Urteil
6 Sa 224/23
Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz 6. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:LAGRLP:2024:0618.6SA224.23.00
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Leitsätze
1. Zum Anspruch einer Lehrkraft, welche nicht über ein abgeschlossenes Lehramtsstudium verfügt, auf Vergütung nach § 12 TV-L wegen Erfüllens der Voraussetzungen nach Abschnitt 2 Nr 2 S 3 der Anlage der Entgeltordnung Lehrkräfte des Tarifvertrags über die Eingruppierung und die Entgeltordnung für die Lehrkräfte der Länder (TV EntgeltO-L).(Rn.62)
2. Abschnitt 2 Nr 1 Abs 1 S 1 der Anlage der Entgeltordnung Lehrkräfte des TV EntgeltO-L kann nicht dahingehend ausgelegt werden, dass Lehrkräfte, die ihre pädagogischen Fähigkeiten auf einem anderen Weg erworben haben, Lehrkräften mit abgeschlossenem Lehramtsstudium gleichzustellen sind.(Rn.65)
3. Die von den Tarifvertragsparteien vorgenommene Unterscheidung zwischen Lehrkräften mit abgeschlossenem Lehramtsstudium und solchen, die eine Hochschulbildung abgeschlossen haben, verstößt nicht gegen den Gleichheitssatz des Art 3 Abs 1 GG.(Rn.71)
(Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt unter dem Aktenzeichen 4 AZN 592/24)
Tenor
I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Ludwigshafen am Rhein vom 05. Juli 2023 - 3 Ca 967/22 - wird kostenpflichtig zurückgewiesen.
II. Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Zum Anspruch einer Lehrkraft, welche nicht über ein abgeschlossenes Lehramtsstudium verfügt, auf Vergütung nach § 12 TV-L wegen Erfüllens der Voraussetzungen nach Abschnitt 2 Nr 2 S 3 der Anlage der Entgeltordnung Lehrkräfte des Tarifvertrags über die Eingruppierung und die Entgeltordnung für die Lehrkräfte der Länder (TV EntgeltO-L).(Rn.62) 2. Abschnitt 2 Nr 1 Abs 1 S 1 der Anlage der Entgeltordnung Lehrkräfte des TV EntgeltO-L kann nicht dahingehend ausgelegt werden, dass Lehrkräfte, die ihre pädagogischen Fähigkeiten auf einem anderen Weg erworben haben, Lehrkräften mit abgeschlossenem Lehramtsstudium gleichzustellen sind.(Rn.65) 3. Die von den Tarifvertragsparteien vorgenommene Unterscheidung zwischen Lehrkräften mit abgeschlossenem Lehramtsstudium und solchen, die eine Hochschulbildung abgeschlossen haben, verstößt nicht gegen den Gleichheitssatz des Art 3 Abs 1 GG.(Rn.71) (Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt unter dem Aktenzeichen 4 AZN 592/24) I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Ludwigshafen am Rhein vom 05. Juli 2023 - 3 Ca 967/22 - wird kostenpflichtig zurückgewiesen. II. Die Revision wird nicht zugelassen. A Die Berufung ist nur teilweise zulässig und - soweit zulässig - in der Sache nicht erfolgreich. I. Die Berufung ist nur teilweise zulässig. 1. Die Berufung ist statthaft (§ 64 Abs. 2 Buchstabe b ArbGG), wurde nach Zustellung des erstinstanzlichen Urteils am 11. September 2023 mit am 11. Oktober 2023 beim Landesarbeitsgericht eingegangenem Schriftsatz vom gleichen Tag form- und fristgerecht eingelegt (§ 66 Abs. 1 Satz 1 und 2, § 64 Abs. 6 ArbGG iVm. § 519 ZPO) und mit Schriftsatz vom 11. Dezember 2023, eingegangen bei Gericht innerhalb verlängerter Berufungsbegründungsfrist am gleichen Tag, rechtzeitig begründet (§ 66 Abs. 1 Satz 1, 2, § 64 Abs. 6 ArbGG, § 520 ZPO). 2. Die Berufung ist nur teilweise ordnungsgemäß iSd. § 64 Abs. 6 ArbGG iVm. § 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 ZPO begründet. 2.1. Nach §§ 64 Abs. 6 ArbGG iVm. 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 ZPO muss die Berufungsbegründung die Umstände bezeichnen, aus denen sich die Rechtsverletzung durch das angefochtene Urteil und deren Erheblichkeit für das Ergebnis der Entscheidung ergibt. Erforderlich ist eine hinreichende Darstellung der Gründe, aus denen sich die Rechtsfehlerhaftigkeit der angefochtenen Entscheidung ergeben soll. Die zivilprozessuale Regelung soll gewährleisten, dass der Rechtsstreit für die Berufungsinstanz durch eine Zusammenfassung und Beschränkung des Rechtsstoffs ausreichend vorbereitet wird. Deshalb hat der die Beurteilung des Streitfalls durch den Erstrichter zu überprüfen und darauf hinzuweisen, in welchen Punkten und mit welchem Grund er das angefochtene Urteil für unrichtig hält (BAG 14. März 2017 - 9 AZR 54/16 - Rn. 10 mwN, zitiert nach juris). Hat das Arbeitsgericht über mehrere Streitgegenstände entschieden, so muss sich die Berufungsbegründung konkret mit jedem einzelnen Streitgegenstand befassen, wenn das Urteil insgesamt angegriffen werden soll. Fehlt für einen Gegenstand eine ausreichende Begründung, ist das Rechtsmittel insoweit unzulässig (vgl. LAG Sachsen 07. November 2022 - 2 Sa 282/21 - Rn. 29; LAG Rheinland-Pfalz 08. Mai 2018 - 8 Sa 14/18 - Rn. 22, jeweils zitiert nach juris). 2.2. Soweit das Arbeitsgericht den (Differenz-) Lohnanspruch des Klägers für die Monate Juli und August 2022 auf der Basis eines Vollzeitarbeitsverhältnisses abgewiesen hat, ist die Berufung nicht ordnungsgemäß begründet. Das Arbeitsgericht hat die Klage insoweit mit der Begründung abgewiesen, unabhängig davon, dass das beklagte Land den Abschluss eines Vollzeitvertrages nur angekündigt habe, habe diese Ankündigung lediglich die Zeit nach den Sommerferien betroffen und damit nicht den Zeitraum bis August 2022. Mit dieser Begründung des Arbeitsgerichts, warum kein Vollzeitarbeitsverhältnis zwischen den Parteien im Zeitraum vom 23. Juli 2022 bis 31. August 2022 bestanden habe, hat der Kläger sich nicht auseinandergesetzt. Die insoweit unzulässige Berufung unterlag der Verwerfung, ohne dass dies im Tenor gesondert hätte zum Ausdruck gebracht werden müssen (vgl. LAG Rheinland-Pfalz 10. Oktober 2018 - 4 Sa 79/17 - Rn. 25, zitiert nach juris). 2.3. Im Übrigen bestehen Bedenken gegen eine ordnungsgemäße Begründung der Berufung nicht, da der Kläger sich mit den Ausführungen des Arbeitsgerichts zu seiner Eingruppierung in die Entgeltgruppe 12 Stufe 1 TV-L, die er für unzutreffend hält, ausreichend auseinandergesetzt hat. Die Berufung ist auch nicht deshalb unzulässig, weil der Kläger sich mit der Urteilsbegründung des Arbeitsgerichts zum fehlenden substantiierten Klägervortrag zur behaupteten Berufserfahrung anlässlich der Frage seiner Einstufung nicht befasst hat. Entgegen der Ansicht der Beklagten handelt es sich hierbei nicht um eine selbständig tragende Begründung innerhalb eines Streitgegenstandes. Streitgegenstand des Rechtsstreits sind Differenzvergütungsansprüche des Klägers, die dieser auf die nach seiner Ansicht unzutreffende Eingruppierung und Einstufung stützt. Die für die Höhe der Vergütung relevante Eingruppierung des Klägers ergibt sich aus Entgeltgruppe und Stufe. Die Urteilsbegründung zu einem Teilaspekt der Frage der zutreffenden Stufenzuordnung stellt damit keine selbstständig tragende Begründung innerhalb des gesamten Streitgegenstandes dar. Da der Kläger vorgetragen hat, aus welchen Gründen er die Eingruppierung insgesamt für unzutreffend hält, ist die Berufung ausreichend begründet. II. Soweit die Berufung zulässig ist, ist sie in der Sache nicht erfolgreich. Das Arbeitsgericht ist mit zutreffender, sorgfältiger und ausführlicher Begründung zu Recht davon ausgegangen, dass dem Kläger die geltend gemachte Differenzvergütung zwischen der Entgeltgruppe 12 Stufe 1 TV-L und der Entgeltgruppe 13 Stufe 6 TV-L nicht zusteht, weil er zutreffend nach Entgeltgruppe 12 Stufe 1 TV-L vergütet worden ist. Die Berufungskammer verweist zur Vermeidung von Wiederholungen vollumfänglich auf die Ausführungen des Arbeitsgerichts in den Entscheidungsgründen (S. 7 ff. des Urteils = Bl. 370 ff. d. A.), macht sie sich zu eigen und stellt dies ausdrücklich fest (§ 69 Abs. 2 ArbGG). Die Angriffe der Berufung rechtfertigen ein anderes Ergebnis nicht. Die Berufung war zurückzuweisen. 1. Das Arbeitsverhältnis der Parteien bestimmt sich aufgrund arbeitsvertraglicher Bezugnahme nach dem TV-L und dem TV EntgO-L. 2. Nach § 12 TV-L idF des § 3 TV EntgO-L richtet sich die Eingruppierung von Lehrkräften an allgemeinbildenden und berufsbildenden Schulen (§ 1 TV EntgO-L) nach den Eingruppierungsregelungen der EntgO-L. Die Lehrkraft ist in der Entgeltgruppe eingruppiert, die sich für die gesamte von ihr nicht nur vorübergehend auszuübende Tätigkeit aus den Eingruppierungsregelungen ergibt (§ 12 Abs. 1 Satz 3 TV-L idF des § 3 TV EntgO-L). Bei sog. Mischtätigkeiten (zB in verschiedenen Abschnitten, Schulformen oder Schulzweigen) ist darauf abzustellen, welche Tätigkeit bezogen auf die Pflichtstundenzahl zeitlich mindestens zur Hälfte anfällt (vgl. Vorbemerkung Nr. 2 EntgO-L, Vorbemerkung Nr. 2 zu Abschnitt 2 EntgO-L). 3. Die maßgebenden Tätigkeitsmerkmale der EntgO-L lauten: „2. Lehrkräfte, bei denen die fachlichen und pädagogischen Voraussetzungen für die Übernahme in das Beamtenverhältnis nicht erfüllt sind, in der Tätigkeit von Lehrkräften mit abgeschlossenem Lehramtsstudium an einer wissenschaftlichen Hochschule und mit abgeschlossenem Referendariat oder Vorbereitungsdienst Vorbemerkungen 1. Dieser Abschnitt gilt für Lehrkräfte, bei denen die fachlichen und pädagogischen Voraussetzungen für die Übernahme in das Beamtenverhältnis nicht erfüllt sind, in der Tätigkeit von Lehrkräften mit abgeschlossenem Lehramtsstudium an einer wissenschaftlichen Hochschule und mit abgeschlossenem Referendariat oder Vorbereitungsdienst. (Hierzu Protokollerklärungen Nrn. 1 und 2) 2. Die Lehrkraft, die ihre Tätigkeit an verschiedenen Schulformen nicht nur vorübergehend auszuüben hat, ist nach der Tätigkeit eingruppiert, die zeitlich mindestens zur Hälfte anfällt. Für die Feststellung, welche Tätigkeit mindestens zur Hälfte anfällt, ist von der für die jeweilige Schulform geltenden Pflichtstundenzahl auszugehen. Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend, wenn die Lehrkraft ihre Tätigkeit a) in mehreren Schulzweigen oder b) in mehreren Schul- bzw. Klassenstufen auszuüben hat. (Hierzu Protokollerklärung Nr. 3) 1. (1) Die Lehrkraft mit abgeschlossenem Lehramtsstudium an einer wissenschaftlichen Hochschule, die aufgrund ihres Studiums die fachlichen Voraussetzungen zum Unterrichten in mindestens zwei Fächern hat, ist in der Entgeltgruppe eingruppiert, die nach Satz 4 der beim Arbeitgeber geltenden Besoldungsgruppe entspricht, in welche sie eingestuft wäre, wenn sie nach Maßgabe von Satz 2 und 3 im Beamtenverhältnis stünde. Für die Ermittlung dieser Besoldungsgruppe ist das Beamtenverhältnis zugrunde zu legen, in das die Lehrkraft übernommen werden könnte, wenn sie nach Abschluss ihres Lehramtsstudiums zur Vorbereitung auf den Lehrerberuf das Referendariat oder den Vorbereitungsdienst abgeschlossen hätte. Sind in dem beim Arbeitgeber geltenden Besoldungsgesetz Beförderungsämter in einer höheren Besoldungsgruppe als dem Eingangsamt ausgebracht, erfolgt eine Höhergruppierung in die nach Satz 4 entsprechende Entgeltgruppe unter denselben Voraussetzungen wie eine Beförderung bei einer vergleichbaren beamteten Lehrkraft, wobei sich die jeweils geltende beamtenrechtliche Beförderungswartezeit um fünf Jahre verlängert. Es entspricht der Besoldungsgruppe die Entgeltgruppe A 12, 12a 11*)**) A 13 A 14 A 15 13*) 14*) 15*) *) Für ab 01. August 2015 neu zu begründende Arbeitsverhältnisse: Stufe 2 nach 2 Jahren in Stufe 1, Stufe 3 nach 5 Jahren in Stufe 2 **) Lehrkräfte in dieser Entgeltgruppe erhalten eine monatliche Angleichungszulage gemäß Anhang 1 … 2. Die Lehrkraft, die a) eine wissenschaftliche Hochschulbildung oder b) ein Studium an einer Hochschule für Kunst oder Musik oder an einer vergleichbaren Einrichtung mit einem Mastergrad oder mit einem vergleichbaren Abschluss abgeschlossen hat, und die aufgrund ihres Studiums die fachlichen Voraussetzungen zum Unterrichten in mindestens einem Schulfach hat, ist in der Entgeltgruppe eingruppiert, die nach Satz 3 der beim Arbeitgeber geltenden Besoldungsgruppe entspricht, in welche sie im Eingangsamt eingestuft wäre, wenn sie nach Maßgabe von Satz 2 im Beamtenverhältnis stünde. Für die Ermittlung dieser Besoldungsgruppe ist das Beamtenverhältnis zugrunde zu legen, in das eine Lehrkraft übernommen werden könnte, wenn sie a) aufgrund eines einschlägigen abgeschlossenen Lehramtsstudiums an einer wissenschaftlichen Hochschule die Fähigkeit zum Unterrichten in mindestens zwei Fächern hätte und b) zur Vorbereitung auf den Lehrerberuf das Referendariat oder den Vorbereitungsdienst abgeschlossen hätte; das Lehramtsstudium ist nur dann einschlägig, wenn es der auszuübenden Tätigkeit entspricht. Es entspricht der Besoldungsgruppe die Entgeltgruppe A 12, 12a 10**) A 13 12. **) Lehrkräfte in dieser Entgeltgruppe erhalten eine monatliche Angleichungszulage gemäß Anhang 1 (Hierzu Protokollerklärungen Nrn. 1, 2, 3, 5, 7, 8, 10, 11 und 12) ... Protokollerklärungen: Nr. 1 Wissenschaftliche Hochschulen sind Universitäten, Technische Hochschulen sowie andere Hochschulen, die nach Landesrecht als wissenschaftliche Hochschulen anerkannt sind. Nr. 2 Ein abgeschlossenes Lehramtsstudium an einer wissenschaftlichen Hochschule liegt vor, wenn das Studium lehramtsbezogen ist und mit einer ersten Staatsprüfung, mit einer Diplomprüfung oder mit einer Masterprüfung beendet worden ist. Nr. 3 Soweit im jeweiligen Landesrecht anstelle des Begriffs ‚Schulform‘ der Begriff ‚Schulart‘ verwendet wird, ist dem Begriff ‚Schulform‘ der Begriff ‚Schulart‘ gleichgestellt. Nr. 4 … Nr. 5 Nr. 6 Nr. 7 … Ein Lehramtsstudium entspricht der auszuübenden Tätigkeit, wenn es dem Lehramt für die Schulform entspricht, in der die Tätigkeit auszuüben ist. Soweit in Schulformen Lehrämter nach Schulzweigen unterschieden werden, entspricht ein Lehramtsstudium der auszuübenden Tätigkeit, wenn es dem Lehramt für den Schulzweig entspricht, in dem die Tätigkeit auszuüben ist. Soweit in Schulformen Lehrämter nach Schul- bzw. Klassenstufen unterschieden werden, entspricht ein Lehramtsstudium der auszuübenden Tätigkeit, wenn es dem Lehramt für die Schul- bzw. Klassenstufe entspricht, in der die Tätigkeit auszuüben ist. … … (1) Eine abgeschlossene wissenschaftliche Hochschulbildung liegt vor, wenn das Studium mit einer ersten Staatsprüfung oder mit einer Diplomprüfung oder mit einer Masterprüfung oder mit einer Magisterprüfung beendet worden ist. Diesen Prüfungen steht eine Promotion nur in den Fällen gleich, in denen die Ablegung einer ersten Staatsprüfung oder einer Diplomprüfung oder einer Masterprüfung oder einer Magisterprüfung nach den einschlägigen Ausbildungsvorschriften nicht vorgesehen ist. Eine abgeschlossene wissenschaftliche Hochschulbildung liegt auch vor, wenn der Mastergrad an einer Fachhochschule erlangt wurde und den Zugang zur Laufbahn des höheren Dienstes bzw. zur entsprechenden Qualifikationsebene eröffnet; dies setzt voraus, dass der Masterstudiengang das Akkreditierungsverfahren erfolgreich durchlaufen hat, solange dies nach dem jeweils geltenden Landesbeamtenrecht für den Zugang zur Laufbahn des höheren Dienstes bzw. zur entsprechenden Qualifikationsebene gefordert ist. (2) Eine abgeschlossene wissenschaftliche Hochschulbildung setzt voraus, dass die Abschlussprüfung in einem Studiengang abgelegt wird, der seinerseits mindestens das Zeugnis der Hochschulreife (allgemeine Hochschulreife oder einschlägige fachgebundene Hochschulreife) oder eine andere landesrechtliche Hochschulzugangsberechtigung als Zugangsvoraussetzung erfordert, und für den Abschluss eine Mindeststudienzeit von mehr als sechs Semestern - ohne etwaige Praxissemester, Prüfungssemester o. Ä. - vorgeschrieben ist. Ein Bachelorstudiengang erfüllt diese Voraussetzung auch dann nicht, wenn mehr als sechs Semester für den Abschluss vorgeschrieben sind. …" 4. Die „beim Arbeitgeber geltende Besoldungsgruppe“ ergibt sich aus den Besoldungsregelungen für beamtete Lehrkräfte des beklagten Landes. 4.1. Gemäß § 4 Laufbahnverordnung für den Schuldienst, den Schulaufsichtsdienst und den schulpsychologischen Dienst (Schullaufbahnverordnung Rheinland-Pfalz - SchulLbVO -) wird der Zugang zur Laufbahn der Fachrichtung Bildung und Wissenschaft (gemäß § 14 Abs. 2 Nr. 2 Landesbeamtengesetz Rheinland-Pfalz (LBG) vom 20. Oktober 2010 idFv. 20. Dezember 2011) grundsätzlich durch Hochschulstudium, Vorbereitungsdienst und eine Zweite Staatsprüfung für das entsprechende Lehramt eröffnet. Nach § 5 SchulLbVO kann für das Lehramt an Gymnasien berufen werden, wer für das betreffende Lehramt nach Maßgabe der Ausbildungs- und Prüfungsordnung eine Anerkennung der Hochschulprüfungen in den lehramtsbezogenen Bachelor- und Masterstudiengängen als Erste Staatsprüfung für das jeweilige Lehramt nachweist, die durch die Landesverordnung über die Anerkennung von Hochschulprüfungen lehramtsbezogener Bachelor- und Masterstudiengänge als Erste Staatsprüfung für Lehrämter vom 12. September 2007 (GVBl. S. 152, BS 223-1-53) in der jeweils geltenden Fassung näher bestimmt ist (Nr. 1) oder für das betreffende Lehramt nach Maßgabe der Ausbildungs- und Prüfungsordnung ein lehramtsbezogenes Studium mit einer dem Abschluss nach Nummer 1 gleichwertigen Prüfung abgeschlossen hat (Nr. 2) oder im Quereinstieg für das betreffende Lehramt nach Maßgabe der Ausbildungs- und Prüfungsordnung in einem Bachelor- und einem Masterstudiengang an einer Hochschule ein sonstiges geeignetes Fachstudium, das im Gesamtumfang den jeweiligen Anforderungen für das betreffende Lehramt in Nummer 1 entspricht, mit Hochschulprüfungen oder mit einem gleichwertigen Abschluss abgeschlossen hat (Nr. 3) und den durch die Ausbildungs- und Prüfungsordnungen näher bestimmten Vorbereitungsdienst nach § 6 mit einer Zweiten Staatsprüfung erfolgreich beendet hat. Ohne Ableistung eines Vorbereitungsdienstes kann nach § 9 Abs. 1 SchulLbVO in das Beamtenverhältnis für das Lehramt an Gymnasien auch berufen werden, wer bei festgestelltem Bedarf für ein Lehramt oder ein Unterrichtsfach für das betreffende Lehramt ein Studium mit einem Abschluss nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 oder ein entsprechendes lehramtsbezogenes Studium mit einer gleichwertigen Prüfung abgeschlossen hat (Nr. 1) oder für das betreffende Lehramt nach Maßgabe der Lehrkräfte-Seiteneinstiegsverordnung in einem Bachelor- und einem Masterstudiengang an einer Hochschule ein sonstiges geeignetes Studium, das im Gesamtumfang den jeweiligen Anforderungen für das betreffende Lehramt in § 5 Abs. 1 Nr. 1 entspricht, mit Hochschulprüfungen oder mit einem gleichwertigen Abschluss abgeschlossen hat (Nr. 2), wenn während einer hauptberuflichen Tätigkeit als Lehrkraft eine (in der Regel 24 Monate dauernde) pädagogische Zusatzausbildung mit einer Prüfung nach Maßgabe der Lehrkräfte-Seiteneinstiegsverordnung erfolgreich abgeschlossen worden ist. Ebenso kann - soweit vorliegend relevant - ohne Ableistung des entsprechenden Vorbereitungsdienstes für das Lehramt an Gymnasien in das Beamtenverhältnis berufen werden, wer die Zweite Staatsprüfung für das Lehramt an berufsbildenden Schulen bestanden hat (§ 16 Abs. 1 Nr. 1 SchulLbVO). 4.2. Da der Kläger unstreitig die fachlichen und pädagogischen Voraussetzungen für eine Übernahme in das Beamtenverhältnis nach den dargestellten Bestimmungen nicht erfüllt, weil er kein Lehramtsstudium absolviert, keinen Vorbereitungsdienst absolviert und kein 2. Staatsexamen abgelegt hat (sog. Nichterfüller), er aber ebenfalls unstreitig die Tätigkeit einer Lehrkraft mit abgeschlossenem Lehramtsstudium an einer wissenschaftlichen Hochschule und mit abgeschlossenem Referendariat oder Vorbereitungsdienst ausgeübt hat (Vorbemerkung Nr. 1 zu Abschnitt 2 EntgO-L), richten sich die Anspruchsvoraussetzungen für seine Eingruppierung nach Abschn. 2 TV EntgeltO-L. Die vom Kläger begehrte Eingruppierung in die Entgeltgruppe 13 TV-L kommt lediglich nach Abschnitt 2 Nr. 1 Abs. 1 Satz 4 TV EntgeltO-L (A 13) in Betracht, da Abschnitt 2 Nr. 2 Satz 3 TV EntgeltO-L maximal eine Eingruppierung in die Entgeltgruppe 12 TV-L (A 13) vorsieht. 5. Dem Kläger stand im streitigen Zeitraum - vom Arbeitsgericht zutreffend entschieden - lediglich Vergütung nach Entgeltgruppe 12 TV-L zu, da er die Voraussetzungen von Abschnitt 2 Nr. 2 TV EntgeltO-L, nicht jedoch die von Abschnitt 2 Nr. 1 TV EntgeltO-L erfüllt. 5.1. Der Kläger war eine Lehrkraft (§ 1 TV EntgO-L) iSd. Abschnitts 2 Nr. 2 EntgO-L. Er verfügt unstreitig über eine wissenschaftliche Hochschulbildung aufgrund seines abgeschlossenen Studiums an der philosophischen Fakultät der -Z.-Universität zu Y-Stadt. Zwischen den Parteien ist auch nicht umstritten, dass der Kläger, dem von der Universität W.-Stadt die Lehrbefugnis für das Fach romanische Sprachwissenschaft verliehen wurde, über die fachlichen Voraussetzungen zum Unterrichten in mindestens einem Schulfach auf gymnasialem Niveau iSd. Abschnitts 2 Nr. 2 Satz 1 EntgO-L. Das beklagte Land ist daher zutreffend davon ausgegangen, dass der Kläger nach Abschnitt 2 Nr. 2 Satz 3 TV EntgeltO-L in Entgeltgruppe 12 TV-L eingruppiert ist. 5.2. Anders als die Berufung meint, erfüllt der Kläger die Voraussetzungen von Abschnitt 2 Nr. 1 TV EntgeltO-L nicht, da er nicht über ein abgeschlossenes Lehramtsstudium iSv. Abs. 1 Satz 1 der Tarifnorm verfügt. 5.2.1. Abschnitt 2 Nr. 1 Abs. 1 Satz 1 TV EntgeltO-L kann nicht dahingehend ausgelegt werden, dass Lehrkräfte, die ihre pädagogischen Fähigkeiten auf einem anderen Weg erworben haben, Lehrkräften mit abgeschlossenem Lehramtsstudium gleichzustellen sind. a) Die Auslegung des normativen Teils eines Tarifvertrags folgt nach ständiger Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts, der sich die Berufungskammer anschließt, den für die Auslegung von Gesetzen geltenden Regeln. Danach ist zunächst vom Tarifwortlaut auszugehen, ohne am Buchstaben zu haften. Es sind der wirkliche Wille der Tarifvertragsparteien und damit der Sinn und Zweck der Tarifnorm mit zu berücksichtigen, soweit sie in den tariflichen Normen ihren Niederschlag gefunden haben. Auch auf den tariflichen Gesamtzusammenhang ist abzustellen. Verbleiben noch Zweifel, können ohne Bindung an eine Reihenfolge weitere Kriterien wie die Entstehungsgeschichte des Tarifvertrags, ggf. auch die praktische Tarifübung ergänzend herangezogen werden. Mit zu berücksichtigen ist ferner die Praktikabilität denkbarer Auslegungsergebnisse. Im Zweifel gebührt derjenigen Tarifauslegung der Vorzug, die zu einer vernünftigen, sachgerechten, zweckorientierten und praktisch brauchbaren Regelung führt (st. Rspr., vgl. BAG 12. Oktober 2022 - 5 AZR 48/22 - Rn. 19; 19. Februar 2020 - 5 AZR 179/18 - Rn. 16; 13. Oktober 2021 - 4 AZR 365/20 - Rn. 21 - jeweils mwN., jeweils zitiert nach juris). b) Bereits nach dem eindeutigen Wortlaut der streitigen Tarifnorm findet Abschnitt 2 Nr. 1 Abs. 1 Satz 1 TV EntgeltO-L nur auf Lehrkräfte Anwendung, die über ein abgeschlossenes Lehramtsstudium verfügen. Einen dahingehenden Willen der Tarifvertragsparteien bestätigt der tarifliche Gesamtzusammenhang, nachdem in Protokollerklärung Nr. 2 ausdrücklich definiert ist, dass ein abgeschlossenes Lehramtsstudium an einer wissenschaftlichen Hochschule (nur) dann vorliegt, wenn das Studium lehramtsbezogen ist und mit einer ersten Staatsprüfung, einer Diplomprüfung oder mit einer Masterprüfung beendet worden ist. Anderes ergibt sich auch nicht aus der Protokollerklärung Nr. 7 Abs. 1 Satz 2, die regelt, in welchen Fällen eine - beim Kläger zweifellos gegebene - abgeschlossene wissenschaftliche Hochschulbildung durch eine Promotion ersetzt werden kann. Eine vergleichbare Regelung findet sich für das abgeschlossene Lehramtsstudium im Tarifvertrag gerade nicht, wenn man von der - vorliegend nicht einschlägigen - Regelung der Protokollnotiz Nr. 4 absieht, nach der ein Abschluss an einer ausländischen Hochschule als abgeschlossenes Lehramtsstudium gilt, wenn er von der zuständigen staatlichen Anerkennungsstelle als dem deutschen Hochschulabschluss gleichwertig anerkannt wurde. Dass auch Sinn und Zweck die in Abschnitt 2 Nr. 1 Abs. 1 Satz 1 TV EntgeltO-L und Abschnitt 2 Nr. 2 TV EntgeltO-L vorgesehene Differenzierung angesichts der durch ein Lehramtsstudium vermittelten pädagogischen Qualifikation tragen, hat das Arbeitsgericht zutreffend ausgeführt. Dieses Verständnis trägt dem Zweck der EntgO-L, die Vergütung der angestellten Lehrkräfte an derjenigen der Beamten zu orientieren, Rechnung. Dabei sollen Lehrkräfte iSd. Abschnitts 1 EntgO-L, die nach ihren fachlichen Qualifikationen und ihrer Tätigkeit als gleichwertig anzusehen sind, eine annähernd gleiche Vergütung erhalten (vgl. BAG 25. Mai 2022 - 4 AZR 331/20 - Rn. 27, zitiert nach juris). Lehrkräfte, die nur der Tätigkeit, nicht aber der fachlichen Qualifikation nach entsprechenden Beamten vergleichbar sind, sollen - ausgehend von der Besoldung der Beamten - eine um mindestens eine Entgeltgruppe niedrigere Vergütung erhalten (vgl. BAG 29. März 2023 - 4 AZR 235/22 - Rn. 31; Clemens/Scheuring/Steingen/Wiese TV-L Stand Januar 2023 Teil IIIb 3/2 - Nichterfüller, Lehramtslehrkräfte Rn. 8). 5.2.2. Entgegen der von der Berufung vertretenen Ansicht kommt eine ergänzende Auslegung im Sinne einer Gleichstellung nicht in Betracht. a) Eine ergänzende Auslegung tarifvertraglicher Regelungen kommt grundsätzlich nur dann in Betracht, wenn damit kein Eingriff in die durch Art. 9 Abs. 3 GG geschützte Tarifautonomie verbunden ist. Eine ergänzende Auslegung eines Tarifvertrags scheidet daher aus, wenn die Tarifvertragsparteien eine regelungsbedürftige Frage bewusst ungeregelt lassen und diese Entscheidung höherrangigem Recht nicht widerspricht. Voraussetzung für eine ergänzende Auslegung ist, dass entweder eine (anfänglich) unbewusste Regelungslücke vorliegt oder eine Regelung nachträglich lückenhaft geworden ist (BAG 20. Juli 2023 - 6 AZR 256/22 - Rn. 33; 24. Februar 2021 - 7 AZR 99/19 - Rn. 19, 11. Juli 2019 - 6 AZR 460/18 - Rn. 26; 23. April 2013 - 3 AZR 23/11 - Rn. 29 mwN, jeweils zitiert nach juris). Für die Beantwortung der Frage, ob es sich um eine bewusste oder unbewusste Tariflücke handelt, ist auf den Willen der Tarifvertragsparteien abzustellen (BAG 20. Juli 2023 - 6 AZR 256/22 - Rn. 33; 20. Juli 2023 - 6 AZR 256/22 - Rn. 3311. Juli 2019 - 6 AZR 460/18 - Rn. 26 mwN, jeweils zitiert nach juris). b) Danach ist eine ergänzende Auslegung vorliegend ausgeschlossen. Es fehlt bereits an einer unbewussten tariflichen Regelungslücke; auch ist eine solche nicht nachträglich entstanden. Wie sowohl der Tarifwortlaut als auch die Tarifsystematik eindeutig belegen, haben die Tarifvertragsparteien ausdifferenziert und stringent zwischen Lehrkräften mit abgeschlossenem Lehramtsstudium, die aufgrund ihres Studiums die fachlichen Voraussetzungen zum Unterrichten in mindestens zwei Fächern haben und Lehrkräften ohne abgeschlossenes Lehramtsstudium, die über eine wissenschaftliche Hochschulbildung verfügen und aufgrund ihres Studiums die fachlichen Voraussetzungen zum Unterrichten in mindestens einem Schulfach haben, unterschieden. Diese Unterscheidung nach dem Willen der Tarifvertragsparteien hat in den Protokollnotizen Niederschlag gefunden und führt zu einer unterschiedlichen Wertigkeit im Hinblick auf die Eingruppierung, ohne dass auch nur ein geringer Anhaltspunkt für eine unbewusste Lücke ersichtlich wäre. Soweit die Berufung mutmaßt, die Tarifvertragsparteien hätten wohl unbewusst versäumt, zu klären, wie zu verfahren sei, wenn die besonderen pädagogischen Befähigungen zwar nicht durch Lehramtsstudium, aber auf anderem Wege erworben und nachgewiesen worden seien, vermochte dies die Berufungskammer nicht zu überzeugen. Regelungen, die bestimmen, dass vorgesehene Qualifikationen auch auf anderem Weg erworben werden können, sind bei tariflichen Eingruppierungsnormen üblich. Auch vorliegend haben die Tarifvertragsparteien in Protokollerklärung Nr. 7 Abs. 1 Satz 2 vorgesehen, dass eine abgeschlossene wissenschaftliche Hochschulbildung durch eine Promotion ersetzt werden kann. Wenn eine derartige Bestimmung für das abgeschlossene Lehramtsstudium nicht getroffen worden ist, spricht dies eindeutig gegen die von der Berufung vertretene Rechtsauffassung. c) Die von den Tarifvertragsparteien vorgenommene, dargestellte Unterscheidung verstößt nicht gegen den Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG. Sie ist darum von den Arbeitsgerichten zu respektieren. aa) Die Tarifvertragsparteien - auch die des öffentlichen Dienstes - sind bei ihrer Normsetzung nicht unmittelbar an Grundrechte gebunden. Die Gerichte für Arbeitssachen sind aber gemäß Art. 1 Abs. 3 GG zum Schutz der Grundrechte berufen. Der hieraus folgende Schutzauftrag verpflichtet sie dazu, die Grundrechtsausübung durch die Tarifvertragsparteien zu beschränken, wenn diese mit den Freiheits- oder Gleichheitsrechten oder anderen Rechten mit Verfassungsrang der Normunterworfenen kollidiert. Die Gerichte müssen insoweit praktische Konkordanz herstellen. Das führt zu einer mittelbaren Grundrechtsbindung der Tarifvertragsparteien. Das gilt auch für den allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG. Dieser bildet als fundamentale Gerechtigkeitsnorm eine ungeschriebene Grenze der Tarifautonomie. Die Gerichte sind darum aufgrund des Schutzauftrags der Verfassung auch verpflichtet, gleichheitswidrige Differenzierungen in Tarifnormen zu unterbinden. Diese Grenze ist zu beachten, obwohl Tarifnormen nicht selten Ergebnisse tarifpolitischer Kompromisse sind („Gesamtpaket“), und kann damit zur Beschränkung der durch Art. 9 Abs. 3 GG geschützten Rechte der Tarifvertragsparteien führen (vgl. insgesamt BAG 20. Juli 2023 - 6 AZR 256/22 - Rn. 37, mzwN, zitiert nach juris). Tarifnormen sind deshalb im Ausgangspunkt auch am Gleichheitssatz zu messen. Tarifvertragsparteien steht bei ihrer Normsetzung aufgrund der durch Art. 9 Abs. 3 GG geschützten Tarifautonomie allerdings ein weiter Gestaltungsspielraum zu. Ihnen kommt eine Einschätzungsprärogative zu, soweit die tatsächlichen Gegebenheiten, die betroffenen Interessen und die Regelungsfolgen zu beurteilen sind. Darüber hinaus verfügen sie über einen Beurteilungs- und Ermessensspielraum hinsichtlich der inhaltlichen Gestaltung der Regelung. Die Gerichte dürfen nicht eigene Gerechtigkeitsvorstellungen an die Stelle von Bewertungen der zuständigen Verbände setzen. Die Tarifvertragsparteien sind nicht verpflichtet, die jeweils zweckmäßigste, vernünftigste oder gerechteste Lösung zu wählen. Es genügt, wenn für die getroffene Regelung ein sachlich vertretbarer Grund vorliegt, der dem Differenzierungsziel und dem Ausmaß der Ungleichbehandlung angemessen ist (vgl. insgesamt BAG 20. Juli 2023 - 6 AZR 256/22 - Rn. 38, nwN, aaO). Der Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG belässt den Tarifvertragsparteien bei der Festlegung, ob und welche Erschwernisse sie durch finanzielle oder andere Zulagen in welchem Umfang ausgleichen wollen, grundsätzlich einen weit reichenden Entscheidungsspielraum. Solche an situationsgebundene Kriterien anknüpfenden Festlegungen beruhen wesentlich auf tarifpolitischen Wertungen und Gestaltungen im Bereich der Lohnfindung, die nach der Konzeption des Grundgesetzes grundsätzlich den Tarifvertragsparteien übertragen ist, weil dies nach Überzeugung des Verfassungsgebers zu sachgerechteren Ergebnissen als eine staatlich beeinflusste Lohnfindung führt. Welche Erschwernisse sie auf der Grundlage ihrer Spezialkenntnisse der Bereiche, für die sie Regelungen treffen, in welcher Weise und Höhe ausgleichen wollen, bleibt daher grundsätzlich den Tarifvertragsparteien überlassen. Von den Arbeitsgerichten nachzuprüfen ist deshalb nur, ob Tarifregelungen offenkundig auf sachwidrigen, willkürlichen Erwägungen beruhen. Das ist der Fall, wenn sich ein vernünftiger, aus der Natur der Sache ergebender oder sonst sachlich einleuchtender Grund für eine Differenzierung oder Gleichbehandlung nicht finden lässt. Jedenfalls bei dieser Willkürkontrolle ist - anders als bei personenbezogenen oder sich denen des Art. 3 Abs. 3 GG annähernden Differenzierungskriterien in Gesetzen (vgl. BVerfG 21. Juli 2022 - 1 BvR 469/20 ua. - Rn. 156 f; 28. Juni 2022 - 2 BvL 9/14 ua. - Rn. 71 f. mwN, jeweils zitiert nach juris) - deshalb nicht ausschlaggebend, ob die maßgeblichen Gründe im Tariftext Niederschlag gefunden haben oder diesem zumindest im Wege der Auslegung zu entnehmen sind. Maßgeblich für die Annahme eines Verstoßes gegen den allgemeinen Gleichheitssatz in seiner Ausprägung als Willkürverbot ist nicht eine etwaige subjektive Willkür des Normgebers. Erforderlich ist vielmehr die objektive Unangemessenheit der Norm im Verhältnis zu der tatsächlichen Situation, die sie regeln soll, und damit objektive Willkür (vgl. insgesamt BAG 20. Juli 2023 - 6 AZR 256/22 - Rn. 38, nwN, aaO; BVerfG 24. Januar 2012 - 1 BvL 21/11 - Rn. 47, zitiert nach juris). bb) Von Willkür ist vorliegend nicht auszugehen. Vielmehr haben die Tarifvertragsparteien aufgrund ihrer besonderen Sachkenntnis typisierend angenommen, dass ein abgeschlossenes Lehramtsstudium als pädagogische Qualifikation nicht durch den anderweitigen Erwerb von Kenntnissen ersetzt werden kann. Dieser Differenzierungszweck ist noch von der Einschätzungsprärogative der Tarifvertragsparteien gedeckt. Dass der Zweck nach Auffassung der Berufungskammer auch hinreichend Niederschlag im Tarifvertrag gefunden hat, ist wegen des auf das Vorliegen von Willkür beschränkten Prüfungsmaßstabs unerheblich. 6. Entgegen der von der Berufung vertretenen Ansicht war der Kläger auch zutreffend der Stufe 1 der Entgeltgruppe 12 TV-L zugeordnet. Hiervon ist das Arbeitsgericht mit richtigen Argumenten zu Recht ausgegangen. Die Einwendungen der Berufung greifen nicht durch. Soweit das Arbeitsgericht darauf abgehoben hat, dass die in Dienstleistungsverträgen erworbene Berufserfahrung nach § 16 TV-L bei der Stufenzuordnung nicht erfasst wird, hat der Kläger auch im Berufungsverfahren nicht substantiiert dargelegt, dass er die von ihm angeführte Berufungserfahrung in Arbeitsverhältnissen erlangt hat. Allein sein Vorbringen unter exemplarischer Vorlage eines Widerspruchsverfahrens vor der Deutschen Rentenversicherung Bund, er gehe gegen den Status des Dienstvertrages vor und eigentlich habe es sich aufgrund einer Scheinselbstständigkeit um Arbeitsverhältnisse gehandelt, genügte hierzu nicht. Gegen die Wertung des Arbeitsgerichts, die Berufungserfahrung des Klägers bei anderen Arbeitgebern bis ins Jahr 2014 habe aufgrund einer schädlichen Unterbrechung von mehr als sechs Monaten nach Protokollerklärung Nr. 3 zu § 16 Abs. 2 TV-L iVm. § 16 Abs. 2 Satz 3 TV-L keine Berücksichtigung finden können, hat der Kläger sich im Berufungsverfahren nicht gewendet. Soweit er die Ermessensentscheidung des beklagten Landes infolge ungenutzten Ermessensspielraums für fehlerhaft hält, lässt sein Vortrag nicht darauf schließen, dass das beklagte Land keine Ermessensentscheidung getroffen hat. Allein die Tatsache, dass das Ergebnis der Ermessensentscheidung nicht das vom Kläger gewünschte Ergebnis hatte, genügt hierzu nicht. Ungeachtet dessen hat der Kläger auch im Berufungsverfahren keine Tatsachen dargetan, die das Ermessen des beklagten Landes dahingehend auf Null reduziert hätten, dass allein die vom Kläger begehrte Einstufung in Stufe 6 als ermessensgemäß zu betrachten gewesen wäre. B Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Gründe für die Zulassung der Revision im Sinne des § 72 Abs. 2 ArbGG sind nicht gegeben. Die Parteien streiten zuletzt noch über Zahlungsansprüche im Zusammenhang mit der ordnungsgemäßen Eingruppierung und Einstufung des Klägers, sowie um die Frage der Zusage einer Vollzeitbeschäftigung. Der 1966 geborene, ledige Kläger beendete ein wissenschaftliches Hochschulstudium an der Philosophischen Fakultät der -Z.-Universität zu Y-Stadt zum 15. Februar 1995 als Magister Artium (vgl. Urkunde vom 20. Februar 1995, Bl. 295 d. A.). Am 31. Mai 2000 wurde dem Kläger der Grad eines Doktors der Philosophie der neuphilologischen Fakultät der X.-Universität A-Stadt verliehen (vgl. Urkunde Bl. 296 d. A.). Am 07. Februar 2005 wurde ihm von der Universität W.-Stadt der Titel Dr. phil. habil. vergeben und die Lehrbefugnis für das Fach romanische Sprachwissenschaft erteilt (Bl. 297 d. A.). Dem Kläger wurde am 04. Juli 2005 von der Universität W.-Stadt der akademische Grad Dr. phil. habil. verliehen, die Lehrbefähigung für das Fach Romanische Sprachwissenschaft festgestellt, die Lehrbefugnis gemäß § 56 des Sächsischen Hochschulgesetzes vom 11. Juni 1999 für das Fachgebiet Romanische Sprachwissenschaft, sowie das Recht verliehen, den akademischen Titel Privatdozent zu führen (Bl. 298 d. A.). Weiter wurde dem Kläger unter dem 14. November 2007 durch das Landeslehrerprüfungsamt Baden-Württemberg die Prüfungsberechtigung innerhalb der Wissenschaftlichen Staatsprüfung für das Lehramt an Gymnasien im Fach Romanistik (Französisch und Spanisch) erteilt (vgl. Bl. 299 f. d. A.). Unter dem 23. November 2010 wurde er durch das Landesprüfungsamt Nordrhein-Westfalen zum Mitglied des Landesprüfungsamtes für Erste Staatsprüfungen für Lehrämter an Schulen - Geschäftsstelle V.-Stadt - für die Prüfungsfächer Französisch und Spanisch berufen (vgl. Bl. 301 d. A.). Gleiches erfolgte für die Geschäftsstelle U.-Stadt unter dem 05. Dezember 2012 (Bl. 302 d. A.). Hinsichtlich seiner Tätigkeiten im Zeitraum vom 01. Juli 1993 bis zum 02. November 2021 hat der Kläger verschiedene Bescheinigungen (Anlagen K17 bis K30, Bl. 303 ff. d. A.) vorgelegt, wegen deren Einzelheiten auf den Akteninhalt verwiesen wird. Ein Lehramtsstudium oder eine anderweitige pädagogische wissenschaftliche Hochschulbildung hat der Kläger nicht abgeschlossen. Der Kläger war beim beklagten Land seit 02. November 2021 aufgrund mehrerer befristeter Arbeitsverträge (vgl. Bl. 10 ff. d. A.) als teilzeitbeschäftigte Lehrkraft beschäftigt. Zuletzt wurde er gemäß Änderungsvertrag vom 19. April 2022/05. Mai 2022 (Bl. 39 f. d. A.) mit 54,17 % der wöchentlichen Arbeitszeit eines Vollzeitbeschäftigten befristet bis 22. Juli 2022 beschäftigt. Für das Arbeitsverhältnis gelten kraft einzelvertraglicher Vereinbarung der Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst der Länder (TV-L), der Tarifvertrag zur Überleitung der Beschäftigten der Länder in den TV-L und zur Regelung des Übergangsrechts (TVÜ-Länder), sowie die Tarifverträge, die den TVÜ-Länder ergänzen, ändern oder ersetzen in der Fassung, die für den Bereich der Tarifgemeinschaft deutscher Länder und für das Land Rheinland-Pfalz jeweils gilt. Der Kläger wurde am beruflichen Gymnasium der Berufsbildenden Schule T.-Stadt eingesetzt und nach Entgeltgruppe 12 Stufe 1 TV-L vergütet. Mit Schreiben vom 25. November 2021 (Bl. 42 f. d. A.) und 03. März 2022 (Bl. 44 f. d. A.) widersprach der Kläger seiner Eingruppierung und forderte eine Eingruppierung nach TV-L 13 Stufe 6. Mit E-Mail vom 19. Mai 2022 (Bl. 41 d. A.) teilte der Schulleiter dem Kläger mit: "bei den Verträgen kommt aufgrund der Mithilfe der ADD NW nun Bewegung rein. Ihr 13-stündiger Vertrag wird bis Ende der Sommerferien durchbezahlt (!) Mit Beginn des neuen SJ sind Sie dann auf einem vollen Vertrag (24 Stunden) bei uns eingestellt." Der Kläger hat am 22. August 2022 beim Arbeitsgericht Ludwigshafen am Rhein Zahlungsklage auf Differenzvergütung zwischen Entgeltgruppe 12 Stufe 1 TV-L und Entgeltgruppe 13 Stufe 6 TV-L wegen unzutreffender Eingruppierung im Zeitraum November 2021 bis Juli 2022 und zugleich Befristungskontrollklage (Antrag zu 10)) erhoben und einen allgemeinen Feststellungsantrag und einen Weiterbeschäftigungsantrag angekündigt (Anträge zu 11) und 12)). Die Klage ist dem beklagten Land am 30. August 2022 zugestellt worden. Mit Schriftsatz vom 14. Dezember 2022 hat der Kläger mit den Anträgen zu 13) bis 16) die Klage um Vergütungsansprüche auf Annahmeverzug für den Zeitraum August bis November 2022, sowie einen Anspruch auf tarifliche Anspruch Jahressonderzahlung (Antrag zu 17)) erweitert. Die Klageerweiterung ist dem beklagten Land am 20. Dezember 2022 zugestellt worden. Im Kammertermin vom 05. Juli 2023 haben die Parteien einen Teilvergleich folgenden Inhalts geschlossen (vgl. Bl. 360 ff. d. A.): „1. Die Parteien sind sich darüber einig, dass ihr Arbeitsverhältnis mit Ablauf des 31. August 2022 sein Ende gefunden hat. 2. Das beklagte Land verpflichtet sich, das Arbeitsverhältnis bis zum 31. August 2022 auf Basis von 54,17 Prozent einer vollzeitbeschäftigten Lehrkraft ordnungsgemäß abzurechnen und den sich ergebenden Nettobetrag an den Kläger auszubezahlen. 3. Damit sind die Anträge zu 10, 11 und 12 aus der Klageschrift sowie die Anträge zu 14 bis 17 aus dem Schriftsatz vom 14. Dezember 2022 erledigt.“ Der Kläger hat erstinstanzlich im Wesentlichen geltend gemacht, er habe richtigerweise in die Entgeltgruppe 13 Stufe 6 TV-L eingruppiert werden müssen, mit der Konsequenz, dass Zahlungen entsprechend dieser Entgeltgruppe hätten erfolgen müssen. Entgegen der Auffassung der Beklagten sei unter entsprechender Auslegung des Tarifvertrages nicht Ziffer 2 des Abschnittes 2 Anlage zum TV-L anzuwenden, sondern Ziffer 1. Dies habe aus teleologischen und systematischen Gründen zu erfolgen. Er übererfülle die Voraussetzungen. Es müsse daher die Kombination aus wissenschaftlichem Hochschulstudium und Promotion dazu führen, dass die Erfüllung der Anforderung eines wissenschaftlichen Lehramtsstudiums anerkannt werde. Aufgrund seiner Berechtigung, im Rahmen des Lehramtsstudiums zum 1. Staatsexamen die Prüfungen abzunehmen, sei es sinnwidrig, den Prüfer, der zumindest über die gleichen Voraussetzungen verfügen müsse wie die Geprüften, niedriger zu vergüten bzw. ihm ein niedrigeres fachliches, pädagogisches oder wissenschaftliches Niveau anzuerkennen als den zu Prüfenden. Gemäß § 16 Abs. 2 S. 3 TV-L sei er bei einer Einstellung nach dem 31. Januar 2010 und einer einschlägigen Berufserfahrung von mindestens drei Jahren auch außerhalb des Landes bzw. des aktuellen Arbeitgebers zumindest in die Stufe 3 einzugruppieren. Er verfüge über deutlich mehr einschlägige Berufserfahrung, insbesondere in der Lehre, als drei Jahre. Im Übrigen habe das beklagte Land das ihm nach § 16 Abs. 2 S. 4 TV-L eingeräumte billige Ermessen bei der Berücksichtigung einer vorherigen beruflichen Tätigkeit rechtsfehlerhaft ungenutzt gelassen. Es habe insbesondere berücksichtigen müssen, dass er bereits vielfach in die Entgeltgruppe 13, vor vielen Jahren bereits in die Stufe 4 TV-L eingruppiert worden sei. Entsprechend der zugesagten vollen Arbeitszeit mit E-Mail vom 19. Mai 2022 stehe ihm volle Vergütung für den Monat August 2022 zu. Der Kläger hat erstinstanzlich beantragt: 1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 552,25 EUR brutto nebst Zinsen iHv. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01. Dezember 2021 zu zahlen. 2. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger weitere 550,23 EUR brutto nebst Zinsen iHv. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01. Januar 2022 zu zahlen. 3. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger weitere 550,23 EUR brutto nebst Zinsen iHv. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01. Februar 2022 zu zahlen. 4. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger weitere 733,44 EUR brutto nebst Zinsen iHv. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01. März 2022 zu zahlen. 5. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger weitere 733,44 EUR brutto nebst Zinsen iHv. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01. April 2022 zu zahlen. 6. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger weitere 1.100,45 EUR brutto nebst Zinsen iHv. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01. Mai 2022 zu zahlen. 7. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger weitere 1.100,45 EUR brutto nebst Zinsen iHv. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01. Juni 2022 zu zahlen. 8. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger weitere 1.094,11 EUR brutto nebst Zinsen iHv. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01. Juli 2022 zu zahlen. 9. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger weitere 1.634,75 EUR brutto nebst Zinsen iHv. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01. August 2022 zu zahlen. 10. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger weitere 6.352,25 EUR brutto nebst Zinsen iHv. 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 01. September 2022 zu zahlen. Das beklagte Land hat beantragt, die Klage abzuweisen. Es hat erstinstanzlich im Wesentlichen geltend gemacht, entscheidend sei, dass es in Ziffer 2.1 der Entgeltordnung Lehrkräfte zum TV-L heiße, dass ein Lehramtsstudium, also eine pädagogische Ausbildung, abgeschlossen sein müsse. Dies könne nicht lediglich durch Lehrtätigkeit erreicht werden. Das Arbeitsgericht hat die Klage mit Urteil vom 05. Juli 2023 abgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, mangels Eingruppierung des Klägers in die Entgeltgruppe 13 Stufe 6 TV-L hätten die Zahlungsanträge des Klägers zu Ziff. 1) bis 9) keinen Erfolg. Die Tätigkeit des Klägers sei nach Ziff. 2 des Abschnittes 2 der Entgeltordnung Lehrkräfte der Länder (EntgO-L) zu bewerten und nicht nach dessen Ziff. 1., da der Kläger das erforderliche lehramtsbezogene Studium nicht abgeschlossen habe. Ohne Erfolg berufe sich der Kläger auf die Protokollerklärung Nr. 7 Abs. 1 S. 1 und S. 2. Hier gehe es darum, wann eine abgeschlossene wissenschaftliche Hochschulbildung vorliege. Beim Kläger sei dies aufgrund seiner Magisterprüfung iSd. S. 1 der Fall. Die Protokollerklärung Nr. 7 Abs. 1 S. 2 erläutere sodann das Verhältnis einer Promotion zu einer abgeschlossenen wissenschaftlichen Hochschulbildung. Mittels Promotion könnten in bestimmten Fällen die vorgenannten Prüfungen ersetzt werden. Dies sei beim Kläger nicht erforderlich, da er bereits über eine abgeschlossene wissenschaftliche Hochschulbildung mit Magisterprüfung verfüge. Soweit der Kläger über die Magisterprüfung hinaus mit Promotion und Habilitation das Merkmal "abgeschlossene wissenschaftliche Hochschulbildung" übererfülle, führe dies nicht dazu, dass hierdurch ein abgeschlossenes Lehramtsstudium ersetzt werde. Insofern enthielten sowohl der Wortlaut des Abschnitts 2 Ziff. 1 als auch die Protokollerklärungen eindeutige Regelungen, die einer Auslegung im Sinne des Klägers klar entgegenstünden. Im Übrigen entspreche diese Auslegung auch Sinn und Zweck der Differenzierung in der Eingruppierung und Vergütung. Die Lehrkraft mit abgeschlossenem Lehramtsstudium verfüge nicht nur über die erwünschte fachliche Qualifikation in Bezug auf die zu unterrichtenden Fächer. Bereits das Studium sei hier lehramtsbezogen. Es habe somit von vornherein den pädagogischen Inhalt, der neben dem fachlichen Inhalt gerade die Qualifikation als Lehrkraft begründe. Ein Mehr an fachlicher Qualifikation bei dem Kläger könne nicht die pädagogische Qualifikation, die durch ein Lehramtsstudium vermittelt werde, ersetzen.Auch der Umstand, dass der Kläger berufen sei, im Rahmen des Lehramtsstudiums zum 1. Staatsexamen die Prüfungen abzunehmen, führe nicht zu einer anderen Wertung. Der Kläger prüfe in den beiden Prüfungsfächern Französisch und Spanisch. Er prüfe damit die die fachlichen Voraussetzungen für den Abschluss des Lehramtstudiums. Er prüfe nicht explizit die pädagogischen Voraussetzungen. Es sei daher nicht sinnwidrig, den Kläger als Prüfer niedriger zu vergüten als die von ihm Geprüften, wenn sie später einer Tätigkeit als Lehrkraft im Sinne des Abschnitts 2 der EntgO-L nachgingen. Der Kläger sei in der streitgegenständlichen Zeit durchgehend der Stufe 1 der Entgeltgruppe 12 zuzuordnen gewesen.Soweit der Kläger die Bescheinigungen mit Anlagen K27 bis K30 vorgelegt habe, sei der Kläger aus im Einzelnen dargelegten Gründen bereits nicht aufgrund von Arbeitsverträgen beschäftigt gewesen, sondern es habe sich um Bestätigungen und Bescheinigungen in Bezug auf Dienstleistungsverträge gehandelt, die nach dem klaren Wortlaut des § 16 TV-L nicht erfasst würden. Die Beschränkung auf die „in einem Arbeitsverhältnis“ erworbene Berufserfahrung solle ausschließen, dass auch in Dienst- oder Werkverhältnissen erlangte Erfahrung berücksichtigt werden müsse. Aufgrund des unterschiedlichen Charakters von Arbeits- und Dienstverträgen spreche neben dem Wortlaut auch der der Sinn und Zweck der Regelung dafür, nur Vertragsverhältnisse, bei denen eine Weisungsabhängigkeit und Eingliederung in den Betrieb vorgelegen hätten, zu berücksichtigen. Die Berufserfahrung, die der Kläger im Übrigen bis ins Jahr 2014 bei anderen Arbeitgeber erworben habe (Anlagen K17 - K26) könne bereits deshalb keine einschlägige Berufserfahrung iSd. Bestimmung (mehr) vermitteln, weil eine schädliche Unterbrechung zwischen dem Ende des letzten Arbeitsverhältnisses und dem Beginn des ersten befristeten Arbeitsverhältnisses mit dem beklagten Land von jedenfalls mehr als drei Jahren vorgelegen habe, so dass diese Tätigkeiten nach der Protokollerklärung Nr. 3 zu § 16 Abs. 2 TV-L iVm. § 16 Abs. 2. S 3 TV-L und selbst nach § 17 Abs. 3 S. 2 TV-L keine einschlägige Berufserfahrung iSd. Bestimmung (mehr) vermittelt hätten. Dass die Berufserfahrung einschlägig gewesen sei, habe der darlegungs- und beweisbelastete Kläger im Übrigen nicht substantiiert vorgetragen. Lehrtätigkeiten an einer Universität oder Volkshochschule seien wegen der dort charakteristischen größeren Selbständigkeit der Studierenden und zu Unterrichtenden gegenüber Schülern einer berufsbildenden Schule nicht von vornherein einschlägig. Ohne Erfolg berufe der Kläger sich auch auf § 16 Abs. 2 S. 4 TV-L. Zum einen habe es sich bei dem zweiten befristeten Vertrag vom 27. Januar 2022 nicht mehr um eine „Neueinstellung“ gehandelt. Zum anderen komme ein Rechtsanspruch auf die Ausübung des Ermessens in einer bestimmten Weise nur im Fall einer sog. „Ermessensreduzierung auf null“ in Betracht. Hierfür reichten die bisherigen pauschalen Darlegungen des Klägers zu seiner Lehrtätigkeit an Universitäten und Volkshochschulen gegenüber der nun maßgeblichen Einstellung als Lehrkraft an Schulen nicht aus.Der den Monat August 2022 betreffende Zahlungsantrag zu Ziff. 10) habe über den im Vergleich geregelten Zahlungsanspruch auf Basis von 54,17 Prozent einer vollzeitbeschäftigten Lehrkraft nach unstreitig mindestens Entgeltgruppe 12 Stufe 1 hinaus keinen Erfolg. Unabhängig davon, dass in der E-Mail vom 19. Mai 2022 lediglich die Ankündigung gelegen habe, einen Vollzeitvertrag abschließen zu wollen, betreffe auch diese Ankündigung lediglich die Zeit nach den Sommerferien und nicht den hier in Frage stehenden Monat August 2022, der in den Sommerferien gelegen habe. Einen Anspruch auf Vergütungszahlungen, die über die Entgelttruppe 12 Stufe 1 TV-L hinausgingen, habe der Kläger wie dargelegt nicht. Wegen der weiteren Einzelheiten der Entscheidungsgründe wird auf S. 7 ff. des Urteils (= Bl. 370 ff. d. A.) Bezug genommen. Der Kläger hat gegen das am 11. September 2023 zugestellte Urteil mit Schriftsatz vom 11. Oktober 2023, beim Landesarbeitsgericht eingegangen am gleichen Tag, Berufung eingelegt und diese mit innerhalb verlängerter Berufungsbegründungsfrist am 11. Dezember 2023 bei Gericht eingegangenem Schriftsatz vom gleichen Tag begründet. Er macht zur Begründung seiner Berufung nach Maßgabe seiner Berufungsbegründungsschrift vom 11. Dezember 2023 (Bl. 405 ff. d. A.), wegen deren weiteren Inhaltes ergänzend auf den Akteninhalt Bezug genommen wird, unter Wiederholung, Vertiefung und Ergänzung seines erstinstanzlichen Vorbringens geltend, in der Ablehnung seiner Anträge liege eine Rechtsverletzung, da die streitgegenständlichen Tarifverträge nicht richtig angewendet worden seien. Das Arbeitsgericht habe verkannt, dass der TV-L im vorliegenden Fall eine Regelungslücke innehabe, die durch ergänzende Auslegung entsprechend seines Vortrags habe geschlossen werden müssen. Grundsätzlich gelte, dass tarifvertragliche Regelungen auch einer ergänzenden Auslegung zugänglich seien. Eine solche komme dann nicht in Betracht, wenn die Tarifvertragsparteien eine regelungsbedürftige Frage bewusst ungeregelt gelassen hätten und dies in einer entsprechenden Auslassung seinen Ausdruck finde. Es sei jedoch nicht erkennbar, dass die Tarifvertragsparteien hier die bewusste Entscheidung getroffen hätten, Lehrkräfte, die ihre pädagogischen Fähigkeiten zwar nicht im Rahmen eines Lehramtsstudiums, wohl aber auf anderem Wege mit entsprechendem Nachweis erworben hätten, schlechter zu behandeln als diejenigen, die ihre pädagogischen Fähigkeiten im Rahmen eines Lehramtsstudiums erworben hätten. Somit sei davon auszugehen, dass es sich vorliegend um eine unbewusste bzw. planwidrige Regelungslücke handele, in die der Kläger unglücklicherweise gefallen sei. Bei unbewussten Regelungslücken hätten die Gerichte grundsätzlich die Möglichkeit und die Pflicht, diese zu schließen, wenn sich unter Berücksichtigung von Treu und Glauben ausreichende Anhaltspunkte für den mutmaßlichen Willen der Tarifvertragsparteien ergäben. Diese Anhaltspunkte seien vorliegend zu finden. Die Tarifvertragsparteien hätten es wohl unbewusst versäumt zu klären, wie zu verfahren sei, wenn diese besonderen pädagogischen Befähigungen zwar nicht mittels Lehramtsstudium, wohl aber auf anderem Wege erworben und nachgewiesen worden seien. Es sei nicht ersichtlich und entspreche auch nicht der Tarifpraxis der Tarifvertragsparteien, anderweitig erworbene Kenntnisse und Fähigkeiten schlichtweg zu ignorieren und nicht zu honorieren. Dem entsprechend könne es sich vorliegend nur um eine planwidrige Regelungslücke handeln. Diese Lücke sei zu füllen. Zunächst habe das Arbeitsgericht mit seiner Begründung den Hinweis der Tarifvertragsparteien in Nr. 7 Abs. 1 S. 2 der Protokollerklärung verkannt, wonach näher bezeichnete Prüfungen mittels Promotion ersetzt werden könnten. Dies gebe einen eindeutigen Hinweis darauf, dass man das Lehramtsstudium benannt, wohl aber im Wesentlichen auf die darin vermittelten Fähigkeiten, insbesondere die pädagogischen Fähigkeiten, habe abstellen wollen. Leider habe man es versäumt, dies klarzustellen. Ausweislich der auch vom Arbeitsgericht herangezogenen Bescheinigungen sei der Kläger berechtigt, im Rahmen des Lehramtsstudiums zum 1. Staatsexamen die Prüfungen abzunehmen. Dies beinhalte - auch dies mit den Bescheinigungen und den Verweisen auf die jeweiligen Rechtsgrundlagen in den Bundesländern dargelegt - dass der Kläger zwangsläufig die pädagogischen Fähigkeiten innehaben müsse, um die auch pädagogischen Fähigkeiten der zu Prüfenden zu bewerten. Läge hierauf kein Fokus, so sei es nicht nachvollziehbar, weshalb die Berechtigung sich explizit auf Lehramtsstudierende zum 1. Staatsexamen beziehe und nicht etwa auf Studierende eines Romanistikstudiums. In diesem Falle hätte der Prüfungsinhalt ausschließlich fachliche Bezüge, durch die Prüfung des Lehramtsstudiums impliziere dies die fachliche Befähigung. Insoweit sei es auch sinnwidrig, den Prüfer, der zumindest über die gleichen Voraussetzungen verfügen müsse wie die Geprüften, niedriger zu vergüten bzw. ihm ein niedrigeres fachliches, pädagogisches oder wissenschaftliches Niveau anzuerkennen als den zu Prüfenden. Hätte das Arbeitsgericht dies erkannt, so hätte es den Anträgen des Klägers entsprochen. Daher beruhe die Entscheidung des Arbeitsgerichts schon auf einer Rechtsverletzung. Soweit das Arbeitsgericht vortrage, der Kläger habe nicht vorgetragen, er gehe gegen den Status des Dienstvertrages vor und eigentlich habe es sich um Arbeitsverhältnisse gehandelt, so sei diese Aussage überraschend gekommen. Selbstverständlich befinde sich der Kläger in einem Verfahren, mit welchem festgestellt werden solle, dass der Kläger sich lediglich in einer Scheinselbstständigkeit befunden habe. Exemplarisch sei hier das Widerspruchsverfahren vor der Deutschen Rentenversicherung Bund angefügt. Bei entsprechendem Hinweis des Arbeitsgerichts wäre dies auch mitgeteilt worden. Im Übrigen seien die Ermessensentscheidungen des Arbeitgebers rechtsfehlerhaft, da der Ermessensspielraum ungenutzt geblieben sei. Der Kläger sei bereits vielfach in die Entgeltgruppe 13, vor vielen Jahren bereits in die Stufe 4 TV-L eingruppiert. Dies habe die Beklagte vollkommen außer Acht gelassen. Hätte das beklagte Land das insoweit eingeräumte Ermessen rechtsfehlerfrei ausgeübt, so hätte die Entscheidung nicht auf die Stufe 1 erfolgen können, sondern hätte auf die Stufe 6 lauten müssen. Es ist nicht ersichtlich, dass der Arbeitgeber auch nur ansatzweise in den Ermessensprozess eingetreten sei. Dies sei vom Arbeitsgericht nicht hinreichend berücksichtigt worden. Der Kläger beantragt: 1. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Ludwigshafen - 3 Ca 967/22 - vom 05. Juli 2023 abgeändert. 2. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger weitere 550,23 EUR brutto nebst Zinsen iHv. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01. Januar 2022 zu zahlen. 3. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger weitere 550,23 EUR brutto nebst Zinsen iHv. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01. Februar 2022 zu zahlen. 4. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger weitere 733,44 EUR brutto nebst Zinsen iHv. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01. März 2022 zu zahlen. 5. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger weitere 733,44 EUR brutto nebst Zinsen iHv. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01. April 2022 zu zahlen. 6. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger weitere 1.100,45 EUR brutto nebst Zinsen iHv. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01. Mai 2022 zu zahlen. 7. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger weitere 1.100,45 EUR brutto nebst Zinsen iHv. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01. Juni 2022 zu zahlen. 8. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger weitere 1.094,11 EUR brutto nebst Zinsen iHv. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01. Juli 2022 zu zahlen. 9. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger weitere 1.634,75 EUR brutto nebst Zinsen iHv. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01. August 2022 zu zahlen. 10. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger weitere 6.352,25 EUR brutto nebst Zinsen iHv. 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 01. September 2022 zu zahlen. Das beklagte Land beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Es verteidigt das angegriffene Urteil nach Maßgabe seiner Berufungserwiderungsschrift vom 27. Oktober 2023 (Bl. 398 f. d. A.), hinsichtlich deren Einzelheiten auf den Akteninhalt verwiesen wird, unter Wiederholung und Ergänzung seines erstinstanzlichen Vorbringens zweitinstanzlich wie folgt: Es bestünden bereits erhebliche Bedenken an der Zulässigkeit der Berufung. Wenn das erstinstanzliche Gericht seine Entscheidung hinsichtlich eines Streitgegenstands auf mehrere selbständig tragenden Begründungen gestützt habe, müsse die Berufungsbegründung das Urteil in allen diesen Punkten angreifen. Andernfalls sei das Rechtsmittel insgesamt unzulässig. Das Arbeitsgericht habe die noch zur Entscheidung anstehende Klage betreffend die Einstufung nicht nur deswegen abgelehnt, weil Dienstverträge nicht berücksichtigt werden könnten und keine Ermessensreduktion auf null gegeben sei, was der Kläger mit seiner Berufung angegriffen habe, sondern auch, und dies mit eigenem Gliederungsbuchstaben im Rahmen einer losgelösten, selbständigen Prüfung, weil der darlegungs- und beweisbelastete Kläger nicht substantiiert vorgetragen habe, dass die von ihm behauptete Berufserfahrung einschlägig gewesen sei. Das Arbeitsgericht habe ergänzt, dass Lehrtätigkeiten an einer Universität oder Volkshochschule wegen der dort charakteristischen größeren Selbständigkeit der Studierenden und zu Unterrichtenden gegenüber Schülern einer berufsbildenden Schule nicht von vornherein einschlägig seien. Mit dieser selbständig tragenden Begründung des Arbeitsgerichts habe sich der Kläger nicht auseinandergesetzt. Er gehe in seiner Berufungsbegründung an keiner Stelle auf diese Begründung des erstinstanzlichen Urteils ein. Er erläutere auch in der Berufungsbegründungsschrift nicht, dass und weshalb seine Berufserfahrung vorliegend einschlägig gewesen sein solle. Die Berufung sei zudem unbegründet. Der Kläger greife das erstinstanzliche Urteil im Wesentlichen mit der Begründung an, dass der TV-L eine planwidrige Regelungslücke aufweise, die durch ergänzende Auslegung dergestalt zu schließen sei, dass die vermeintliche pädagogische Befähigung des Klägers aufgrund seiner erlangten Abschlüsse außerhalb eines Lehrgangstudiums und außerhalb einer anderweitigen pädagogischen wissenschaftlichen Hochschulbildung genügen würden, um die Anwendungsvoraussetzungen der Ziff. 1 des 2. Abschnitts der Anlage zur TV EntgO-L zu erfüllen. Tarifvertragliche Regelungen seien einer ergänzenden Auslegung grundsätzlich nur dann zugänglich, wenn damit kein Eingriff in die durch Art. 9 Abs. 3 GG geschützte Tarifautonomie verbunden sei. Eine ergänzende Auslegung eines Tarifvertrags scheide daher aus, wenn die Tarifvertragsparteien eine regelungsbedürftige Frage bewusst ungeregelt ließen und diese Entscheidung höherrangigem Recht nicht widerspreche. Voraussetzung für eine ergänzende Auslegung sei daher zwingend, dass entweder eine unbewusste Regelungslücke vorliege oder eine Regelung nachträglich lückenhaft geworden sei. Für die Beantwortung der Frage, ob es sich um eine bewusste oder unbewusste Tariflücke handele, sei auf den Willen der Tarifvertragsparteien abzustellen. Entgegen der Auffassung des Klägers sei vorliegend weder eine unbewusste Regelungslücke gegeben, noch sei eine solche nachträglich entstanden. Ausweislich des Tarifwortlauts und auch der Tarifsystematik werde bei der Eingruppierung tarifvertraglich zwischen einem Lehramtsstudium und einem sonstigen wissenschaftlichen Studium differenziert. Es komme den Tarifvertragsparteien für die Erfüllung der Anwendungsvoraussetzungen von Ziff. 1 des Abschnitts 2 der Anlage zur EntgO-L erkennbar auf Qualifikationen an, die durch ein unmittelbar „abgeschlossenes Lehramtsstudium“ erlangt worden seien. Es sei nicht lebensfremd oder gar abwegig, dass eine Lehrkraft fachliche und/oder pädagogische Befähigungen zum Lehramt auch außerhalb eines Studiums erwerben könne. Ein solch außerhalb des Lehramtsstudiums erfolgter Erwerb genüge nach dem Willen der Tarifvertragsparteien jedoch nicht, um die Anwendungsvoraussetzungen nach Ziff. 1 des Abschnitts 2 der Anlage zur EntgO-L zu erfüllen. Vielmehr hätten die Tarifvertragsparteien nach dem unzweideutigen Wortlaut des Satz 1 Ziff. 1 des Abschnitts 2 der Anlage zur EntgO-L geregelt, dass die Lehrkraft allein „aufgrund ihres Studiums“, ohne weitere Ausbildung in wesentlichen Teilen des Unterrichtsangebots, in der Lage sein müsse, die geforderten zwei Fächer zu unterrichten. Mit der Wortwahl „aufgrund ihres Studiums“ in Ziffer 1 zum Abschnitt 2 der Anlage zur EntgO-L sowie unter ergänzender Berücksichtigung der Protokollnotiz Nr. 2 zum Abschnitt 2 der Anlage zur EntgO-L hätten die Tarifvertragsparteien unmissverständlich zum Ausdruck gebracht, dass es für die Erfüllung der Anwendungsvoraussetzungen auf den Abschluss eines Lehramtsstudiums ankomme und nicht auf anderweitig erworbene pädagogische Qualifikationen. Nach Nr. 2 der hierzu ergangenen Protokollnotiz sei ein „abgeschlossenes Lehramtsstudium an einer wissenschaftlichen Hochschule“ explizit normiert. Es erfordere, dass das Studium lehramtsbezogen sei und mit einer ersten Staatsprüfung, mit einer Diplomprüfung oder mit einer Masterprüfung beendet worden sei. Den Tarifvertragsparteien sei - auch dem Wortlaut des Tarifvertrages nach - bewusst gewesen, dass die Qualifikation „abgeschlossenes Lehramtsstudium“ anderweitig erworben werden könne, nämlich unter anderem durch ein ausländisches Studium. Sie hätten vor diesem Hintergrund in der Protokollnotiz Nr. 4 Klarstellungen vorgenommen. Danach gelte der Abschluss an einer ausländischen Hochschule dann als abgeschlossenes Lehramtsstudium, wenn er von der zuständigen Anerkennungsstelle als dem deutschen Hochschulabschluss gleichwertig anerkannt worden sei. Insgesamt hätten die Tarifvertragsparteien mithin deutlich aufgezeigt, dass ihnen der lebensnahe Umstand bekannt sei, dass auch außerhalb eines Lehramtsstudiums fachliche und pädagogische Befähigungen erworben werden können, dass aber nur der Fall des ausländisch erworbenen Studiums mit dem abgeschlossenen Lehramtsstudium einer wissenschaftlichen Hochschule gleichgestellt werden soll. Dies gelte nicht trotz, sondern bestärkend auch aufgrund der vom Kläger zitierten Protokollnotiz Nr. 7 des Abschnitts 2 der Anlage zur EntgO-L, dort Satz 2. Die Tarifvertragsparteien hätten mit dieser Regelung erneut anschaulich dokumentiert, dass sie die Möglichkeit der Gleichstellung von Qualifikationen - in diesem Fall mit einer abgeschlossenen wissenschaftlichen Hochschulbildung - durchaus erkennen, eine solche Gleichstellung aber bewusst nicht auf ein abgeschlossenes Lehramtsstudium nach Ziff. 1 des Abschnitts 2 der Anlage zur EntgO-L anwenden wollten. Das Arbeitsgericht erkläre die insoweit beibehaltene Differenzierung überzeugend mit Sinn und Zweck. Die Lehrkraft mit abgeschlossenem Lehramtsstudium verfüge nicht nur über die erwünschte fachliche Qualifikation in Bezug auf die zu unterrichtende Fächer, sondern bereits gleich von Beginn an, unmittelbar nach dem Studium, über die pädagogische Befähigung. Ein Mehr an fachlicher Qualifikation bei anderen Hochschulabsolventen wie auch dem Kläger, könne nicht die pädagogische Qualifikation, die durch ein Lehramtsstudium vermittelt werde, ersetzen. Es sei vor diesem Hintergrund dem Willen der Tarifvertragsparteien nach keine Regelungslücke zu erkennen. Eine richterliche Lückenausfüllung scheide schon aus diesem Grund aus. Doch selbst bei Annahme einer unbewussten Regelungslücke könne diese wegen der durch die Tarifautonomie gewährleisteten Regelungsbefugnis der Tarifvertragsparteien nicht richterlich geschlossen werden. Denn vorliegend bleibe den Tarifvertragsparteien ein Gestaltungsspielraum zur vermeintlichen Lückenschließung, zum Beispiel über die Festlegung genauer Parameter für eine Gleichstellung oder über einen Verweis, wie auch beim ausländischen Studium, auf eine zuständige Stelle. Anhaltspunkte dafür, dass die Tarifvertragsparteien eine etwaige Lücke nur auf eine bestimmte Art und Weise hätten schließen wollen, ließen sich der Tarifkonzeption nicht entnehmen. Das bewusste Auslassen einer Gleichstellung von abgeschlossenem Lehrgangsstudium und anderweitig erlangter Befähigungen durch die Tarifvertragsparteien stelle keinen Verstoß gegen den Gleichheitssatz nach Art 3 Abs. 1 GG dar und sei insoweit vom Kläger, aber auch von den Gerichten zu akzeptieren. Soweit der Kläger in der Berufungsinstanz erneut darauf verweise, dass er berechtigt gewesen sei, im Rahmen des Lehramtsstudiums zum 1. Staatsexamen Prüfungen abzunehmen, dokumentiere auch dies keinen Verstoß gegen den Gleichheitssatz. Es sei - anders als dies der Kläger behaupte - nicht erforderlich, dass der Prüfer zumindest über die gleichen Voraussetzungen verfüge, wie die Geprüften. Das Arbeitsgericht führe insoweit zutreffend aus, dass der Kläger nur in den zwei Prüfungsfächern - Französisch und Spanisch - prüfe und hierbei nur die fachlichen Voraussetzungen für den Abschluss des Lehramtsstudiums, nicht aber explizit pädagogische Voraussetzungen abfrage. Soweit der Kläger schließlich in der Berufungsbegründungsschrift zur vermeintlichen ordnungswidrigen Einstufung ausführe, das Gericht habe ausgeführt, dass der Kläger nicht vorgetragen habe, er gehe gegen den Status des Dienstvertrages vor, weswegen diese Aussage überraschend gekommen sei, gehe dies fehl. Das Arbeitsgericht habe vielmehr ausgeführt, dass der Kläger nicht dargelegt habe, dass die Vertragsverhältnisse, die den Bescheinigungen zugrunde gelegen hätten, nach dem wahren Geschäftsinhalt Arbeitsverhältnisse gewesen seien. Diese Ausführungen des Gerichts träfen zu. Auch in der Berufungsinstanz habe der Kläger hierzu bislang nichts vorgetragen, mit Ausnahme des Verweises auf ein laufendes Statusverfahren. Ein solchen Verweis genüge der Wahrung der dem Kläger in einem Einstufungsstreit obliegenden Darlegungs- und Beweislast nicht. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes im Berufungsverfahren wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen und auf die Sitzungsniederschrift Bezug genommen.