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Urteil

8 Sa 14/18

LAG RHEINLAND PFALZ, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Zur Darlegungs- und Beweislast bei Überstunden: Der Arbeitnehmer muss im Einzelnen darlegen, an welchen Tagen und zu welchen Zeiten er über die Normalarbeitszeit hinaus gearbeitet hat; ohne substantiierte Angaben ist der Anspruch nicht nachweisbar. • Ein bloßer Pauschalvortrag, Überstunden seien "auf Anordnung der Beklagten" geleistet worden, genügt nicht; unbestimmte Beweisantritte sind als unzulässiger Ausforschungsbeweis unbeachtlich. • Resturlaub verfällt grundsätzlich zum Jahresende nach § 7 Abs. 3 BUrlG; eine Berufung auf Übertragungsgründe muss substantiiert vorgetragen werden. • Lohnzahlungen für einzelne Monate sprechen dagegen, dass ein durchgehendes Arbeitszeitkonto geführt oder Überstunden generell gebilligt wurden.
Entscheidungsgründe
Keine Vergütung unsubstantiierter Überstunden; kein Urlaubsanspruch ohne Übertragungsgründe • Zur Darlegungs- und Beweislast bei Überstunden: Der Arbeitnehmer muss im Einzelnen darlegen, an welchen Tagen und zu welchen Zeiten er über die Normalarbeitszeit hinaus gearbeitet hat; ohne substantiierte Angaben ist der Anspruch nicht nachweisbar. • Ein bloßer Pauschalvortrag, Überstunden seien "auf Anordnung der Beklagten" geleistet worden, genügt nicht; unbestimmte Beweisantritte sind als unzulässiger Ausforschungsbeweis unbeachtlich. • Resturlaub verfällt grundsätzlich zum Jahresende nach § 7 Abs. 3 BUrlG; eine Berufung auf Übertragungsgründe muss substantiiert vorgetragen werden. • Lohnzahlungen für einzelne Monate sprechen dagegen, dass ein durchgehendes Arbeitszeitkonto geführt oder Überstunden generell gebilligt wurden. Der Kläger war vom 1.10.2014 bis 31.7.2016 für die Beklagte in Vollzeit beschäftigt. Er verlangte mit Klage Überstundenvergütung für insgesamt 111 Stunden aus mehreren Monaten 2015 sowie Abgeltung von drei Resturlaubstagen aus 2015. Die Beklagte zahlte für August 2015 17,25 Überstunden und wies in der Schlussabrechnung drei abgegoltene Urlaubstage und die Auflösung eines Arbeitszeitkontos für 2016 aus. Der Kläger legte Monatsübersichten vor, benannte jedoch nicht konkret, wer Überstunden angeordnet oder gebilligt habe. Das Arbeitsgericht wies die Klage ab; hiergegen legte der Kläger Berufung ein. Das Landesarbeitsgericht prüfte sowohl die Darlegungs- und Beweislast für Überstunden als auch den Vortrag zum Übertragungsgrund des Urlaubs. • Zulässigkeit: Die Berufung war nur insoweit zulässig, als die Überstundenansprüche weiterverfolgt wurden; die Rügen zum Urlaubsanspruch waren unzureichend begründet (§ 64 ArbGG, § 520 ZPO). • Darlegungs- und Beweislast: Nach ständiger Rechtsprechung muss der Arbeitnehmer substantiiert vortragen und im Bestreitensfall beweisen, an welchen Tagen und zu welchen Zeiten er über die Normalarbeitszeit hinaus gearbeitet hat; der Arbeitgeber hat sodann substantiiert zu widersprechen. • Unzureichender Vortrag des Klägers: Der Kläger nannte keine konkreten Tage, Zeiten oder konkrete Anordnungen; seine Monatsübersichten wurden nicht abgezeichnet und enthielten Lücken und nicht nachvollziehbare Berechnungen. • Unzulässige Beweisantritte: Der benannte Zeuge hätte lediglich Ausforschungsbeweis erbracht, weil die zu beweisenden Tatsachen nicht hinreichend bestimmt waren; solche Beweisantritte sind nach § 373 ZPO unzulässig. • Billigung/Duldung/Konkludente Anordnung: Der Kläger hat nicht darlegt, wer wann in welcher Weise Überstunden gebilligt, geduldet oder konkludent angeordnet hat; einzelne Zahlungen für manche Monate sprechen eher dagegen, dass Überstunden generell anerkannt wurden. • Urlaub: Zur Übertragung von Urlaub nach § 7 Abs. 3 BUrlG hätte der Kläger substantiiert vortragen müssen, dass und in welchem Zeitraum betriebliche Anordnungen eine Inanspruchnahme verhindert haben; dies fehlt. • Kosten und Revision: Der Kläger hat die Kosten der Berufung zu tragen; Revision wurde nicht zugelassen mangels gesetzlicher Gründe (§ 97 ZPO, § 72 ArbGG). Die Berufung des Klägers wurde zurückgewiesen; das erstinstanzliche Urteil bleibt bestehen. Der Kläger konnte den Anspruch auf Vergütung der geltend gemachten Überstunden nicht substantiiert darlegen und keinen tauglichen Beweisantritt vorbringen, sodass die behaupteten Überstunden nicht nachgewiesen sind. Auch der Anspruch auf Abgeltung von drei Urlaubstagen aus 2015 wurde nicht durchsetzbar, weil der Kläger keinen konkreten Übertragungsgrund im Sinne des § 7 Abs. 3 BUrlG substantiiert vorgetragen hat. Die Kostenentscheidung trifft den Kläger; eine Revision wurde nicht zugelassen.