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Urteil

7 Sa 135/20

Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz 7. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:LAGRLP:2021:1027.7SA135.20.00
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Leitsätze
1. Zu den Voraussetzungen des Eintritts der Fiktionswirkung nach § 72 Abs 2 S 1 BPersVG aF. i.V.m. §§ 187 Abs 1, 188 Abs 1 BGB.(Rn.82) 2. Die Grenzen, die wegen der Zielsetzungen der gesetzlichen Festlegung auf eine Erklärungsfrist zu beachten sind, werden nicht überschritten, wenn als maßgeblich für den Zugang darauf abgestellt wird, ab welchem vorhersehbaren Zeitpunkt der Personalrat als Gremium mit der Sache befasst sein wird. Dies steht noch im Einklang mit dem Anliegen des Gesetzgebers, den Personalrat zu einer beschleunigten Entscheidung innerhalb des festgelegten Zeitraums anzuhalten.(Rn.85) 3. Es darf nicht offenbleiben, wann mit einer Befassung durch den Personalrat zu rechnen ist; dies darf insbesondere nicht einer zu einem unvorhersehbaren Zeitpunkt stattfindenden Sitzung überlassen bleiben. Wenn und soweit aber in kurzen Abständen regelmäßig Personalratssitzungen stattfinden, ist eine Umgehung der gesetzlichen Frist durch eine derartige Regelung nicht zu besorgen.(Rn.85) 4. Ist es bei Einleitung des Verfahrens in der Dienststelle ständige Praxis, den Fristablauf abweichend von den gesetzlichen Bestimmungen zu berechnen, so darf sich der Personalrat darauf einrichten. Er darf darauf vertrauen, dass der Leiter der Dienststelle weiter nach dieser Praxis handelt und dass diese Praxis auch rechtmäßig ist.(Rn.88) 5. Auf die Folgen einer nach dieser Praxis rechtzeitigen, in Wahrheit aber verspäteten Zustimmungsverweigerung kann er sich nach Treu und Glauben sowie nach dem Grundsatz der vertrauensvollen Zusammenarbeit nicht berufen.(Rn.88) 6. Zur Unwirksamkeit einer Kündigung nach § 174 S 1 BGB mangels Vorlage einer Vollmachtsurkunde einer Vorsitzenden der Geschäftsführung der Agentur für Arbeit.(Rn.90)
Tenor
1. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Mainz vom 12. Dezember 2019, Az. 9 Ca 1094/19, wird auf Kosten der Beklagten mit der klarstellenden Maßgabe zurückgewiesen, dass die Klage im Übrigen abgewiesen wird. 2. Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Zu den Voraussetzungen des Eintritts der Fiktionswirkung nach § 72 Abs 2 S 1 BPersVG aF. i.V.m. §§ 187 Abs 1, 188 Abs 1 BGB.(Rn.82) 2. Die Grenzen, die wegen der Zielsetzungen der gesetzlichen Festlegung auf eine Erklärungsfrist zu beachten sind, werden nicht überschritten, wenn als maßgeblich für den Zugang darauf abgestellt wird, ab welchem vorhersehbaren Zeitpunkt der Personalrat als Gremium mit der Sache befasst sein wird. Dies steht noch im Einklang mit dem Anliegen des Gesetzgebers, den Personalrat zu einer beschleunigten Entscheidung innerhalb des festgelegten Zeitraums anzuhalten.(Rn.85) 3. Es darf nicht offenbleiben, wann mit einer Befassung durch den Personalrat zu rechnen ist; dies darf insbesondere nicht einer zu einem unvorhersehbaren Zeitpunkt stattfindenden Sitzung überlassen bleiben. Wenn und soweit aber in kurzen Abständen regelmäßig Personalratssitzungen stattfinden, ist eine Umgehung der gesetzlichen Frist durch eine derartige Regelung nicht zu besorgen.(Rn.85) 4. Ist es bei Einleitung des Verfahrens in der Dienststelle ständige Praxis, den Fristablauf abweichend von den gesetzlichen Bestimmungen zu berechnen, so darf sich der Personalrat darauf einrichten. Er darf darauf vertrauen, dass der Leiter der Dienststelle weiter nach dieser Praxis handelt und dass diese Praxis auch rechtmäßig ist.(Rn.88) 5. Auf die Folgen einer nach dieser Praxis rechtzeitigen, in Wahrheit aber verspäteten Zustimmungsverweigerung kann er sich nach Treu und Glauben sowie nach dem Grundsatz der vertrauensvollen Zusammenarbeit nicht berufen.(Rn.88) 6. Zur Unwirksamkeit einer Kündigung nach § 174 S 1 BGB mangels Vorlage einer Vollmachtsurkunde einer Vorsitzenden der Geschäftsführung der Agentur für Arbeit.(Rn.90) 1. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Mainz vom 12. Dezember 2019, Az. 9 Ca 1094/19, wird auf Kosten der Beklagten mit der klarstellenden Maßgabe zurückgewiesen, dass die Klage im Übrigen abgewiesen wird. 2. Die Revision wird nicht zugelassen. A. Die nach § 64 Abs. 1 und 2 ArbGG statthafte Berufung der Beklagten ist gemäß §§ 66 Abs. 1, 64 Abs. 6 ArbGG in Verbindung mit §§ 519, 520 ZPO form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden. Sie erweist sich auch sonst als zulässig. B. In der Sache hatte die Berufung der Beklagten keinen Erfolg. I. Wie das Arbeitsgericht im Ergebnis zu Recht festgestellt hat, ist das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien nicht durch die ordentliche Kündigung der Beklagten vom 15. Juli 2019 aufgelöst worden. 1. Zwar sind die Vorschriften des KSchG nach dessen § 1 Abs. 1 nicht anwendbar, da im Zeitpunkt des Kündigungsausspruchs das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien noch keine sechs Monate bestand. Die Vorschriften der §§ 168 ff. SGB IX finden aus demselben Grund keine Anwendung, § 173 Abs. 1 Nr. 1 SGB IX. 2. Die Kündigung vom 15. Juli 2019 ist jedoch bereits deshalb unwirksam, weil der bei der Beklagten gebildete Personalrat nicht ordnungsgemäß beteiligt wurde, § 79 Abs. 4, Abs. 1 S. 1 BPersVG aF. Dabei kann dahinstehen, ob das Beteiligungsverfahren durch die E-Mail des Personalreferenten R... wirksam eingeleitet wurde, bei Einleitung die Dienststelle die Kündigung beabsichtigte und die Kündigungsgründe mitgeteilt wurden. Die Beklagte hat die Kündigung jedenfalls vor Abschluss des Beteiligungsverfahrens ausgesprochen. Soweit der Personalrat an Entscheidungen mitwirkt, ist die beabsichtigte Maßnahme vor der Durchführung mit dem Ziel einer Verständigung rechtzeitig und eingehend mit ihm zu erörtern, § 72 Abs. 1 BPersVG aF. Äußert sich der Personalrat nicht innerhalb von zehn Arbeitstagen oder hält er bei Erörterung seine Einwendungen oder Vorschläge nicht aufrecht, so gilt die beabsichtigte Maßnahme als gebilligt (§ 72 Abs. 2 S. 1 BPersVG aF.). Zwar hat der Personalrat seine Zustimmung erst am 12. Juli 2019 und damit erst 12 Arbeitstage nach der E-Mail der Fachkraft Personalservice R... mit der Übersendung des Links zur außerordentlichen Gremienbeteiligung verweigert. Die Fiktionswirkung nach § 72 Abs. 2 S. 1 BPersVG aF. iVm. §§ 187 Abs. 1, 188 Abs. 1 BGB ist dennoch nicht eingetreten bzw. die Beklagte kann sich auf einen Fristablauf nicht berufen. Der Kläger hat - von der Beklagten unbestritten - vorgetragen, nach Aussage des Personalratsvorsitzenden Herr K..... gebe es eine lang gelebte Praxis bei der Agentur für Arbeit M., nach der die Stellungnahmefrist erst ab dem Sitzungstag (hier: 10. Juli 2019) zu laufen beginne. Nach der früheren Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (22. Mai 1985 - 4 AZR 427/83 - Rn. 45, juris), enthielt jedenfalls § 69 Abs. 2 S. 3 BPersVG aF. eine gesetzliche Ausschlussfrist, die einvernehmlich nicht verlängert werden konnte (ebenso: Böhle, Kommunales Personal- und Organisationsmanagement, 1. Aufl. 2017, § 5 Rn. 122). Der Gesetzgeber hat inzwischen in § 81 Abs. 2 S. 2 sowie in § 70 Abs. 3 S. 3 BPersVG in der Fassung vom 9. Juni 2021 jeweils vorgesehen, dass der Personalrat und die Leiterin oder der Leiter der Dienststelle im Einzelfall oder für die Dauer der Amtszeit des Personalrats schriftlich oder elektronisch abweichende Fristen vereinbaren können. Das Bundesverwaltungsgericht (9. Dezember 1992 - 6 P 16/91 - Rn. 39 mwN, juris. zu § 69 Abs. 2 S. 5 BPersVG aF.) hat die - in der personalvertretungsrechtlichen Rechtsprechung und der Literatur umstrittene - Frage, ob eine einvernehmliche Verlängerung der Stellungnahmefrist möglich ist, bislang offengelassen, eine gewisse zeitliche Dispositionsbefugnis und die insoweit bestehende Verantwortlichkeit des Dienststellenleiters aber hervorgehoben. Jedenfalls hält der 6. Senat des Bundesverwaltungsgerichts es aber für angezeigt, die gesetzliche Regelung nicht so eng auszulegen, dass Unklarheiten über den Fristlauf, die aus verschiedenen Gründen auftreten können, nicht durch einvernehmliche Klarstellung bereinigt werden können. Solche Regelungen sollen auch Pauschalierungen und Vereinfachungen enthalten dürfen, soweit damit nach Lage der Dinge die nötige Klarheit geschaffen oder erreicht wird, dass die laufenden Geschäfte in Mitwirkungsangelegenheiten möglichst reibungslos und praktikabel erledigt werden können. Die gesetzgeberischen Zielsetzungen werden nicht dadurch unterlaufen, wenn Regelungen getroffen werden, die unnötigen Aufwand ersparen, der etwa entstehen kann, wenn erst ermittelt werden müsste, ob die Einleitung des Verfahrens zu einem bestimmten Zeitpunkt mit Rücksicht auf den Geschäftsanfall beim Personalrat oder den Sitzungsturnus des Gremiums tunlich ist, oder aber sonst dokumentiert werden müsste, wann genau der Antrag "dem Personalrat" zugegangen ist (BVerwG 9. Dezember 1992 - 6 P 16/91 - Rn. 40, juris). Die Grenzen, die dabei wegen der Zielsetzungen der gesetzlichen Festlegung auf eine Erklärungsfrist zu beachten sind, werden nicht überschritten, wenn als maßgeblich für den Zugang darauf abgestellt wird, ab welchem vorhersehbaren Zeitpunkt der Personalrat als Gremium mit der Sache befasst sein wird. Dies steht noch im Einklang mit dem Anliegen des Gesetzgebers, den Personalrat zu einer beschleunigten Entscheidung innerhalb des festgelegten Zeitraums anzuhalten. Zwar darf nicht offenbleiben, wann mit einer Befassung durch den Personalrat zu rechnen ist; dies darf insbesondere nicht einer zu einem unvorhersehbaren Zeitpunkt stattfindenden Sitzung überlassen bleiben. Wenn und soweit aber in kurzen Abständen regelmäßig Personalratssitzungen stattfinden, ist eine Umgehung der gesetzlichen Frist durch eine derartige Regelung nicht zu besorgen (BVerwG 9. Dezember 1992 - 6 P 16/91 - Rn. 41, juris; Richardi/Dörner/Weber/Weber, 5. Aufl. 2020, BPersVG § 69 Rn. 40). Das Vorliegen einer solchen "gelebten Praxis" betreffend die Fristberechnung, speziell die Frage, wie der Fristbeginn festzustellen ist, hat der Kläger - unbestritten - vorgetragen. Für eine derartige Praxis spricht auch der Hinweis auf dem "Personalauftrag" vom 26. Juni 2019 (Bl. 82 d. A.): "... zu vereinbarten Fristen: In Personalfällen, in denen die Beteiligung des Personalrates erforderlich ist, ist die Personalmaßnahme rechtzeitig - 10 Arbeitstage - vor der jeweiligen PR-Sitzung der Personalberaterin/dem Personalberater zuzuleiten. Hierzu werden aktuelle Listen der Termine - auch die mit der örtlichen Personalvertretung vereinbarten Termine - zur Verfügung gestellt". Danach begann die Frist erst mit dem Sitzungstag des Personalrats und damit mit der Kenntnisnahme des Gremiums als solchem. Durch diese gelebte Praxis wurden vorliegend Unklarheiten im Hinblick auf den Fristbeginn vermieden, die sich daraus ergaben, dass die Dienststellenleitung lediglich einen Link zur Gremienbeteiligung versandte und damit Schwierigkeiten bei der Bestimmung des Zeitpunkts entstanden, in dem dem Personalrat der Zustimmungsantrag zugegangen ist. Diese Praxis ist aus den dargelegten Gesichtspunkten nicht zu beanstanden. Begann die Stellungnahmefrist für den Personalrat erst mit dem Tag der Personalratssitzung, also am 10. Juli 2019, erfolgte seine Stellungnahme vom 12. Juli 2019 innerhalb der Frist des § 72 Abs. 2 S. 1 BPersVG aF. Die Fiktionswirkung konnte nicht eintreten. Selbst wenn aber anzunehmen wäre, dass die Stellungnahmefrist des Personalrats versäumt ist, wäre der Ablauf der Erklärungsfrist unbeachtlich, wenn seine Herbeiführung im Einzelfall gegen den das Personalvertretungsrecht beherrschenden Grundsatz der vertrauensvollen Zusammenarbeit verstößt. Ist es nämlich bei Einleitung des Verfahrens in der Dienststelle ständige Praxis, den Fristablauf abweichend von den gesetzlichen Bestimmungen zu berechnen, so darf sich der Personalrat darauf einrichten. Er darf darauf vertrauen, dass der Leiter der Dienststelle weiter nach dieser Praxis handelt und dass diese Praxis auch rechtmäßig ist. Hat die Dienststellenleitung etwa Zustimmungsverweigerungen unter bestimmten Voraussetzungen auch dann als fristgemäß behandelt, wenn sie tatsächlich verspätet waren, so hält er dadurch den Personalrat von einer fristwahrenden Erklärung ab. Auf die Folgen einer nach dieser Praxis rechtzeitigen, in Wahrheit aber verspäteten Zustimmungsverweigerung kann er sich dann nach Treu und Glauben sowie nach dem Grundsatz der vertrauensvollen Zusammenarbeit nicht berufen (BVerwG 9. Dezember 1992 - 6 P 16/91 - Rn. 43, juris). Unter Zugrundelegung dieser Rechtsprechung kann sich die Beklagte nicht auf einen etwaigen Fristablauf berufen. Nach dem - ebenfalls unbestrittenen - Vortrag des Klägers hatte der Personalratsvorsitzende Herr K..... zudem ausdrücklich angefragt, ob der Personalrat eine Sondersitzung wegen seiner (des Klägers) Kündigung machen müsse. Dies sei seitens des Herrn R... verneint worden, da man angeblich extra deshalb frühzeitig vorlegen würde, um gegebenenfalls noch ergänzend vortragen zu können. Unter Zugrundelegung dieser Auskunft verstößt es gegen Treu und Glauben und den Grundsatz der vertrauensvollen Zusammenarbeit, wenn die Dienststelle sich anschließend auf einen etwaigen Fristablauf beruft, der durch eine Behandlung der Sache in der nächsten regulären Personalratssitzung entsteht. 3. Es kann letztlich dahinstehen, ob im vorliegenden Rechtsstreit die Kündigungsbefugnis der Frau S..... gegenüber dem in der Familienkasse eingesetzten Kläger, der in der Tätigkeitsebene V eingruppiert ist, von der Beklagten schlüssig dargelegt worden ist. Jedenfalls ist die ausgesprochene Kündigung auch gemäß § 174 S. 1 BGB unwirksam. a) Nach § 174 S. 1 BGB ist ein einseitiges Rechtsgeschäft, das ein Bevollmächtigter einem anderen gegenüber vornimmt, unwirksam, wenn der Bevollmächtigte eine Vollmachtsurkunde nicht vorlegt, und der andere das Rechtsgeschäft aus diesem Grund unverzüglich zurückweist. Folge der Zurückweisung iSd. § 174 S. 1 BGB ist - unabhängig vom Bestehen einer Vollmacht - die Unwirksamkeit des Rechtsgeschäfts; eine Heilung oder Genehmigung nach § 177 BGB scheidet aus (BAG vom 25. September 2014 - 2 AZR 567/13 - Rn. 12 mwN., juris). b) Die Kündigung wurde von der Vorsitzenden der Geschäftsführung der Agentur für Arbeit M. als Bevollmächtigte der Bundesagentur für Arbeit (BA) ausgesprochen. Eine gesetzliche Vertretungsmacht von Frau S..... als Vorsitzende der Geschäftsführung der Agentur für Arbeit M. besteht nicht. Gemäß § 383 Abs. 1 SGB III werden die Agenturen für Arbeit entweder von einer Geschäftsführerin, einem Geschäftsführer oder einer Geschäftsführung geleitet. Wird vom Vorstand der Beklagten eine Geschäftsführung bestellt, vertritt diese die Beklagte als Kollegialorgan (Gesamtvertretung). Die Vertretung durch ein einzelnes Mitglied der Geschäftsführung oder ihren Vorsitzenden ist in § 383 Abs. 1 SGB III gerade nicht vorgesehen. Das Recht zur Zurückweisung besteht auch im Fall der organschaftlichen Vertretung grundsätzlich nicht (BAG 20. September 2006 - 6 AZR 82/06 - Rn. 40 mwN., juris). Die organschaftliche Vertretungsmacht beruht auf der Bestellung des Vertreters zum Organ zum Beispiel einer juristischen Person, die nur durch ihre Organe an Rechtsverkehr teilnehmen kann. Das Organ ist gleichsam Teil der juristischen Person und kann mit ihr identifiziert werden, so dass seine Handlungen solche der juristischen Person selbst sind. Der Grund für die Vertretungsmacht kraft Organschaft liegt in der gesetzlichen Anordnung in Verbindung mit der Bestellung zum Organ oder dem Eintritt in die Personengesellschaft als persönlich haftender Gesellschafter. Die organschaftliche Vertretung steht der gesetzlichen Vertretung zumindest nahe (BAG 20. September 2006 - 6 AZR 82/06 - Rn. 40 mwN., juris). Hierzu gehört die Vertreterstellung auf Grund der Satzung einer Körperschaft des öffentlichen Rechts, die auf einer gesetzlichen Satzungsermächtigung beruht (BAG 20. September 2006 - 6 AZR 82/06 - Rn. 41 mwN., juris). Die Vorsitzende der Geschäftsführung der Agentur für Arbeit ist jedoch keine solche organschaftliche Vertreterin (vgl. Weckmann in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB III, 2. Aufl., § 383 SGB III Rn. 21). § 174 BGB findet auch im öffentlichen Dienst Anwendung (BAG 20. September 2006 - 6 AZR 82/06 - Rn. 34; LAG Baden-Württemberg 6. Juli 2010 - 22 Sa 74/09 - Rn. 48, jeweils juris). Die Unsicherheit, ob ein einseitiges Rechtsgeschäft von einem wirklich Bevollmächtigten ausgeht und der Vertretene dieses Rechtsgeschäft gegen bzw. für sich gelten lassen muss, besteht im gleichen Maß, wenn - vorbehaltlich der Sonderregelung des § 174 S. 2 BGB - der Bevollmächtigte eines privaten oder öffentlichen Arbeitgebers handelt. In beiden Fällen können beispielsweise eine Vollmachtsüberschreitung, ein Vollmachtsmissbrauch oder überhaupt nur Zweifel am Bestehen einer Vollmacht vorliegen, so dass der Dritte geschützt werden muss (BAG 20. September 2006 - 6 AZR 82/06 - Rn. 35 mwN., juris). c) Dem Kündigungsschreiben war unstreitig keine (Original-)Vollmachtsurkunde beigefügt. d) Der Kläger hat die ihm nicht vor dem 15. Juli 2019 zugegangene Kündigung von diesem Tag mit Schreiben vom 22. Juli 2019 und damit unverzüglich wegen der Nichtvorlage einer Vollmacht zurückgewiesen. e) Die Zurückweisung der Kündigung war im Streitfall auch nicht nach § 174 S. 2 BGB ausgeschlossen, da die Beklagte den Kläger von einer Bevollmächtigung in Kenntnis gesetzt hätte. aa) § 174 BGB dient dazu, bei einseitigen Rechtsgeschäften klare Verhältnisse zu schaffen. Der Erklärungsempfänger ist zur Zurückweisung der Kündigung berechtigt, wenn er keine Gewissheit darüber hat, dass der Erklärende tatsächlich bevollmächtigt ist und sich der Arbeitgeber dessen Erklärung deshalb zurechnen lassen muss. Der Empfänger einer einseitigen Willenserklärung soll nicht nachforschen müssen, welche Stellung der Erklärende hat und ob damit das Recht zur Kündigung verbunden ist oder üblicherweise verbunden zu sein pflegt. Er soll vor der Ungewissheit geschützt werden, ob eine bestimmte Person bevollmächtigt ist, das Rechtsgeschäft vorzunehmen. Gewissheit können eine Vollmachtsurkunde oder ein In-Kenntnis-Setzen schaffen. Das In-Kenntnis-Setzen nach § 174 Satz 2 BGB muss ein gleichwertiger Ersatz für die Vorlage einer Vollmachtsurkunde sein (BAG 25. September 2014 - 2 AZR 567/13 - Rn. 19; 14. April 2011 - 6 AZR 727/09 - Rn. 23, jeweils mwN., juris). Folge der Zurückweisung ist - unabhängig vom Bestehen einer Vollmacht - die Unwirksamkeit des Rechtsgeschäfts; eine Heilung oder Genehmigung nach § 177 BGB scheidet aus (BAG 25. September 2014 - 2 AZR 567/13 - Rn. 12, juris). bb) Die Beklagte hat den Kläger nicht ausreichend dadurch in Kenntnis gesetzt, dass in dem Einleitungssatz des Arbeitsvertrages angegeben ist, dass der Arbeitsvertrag "zwischen der Bundesagentur für Arbeit (BA), Regensburger Str. 104, 90478 Nürnberg, vertreten durch die Vorsitzende der Geschäftsführung der Agentur für Arbeit M." und dem Kläger geschlossen worden und "im Auftrag" der Vorsitzenden der Geschäftsführung der Agentur für Arbeit unterschrieben worden ist. Die Angabe zur Vertretungsbefugnis im Einleitungssatz des Arbeitsvertrages lässt lediglich erkennen, wer diesen Arbeitsvertrag für die Beklagte abgeschlossen hat. Das bedeutet aber nicht, dass die Person, die die Beklagte bei der Einstellung vertreten hat, auch zur Kündigung dieses Arbeitsverhältnisses berechtigt ist. Wie sich aus § 14 Abs. 2 S. 1 KSchG ergibt, können Einstellungs- und Entlassungsbefugnis auseinanderfallen ("soweit diese zur selbständigen Einstellung oder Entlassung von Arbeitnehmern berechtigt sind"; LAG Rheinland-Pfalz 8. Juni 2011 - 8 Sa 612/10 - Rn. 37 mwN., juris). Dagegen verlangt § 5 Abs. 3 S. 2 Nr. 1 BetrVG für den Begriff des leitenden Angestellten, dass er sowohl Einstellungs- als auch Entlassungsbefugnis hat. Es gibt keinen Erfahrungssatz, dass die Befugnis zur Einstellung und die Befugnis zur Entlassung zusammenfallen (BAG 30. Mai 1972 - 2 AZR 298/71 - Rn. 16, juris). Zwar finden sich entsprechende Vertretungsbezeichnungen im Rubrum, worauf die Beklagte zutreffend hinweist, sonst üblicherweise bei organschaftlichen Vertretungsverhältnissen. Wie dargelegt, liegt vorliegend aber gerade keine organschaftliche Vertretung vor, die §§ 164 ff. BGB finden Anwendung. Darüber hinaus kann das In-Kenntnis-Setzen nicht durch den Vertreter oder einem von diesem beauftragten Dritten erfolgen, sondern muss durch den Vertretenen selbst vorgenommen werden (LAG Rheinland-Pfalz 10. Dezember 2014 - 4 Sa 377/14 - Rn. 43; 8. Juni 2011 - 8 Sa 612/10 - Rn. 35, 37, beide mwN., juris). Nichts Anderes ergibt sich daraus, dass der Arbeitsvertrag "im Auftrag" der Vorsitzenden der Geschäftsführung der Agentur für Arbeit durch einen Mitarbeiter des Internen Dienstes unterzeichnet worden ist. Der "im Auftrag" handelnde Mitarbeiter kann nicht wirksam über die bestehende Vollmacht desjenigen in Kenntnis setzen, in dessen Auftrag er handelt. cc) Ein ausreichendes In-Kenntnis-Setzen des Klägers über die Person des Kündigungsberechtigten folgt auch nicht aus der vom Kläger unterzeichneten Verpflichtung zur Lektüre der Geschäftsordnung der Agentur für Arbeit M.. Die in Stichworte unterteilte Geschäftsordnung selbst (Stand: 28. August 2013, Bl. 370 ff. d. A.) enthält kein Stichwort "Kündigungsberechtigung". Das Stichwort "Aufbauorganisation" enthält nur die Angabe, dass die Aufbauorganisation der Dienststelle "im Organigramm dargestellt" ist, "das auch den zuständigen Verwaltungsausschuss mit der/dem Vorsitzenden und der Stellvertreterin / dem Stellvertreter enthält". Das Stichwort "Befugnisse" enthält nur den Hinweis, dass "Einzelheiten zu den Befugnissen (Anordnungs-, Feststellungs-, Entscheidungs-, Zeichnungsbefugnis)" "gesondert geregelt" sind. "Die Agenturleitung kann in Form einer entsprechenden Regelung die Befugnisse delegieren". Unter dem Stichwort "Dienstaufsicht" ist angegeben, dass diese "die dienstrechtlichen Weisungs- und Aufsichtsbefugnisse gegenüber allen unmittelbar unterstellten Beschäftigten" umfasst, wobei die Ausübung der Dienstaufsicht "grundsätzlich der Dienststellenleiterin/dem Dienststellenleiter, die ihre/der seine dienstaufsichtlichen Befugnisse im festgelegten - übertragenen - Rahmen delegieren kann", obliegt. Schließlich wurde die Geschäftsordnung nicht von der Beklagten erlassen, sondern von der Agentur für Arbeit. Die Beklagte behauptet jedoch im vorliegenden Verfahren keine Bevollmächtigung der Vorsitzenden der Geschäftsführung durch ihre Mitgeschäftsführer, sondern eine solche durch den Vorstand der Beklagten. Dementsprechend müsste die Bekanntgabe der Vollmacht auch durch die Beklagte selbst als Vertretener erfolgen. dd) Auch durch die Verpflichtung des Klägers in seiner Erklärung vom 31. Januar 2019, diejenigen Regelungen der Dienststelle, die die Geschäftsordnung ergänzen, zur Kenntnis zu nehmen, wurde der Kläger nicht in hinreichend klarer Weise in Bezug auf die Kündigungsbefugnis der Vorsitzenden der Geschäftsführung der Agentur für Arbeit M. im Hinblick auf den Kläger mit übertragener Tätigkeit "Fachassistent Kindergeld in der Agentur für Arbeit", der Beschäftigungsdienststelle "Agentur für Arbeit M." und Tätigkeitsausübung in der "Familienkasse Rheinland-Pfalz-Saarland" in Kenntnis gesetzt. Offen bleibt in der von dem Kläger unterschriebenen "Erklärung zur Einstellung" bereits, um welche "Regelungen meiner Dienststelle (...), die miterläutert worden sind", genau es sich handeln soll. (1) Die "Übersicht - Zuständigkeiten in Personalangelegenheiten der Arbeitnehmer/-innen und Nachwuchskräfte HPG Abschnitt 1.1.; Anlage A" (Bl. 41 d. A.) nennt für die "TE III oder niedriger" für die Dienststelle "Agentur für Arbeit" die Zuständigkeit "VG der AA", für die "Dienststelle" "besondere Dienststelle" jedoch "Leiter/in der bes. Dst." und nicht die Vorsitzende der Geschäftsführung der Agentur für Arbeit. Auch die Weisung 201801014, auf die die Beklagte sich zweitinstanzlich zunächst bezogen hat, trägt den ausdrücklichen Hinweis: "Familienkasse: nicht betroffen". Soweit die Beklagte darauf hingewiesen hat, alle Mitarbeiter, die in der Familienkasse in M. eingesetzt seien, seien Mitarbeiter der Agentur für Arbeit M. im Bereich des SGB III, erschließt sich der Sinn und Anwendungsbereich der in der Übersicht vorgenommene Differenzierung nicht. (2) Über eine Bevollmächtigung der Vorsitzenden der Geschäftsführung der Agentur für Arbeit wurde der Kläger auch nicht durch den von der Beklagten angeführten Beschluss des Vorstandes der Beklagten vom 20. Juli 2012 (Vorlage an den Vorstand Nr. 56/2012, Bl. 180 d. A.) in Kenntnis gesetzt. Dieser Beschluss beinhaltet die Delegation der dienst- und personalrechtlichen Befugnisse des Vorstandes der Beklagten auf den Geschäftsführer Personal/Organisationsentwicklung der Zentrale, "soweit er dies nicht bereits auf die Leiterinnen und Leiter der nachgeordneten Dienststellen übertragen bzw. die Entscheidungsbefugnis selbst vorbehalten hat". Insoweit hat der Vorstand "seine sich vorbehaltenen dienst- und personalrechtlichen Befugnisse für folgende Personengruppen auf den Geschäftsführer Personal/Organisationsentwicklung der Zentrale" delegiert: "die Beamtinnen und Beamten bzw. die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer der Zentrale, (...), sowie für die Beamtinnen und Beamten bzw. die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer der Bundesagentur für Arbeit, denen ein Dienstposten der AT-Ebene I vorübergehend oder dauerhaft übertragen ist oder übertragen werden soll." Soweit die Entscheidungsbefugnis die entsprechende Zeichnungsbefugnis miteinschließen soll, wobei die Befugnisse auch "die Befugnis zur Erteilung widerruflicher Vollmachten in den oben bezeichneten Angelegenheiten" umfasst, erstreckt sich die Bevollmächtigung gerade nicht auf die Ausübung dienst- und personalrechtlicher Befugnisse für andere, nicht genannte Personengruppen. Der Kläger gehört jedoch weder zu der Personengruppe der näher bezeichneten Arbeitnehmer der Zentrale noch ist ihm ein Dienstposten der AT-Ebene I übertragen. (3) Durch die Weisung 201801014 (Bl. 225 ff. d. A.) wurde der Kläger ebenfalls nicht über die Kündigungsberechtigung der Vorsitzenden der Geschäftsführung der Agentur für Arbeit in Kenntnis gesetzt. Diese Weisung fasst zwar die wesentlichen Regelungen zu den Zuständigkeiten in den Personalangelegenheiten der Arbeitnehmerinnen bzw. Arbeitnehmer und zu den Übertragungsbefugnissen auf dem Gebiet des Beamtenrechts zusammen und regelt für den gesamten Geschäftsbereich der BA einheitlich die Delegation von Befugnissen des Vorstands auf nachgeordnete Bedienstete der Beklagten. Nach dieser Weisung 201801014 (Ziff. 2 Abs. 7) sind "die wesentlichen zu den Zuständigkeiten in Personalangelegenheiten der Arbeitnehmerinnen bzw. Arbeitnehmer" u. a. "im Handbuch Personalrecht / Gremien - Abschnitt 1.1 Personalrechtliche Zuständigkeiten zusammengefasst und über die Inhaltsübersicht zum Handbuch Personalrecht / Gremien ab sofort aufrufbar". Eine eigene inhaltliche, über die Verweisung hinausgehende Aussage über die Kündigungsberechtigung enthält die Weisung 201801014 nicht. (4) Nach der im HPG Abschnitt 1.1: Anlage A abgedruckten "Übersicht - Zuständigkeiten in Personalangelegenheiten der Arbeitnehmer/-innen und Nachwuchskräfte" ist für die "Maßnahme" "1. Einstellung, vorübergehende und dauernde Übertragung einer Tätigkeit (eines Dienstpostens) sowie Beendigung des Arbeitsverhältnisses" für die "TE III oder niedriger" bei der Dienststelle "Agentur für Arbeit" zuständig der/die "VG der AA", bei einer "besonderen Dienststelle" hingegen der/die "Leiter/in der bes. Dst.". In der Fußnote 1 ist ausgeführt: "die jeweilige Zuständigkeit richtet sich nach der Bewertung des dem/der Arbeitnehmer/in übertragenen Dienstpostens, der einer bestimmten Tätigkeitsebene zugeordnet ist; bei den Maßnahmen 'Dienstpostenübertragung' und 'Versetzungen, Abordnungen, Zuweisung und Umsetzungen' nach der Bewertung des zu übertragenden Dienstpostens; für Nachwuchskräfte richtet sich die Zuständigkeit nach der Tätigkeitsebene, für die sie ausgebildet werden bzw. in der ein Erstansatz nach Abschluss der Ausbildung geplant ist". Der Kläger konnte dieser Übersicht, sofern er sie im Intranet überhaupt hätte auffinden können, ebenfalls nicht zweifelsfrei entnehmen, wer angesichts des Auseinanderfallens von Beschäftigungsdienststelle und ausgeübter Tätigkeit in der Familienkasse ihm gegenüber kündigungsberechtigt ist. (5) Im Übrigen verlangt § 174 S.2 BGB gerade keine Nachforschungen vom Erklärungsempfänger über die Bevollmächtigung des Erklärenden, sondern ein In-Kenntnis-Setzen und damit ein Handeln des Vertretenen zur Information des Erklärungsempfängers (LAG Rheinland-Pfalz 29. Oktober 2008 - 8 Sa 265/08 - Rn. 42, juris). Es reicht für sich allein nicht aus, Vertretungsregelungen ins Intranet einzustellen (BAG 20. September 2006 - 6 AZR 82/06 - Rn. 50 mwN., juris). Es kommt darauf an, ob der Kläger aufgefordert wurde, sich anhand des Intranets über diese zu informieren und ob sich aus dieser Informationsquelle die erforderlichen Informationen ergaben. ee) Ein In-Kenntnis-Setzen im Sinn des § 174 S. 2 BGB liegt auch dann vor, wenn der Arbeitgeber bestimmte Mitarbeiter - zum Beispiel durch die Bestellung zum Prokuristen, Generalbevollmächtigten oder Leiter der Personalabteilung - in eine Stelle berufen hat, mit der üblicherweise ein Kündigungsrecht verbunden ist (st. Rspr. seit BAG 30. Mai 1972 - 2 AZR 298/71 - Rn. 14, juris). Dabei reicht die interne Übertragung einer solchen Funktion nicht aus. Erforderlich ist, dass sie auch nach außen im Betrieb ersichtlich ist oder eine sonstige Bekanntmachung erfolgt. Der Erklärungsempfänger muss davon in Kenntnis gesetzt werden, dass der Erklärende die Stellung tatsächlich innehat (BAG 25. September 2014 - 2 AZR 567/13 -, Rn. 20, juris mwN.): Die Position der Vorsitzenden der Geschäftsführung der Agentur für Arbeit ist in Agenturen, die von einem Geschäftsführungsgremium geleitet werden, jedenfalls im Hinblick auf in besonderen Dienststellen eingesetzte Mitarbeiter nicht mit derjenigen eines Prokuristen, Generalbevollmächtigen oder Leiters der Personalabteilung vergleichbar. Nach § 383 Abs. 1 SGB III werden die Agenturen für Arbeit von einem Einzelgeschäftsführer oder einem Geschäftsführungsgremium geleitet, das aus einem Vorsitzenden und bis zu zwei weiteren Mitgliedern besteht. Wird die Agentur für Arbeit - wie vorliegend die Agentur für Arbeit M. - von einer Geschäftsführung aus mehreren Personen geleitet, sind ihre Mitglieder grundsätzlich nur gemeinschaftlich vertretungsberechtigt (Gesamtvertretung). Auch in § 88 Ziffer 2 S. 1 BPersVG aF. ist festgelegt, dass in Angelegenheiten der Personalvertretung für die Agenturen für Arbeit "die Geschäftsführung" handelt, wobei sich diese wiederum von einem oder mehreren der jeweiligen Mitglieder vertreten lassen kann. Zwar hat die Beklagte behauptet, es entspreche der ausnahmslos praktizierten Handhabung der Beklagten in ganz Deutschland, dass die Agenturen für Arbeit lediglich von der oder dem jeweiligen Vorsitzenden der Geschäftsführung nach außen vertreten würden, einschließlich der Vertretungsbefugnis gegenüber dem Personal der Agentur für Arbeit. Aus den von der Beklagten vorgelegten Unterlagen ergibt sich jedoch, dass bereits die Agenturen für Arbeit lediglich für die Kündigung von Arbeitsverhältnissen der Tätigkeitsebenen III und niedriger ihrer Dienststelle zuständig sind. Weiter sind sie nicht zuständig für das Personal aller Tarifebenen der besonderen Dienststellen (vgl. Vorlage an den Vorstand Nr. 35/2013 Anlage 1, Ziff. 2.1 Abs. 2). Von einer ausnahmslos praktizierten Handhabung der Beklagten in ganz Deutschland, dass Kündigungen der Arbeitnehmer von den Vorsitzenden der Geschäftsführung der Agenturen für Arbeit ausgesprochen werden, kann vor diesem Hintergrund in dieser Allgemeinheit nicht ausgegangen werden. Etwas Anderes ergibt sich auch nicht aus der von der Beklagten angeführten Kommentierung von Braun (BeckOK SozR/Braun, 60. Ed. 1.3.2021, SGB III § 383 Rn. 4), der anführt, dass bei einer dreiköpfigen Struktur der Geschäftsführung der/die Vorsitzende zuständig für die Führung und Steuerung der Agentur ist, die Gesamtverantwortung für die Umsetzung der Geschäftspolitik in der Agentur sowie für deren Zielerreichung trägt sowie außerdem die Agentur nach außen vertritt. Die Verteilung der Aufgabenbereiche in einer mehrköpfigen Geschäftsführung ist gerade nicht vorgegeben, sondern obliegt der Verständigung zwischen den einzelnen Geschäftsführern. 4. Es kann daher dahinstehen, ob die Schwerbehindertenvertretung, § 178 Abs. 2 S. 1, 3 SGB IX vor Ausspruch der Kündigung ordnungsgemäß unterrichtet und angehört worden ist, insbesondere das Verfahren wirksam durch die E-Mail des Personalreferenten R... eingeleitet worden ist, die Schwerbehindertenvertretung überhaupt angesprochen worden ist, ihr die Kündigungsgründe mitgeteilt wurden sowie ob der Personalauftrag vom 26. Juli 2019 tatsächlich hinterlegt wurde. II. In einem ungekündigten Arbeitsverhältnis hat der Arbeitnehmer nach ständiger Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts einen Anspruch auf tatsächliche Beschäftigung (BAG 27. Februar 1985 - GS 1/84 - juris). Der Arbeitnehmer kann nach dieser Rechtsprechung seine Weiterbeschäftigung auch dann verlangen, wenn seine Kündigungsschutzklage in erster Instanz vor dem Arbeitsgericht erfolgreich gewesen ist und besondere Interessen des Arbeitgebers an der Nichtbeschäftigung nicht bestehen. Solche besonderen Interessen der Beklagten sind vorliegend weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. Gegen ihre Verurteilung konkret zur Weiterbeschäftigung des Klägers als Fachassistent Kindergeld in der Agentur für Arbeit M. zu unveränderten Bedingungen hat sich die Beklagte in zweiter Instanz nicht gewandt. Durch die Tenorierung des Arbeitsgerichts "zu unveränderten Bedingungen" wird deutlich, dass das Direktionsrecht der Beklagten gemäß § 5 des Arbeitsvertrages nicht eingeschränkt wird. III. Da das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien durch die seitens der Beklagten ausgesprochene Kündigung vom 15. Juli 2019 nicht aufgelöst worden ist, hat der Kläger für die Monate August bis November 2019 gemäß § 615 S. 1 iVm. 611a Abs. 2 BGB gegen die Beklagte Anspruch auf Zahlung eines Gehaltes in Höhe monatlich 2.559,23 € brutto sowie die Jahressonderzahlung für das Jahr 2019 in Höhe von 2.339,31 € brutto. Der Zinsanspruch folgt aus §§ 286 Abs. 1 S. 1, Abs. 2 Nr. 1, 288 Abs. 1 BGB. IV. Klarstellend war in den Tenor aufzunehmen, dass die Klage im Übrigen abgewiesen wurde. Insoweit ist die Abweisung des Antrags zu 2 erstinstanzlich versehentlich unterblieben. C. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO. Die Voraussetzungen einer Revisionszulassung nach § 72 Abs. 2 ArbGG sind nicht erfüllt. Die Parteien streiten über die Beendigung des Arbeitsverhältnisses zwischen ihnen aufgrund einer innerhalb der Probezeit ausgesprochenen Kündigung der Beklagten sowie die Weiterbeschäftigung des Klägers und Entgeltansprüche. Der am 25. Januar 1973 geborene, nicht zum Unterhalt verpflichtete und einem schwerbehinderten Menschen gleichgestellte Kläger ist seit dem 1. Februar 2019 bei der Beklagten aufgrund eines Arbeitsvertrags vom 31. Januar 2019 (Blatt 10 f. d. A.) in Vollzeit beschäftigt. Der Arbeitsvertrag wurde ausweislich seiner Präambel geschlossen auf Seiten der Beklagten durch diese, "vertreten durch die Vorsitzende der Geschäftsführung der Agentur für Arbeit M.". Unterzeichnet ist der Arbeitsvertrag "für die Vorsitzende der Geschäftsführung der Agentur für Arbeit M. im Auftrag" "interner Service der Agentur für Arbeit M. K. H. Teamleiterin Personalservice". Gemäß § 2 dieses Arbeitsvertrages bestimmt sich das Arbeitsverhältnis unter anderem nach dem Tarifvertrag für die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer der Bundesagentur für Arbeit (TV-BA) und den diesen ergänzenden, ändernden oder ersetzenden Tarifverträgen in der jeweils geltenden Fassung. Dem Kläger wurde die Tätigkeit Fachassistent Kindergeld übertragen. Ausweislich des Schreibens vom 31. Januar 2019 ist Beschäftigungsdienststelle die "Agentur für Arbeit M.. Ihre Tätigkeit üben Sie in der Familienkasse Rheinland-Pfalz-Saarland aus". Laut Vertrag ist er in der Tätigkeitsebene V eingruppiert und wurde zum Zeitpunkt der Einstellung der Entwicklungsstufe 1 zugeordnet. Er erzielt einschließlich der Jahressonderzahlung von 90 % eines monatlichen Grundgehaltes eine Jahresbruttovergütung in Höhe von 33.014,07 €. Am 31. Januar 2019 unterzeichnete der Kläger außerdem eine "Erklärung zur Einstellung", wegen deren Inhalt auf Bl. 120 f. d. A. Bezug genommen wird. Der Anstellungsbetrieb befindet sich in der Agentur für Arbeit M. und hat sowohl einen Personalrat als auch eine Schwerbehindertenvertretung. Die Beklagte beschäftigt in diesem Anstellungsbetrieb regelmäßig mehr als 10 vollzeitbeschäftigte Arbeitnehmer, ausschließlich der zu ihrer Berufsausbildung Beschäftigten. Die Agentur für Arbeit M. hat eine dreiköpfige Geschäftsführung, bestehend aus der Vorsitzenden der Geschäftsführung H.... S...., der Geschäftsführerin operativ M.... H.... und dem Geschäftsführer Interner Service F.... M...... Mit E-Mail vom 26. Juni 2019 übersandte die Fachkraft Personalservice C.... R.... den zu beteiligenden Gremien (Gleichstellungsbeauftragte, Personalrat und Schwerbehindertenvertretung) einen Link zur außerordentlichen Gremienbeteiligung (Bl. 38 d. A.). Das Integrationsamt Mainz wurde mit Schreiben vom 26. Juni 2019 (Bl. 39 d. A.) über die beabsichtigte Kündigung informiert. Die Zustimmung der Gleichstellungsbeauftragen Frau D..... ging dem Personalteam am 27. Juni 2019 zu. Die Schwerbehindertenvertretung trug am 10. Juli 2019 in der Vorlage zur Beteiligung in der vierten Spalte "nein" ein und leitete diese unterzeichnet an die Beklagte weiter. Eine Begründung wurde erst zu einem späteren Zeitpunkt auf Aufforderung vorgelegt. Die Personalvertretung verweigerte die Zustimmung mit schriftlicher Begründung am 12. Juli 2019 (Bl. 40 f. d. A.). Die Beklagte stellte den Kläger mit Schreiben vom 5. Juli 2019 (Bl. 45 d. A.) frei und löschte ihn am 8. Juli 2019 im System (vgl. E-Mail der _BA-Service-Haus-RIM-Identity vom 8. Juli 2019, Bl. 46 d. A.). Mit Schreiben vom 15. Juli 2019, dem Kläger am gleichen Tag zugegangen, kündigte die Beklagte das Arbeitsverhältnis "fristgerecht innerhalb der Probezeit zum 31.07.2019". Das Kündigungsschreiben ist unterzeichnet von "H.... S.... Vorsitzende der Geschäftsführung". Eine Vollmacht war nicht beigefügt. Mit Schreiben vom 22. Juli 2019 beanstandete der Kläger "die von Frau S.... behauptete, in Wirklichkeit aber nicht vorhandene Vertretungsmacht für die Bundesagentur für Arbeit." Vorsorglich wies er die Kündigung "hiermit außerdem zurück, da Frau S..... bei der Kündigung eine von Ihnen ausgestellte Vollmachtsurkunde nicht vorgelegt hat." Arbeitslosengeld wurde dem Kläger für die Monate August bis November 2019 weder bewilligt noch ausgezahlt. Mit seiner am 31. Juli 2019 beim Arbeitsgericht eingegangenen, der Beklagten am 12. August 2019 zugestellten Klage machte der Kläger geltend, die Vorsitzende der Geschäftsführung der Agentur für Arbeit M. Frau S..... sei zum alleinigen Ausspruch von Kündigungen namens der Beklagten weder befugt noch bevollmächtigt. Sollte doch eine besondere Vollmacht bestanden haben, so sei die am 15. Juli 2019 zugegangene Kündigung mangels Vorlage derselben und unverzüglicher Zurückweisung dennoch gemäß § 174 BGB unwirksam. Das Handbuch Personalrecht Gremien (HPG) sei für ihn bei Zugang der Kündigung infolge seiner Freistellung nicht zugänglich gewesen. Es sei ferner nicht ersichtlich, dass die Einstellung einer entsprechenden Information auf ein Handeln des Vertretenen (hier: sämtlicher Mitglieder der Geschäftsführung) zurückzuführen sei. Ebenso wenig sei das Handbuch vom Vorstand selbst erstellt, genau so wenig wie die Anlage A (HPG Abschnitt 1.1.). Zudem sei er durch den Vertretenen nicht informiert worden, dass er sich anhand des Handbuchs Personalrecht entsprechend kundig machen könne. Auch dass der Arbeitsvertrag im Auftrag der Vorsitzenden der Geschäftsführung unterzeichnet worden sei, begründe keine Kündigungsvollmacht. Bei der Weisung "201801014" vom 20. Januar 2018 handele es sich um ein Dokument, welches nicht der Vorstand der Beklagten ausgestellt habe, sondern M. K. Geschäftsführer Personal- und Organisationsentwicklung. Zudem sei diese Weisung nicht auf die Familienkasse anzuwenden, wo er beschäftigt gewesen sei. Mangels ordnungsgemäßer Beteiligung des Personalrats sei die ausgesprochene Kündigung vom 15. Juli 2019 ferner gemäß § 79 Abs. 4 BPersVG aF. sowie mangels ordnungsgemäßer Anhörung der Schwerbehindertenvertretung gemäß § 178 Abs. 2 S. 3 SGB IX unwirksam. Die Beteiligung des Personalrats und der Schwerbehindertenvertretung sei durch die E-Mail des Personalreferenten (vorliegend Herrn R... am 26. Juni 2019) noch nicht wirksam eingeleitet worden. In dieser sei eine Kündigungsabsicht des Arbeitgebers nicht kundgetan worden. Hierzu wäre ein Personalreferent auch (zumindest nach dem BPersVG) gar nicht befugt. Mit der E-Mail des Personalreferenten werde erst angefragt, ob der Arbeitgeber eine Kündigung überhaupt beabsichtige. Ferner mangele es auch an der Mitteilung der Kündigungsgründe. Es werde mit Nichtwissen bestritten, dass der Personalauftrag vom 26. Juni 2019 tatsächlich hinterlegt gewesen sei. Der Vorsitzende der Schwerbehindertenvertretung Herr Sch..... erinnere sich nicht an diese Anlage. Vom objektiven Empfängerhorizont habe man auch nicht annehmen können, dass die Beklagte auch ein Anhörungsverfahren nach § 178 Abs. 2 SGB IX habe einleiten wollen. Die Schwerbehindertenvertretung sei in den Excel-Tabellen mit keinem Wort erwähnt. Mit den Anträgen zu 3 bis 5 mache er seinen Weiterbeschäftigungsanspruch nach Obsiegen mit dem Kündigungsschutzantrag in erster Instanz geltend, mit den Anträgen zu 6 bis 9 die Nachzahlung der ihm monatlich zustehenden Grundgehälter, welche ihm die Beklagte noch nicht gewährt habe. Mit dem Antrag zu 10 mache er zudem die Nachzahlung der Jahressonderzahlung für das Jahr 2019 geltend. Der Kläger hat erstinstanzlich beantragt, festzustellen, dass 1. sein Arbeitsverhältnis durch die Kündigung vom 15. Juli 2019 nicht aufgelöst wird, 2. das Arbeitsverhältnis des Klägers über den 31. Juli 2019 fortbesteht, die Beklagte zu verurteilen, 3. hilfsweise, für den Fall des Obsiegens mit dem Antrag zu 1., ihn bis zur rechtskräftigen Entscheidung über den Antrag zu 1. aus der Klageschrift vom 31. Juli 2019 als Fachassistenten Kindergeld in der Agentur für Arbeit weiterzubeschäftigen, 4. hilfsweise für den Fall des Unterliegens mit dem Antrag zu 3., ihn bis zur rechtskräftigen Entscheidung über den Antrag zu 1. aus der Klageschrift vom 31. Juli 2019 zu den bisherigen Bedingungen als Arbeitnehmer weiterzubeschäftigen, 5. hilfsweise für den Fall des Unterliegens mit dem Antrag zu 4., ihn bis zur rechtskräftigen Entscheidung zu 1. aus der Klageschrift vom 31. Juli 2019 als Arbeitnehmer weiterzubeschäftigen, hilfsweise für den Fall des Obsiegens mit dem Antrag zu 1. aus der Klageschrift vom 31. Juli 2019, 6. an ihn als Gehalt für den Monat August 2019 einen Betrag in Höhe von 2.559,23 € brutto zu zahlen, zuzüglich Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz p. a. seit dem 1. September 2019, 7. an ihn als Gehalt für den Monat September 2019 einen Betrag in Höhe von 2.559,23 € brutto zu zahlen, zuzüglich Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz p. a. seit dem 1. Oktober 2019, 8. an ihn als Gehalt für den Monat Oktober 2019 einen Betrag in Höhe von 2.559,23 € brutto zu zahlen, zuzüglich Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz p. a. seit dem 1. November 2019, 9. an ihn als Gehalt für den Monat November 2019 einen Betrag in Höhe von 2.559,23 € brutto zu zahlen, zuzüglich Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz p. a. seit dem 1. Dezember 2019, 10. an ihn als Jahressonderzahlung für das Jahr 2019 einen Betrag in Höhe von 2.339,31 € brutto zu zahlen, zuzüglich Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz p. a. seit dem 1. Dezember 2019. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Sie war der Ansicht, die Probezeitkündigung sei wirksam. Es lägen insbesondere keine Vertretungsmängel auf ihrer Seite vor. Die Vorsitzende der Geschäftsführung H.... S..... sei die Dienststellenleiterin der Agentur für Arbeit M.. Als solcher obliege ihr die Zuständigkeit für die Beendigung von Arbeitsverhältnissen. Dies sei auch im Handbuch Personalrecht Gremien (HPG) in der Anlage A zu Abschnitt 1.1 schriftlich dokumentiert. Die Weisung 201801014 vom 20. Januar 2018 sei im Intranet der Beklagten veröffentlicht und für alle Mitarbeiter zugänglich. Auf eine tatsächliche Kenntnisnahme des Klägers komme es nicht an. Zudem sei der Arbeitsvertrag mit ihr, vertreten durch die Vorsitzende der Geschäftsführung der Agentur für Arbeit M., geschlossen worden. Hieraus ergebe sich ebenfalls die Vertretungsbefugnis der Dienststellenleiterin Frau S...... Die Zurückweisung der Kündigung sei gemäß § 174 Satz 2 BGB ausgeschlossen, da sie den Kläger von der Bevollmächtigung in Kenntnis gesetzt habe. Die Funktion der Vorsitzenden der Geschäftsführung der Agentur für Arbeit sei üblicherweise mit dem Kündigungsrecht verbunden. Der Kläger sei auch ihrerseits darüber in Kenntnis gesetzt worden, dass Frau S..... die Dienststellenleitung innehabe. Im Arbeitsvertrag sei ausgeführt worden, dass die Bundesagentur für Arbeit durch die Vorsitzende der Geschäftsführung der Agentur für Arbeit M. vertreten werde. Darüber hinaus habe der Kläger am 31. Januar 2019 eine Erklärung zur Einstellung unterschrieben, in der er sich unter anderem verpflichtet habe, zeitnah von der Geschäftsordnung der Agentur Kenntnis zu nehmen. Ein Hinweis, wie der Kläger zu den entsprechenden Informationen in ihrem Intranet gelange, sei ebenfalls enthalten gewesen. Neben der Geschäftsordnung sei dort auch ein Organisationsplan der Agentur für Arbeit M. enthalten gewesen, in welchem Frau S..... als Vorsitzender Geschäftsführung aufgeführt worden sei. Zudem enthalte die Kündigung neben der Unterschrift und dem Namen auch die Funktion Vorsitzende der Geschäftsführung. Damit habe sie dem Kläger im Vertrag und bei der Durchführung des Arbeitsverhältnisses einen Weg aufgezeigt, auf dem er bereits vor Zugang der Kündigung unschwer habe erfahren können, welche Person zur Kündigung des Arbeitsvertrags legitimiert sei. Dieser Weg sei ihm nach den konkreten Umständen des Arbeitsverhältnisses auch zumutbar gewesen. Der Zugang zum Intranet sei gewährleistet gewesen. Nicht zu berücksichtigen sei, dass der Kläger zum Zeitpunkt der Kündigung bereits freigestellt gewesen sei und keinen Zugriff auf das System mehr gehabt habe. Die Weisung 201801014 vom 20. Januar 2018 enthalte den Hinweis "Familienkasse: nicht betroffen", da die Familienkasse selbst keine Mitarbeiter einstellen könne. Alle Mitarbeiter, die in der Familienkasse in M. eingesetzt seien, seien Mitarbeiter der Agentur für Arbeit M. im Bereich des SGB III. Die Entscheidung über eine Personalmaßnahme gehe immer von der Geschäftsleitung aus. Der zuständige Personalberater nehme lediglich die beabsichtigten Maßnahmen auf und setze die Maßnahmen entsprechend mithilfe des Internen Service um. Dementsprechend habe Herrn B. als Leiter der Familienkasse in M. im Vorfeld in einer der regelmäßig stattfindenden Führungskräfterunden Frau S..... über die nicht erfolgreich absolvierte Probezeit informiert. Die Vorsitzende der Geschäftsleitung habe daraufhin entschieden, dass die Kündigung des Arbeitsverhältnisses in der Probezeit ausgesprochen werden solle und habe die Umsetzung der Maßnahme beauftragt. Die E-Mail vom 26. Juni 2019 sei nicht an die Geschäftsleitung (_BA-M._GF), sondern an _BA-M.-IS-Leitung gerichtet gewesen, also an den Leiter des Internen Service M., damit dieser entsprechend über den Fortgang der Maßnahme informiert sei und dieser zustimme. Entsprechend sei in der Spalte 4 Geschäftsleitung die Zustimmung der Geschäftsleitung des Internen Service M. eingetragen. Sowohl der Personalauftrag zur Probezeitkündigung als auch das Mitarbeitergespräch vom 11. April 2019 seien hinterlegt gewesen. Die Schwerbehindertenvertretung sei angehört worden. Die Anhörung sei entsprechend der vereinbarten Praxis mit der Schwerbehindertenvertretung mit E-Mail vom 26. Juni 2019 an das Organisationspostfach der Schwerbehindertenvertretung gesandt worden. Sofern eine Anhörung der Schwerbehindertenvertretung bei Personalangelegenheiten erforderlich sei, werde die vorliegende Vorgehensweise regelmäßig praktiziert. Der Kläger könne sich daher nicht aufgrund der Formulierung darauf berufen, dass keine Anhörung der Schwerbehindertenvertretung stattgefunden habe. Im Übrigen sei im Unterschriftsfeld die Schwerbehindertenvertretung explizit aufgeführt. Zudem habe sich die Schwerbehindertenvertretung in Person von Herrn Sch..... auch geäußert und entsprechend das Dokument unterzeichnet. Hilfsweise bestehe aufgrund des § 5 des Arbeitsvertrags vom 31. Januar 2019 kein Anspruch auf eine Verwendung auf einem bestimmten Arbeitsplatz oder einem bestimmten Arbeitsgebiet. Das Arbeitsgericht hat durch Urteil vom 12. Dezember 2019 festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien durch die seitens der Beklagten ausgesprochene Kündigung vom 15. Juli 2019 nicht aufgelöst worden ist. Weiterhin hat es die Beklagte verurteilt, den Kläger bis zum rechtskräftigen Abschluss des vorliegenden Kündigungsschutzverfahrens (Antrag zu 1) als Fachassistenten Kindergeld in der Agentur für Arbeit M. zu unveränderten Bedingungen weiterzubeschäftigen. Darüber hinaus hat es die Beklagte verurteilt, an den Kläger als Gehalt für die Monate August bis einschließlich November 2019 jeweils einen Betrag in Höhe von 2.559,23 € brutto sowie als Jahressonderzahlung für das Jahr 2019 einen Betrag in Höhe von 2.339,31 € brutto zu zahlen, jeweils nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz. Zur Begründung hat es - zusammengefasst - ausgeführt, die Klage sei hinsichtlich der vom Kläger gestellten Anträge zu 1., 3. sowie 6. bis 10. begründet. Die Kündigung vom 15. Juli 2019 sei unwirksam, woraus sich der für die Dauer des Kündigungsschutzverfahrens geltend gemachte Weiterbeschäftigungsanspruch sowie der Anspruch auf Annahmeverzugsvergütung nach den Anträgen zu 6. bis 10. ergebe. Die seitens der Beklagten ausgesprochene Kündigung sei mangels ordnungsgemäßer Beteiligung des Personalrats nach § 79 Abs. 4 BPersVG aF. unwirksam. Die Personalratsbeteiligung leide schon insofern an einem Mangel, als sie nicht entsprechend der Regelung in §§ 7, 88 BPersVG aF. eingeleitet worden sei, denn es habe nicht die Geschäftsführung oder in Vertretung eines ihrer Mitglieder die Anhörung vorgenommen und auch keine Abteilungsleitung. Schließlich fehle es an einer Darlegung seitens der Beklagten, dass zum Tätigwerden des Herrn R... (Fachkraft Personalservice) als "Beauftragtem" das Einverständnis des Personalrats vorgelegen habe. Allerdings dürfte dieser Mangel nicht zur Unwirksamkeit der Kündigung führen, da das Bundesarbeitsgericht (29. Oktober 1998 (2 AZR 61/98) seitens des Personalrats eine Rüge des Vertretungsmangels innerhalb der Stellungnahmefrist verlangt habe. Allerdings fehle es vorliegend für die ordnungsgemäße Einleitung der Beteiligung der Personalvertretung an der Mitteilung der Kündigungsabsicht durch den Arbeitgeber. Von der seitens der Vorsitzenden der Geschäftsleitung als allein Kündigungsbefugten und damit seitens der Arbeitgeberin getroffenen Entscheidung, eine Kündigung auszusprechen, finde sich nichts im Anhörungsschreiben. Wegen der Einzelheiten der erstinstanzlichen Begründung wird ergänzend auf die Entscheidungsgründe des Urteils des Arbeitsgerichts (Bl. 140 ff. d. A.) Bezug genommen. Das genannte Urteil ist der Beklagten am 17. März 2020 zugestellt worden. Sie hat hiergegen mit einem am 16. April 2020 beim Landesarbeitsgericht eingegangenen Schriftsatz vom gleichen Tag Berufung eingelegt und diese mit einem - innerhalb der durch Beschluss vom 15. Mai 2020 bis einschließlich 18. Juni 2020 verlängerten Berufungsbegründungsfrist - am 18. Juni 2020 beim Landesarbeitsgericht eingegangenem Schriftsatz vom gleichen Tag begründet. Zur Begründung der Berufung macht die Beklagte nach Maßgabe des genannten Schriftsatzes sowie der Schriftsätze vom 4. Dezember 2020, 20. Januar 2021 und 1. Juni 2021, auf die ergänzend Bezug genommen wird (Bl. 168 ff., 295 ff., 366 f., 484 ff. d. A.), unter ergänzender Bezugnahme auf ihr erstinstanzliches Vorbringen zusammengefasst geltend, die ausgesprochene Kündigung sei wirksam. Insbesondere sei sie nicht mangels ordnungsgemäßer Beteiligung des Personalrates nach § 79 Abs. 4 BPersVG aF. unwirksam. Aufgrund der Wirksamkeit der streitgegenständlichen Kündigung seien auch weder ein Weiterbeschäftigungsanspruch noch Zahlungsansprüche auf Annahmeverzugslohn zuzusprechen. Nach § 381 Abs. 1 SGB III leite der Vorstand die Beklagte und führe deren Geschäfte. Vor diesem Hintergrund erlasse er eine Vielzahl an Weisungen und Regularien. Mit Beschluss vom 20. Juli 2012 (Bl. 180 ff. d. A.) habe ihr Vorstand seine personalrechtlichen Befugnisse für ihre Arbeitnehmer, denen ein Dienstposten der AT-Ebene I vorübergehend oder dauerhaft übertragen sei, mithin unter anderem die personalrechtlichen Befugnisse auch für die Vorsitzenden der Geschäftsführung der Agenturen für Arbeit, auf den Geschäftsführer Personal/Organisationsentwicklung der Zentrale übertragen. Die Entscheidungsbefugnis schließe die entsprechende Zeichnungsbefugnis sowie die Befugnis zur Erteilung von Untervollmachten mit ein. Gemäß Ziffer 2 der Weisung 201801014 "Regelung der Zuständigkeiten in Personalangelegenheiten der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer und im Beamtenrecht" vom 20. Januar 2018 seien die wesentlichen Regelungen zu den Zuständigkeiten in Personalangelegenheiten der Arbeitnehmer im Handbuch Personalrecht/Gremien (HPG) Abschnitt 1.1. "Personalrechtliche Zuständigkeiten" zusammengefasst. Diese Weisung sei sowohl im Internet als auch im Intranet der Bundesagentur veröffentlicht und für alle Mitarbeiter zugänglich. Sie sei von dem kraft Beschluss des Vorstands vom 20. Juli 2012 zeichnungsberechtigten Geschäftsführer Personal/Organisationsentwicklung unterzeichnet. Auch das Handbuch Personalrecht/Gremien (HPG) sei einschließlich seiner Anlagen im Intranet veröffentlicht. Die Anlage A zum HPG Abschnitt 1.1 verschaffe einen systematischen Überblick über die Zuständigkeiten nach dem Dienststellenprinzip über ihre drei Hierarchieebenen hinweg und für die besonderen Dienststellen. Dabei sei die Logik hinterlegt, dass sich der Vorstand und die Zentrale die Entscheidungsbefugnisse für die AT-Ebenen vorbehielten. Die Regionaldirektionen seien grundsätzlich für die Tätigkeitsebenen I und II des Tarifsegments ihres Bezirks sowie für alle Tätigkeitsebenen der eigenen Dienststelle zuständig. Die einzelnen Agenturen für Arbeit seien für die Tätigkeitsebenen III und niedrigere Tätigkeitsebenen ihrer Dienststelle, mithin auch für die Tätigkeitsebene V (die Tätigkeitsebene des Klägers) zuständig. Ziffer I. 1. der Anlage A konkretisiere die Logik und sehe vor, dass für die "Einstellung, vorübergehende und dauernde Übertragung einer Tätigkeit sowie für die Beendigung des Arbeitsverhältnisses" der Tätigkeitsebene III oder niedriger der "VG der AA" zuständig sei, das heiße der Vorsitzende der Geschäftsführung der Agentur für Arbeit. Im Intranet sei ein Organisationsplan der Agentur für Arbeit M. enthalten, in welchem Frau S..... als Vorsitzende der Geschäftsführung aufgeführt sei. Ferner finde sich auf der Internetpräsenz der Agentur für Arbeit M. die Vorstellung der Geschäftsführung der Agentur für Arbeit und diejenige der Frau S..... als Vorsitzende der Geschäftsführung der Agentur für Arbeit M.. Entsprechend der Vertretungsbefugnisse entscheide stets der Vorsitzende der Geschäftsführung der jeweiligen Agentur für Arbeit über die Beendigung des Arbeitsverhältnisses der in der Agentur für Arbeit beschäftigten Arbeitnehmer der Tätigkeitsebene III oder niedriger. Aus § 383 SGB III könne keine gemeinschaftliche Vertretungsbefugnis der Beklagten nach außen hergeleitet werden. Es entspreche der ausnahmslos praktizierten Handhabung der Beklagten in ganz Deutschland, dass die Agenturen für Arbeit lediglich von der oder dem jeweiligen Vorsitzenden der Geschäftsführung nach außen vertreten würden, einschließlich der Vertretungsbefugnis gegenüber dem Personal der Agentur für Arbeit. Vor diesem Hintergrund sei es in der Rechtspraxis auch unbestritten, dass der jeweilige Vorsitzende der Geschäftsführung die Gesamtverantwortung für die Umsetzung der Geschäftspolitik der jeweiligen Agentur für Arbeit sowie für deren Zielerreichung trage und zugleich auch die Agentur für Arbeit - allein - nach außen vertrete. Dies besage auch die Kommentierung von Braun im BeckOK SozR, SGB III § 383 Rn. 4). Die Vertretungsbefugnis der Agentur für Arbeit nach außen werde dadurch bestätigt, dass § 387 Abs. 2 SGB III den Vorstand der Beklagten ermächtige, seine Befugnisse als oberste Dienstbehörde - nicht auf die Geschäftsführung gemeinschaftlich, sondern - auf den jeweiligen Vorsitzenden der Geschäftsführung der Agentur für Arbeit zu übertragen. Hiervon habe sie - ausweislich Ziffer 2 der Weisung 201801014 - zuletzt mit Delegationsanordnung vom 19. Januar 2018 (BAZustAnO) Gebrauch gemacht. Das der Beklagten vom Gesetzgeber im Bereich des Beamtenrechts eingeräumte Delegationsrecht lege nahe, dass eine entsprechende Übertragung erst recht auch für die arbeitsrechtlichen Befugnisse gegenüber den Arbeitnehmern möglich sein müsse. Insoweit bedürfe es jedoch keiner gesetzlichen Grundlage. Ausweislich des Vorstandsbeschlusses 35/2013 vom 12. Juli 2013 (Bl. 492 ff. d. A.) sei Frau S..... - anders als seinerzeit noch über den Geschäftsführer Personal/Organisationsentwicklung - unmittelbar vom Vorstand zur Beendigung von Arbeitsverhältnissen mit Mitarbeitern der Tätigkeitsebene III oder niedriger bevollmächtigt. Dieser Vorstandsbeschluss sei seinerzeit auch in die dazugehörige Weisung (HEGA 08/2013 - 08 "Zuständigkeiten in Personalangelegenheiten der Arbeitnehmer/-innen, usw.") überführt worden. Von dieser Vollmacht habe Frau S..... Gebrauch gemacht, als sie am 15. Juli 2019 gegenüber dem Kläger in Vollmacht für sie die streitgegenständliche Probezeitkündigung ausgesprochen und zuvor am 25. Juni 2019 nach entsprechender Kündigungsentscheidung Herrn B... angewiesen habe, ihre Weisung zur Umsetzung der Kündigungsmaßnahme an den Internen Service weiterzugeben. Sie habe den Kläger entsprechend in Kenntnis gesetzt. Die Möglichkeit der Zurückweisung der Kündigung sei gemäß § 174 S. 2 BGB ausgeschlossen gewesen, da die Vertretung durch die Vorsitzende der Geschäftsführung bereits im Rubrum zwecks Bezeichnung des Arbeitgebers angegeben gewesen sei. Ergänzend ergebe sich die Vertretungsbefugnis der Vorsitzenden der Geschäftsführung auch aus der Anlage A zum HPG, welches im Intranet ohne weiteres für den Kläger ersichtlich gewesen sei. Der Kläger sei explizit aufgefordert worden, von der Geschäftsordnung der Agentur für Arbeit Kenntnis zu nehmen, und zwar einschließlich der die Geschäftsordnung ergänzenden Regelungen. Die Geschäftsordnung selbst verweise unter dem Stichwort "Befugnisse" auf die "Anlage 5: Entscheidungs-, Zeichnungs- und Anordnungsbefugnis" (Bl. 234 ff. d. A.) sowie auf das Organigramm. Die Dokumente seien mit der Geschäftsordnung sichtbar (Hervorhebung in blauer Schrift) verlinkt gewesen. Zudem sei die Zuständigkeit zum Kündigungsausspruch in der Anlage A zum HPG Abschnitt 1.1 geregelt. Auch das HPG sei von jedem Mitarbeiter im Intranet und Internet einsehbar. Sie war der Ansicht, die Funktion der Vorsitzenden der Geschäftsführung der Agentur für Arbeit sei üblicherweise mit dem Kündigungsrecht verbunden. Ungeachtet dessen sei Frau S..... auch ausdrücklich und im Intranet und Internet für jeden Mitarbeiter nachvollziehbar rechtsgeschäftlich zum Kündigungsausspruch bevollmächtigt. Der konkretisierte, standardisierte Ablauf aller Beteiligungsverfahren in der Agentur für Arbeit M. sei mit den Gremien im Jahr 2016 abgesprochen worden. Hintergrund sei gewesen, dass regelmäßig eine sehr hohe Anzahl an Personalvorlagen in einer Sitzung des Personalrats zu behandeln gewesen sei. Es sei bei dieser Anzahl administrativ nicht mehr zu leisten, den Gremien die Vorlagen in Papierform zur Verfügung zu stellen. Hinzugekommen sei, dass das Personalteam bei der Familienkasse in Ludwigshafen am Rhein untergebracht sei. Durch die Möglichkeit der Vorlage in digitalisierter Form werde auch der Postweg eingespart. Daher habe sich die Geschäftsführung der Agentur für Arbeit M. gemeinsam mit den Gremien darauf verständigt, alle für die Personalratssitzungen relevanten Personalmaßnahmen mit den Anlagen in einen Ordner zu speichern, auf den die Geschäftsleitung, der Personalrat, die Gleichstellungsbeauftragte und die Schwerbehindertenvertretung Zugriff hätten. Die Gremien würden jeweils per E-Mail informiert, wenn neue Personalmaßnahmen eingestellt seien. Der E-Mail-Versand habe von den jeweiligen Personalberatern des Internen Services nach entsprechender Kündigungsentscheidung durch den Vorsitzenden der Geschäftsführung der Agentur für Arbeit M. erfolgen sollen. Entgegen der Ausführung des Arbeitsgerichts sei die Beteiligung des Personalrats auch nicht deswegen unwirksam, weil es an der Mitteilung der Kündigungsabsicht des Arbeitgebers gefehlt habe. Der Personalrat habe aufgrund des Gebots der vertrauensvollen Zusammenarbeit nach § 2 Abs. 1 BPersVG aF. davon ausgehen können, dass das Beteiligungsverfahren von dem kündigungsberechtigten Arbeitgeber eingeleitet worden sei. Sollte er gleichwohl Zweifel daran gehabt haben, dass sie vorliegend das Beteiligungsverfahren durch eine kündigungsberechtigte Person eingeleitet habe, hätte er seine Einwände unmittelbar ihr, vorliegend der Vorsitzenden der Geschäftsführung der Agentur für Arbeit, mitteilen können. Die nicht namentliche Nennung des kündigungsberechtigten Arbeitgebers führe zumindest nicht zur Unwirksamkeit der Beteiligung. Ungeachtet dessen sei der Personalrat bereits aufgrund der im Jahr 2016 erfolgten Absprache über den Ablauf des Beteiligungsverfahrens ausreichend darüber informiert, dass nur solche Beteiligungsverfahren eingeleitet würden, die auch zuvor von der Vorsitzenden der Geschäftsführung der Agentur für Arbeit M. in Auftrag gegeben worden seien. Die Beklagte beantragt, das Urteil des Arbeitsgerichts Mainz vom 12. Dezember 2019, Az. 9 Ca 1094/19 abzuändern und die Klage insgesamt abzuweisen. Der Kläger beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Der Kläger verteidigt das angefochtene Urteil nach Maßgabe seines Berufungserwiderungsschriftsatzes vom 19. August 2020 sowie der Schriftsätze vom 30. November 2020, 4. Dezember 2020, 3. Mai 2021 und 12. Juli 2021, auf die ergänzend Bezug genommen wird (Bl. 193 ff., 257 ff., 340 ff., 394 ff., 516 ff. d. A.), als rechtlich zutreffend. Die Beklagte habe den Akt der Bevollmächtigung der Vorsitzenden der Geschäftsleitung nicht vorgelegt. Es liege kein Fall vor, in dem die drei Mitglieder der Geschäftsführung der Agentur für Arbeit M. ein einzelnes Mitglied der Geschäftsführung zum Ausspruch der streitgegenständlichen Kündigung bevollmächtigt hätten. Ein solcher Akt der Bevollmächtigung sei auch nicht vorgetragen. Es liege auch keine gestufte Bevollmächtigung des Vorsitzenden Mitglieds der Geschäftsführung der Agentur für Arbeit M. durch den Vorstand dergestalt vor, dass der Vorstand den Geschäftsführer der Zentrale (Herrn M. K.) bevollmächtigt habe, welcher diese Vollmacht wiederum an das Vorsitzende Mitglied der Agentur für Arbeit M. delegiert haben solle. Die behauptete Hauptvollmacht existiere nicht. Auch betreffe ihn als in der Familienkasse der Beklagten eingesetzten Mitarbeiter die Weisung 201801014 überhaupt nicht. Es werde bestritten, dass der Wortlaut: "Familienkasse: nicht betroffen" nur klarstellender Natur sei, weil die Familienkasse selbst keine Arbeitnehmer einstellen könne bzw. alle Mitarbeiter, die in der Familienkasse M. eingesetzt seien, Mitarbeiter im Bereich des SGB III seien. Dies widerspreche dem objektiven Erklärungswert des Dokuments. Es werde nach dem Sachgebiet differenziert, in dem die Mitarbeiter eingesetzt seien. Der Erklärungsversuch der Beklagten werde zudem durch andere Weisungen mit Personalbezug widerlegt. Weder das Personalhandbuch noch die Anlage A dazu stellten in irgendeiner Weise von gesetzlichen Vertretern der Beklagten direkt oder indirekt legitimierte Dokumente dar. Sie gehörten auch nicht zu den Dokumenten, hinsichtlich derer er laut Erklärung zur Einstellung vom 31. Januar 2019 gehalten gewesen wäre, sie zur Kenntnis zu nehmen. Es sei auch keineswegs selbstverständlich, dass die Geschäftsführung als Kollegialorgan immer das Vorsitzende Mitglied bevollmächtige (vgl. Handbuch Personalrecht/Gremien vom Dezember 2017, S. 13/Abschnitt BPersVG). Die von der Gegenseite zitierte Fundstelle BeckOK SozR-Braun SGB III § 383 Rn. 4, nach der die Vorsitzende der Geschäftsführung die Agentur nach außen vertrete, sei eine Einzelmeinung, die in der sonstigen Kommentarliteratur so nicht vertreten werde. Es sei unzutreffend, dass die im Intranet zugängliche Geschäftsordnung diejenige von der Beklagtenseite als Anlage B24 vorgelegte gewesen wäre. Die Aufforderung, die Geschäftsordnung zur Kenntnis zu nehmen, sei in der Erklärung zur Einstellung vom 31. Januar 2019 versteckt gewesen, in einem einzigen von 18 engbedruckten bullet points. Ein Hinweis darauf, dass diesem Dokument die Kündigungsbefugnis zu entnehmen sein könnte, sei nicht vorhanden gewesen. Der angegebene Pfad zur Geschäftsordnung habe nicht zur Geschäftsordnung der Agentur für Arbeit M. geführt, sondern zu einer Mustergeschäftsordnung für die Arbeitsagenturen. Überdies sei im Intranet seinerzeit die Geschäftsordnung vom 22. Dezember 2010 in der Fassung der Überarbeitung vom 28. Februar 2014 hinterlegt gewesen. Auch das Stichwortverzeichnis der Geschäftsordnung enthalte kein einschlägiges Stichwort wie zum Beispiel "Kündigungsbefugnis", "Personalkompetenz" o. Ä., welches ihn hätte veranlassen können, die Entlassungsbefugnis anhand dort verlinkter Anlagen zu prüfen. Das Organigramm vom 14. Januar 2019 sei zum Zeitpunkt des Zugangs der Kündigung am 15. Juli 2019 nicht mehr in Kraft gewesen, weil es nach dem Vortrag der Beklagten am 9. Juli 2019 ersetzt worden sein solle. Das angeblich bei Kündigungszugang aktuelle Organigramm vom 9. Juli 2019 habe er nicht zur Kenntnis nehmen können, da er seit dem 5. Juli 2019 von der Beklagten freigestellt und am 8. Juli 2019 vom System der Beklagten "abgeklemmt" gewesen sei. Der Vorstandsbeschluss Nr. 35/2013 vom 12. Juli 2013 belege, dass Frau S..... als Vorsitzendes Mitglied der Geschäftsführung gerade nicht befugt gewesen sei, die Kündigung seines Arbeitsverhältnisses auszusprechen. Laut der Kompetenzmatrix in Anlage 1 zu diesem Vorstandsbeschluss sei für die "Beendigung des Arbeitsverhältnisses" (Ziffer 1) von Mitarbeitern der Tätigkeitsebene III oder niedriger dann der "Leiter der besonderen Dienststelle" statt der Vorsitzenden der Geschäftsführung zuständig, wenn der Mitarbeiter der besonderen Dienststelle zugehörig sei. Die Familienkasse sei eine solche besondere Dienststelle der Beklagten. Die Kündigung sei mangels ordnungsgemäßer Beteiligung des Personalrats/ordnungsgemäßer Anhörung der Schwerbehindertenvertretung unwirksam. Mit der E-Mail des Herrn Carsten R... vom 26. Juni 2019 habe der Kündigungsentschluss des ressortzuständigen Geschäftsführers interner Service erst eingeholt werden sollen. Es werde mit Nichtwissen bestritten, dass der konkrete standardisierte Ablauf der Beteiligungsverfahren in der Agentur für Arbeit M. "mit den Gremien" im Jahr 2016 abgesprochen worden sei. Mit Nichtwissen werde auch bestritten, dass der genannte Personalauftrag vom 26. Juni 2019 tatsächlich im Intranet so hinterlegt gewesen sei, dass er für jeden Empfänger über den entsprechenden Link in den Excel-Tabellen erreichbar gewesen sei. Soweit sich die Beklagte auf Absprachen berufe, sei allerdings die Personalratsbeteiligung schon deshalb nicht ordnungsgemäß gewesen, weil auf Basis der Absprachen mit der Erhebung von Einwendungen durch den Personalrat am 12. Juli 2019 eine fristgemäße Stellungnahme gemäß § 72 Abs. 2 S. 1 BPersVG erfolgt wäre. Nach Information des Personalratsvorsitzenden Herr K..... habe dieser ausdrücklich angefragt gehabt, ob der Personalrat eine Sondersitzung wegen seiner (des Klägers) Kündigung machen müsse. Dies sei seitens des Herrn R... verneint worden, da man angeblich extra deshalb frühzeitig vorlegen würde, um gegebenenfalls noch ergänzend vortragen zu können. Nach Aussage des Personalratsvorsitzenden Herr K..... gebe es eine lang gelebte Praxis bei der Agentur für Arbeit M., nach der die Stellungnahmefrist erst ab dem Sitzungstag (10. Juli 2019) zu laufen beginne, so dass die Einwendungen des Personalrats vom 12. Juli 2019 noch rechtzeitig erhoben worden wären. Auch im Übrigen wird ergänzend auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie die Sitzungsprotokolle vom 9. Dezember 2020, vom 12. Mai 2021 und vom 1. September 2021 (Bl. 351 ff., 469 ff., 544 ff. d. A.) Bezug genommen.