass der Betriebsrat nicht mitbestimmen könne. Dem Beteiligten zu 1 sei die in Rede stehende Maßnahme seit dem 19.02.2024 bekannt, spätestens sei jedoch durch das Gespräch vom 07.03.2024 klar, dass sie kein Mitbestimmungsrecht sehe und die Maßnahme auch ohne Betriebsvereinbarung starten würde. Es solle kein Mitarbeiter durch die psychischen Ersthelfenden kontrolliert und beobachtet werden. Das Arbeitsgericht hat durch Beschluss vom 17.04.2024 die Anträge auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zurückgewiesen. Zur Begründung hat das Arbeitsgericht - zusammengefasst - ausgeführt, der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung sei jedenfalls nicht begründet, da dem Beteiligten zu 1 kein Verfügungsanspruch zur Seite stehe. Der Einsatz von sogenannten psychischen Ersthelfenden unterliege nicht der Mitbestimmung des Betriebsrats nach § 87 Abs. 1 Nr. 7 BetrVG. Nach § 87 Abs. 1 Nr. 7 BetrVG habe der Betriebsrat bei betrieblichen Regelungen über den Arbeits- und Gesundheitsschutz mitzubestimmen, wenn der Arbeitgeber diese auf Grund einer öffentlich-rechtlichen Rahmenvorschrift zu treffen habe und ihm bei der Gestaltung Handlungsspielräume verblieben. Eine näher ausgestaltbare Rahmenvorschrift liege vor, wenn die gesetzliche Regelung Maßnahmen zur Gewährleistung des Gesundheitsschutzes erfordere, diese aber nicht selbst im Einzelnen beschreibe, sondern dem Arbeitgeber lediglich ein zu erreichendes Schutzziel vorgebe. Das Mitbestimmungsrecht setze ein, wenn eine gesetzliche Handlungspflicht objektiv bestehe und wegen des Fehlens einer zwingenden Vorgabe eine abstrakt-generelle betriebliche Regelung notwendig mache, in der Arbeitgeber und Betriebsrat gemeinsam festlegten, auf welche Weise das vom Gesetz vorgegebene Ziel des Arbeits- und Gesundheitsschutzes erreicht werden solle. Dadurch solle im Interesse der betroffenen Arbeitnehmer eine möglichst effiziente Umsetzung des gesetzlichen Arbeits- und Gesundheitsschutzes im Betrieb erreicht werden. Zum anderen folge aus der Formulierung „im Rahmen“, dass sich die obligatorische Mitbestimmung nach Nr. 7 auf die Konkretisierung, nicht aber auf die Anhebung des Schutzniveaus der Rahmenvorschriften erstrecke. Zusätzliche Regelungen zur Verhütung von Arbeitsunfällen und Gesundheitsbeschädigungen, die über diesen Rahmen hinausgehen sollten, blieben freiwilligen Betriebsvereinbarungen nach § 88 BetrVG vorbehalten. Gemessen an diesen Maßstäben basiere die vorliegende Entscheidung der Arbeitgeberin, psychische Ersthelfende im Betrieb zu etablieren, auf keiner öffentlich-rechtlichen Vorschrift, insbesondere nicht auf § 10 ArbSchG. Entsprechendes gelte für die Vorbereitungsmaßnahmen, insbesondere die Schulungen zum Einsatz der psychischen Ersthelfenden. Diesbezüglich bestehe auch kein Verstoß gegen § 98 BetrVG. Es handele sich um keine betriebliche Bildungsmaßnahme, da die Arbeitgeberin auf das Seminar des Drittanbieters keinen beherrschenden Einfluss habe. Wegen der Einzelheiten der erstinstanzlichen Begründung wird ergänzend auf die Gründe II. des Beschlusses des Arbeitsgerichts Bezug genommen. Der genannte Beschluss ist dem Beteiligten zu 1 am 18.04.2024 zugestellt worden. Er hat hiergegen mit einem am 16.05.2024 beim Landesarbeitsgericht eingegangenen Schriftsatz vom 15.05.2024 Beschwerde eingelegt und diese mit am 13.06.2024 beim Landesarbeitsgericht eingegangenem Schriftsatz vom gleichen Tag begründet. Zur Begründung der Beschwerde macht der Beteiligte zu 1 nach Maßgabe des genannten Schriftsatzes sowie der Schriftsätze vom 09.08.2024 und vom 20.08.2024, auf die ergänzend Bezug genommen wird, zusammengefasst geltend, das Erstgericht habe insbesondere übersehen, dass die psychischen Ersthelfenden die Beschäftigten im Betrieb der Beteiligten zu 2 gezielt beobachten sollten und hierin geschult würden. Die Ersthelfenden sollten darauf achten, ob Beschäftigte erste Anzeichen einer Erkrankung zeigten, was nichts anderes als eine Beobachtung sei. Dann sollten sie diese Beschäftigten ansprechen, also von sich aus auf die Beschäftigten zugehen und nicht nur darauf warten, dass die Beschäftigten zu ihnen kämen. Lese man den Schulungsinhalt der unterschiedlichen Kursanbieter, stelle man fest, dass Beobachtung und Ansprache sogar der Hauptzweck der Maßnahme seien. Außerdem habe das Gericht übersehen, dass die Ersthelfer der Sache nach Diagnosen stellten und eine psychologische und psychotherapeutische Behandlung versuchten. Mit der Feststellung einer psychischen Erkrankung werde das Verhalten und in vielen Fällen auch die Leistung der Arbeitnehmer überwacht. Die Ersthelfer würden sogar geschult, "Leistungsminderungen" festzustellen. Die Wiederherstellung der Leistungsfähigkeit sei auch erklärtermaßen das Ziel psychischer Ersthelfer. Die Feststellungen der Ersthelfer würden dokumentiert. Eine Form der Dokumentation werde nicht vorgeschrieben, sodass eine Sprachmemo oder Sprachtextmemo möglich seien. Die Dokumentation erfolge außerdem nach Datum und Uhrzeit, das heiße, in Verbindung mit dem im Betrieb der Beteiligten zu 2 bestehenden Zeiterfassungssystem erlaubten die dokumentierten Daten eine zeitliche Zuordnung des Verhaltens des betreffenden Arbeitnehmers. Abgesehen davon solle die Dokumentation durch die psychischen Ersthelfer eine weitere Verwendung ermöglichen, da Führungskräfte oder die Personalabteilung unterrichtet werden sollten. Spätestens dort würden die Informationen in Vermerken gespeichert unter Verwendung von Schreib- und Sprachprogrammen. Der psychische Ersthelfer setze die BiS-Eskalationskette in Gang. Das sogenannte BiS-Verfahren (betriebsinternes Suchtverfahren) sehe an einem bestimmten Punkt die Kontaktaufnahme zu Vorgesetzen und dann auch eine Verschriftlichung in Form einer Digitalisierung vor. Deshalb sei der Mitbestimmungstatbestand des § 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG erfüllt. Das Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats gemäß § 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG werde auch nicht dadurch ausgeschlossen, dass die Ersthelfenden ausweislich des Leitfadens nicht verpflichtet seien, der Arbeitgeberin Auskunft zu erteilen. Denn im Umkehrschluss ergebe sich hieraus, dass die Ersthelfenden selbst entscheiden könnten, ob sie das von ihnen Festgestellte (zB. die Anzeichen einer psychischen Erkrankung) weitergäben. Zwar gelte nach dem Leitfaden die DSGVO, der psychisch Kranke könne jedoch in die Verwendung seiner Daten einwilligen, sodass eine Verwendung der Daten durch den Arbeitgeber möglich bleibe, was für das Mitbestimmungsrecht ausreiche. Dass ein Mitbestimmungsrecht gemäß § 87 Abs. 1 Nr. 7 BetrVG bestehe, werde durch den von der Beteiligten zu 2 vorgelegten Leitfaden bestätigt. Danach (vgl. dort Seite 5) müssten die Ersthelfer, wenn sie im Rahmen einer Gesprächsführung ein Suchtproblem feststellten, die Betroffenen auf die interne Suchtberatung hinweisen. Dabei handele es sich um nichts anderes als eine Gefährdungsbeurteilung. Dasselbe gelte für die Einbeziehung der physischen Ersthelfer. So sollten die psychischen Ersthelfer beurteilen, ob ein Herzinfarkt vorliege, und dann die physischen Ersthelfer miteinbeziehen. Es sei im Übrigen zweifelhaft, ob der Schutzrahmen für die Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen durch die streitgegenständlichen Maßnahmen erweitert werde. Darüber hinaus bestehe ein Mitbestimmungsrecht gemäß § 87 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG. Die beabsichtigten Maßnahmen beträfen das Verhalten einer größeren Anzahl von Arbeitnehmern und Arbeitnehmerinnen. Diejenigen Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen, die an einer psychischen Erkrankung litten und diese nicht offenbaren wollten, würden allein aufgrund der Möglichkeit, die Beobachtungen der psychischen Ersthelfenden ergäben, hierauf reagieren, indem sie ihr Verhalten anpassten. Der Gesamtbetriebsrat habe die Zuständigkeit für die Problematik "Psychische Ersthelfende" abgegeben und ihm (dem Beteiligten zu 1) gesagt, dass dies vor Ort geregelt werden solle. Die Beteiligte zu 2 habe mit der Umsetzung der Maßnahmen begonnen. Er, der Beteiligte zu 1, habe am 15.05.2024 beschlossen, gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Beschwerde einzulegen. Der Beteiligte zu 1 beantragt, den Beschluss des Arbeitsgerichts Koblenz vom 17.04.2024 abzuändern und nach seinen erstinstanzlichen Schlussanträgen zu erkennen. Die Beteiligte zu 2 beantragt, die Beschwerde zurückzuweisen. Sie verteidigt den angefochtenen Beschluss nach Maßgabe des Beschwerdeerwiderungsschriftsatzes vom 15.07.2024, auf den ergänzend Bezug genommen wird, als rechtlich zutreffend. Die Beschwerde sei bereits mangels Zulässigkeit zurückzuweisen. Eine Auseinandersetzung mit der Entscheidung des Arbeitsgerichts, dessen Begründung und der tragenden Erwägungen fehle in der Beschwerdebegründung völlig. Es werde mit Nichtwissen bestritten, dass der Einlegung des Rechtsmittels ein ordnungsgemäßer Betriebsratsbeschluss zugrunde liege. Aber auch inhaltlich könne die Beschwerde keinen Erfolg haben. Sie habe sich in Erkenntnis des Umstandes, dass psychische Erkrankungen immer mehr an Bedeutung gewännen, entschlossen, ihren Beschäftigten hierbei zur Seite zu stehen und ihnen durch sog. "psychisch Ersthelfende" Unterstützung bei ihren Problemen anzubieten. I. arbeite nicht mit p. zusammen, da dieser Anbieter ausschließlich in Österreich tätig sei. Ebenso sei nur bei I. in Österreich ein Gesprächsbogen vorgesehen, auch dieser sei für Deutschland weder erstellt noch vorgesehen oder geplant. In Deutschland sei der Anbieter M.Ersthelfer in Trägerschaft des Zentralinstituts für Seelische Gesundheit und in Partnerschaft mit der B. Stiftung unter der Lizenz von M. Prinzipiell gehe es bei dem Einsatz der psychisch Ersthelfenden um das frühzeitige Erkennen von Anzeichen, um Betroffenen schnellstmöglich helfen zu können - dies setze jedoch in keiner Weise eine beauftragte Beobachtung/Überwachung voraus. Die Haltung von I. sei auch im Leitfaden zum Roll out (Anlage AG2 zur Beschwerdeerwiderung) enthalten. Es gehe im Kurs um die Erweiterung des Wissens zu psychischen Krankheiten und eine mögliche Herangehensweise an Gespräche mit den Betroffenen. Ebenso sei dies Bestandteil eines Kurses zur Ausbildung in allgemeiner erster Hilfe. Der Beteiligte zu 1 habe hingegen die Richtlinie der M. Ersthelfer genutzt, die als freies Dokument jedem zugänglich sei - dieses Dokument sei weder Bestandteil der Ausbildung bei ihr noch werde es bei ihr intern verwendet. Des Weiteren werde in der Ausbildung immer wieder darauf hingewiesen, dass die psychischen Ersthelfenden keinerlei therapeutische bzw. diagnostische Tätigkeit vornähmen. Die psychischen Ersthelfenden sollten nicht eingesetzt werden, um initiativ Leute zu beobachten und auf psychische Erkrankungen anzusprechen. Sie würden auch nicht dahingehend geschult. Eine Verschriftlichung sei in keiner Form vorgesehen. Es solle auch kein Hinweis an Vorgesetzte erfolgen. Bewerbungen für psychische Ersthelfende lägen vor. Die zugelassenen Bewerberinnen hätten bereits die Termine für die Schulungen mitgeteilt bekommen und würden in nächster Zeit daran teilnehmen. In ihrem Einrichtungshaus in K. sei bislang kein einziger psychischer Ersthelfender im Einsatz gewesen. Daher könne die Vorsitzende des Beteiligten zu 1 nicht wahrgenommen haben, dass diese bestimmte Verhaltensweisen unter Einbeziehung elektronischer Systeme einschließlich Uhrzeit, Datum und Ort dokumentiert hätten. Auch die Behauptung, "Führungskräfte oder die Personalabteilung (sollen) unterrichtet werden", könne nicht die Wahrnehmung der Vorsitzenden des Beteiligten zu 1 sein. Der Einsatz sämtlicher technischer Einrichtungen iSv. § 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG sei durch (Gesamt-)Betriebsvereinbarungen abschließend geregelt. Auch im Übrigen wird ergänzend auf die zwischen den Beteiligten gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie das Protokoll des zweitinstanzlichen Anhörungstermins Bezug genommen. II. 1. Die nach §§ 87 Abs. 1, 64 Abs. 1, 2 ArbGG statthafte Beschwerde des Beteiligten zu 1 ist gemäß §§ 87 Abs. 2, 64 Abs. 6, 66 Abs. 1 ArbGG in Verbindung mit §§ 519, 520 ZPO form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden. Die Beschwerdebegründung setzt sich ausreichend mit dem erstinstanzlichen Beschluss auseinander, insbesondere stützt die Beschwerde sich nunmehr zusätzlich - unter Vorlage einer eidesstattlichen Versicherung der Vorsitzenden des Beteiligten zu 1 vom 12.06.2024 und Ausführungen zu einer Website der Firma p. (vorgelegt als Anlage B1 zum Schriftsatz vom 17.07.2024) darauf, dass die Dokumentation von bestimmten Verhaltensweisen der Arbeitnehmer unter Einbeziehung elektronischer Systeme geschehe und dadurch das Mitbestimmungsrecht des Beteiligten zu 1 nach § 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG verletzt sei. Der Beteiligte zu 1 hat ordnungsgemäß die Einlegung der vorliegenden Beschwerde und die Beauftragung seiner Verfahrensbevollmächtigten hiermit beschlossen. Er hat ausweislich des Protokolls (Anlage B9 zum Schriftsatz des Verfahrensbevollmächtigten des Beteiligten zu 1 vom 09.08.2024) in seiner Sitzung vom 13.05.2024, dort unter Punkt 23, mit 9 Ja-Stimmen sowie jeweils keiner Nein-Stimme und keiner Enthaltung beschlossen, dem Antrag zuzustimmen, gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Koblenz vom 17.04.2024 () Beschwerde beim Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz einzulegen und ihre Verfahrensbevollmächtigten hiermit zu beauftragen. Zu dieser Sitzung war mit Einladungsschreiben vom 10.05.2024 (Anlage B9 zum Schriftsatz des Verfahrensbevollmächtigten des Beteiligten zu 1 vom 09.08.2024) unter Mitteilung der Tagesordnung (dort Punkt 24) eingeladen worden. Ausweislich der Anwesenheitsliste (Anlage B9 zum Schriftsatz des Verfahrensbevollmächtigten des Beteiligten zu 1 vom 09.08.2024) waren sämtliche Betriebsratsmitglieder bei der Sitzung anwesend. Zudem bedarf es zur Einlegung eines Rechtsmittels gegen eine den Betriebsrat beschwerende Entscheidung durch einen - nunmehr unstreitig - ordnungsgemäß beauftragten Verfahrensbevollmächtigten prinzipiell keiner gesonderten Beschlussfassung des Betriebsrats. Nach den auch im Beschlussverfahren geltenden Vorschriften des § 81 ZPO iVm. § 46 Abs. 2 ArbGG ermächtigt die einmal erteilte Prozessvollmacht im Außenverhältnis - in den zeitlichen Grenzen des § 87 ZPO - zu allen den Rechtsstreit betreffenden Prozesshandlungen einschließlich der Einlegung von Rechtsmitteln (BAG 06.11.2013 - 7 ABR 84/11 - Rn. 21 mwN.). Die Beschwerde erweist sich auch sonst als zulässig. 2. In der Sache hatte die Beschwerde des Beteiligten zu 1 keinen Erfolg. a) Der Beteiligte zu 1 hat seine Anträge zutreffend im arbeitsgerichtlichen Beschlussverfahren nach §§ 2a, 80 Abs. 1 ArbGG geltend gemacht. Zwischen den Beteiligten ist eine betriebsverfassungsrechtliche Angelegenheit streitig. Die Beteiligten streiten über Mitbestimmungsrechte des Beteiligten zu 1 aus § 87 Abs. 1 BetrVG und § 98 Abs. 1 BetrVG sowie darüber, ob dem Beteiligten zu 1 aus einem etwaigen Verstoß hiergegen ein Unterlassungsanspruch zusteht. Nach § 85 Abs. 2 ArbGG ist auch im Beschlussverfahren der Erlass einer einstweiligen Verfügung zulässig. Die Antragsbefugnis des Betriebsrats und die Beteiligung der Arbeitgeberin ergeben sich aus §§ 10 Satz 1 Halbsatz 2, 83 Abs. 3 ArbGG. Den geltend gemachten Unterlassungsanträgen des Beteiligten zu 1 fehlt es auch nicht an der hinreichenden Bestimmtheit iSd. § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO, der auch im Beschlussverfahren anwendbar ist. Hiernach muss der Streitgegenstand so genau bezeichnet werden, dass die eigentliche Streitfrage selbst mit Rechtskraftwirkung zwischen den Beteiligten entschieden werden kann (BAG 24.01.2001 - 7 ABR 2/00 - Rn. 12 mwN., juris) Das gilt auch und vor allem für Anträge, mit denen die Unterlassung von Handlungen verlangt wird. Mit der Entscheidung über den Antrag muss feststehen, welche Maßnahmen der Schuldner zu unterlassen hat; diese Prüfung darf nicht in das Vollstreckungsverfahren verlagert werden. Dessen Aufgabe ist es zu klären, ob der Schuldner einer festgesetzten Verpflichtung nachgekommen ist, nicht aber, wie diese aussieht (BAG 17.06.1997 - 1 ABR 10/97 - Rn. 23 mwN., juris). Aus den Unterlassungsanträgen lässt sich entnehmen, dass der Beteiligte zu 1 sich gegen den Einsatz von sogenannten "psychischen Ersthelfenden" und Vorbereitungsmaßnahmen hierzu, insbesondere Schulungen zum Einsatz "psychischer Ersthelfender" wendet. Bei den "psychischen Ersthelfenden" handelt es sich um einen von der Beteiligten zu 2 verwendeten Terminus, über dessen Inhalt vorliegend keine Unklarheit besteht. Auch streiten die Beteiligten nicht darüber, was "Vorbereitungsmaßnahmen" sind, sondern darüber, ob ein Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats hinsichtlich des Gegenstandes "Einsatz psychischer Ersthelfender" besteht. Der Begriff "Vorbereitungsmaßnahmen" wird zudem durch den Zusatz "insbesondere Schulungen" näher bestimmt. Ein Rechtsschutzinteresse des Beteiligten zu 1 besteht, insbesondere beabsichtigt die Beteiligte zu 2 weiterhin die Schulung und den Einsatz von sogenannten psychischen Ersthelfenden im Betrieb ohne vorangehende Beteiligung des Beteiligten zu 1. b) Die Unterlassungsanträge des Beteiligten zu 1 sind unbegründet. Der Beteiligte zu 1 hat keinen Anspruch gegen die Beteiligte zu 2 darauf, dass diese es zum einen unterlässt, sogenannte "psychische Ersthelfende" in ihrem Einrichtungshaus in K. einzusetzen, solange die Zustimmung des Beteiligten zu 1 nicht vorliegt oder ersetzt wurde, und zum anderen Vorbereitungsmaßnahmen, insbesondere Schulungen zum Einsatz "psychischer Ersthelfender" zu treffen, solange seine Zustimmung nicht vorliegt oder ersetzt wurde. aa) Der Erlass einer einstweiligen Verfügung setzt das Vorliegen eines Verfügungsanspruchs und eines Verfügungsgrundes voraus. Vorliegend besteht nach Auffassung der Kammer bereits kein Verfügungsanspruch. Ein Unterlassungsanspruch des Beteiligten zu 1 ist jedenfalls derzeit nicht gegeben. Ein der Mitbestimmung nach § 87 BetrVG widersprechendes Verhalten der Beteiligten zu 2 liegt zum jetzigen Zeitpunkt nicht vor. Der Betriebsrat hat grundsätzlich einen Anspruch gegen den Arbeitgeber darauf, dass dieser die Mitbestimmung nach § 87 BetrVG beachtet und jegliches mitbestimmungswidrige Verhalten unterlässt. Der Betriebsrat kann daher unabhängig von § 23 Abs. 3 BetrVG bei Wiederholungsgefahr die Unterlassung eines der Mitbestimmung nach § 87 BetrVG widersprechenden Verhaltens bzw. die Beseitigung eines rechtswidrigen Zustandes verlangen. Zur Sicherung des Anspruchs auf Unterlassung bzw. Beseitigung ist grundsätzlich auch eine einstweilige Verfügung zulässig (Wiese/Kreutz/Oetker/Raab/Weber/Franzen/Gutzeit/Jacobs/Schubert, GK-BetrVG, 12. Auflage 2022, § 87 BetrVG, Rn. 1136 mwN.). Wenn auch eine umfassende funktionelle Zuständigkeit des Betriebsrats zur Mitregelung sämtlicher sozialer Angelegenheiten besteht, ist doch die notwendige Mitbestimmung des Betriebsrats kraft Gesetzes auf die in § 87 Abs. 1 Nr. 1 bis Nr. 14 erschöpfend aufgezählten Angelegenheiten beschränkt (Wiese/Kreutz/Oetker/Raab/Weber/Franzen/Gutzeit/Jacobs/Schubert, GK-BetrVG, 12. Auflage 2022, § 87 BetrVG, Rn. 4 mwN.). Eine in § 87 Abs. 1 BetrVG geregelte Angelegenheit, insbesondere eine solche nach den Nummern 7, 6 und 1 liegt nicht vor. Auch ein Verstoß gegen das Mitbestimmungsrecht des Beteiligten zu 1 nach § 98 BetrVG ist nicht gegeben. bb) Nach § 87 Abs. 1 Nr. 7 BetrVG unterliegen dem Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats Regelungen über die Verhütung von Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten sowie über den Gesundheitsschutz im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften oder der Unfallverhütungsvorschriften. Dieser Mitbestimmungstatbestand bezieht sich mithin auf Regelungen, die der Arbeitgeber aufgrund bestehender arbeitsschutzrechtlicher Vorschriften zu treffen hat. Das Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats beschränkt sich damit auf die Ausfüllung vorgegebener Normen. Das Vorhandensein einer solchen ausfüllungsbedürftigen Rahmenvorschrift ist damit Voraussetzung für ein Mitbestimmungsrecht nach § 87 Abs. 1 Nr. 7 BetrVG (BAG 19.11.2019 - 1 ABR 22/18 - Rn. 28 mwN.; 28.07.1981 - 1 ABR 65/79 - Rn. 29, juris). Eine derartige, ein Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats erst eröffnende Rahmenvorschrift ist vorliegend nicht ersichtlich. § 3 Abs. 1 Satz 1 ArbSchG stellt zwar eine ausfüllungsbedürftige Rahmenvorschrift in diesem Sinn dar (BAG 19.11.2019 - 1 ABR 22/18 - Rn. 28). Allerdings kann ein Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats nach § 87 Abs. 1 Nr. 7 BetrVG iVm. § 3 Abs. 1 Satz 1 ArbSchG erst eingreifen, wenn eine konkrete Gefährdung nach Art und Umfang entweder feststeht oder im Rahmen einer nach § 5 ArbSchG vom Arbeitgeber durchgeführten Beurteilung der Arbeitsbedingungen festgestellt wurde (BAG 19.11.2019 - 1 ABR 22/18 - Rn. 28 mwN.). Diese Voraussetzungen sind im Streitfall jedenfalls derzeit nicht gegeben. Es kann daher dahinstehen, ob ein Unterlassungsanspruch des Betriebsrats bei Verletzung seiner Beteiligungsrechte aus § 87 BetrVG für den Bereich des Arbeits- und Gesundheitsschutzes im Hinblick auf den Schutzgedanken des Beteiligungsrechts nicht uneingeschränkt gilt (vgl. hierzu LAG Mecklenburg-Vorpommern 18.10.2016 - 2 TaBVGa 1/16 - Rn. 53 ff., juris). cc) Ein Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats nach § 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG wird ebenfalls jedenfalls derzeit nicht übergangen. § 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG begründet ein Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats bei Einführung und Anwendung von technischen Überwachungseinrichtungen. Zur Überzeugung der Kammer beinhalten die Schulung und der geplante Einsatz der sogenannten "psychischen Ersthelfenden" derzeit keine Dokumentation unter Einbeziehung elektronischer Systeme. Die Personalleiterin des Einrichtungshauses K. Frau Y. hat unter dem 21.08.2024 an Eides statt versichert, dass es unrichtig sei, dass die Dokumentation bestimmter Verhaltensweisen der Arbeitnehmer unter Einbeziehung elektronischer Systeme, insbesondere einschließlich Uhrzeit, Datum und Ort, erfolge. Eine Dokumentation sei bereits dem Grunde nach nicht vorgesehen oder bezweckt. Auch die derzeit als Co-Worker Relation Specialist tätige Frau R. hat unter dem 23.07.2024 an Eides Statt versichert, dass es nicht zu den Aufgaben der psychischen Ersthelfenden gehöre, Verhaltensweisen oder Gespräche zu dokumentieren. Zudem solle auch der psychische Ersthelfende den Datenschutz stets wahren. Dagegen hat die Vorsitzende des Beteiligten zu 1 unter dem 12.06.2024 an Eides Statt versichert, dass die Dokumentation von bestimmten Verhaltensweisen der Arbeitnehmer unter Einbeziehung elektronischer Systeme geschehe, insbesondere, wenn die Dokumentation einschließlich Uhrzeit, Datum und Ort erfolge. Zutreffend sei ferner, dass Verhaltensweisen, die beispielsweise für ein Suchtproblem sprächen, im Fall der Meldung an Führungskräfte oder die Personalabteilung in Vermerken gespeichert und unter Verwendung von Schreib- und Sprachprogrammen bearbeitet oder festgehalten würden. Außerdem erfolgten Meldungen und die Weitergabe solcher Informationen jedenfalls auch per E-Mail. Der Verfahrensbevollmächtigte des Beteiligten zu 1 hat den Inhalt dieser eidesstattlichen Versicherung der Vorsitzenden des Beteiligten zu 1 im zweitinstanzlichen Anhörungstermin jedoch dahingehend erläutert, dass der Inhalt dieser eidesstattlichen Versicherung vom 12.06.2024 vor dem Hintergrund gesehen werden müsse, dass in dem "Leitfaden Psychische Ersthelfende" vorgesehen sei, dass, wenn Suchtprobleme erkannt würden, eine Kontaktaufnahme zu einem betriebsinternen Beratenden für Suchtprobleme vorgenommen werden solle. Das sogenannte BiS-Verfahren (betriebsinternes Suchtverfahren) sehe an einem bestimmten Punkt die Kontaktaufnahme zu Vorgesetzten und dann auch eine Verschriftlichung in Form einer Digitalisierung vor. Zudem sei mit dem ersten Satz des dritten Absatzes der eidesstattlichen Versicherung ("Insbesondere trifft es zu, dass die Dokumentation von bestimmten Verhaltensweisen der Arbeitnehmer unter Einbeziehung elektronischer Systeme geschieht, insbesondere, wenn die Dokumentation einschließlich Uhrzeit, Datum und Ort erfolgt.") auch der Gesichtspunkt gemeint, dass bei dem Vorliegen von Suchtproblemen über die Arbeitszeiterfassung geprüft werden könnte, an welchen Tagen der Arbeitnehmer aus Suchtgründen krankheitsbedingt gefehlt habe. Zum einen gibt es im Betrieb noch keine ausgebildeten Ersthelfer, so dass die Vorsitzende des Beteiligten zu 1 zum jetzigen Zeitpunkt noch nicht wahrgenommen haben kann, dass eine irgendwie geartete Dokumentation der Beobachtungen von psychischen Ersthelfenden erfolgt. Zum anderen stützt der Beteiligte zu 1 seine Ausführungen auf eine Richtlinie der M. Ersthelfer, die - ausweislich der eidesstattlichen Versicherung der Frau R. vom 23.07.2024 - bei der Beteiligten zu 1 intern nicht verwendet wird. Das ergibt sich auch daraus, dass sie sich auf ein Programm von p. Austria bezieht. P. Austria hat die Lizenz für die Seminare von M. exklusiv für Österreich erworben, nicht für Deutschland. In dem von der Beteiligten zu 2 vorgelegten "Leitfaden Psychische Ersthelfende / M. Ersthelfer ² I. Deutschland" (²"M. Ersthelfer [MentalHealthFirstAid] vom Zentralinstitut für seelische Gesundheit [ZI] in M.; Lizenzhalter des weltweit erfolgreichen 'Mental Health First Aid Program' aus Australien"; Anlage AG2 zur Berufungserwiderung) heißt es auf Seite 2 im ersten Absatz, letzter Satz ausdrücklich: "Gesprächsprotokolle werden nicht erstellt." Auf Seite 3 heißt es: "Sind die psych. Ersthelfenden zur Auskunft verpflichtet? Nein. Für die Schweigepflicht der psychischen Ersthelfenden gelten die Bestimmungen der Datenschutzgrundverordnung (DSGVO). Werden schriftliche Gesprächsprotokolle erstellt? Nein. Es werden keine Gespräche notiert." Soweit der Beteiligte zu 1 den Mitbestimmungstatbestand des § 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG dadurch als erfüllt ansieht, dass der psychische Ersthelfer die BiS-Eskalationskette in Gang setze, das sogenannte BiS-Verfahren (betriebsinternes Suchtverfahren) an einem bestimmten Punkt die Kontaktaufnahme zu Vorgesetzen und dann auch eine Verschriftlichung in Form einer Digitalisierung vorsehe, erfolgt keine Dokumentation durch den psychischen Ersthelfenden, sondern allenfalls eine solche im Rahmen des sogenannten BiS-Verfahrens, das bereits abschließend durch eine Gesamtbetriebsvereinbarung geregelt ist. In dem "Leitfaden Psychische Ersthelfende / M. Ersthelfer" heißt es hierzu auf Seite 5, erster Absatz: "Psychische Ersthelfende lösen in ihrer Funktion nicht die betriebsinternen Beratenden für Suchtprobleme ab. Ist eine*r psychische*r Ersthelfende*r nicht zugleich auch betriebsinterne*r Beratende*r für Suchtprobleme, so erfolgt im Rahmen der Gesprächsführung mit Betroffenen von Suchtproblemen ein Hinweis auf die betriebsinternen Beratenden für Suchtprobleme." Ein solcher Hinweis an einen Betroffenen bedeutet jedoch nicht die Einschaltung dieses Beratenden und das In-Gang-Setzen der BiS-Eskalationskette. Es bleibt vielmehr dem Betroffenen von Suchtproblemen freigestellt, sich an einen betriebsinternen Beratenden für Suchtprobleme zu wenden (Hinweis "auf" die betriebsinternen Beratenden, nicht Hinweis "an" diese). dd) Ein Mitbestimmungsrecht des Beteiligten zu 1 nach § 87 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG ist jedenfalls derzeit nicht verletzt. Nach § 87 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG hat der Betriebsrat mitzubestimmen in Fragen der Ordnung des Betriebes und des Verhaltens der Arbeitnehmer im Betrieb, soweit eine gesetzliche oder tarifliche Regelung nicht besteht. Mitbestimmungspflichtig sind dabei auch solche Maßnahmen des Arbeitgebers, die das Verhalten der Arbeitnehmer im Betrieb betreffen oder berühren, ohne dass sie verbindliche Normen für das Verhalten der Arbeitnehmer zum Inhalt haben (BAG 24.03.1981 - 1 ABR 32/78 - Rn. 48, juris). Gegenstand der Mitbestimmung ist die Gestaltung des Zusammenlebens und -wirkens der Arbeitnehmer im Betrieb. Nur ein Verhalten der Arbeitnehmer, durch das dieses Zusammenleben und -wirken berührt wird, ist daher Gegenstand von Maßnahmen, die dem Mitbestimmungsrecht des Arbeitgebers unterliegen. Es muss sich um ein Verhalten der Arbeitnehmer in Bezug auf die betriebliche Ordnung handeln. Damit scheiden alle Maßnahmen des Arbeitgebers aus, die das Verhalten des Arbeitnehmers betreffen, das einen solchen Bezug zur betrieblichen Ordnung nicht hat, sei es, dass es sich auf die Arbeitsleistung des Arbeitnehmers bezieht oder dass es in sonstiger Weise lediglich das Verhältnis Arbeitnehmer/Arbeitgeber betrifft (BAG 24.03.1981 - 1 ABR 32/78 - Rn. 49, juris). Die Gestaltung des Zusammenlebens im Betrieb durch die Beeinflussung bestimmter Verhaltensweisen unterliegt der Mitbestimmung des Betriebsrats (BAG 24.03.1981 - 1 ABR 32/78 - Rn. 51, juris). Durch die Schulung und den Einsatz psychisch Ersthelfender soll jedoch nicht - auch nicht mittelbar - Einfluss auf ein bestimmtes Verhalten der Arbeitnehmer in Bezug auf die betriebliche Ordnung genommen werden. Die Beschäftigten sollen nach der Überzeugung der Kammer durch die psychischen Ersthelfenden auch in keiner Form überwacht werden. Die Personalleiterin des Einrichtungshauses K. Frau Y. hat unter dem 21.08.2024 an Eides statt versichert, dass es unrichtig sei, dass die psychischen Ersthelfenden die Beschäftigten im Betrieb der Beteiligten zu 2 gezielt beobachten sollten und hierin geschult würden, um damit eine Überwachung zu ermöglichen. Durch die psychischen Ersthelfenden sollten gerade keine Diagnosen aufgestellt oder andere Mitarbeitende durch sie therapiert werden. Derartiges sei bereits dem Grund nach nicht vorgesehen und keinesfalls gewollt oder beabsichtigt. Entsprechend einem Einsatz der gesetzlich vorgesehenen (physischen) Ersthelfenden sollten auch die psychischen Ersthelfenden nur erste Ansprechpartner im Fall einer (psychischen) Krise sein; wie auch die physischen Ersthelfenden sollten physische Ersthelfende nicht als Arzt oder Psychologe eingesetzt werden. Auch die derzeit als Co-Worker Relation Specialist tätige und für das Projekt der psychischen Ersthelfenden bei der Beteiligten zu 2 zuständige Frau R. hat unter dem 23.07.2024 an Eides statt versichert, dass psychische Ersthelfende bei der Beteiligten zu 2 eine erste Anlaufstelle für Mitarbeitende bei psychischen Gesundheitsproblemen sein sollen. Sie sollten Mitarbeitenden mit beginnender oder sich verschlechternder psychischer Störung beistehen und Ressourcen aktivieren. So könnten sie den betroffenen Mitarbeitenden etwa im Bedarfsfall die Kontaktdaten zu ärztlicher oder psychologischer Beratung übermitteln. Hierbei erlernten die psychischen Ersthelfenden in einer kurzen Ausbildung zum einen ein Grundwissen über verschiedene psychische Störungen und Krisen. Sie lernten dabei auch, wie sie Probleme erkennen könnten. Zum anderen lernten sie den richtigen Zugang zu Betroffenen zu finden. Sie erlernten, wie sie einer betroffenen Person begegneten, ihr beistünden, sie gezielt unterstützten, über Hilfsangebote informierten und zu professioneller Hilfe ermutigen könnten. Dabei werde auch vermittelt, dass keine Gespräche gegen den Willen von Betroffenen geführt werden sollten. Nicht gewünscht und keine Aufgabe der psychischen Ersthelfenden sei es, Mitarbeitende zu therapieren oder Diagnosen aufzustellen. Frau R. hat weiter an Eides statt versichert, prinzipiell gehe es um das frühzeitige Erkennen von Anzeichen, um Betroffenen schnellstmöglich helfen zu können - dies setze jedoch in keiner Weise eine beauftragte Beobachtung/Überwachung voraus. Dies sei nicht gewollt und nicht Zweck der psychischen Ersthelfenden. Dementsprechend würden die psychischen Ersthelfenden darin auch nicht geschult. Das ergibt sich auch aus dem "Leitfaden Psychische Ersthelfende / M. Ersthelfer". Dort heißt es beispielsweise auf Seite 1 im dritten Absatz, dort Satz 2: "In Anlehnung an die gesetzlich nach § 10 ArbSchG vorgesehenen physischen Ersthelfenden, welche ebenfalls nicht die Rolle eines Arztes übernehmen, sollen auch psychische Ersthelfende nur eine erste Anlaufstelle für Betroffene darstellen und dabei gerade nicht die Funktion eines Psychologen übernehmen und nicht therapieren." Auf Seite 2 heißt es weiter: "Psychische Ersthelfende bei I. sind eine erste Anlaufstelle für Mitarbeitende bei psychischen Gesundheitsproblemen. Sie stehen Mitarbeitenden mit beginnender oder sich verschlechternder psychischer Störung bei und aktivieren Ressourcen. Mitarbeitenden in psychischen Krisen stehen sie für eine schnelle effektive Unterstützung bereit, bis professionelle Hilfe verfügbar ist. […] Gegenüber Mitarbeitenden mit psychischen Störungen und Belastungen beginnen Psychische Ersthelfende in keiner Weise selbst die Therapie. Auch die Eigeninitiative eines*r psychischen Ersthelfenden darf nicht zu einem gezielten 'Suchen' nach Betroffenen führen." ee) Ein Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats nach § 98 Abs. 1 BetrVG ist nicht gegeben. Nach § 98 Abs. 1 BetrVG hat der Betriebsrat bei der Durchführung von Maßnahmen der betrieblichen Berufsbildung mitzubestimmen. Der Begriff der Berufsbildung in § 98 Abs. 1 BetrVG ist weit auszulegen. Er umfasst zumindest alle Maßnahmen der Berufsbildung im Sinne des BBiG, also Berufsausbildung, berufliche Fortbildung und berufliche Umschulung. Zu den Maßnahmen der betrieblichen Berufsbildung gehören Seminare, die den Arbeitnehmern die für die Ausfüllung ihres Arbeitsplatzes und ihrer beruflichen Tätigkeit notwendigen Kenntnisse und Fähigkeiten verschaffen sollen (BAG 23.04.1991 - 1 ABR 49/90 - Rn. 42 mwN., juris; 04.12.1990 - 1 ABR 10/90 - Rn. 27 mwN., juris). Die Schulung zum sogenannten "psychischen Ersthelfenden" vermittelt den jeweiligen Beschäftigten keine Kenntnisse und Erfahrungen, die diese zur Ausfüllung ihres Arbeitsplatzes und ihrer beruflichen Tätigkeiten benötigen (können). Die Beschäftigten können ihre Tätigkeit auch ohne diese Kenntnisse ausüben. Die Beteiligung des Betriebsrats nach § 98 Abs. 1 BetrVG bezieht sich zudem vor allem auf betriebliche Maßnahmen. Eine solche liegt vor, wenn der Arbeitgeber Träger bzw. Veranstalter der Maßnahme ist und die Berufsbildungsmaßnahme für seine Arbeitnehmer durchführt (BAG 04.12.1990 - 1 ABR 10/90 - Rn. 29 mwN., juris). Träger bzw. Veranstalter der Maßnahme ist der Arbeitgeber auch, wenn er diese in Zusammenarbeit mit einem Dritten durchführt und hierbei auf Inhalt und Organisation rechtlich oder tatsächlich einen beherrschenden Einfluss hat. Führt dagegen ein Dritter in Zusammenarbeit mit dem Arbeitgeber eine Berufsbildungsmaßnahme durch, auf die der Arbeitgeber keinen beherrschenden Einfluss hat, liegt keine betriebliche Berufsbildungsmaßnahme vor (BAG 04.12.1990 - 1 ABR 10/90 - Rn. 31 mwN., juris). Die vorliegenden Schulungen werden nicht von der Beteiligten zu 2 durchgeführt, ein beherrschender Einfluss auf diese ist nicht ersichtlich. ff) Dahinstehen kann damit, ob im Hinblick auf die deutschlandweit geplante Schulung und den beabsichtigten deutschlandweiten Einsatz von psychischen Ersthelfenden nicht eine Zuständigkeit des einzelnen Betriebsrats innerhalb des Betriebes, sondern eine Zuständigkeit des Gesamtbetriebsrats gemäß § 50 Abs. 1 Satz 1 BetrVG gegeben wäre. Ebenfalls dahinstehen kann die Frage des Vorliegens eines Verfügungsgrundes. Gegen diesen Beschluss ist kein Rechtsmittel gegeben, vgl. § 72 Abs. 4 ArbGG.