Urteil
7 Sa 258/19
Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz 7. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:LAGRLP:2020:0129.7Sa258.19.00
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Leitsätze
1. Sieht die Regelung in einem Altersteilzeitvertrag die Zahlung einer "variablen Vergütung" zusätzlich zur "monatlichen Teilzeitvergütung" nur für die Arbeitsphase vor und ist zudem ausdrücklich vereinbart, dass in der Freistellungsphase kein Anspruch auf eine variable Vergütung besteht, bestehen angesichts des klaren und eindeutigen Wortlauts dieser Bestimmung für eine vom Wortlaut abweichende Auslegung keine Anhaltspunkte.(Rn.103)
2. Zur Auslegung einer Gesamtbetriebsvereinbarung hinsichtlich der Frage, ob für die Freistellungsphase der Altersteilzeit anteiliger Anspruch auf Tantieme und Erfolgsbeteiligung besteht.(Rn.109)
Tenor
1. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Ludwigshafen am Rhein - Auswärtige Kammern Landau in der Pfalz - vom 25. Juni 2019, Az.: 6 Ca 841/18, wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen.
2. Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Sieht die Regelung in einem Altersteilzeitvertrag die Zahlung einer "variablen Vergütung" zusätzlich zur "monatlichen Teilzeitvergütung" nur für die Arbeitsphase vor und ist zudem ausdrücklich vereinbart, dass in der Freistellungsphase kein Anspruch auf eine variable Vergütung besteht, bestehen angesichts des klaren und eindeutigen Wortlauts dieser Bestimmung für eine vom Wortlaut abweichende Auslegung keine Anhaltspunkte.(Rn.103) 2. Zur Auslegung einer Gesamtbetriebsvereinbarung hinsichtlich der Frage, ob für die Freistellungsphase der Altersteilzeit anteiliger Anspruch auf Tantieme und Erfolgsbeteiligung besteht.(Rn.109) 1. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Ludwigshafen am Rhein - Auswärtige Kammern Landau in der Pfalz - vom 25. Juni 2019, Az.: 6 Ca 841/18, wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen. 2. Die Revision wird nicht zugelassen. A. Die nach § 64 Abs. 1 und 2 ArbGG statthafte Berufung der Klägerin ist gemäß §§ 66 Abs. 1, 64 Abs. 6 ArbGG in Verbindung mit §§ 519, 520 ZPO form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden. Sie erweist sich auch sonst als zulässig. B. In der Sache hatte die Berufung der Klägerin keinen Erfolg. Das Arbeitsgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Die Klägerin hat gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Zahlung der „variablen“ Vergütung, bestehend aus Tantieme und Erfolgsbeteiligung für die Freistellungsphase der Altersteilzeit. Ein solcher Anspruch wäre auch der Höhe nach nicht begründet. Gegenstand des Rechtsstreits ist allein das Arbeitsentgelt während der Freistellungsphase der Altersteilzeit. Weitere Zahlungen für die Arbeitsphase begehrt die Klägerin nicht. I. Die Klägerin hat gegen die Beklagte keinen Anspruch aus dem Altersteilzeitvertrag in Verbindung mit § 611a Abs. 2 BGB und den Bestimmungen der auf das Arbeitsverhältnis anwendbaren GBV E4 und GBV ATZ auf Zahlung der Klageforderung in Höhe von jährlich 12.596,00 € zuzüglich Zinsen für die Freistellungsphase der Altersteilzeit. 1. § 4 Ziffer 1 des Altersteilzeitvertrags sieht die Zahlung einer „variablen Vergütung“ zusätzlich zur „monatlichen Teilzeitvergütung“ nur für die Arbeitsphase vor. In § 4 Ziffer 1 Abs. 6 des Altersteilzeitvertrags ist ausdrücklich vereinbart, dass in der Freistellungsphase kein Anspruch auf eine variable Vergütung besteht. Angesichts des klaren und eindeutigen Wortlauts dieser Bestimmung bestehen für eine vom Wortlaut abweichende Auslegung keine Anhaltspunkte. 2. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus § 4 Ziffer 2 des Altersteilzeitvertrags. In S. 1 dieser Bestimmung ist lediglich die anteilige Zahlung der variablen Vergütung im Jahr des Übergangs von der Vollzeit- in die Arbeitsphase sowie von der Arbeits- in die Freistellungsphase vorgesehen. Durch diese Bestimmung wird sichergestellt, dass beispielsweise bei einem Wechsel von der Arbeits- in die Freistellungsphase zum 1. November des betreffenden Jahres der Anspruch auf die variable Vergütung nur bis einschließlich Oktober besteht, für den darauffolgenden Zeitraum nicht mehr. 3. Auf die Unklarheitenregel nach § 305c Abs. 2 BGB - insoweit zugunsten der Klägerin unterstellt, es handele sich um eine Allgemeine Geschäftsbedingung iSv. § 305 Abs. 1 bzw. eine Einmalklausel nach § 310 Abs. 3 Nr. 2 BGB - kann sich die Klägerin nicht mit Erfolg berufen. Eine Unklarheit in diesem Sinne besteht nur, wenn nach Ausschöpfung aller Auslegungsmethoden ein nicht behebbarer Zweifel bleibt. Dies setzt voraus, dass die Auslegung einer einzelnen Bestimmung mindestens zwei Ergebnisse als vertretbar erscheinen lässt und von diesen keines den klaren Vorzug verdient. Es müssen erhebliche Zweifel an der richtigen Auslegung bestehen. Die entfernte Möglichkeit, zu einem anderen Ergebnis zu kommen, genügt für die Anwendung der Unklarheitenregel nicht (vgl. BAG 9. November 2019 - 3 AZR 336/18 - Rn. 25 mwN.). Erhebliche Zweifel an der hier vorgenommenen Auslegung bestehen nicht. 4. Da der Altersteilzeitvertrag lediglich die Bestimmungen der Anlage 7 zur GBV E4 und der GBV ATZ wiederholt und umsetzt, findet keine Inhaltskontrolle nach §§ 307 Abs. 1, 2, 308, 309 BGB statt, § 310 Abs. 4 S. 3 BGB. II. Ein Anspruch der Klägerin ergibt sich auch nicht aufgrund der Bestimmungen der GBV E4 in Verbindung mit der GBV ATZ. 1. Die GBV E4 findet auf das Arbeitsverhältnis der Klägerin Anwendung, § 77 Abs. 4 S. 1 BetrVG. Die Klägerin war Führungskraft der Ebene E4 im Sinn der GBV E4. Das ergibt sich auch aus § 2 Ziffer 1 des Altersteilzeitvertrages, in dem es heißt: „Sie sind weiterhin als Leiter/-in Ebene 4 (…) tätig.“ 2. Die Vergütung im Rahmen der Altersteilzeit ist in Ziffer 3.1.7 GBV E4 in Verbindung mit der Anlage 7 geregelt. Nach Ziffer 3.1.7 GBV E4 gelten „für die Inanspruchnahme der Altersteilzeit (…) die Betriebsvereinbarung zur Altersteilzeit vom 04.03.1998 sowie die spezifischen Inhalte von Anlage 7“. Die Auslegung dieser Vorschriften ergibt zum einen, dass die spezifischen Inhalte der Anlage 7 in ihrem Regelungsbereich den Bestimmungen der GBV ATZ vorgehen, sowie zum anderen, dass die Klägerin aufgrund der Regelungen dieser Anlage 7 für die Freistellungsphase der Altersteilzeit keinen (anteiligen) Anspruch auf Tantieme und Erfolgsbeteiligung hat. a) Betriebsvereinbarungen sind wegen ihres normativen Charakters wie Tarifverträge und Gesetze auszulegen. Auszugehen ist danach vom Wortlaut der Bestimmung und dem durch ihn vermittelten Wortsinn. Insbesondere bei unbestimmtem Wortsinn sind der wirkliche Wille der Betriebsparteien und der von ihnen beabsichtigte Zweck zu berücksichtigen, sofern und soweit sie im Text ihren Niederschlag gefunden haben. Abzustellen ist ferner auf den Gesamtzusammenhang und die Systematik der Regelungen. Im Zweifel gebührt derjenigen Auslegung der Vorzug, die zu einem sachgerechten, zweckorientierten, praktisch brauchbaren und gesetzeskonformen Verständnis der Bestimmung führt (BAG 24. April 2013 - 7 AZR 523/11 - Rn. 33; 18. Februar 2014 - 9 AZR 821/12 - Rn. 16, jeweils mwN.). Eine Auslegungsregel, nach der die für den Arbeitnehmer günstigste Sichtweise vorzugswürdig ist, besteht nicht. Auch die Unklarheitenregelung des § 305c Abs. 2 BGB findet keine Anwendung (Schaub/Treber, Arbeitsrechts-Handbuch, 18. Aufl. 2019, § 231 Rn. 13). b) Nach Ziffer 3.1.7 GBV E4 finden die spezifischen Bestimmungen der Anlage 7 im Verhältnis zu den allgemeinen Regelungen der GBV ATZ vorrangig Anwendung. Das bedeutet, dass beispielsweise hinsichtlich der Inanspruchnahme der Altersteilzeit durch die Mitarbeiter (Ziffer 5 GBV ATZ), der Dauer der Altersteilzeit (Ziffer 6 GBV ATZ) oder der Dauer der Arbeitszeit während der Altersteilzeit (Ziffer 7 GBV ATZ) die für alle Mitarbeitergruppen geltenden Bestimmungen der GBV ATZ gelten, während hinsichtlich der „Variablen Vergütung E4“ die „spezifischen Regelungen der Altersteilzeit im Rahmen der Variablen Vergütung E4“, niedergelegt in der Anlage 7 zur GBV E4, vorrangig gelten. Hierauf deutet bereits der Wortlaut der Ziffer 3.1.7 GBV E4 hin, der von den „spezifischen Inhalten von Anlage 7“ spricht. Auch der Gesamtzusammenhang und die Regelungssystematik geben hierfür Anhaltspunkte. Die GBV E4 enthält spezielle Regelungen für eine besondere Mitarbeitergruppe, nämlich die Führungskräfte der Ebene 4. Eine gleichermaßen spezielle Regelung enthält die Anlage 7 zur GBV E4 für die Vergütung in der Altersteilzeit dieser Mitarbeitergruppe. Sinn und Zweck der Regelungen spricht deutlich dafür, dass die Regelungen der Anlage 7 den allgemeineren Regelungen der GBV ATZ im Hinblick auf die Führungskräfte der Ebene E4 vorgehen sollen. Die Anlage 7 trifft besondere Regelungen unter Berücksichtigung der besonderen Vergütungsstruktur der Führungskräfte. Anders als bei den übrigen Mitarbeiter setzt sich das Ziel-Jahreseinkommender Führungskräfte der Ebene E4 gemäß Ziffer 3.1.2 der GBV E4 aus einer „fixen“ und einer „variablen“ Vergütung zusammen, wobei die - 10 % des Ziel-Jahreseinkommens ausmachende - „variable“ Vergütung sich aus einer Tantieme für die individuelle Leistung und einer Erfolgsbeteiligung für den Unternehmenserfolg zusammensetzt. Diese spezielle Zusammensetzung legt besondere Regelungen hinsichtlich ihrer Berücksichtigung und Berechnung im Rahmen der Altersteilzeit, insbesondere in der Freistellungsphase nahe. Auch macht die Vereinbarung der Anlage 7 nur dann Sinn, wenn ihre Bestimmungen nicht hinter die allgemeineren Regelungen der GBV ATZ zurücktreten. Es sollen die Regelungen der GBV ATZ „sowie“ die spezifischen Inhalte der Anlage 7 gelten. c) Nach den Regelungen dieser Anlage 7 hat die Klägerin für die Freistellungsphase der Altersteilzeit keinen (anteiligen) Anspruch auf variable Vergütung bestehend aus Tantieme und Erfolgsbeteiligung. Der Wortlaut der Anlage 7 zur GBV E4 gibt keinen Hinweis auf die Zahlung einer - über die Zahlung von Weihnachtsgeld hinausgehenden - variablen Vergütung für die Freistellungsphase der Altersteilzeit. Nach der Anlage 7 zur GBV E4 ist das monatliche Entgelt entsprechend der Regelungen für alle Tarifmitarbeiter gleichermaßen in der Arbeits- wie auch in der Freistellungsphase zu zahlen. Hinsichtlich der variablen Vergütung unterscheidet die Anlage 7 zur GBV E4 zwischen der Arbeitsphase und der Freistellungsphase. Während in der Arbeitsphase die Tantieme in Höhe eines Teilzeitanspruchs 50 % aufgestockt auf 85 % und die Erfolgsbeteiligung in Höhe eines Teilzeitanspruchs 50 % aufgestockt auf 100 % zu zahlen ist, ist in der Freistellungsphase lediglich die Zahlung des Weihnachtsgeldes für Rentner entsprechend der Regelungen für alle Tarifmitarbeiter vorgesehen. Der Gesamtzusammenhang und die Regelungssystematik lassen darauf schließen, dass eine variable Vergütung für die Freistellungsphase der Altersteilzeit gerade nicht gezahlt werden soll. Arbeitgeber und Gesamtbetriebsrat haben in der Anlage 7 zur GBV E 4 zum einen unterschieden zwischen dem monatlichen Entgelt und der variablen Vergütung. Zum anderen haben sie hinsichtlich der variablen Vergütung zwischen der Arbeits- und der Freistellungsphase unterschieden. Letztere Unterscheidung macht nur dann Sinn, wenn die für die Arbeitsphase vorgesehene Regelung hinsichtlich Tantieme und Erfolgsbeteiligung gerade nicht auch für die Freistellungsphase gelten soll. Auch Sinn und Zweck sprechen für den Ausschluss eines Anspruchs auf „variable“ Vergütung für die Freistellungsphase der Altersteilzeit. Die Arbeitnehmer sollen nur für solche Zeiträume eine Vergütung für die Erreichung individuell vereinbarter Ziele in Form einer Tantieme erhalten, für die Ziele individuell vereinbart wurden und eine Arbeitsleistung tatsächlich erbracht wurde. Weiter sollen sie nur dann am Erfolg auf Basis des Operation Profits der jeweiligen Geschäftseinheit beteiligt werden, wenn sie im aktiven Arbeitsverhältnis zu diesem beigetragen haben. d) Etwas anderes ergibt sich auch nicht unter Zugrundelegung der vom Bundesarbeitsgericht entwickelten sogenannten „Spiegelbildtheorie“. Im Blockmodell tritt der Arbeitnehmer während der Arbeitsphase mit seinen vollen Arbeitsleistungen im Hinblick auf die anschließende Freistellungsphase in Vorleistung. Hierdurch erwirbt er bereits Ansprüche für die Zeit der Freistellung. Er hat während der Arbeitsphase Vorleistungen erbracht und hierdurch Entgeltteile erarbeitet, die nicht im Monat der Arbeitsphase ausgezahlt wurden. Sie werden für die spätere Freistellungsphase angespart und bilden ein Wertguthaben für die Zeit der Freistellungsphase. Der Arbeitnehmer erarbeitet sich damit im Umfang seiner Vorleistungen zum einen Ansprüche auf die spätere Zahlung der Bezüge und zum anderen einen entsprechenden Anspruch auf Freistellung von der Arbeitsleistungspflicht (BAG 21. September 2010 - 9 AZR 515/09 - Rn. 34; 19. Januar 2010 - 9 AZR 51/09 - Rn. 32; 4. Oktober 2005 - 9 AZR 449/04 - Rn. 16, jeweils mwN.; 24. Juni 2003 - 9 AZR 353/02 - unter II.1.b.bb (2)). Das für die Freistellungsphase angesparte Entgelt ist die Gegenleistung für die bereits in der Arbeitsphase geleistete, über die verringerte Arbeitszeit hinausgehende Arbeit (BAG 21. September 2010 - 9 AZR 515/09 - Rn. 34 mwN.). Die Höhe der anteiligen Vergütung während der Freistellungsphase des Blockmodells orientiert sich daher spiegelbildlich an der dem Arbeitnehmer zustehenden erarbeiteten Vergütung in der Arbeitsphase (BAG 4. Oktober 2005 - 9 AZR 449/04 - Rn. 14 mwN.). Dies gilt jedoch immer unter der Voraussetzung, dass der Arbeitnehmer eine entsprechende Vorleistung in der Arbeitsphase erbracht und ein Wertguthaben erarbeitet hat. Hat der Arbeitnehmer in der Arbeitsphase Leistungen erhalten, die nicht auf Arbeits- und Freistellungsphase gesplittet worden sind, kann er diese in der Freistellungsphase nicht ebenfalls erhalten (vgl. LAG Niedersachsen 22. Juni 2009 - 6 Sa 389/09 - unter I.2.a. b.b mwN.). Die Klägerin macht im vorliegenden Streitfall nicht eine hälftige Tantieme und Erfolgsbeteiligung geltend, die sie bereits in der Arbeitsphase, also in den Jahren 2013, 2014 und 2015 erarbeitet hat, sondern eine hypothetisch in den Jahren 2016 bis 2018 zu erzielende volle Tantieme und Erfolgsbeteiligung. Die der Klägerin aufgrund der vertraglichen Vereinbarungen zustehende Tantieme und Erfolgsbeteiligung für die Jahre 2013 bis 2015 wurden nach den Bestimmungen der GBV E4 und des Altersteilzeitvertrages auch nicht in zwei Hälften gesplittet, von denen die eine Hälfte in der Arbeitsphase und die andere in der Freistellungsphase ausgezahlt werden sollte. Vielmehr haben die Arbeitsvertragsparteien sowie die Parteien der Gesamtbetriebsvereinbarungen vereinbart, dass Tantieme und Erfolgsbeteiligung in der Arbeitsphase zur Auszahlung kommen sollen, nicht jedoch in der Freistellungsphase. Der Hinweis der Klägerin auf die Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 19. Januar 2010 - 9 AZR 51/09 - führt zu keiner abweichenden Beurteilung. Dieser Entscheidung liegt ein abweichender Sachverhalt zugrunde, auf den der TV ATZ Anwendung findet. Auch der von der Klägerin angeführten Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 21. September 2010 - 9 AZR 515/09 - lagen ein anderer Sachverhalt und die besonderen Regelungen des TV ATZ für die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer des Freistaates Bayern in den Bayerischen Spielbanken zugrunde. Insbesondere galt in dem vom Bundesarbeitsgericht entschiedenen Fall eine tarifliche Regelung, der zufolge der Arbeitnehmer für die gesamte Dauer des Altersteilzeitarbeitsverhältnisses, das heißt sowohl für die Arbeitsphase als auch für die Freistellungsphase, eine Vergütung erhalten soll, die dem Maß der gekürzten Arbeitszeit entspricht. Diese Vergütung umfasste nach den tariflichen Regelungen auch die im vom Bundesarbeitsgericht entschiedenen Fall streitigen Erfolgsanteile. Diese Regelung stimmt nicht mit den Regelungen der im vorliegenden Fall anwendbaren Anlage 7 zur GBV E4 und den Bestimmungen des zwischen den Parteien geschlossenen Altersteilzeitvertrages überein. Die hier anwendbaren Regelungen geben im Hinblick auf die variable Vergütung gerade keinen Hinweis auf das von der Klägerin angeführte Spiegelbildmodell. e) Der Ausschluss der Führungskräfte E4 von Tantiemezahlungen und Zahlung von Erfolgsbeteiligung für die Freistellungsphase der Altersteilzeit verstößt auch nicht gegen das Benachteiligungsverbot des § 4 Abs. 1 TzBfG. Nach dieser Bestimmung darf ein teilzeitbeschäftigte Arbeitnehmer wegen der Teilzeitarbeit nicht schlechter behandelt werden als ein vergleichbarer vollzeitbeschäftigter Arbeitnehmer, es sei denn, sachliche Gründe rechtfertigen eine unterschiedliche Behandlung. Einem teilzeitbeschäftigten Arbeitnehmer ist Arbeitsentgelt oder eine andere teilbare geldwerte Leistung mindestens in dem Umfang zu gewähren, der dem Anteil seiner Arbeitszeit an der Arbeitszeit eines vergleichbaren vollzeitbeschäftigten Arbeitnehmers entspricht. Auch Regelungen in einer Gesamtbetriebsvereinbarung müssen mit § 4 TzBfG vereinbar sein. Von den in dieser Vorschrift geregelten Diskriminierungsverboten kann gemäß § 22 TzBfG nicht zu Ungunsten der Arbeitnehmer abgewichen werden. Sie stehen nicht zur Disposition der Betriebsparteien. Eine Ungleichbehandlung wegen der Teilzeitarbeit liegt vor, wenn die Dauer der Arbeitszeit das Kriterium darstellt, an das die Differenzierung hinsichtlich der unterschiedlichen Arbeitsbedingungen anknüpft. § 4 TzBfG schützt dabei vor einer unmittelbaren Benachteiligung ebenso wie vor einer mittelbaren (BAG 19. Januar 2016 - 9 AZR 564/14 - Rn. 15 mwN.). Daran gemessen liegt eine unzulässige Benachteiligung wegen der Teilzeitarbeit nicht vor. Es fehlt an der für einen Verstoß gegen das Benachteiligungsverbot des § 4 Abs. 1 TzBfG erforderlichen Kausalität zwischen einer Benachteiligung und der Dauer der Arbeitszeit. Die Nichtzahlung der „variablen“ Vergütung für die Freistellungsphase der Altersteilzeit knüpft ausschließlich an der Lage der Arbeitszeit, nicht an ihrem Umfang an. Sie nimmt die Führungskräfte E4 von solchen Zahlungen aus, die von der Erreichung individuell vereinbarter Ziele und dem erreichten Operating Profit der jeweiligen Geschäftseinheit, in die die Führungskraft E4 eingebunden ist, gerade in der Freistellungsphase abhängig ist. Im Blockmodell ist das während der Freistellungsphase ausgezahlte Entgelt Gegenleistung für die bereits während der Arbeitsphase geleistete, über die verringerte Arbeitszeit hinausgehende Arbeit. In der Arbeitsphase kann der Arbeitnehmer jedoch noch keine Ziele erreichen, die für den Zeitraum der Freistellung zu vereinbaren wären. Er hat in der Arbeitsphase auch nicht zum Operating Profit der jeweiligen Geschäftseinheit in der Freistellungsphase beigetragen. f) Die Anlage 7 zur GBV E4 verstößt auch nicht gegen den betriebsverfassungsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz. Die Regelungsbefugnis der Betriebsparteien unterliegt Binnenschranken. Nach § 310 Abs. 4 S. 1 BGB findet zwar bei Betriebsvereinbarungen keine Inhaltskontrolle am Maßstab der §§ 305 ff. BGB statt (BAG 26. Juni 2019 - 5 AZR 452/18 - Rn. 22 mwN.). Doch sind die Betriebsparteien beim Abschluss ihrer Vereinbarungen gemäß § 75 Abs. 2 S. 1 BetrVG an die Grundsätze von Recht und Billigkeit gebunden und müssen den auf den allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG zurückzuführenden betriebsverfassungsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz beachten (vgl. (BAG 26. Juni 2019 – 5 AZR 452/18 – Rn. 22 mwN). Dieser zielt darauf ab, eine Gleichbehandlung von Personen in vergleichbaren Sachverhalten sicherzustellen und eine gleichheitswidrige Gruppenbildung auszuschließen. Dabei ist bei einer personenbezogenen Ungleichbehandlung der Gleichheitssatz bereits dann verletzt, wenn eine Gruppe von Normadressaten im Vergleich zu anderen Normadressaten anders behandelt wird, obwohl zwischen beiden Gruppen keine Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht bestehen, dass diese die ungleiche Behandlung rechtfertigen könnten (BAG 26. Juni 2019 - 5 AZR 452/18 - Rn. 22). Gemessen daran verstoßen die Regelungen der Anlage 7 zur GBV E4 nicht gegen den betriebsverfassungsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz. Zwar wird die Gruppe der Führungskräfte E4 insoweit anders behandelt als sonstige Arbeitnehmergruppen. Zwischen diesen Gruppen bestehen jedoch hinsichtlich der Zusammensetzung und Bemessung der Vergütung Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht, dass diese die ungleiche Behandlung rechtfertigen. Für die Führungskräfte E4 ist - anders als für sonstige Beschäftigte - in der GBV E4 die Zahlung einer „variablen“ Vergütung neben der „fixen“ Vergütung vorgesehen. Dies rechtfertigt eine besondere Regelung dieser Vergütungsbestandteile für den Fall der Inanspruchnahme von Altersteilzeit. Die GBV ATZ regelt nach ihrer Ziffer 2 S.1 ausschließlich das Blockmodell der Altersteilzeit. Die Frage einer Ungleichbehandlung von Arbeitnehmern im Blockmodell der Altersteilzeit und solchen im kontinuierlichen Modell durch die Anlage 7 zur GBV E4 stellt sich daher nicht. Sie würde sich aber ebenfalls aus der unterschiedlichen Zeit der zu erbringenden Arbeitsleistung erklären und hätte damit einen sachlichen Grund. III. Eine variable Vergütung für die Freistellungsphase der Altersteilzeit ist auch nicht nach den Bestimmungen der GBV ATZ zu zahlen. Die Regelungen der Ziff 3.1.7 GBV E4 in Verbindung mit der Anlage 7 sind - wie dargelegt - im Verhältnis zur GBV ATZ spezieller und gehen dieser vor. Aber auch unter Zugrundelegung allein der Regelungen der GBV ATZ bestünde kein Anspruch auf Zahlung der variablen Vergütung für die Freistellungsphase der Altersteilzeit. Dass für die Freistellungsphase der Altersteilzeit die variable Vergütung zu zahlen wäre, ergibt sich insbesondere nicht aus Ziffer 8.2.3 Abs. 1 S. 1 GBV ATZ. Zwar regelt diese Bestimmung, dass „in der Freistellungsphase (…) in das zu halbierende bisherige Arbeitsentgelt die variablen zeit- und leistungsabhängigen Entgeltbestandteile aus dem Durchschnitt der Arbeitsphase, max. jedoch aus dem Durchschnitt der letzten voll abgerechneten zwölf Monate der Arbeitsphase einbezogen werden“. Die variable Vergütung der Klägerin, bestehend aus Tantieme und Erfolgsbeteiligung, ist kein solcher variabler zeit- und leistungsabhängiger Entgeltbestandteil, der aus dem Durchschnitt der Arbeitsphase, maximal jedoch aus dem Durchschnitt der letzten voll abgerechneten Monate der Arbeitsphase einbezogen wird. Das ergibt die Auslegung dieser Bestimmung. Der Wortlaut „variable zeit- und leistungsabhängige Entgeltbestandteile“ lässt die Auslegung zu, dass die „variablen“ Vergütungsbestandteile der Klägerin umfasst sind. Sie sind außerdem „leistungsabhängig“ insofern als die Ist-Tantieme für die Erreichung der individuell vereinbarten Ziele festgelegt wird (Ziffer 3.1.3 Abs. 3 S. 1 GBV E4). Der Gesamtzusammenhang und die Regelungssystematik sprechen jedoch deutlich gegen die Einbeziehung der „variablen“ Vergütung der Klägerin. Zum einen geht die GBV ATZ in Ziffer 8.1 davon aus, dass sich das Entgelt des Mitarbeiters während der Altersteilzeit aus den Bestandteilen Altersteilzeitentgelt, Aufstockungszahlung und Einmalzahlungen zusammensetzt. Das Altersteilzeitentgelt ist in Ziffer 8.2, der Aufstockungsbetrag in Ziffer 8.3 und die Einmalzahlungen in Ziffer 8.4 GBV ATZ geregelt. Die Tantieme und die Ergebnisbeteiligung werden nicht monatlich, sondern einmal im Jahr gezahlt (Ziffer 3.1.3 Abs. 6 GBV E4). Die für die variablen zeit- und leistungsabhängigen Entgeltbestandteile in Ziffer 8.2.3 Abs. 1 S. 1 GBV ATZ vorgesehene Berechnung aus dem Durchschnitt der Arbeitsphase, maximal jedoch aus dem Durchschnitt der letzten voll abgerechneten zwölf Monate der Arbeitsphase macht für die variable Vergütung der Klägerin keinen Sinn, da es sich ohnedies um jährliche Einmalbeträge handelt. Aus der Zusammenschau des Abs. 1 S. 2 der Ziffer 8.2.2 mit dem Abs. 1 der Ziffer 8.2.3 sowie der Abs. 1 und 2 der Ziffer 8.2.3 GBV ATZ wird deutlich, dass die Parteien der Gesamtbetriebsvereinbarung mit „variablen zeit- und leistungsabhängigen Entgeltbestandteilen“ vielmehr die - steuerfreien - Zuschläge für Nacht- sowie Sonn- und Feiertagsarbeit (vgl. § 3b EStG) regeln wollten. Die betriebliche Ergebnisbeteiligung haben die Parteien der Gesamtbetriebsvereinbarung hingegen in Ziffer 8.4.1 Abs. 2 und Ziffer 8.4.2 Abs. 1 als „Einmalzahlung“ angesehen und deren Zahlung in der Freistellungsphase ausdrücklich ausgeschlossen. Dass die „variable“ Vergütung der Führungskräfte E4 als „Einmalzahlung“ anzusehen ist, ergibt sich auch daraus, dass ihre Berechnung in der Freistellungsphase nach dem Durchschnitt der Arbeitsphase, maximal jedoch aus dem Durchschnitt der letzten voll abgerechneten zwölf Monate der Arbeitsphase nicht im Einklang mit der Abhängigkeit ihrer Höhe im Arbeitsverhältnis von der Zielerreichung im (Kalender-)Jahr bzw. dem für das Geschäftsjahr erreichten Operating Profit der jeweiligen Geschäftseinheit steht. Die letzten voll abgerechneten zwölf Monate der Arbeitsphase werden in einem Großteil der Altersteilzeitverhältnisse gerade nicht identisch mit dem Kalender- bzw. Geschäftsjahr sein. Dagegen ist die Regelung in Ziffer 8.4.1 Abs. 4 GBV ATZ für Einmalzahlungen betreffend die zeitanteilige Gewährung von Leistungen im Jahr des Wechsels in die Altersteilzeit sowie von der Arbeits- in die Freistellungsphase vorgesehene zeitanteilige Gewährung auch hinsichtlich der variablen Vergütung der Führungskräfte E4 sinnvoll. Diese Auslegung wird schließlich durch die Protokollnotiz zur Gesamtbetriebsvereinbarung Altersteilzeit vom 10. November 2015 bestätigt, die die Vereinbarung einer Neuregelung der Anlage 7 zur GBV E4 enthält und zwischen der Bestimmung des Monatsentgelts und der variablen Vergütung unterscheidet, wobei sich das Monatsentgelt „wie bisher“ entsprechend den Regelungen für alle Tarifmitarbeiter bestimmen soll. Dagegen soll der Anspruch auf die variable Vergütung ausdrücklich nur in der Arbeitsphase bestehen. Die Berufung der Klägerin hatte daher insgesamt keinen Erfolg. C. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO. Die Voraussetzungen einer Revisionszulassung nach § 72 Abs. 2 ArbGG sind nicht erfüllt. Die Parteien streiten über Berechnung und Zahlung der Vergütung während der Freistellungsphase der Altersteilzeit. Die 1955 geborene Klägerin war seit dem 1. Oktober 1981 bei der Beklagten beschäftigt, zuletzt in deren Betriebsstätte in G.. Das Arbeitsverhältnis endete zum 31. Dezember 2018. Im Betrieb gilt die Gesamtbetriebsvereinbarung E4 vom 21. September 1999 in geänderter Fassung mit Wirkung ab 1. Januar 2007 (Blatt 59 ff. der Akte, mit Anlagen, Blatt 66 ff. der Akte, im Folgenden: GBV E4; in der Fassung vom 28. Januar 2015 Blatt 111 ff. der Akte). Diese Gesamtbetriebsvereinbarung gilt ausweislich ihrer Ziffer 1 für Führungskräfte E4 im Sinn dieser Gesamtbetriebsvereinbarung. Dies sind solche Beschäftigte, die einen speziellen E4-Arbeitsvertrag nach dieser Gesamtbetriebsvereinbarung geschlossen haben. Die Klägerin erhielt Vergütung als Führungskraft E4. Bei der Vergütung nach E4 wird ein Zieljahresgehalt vereinbart, das sich gemäß Ziffer 3.1.2 der GBV E4 aus der „fixen“ Vergütung (12 x Monatsgehalt) und der „variablen“ Vergütung zusammensetzt (Ziffer 3.1.2 Abs. 1 GBV E4). Die „fixe“ Vergütung beträgt bei der jährlich erstmaligen Festlegung des Zieljahreseinkommens 90 %, die „variable“ Vergütung 10 % des Zieljahreseinkommens (Ziffer 3.1.2 Abs. 2 GBV E4). Die jährliche variable Vergütung setzt sich wiederum aus 70 % Ziel-Tantieme und 30 % Ziel-Erfolgsbeteiligung zusammen (Ziffer 3.1.3 Abs. 2 GBV E4). Die Auszahlung der variablen Vergütung erfolgt jährlich im Frühjahr (in der Regel bis spätestens März/April) für das zurückliegende Jahr (Ziffer 3.1.3 Abs. 6 GBV E4). „3.1.7 Altersteilzeit“ der GBV E4 lautet: „Für die Inanspruchnahme der Altersteilzeit gelten die Betriebsvereinbarung zur Altersteilzeit vom 04.03.1998 sowie die spezifischen Inhalte von Anlage 7.“ Die „spezifische(n) Regelungen der Altersteilzeit im Rahmen der variablen Vergütung E4“ lauten gemäß der Anlage 7: „• Monatliches Entgelt entsprechend der Regelungen für alle Tarifmitarbeiter (analog Betriebsvereinbarung) • Variable Vergütung - Arbeitsphase ° Tantieme Teilzeitanspruch 50 % - Aufstockung auf 85 % ° Erfolgsbeteiligung Teilzeitanspruch 50 % - Aufstockung auf 100 % - Freistellungsphase Weihnachtsgeld für Rentner entsprechend der Regelungen für alle Tarifmitarbeiter • (…) • Schichtzuschläge entsprechend der Regelungen für alle Tarif- mitarbeiter“ Darüber hinaus gilt im Betrieb die Gesamtbetriebsvereinbarung zur Altersteilzeit (im Folgenden: GBV ATZ) vom 29. November 2012, wegen deren Inhalts auf Blatt 19 ff. der Akte Bezug genommen wird. Diese Gesamtbetriebsvereinbarung gilt ausweislich des „Betriebsvereinbarungsprofils“ für „alle Mitarbeiter und Organmitglieder der Ebenen 4-MA innerhalb der Gesellschaft C.“ und ist - neben weiteren Voraussetzungen - gemäß ihrer Ziffer 3 Abs. 1 gültig „für alle Mitarbeiter der C., deren Altersteilzeit frühestens zum 01.01.2013 beginnt und individual vertraglich nicht bereits auf Basis der Gesamtbetriebsvereinbarung Altersteilzeit vom 04.12.2009 einen Altersteilzeitvertrag geschlossen haben“. Sie „gilt nicht für die leitenden Führungskräfte der C.“. Die „Entgeltleistungen während der Altersteilzeit“ sind in Ziffer 8 geregelt. Die Gesamtbetriebsvereinbarung bestimmt insoweit auszugsweise: „8.1 Entgeltbestandteile Das Entgelt des Mitarbeiters während der Altersteilzeit setzt sich aus folgenden Bestandteilen zusammen: • Altersteilzeitentgelt • Aufstockungszahlung • Einmalzahlungen. 8.2 Altersteilzeitentgelt 8.2.1 Grundsatz Die Höhe des Altersteilzeitentgelts beträgt sowohl in der Arbeits- als auch in der Freistellungsphase die Hälfte des bisherigen Arbeitsentgelts. Die Berechnung des Arbeitsentgelts richtet sich nach den allgemeinen tariflichen und betrieblichen Bestimmungen. 8.2.2 Arbeitsphase In der Arbeitsphase sind in das zu halbierende bisherige Arbeitsentgelt auch die anfallenden variablen zeit- und leistungsabhängigen Entgeltbestandteile nach den allgemeinen tariflichen und betrieblichen Bestimmungen sowie ein evtl. bestehender Ausgleichsbetrag im Rahmen der tariflichen Alterssicherung einzubeziehen. Dies gilt nicht für die tatsächlich anfallenden, steuerfreien Zuschläge gemäß § 3b EStG auf das Grundentgelt. Diese werden zur Hälfte ausbezahlt und auf 85 % der tatsächlich anfallenden steuerfreien Zuschläge aufgestockt. Nicht einbezogen wird die im Rahmen der Zulässigkeit während der Arbeitsphase geleistete Mehrarbeit. Die Vergütung der Mehrarbeit einschließlich der tariflichen Zuschläge erfolgt somit in voller Höhe wie bei Vollzeitbeschäftigung. Das Altersteilzeitentgelt nimmt in der Arbeitsphase auf der Basis des bisherigen Arbeitsentgelts in vollem Umfang an den allgemeinen tariflichen bzw. betrieblichen Erhöhungen des Entgelts teil. 8.2.3 Freistellungsphase In der Freistellungsphase werden in das zu halbierende bisherige Arbeitsentgelt die variablen zeit- und leistungsabhängigen Entgeltbestandteile aus dem Durchschnitt der Arbeitsphase, max. jedoch aus dem Durchschnitt der letzten voll abgerechneten zwölf Monate der Arbeitsphase einbezogen. Einzubeziehen ist auch ein ggf. bestehender, nach den tariflichen Regelungen neu berechneter Ausgleichsbetrag im Rahmen der tariflichen Alterssicherung. Die steuerfreien Zuschläge gemäß § 3b EStG auf das Grundentgelt werden aus dem Durchschnitt der Arbeitsphase, max. jedoch aus dem Durchschnitt der letzten voll abgerechneten 12 Monate der Arbeitsphase zur Hälfte ausbezahlt und auf 85 % aufgestockt. Die Höhe des im Rahmen der Alterssicherung in der Freistellungsphase abgesicherten Entgelts entspricht mindestens der Höhe vor Eintritt in die Arbeitsphase. (…) 8.3 Aufstockungsbetrag (…) 8.4 Einmalzahlungen 8.4.1 Arbeitsphase In der Arbeitsphase erhält der Mitarbeiter 85 % der tariflichen und individuellen betrieblichen Sonderzahlungen sowie entsprechend den tarifvertraglichen Bestimmungen 50 % des tariflichen zusätzlichen Urlaubsgeldes. Berechnungsbasis ist dabei jeweils das bisherige Arbeitsentgelt. Bei den betrieblichen Sonderzahlungen wird damit der Anspruch für Teilzeitarbeitnehmer um 70 % aufgestockt. Soweit im Unternehmen eine betriebliche Ergebnisbeteiligung zur Auszahlung kommt, wird diese in voller Höhe auf der Basis der bisherigen regelmäßigen individuellen Arbeitszeit ausgezahlt. Der übertarifliche Anteil der betrieblichen Sonderzahlung wird in das D. Zukunftskapital einbezogen, wenn eine entsprechende Aktion zur Bruttoentgeltumwandlung angeboten wird. Im Jahr des Wechsels in die Altersteilzeit sowie von der Arbeits- in die Freistellungsphase werden diese Leistungen jeweils zeitanteilig gewährt. 8.4.2 Freistellungsphase In der Freistellungsphase entfallen die Ansprüche auf tarifliche und betriebliche Sonderzahlungen sowie auf das tarifliche zusätzliche Urlaubsgeld. Mitarbeiter in der Freistellungsphase der Altersteilzeit sind von der betrieblichen Ergebnisbeteiligung ausgeschlossen. (…)“. Die GBV ATZ vom 29. November 2012 wurde in der Gesamtbetriebsvereinbarung zur Altersteilzeit vom 10. November 2015 (Blatt 98 ff. der Akte) fortgeführt. In der Protokollnotiz zu dieser Gesamtbetriebsvereinbarung (Blatt 110 der Akte) wurde „folgende Neuregelung der Anlage 7 der Gesamtbetriebsvereinbarung Vergütung Ebene 4 vom 13.02.2008 in der Fassung vom 28.01.2015“ vereinbart: „1. Das Monatsentgelt wird – wie bisher – gemäß Ziffer 6.2.1 entsprechend den Regelungen für alle Tarifmitarbeiter bestimmt. 2. Der Anspruch auf die Variable Vergütung besteht nur in der Arbeitsphase. Die Variable Vergütung wird dabei nach folgender Maßgabe zusätzlich aufgestockt: Die Tantieme werden auf 75 % brutto aufgestockt. Die Erfolgsbeteiligung wird – wie bisher – auf 100 % brutto aufgestockt. 3. (…) Im Übrigen bleiben die Ansprüche aus der Gesamtbetriebsvereinbarung Altersteilzeit in der C. vom 10.11.2015 unberührt.“ Die Parteien schlossen unter dem 11. Dezember 2012/9. Januar 2013 „auf der Grundlage der gesetzlichen Regelungen des Altersteilzeitgesetzes sowie der entsprechenden tarifvertraglichen Regelung und den Gesamtbetriebsvereinbarungen der C. zur Altersteilzeit und zum Konditionenpaket für die Führungskräfte der Ebene 4“ einen Altersteilzeitvertrag. Danach sollte das bestehende Vollzeitarbeitsverhältnis mit Wirkung ab dem 1. Januar 2013 als Teilzeitarbeitsverhältnis fortgeführt werden und spätestens am 31. Dezember 2018 enden, dies bei einer Arbeitszeit von 19,5 Stunden, verblockt in einer Arbeitsphase in der Zeit vom 1. Januar 2013 bis voraussichtlich zum 31. Dezember 2015 mit weiterhin 39,00 Stunden, im Anschluss daran unter Freistellung (Freistellungsphase). Hinsichtlich der Vergütung vereinbarten die Parteien in diesem Altersteilzeitvertrag Folgendes: „§ 4 Vergütung 1. Aufgrund der reduzierten Arbeitszeit beträgt Ihre monatliche Teilzeitvergütung 3168,00 EUR (brutto), in Worten: Dreitausendeinhundertachtundsechzig und 00/100 die bargeldlos spätestens zum Monatsende überwiesen wird. Zusätzlich erhalten Sie in der Arbeitsphase eine Variable Vergütung für das abgelaufene Geschäftsjahr, die jeweils vom Unternehmen festgelegt und im Folgejahr bargeldlos überwiesen wird. Die Höhe der Variablen Vergütung beträgt ab Beginn der Altersteilzeit die Hälfte des Vollzeitanspruchs. Das sich aus den Bestandteilen fixes Einkommen und Variable Vergütung ergebende Einkommen sowie die Berechnungsgrundlagen für die Höhe der Variablen Vergütung werden jeweils jährlich in Ergänzung zu diesem Vertrag festgelegt. In der Freistellungsphase besteht kein Anspruch auf eine Variable Vergütung. 2. Im Jahr des Übergangs von der Vollzeit- in die Arbeitsphase sowie von der Arbeits- in die Freistellungsphase wird die Variable Vergütung für jeden vollen Kalendermonat anteilig festgesetzt. Bei einer außerordentlichen Kündigung durch die Firma besteht kein Anspruch auf die Zahlung einer anteiligen Variablen Vergütung. § 5 Zusätzliche Leistungen des Arbeitgebers 1. Die monatliche Teilzeitvergütung wird gemäß der Gesamtbetriebsvereinbarung der C. vom 29.11.2012 aufgestockt. Zusätzlich zu der sich aus § 4 ergebenden Teilzeitvergütung wird daher ein entsprechender monatlicher Aufstockungsbetrag gezahlt. 2. Die beiden Bestandteile der Variablen Vergütung werden für die Arbeitsphase folgendermaßen aufgestockt: Berechnungsbasis ist hier jeweils der Vollzeit-Bruttobetrag der variablen Vergütung - Tantieme auf 85 % des Vollzeit-Bruttobetrages - Erfolgsbeteiligung auf 100 % des Vollzeit-Bruttobetrages Zusätzlich zu der Variablen Brutto-Vergütung in § 4 wird daher ein entsprechender jährlicher Aufstockungsbetrag gezahlt. § 4 Ziff. 2 gilt entsprechend. Dabei wird gewährleistet, dass Ansprüche auf tarifliche Vergütungsbestandteile (und auf individuelle Alterssicherung) erfüllt werden. (…)“ Wegen des Inhalts des Altersteilzeitvertrages im Übrigen wird auf Blatt 11 ff. der Akte Bezug genommen. Im Jahr 2015 wurden die Leistungen der Klägerin mit 105 % bewertet. Im März 2016 erhielt die Klägerin ausweislich der Entgeltabrechnung für diesen Monat (Blatt 16 der Akte) ein Bruttoarbeitsentgelt in Höhe von 16.213,50 € bei einer in die Berechnung eingestellten Altersteilzeittantieme in Höhe von 6.936,00 € und einer Altersteilzeiterfolgsbeteiligung in Höhe von 5.660,00 €. Im März 2017, 2018 und 2019 zahlte die Beklagte an die Klägerin keine variable Vergütung. Die Klägerin war der Ansicht, unter Bezugnahme auf die GBV ATZ sowie die Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts zur „Spiegelbildtheorie“ habe sie auch in der Freistellungsphase einen Anspruch auf Zahlung der variablen Vergütung sowie der zusätzlichen Leistungen durch die Beklagte. § 4 Abs. 6 des Altersteilzeitvertrages, wonach in der Freistellungsphase kein Anspruch auf eine variable Vergütung bestehe, widerspreche Ziffer 8.2.3 der GBV ATZ. Gemäß der Präambel des Altersteilzeitvertrages solle die GBV ATZ Vertragsbestandteil des Beschäftigungsverhältnisses sein. Diese regele unter Ziffer 8.2.3, dass in der Freistellungsphase die variablen zeit- und leistungsabhängigen Entgeltbestandteile der letzten voll abgerechneten 12 Monate der Arbeitsphase einbezogen würden. Der Wortlaut dieser Regelung nehme gerade nicht die Einschränkung vor, dass Ziffer 8.2.3 nur das Altersteilzeitentgelt ohne die variable Vergütung regele. Insbesondere sei aus dieser Regelung nicht ersichtlich, dass hier lediglich die steuerpflichtigen Schichtzuschläge gemeint seien. Raum für eine Auslegung bestehe, entgegen dem Wortlaut der Regelung, nicht. Bei den im Klageantrag geltend gemachten Tantiemen handele es sich um einen zeit- und leistungsabhängigen Entgeltbestandteil und nicht um eine tarifliche oder betriebliche Sonderzahlungen gemäß Ziffer 8.4 GBV ATZ. Bei den unter Ziffer 8.4.2 GBV ATZ bezeichneten Sonderzahlungen, die in der Freistellungsphase entfallen sollten, handele es sich dagegen nicht um Vergütungsbestandteile, sondern um tarifliche und betriebliche Sonderzahlungen. Darunter seien ihre Tantiemen nicht zu subsumieren. Sowohl die Altersteilzeitvereinbarung als auch die GBV ATZ seien vorformulierte Vertragsbedingungen für eine Vielzahl von Arbeitnehmern und stellten somit allgemeine Geschäftsbedingungen im Sinne der §§ 305 ff. BGB dar. Unklarheiten gingen zulasten des Verwenders, vgl. § 305c BGB. Des Weiteren benachteiligten die unklaren Regelungen zur Zahlung der variablen Vergütung und anderem sie unangemessen, vgl. § 307 BGB. Hinsichtlich der zusätzlichen Leistungen der Beklagten habe diese im Altersteilzeitvertrag keine Einschränkungen für die Freistellungsphase vorgenommen. Insoweit habe sie, auch unter Anwendung der §§ 305 ff. BGB, davon ausgehen können, dass diese zusätzlichen Leistungen durch die Beklagte auch in der Freistellungsphase weiterhin gezahlt werden würden. Diese seien zwar keine Gegenleistung für die von ihr geschuldete Arbeitsleistung. Sie dienten aber der Existenzsicherung und seien Entgelt im Sinn der §§ 611 und 612 BGB. Schließlich verstoße die Einbehaltung der variablen Vergütung und der zusätzlichen Leistungen gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz und stelle eine unangemessene Benachteiligung dar. Die Beklagte gewähre anderen Mitarbeitern in vergleichbaren Altersteilzeitverhältnissen auch in der Freistellungsphase neben der fixen monatlichen Vergütung weitere Vergütungsbestandteile. Ihr stünden für die Jahre 2016, 2017 und 2018 jeweils eine Altersteilzeittantieme in Höhe von 6.936,00 € sowie eine Altersteilzeiterfolgsbeteiligung in Höhe von 5.660,00 €, insgesamt also jährlich 12.596,00 € zu. Die Klägerin hat erstinstanzlich zuletzt beantragt, 1. die Beklagte zu verurteilen, an sie einen Betrag in Höhe von 12.596,00 € zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 2. April 2017 zu zahlen; 2. die Beklagte zu verurteilen, an sie einen Betrag in Höhe von 12.596,00 € zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 2. April 2018 zu zahlen; 3. die Beklagte zu verurteilen, an sie einen Betrag in Höhe von 12.596,00 € zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab dem 2. April 2019 zu zahlen. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Sie war der Ansicht, § 4 Ziffer 1 des Altersteilzeitvertrages sei wirksam vereinbart, dass in der Freistellungsphase kein Anspruch auf eine variable Vergütung bestehe. Soweit die Gegenseite sich auf die Urteile des Bundesarbeitsgerichts vom 21. September 2010 bzw. vom 19. Januar 2010 berufe, sei der in diesen beiden Urteilen für die Entscheidung zugrunde gelegte Sachverhalt völlig anders. Der Einwand, die getroffene Vereinbarung widerspreche der Regelung in Ziffer 8.2.3 GBV ATZ, könne nicht verfangen. Diese Gesamtbetriebsvereinbarung regele in Ziffer 8.2 und damit auch in Ziffer 8.2.3 das Altersteilzeitentgelt, das heißt die Teilzeitvergütung im Sinn von § 4 Ziffer 1 Altersteilzeitvertrag und damit gerade ohne die variable Vergütung (und die zusätzlichen Leistungen nach § 5 des Altersteilzeitvertrages). Maßgeblich für die streitgegenständliche variable Vergütung seien die in der vorgenannten Gesamtbetriebsvereinbarung unter Ziffer 8.4 festgehaltenen Regelungen zu Einmalzahlungen, insbesondere Ziffer 8.4.2 regele ausdrücklich, dass in der Freistellungsphase Ansprüche auf tarifliche und betriebliche Sonderzahlungen entfielen und Mitarbeiter in der Freistellungsphase der Altersteilzeit von der betrieblichen Ergebnisbeteiligung ausgeschlossen seien. Die Regelung in Ziffer 8.2.3 Abs. 1 der GBV ATZ, dass in der Freistellungsphase in das zu halbierende Arbeitsentgelt die variablen zeit- und leistungsabhängigen Entgeltbestandteile aus dem Durchschnitt der Arbeitsphase, maximal jedoch aus dem Durchschnitt der letzten voll abgerechneten 12 Monate der Arbeitsphase einbezogen würden, meine die steuerpflichtigen Schichtzuschläge. Dies sei der Regelung zwar nicht ausdrücklich zu entnehmen, ergebe sich jedoch aus einer Auslegung nach dem Sinn und Zweck: Ziffer 8.2.3 GBV ATZ nenne ausdrücklich die steuerfreien Zuschläge und treffe für diese eine andere Regelung als für die steuerpflichtigen Zuschläge in Abs. 1. Im Umkehrschluss werde hieraus deutlich, dass es in Ziffer 8.2.3 insgesamt um steuerfreie und -pflichtige Zuschläge gehe und nur für diese eine Regelung getroffen werde, nicht dagegen für die variable Vergütung. Dies ergebe sich auch daraus, dass nach Ziffer 8.2.3 GBV ATZ ausdrücklich eine Regelung für die variablen zeit- und leistungsabhängigen Entgeltbestandteile der letzten voll abgerechneten 12 Monate der Arbeitsphase getroffen werde, Tantieme und Erfolgsbeteiligung würden hingegen jährlich ausbezahlt. Dass der Begriff „zeit- und leistungsabhängige Entgeltbestandteile“ sich auf Schichtzuschläge und nicht auf die variable Vergütung beziehe, werde auch aus der Protokollnotiz vom 30. Juli 2015 zur GBV ATZ der C. vom 8. Dezember 2009 und 29. November 2012 für das Werk G. (Blatt 55 f. der Akte) deutlich. Diese verdeutliche, dass bei ihr der Begriff „variable zeit- und leistungsabhängige Entgeltbestandteile“ als Synonym für Schichtzuschläge verwendet und verstanden werde. Die variable Vergütung sei kein solcher Zuschlag, sondern eine Einmalzahlung, für welche somit die Regelungen in Ziffer 8.4 der GBV gölten. Die nach Abschluss der Gesamtbetriebsvereinbarung getroffene Protokollnotiz vom 30. Juli 2015 könne für das zu diesem Zeitpunkt noch laufende Altersteilzeitverhältnis herangezogen werden, da im Altersteilzeitvertrag vereinbart worden sei, dass die Parteien auf Grundlage der Gesamtbetriebsvereinbarungen zur Altersteilzeit und zum Konditionenpaket für die Führungskräfte der Ebene 4 diesen abgeschlossen hätten. Es sei unstreitig nicht vereinbart worden, dass es um etwaige derzeit gültige Gesamtbetriebsvereinbarungen in dem Sinn gehe, dass nur die zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses gegebenen Regelungen der Gesamtbetriebsvereinbarung zur Anwendung kommen könnten. Zudem sei in der auf das Arbeitsverhältnis anzuwendenden GBV E4 vom 21. September 1999, in der geänderten Fassung mit Wirkung ab 1. Januar 2007 in 3.1.7 geregelt, dass für die Inanspruchnahme der Altersteilzeit die Betriebsvereinbarung zur Altersteilzeit vom 4. März 1998 sowie die spezifischen Inhalte von Anlage 7 gölten. In Anlage 7 sei ausdrücklich aufgeführt, dass Tantieme und Erfolgsbeteiligung nur in der Arbeitsphase, nicht aber in der Freistellungsphase zu berücksichtigen seien. Auch aus der Zusammensetzung der variablen Vergütung folge, dass die Regelungen zur Einmalzahlung und damit die Ziffer 8.4.2 der GBV einschlägig seien. Diese Ziffer regele insoweit, dass Mitarbeiter in der Freistellungsphase der Altersteilzeit von der betrieblichen Ergebnisbeteiligung ausgeschlossen seien. Die Ergebnisbeteiligung sei neben der Tantieme Teil der sogenannten variablen Vergütung der Mitarbeiterebene E4, welcher die Klägerin angehört habe. Der Altersteilzeitvertrag enthalte keine unklaren Regelungen bzw. benachteilige die Klägerin nicht unangemessen im Sinn der §§ 305c und 307 BGB. Abgesehen davon, dass die Regelung im Altersteilzeitvertrag lediglich deklaratorisch den Inhalt der GBV E4 und der GBV ATZ wiedergebe, könnten Betriebsvereinbarungen nicht der AGB-Kontrolle unterliegen. Bezugnahmeklauseln in Arbeitsverträgen, die sich auf Betriebsvereinbarungen und Tarifverträge bezögen seien wegen ihrer Üblichkeit (in aller Regel) nicht überraschend, es sei denn, das Bezugnahmeobjekt sei ungewöhnlich - von Letzterem könne vorliegend in keiner Weise ausgegangen werden. Zudem könne auch kein Verstoß gegen das Transparenzgebot bei einer derartigen Bezugnahmeklausel gegeben sein, da die Verweisung auf andere Rechtsnormen nicht ungewöhnlich sei. Auch wenn man eine AGB-Kontrolle für zulässig erachte, seien die Voraussetzungen der Regelungen der §§ 305c und 307 BGB nicht gegeben. Die von der Klägerin geltend gemachten Beträge entsprächen jeweils 100 % des Vollzeitanspruchs. Auf diesen habe die Klägerin ausweislich des Altersteilzeitvertrages keinen Anspruch. Das Arbeitsgericht hat die Klage durch Urteil vom 25. Juni 2019 abgewiesen. Zur Begründung hat es - zusammengefasst - ausgeführt, eine Rechtsgrundlage für den von der Klägerin geltend gemachten Zahlungsanspruch auf variable Vergütung während der Freistellungsphase in der Altersteilzeit bestehe nicht. In dem Altersteilzeitvertrag vom 11. Dezember 2012/9. Januar 2013 sei ausdrücklich in § 4 zwischen den Parteien vereinbart worden, dass die Klägerin in der Freistellungsphase keinen Anspruch auf eine variable Vergütung habe. Entgegen der Auffassung der Klägerin sei diese Regelung weder unklar noch überraschend im Sinn des § 305c BGB. Auch könne nicht von einer unangemessenen Benachteiligung im Sinne des § 307 BGB ausgegangen werden. Die Klägerin habe nicht dargelegt, woraus sich ihre unangemessene Benachteiligung ergeben solle. Etwas anderes ergebe sich nicht aus der Spiegelbildtheorie, die das Bundesarbeitsgericht aufgestellt habe. Die Spiegelbildtheorie gelte nicht für alle Vergütungsbestandteile, so zum Beispiel nicht für Erschwerniszuschläge, die bei der Verrichtung einer entsprechenden Tätigkeit in der Arbeitsphase in vollem Umfang anfielen und daher in der Freistellungsphase nicht nochmals zur Auszahlung gelangten. Dies betreffe auch Bonusziele, die im Ergebnis mit einer variablen Vergütung ausgezahlt würden. Die Klägerin habe daher lediglich in der aktiven Phase Bonusansprüche bzw. Ansprüche auf eine variable Vergütung zu erreichen vermocht. Für den Anspruch auf variable Vergütung während der Freistellungsphase könne sich die Klägerin auch nicht auf die Gesamtbetriebsvereinbarung vom 29. November 2012 stützen. Maßgeblich für die Klägerin sei nämlich die speziellere Gesamtbetriebsvereinbarung E4 vom 21. September 1999 in geänderter Fassung mit Wirkung vom 1. Januar 2007. In dieser Gesamtbetriebsvereinbarung sei unter 3.1.7 geregelt, dass hinsichtlich der Inanspruchnahme der Altersteilzeit die Betriebsvereinbarung zur Altersteilzeit vom 4. März 1998 sowie die spezifischen Inhalte von Anlage 7 gölten. In dieser Anlage 7 sei geregelt, dass die Klägerin lediglich in der Arbeitsphase einen Anspruch auf variable Vergütung habe. Die Klägerin habe auch keinen Anspruch auf Erfolgsbeteiligung während der Freistellungsphase. Sie habe während der Aktivphase eine Erfolgsbeteiligung in Höhe von 100 % des Vollzeitbruttobetrages erhalten, sodass ihr ein Anspruch auf Ergebnisbeteiligung während der Freistellungsphase nicht zustehen könne. Würde ihr dieser Anspruch zustehen, wäre sie im Vergleich zu einem Arbeitnehmer, der nicht in einem Altersteilzeitmodell stehe, in ungerechtfertigter Weise bevorzugt. Wegen der Einzelheiten der erstinstanzlichen Begründung wird ergänzend auf die Entscheidungsgründe des Urteils des Arbeitsgerichts (Bl. 177 ff. d. A.) Bezug genommen. Das genannte Urteil ist der Klägerin am 2. Juli 2019 zugestellt worden. Sie hat hiergegen mit einem am 9. Juli 2019 beim Landesarbeitsgericht eingegangenen Schriftsatz vom gleichen Tag Berufung eingelegt und mit am 14. August 2019 beim Landesarbeitsgericht eingegangenem Schriftsatz vom gleichen Tag begründet. Zur Begründung der Berufung macht die Klägerin nach Maßgabe des genannten Schriftsatzes, auf den ergänzend Bezug genommen wird (Bl. 195 ff. d. A.), unter ergänzender Bezugnahme auf ihr erstinstanzliches Vorbringen zusammengefasst geltend, sie habe einen Anspruch auf variable Vergütung während der Freistellungsphase gemäß 8.2.3 der GBV ATZ. Das Arbeitsgericht sei rechtsirrig davon ausgegangen, dass die GBV E4 lex specialis gegenüber den Regelungen der GBV ATZ darstelle und somit deren Regelungen verdränge. Von Ziffer 8.2.3 der GBV ATZ seien auch die mit den Klageanträgen geltend gemachten Vergütungsbestandteile umfasst. Die GBV ATZ wirke als höherrangiges Rechtsnorm auf den Arbeitsvertrag ein und ersetze somit die Regelung des § 4 Abs. 5 des Altersteilzeitvertrages vom 9. Januar 2013, wonach ihr in der Freistellungsphase kein Anspruch auf variable Vergütung zustehe. Fraglich sei bereits, ob die Regelungen der GBV E4 überhaupt Vertragsbestandteil seien und somit auf die Altersteilzeitbeschäftigung Anwendung fänden. Dem Wortlaut nach fände das Konditionenpaket für Führungskräfte der Ebene 4 Anwendung und nicht eine GBV E4. Es sei nicht ersichtlich, dass die GBV E4 das in der Präambel des Altersteilzeitvertrages genannte Konditionenpaket für Führungskräfte der Ebene 4 darstellen solle. Insbesondere in einem Unternehmen wie der Beklagten, die etliche Betriebsvereinbarungen treffe, sei es unerlässlich, die korrekte Bezeichnung der Vereinbarung, die auf das Altersteilzeitverhältnis Anwendung finden solle, zu benennen. Diese unklare Formulierung lasse der Beklagten Gestaltungsspielraum und verstoße daher gegen §§ 305 ff. BGB. Außerdem habe das Arbeitsgericht die GBV E4 nur unzureichend gewürdigt und nicht alle Regelungen bei der Prüfung einbezogen. Nach Ziffer 3.1.2 dieser Gesamtbetriebsvereinbarung sei der variable Vergütungsbestandteil Entgeltbestandteil für die erbrachten Leistungen des Mitarbeiters. Das Arbeitsgericht setze sich über die Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts zur Spiegelbildtheorie hinweg und verkenne, dass es sich bei ihrer variablen Vergütung nicht um Erschwerniszuschläge, wie beispielhaft vom Arbeitsgericht im Urteil aufgezählt, handele, sondern um einen leistungsabhängigen Vergütungsbestandteil. Daher sei ein Abbedingen in der Freistellungsphase aufgrund der vom Bundesarbeitsgericht aufgestellten Spiegelbildtheorie nicht möglich. Die Klägerin beantragt, unter Abänderung des am 25. Juni 2019 verkündeten Urteils des Arbeitsgerichts Ludwigshafen - Auswärtige Kammern Landau, 1. die Beklagte zu verurteilen, an sie einen Betrag in Höhe von 12.596,00 € (brutto) zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 2. April 2017 zu zahlen; 2. die Beklagte zu verurteilen, an sie einen Betrag in Höhe von 12.596,00 € (brutto) zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 2. April 2018 zu zahlen; 3. die Beklagte zu verurteilen, an sie einen Betrag in Höhe von 12.596,00 € (brutto) zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab dem 2. April 2019 zu zahlen. Der Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Die Beklagte verteidigt das angefochtene Urteil nach Maßgabe ihres Berufungserwiderungsschriftsatzes vom 13. September 2019, auf den ergänzend Bezug genommen wird (Bl. 206 ff. d. A.), unter ergänzender Bezugnahme auf ihr erstinstanzliches Vorbringen als rechtlich zutreffend. Die GBV E4 finde bereits aufgrund der klaren Formulierung eingangs des Altersteilzeitvertrages Anwendung. Aus der Formulierung „Gesamtbetriebsvereinbarungen“ werde deutlich, dass alle Gesamtbetriebsvereinbarungen für die Ebene 4 durch die Bezugnahmeklausel Vertragsbestandteil geworden seien. Die GBV E4 finde auch zwingend auf das Arbeitsverhältnis Anwendung, § 77 Abs. 4 S. 1 BetrVG. Diese speziellere GBV E4 verdränge die GBV ATZ. Zudem habe die Klägerin aufgrund ihrer Stellung als Führungskraft der Ebene 4 von der vorgenannten Gesamtbetriebsvereinbarung insgesamt profitiert und könne sich daher nicht im Sinne eines „Rosinenpickens“ darauf berufen, diese fände nunmehr bezüglich der von ihr geltend gemachten Ansprüche doch keine Anwendung. Die „Spiegelbildtheorie“ des Bundesarbeitsgerichts gelte nicht für Bonusziele, die im Ergebnis mit einer variablen Vergütung ausgezahlt würden. Die Klägerin habe in der Passiv- bzw. Freistellungsphase keine derartigen Ansprüche erreichen können. Denn Anknüpfungspunkte für die Tantieme und Erfolgsbeteiligung seien gemäß Ziffer 3.1.1 GBV E4 die individuelle Leistung des Arbeitnehmers sowie der Unternehmenserfolg insgesamt. In den Jahren 2016 bis 2018 habe die Klägerin wegen ihrer vollständigen Freistellung weder eigene individuelle Ziele erreicht noch am erzielten Unternehmensergebnis mitgewirkt. Insbesondere greife aber auch hier die Anlage 7 zu Ziffer 3.1.7 GBV E4 sowie die Regelung im Altersteilzeitvertrag. Auch habe die Klägerin während der Aktivphase eine Erfolgsbeteiligung in Höhe von 100 % des Vollzeitbruttobetrages und eine um 35 % aufgestockte Tantieme erhalten, obwohl ihre Arbeitsleistung nur 50 % einer vollzeitbeschäftigten Führungskraft betragen habe. Zu beachten sei, dass die Auszahlung der Aufstockungsbeträge jeweils netto erfolge, ein 50 % Bruttoanspruch dagegen verbeitragt und versteuert würden müsste. Sofern ein spiegelbildlicher Anspruch auf 50 % der variablen Vergütung für die Freistellungsphase angenommen werde, wäre dieser durch die Aufstockung der variablen Vergütung in der Arbeitsphase bereits erfüllt. Hinsichtlich der Höhe der eingeklagten variablen Vergütung sei schließlich nicht nachvollziehbar, weshalb die variable Vergütung zum Stand März 2016 der Höhe nach maßgeblich für die geltend gemachten Ansprüche in der Freistellungsphase sein solle. Auch im Übrigen wird ergänzend auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie das Sitzungsprotokoll vom 29. Januar 2020 (Bl.229 ff. d. A.) Bezug genommen.