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Urteil

7 Sa 340/16

Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz 7. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:LAGRLP:2017:0329.7Sa340.16.00
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Leitsätze
Parallelentscheidung zum Urteil des Gerichts vom 29.03.2017, 7 Sa 324/16, das vollständig dokumentiert ist.
Tenor
1. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Koblenz vom 5. Juli 2016, Az. 12 Ca 2514/14, abgeändert: Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, den Kläger auch über den 1. Juni 2014 hinaus nach Entgeltgruppe E 05 des Firmenbezogenen Verbandstarifvertrages für die C. vom 12. Mai 2014 in Verbindung mit dem Überleitungstarifvertrag zwischen der C. und der Industriegewerkschaft Bergbau, Chemie, Energie vom 12. Mai 2014 sowie der Betriebsvereinbarung über eine Eingruppierungsrichtlinie und die Überleitung auf die neue Entgeltstruktur zwischen der C. und dem Betriebsrat der C. vom 30. Juni 2014 zu vergüten. 2. Von den Kosten erster Instanz haben der Kläger 1/3 und die Beklagte 2/3 zu tragen. Die Kosten des Berufungsverfahrens hat die Beklagte zu tragen. 3. Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Parallelentscheidung zum Urteil des Gerichts vom 29.03.2017, 7 Sa 324/16, das vollständig dokumentiert ist. 1. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Koblenz vom 5. Juli 2016, Az. 12 Ca 2514/14, abgeändert: Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, den Kläger auch über den 1. Juni 2014 hinaus nach Entgeltgruppe E 05 des Firmenbezogenen Verbandstarifvertrages für die C. vom 12. Mai 2014 in Verbindung mit dem Überleitungstarifvertrag zwischen der C. und der Industriegewerkschaft Bergbau, Chemie, Energie vom 12. Mai 2014 sowie der Betriebsvereinbarung über eine Eingruppierungsrichtlinie und die Überleitung auf die neue Entgeltstruktur zwischen der C. und dem Betriebsrat der C. vom 30. Juni 2014 zu vergüten. 2. Von den Kosten erster Instanz haben der Kläger 1/3 und die Beklagte 2/3 zu tragen. Die Kosten des Berufungsverfahrens hat die Beklagte zu tragen. 3. Die Revision wird nicht zugelassen. A. Die nach § 64 Abs. 1 und 2 ArbGG statthafte Berufung des Klägers ist gemäß §§ 66 Abs. 1, 64 Abs. 6 ArbGG in Verbindung mit §§ 519, 520 ZPO form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden. Sie erweist sich auch sonst als zulässig. B. In der Sache hatte die Berufung des Klägers Erfolg. Dabei kann dahinstehen, ob der Kläger aufgrund einer individualvertraglichen Vereinbarung im Formular "Personal-Veränderung" vom 9. Mai 1996 oder aufgrund des § 14 MTV Chemie Anspruch auf Vergütung nach Entgeltgruppe E 05 hat. Jedenfalls steht ihm aufgrund einer einzelvertraglichen Zusicherung im Schreiben der Beklagten vom 17. Dezember 2013 Anspruch auf Vergütung nach Entgeltgruppe E 05 auch über den 1. Juni 2014 hinaus zu. Nach den auf das Arbeitsverhältnis anwendbaren kollektivrechtlichen Regelungen ist die Tätigkeit des Klägers als "Mitarbeiter/in Ver- und Entsorgung/Multi", die er seit dem 1. Januar 2014 ausübt, zutreffend nach Entgeltgruppe E 04 eingruppiert. Haben die Arbeitsvertragsparteien jedoch eine für den Arbeitnehmer günstigere eigenständige Entgeltregelung über die maßgebende Entgeltgruppe getroffen, ist diese Entgeltregelung insoweit vorrangig (§ 4 Abs. 3 TVG; vgl. BAG, Urteil vom 21. August 2013 – 4 AZR 656/11 – NZA 2014, 561, 564 Rz. 31). Mit Schreiben der Beklagten vom 17. Dezember 2013 hat die Beklagte sich nach Auffassung der Kammer verpflichtet, an den Kläger unabhängig von dessen konkreter Tätigkeit und der sich hieraus ergebenden Eingruppierung beginnend mit dem 1. Januar 2014 weiterhin Vergütung entsprechend seiner bisherigen Tätigkeit, das heißt entsprechend der Tätigkeit als Einrichter, zu zahlen. Aufgrund der Tätigkeit als Mitarbeiter Ver- und Entsorgung/Multi soll er keine niedrigere Vergütung erhalten als bislang als Einrichter. Die Tätigkeit als "Einrichter/in" ist nach der Anlage 2 zur ab dem 1. Juni 2014 gültigen BV nach Entgeltgruppe E 06 eingruppiert, so dass der Kläger weiterhin Anspruch auf die eingeklagte bisherige Vergütung entsprechend der Entgeltgruppe E 05 hat. Das ergibt die Auslegung des Schreibens der Beklagten vom 17. Dezember 2013. Nach §§ 133, 157 BGB sind Willenserklärungen und Verträge so auszulegen, wie die Parteien sie nach Treu und Glauben unter Berücksichtigung der Verkehrssitte verstehen mussten, wobei vom Wortlaut auszugehen ist. Zur Ermittlung des wirklichen Willens der Parteien sind auch die außerhalb der Vereinbarung liegenden Umstände einzubeziehen, soweit sie einen Schluss auf den Sinngehalt der Erklärung zulassen. Vor allem sind die bestehende Interessenlage und der mit dem Rechtsgeschäft verfolgte Zweck zu berücksichtigen. Im Zweifel ist der Auslegung der Vorzug zu geben, die zu einem vernünftigen, widerspruchsfreien und zu einem den Interessen beider Vertragspartner gerecht werdenden Ergebnis führt. Haben alle Beteiligten eine Erklärung übereinstimmend in demselben Sinn verstanden, so geht der wirkliche Wille dem Wortlaut des Vertrags und jeder anderweitigen Interpretation vor und setzt sich auch gegenüber einem völlig eindeutigen Vertragswortlaut durch (BAG, Urteil vom 14. Dezember 2016 – 7 AZR 717/14 - juris, Rz. 17; vom 22. Juli 2014 – 9 AZR 1066/12 – NZA 2014, 1330, 1331 Rz. 13 m. w. N.). Im Schreiben vom 17. Dezember 2013 hat die Beklagte erklärt: "Hieraus werden Ihnen keine finanziellen Nachteile entstehen". "Hieraus" bezieht sich grammatikalisch auf den vorangegangenen ersten Satz des dritten Absatzes, der lautet: "Wir beziehen uns hierbei auf die Regelung in § 11 Ziffer b) der Arbeitsordnung, wonach Sie, wenn betriebliche Belange es erfordern, auch mit anderen zumutbaren Tätigkeiten betraut werden können, als die, für die Sie eingestellt oder mit denen Sie längere Zeit beschäftigt wurden." Um das Betrauen mit welcher konkreten Tätigkeit es geht, ergibt sich aus dem ersten Absatz des Schreibens, der lautet: "ab dem 01.01.2014 werden Sie vorübergebend zeitweise oder ständig, unabhängig von der mit Ihnen arbeitsvertraglich vereinbarten Tätigkeit, als Multi-Ver- und Entsorger eingesetzt". Dem Kläger sollten also keine finanziellen Nachteile daraus entstehen, dass er nicht mehr - wie bis einschließlich Dezember 2013 - als Einrichter, sondern (vorübergehend zeitweise oder ständig) als Multi-Ver- und Entsorger eingesetzt wurde. Dementsprechend hat die Beklagte dem Kläger auch über den 1. Januar 2014 hinaus weiter das bisherige Entgelt gezahlt. Auch die Beklagte geht davon aus, dass es sich um eine Garantie für die Vergütung handelt, die sich auf die konkret beschriebene vorübergehende Einsatzänderung bezieht. Diese Auslegung entspricht auch dem Interesse der Parteien. Während der Kläger daran interessiert war, auch bei einer Veränderung seiner Tätigkeit weiterhin Vergütung nach der bisherigen Entgeltgruppe zu erhalten, ging das Interesse der Beklagten im Dezember 2013 zunächst dahin, den Kläger mit einer veränderten, niedriger als bislang eingruppierten Tätigkeit tatsächlich zu beschäftigen, ohne mit dem Kläger darüber streiten zu müssen, ob die Zuweisung dieser Tätigkeit durch Ausübung ihres Direktionsrechts möglich ist. Entgegen der Auffassung der Beklagten bedurfte es nicht der konkreten Angabe einer Entgeltgruppe im Schreiben vom 17. Dezember 2013, da die bisherigen Bezüge des Klägers zweifelfrei ermittelt werden können und zwischen den Parteien nicht im Streit standen. Die Beklagte hat ihre Zusicherung im Schreiben vom 17. Dezember 2013 nicht zeitlich bis zum Abschluss der Verhandlungen über den FVTV, den Ü-TV und die BV begrenzt. Der Wortlaut des Schreibens vom 17. Dezember 2013 enthält keinen Hinweis auf eine solche zeitliche Begrenzung. Sie ist dem Wortlaut nach insbesondere nicht ausdrücklich begrenzt auf die Zeitspanne bis zum Abschluss der Verhandlungen über einen firmenbezogenen Verbandstarifvertrag. Zwar spricht das Schreiben von einem vorübergehenden zeitweisen oder ständigen Einsatz als Multi-Ver- und Entsorger, die Beklagte hat jedoch nicht behauptet, ihr Direktionsrecht zwischenzeitlich erneut wirksam ausgeübt und damit den aus ihrer Sicht vorübergehenden Zustand beendet und durch eine dauerhafte Tätigkeitszuweisung ersetzt zu haben. Auch eine einvernehmliche Einigung der Parteien über eine dauerhafte Übertragung der Tätigkeit als Multi-Ver- und Entsorger mit entsprechender Vergütung ist nicht zustande gekommen, da der Kläger die von der Beklagten mit Datum vom 20. Mai 2014 angebotene Vertragsergänzung nicht angenommen hat. Der Kläger konnte auch nicht aus den Umständen entnehmen, dass ihm nur in der Zeit bis zum Abschluss des FVTV, des Ü-TV und der BV durch die Zuweisung der Tätigkeit als Mitarbeiter Ver- und Entsorgung/Multi keine finanziellen Nachteile entstehen sollten. Das ergibt sich nach Auffassung der Kammer bereits daraus, dass durch den FVTV, den Ü-TV und durch die BV die dauerhafte Zuweisung einer anderen - nach einer niedrigeren Entgeltgruppe vergüteten - Tätigkeit nicht geregelt werden sollte und geregelt wurde. Verhandelt und abgeschlossen wurden gerade kein Interessenausgleich und Sozialplan über eine Betriebsänderung (§ 111 f. BetrVG), etwa wegen einer Einschränkung und Stilllegung von wesentlichen Betriebsteilen. FVTV, Ü-TV und BV enthalten keine Regelungen betreffend den Wegfall von Arbeitsplätzen, sondern vielmehr Regelungen zur Absenkung des Entgelts und zur Eingruppierung und Überleitungsvorschriften. So sollen durch den FVTV die Regelungen der Bundestarifverträge, die zwischen dem Bundesarbeitgeberverband (BAVC) und der IG BCE abgeschlossen wurden, für die Beklagte angepasst werden (Abs. 3 der Präambel des FVTV). Diese Anpassung ist zum einen durch die Zuweisung der Tätigkeiten auf die im BETV definierten Entgeltgruppen (§ 3 FVTV) und zum anderen durch die Anwendung eines um 9 % abgesenkten Tarifs (§ 4 Abs. 1 FVTV) erfolgt. Dies wird auch in § 2 Abs. 2 Ü-TV deutlich, nach dem sich die nicht tarifdynamisierte Besitzstandszulage nach § 2 Abs. 1 Ü-TV aus den Beträgen zusammensetzt, die sich zum einen aus der neuen Entgeltgruppe gemäß § 3 FVTV in Verbindung mit der BV ("Abschmelzungsbetrag I") ergibt und zum anderen aus der Absenkung des Entgelts nach § 4 FVTV ("Abschmelzungsbetrag II"). Ziel der BV ist die Zuweisung der verschiedenen, an den Standorten abgeforderten Arbeitsaufgaben auf die im BETV definierten Entgeltgruppen (Abs. 2 der Präambel der BV). Nichts anderes ergibt sich aus dem im Zuge der Verhandlungen zum FVTV, Ü-TV und der BV erteilten Tarifinfos. So wurde beispielsweise in der Tarifinfo vom 20. Januar 2014 (Bl. 273 d. A.) mitgeteilt, dass zum einen eine umfassende Eingruppierungsrichtlinie erarbeitet werde, die alle im Werk existierenden Aufgaben und Tätigkeiten den im entsprechenden Bundestarifvertrag der chemischen Industrie relevanten Entgeltgruppen zuordne. Zum anderen wurde darauf hingewiesen, dass die zurzeit auf Basis der Entgelte der chemischen Industrie ausgezahlten Löhne und Gehälter nachhaltig auf ein in der Kunststoffindustrie übliches Maß angepasst werden sollen, wobei diese Anpassung insbesondere über ein Anrechnung der zukünftigen Tariflohnerhöhungen geschehen sollte. Ausweislich der Information "Tarifverhandlungen gehen weiter!" (Bl. 203 d. A.) war neben der Neubewertung und Umgruppierung der bestehenden Stellen auch der Abschluss eines firmenbezogenen Verbandstarifvertrags für den Standort Gegenstand der Gespräche. In der Tarifinfo vom 6. März 2014 (Bl. 203 d. A.) wurden drei Wege der Realisierung der notwendigen Einsparungen im personellen Bereich genannt, nämlich erstens erforderliche Korrekturen von Eingruppierungen, bei denen die Anforderungen und Tätigkeiten nicht den Beschreibungen des maßgeblichen Entgelttarifvertrages entsprechen, zweitens eine Anpassung der Entgelttabelle der chemischen Industrie nach unten und drittens die Einführung eines Optionsmodells für die Jahresleistung. Der Abbau von Stellen oder etwa die dauerhafte Versetzung von Mitarbeitern auf geringer vergütete Stellen werden nicht genannt. Die Berufung des Klägers hatte daher Erfolg. C. Die Kostenentscheidung folgt hinsichtlich der Kosten erster Instanz aus §§ 92 Abs. 1 S. 1, 269 Abs. 3 S. 2 ZPO, hinsichtlich der Kosten zweiter Instanz aus § 91 Abs. 1 S. 1 ZPO. Die Voraussetzungen einer Revisionszulassung nach § 72 Abs. 2 ArbGG sind nicht erfüllt. Die Parteien streiten im Berufungsverfahren noch darüber, ob der Kläger aufgrund einer individualvertraglichen Zusage nach der Entgeltgruppe E 05 des Bundesentgelttarifvertrags für die chemische Industrie mit den Modifikationen durch einen firmenbezogenen Verbands- und Überleitungstarifvertrag zu vergüten ist. Die Beklagte ist auf dem Gebiet der Verarbeitung und Entwicklung hochwertiger flexibler Packstoffe tätig und führender Erzeuger von Verpackungen für Lebensmittel und Hersteller von Folien. Sie beschäftigt am Standort C-Stadt circa 250 Mitarbeiter. Im dortigen Betrieb existiert ein Betriebsrat. Der 1959 geborene Kläger ist bei der Beklagten bzw. deren Rechtsvorgängern aufgrund Arbeitsvertrags vom 28. November 1988, zunächst als "Maschinenführer", beschäftigt. Der Arbeitsvertrag sieht die Geltung der "maßgeblichen Tarifverträge der Chemischen Industrie" vor. Wegen des Inhalts des Arbeitsvertrags im Übrigen wird auf Bl. 8 d. A. Bezug genommen. In einem Formular "Personal-Veränderung" vom 6. Mai/9. Mai 1996 heißt es auszugsweise: „Folgende Änderung soll mit Wirkung vom 01.06.96 in Kraft treten: Entgelterhöhung, Versetzung. Begründung: Weiterqualifizierung/Rahmenpersonal/Tätigkeit als Einrichter und Gruppenführer beantragt von: (…) am: (…) genehmigt von: (…) am: (…) befürwortet von: (…) am: (…) Personalabteilung erledigt am: gegenwärtiger Stand seit Änderung Kosten-Stelle/Abteilung 22319 Tätigkeit MF-Rahmenpersonal Entgeltgruppe E 04 E 05 Tarifentgelt DM € 3204 DM 3277 Entgeltgarantie DM DM Vorarbeiter-Zulage DM DM Ausgleichszulage DM DM übertarifliche Zulage DM 179 DM 179 sonstige Zulage DM DM Gesamtentgelt DM 3383 DM 3456 Kenntnisnahme bestätigt: 6.05.96: (Unterschrift) (Unterschrift) Ab dem 1. Juni 1996 erhielt der Kläger Vergütung entsprechend der Entgeltgruppe E 05. Im Jahr 2013 führte die Beklagte Verhandlungen mit der IG BCE zu den künftigen tariflichen Regelungen. Die IG BCE informierte die Mitarbeiter der Beklagten durch öffentliche Aushänge der Tarifkommission der IG BCE vom 2. Juli 2013 und vom 21. August 2013 über die geplanten Einschnitte im Bereich der Personalkosten durch eine Tarifvertragslösung. Mit gemeinsamem Aushang der Geschäftsleitung der Beklagten und der Tarifkommission der IG BCE C. vom 20. Januar 2014 im Betrieb der Beklagten wurden konkrete Eckpunkte (Eingruppierungsrichtlinien, Entgeltabsenkung, Überleitungsvereinbarung) als Verhandlungsergebnis vorgestellt. Weitere Informationen erfolgten beispielsweise durch eine Tarifinfo vom 6. März 2014. Mit Schreiben vom 17. Dezember 2013 (Bl. 367 d. A.) wandte sich die Beklagte wie folgt an den Kläger: "Änderung Einsatz (…) ab dem 01.01.2014 werden Sie vorübergehend zeitweise oder ständig, unabhängig von der mit Ihnen arbeitsvertraglich vereinbarten Tätigkeit, als Multi-Ver- und Entsorger eingesetzt. Dies geschieht aufgrund der organisatorischen Änderungen ab diesem Datum in der Produktion. Wir beziehen uns hierbei auf die Regelung in § 11 Ziffer b) der Arbeitsordnung, wonach Sie, wenn betriebliche Belange es erfordern, auch mit anderen zumutbaren Tätigkeiten betraut werden können, als die, für die Sie eingestellt oder mit denen Sie längere Zeit beschäftigt wurden. Hieraus werden Ihnen keine finanziellen Nachteile entstehen." Seit dem 1. Januar 2014 ist der Kläger dementsprechend als Multi-Ver- und Entsorger eingesetzt. Unter dem 12. Mai 2014 schlossen der Bundesarbeitgeberverband Chemie e.V. und der Arbeitgeberverband Chemie Rheinland-Pfalz e. V. einerseits und die IG BCE und die IG BCE, Landesbezirk Rheinland-Pfalz/Saarland, andererseits rückwirkend ab dem 15. Dezember 2013 einen "firmenbezogenen Verbandstarifvertrag für die C. gemäß Fuß-note 1 Abs. 3 zum Manteltarifvertrag vom 24. Juni 1992 i.d.F. vom 16. April 2008 (im Folgenden: FVTV) für die Beklagte, der bis zum 31. Dezember 2018 Geltung haben soll. Dieser sieht unter anderem vor, dass für die Beschäftigen der Beklagten ein um 9 % abgesenkter Tarifvertrag zur Anwendung kommt (vgl. § 4 Abs. 1). Zudem soll sich die Zuweisung der Tätigkeiten auf die im Bundesentgelttarifvertrag definierten Entgeltgruppen aus der Betriebsvereinbarung über eine Eingruppierungsrichtlinie und die Überleitung auf die neue Entgeltstruktur vom 12. Mai 2014 zwischen dem Betriebsrat und der Beklagten ergeben (§ 3). Wegen des Inhalts des FVTV im Übrigen wird auf Bl. 90 ff. d. A. Bezug genommen. An demselben Tag schlossen die Beklagte und die IG BCE zur weiteren Ergänzung einen "Überleitungstarifvertrag" (im Folgenden: Ü-TV) mit Wirkung zum 15. Dezember 2013. Wegen des Inhalts des Ü-TV wird auf Bl. 93 ff. d. A. Bezug genommen. Zur Anpassung der Eingruppierung der Mitarbeiter der Beklagten schlossen die Beklagte und der Betriebsrat der Beklagten sodann am 30. Juni 2014 mit Wirkung zum 12. Mai 2014 eine "Betriebsvereinbarung über eine Eingruppierungsrichtlinie und die Überleitung auf die neue Entgeltstruktur" ab. Wegen deren Inhalts wird auf Bl. 96 ff. d. A. Bezug genommen. Mit Vertragsergänzungsangebot der Beklagten vom 20. Mai 2014 (Bl. 9 ff. d. A.) bot diese dem Kläger an, in Ergänzung seines Arbeitsvertrages ab dem 1. Juni 2014 in der Funktion als Mitarbeiter Ver- und Entsorgung/Multi weiterzuarbeiten unter gleichzeitiger, ausschließlicher Geltung der "Tarifverträge, die die C. selbst oder ein Verband, deren Mitglied sie ist, mit Geltung für die C. abgeschlossen haben und künftig abschließen". Danach sollte unter anderem eine Eingruppierung in die Entgeltgruppe E 04 erfolgen. Seit dem 1. Juni 2014 wird der Kläger nach Vergütungsgruppe E 04 vergütet. Der Tätigkeit als Mitarbeiter Ver- und Entsorgung Multi (m/w) liegt eine Funktionsbeschreibung der Beklagten vom 7. Mai 2014 (Bl. 13 d. A.) zugrunde. Mit Schreiben vom 12. Juni 2014 (Bl. 14 f. d. A.) forderte der Kläger die Beklagte unter anderem auf, ihn auch weiterhin nach Entgeltgruppe E 05 des BETV zu vergüten. Seinen Anspruch verfolgte er mit der am 30. Juni 2014 beim Arbeitsgericht eingegangenen Klage weiter, die er mit am 11. August 2015 beim Gericht eingegangenem Schriftsatz zunächst erweiterte und sodann mit am 24. Mai 2016 beim Arbeitsgericht eingegangenem Schriftsatz unter Rücknahme der weitergehenden Klage änderte. Der Kläger hat erstinstanzlich insbesondere vorgetragen, die Eingruppierung eines "Mitarbeiters Ver- und Entsorgung Multi" in die Entgeltgruppe E 05 liege am nächsten. Aufgrund seiner guten Leistungen und aufgrund einer Weiterqualifizierung hätten die Parteien am 6. Mai/9. Mai 1996 vereinbart, dass er ab dem 1. Juni 1996 statt einer Vergütung nach E 04 eine Vergütung nach E 05 erhalten sollte. Dies sei in der "Personal-Veränderung" vom 6. Mai 1996 vereinbart worden. Diese sei auf Seiten der Rechtsvorgängerin der Beklagten als "beantragt" und "genehmigt" unterzeichnet worden. In der Zeile "Unterschrift Mitarbeiter" habe er das Dokument dann zum Zeichen seines Einverständnisses unterzeichnet. Die "Personal-Veränderung" gehe weit über eine bloß einseitige Wissenserklärung der Beklagten hinaus. Der Kläger hat erstinstanzlich zuletzt beantragt, festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, ihn auch über den 1. Juni 2014 hinaus nach der Entgeltgruppe E 05 des Bundesentgelttarifvertrages für die Chemische Industrie West in Verbindung mit dem für das Land Rheinland-Pfalz geltenden bezirklichen Entgelttarifvertrag mit den sich aus dem firmenbezogenen Verbandstarifvertrag für die C. vom 12. Mai 2014 in Verbindung mit dem Überleitungstarifvertrag zwischen der C. und der Industriegewerkschaft Bergbau, Chemie, Energie vom 12. Mai 2014 ergebenden Modifikationen zu vergüten. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte hat vorgetragen, der Kläger übe eine Tätigkeit aus, die der Entgeltgruppe E 04 des § 7 BETV vollumfänglich entspreche. Dem Kläger sei keine Zusage auf unbeschränkte Gewährung der Entgeltgruppe E 05 erteilt worden. Bei der "Personal-Veränderung" handele es sich bloß um so genannte Wissenserklärungen. Der Kläger gehe nach seinem eigenen Vortrag davon aus, dass seine Angaben zur Eingruppierung den Eingruppierungsmerkmalen des BETV entsprächen. Er berufe sich somit gerade nicht auf eine übertarifliche, sondern auf eine dem Tarif entsprechende Vergütung. Mit dem Ausweisen der übertariflichen Zulage hätten die Parteien gerade deutlich zwischen der Eingruppierung nach dem BETV und einer Zahlung jenseits dieser Eingruppierung unterschieden. Mit der Änderung der Tätigkeit änderten sich auch die Tarifsystematik und die Eingruppierung. Der ursprüngliche Anlass für die Eingruppierung des Klägers in die Entgeltgruppe E 05 sei mit der Veränderung der Betriebsorganisation im Jahr 2014 entfallen, so dass der Kläger richtigerweise wieder in die Entgeltgruppe E 04 einzugruppieren und entsprechend zu vergüten sei. Sie habe zu keinem Zeitpunkt eine unveränderliche und von der Tätigkeit des Klägers losgelöste Zusage über eine Eingruppierung des Klägers treffen wollen. Das Arbeitsgericht Koblenz die Klage durch Urteil vom 5. Juli 2016 abgewiesen. Zur Begründung hat das Arbeitsgericht - zusammengefasst - ausgeführt, ein Anspruch des Klägers gegen die Beklagte auf Vergütung nach Entgeltgruppe E 05 des BETV in Verbindung mit den sich aus dem FVTV in Verbindung mit dem Ü-TV ergebenden Modifikationen ergebe sich weder aus den kollektivrechtlichen Regelungen noch aus einer für den Kläger günstigeren individualvertraglichen Vereinbarung. Nach den für den Kläger maßgeblichen geltenden kollektivrechtlichen Regelungen übe er eine seiner jetzigen Entgeltgruppe E 04 zugeordnete Tätigkeit als "Mitarbeiter Ver- und Entsorgung/Multi" aus. Ein Anspruch des Klägers auf Weiterzahlung der bisherigen (höheren) Vergütung nach Entgeltgruppe E 05 ergebe sich auch nicht aus einer fehlenden oder mangelhaften Beteiligung des Betriebsrats. Der Kläger habe auch keinen Anspruch auf Vergütung nach Entgeltgruppe E 05 aufgrund einer für ihn günstigeren einzelvertraglichen Vereinbarung, die insoweit Vorrang vor der kollektivrechtlichen Entgeltgruppe hätte. Eine solche Vereinbarung sei weder in dem Formular „Personal-Veränderung“ zu sehen noch durch eine entsprechende Zusage der Beklagten erfolgt. Das Formular „Personal-Veränderung“ stelle keine konstitutive Eingruppierungszusage dar. Es seien keine Anhaltspunkte oder besonderen Umstände ersichtlich, aus denen sich ein entsprechendes Angebot der Beklagten auf Zahlung einer übertariflichen Vergütung nach einer höheren als der bisherigen Vergütungsgruppe ableiten ließe. Die Tätigkeit wie auch die Eingruppierung änderten sich im Zuge der Personal-Veränderung. Als Begründung für das höhere Tarifgehalt sei die neue Tätigkeit des Klägers als Einrichter und Gruppenführer angeführt worden. Mit Änderung dieser Tätigkeit habe sich - der Tarifsystematik folgend - auch das Tarifgehalt geändert. Die tatsächliche Tätigkeit sei damit auch bei der damaligen Personal-Veränderung das entscheidende und ausschlaggebende Eingruppierungsmerkmal geblieben. Schließlich sei der pauschale Vortrag des Klägers, er habe im Zuge der Personal-Veränderung die Zusage erhalten, dass es bei seiner bisherigen Vergütung E 05 bleibe, unsubstantiiert. Der Vortrag sei im Übrigen auch unerheblich, da der behauptete (gleichwohl bestrittene) Vortrag zum Verbleib in der damaligen Vergütungsgruppe E 05 gerade nicht die Festschreibung dieser Vergütung losgelöst von einem kollektiven Entgeltsystem bedeutet hätte, da diese Eingruppierung der geänderten Tätigkeit gefolgt sei. Wegen der Einzelheiten der erstinstanzlichen Begründung wird ergänzend auf die Entscheidungsgründe des Urteils des Arbeitsgerichts Koblenz (Bl. 287 ff. d. A.) Bezug genommen. Das genannte Urteil ist dem Kläger am 20. Juli 2016 zugestellt worden. Der Kläger hat hiergegen mit einem am 5. August 2016 beim Landesarbeitsgericht eingegangenen Schriftsatz vom gleichen Tag Berufung eingelegt und diese gleichzeitig begründet. Zur Begründung der Berufung macht der Kläger nach Maßgabe des genannten Schriftsatzes sowie des Schriftsatzes vom 14. März 2017, auf die ergänzend Bezug genommen wird (Bl. 300 ff., 345 ff. d. A.), zusammengefasst geltend, aus der "Personal-Veränderung" vom 6. Mai 1996 folge ein individualvertraglicher Anspruch auf eine dauerhafte Vergütung nach der Entgeltgruppe E 05. Das Dokument sei ausdrücklich auf Seiten der Beklagten und von seiner Seite zu unterzeichnen gewesen. Aus der Bezeichnung als "Umgruppierung" folge für den objektiv verständigen Erklärungsempfänger lediglich, dass sich seine Entgeltgruppe ändern solle, dies im Gegensatz zu einer Beibehaltung seiner Entgeltgruppe und einer bloßen prozentualen Entgelterhöhung. Das von der Beklagten verwendete Formular weise mehrere Möglichkeiten der Zusage einer Entgelterhöhung auf. die "übertarifliche Zulage" sei nicht die einzige Möglichkeit gewesen, ihm unabhängig von der Tarifautomatik eine Entgelterhöhung zu gewähren. Auch die Zusage einer höheren Entgeltgruppe/"Umgruppierung" stelle eine solche Möglichkeit dar. Insoweit sei auch zu berücksichtigen, dass Tariflohnerhöhungen auf übertarifliche Zulagen angerechnet werden könnten, während die Zusage einer höheren Entgeltgruppe eine dauerhafte tatsächliche Entgelterhöhung bedeute, die auch im Rahmen zukünftiger Tariflohnanpassungen nicht abschmelze. Das Dokument nehme auch in keiner Weise auf die Regelungen des BETV Bezug. Ebenso wenig sehe das Feld "Änderung" eine jederzeitige Änderungsmöglichkeit in Bezug auf die Vergütung des Klägers vor. Hätte die Beklagte tatsächlich lediglich eine interne Überprüfung seiner Eingruppierung anhand der "Personal-Veränderung" vornehmen wollen, so hätte sie in dem Dokument weder eine Unterschrift für ihn vorgesehen, noch hätte sie ihm das Dokument zugänglich machen müssen. Es hätte dann ihm gegenüber eine einfache Eingruppierungsmitteilung genügt. Zum Zeitpunkt der "Personal-Veränderung" vom 6./9. Mai 1996 habe kein aktueller tariflicher Anlass für eine Änderung seiner Eingruppierung bestanden. Er sei vor und nach dem fraglichen Zeitpunkt als Rahmenpersonal/Einrichter eingesetzt gewesen. Dies folge auch aus dem Eintrag in der "Personal-Veränderung". Dort sei ausdrücklich angegeben, dass er auch schon zuvor - bei Vergütung nach Entgeltgruppe E 04 - als Rahmenpersonal eingesetzt gewesen sei. Unabhängig davon trage die Beklagte in keiner Weise substantiiert vor, was nach ihrer Auffassung konkret Anlass für seine Höhergruppierung gewesen sein solle. Vorliegend handele es sich um den regelmäßig zu beobachtenden Fall, dass ein langjähriger Mitarbeiter durch eine Höhergruppierung motiviert bleiben sollte anstatt dies unter Tariftreuegesichtspunkten mittels übertariflicher Leistungen zu machen. Eine weitere einzelvertragliche Zusage einer Vergütung nach der Entgeltgruppe E 05 folge auch aus dem Schreiben der Beklagten vom 17. Dezember 2013. Aufgrund der Zusage in diesem Schreiben, ihm würden keine finanziellen Nachteile entstehen, sei er mit der Versetzung einverstanden gewesen und habe dementsprechend ab dem 1. Januar 2014 bis zum heutigen Tag eine Tätigkeit als Multi-Ver- und Entsorger ausgeübt. Unabhängig hiervor folge sein streitgegenständlicher Anspruch auch aus dem auf das Arbeitsverhältnis anwendbaren § 14 Ziff. 1 MTV Chemie. Gemäß § 14 Ziff. 2 MTV Chemie müsse die nach § 14 Ziff. 1 MTV Chemie zu treffende betriebliche Regelung ihm das vor der Tätigkeitsänderung erzielte Entgelt sichern. Vor diesem Hintergrund sei auch die weitere Zusicherung der Beklagten aus ihrem Schreiben vom 17. Dezember 2013 zu sehen. Der Kläger beantragt, das Urteil des Arbeitsgerichts Koblenz vom 5. Juli 2016, Az. 12 Ca 2514/14, abzuändern und festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, ihn auch über den 1. Juni 2014 hinaus nach Entgeltgruppe E 05 des Firmenbezogenen Verbandstarifvertrages für die C. vom 12. Mai 2014 in Verbindung mit dem Überleitungstarifvertrag zwischen der C. und der Industriegewerkschaft Bergbau, Chemie, Energie vom 12. Mai 2014 sowie der Betriebsvereinbarung über eine Eingruppierungsrichtlinie und die Überleitung auf die neue Entgeltstruktur zwischen der C. und dem Betriebsrat der C. vom 30. Juni 2014 zu vergüten. Die Beklagte beantragt, die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Koblenz vom 5. Juli 2016 – Az. 12 Ca 2514/14 - zurückzuweisen. Sie verteidigt das angefochtene Urteil nach Maßgabe des Berufungserwiderungsschriftsatzes vom 12. September 2016 sowie des Schriftsatzes vom 23. März 2017, auf die ergänzend Bezug genommen wird (Bl. 319 ff., 353 ff. d. A.), als rechtlich zutreffend. Das Formular "Personal-Veränderung" stelle keine konstitutive Eingruppierungszusage dar. Mit der Begründung der "Personal-Veränderung" durch die "Weiterqualifizierung/Rahmenpersonal/Tätigkeit als Einrichtungs- und Gruppenführer" stehe fest, dass die Anpassung der Entgeltgruppe konkret und anlassbezogen erfolgt sei. Diese Anpassung sei im Rahmen der Vorgaben des BETV und damit gerade nicht übertariflich erfolgt. Dies ergebe sich bereits aus der Bezugnahme des Formulars auf die Regelungen des BETV, zumal wie selbstverständlich die Entgeltgruppen des BETV herangezogen würden und gerade keine zusätzliche "übertarifliche Zusage" vereinbart worden sei. Grundlage des Formulars sei gleichzeitig der Arbeitsvertrag vom 28. November 1988, der gerade eine Bezugnahme auf die maßgeblichen Tarifverträge der chemischen Industrie enthalte. Das Feld "Änderung" des Formulars sehe gerade auch eine jederzeitige Änderungsmöglichkeit vor. Weitere Umstände der Erklärung vom Februar 2008, aus denen sich Anhaltspunkte für das Vorliegen einer Individualzusage entnehmen ließen, habe der Kläger nicht vorgetragen. Die Angabe der Entgeltgruppe E 05 im Formular "Personal-Veränderung" sei anlassbezogen erfolgt, das sich die Tätigkeit des Klägers sehr wohl geändert habe, wie sich schon aus den Angaben in der Begründung ergebe. Die "Personal-Veränderung" diene der internen Dokumentation und der Kommunikation zwischen den einzelnen Abteilungen. Die Unterschrift des Arbeitnehmers diene nur der Bestätigung der Kenntnisnahme. Die Schaffung einer eigenen vertraglichen Rechtsgrundlage sei gerade nicht beabsichtigt gewesen. Dies hätte sonst zur Folge, dass die Beklagte und ihre Rechtsvorgängerin bewusst auf die einseitige Anpassung der Gehaltsgefüge an die tariflichen Vorgaben hätten verzichten wollen, obwohl sie dies durch die Bezugnahme im Arbeitsvertrag ausdrücklich vorgesehen gehabt hätten. Auch aus der Formulierung im Schreiben vom 17. Dezember 2013 ergebe sich keine Zusage auf unbeschränkte Gewährung der vom Kläger begehrten Eingruppierung. Gemäß der Betreffzeile und dem Wortlaut des Schreibens handele es sich um eine Mitteilung zur vorübergehenden Änderung der Verantwortlichkeit und Tätigkeit. Die Beklagte habe damit nur ihr Direktionsrecht ausgeübt. In diesem Kontext sei auch der Satz "Hieraus werden Ihnen keine finanziellen Nachteile entstehen" zu sehen. Das Wort "hieraus" bringe eindeutig zum Ausdruck, dass sich die Garantie für die Vergütung lediglich auf die konkret beschriebene vorübergehende Einsatzänderung beziehe. Eine darüber hinaus gehende, für alle erneuten Änderungen ebenfalls geltende Garantie sei gerade nicht ausgesprochen worden. Diesbezüglich lägen auch keine besonderen Umstände und Anhaltspunkte vor. Künftige erneute Änderungen der Tätigkeiten würden die Bedingungen des vorübergehenden Einsatzes als Mitarbeiter Ver- und Entsorgung Multi nicht mehr betreffen und damit zu einer (erneuten) Anpassung der Eingruppierung gemäß der Tarifautomatik führen. Um das Schreiben vom 17. Dezember 2013 als Angebot für eine Vergütung nach Entgeltgruppe E 05 qualifizieren zu können, müsste zumindest als essentialia negotii die konkrete Vergütung darin enthalten sein. Aus der bloßen Aussage "Hieraus werden Ihnen keine finanziellen Nachteile entstehen" lasse sich nicht ableiten, wie der Kläger nun vergütet werden solle. Darüber hinaus spreche diese Aussage auch nicht dafür, dass die Beklagte die Anwendbarkeit der Tarifverträge für das Arbeitsverhältnis des Klägers habe ausschließen wollen. Die Aussage sei vielmehr vor dem Hintergrund zu sehen, dass die Beklagte im Rahmen des Umstrukturierungsprozesses ihre Mitarbeiter zunächst vergütet habe wie zuvor; dies jedoch nur befristet bis zu dem Abschluss der neuen Tarifwerke. Nichts anderes habe sich auch aus den Aushängen der Beklagten zum Stand der Verhandlungen mit der IG BCE ergeben. Die Mitteilung sei sodann noch einmal ergänzend zu den Aushängen und der Zusatzvereinbarung erfolgt. Die Anwendbarkeit der BETV-Vorgaben ergebe sich ferner aus der Bezugnahmeklausel im Arbeitsvertrag vom 28. November 1988, die ausdrücklich eine Gleichstellung des Klägers herbeiführe. Demnach seien sich die Arbeitsvertragsparteien einig, dass der Kläger gerade als tariflicher Mitarbeiter behandelt werde und nicht außerhalb dieses Tarifgefüges eingruppiert werde. Ein Anspruch aus § 14 MTV Chemie bestehe ebenfalls nicht. § 14 MTV Chemie stelle bereits keine Anspruchsgrundlage für das klägerische Ziel dar. Ziel könne nur der Abschluss einer betrieblichen Regelung, sprich eine Betriebsvereinbarung sein. Die hier einschlägige BV enthalte gerade keine solche Regelung. Die Betriebsparteien hätten dadurch zum Ausdruck gebracht, dass eine Verdienstsicherung im Alter gerade nicht gewünscht gewesen sei. Darüber hinaus seien die Voraussetzungen des § 14 MTV Chemie nicht erfüllt. § 14 MTV Chemie fordere eine Versetzung. Der Kläger selbst trage jedoch vor, dass eine unveränderte Tätigkeit angeboten worden sei, er dieses Angebot aber nicht angenommen habe. Eine weitere Tätigkeitsänderung trage er ebenfalls nicht vor. Selbst bei Unterstellung einer Versetzung müsse er sich das Verschulden zurechnen lassen, da er das Angebot selbstbestimmt ausgeschlagen habe. Aus der BV ergebe sich, dass die Entgeltveränderung ferner auf der veränderten Entgeltstruktur und nicht aufgrund einer Versetzung beruhe. Die Bezeichnung der Stellen sage dabei nichts über die Ausrichtung der Tätigkeit oder das Vorliegen einer Versetzung aus. Auch im Übrigen wird ergänzend auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie das Protokoll der Sitzung vom 29. März 2017 (Bl. 370 ff. d. A.) Bezug genommen.