Urteil
7 Sa 324/16
LAG RHEINLAND PFALZ, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Eine einseitige Arbeitgebererklärung kann eine individualvertragliche Zusicherung der Fortzahlung einer bisherigen, für den Arbeitnehmer günstigeren Entgeltgruppe begründen.
• Wird dem Arbeitnehmer bei vorübergehender oder zeitweiliger Zuweisung einer niederer vergüteten Tätigkeit zugesichert, dass ihm hieraus keine finanziellen Nachteile entstehen, ist dies so auszulegen, dass die bisherige Vergütung (abgesehen von ausdrücklich entfallenden Zulagen) fortzuzahlen ist.
• Kollektivrechtliche Umgruppierungen stehen einer individuellen, für den Arbeitnehmer günstigeren Entgeltzusage nicht entgegen; eine solche individuelle Regelung geht insoweit vor (§ 4 Abs. 3 TVG).
• Zur Auslegung von Willenserklärungen sind Wortlaut, Vertragszweck und Umstände heranzuziehen; im Zweifel ist die die Interessen beider Parteien berücksichtigende Auslegung zu wählen (vgl. §§ 133, 157 BGB).
Entscheidungsgründe
Fortzahlung höherer Entgeltgruppe bei vorübergehender Versetzung (Zusage führt zu Vorrang vor kollektivem Tarifwechsel) • Eine einseitige Arbeitgebererklärung kann eine individualvertragliche Zusicherung der Fortzahlung einer bisherigen, für den Arbeitnehmer günstigeren Entgeltgruppe begründen. • Wird dem Arbeitnehmer bei vorübergehender oder zeitweiliger Zuweisung einer niederer vergüteten Tätigkeit zugesichert, dass ihm hieraus keine finanziellen Nachteile entstehen, ist dies so auszulegen, dass die bisherige Vergütung (abgesehen von ausdrücklich entfallenden Zulagen) fortzuzahlen ist. • Kollektivrechtliche Umgruppierungen stehen einer individuellen, für den Arbeitnehmer günstigeren Entgeltzusage nicht entgegen; eine solche individuelle Regelung geht insoweit vor (§ 4 Abs. 3 TVG). • Zur Auslegung von Willenserklärungen sind Wortlaut, Vertragszweck und Umstände heranzuziehen; im Zweifel ist die die Interessen beider Parteien berücksichtigende Auslegung zu wählen (vgl. §§ 133, 157 BGB). Der Kläger ist seit 1993 bei der Beklagten beschäftigt und erhielt mit Wirkung zum 1. Januar 2007 die Funktion eines Schichtverantwortlichen sowie eine höhere Vergütung. Mit Schreiben vom 17. Dezember 2013 wurde der Kläger informiert, ab 1.1.2014 vorübergehend oder zeitweise als Ver- und Entsorger eingesetzt zu werden; darin hieß es, hieraus würden ihm keine finanziellen Nachteile entstehen, allerdings entfalle die Funktionszulage. Ab 1.6.2014 bot die Beklagte eine Vertragsänderung mit Eingruppierung in eine niedrigere Entgeltgruppe an und zahlte ab diesem Datum die Entgeltgruppe E 04. Der Kläger forderte weiterhin Vergütung nach Entgeltgruppe E 07 und klagte. Das Arbeitsgericht wies die Klage ab. Das Landesarbeitsgericht prüfte die Frage, ob die Schreiben der Beklagten individualvertraglich eine dauerhafte Vergütung nach E 07 zugesichert haben und ob eine solche Zusicherung gegenüber kollektivrechtlichen Regelungen vorrangig ist. • Zulässigkeit: Die Berufung des Klägers war form- und fristgerecht eingelegt und zulässig. • Auslegung der Arbeitgebererklärung: Das Schreiben vom 17.12.2013 ist nach §§ 133, 157 BGB dahin auszulegen, dass die Beklagte dem Kläger zugesichert hat, dass ihm infolge der Zuweisung zur Tätigkeit als Ver- und Entsorger keine finanziellen Nachteile entstehen sollen; dies bezieht sich grammatikalisch und kontextuell auf die konkret beschriebene Änderung der Tätigkeit. • Inhalt der Zusicherung: Die Beklagte hat zwar den Wegfall der Funktionszulage ausdrücklich genannt, aber keine weitergehende Reduzierung des bisherigen Entgelts erklärt; daher ist die Zusicherung so zu verstehen, dass die bisherige Vergütung (entsprechend der für die Schichtverantwortung maßgeblichen höheren Entgeltgruppe) fortzuzahlen ist. • Vorrang individualrechtlicher Zusage: Eine individuell für den Arbeitnehmer günstigere Entgeltregelung steht gemäß § 4 Abs. 3 TVG vor den kollektivrechtlichen Umgruppierungen; die individuelle Zusicherung begründet einen Anspruch auf Fortzahlung der höheren Entgeltgruppe. • Kein zeitliches Befristungsbestimmnis: Das Schreiben enthält keinen hinreichenden Hinweis, die Zusicherung nur bis zum Abschluss der Tarifverhandlungen zu gewähren; eine derart zeitliche Begrenzung wurde nicht hinreichend erklärt oder umgesetzt. • Kollektivrechtliche Einordnung irrelevant für zugesicherte Ansprüche: Auch wenn die tatsächlich ausgeübte Tätigkeit nach kollektivrechtlichen Regelungen einer niedrigeren Entgeltgruppe zuzuordnen ist, steht dies einer individuellen Zusage zur Fortzahlung der bisherigen Vergütung nicht entgegen. • Kosten und Revision: Die Kostenentscheidung folgt den gesetzlichen Regelungen; Revision wurde nicht zugelassen (§ 72 Abs. 2 ArbGG). Die Berufung des Klägers hatte insoweit Erfolg, dass festgestellt wurde, die Beklagte ist verpflichtet, den Kläger auch über den 1. Juni 2014 hinaus nach Entgeltgruppe E 07 zu vergüten. Die Kammer hat die Arbeitgebererklärung vom 17.12.2013 als individuell verbindliche Zusicherung ausgelegt, wonach dem Kläger durch die Zuweisung als Ver- und Entsorger keine finanziellen Nachteile entstehen sollen; lediglich die Funktionszulage entfiel. Diese individualvertragliche Zusicherung geht gegenüber der kollektivrechtlichen Eingruppierung vor, sodass die kürzere Eingruppierung in E 04 der Beklagten keinen Anspruchen des Klägers auf die Fortzahlung der bisherigen Vergütung entgegenstellt. Die Klage wurde im Übrigen abgewiesen; die Kostenentscheidung wurde entsprechend getroffen und die Revision nicht zugelassen.