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Urteil

6 Sa 389/09

LAG NIEDERSACHSEN, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Eine Gesamtbetriebsvereinbarung kann die Auszahlung eines Bonus für in der Freistellungsphase befindliche Altersteilzeitmitarbeiter ausschließen, wenn die Differenzierung sachlich gerechtfertigt ist. • Die Regelungssperre des § 77 Abs. 3 BetrVG wird durch ein Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats nach § 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG nicht berührt, wenn keine bindende tarifliche Regelung für die konkrete Ausgestaltung besteht. • Ein individueller Anspruch aus einer clauselartigen Vereinbarung im Altersteilzeitvertrag auf anteilige Einmalzahlungen kommt nur in Betracht, wenn der Bonus als im Vertrag geregelte Einmalzahlung zu qualifizieren und gegenüber der Betriebsvereinbarung günstiger ist; dies war hier nicht der Fall.
Entscheidungsgründe
Kein Bonusanspruch in Freistellungsphase bei blockmodelliger Altersteilzeit • Eine Gesamtbetriebsvereinbarung kann die Auszahlung eines Bonus für in der Freistellungsphase befindliche Altersteilzeitmitarbeiter ausschließen, wenn die Differenzierung sachlich gerechtfertigt ist. • Die Regelungssperre des § 77 Abs. 3 BetrVG wird durch ein Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats nach § 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG nicht berührt, wenn keine bindende tarifliche Regelung für die konkrete Ausgestaltung besteht. • Ein individueller Anspruch aus einer clauselartigen Vereinbarung im Altersteilzeitvertrag auf anteilige Einmalzahlungen kommt nur in Betracht, wenn der Bonus als im Vertrag geregelte Einmalzahlung zu qualifizieren und gegenüber der Betriebsvereinbarung günstiger ist; dies war hier nicht der Fall. Die Parteien streiten um die Zahlung eines Bonus für das Jahr 2007. Der Kläger ist seit 1981 bei der Beklagten beschäftigt und vereinbarte ab 01.12.2003 Altersteilzeit im Blockmodell mit Arbeitsphase bis 30.11.2006 und anschließender Freistellungsphase bis 30.11.2009. Im Altersteilzeitvertrag ist geregelt, dass Einmalzahlungen und Einmalzuwendungen während der Altersteilzeit zu 50 % weitergewährt werden. Die Beklagte führte seit 2004 jährliche Bonusregelungen per Gesamtbetriebsvereinbarung ein; für 2007 wurde ein Bonus von 20 % für den Standort bestimmt, wobei die Gesamtbetriebsvereinbarung Mitarbeiter in der Freistellungsphase vom Bonus ausschließt. Der Kläger erhielt zuvor volle Bonuszahlungen und verlangt nun 50 % des für 2007 festgestellten Bonus als vertraglich geschuldeten Anteil. Die Beklagte verweist auf die Betriebsvereinbarung und bestreitet eine vertragliche Anspruchsgrundlage. • Die Berufung ist unbegründet; das Arbeitsgericht hat zu Recht abgewiesen. • Anspruch aus der Gesamtbetriebsvereinbarung: Die Vereinbarung regelt die Auszahlungspraxis und schließt Altersteilzeitmitarbeiter in der Freistellungsphase vom Bonus aus; diese Differenzierung ist durch sachliche Gründe gerechtfertigt, da der Bonus an die tatsächliche Erbringung von Arbeitsleistung und das Erreichen konkreter Zielvorgaben im Bonusjahr anknüpft. • Betriebsverfassungsrechtliche Zulässigkeit: Die Regelung unterliegt der Mitbestimmung nach § 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG; es liegt keine bindende tarifliche Regelung vor, deshalb greift die Sperrwirkung des § 77 Abs. 3 BetrVG nicht. • Auslegung des Altersteilzeitvertrags: § 3 Nr.1 und Nr.2 ATZV sind als AGB zu behandeln. Entgeltänderungen nach Nr.2 betreffen nur extern geregelte, allgemeine Änderungen und greifen auf den vorliegenden Bonus nicht ein. Der Bonus ist kein Einmalzahlungstatbestand im Sinne von § 3 Nr.1 ATZV, weil seine Auszahlung an aktive Mitwirkung im Bonusjahr geknüpft ist; in der Freistellungsphase besteht diese Mitwirkung nicht. • Günstigkeitsprüfung: Selbst bei Zugrundelegung eines vertraglichen Anspruchs wäre die Betriebsvereinbarung für den Kläger nicht ungünstiger, da er in den Vorjahren insgesamt höhere Zahlungen aus den Betriebsvereinbarungen erhalten hat als gegebenenfalls nach § 3 ATZV zustünden. • AGB-Kontrolle: Die Auslegung führt nicht zu einem unzulässigen Nachteil nach § 307 BGB; die Regelung ist klar und sachgerecht und benachteiligt den Kläger nicht unangemessen. Die Berufung des Klägers wird zurückgewiesen; das Urteil des Arbeitsgerichts Wilhelmshaven bleibt bestehen. Es besteht kein Anspruch des Klägers auf Zahlung eines Bonus für 2007, weil die geltende Gesamtbetriebsvereinbarung Mitarbeiter in der Freistellungsphase vom Bonus ausschließt und diese Differenzierung sachlich gerechtfertigt ist. Eine Anspruchsgrundlage im Altersteilzeitvertrag kommt nicht zum Tragen, da der Bonus nicht als im Vertrag geregelte Einmalzahlung zu qualifizieren ist und die Betriebsvereinbarung insgesamt für den Kläger nicht ungünstiger ist. Die Kosten der Berufung hat der Kläger zu tragen; die Revision wird nicht zugelassen.