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Urteil

8 Sa 265/08

LAG RHEINLAND PFALZ, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Eine Kündigung, die von einem vermeintlich bevollmächtigten Vertreter ohne Vorlage der Vollmachtsurkunde ausgesprochen wurde, ist nach § 174 S.1 BGB unwirksam, wenn der Arbeitnehmer unverzüglich die Zurückweisung erklärt. • Ein Aushang am Schwarzen Brett genügt grundsätzlich nicht als In‑Kenntnis‑Setzung i.S.v. § 174 S.2 BGB, weil dort verschiedene, nicht privilegierte Mitteilungen hängen und der Aushang den einzelnen Arbeitnehmer nicht unmittelbar und verlässlich informiert. • Ist eine Kündigung unwirksam, besteht Anspruch auf Weiterbeschäftigung bis zum rechtskräftigen Abschluss des Kündigungsschutzverfahrens und gegebenenfalls auf Arbeitsvergütung nach § 615 BGB wegen Annahmeverzugs.
Entscheidungsgründe
Unwirksamkeit von Kündigungen mangels Vollmachtsvorlage; Schwarzes Brett reicht nicht als In‑Kenntnis‑Setzung • Eine Kündigung, die von einem vermeintlich bevollmächtigten Vertreter ohne Vorlage der Vollmachtsurkunde ausgesprochen wurde, ist nach § 174 S.1 BGB unwirksam, wenn der Arbeitnehmer unverzüglich die Zurückweisung erklärt. • Ein Aushang am Schwarzen Brett genügt grundsätzlich nicht als In‑Kenntnis‑Setzung i.S.v. § 174 S.2 BGB, weil dort verschiedene, nicht privilegierte Mitteilungen hängen und der Aushang den einzelnen Arbeitnehmer nicht unmittelbar und verlässlich informiert. • Ist eine Kündigung unwirksam, besteht Anspruch auf Weiterbeschäftigung bis zum rechtskräftigen Abschluss des Kündigungsschutzverfahrens und gegebenenfalls auf Arbeitsvergütung nach § 615 BGB wegen Annahmeverzugs. Die seit 1981 bei der Beklagten beschäftigte Klägerin (Teamleiterin Kasse) erhielt am 19.06.2007 eine fristlose und hilfsweise außerordentliche Kündigung, unterzeichnet vom Geschäftsleiter Y, ohne Vorlage einer Vollmachtsurkunde. Die Klägerin wies die Kündigungen unverzüglich durch ihren Prozessbevollmächtigten wegen fehlender Vollmacht zurück und erhob Klage auf Feststellung der Unwirksamkeit, Weiterbeschäftigung und Zahlung von Vergütung (u.a. wegen Annahmeverzugs). Die Beklagte berief sich darauf, die Bevollmächtigung von Y sei durch einen Aushang am Schwarzen Brett in Kenntnis gesetzt worden und Y habe in der Praxis Personalentscheidungsbefugnisse gehabt. Das Arbeitsgericht wies die Kündigungsschutzklage zunächst ab, die Klägerin legte Berufung ein. Im Berufungsverfahren wurde Beweis erhoben; es ging insbesondere um die Frage, ob die Klägerin über die Vertretungsbefugnis des Marktleiters in Kenntnis gesetzt war. • Die Berufung war zulässig und hatte in der Sache Erfolg; die Klage ist begründet. • Nach § 174 S.1 BGB sind einseitige Rechtsgeschäfte eines Vertreters ohne Vollmachtsurkunde anfechtbar; die Klägerin hat die Kündigungen unverzüglich zurückgewiesen, sodass sie wirksam die Rechtsfolge der Unwirksamkeit ausgelöst hat. • Ein Ausschluss der Zurückweisung nach § 174 S.2 BGB kommt nur in Betracht, wenn der Vollmachtgeber den Erklärungsempfänger tatsächlich von der Bevollmächtigung in Kenntnis gesetzt hat. • Die Beklagte konnte nicht darlegen, dass Y in eine Stellung berufen wurde, die objektiv regelmäßig mit Kündigungsbefugnis verbunden ist; die Unternehmensorganisation weist vielmehr zentrale Personalstellen (‚Geschäftsführung Personal‘, ‚Bereichsleitung Personal‘, ‚Regionaler Personalleiter‘) auf, so dass die Marktleiterstellung dies nicht zwangsläufig einschließt. • Der behauptete Aushang am Schwarzen Brett reichte nicht als genügende In‑Kenntnis‑Setzung nach § 174 S.2 BGB: Schwarze Bretter enthalten vielfältige, nicht aufklärende Mitteilungen und vermitteln dem einzelnen Arbeitnehmer keine sichere, unmittelbare Kenntnis von Vertretungsbefugnissen; insoweit hätte die Arbeitgeberin aktiv informieren müssen. • Wegen der Unwirksamkeit der Kündigungen steht der Klägerin Weiterbeschäftigung bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens zu. • Aufgrund des Annahmeverzugs (§ 615 BGB) sind die von der Klägerin geltend gemachten Vergütungsansprüche für den Zeitraum vom 20.06. bis 30.09.2007 begründet. Die Berufung der Klägerin war erfolgreich. Das Landesarbeitsgericht stellte fest, dass die fristlose und die hilfsweise ausgesprochene außerordentliche Kündigung vom 19.06.2007 unwirksam sind, weil keine Vollmachtsurkunde vorgelegt wurde und eine ausreichende In‑Kenntnis‑Setzung nach § 174 S.2 BGB nicht erfolgt ist. Die Beklagte wurde verurteilt, die Klägerin unverändert als Teamleiterin Kasse weiterzubeschäftigen und die eingeklagten Vergütungsbeträge (inkl. Zinsen) zu zahlen; insoweit steht der Klägerin außerdem Vergütung wegen Annahmeverzugs zu. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits; die Revision wurde nicht zugelassen.